Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist als schweizerisch-tschechischer Doppelbürger 1983 in der Schweiz geboren und hat hier die ersten elf Lebensjahre verbracht. Im März 1994 zog er mit seiner Mutter in die Tschechische Republik und absolvierte dort die restlichen Schuljahre. Von Juli 2004 bis Dezember 2006 hielt er sich zu Studienzwecken (HSG St. Gallen) und zur Absolvierung eines Bankpraktikums (UBS) in der Schweiz auf. Am 1. Januar 2007 kehrte er wieder in die Tschechische Republik zurück, um dort das Studium fortzusetzen. Den Lebensunterhalt konnte er sich bis zu seinem 25. Geburtstag im Oktober 2008 mit der Halbwaisenrente finanzieren. B. Ende März/anfangs April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976, seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Prag. Zur Begründung wurde auf die per Oktober 2008 ausgelaufene Halbwaisenrente, das geringe Einkommen seiner Mutter (ca. CHF 600.- im Monat) und seinen Gesundheitszustand (leidet an Schuppenflechte und Arthritis) hingewiesen, der es ihm verunmögliche, neben dem Tagesstudium noch einer Berufstätigkeit nachzugehen. Wenn er das Studium abbreche, müsse er den vom Kanton Baselland bezogenen Ausbildungsbeitrag von CHF 12'450.- zurückzahlen. Ausserdem habe er noch Militärsteuern von CHF 1'200.- in Raten abzuzahlen. Die monatlichen Unterstützungsleistungen würden es ihm finanziell ermöglichen, das Studium abzuschliessen (Bachelor im Jahre 2010, Magister im 2012). C. Mit Verfügung vom 27. April 2009 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dass Studien an Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen in der Schweiz in der Regel nicht durch die Sozialhilfe finanziert würden, weshalb auch die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht für den Lebensunterhalt für studierende Schweizer Bürger im Ausland aufkommen könne. Eine Unterstützung im Aufenthaltsstaat setze zudem eine mehrjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer (mindestens fünf Jahre) voraus, in welcher der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit habe finanziert werden können. Jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter könne auch eine Rückkehr in die Schweiz zugemutet werden. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Rückkehr in die Schweiz entscheiden, könne ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Reisekosten geprüft werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. In Ergänzung zum Gesuch bringt er unter Hinweis auf Ziffer 2.3.7. der Richtlinien des BJ vom 1. Mai 2008 über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, dass ausnahmsweise auch für Erwachsene Aus- oder Weiterbildungskosten übernommen werden könnten, wenn damit die wirtschaftliche Selbständigkeit entscheidend gefördert werden könne, was bei ihm der Fall sei (durch Erreichung eines Hochschultitels). Ab dem 1. Juni 2009 sei ihm in Prag zwar eine staatliche Sozialwohnung zugeteilt worden, wobei er nur die Hauptkosten zahlen müsse. Sein Antrag auf weitergehende Sozialhilfe sei ihm vom Sozialamt der Stadt Prag am 1. Juni 2009 jedoch abgelehnt worden. In Abänderung seines Gesuchs verlangt er nur noch eine finanzielle Unterstützung bis zum Sommer 2010 (Bachelor). Nach diesem Abschluss habe er sehr gute Möglichkeiten, sich bei der UBS in der Schweiz zu bewerben und den Magister im Fernstudium zu absolvieren. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Juli 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. G. Von der dem Beschwerdeführer am 23. August 2011 gewährten Möglichkeit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls kein Gebrauch gemacht.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 27. April 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
E. 3 Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. C) erging gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich wurde es jedoch - was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland anbelangt - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleisten an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend: Erläuterungen] S. 1, online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden Bürgerrechts kommt es auf die Umstände des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d VSDA sowie Ziff. 1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar 2010 zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
E. 4.2 Der 28-jährige Beschwerdeführer verfügt seit Geburt sowohl über das tschechische als auch über das schweizerische Bürgerrecht. Zwar hat er bis heute insgesamt etwas mehr als die Hälfte seines Lebens in der Tschechischen Republik verbracht, wo auch noch seine Mutter lebt. Seine Kindheit (die ersten elf Lebensjahre) und einen Teil seiner Ausbildungszeit (von Juli 2004 bis Dezember 2007) verbrachte er jedoch in der Schweiz. Den Gesuchsunterlagen ist ferner zu entnehmen (vgl. das von ihm am 3. April 2009 unterzeichnete Formular für Doppelbürger/innen), dass er Beziehungen zur Schweiz unterhält (häufige Kontakte mit Verwandten und Bekannten in Wettingen und Basel) und auch sonst mit der Schweiz verbunden ist (regelmässige Lektüre schweizerischer Zeitungen oder Zeitschriften). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, das ausländische Bürgerrecht herrsche gemäss Art. 6 BSDA vor.
E. 5 Die Vorinstanz verweigert in casu die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen unter Hinweis auf ihre Richtlinien (vgl. Ziff. 2.3.7.), wonach Studien an Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden. Tatsächlich wäre eine diesbezügliche Ausrichtung von Sozialhilfegeldern an Auslandschweizer eine Privilegierung gegenüber Studierenden in der Schweiz, welche ihre Hochschulausbildung in der Regel ebenfalls nicht durch die Sozialhilfe finanzieren lassen können. Die Richtlinien sehen jedoch vor, dass Aus- oder Weiterbildungskosten ausnahmsweise auch für Erwachsene anerkannt werden, wenn damit die wirtschaftliche Selbständigkeit entscheidend gefördert werden kann. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt ist oder nicht, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - letztlich offen gelassen werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA hat eine Person u.a. nur dann Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderen Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ist der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund dieser Umstände nicht gerechtfertigt, kann der gesuchstellenden Person die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA, Ziff. 1.2.4. der Richtlinien sowie S. 3 der Erläuterungen).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält sich nach seinem Studium und dem Bankpraktikum in der Schweiz erst seit dem 1. Januar 2007 und somit weniger als fünf Jahre wieder in der Tschechischen Replik auf. Erst bei fünf (ununterbrochenen) Jahren geht die Praxis von einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung aus (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter kann - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festhielt - eine Rückkehr in die Schweiz sogar dann zugemutet werden, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren im Ausland aufhalten, die Aussicht auf ein Erwerbsleben im Aufenthaltsstaat jedoch als gering bezeichnet werden muss. Indem der Beschwerdeführer davon spricht, nach Abschluss des Studiums wieder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, schätzt er selbst die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig zu werden, nicht als gross ein. Hinzu kommt, dass er den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bisher nicht durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, was ebenfalls gegen eine Leistung vor Ort spricht (vgl. Ziff. 1.2.4. der Richtlinien). Zwar lebt seine Mutter in Tschechien. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit einer Person des Aufenthaltsstaates verheiratet, was allenfalls gegen eine Heimkehr sprechen würde. Im Übrigen lebte er während seines Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz über zwei Jahre getrennt von der Mutter und wohnt gemäss seinen eigenen Angaben auch heute allein.
E. 6.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf monatliche Unterstützungsleistungen gestützt auf das BSDA hat und ihm die Heimkehr in die Schweiz zugemutet werden kann. Dass eine allfällige Unterstützung in der Schweiz mehr kosten würde als im Ausland, ist dabei unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA und Erläuterungen S. 3).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG bzw. BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3599/2009 Urteil vom 11. Oktober 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien T._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist als schweizerisch-tschechischer Doppelbürger 1983 in der Schweiz geboren und hat hier die ersten elf Lebensjahre verbracht. Im März 1994 zog er mit seiner Mutter in die Tschechische Republik und absolvierte dort die restlichen Schuljahre. Von Juli 2004 bis Dezember 2006 hielt er sich zu Studienzwecken (HSG St. Gallen) und zur Absolvierung eines Bankpraktikums (UBS) in der Schweiz auf. Am 1. Januar 2007 kehrte er wieder in die Tschechische Republik zurück, um dort das Studium fortzusetzen. Den Lebensunterhalt konnte er sich bis zu seinem 25. Geburtstag im Oktober 2008 mit der Halbwaisenrente finanzieren. B. Ende März/anfangs April 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976, seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Prag. Zur Begründung wurde auf die per Oktober 2008 ausgelaufene Halbwaisenrente, das geringe Einkommen seiner Mutter (ca. CHF 600.- im Monat) und seinen Gesundheitszustand (leidet an Schuppenflechte und Arthritis) hingewiesen, der es ihm verunmögliche, neben dem Tagesstudium noch einer Berufstätigkeit nachzugehen. Wenn er das Studium abbreche, müsse er den vom Kanton Baselland bezogenen Ausbildungsbeitrag von CHF 12'450.- zurückzahlen. Ausserdem habe er noch Militärsteuern von CHF 1'200.- in Raten abzuzahlen. Die monatlichen Unterstützungsleistungen würden es ihm finanziell ermöglichen, das Studium abzuschliessen (Bachelor im Jahre 2010, Magister im 2012). C. Mit Verfügung vom 27. April 2009 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dass Studien an Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen in der Schweiz in der Regel nicht durch die Sozialhilfe finanziert würden, weshalb auch die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht für den Lebensunterhalt für studierende Schweizer Bürger im Ausland aufkommen könne. Eine Unterstützung im Aufenthaltsstaat setze zudem eine mehrjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer (mindestens fünf Jahre) voraus, in welcher der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit habe finanziert werden können. Jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter könne auch eine Rückkehr in die Schweiz zugemutet werden. Sollte sich der Beschwerdeführer für eine Rückkehr in die Schweiz entscheiden, könne ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Reisekosten geprüft werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. In Ergänzung zum Gesuch bringt er unter Hinweis auf Ziffer 2.3.7. der Richtlinien des BJ vom 1. Mai 2008 über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vor, dass ausnahmsweise auch für Erwachsene Aus- oder Weiterbildungskosten übernommen werden könnten, wenn damit die wirtschaftliche Selbständigkeit entscheidend gefördert werden könne, was bei ihm der Fall sei (durch Erreichung eines Hochschultitels). Ab dem 1. Juni 2009 sei ihm in Prag zwar eine staatliche Sozialwohnung zugeteilt worden, wobei er nur die Hauptkosten zahlen müsse. Sein Antrag auf weitergehende Sozialhilfe sei ihm vom Sozialamt der Stadt Prag am 1. Juni 2009 jedoch abgelehnt worden. In Abänderung seines Gesuchs verlangt er nur noch eine finanzielle Unterstützung bis zum Sommer 2010 (Bachelor). Nach diesem Abschluss habe er sehr gute Möglichkeiten, sich bei der UBS in der Schweiz zu bewerben und den Magister im Fernstudium zu absolvieren. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Juli 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. G. Von der dem Beschwerdeführer am 23. August 2011 gewährten Möglichkeit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls kein Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 27. April 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3. Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. C) erging gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich wurde es jedoch - was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland anbelangt - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleisten an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend: Erläuterungen] S. 1, online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis). 4. 4.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden Bürgerrechts kommt es auf die Umstände des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d VSDA sowie Ziff. 1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar 2010 zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 4.2. Der 28-jährige Beschwerdeführer verfügt seit Geburt sowohl über das tschechische als auch über das schweizerische Bürgerrecht. Zwar hat er bis heute insgesamt etwas mehr als die Hälfte seines Lebens in der Tschechischen Republik verbracht, wo auch noch seine Mutter lebt. Seine Kindheit (die ersten elf Lebensjahre) und einen Teil seiner Ausbildungszeit (von Juli 2004 bis Dezember 2007) verbrachte er jedoch in der Schweiz. Den Gesuchsunterlagen ist ferner zu entnehmen (vgl. das von ihm am 3. April 2009 unterzeichnete Formular für Doppelbürger/innen), dass er Beziehungen zur Schweiz unterhält (häufige Kontakte mit Verwandten und Bekannten in Wettingen und Basel) und auch sonst mit der Schweiz verbunden ist (regelmässige Lektüre schweizerischer Zeitungen oder Zeitschriften). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, das ausländische Bürgerrecht herrsche gemäss Art. 6 BSDA vor.
5. Die Vorinstanz verweigert in casu die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen unter Hinweis auf ihre Richtlinien (vgl. Ziff. 2.3.7.), wonach Studien an Universitäten und vergleichbare höhere Ausbildungen nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden. Tatsächlich wäre eine diesbezügliche Ausrichtung von Sozialhilfegeldern an Auslandschweizer eine Privilegierung gegenüber Studierenden in der Schweiz, welche ihre Hochschulausbildung in der Regel ebenfalls nicht durch die Sozialhilfe finanzieren lassen können. Die Richtlinien sehen jedoch vor, dass Aus- oder Weiterbildungskosten ausnahmsweise auch für Erwachsene anerkannt werden, wenn damit die wirtschaftliche Selbständigkeit entscheidend gefördert werden kann. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt ist oder nicht, kann - wie nachfolgend aufgezeigt - letztlich offen gelassen werden. 6. 6.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA hat eine Person u.a. nur dann Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderen Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ist der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund dieser Umstände nicht gerechtfertigt, kann der gesuchstellenden Person die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA, Ziff. 1.2.4. der Richtlinien sowie S. 3 der Erläuterungen). 6.2. Der Beschwerdeführer hält sich nach seinem Studium und dem Bankpraktikum in der Schweiz erst seit dem 1. Januar 2007 und somit weniger als fünf Jahre wieder in der Tschechischen Replik auf. Erst bei fünf (ununterbrochenen) Jahren geht die Praxis von einer mehrjährigen Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung aus (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Jungen Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter kann - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festhielt - eine Rückkehr in die Schweiz sogar dann zugemutet werden, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren im Ausland aufhalten, die Aussicht auf ein Erwerbsleben im Aufenthaltsstaat jedoch als gering bezeichnet werden muss. Indem der Beschwerdeführer davon spricht, nach Abschluss des Studiums wieder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, schätzt er selbst die Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig zu werden, nicht als gross ein. Hinzu kommt, dass er den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat bisher nicht durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, was ebenfalls gegen eine Leistung vor Ort spricht (vgl. Ziff. 1.2.4. der Richtlinien). Zwar lebt seine Mutter in Tschechien. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit einer Person des Aufenthaltsstaates verheiratet, was allenfalls gegen eine Heimkehr sprechen würde. Im Übrigen lebte er während seines Studien- bzw. Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz über zwei Jahre getrennt von der Mutter und wohnt gemäss seinen eigenen Angaben auch heute allein. 6.3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf monatliche Unterstützungsleistungen gestützt auf das BSDA hat und ihm die Heimkehr in die Schweiz zugemutet werden kann. Dass eine allfällige Unterstützung in der Schweiz mehr kosten würde als im Ausland, ist dabei unerheblich (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA und Erläuterungen S. 3).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG bzw. BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: