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C-356/2008

C-356/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-24 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1989 geborene, ledige, in B._______ wohnhafte Schweizerbürger A._______ ersuchte mit Beitrittserklärung vom 4. März 2007 um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; act. 1). B. Mit Verfügung vom 17. August 2007 (act. 2) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sein Beitrittsgesuch mit der Begründung ab, er sei einerseits nicht während fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen, andererseits habe er die Frist zur Erklärung des Beitritts überschritten. C. Gegen die Verfügung vom 17. August 2007 erhob A._______ am 7. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK (act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 (act. 5) wies die SAK die Einsprache aus den bereits in der Verfügung dargelegten Gründen ab. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Januar 2007 eventualiter die Aufnahme in die obligatorische Versicherung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die SAK aus den bereits dargelegten Gründen die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 4. Dezember 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) in der Fassung vom 23. Juni 2000, die seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, anwendbar.

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verweigert hat.

E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

E. 3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei stossend, dass er als Sohn eines Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA), welcher der Versetzungspflicht unterliege und selber obligatorisch versichert sei, sich weder der freiwilligen noch der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anschliessen könne. Er habe aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt, während fünf Jahren der obligatorischen Versicherung anzugehören.

E. 3.3 Die SAK führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die Beitrittvoraussetzungen nicht, weshalb ein Beitritt ausgeschlossen sei. Ob diese Regelung des AHVG angemessen und mit der Rechtsgleichheit vereinbar sei, könne sie nicht prüfen, da Bundesgesetze anzuwenden seien. Eine allfällige Änderung der Beitrittsvoraussetzungen und somit eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen obliege dem Gesetzgeber, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne.

E. 3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist und in B._______ lebt, weshalb er - sofern die weiteren Beitrittsvoraussetzungen vorliegen - grundsätzlich der freiwilligen Versicherung beitreten könnte. Ferner steht fest, dass er lediglich in den Jahren 1995 bis 1998 in der Schweiz gelebt hat, als sein Vater in der Zentrale in Bern gearbeitet hatte. Eine fünfjährige Versicherungsdauer in der obligatorischen Versicherung zufolge Wohnsitzes in der Schweiz kann der Beschwerdeführer somit nicht vorweisen. Da der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1998 in der Schweiz Wohnsitz hatte, ist im Übrigen - wie die SAK ausführt - auch die Beitrittsfrist bereits verstrichen. Mit Bezug auf die obligatorische Versicherung hat das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen, welche die Versicherungseigenschaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den Grundsatz entwickelt und verschiedentlich bestätigt, dass die Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen sind. Auch in der Lehre wird bezüglich Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1 AHVG festgehalten, die Versicherteneigenschaft sei persönlich, namentlich finde keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau statt; im Rahmen eines Familienverbandes müsse die Situation jedes einzelnen Familienmitglieds gesondert betrachtet werden. Die freiwillige Versicherung folgt grundsätzlich denselben Prinzipien wie die obligatorische Versicherung (vgl. SVR 11/2004, AHV Nr. 17 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mit- beziehungsweise Familienversicherungsprinzip lässt sich somit weder aus einer die freiwilligen Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen Versicherung ableiten. Dementsprechend ist vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen, und der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sein Vater aufgrund seiner Anstellung durch das EDA obligatorisch versichert ist, keine Rechte ableiten.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch aus der Versicherteneigenschaft seines Vaters keine Rechte ableiten kann. Das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht abgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-356/2008 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung). Sachverhalt: A. Der am (...) 1989 geborene, ledige, in B._______ wohnhafte Schweizerbürger A._______ ersuchte mit Beitrittserklärung vom 4. März 2007 um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; act. 1). B. Mit Verfügung vom 17. August 2007 (act. 2) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sein Beitrittsgesuch mit der Begründung ab, er sei einerseits nicht während fünf Jahren obligatorisch versichert gewesen, andererseits habe er die Frist zur Erklärung des Beitritts überschritten. C. Gegen die Verfügung vom 17. August 2007 erhob A._______ am 7. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK (act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 (act. 5) wies die SAK die Einsprache aus den bereits in der Verfügung dargelegten Gründen ab. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Januar 2007 eventualiter die Aufnahme in die obligatorische Versicherung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die SAK aus den bereits dargelegten Gründen die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 4. Dezember 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) in der Fassung vom 23. Juni 2000, die seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, anwendbar. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verweigert hat. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei stossend, dass er als Sohn eines Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA), welcher der Versetzungspflicht unterliege und selber obligatorisch versichert sei, sich weder der freiwilligen noch der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anschliessen könne. Er habe aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Möglichkeit gehabt, während fünf Jahren der obligatorischen Versicherung anzugehören. 3.3 Die SAK führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die Beitrittvoraussetzungen nicht, weshalb ein Beitritt ausgeschlossen sei. Ob diese Regelung des AHVG angemessen und mit der Rechtsgleichheit vereinbar sei, könne sie nicht prüfen, da Bundesgesetze anzuwenden seien. Eine allfällige Änderung der Beitrittsvoraussetzungen und somit eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen obliege dem Gesetzgeber, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne. 3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist und in B._______ lebt, weshalb er - sofern die weiteren Beitrittsvoraussetzungen vorliegen - grundsätzlich der freiwilligen Versicherung beitreten könnte. Ferner steht fest, dass er lediglich in den Jahren 1995 bis 1998 in der Schweiz gelebt hat, als sein Vater in der Zentrale in Bern gearbeitet hatte. Eine fünfjährige Versicherungsdauer in der obligatorischen Versicherung zufolge Wohnsitzes in der Schweiz kann der Beschwerdeführer somit nicht vorweisen. Da der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1998 in der Schweiz Wohnsitz hatte, ist im Übrigen - wie die SAK ausführt - auch die Beitrittsfrist bereits verstrichen. Mit Bezug auf die obligatorische Versicherung hat das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen, welche die Versicherungseigenschaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den Grundsatz entwickelt und verschiedentlich bestätigt, dass die Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen sind. Auch in der Lehre wird bezüglich Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1 AHVG festgehalten, die Versicherteneigenschaft sei persönlich, namentlich finde keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau statt; im Rahmen eines Familienverbandes müsse die Situation jedes einzelnen Familienmitglieds gesondert betrachtet werden. Die freiwillige Versicherung folgt grundsätzlich denselben Prinzipien wie die obligatorische Versicherung (vgl. SVR 11/2004, AHV Nr. 17 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mit- beziehungsweise Familienversicherungsprinzip lässt sich somit weder aus einer die freiwilligen Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen Versicherung ableiten. Dementsprechend ist vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen, und der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sein Vater aufgrund seiner Anstellung durch das EDA obligatorisch versichert ist, keine Rechte ableiten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch aus der Versicherteneigenschaft seines Vaters keine Rechte ableiten kann. Das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht abgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: