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C-3512/2023

C-3512/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-20 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdegegner wird die angesetzte Frist bis 8. Dezember 2023 abgenommen.

E. 2 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherun- gen und die Oberaufsichtskommission BVG.

C-3512/2023 Seite 5 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Dispositiv
  1. Dem Beschwerdegegner wird die angesetzte Frist bis 8. Dezember 2023 abgenommen.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherun- gen und die Oberaufsichtskommission BVG. C-3512/2023 Seite 5 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3512/2023 Abschreibungsentscheid vom 20. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Cédric Robin, Anwaltsgemeinschaft Basel, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen B._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdegegner, BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), Schlossplatz 1, Postfach, 5001 Aarau 1, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Genehmigung Verteilplan; Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau vom 23. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe mit dem Titel «Fristverlängerung betreffend Einsprache» eingereicht und ausgeführt hat, es sei zeitlich nicht möglich, «innert dieser Frist zu handeln», weshalb um Fristerstreckung bis Ende Oktober 2023 betreffend die «Einsprache Liquidation B._______» gebeten wurde (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Zustellung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, mit Einreichung der angefochtenen Anordnung oder Verfügung und unter Konkretisierung und Begründung des Fristerstreckungsgesuches (BVGer-act. 2 ff.), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2023 weitere Ausführungen und zwei Schreiben des B._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 23. März 2023 und 9. Mai 2023 eingereicht hat (BVGer-act. 10), dass in der Folge die Instruktion des Beschwerdeverfahrens weitergeführt wurde und unter anderem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- fristgerecht leistete (BVGer-act. 16), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2023 Advokat Cédric Robin mit ihrer Interessenwahrung beauftragte, was dieser am Folgetag dem Gericht mitteilte (BVGer-act. 18), dass der Beschwerdegegner mit schriftlicher Erklärung vom 7. Dezember 2023 über den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin informierte und darum ersuchte, ihm die angesetzte Frist bis 8. Dezember 2023 abzunehmen, eventualiter sei die Frist angemessen zu erstrecken (BVGer-act. 24), dass Advokat Cédric Robin im Namen der Beschwerdeführerin, mit schriftlicher Erklärung vom 8. Dezember 2023, die Beschwerde vom 20. Juni 2023 vorbehaltlos zurückzog und darum ersuchte, dem Beschwerdegegner die angesetzte Frist für die Einreichung einer Beschwerdeantwort abzunehmen (BVGer-act. 25), dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. A VGG), dass dem Beschwerdegegner die angesetzte Frist bis 8. Dezember 2023 abgenommen wird beziehungsweise diese wegen Gegenstandslosigkeit hinfällig geworden ist, dass je ein Doppel der Eingaben des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2023 und der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2023 den Parteien und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass die vorliegende Konstellation es rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch dem obsiegenden Beschwerdegegner (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-5685/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 8.1) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz als Behörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Dem Beschwerdegegner wird die angesetzte Frist bis 8. Dezember 2023 abgenommen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: