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C-3599/2012

C-3599/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-26 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ arbeitete in den Jahren 1970 bis 1972 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1 bis 3 und 16). Am 27. Juli 2011 reichte er über den serbischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 12). B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 sprach die SAK X._______ eine ordentliche Altersrente ab dem 1. September 2011 in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 5'627.00 zu. Ihre Berechnung basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten (Rentenskala 1) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'528.00 (SAK-act. 19). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 20. Dezember 2011 beantragte X._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nicht während 20 Monaten, sondern während 21 Monaten und 21 Tagen in der Schweiz gearbeitet. Diesbezüglich listete er die verschiedenen Arbeitgeber und die jeweiligen Dauer der Arbeitsverhältnisse auf. Zudem machte er geltend, dass die von ihm während dieser Zeit an die katholische Kirche bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien (SAK-act. 20). D. Mit Entscheid vom 18. Mai 2012 wies die SAK die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. Oktober (recte: November) 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im individuellen Konto Beiträge für die Jahre 1970, 1971 und 1972 mit einer Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten registriert seien. Die zuständigen kantonalen Ausgleichskassen hätten diese Einträge auf entsprechende Nachfrage der SAK geprüft und bestätigt. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'528.- und einer Rentenskala 1 betrage die Altersrente CHF 26.-. Da er Anspruch auf eine Teilrente habe, die weniger als 10% der monatlichen ordentlichen Vollrente betrage, sei ihm zu Recht eine einmalige Abfindung anstatt einer monatlichen Altersrente zugesprochen worden. Für die Forderung auf Rückerstattung der Kirchensteuer sei die SAK nicht zuständig (SAK-act. 25). E. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerde­führer) mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Beschwerde bei der SAK und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung unter Berücksichtigung der geleisteten Beiträge aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz. Zudem ersuchte er um Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuer. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 übermittelte die SAK die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 sowie Verfügung vom 6. September 2012 gab der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz an. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. November 2011 sowie des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2012. Nebst der im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der Darstellung der Beitragszeiten gemäss Einspracheverfügung vom 18. Mai 2012 sei zwar der Name eines Arbeitgebers (Hotel A._______ in B._______) fälschlicherweise nicht aufgeführt gewesen, die Beitragsdauer von 20 Monaten sei jedoch korrekt ermittelt worden. I. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 und die Beschwerde wurde am 30. Juni 2012 bei der serbischen Post aufgegeben. Gemäss Stellungnahme der IVSTA vom 12. Dezember 2012 konnte das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr eruiert werden. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651). Aus diesen Gründen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

E. 2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente (einmalige Abfindung) des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.

E. 3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).

E. 3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).

E. 3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).

E. 3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).

E. 3.1.6 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis in "C._______" nicht berücksichtigt. Danach habe er in D._______ gearbeitet. Auch sei die Berechnung der Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis beim Hotel A._______ in B._______ falsch. Dort habe er vom 12. Dezember 1971 bis zum 1. März 1972 gearbeitet.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht näher aus, für welchen Arbeitgeber und wie lange er in "C._______" gearbeitet haben will. Ferner substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beitragszeiten aus dem Arbeitsverhältnis in D._______ nicht korrekt ermittelt worden sein sollen. Auch reichte er diesbezüglich keine Beweismittel zu den Akten. Dem IK-Auszug vom 5. Juli 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Mai 1970 für das Hotel E._______ in F._______ gearbeitet hat. Weiter ist daraus ersichtlich, dass er in den Monaten Mai bis Oktober 1970 für G._______ Hotels in D._______ gearbeitet hat (SAK-act. 16). In der Auflistung sämtlicher Beitragszeiten und Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäss seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 hat er die Beitragszeiten aus den Arbeitsverhältnissen bei diesen zwei Arbeitgebern (Hotel E._______ in F._______ und G._______ Hotels in D._______) selbst in diesem Umfang aufgeführt (SAK-act. 20/3). Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aus anderen Arbeitsverhältnissen in F._______ oder in D._______ weitere, im IK-Auszug vom 5. Juli 2012 nicht aufgeführte Beitragszeiten generiert hat. Die vom Beschwerdeführer bezüglich F._______ und D._______ geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit des IK-Auszuges vom 5. Juli 2012 nichts zu ändern.

E. 3.2.2 Hinsichtlich der Beitragsdauer aus dem Arbeitsverhältnis beim Hotel A._______ in B._______ machte der Beschwerdeführer gemäss Auflistung in seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe von 8. Dezember 1971 bis 20. April 1972 dort gearbeitet (SAK-act. 20/3). Gemäss IK-Auszug vom 5. Juli 2012 hat er von Dezember 1971 bis März 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet. In den Akten findet sich ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem Hotel A._______, wonach die Stelle spätestens am "ca 1.12.71" anzutreten war und der Vertrag bis "ca 15.4.72" dauerte (SAK-act. 5/19). Auf entsprechende Anfrage der SAK, ob der Beschwerdeführer auch im April 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet habe, bestätigte die Hotela AHV-Ausgleichskasse nach Prüfung der entsprechenden Lohnabrechnungen die Richtigkeit des Eintrages gemäss IK-Auszug von 5. Juli 2012 (SAK-act. 22 und 23). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend im April 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet zu haben. Vielmehr bestätigte er explizit die im IK-Auszug erfasste Beitragszeit von Dezember 1971 bis März 1972.

E. 3.2.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer gemäss Auflistung in seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe vom 24. Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungsheim "H._______" in B._______ gearbeitet (SAK-act. 20/3). Gemäss IK-Auszug vom 5. Juli 2012 hat er im Dezember 1970 und von Januar 1971 bis September 1971 dort gearbeitet (SAK-act. 16, 21 und 24). In den Akten finden sich diesbezüglich zwei Bescheinigungen des Erholungsheims "H._______" in B._______. Gemäss Schreiben des Erholungsheims "H._______" vom 1. September 1971 sei der Beschwerdeführer seit Dezember 1970 bis zum 15. Oktober 1971 dort angestellt gewesen (SAK-act. 5/16). Demgegenüber bescheinigt das Erholungsheim "H._______" mit Schreiben vom 30. September 1971, dass der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 1970 bis zum 30. September 1971 dort gearbeitet habe (SAK-act. 5/15). Auf entsprechende Anfrage der SAK, ob der Beschwerdeführer von Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungsheims "H._______" beschäftigt gewesen sei, bestätigte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons I._______ nach Prüfung der entsprechenden Lohnabrechnungen die Richtigkeit des IK-Eintrages (SAK-act. 7 und 8). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend, dass die im IK-Auszug aufgeführten Beitragszeiten betreffend das Arbeitsverhältnis mit dem Erholungsheim "H._______" nicht korrekt sein sollen.

E. 3.2.4 Die Übrigen Einträge im IK-Auszug vom 5. Juli 2012 sind unbestritten.

E. 3.2.5 Demnach ist für die Berechnung der Rente (einmalige Abfindung) auf den IK-Auszug vom 5. Juli 2012 abzustellen (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4 hiervor), wonach der Beschwerdeführer eine Beitragszeit in der Schweiz von insgesamt 20 Monaten aufweist.

E. 3.3 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.

E. 3.3.1 Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Rentenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwerdeführer der Altersklasse 44, mit einem vollen Beitragsjahr, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 8 und 10).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 15'466.- erzielt (SAK-act. 16). Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1970 zu Recht mit dem Faktor 1.255 aufgewertet (vgl. 15'466 x 1.255 = 19'410, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Rententabellen 2011 des BSV, S. 15) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 20 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches Fr. 11'646.- beträgt.

E. 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da seine Ehefrau, mit welcher er seit 28. November 1976 verheiratet ist, serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ist (SAK-act12/1 und 14/3), ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.1.5. hiervor).

E. 3.3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 11'646.- ist gemäss der Rententabellen 2011 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'920.- aufzurunden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 13'920.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 26.- in der Skala 1 (Rententabellen 2011, S. 104).

E. 3.3.5 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1946, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belaufen sich im Jahre 2011 auf Fr. 1'160.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt somit 2.24 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit weniger als einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden ist (vgl. E. 3.1.6 hiervor).

E. 3.3.6 Kapitalisiert man die monatliche Rente von Fr. 26.-, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 13,273 (Barwerttabellen, S. 60) einen Betrag von Fr. 4'141.20 (Fr. 26.- x 12 x 13,273). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 26.- x 0,8 x 12 x (18,306 - 12,355) = Fr. 1'485.40. Die Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit (gerundet) Fr. 5'627.-.

E. 3.3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfindung für den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 4 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Kirchensteuer mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist, zumal es sich dabei nicht um eine von der Vorinstanz zu prüfende Frage aus dem Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3599/2012 Urteil vom 26. September 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien X._______, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (einmalige Abfindung). Sachverhalt: A. Der 1946 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ arbeitete in den Jahren 1970 bis 1972 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1 bis 3 und 16). Am 27. Juli 2011 reichte er über den serbischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (SAK-act. 12). B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 sprach die SAK X._______ eine ordentliche Altersrente ab dem 1. September 2011 in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 5'627.00 zu. Ihre Berechnung basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten (Rentenskala 1) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'528.00 (SAK-act. 19). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 20. Dezember 2011 beantragte X._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nicht während 20 Monaten, sondern während 21 Monaten und 21 Tagen in der Schweiz gearbeitet. Diesbezüglich listete er die verschiedenen Arbeitgeber und die jeweiligen Dauer der Arbeitsverhältnisse auf. Zudem machte er geltend, dass die von ihm während dieser Zeit an die katholische Kirche bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien (SAK-act. 20). D. Mit Entscheid vom 18. Mai 2012 wies die SAK die Einsprache von X._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. Oktober (recte: November) 2011. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im individuellen Konto Beiträge für die Jahre 1970, 1971 und 1972 mit einer Beitragsdauer von einem Jahr und acht Monaten registriert seien. Die zuständigen kantonalen Ausgleichskassen hätten diese Einträge auf entsprechende Nachfrage der SAK geprüft und bestätigt. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 12'528.- und einer Rentenskala 1 betrage die Altersrente CHF 26.-. Da er Anspruch auf eine Teilrente habe, die weniger als 10% der monatlichen ordentlichen Vollrente betrage, sei ihm zu Recht eine einmalige Abfindung anstatt einer monatlichen Altersrente zugesprochen worden. Für die Forderung auf Rückerstattung der Kirchensteuer sei die SAK nicht zuständig (SAK-act. 25). E. Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerde­führer) mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Beschwerde bei der SAK und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung unter Berücksichtigung der geleisteten Beiträge aus sämtlichen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz. Zudem ersuchte er um Rückerstattung der geleisteten Kirchensteuer. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 übermittelte die SAK die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 sowie Verfügung vom 6. September 2012 gab der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz an. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. November 2011 sowie des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2012. Nebst der im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der Darstellung der Beitragszeiten gemäss Einspracheverfügung vom 18. Mai 2012 sei zwar der Name eines Arbeitgebers (Hotel A._______ in B._______) fälschlicherweise nicht aufgeführt gewesen, die Beitragsdauer von 20 Monaten sei jedoch korrekt ermittelt worden. I. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 und die Beschwerde wurde am 30. Juni 2012 bei der serbischen Post aufgegeben. Gemäss Stellungnahme der IVSTA vom 12. Dezember 2012 konnte das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr eruiert werden. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651). Aus diesen Gründen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Septem­ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente (einmalige Abfindung) des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 3.1.2 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht. Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 3.1.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 3.1.6 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis in "C._______" nicht berücksichtigt. Danach habe er in D._______ gearbeitet. Auch sei die Berechnung der Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis beim Hotel A._______ in B._______ falsch. Dort habe er vom 12. Dezember 1971 bis zum 1. März 1972 gearbeitet. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nicht näher aus, für welchen Arbeitgeber und wie lange er in "C._______" gearbeitet haben will. Ferner substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beitragszeiten aus dem Arbeitsverhältnis in D._______ nicht korrekt ermittelt worden sein sollen. Auch reichte er diesbezüglich keine Beweismittel zu den Akten. Dem IK-Auszug vom 5. Juli 2012 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Mai 1970 für das Hotel E._______ in F._______ gearbeitet hat. Weiter ist daraus ersichtlich, dass er in den Monaten Mai bis Oktober 1970 für G._______ Hotels in D._______ gearbeitet hat (SAK-act. 16). In der Auflistung sämtlicher Beitragszeiten und Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäss seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 hat er die Beitragszeiten aus den Arbeitsverhältnissen bei diesen zwei Arbeitgebern (Hotel E._______ in F._______ und G._______ Hotels in D._______) selbst in diesem Umfang aufgeführt (SAK-act. 20/3). Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aus anderen Arbeitsverhältnissen in F._______ oder in D._______ weitere, im IK-Auszug vom 5. Juli 2012 nicht aufgeführte Beitragszeiten generiert hat. Die vom Beschwerdeführer bezüglich F._______ und D._______ geltend gemachten Vorbringen vermögen daher an der Richtigkeit des IK-Auszuges vom 5. Juli 2012 nichts zu ändern. 3.2.2 Hinsichtlich der Beitragsdauer aus dem Arbeitsverhältnis beim Hotel A._______ in B._______ machte der Beschwerdeführer gemäss Auflistung in seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe von 8. Dezember 1971 bis 20. April 1972 dort gearbeitet (SAK-act. 20/3). Gemäss IK-Auszug vom 5. Juli 2012 hat er von Dezember 1971 bis März 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet. In den Akten findet sich ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem Hotel A._______, wonach die Stelle spätestens am "ca 1.12.71" anzutreten war und der Vertrag bis "ca 15.4.72" dauerte (SAK-act. 5/19). Auf entsprechende Anfrage der SAK, ob der Beschwerdeführer auch im April 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet habe, bestätigte die Hotela AHV-Ausgleichskasse nach Prüfung der entsprechenden Lohnabrechnungen die Richtigkeit des Eintrages gemäss IK-Auszug von 5. Juli 2012 (SAK-act. 22 und 23). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend im April 1972 für das Hotel A._______ in B._______ gearbeitet zu haben. Vielmehr bestätigte er explizit die im IK-Auszug erfasste Beitragszeit von Dezember 1971 bis März 1972. 3.2.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer gemäss Auflistung in seiner Einsprache vom 20. Dezember 2011 geltend, er habe vom 24. Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungsheim "H._______" in B._______ gearbeitet (SAK-act. 20/3). Gemäss IK-Auszug vom 5. Juli 2012 hat er im Dezember 1970 und von Januar 1971 bis September 1971 dort gearbeitet (SAK-act. 16, 21 und 24). In den Akten finden sich diesbezüglich zwei Bescheinigungen des Erholungsheims "H._______" in B._______. Gemäss Schreiben des Erholungsheims "H._______" vom 1. September 1971 sei der Beschwerdeführer seit Dezember 1970 bis zum 15. Oktober 1971 dort angestellt gewesen (SAK-act. 5/16). Demgegenüber bescheinigt das Erholungsheim "H._______" mit Schreiben vom 30. September 1971, dass der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 1970 bis zum 30. September 1971 dort gearbeitet habe (SAK-act. 5/15). Auf entsprechende Anfrage der SAK, ob der Beschwerdeführer von Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 für das Erholungsheims "H._______" beschäftigt gewesen sei, bestätigte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons I._______ nach Prüfung der entsprechenden Lohnabrechnungen die Richtigkeit des IK-Eintrages (SAK-act. 7 und 8). Der Beschwerdeführer machte denn in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2012 auch nicht mehr geltend, dass die im IK-Auszug aufgeführten Beitragszeiten betreffend das Arbeitsverhältnis mit dem Erholungsheim "H._______" nicht korrekt sein sollen. 3.2.4 Die Übrigen Einträge im IK-Auszug vom 5. Juli 2012 sind unbestritten. 3.2.5 Demnach ist für die Berechnung der Rente (einmalige Abfindung) auf den IK-Auszug vom 5. Juli 2012 abzustellen (vgl. E. 3.1.3 und 3.1.4 hiervor), wonach der Beschwerdeführer eine Beitragszeit in der Schweiz von insgesamt 20 Monaten aufweist. 3.3 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 3.3.1 Der im Jahr 1946 geborene Beschwerdeführer hätte bei einem Rentenalter von 65 Jahren bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre aufweisen müssen. Gemäss dem Skalenwähler hat der Beschwerdeführer der Altersklasse 44, mit einem vollen Beitragsjahr, Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 8 und 10). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen von gesamthaft Fr. 15'466.- erzielt (SAK-act. 16). Diese Summe hat die Vorinstanz gemäss erstem IK-Eintrag im Jahr 1970 zu Recht mit dem Faktor 1.255 aufgewertet (vgl. 15'466 x 1.255 = 19'410, vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Rententabellen 2011 des BSV, S. 15) und danach durch die Beitragszeit von insgesamt 20 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen, welches Fr. 11'646.- beträgt. 3.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da seine Ehefrau, mit welcher er seit 28. November 1976 verheiratet ist, serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ist (SAK-act12/1 und 14/3), ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.1.5. hiervor). 3.3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 11'646.- ist gemäss der Rententabellen 2011 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'920.- aufzurunden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 13'920.- beträgt die monatliche Altersrente Fr. 26.- in der Skala 1 (Rententabellen 2011, S. 104). 3.3.5 Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1946, vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 8) belaufen sich im Jahre 2011 auf Fr. 1'160.- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt somit 2.24 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit weniger als einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden ist (vgl. E. 3.1.6 hiervor). 3.3.6 Kapitalisiert man die monatliche Rente von Fr. 26.-, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 13,273 (Barwerttabellen, S. 60) einen Betrag von Fr. 4'141.20 (Fr. 26.- x 12 x 13,273). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 26.- x 0,8 x 12 x (18,306 - 12,355) = Fr. 1'485.40. Die Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit (gerundet) Fr. 5'627.-. 3.3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfindung für den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Kirchensteuer mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist, zumal es sich dabei nicht um eine von der Vorinstanz zu prüfende Frage aus dem Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: