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C-3460/2018

C-3460/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-18 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Die am (...) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und dort wohnhaft (Vorakten 19, 32). In den Jahren 1988 bis 1995 arbeitete sie in der Schweiz als Servicemitarbeiterin im Gastgewerbe und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 89). Seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Jahre 1995 ist die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Vorakten 62, 89). B. B.a Am 19. Januar 2009 stellte die Versicherte beim zuständigen Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente (Vorakten 8), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde (Vorakten 10). Am 20. April 2010 wurde das Rentengesuch mittels offiziellem Formular gestellt (Vorakten 19). B.b Mit Verfügung vom 8. April 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (Vorakten 46). Die von der Versicherten bzw. ihrem Rechtsvertreter Gojko Reljic dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2452/2011 vom 5. Dezember 2012 in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich Gesundheitszustand und Einschränkung im Haushalt sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 54). B.c Die Vorinstanz holte in der Folge beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (B._______), Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) in Z._______, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) ein (Vorakten 86). Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erneut ab (Vorakten 105). B.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Gojko Reljic, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 126). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (E. 9) zusammenfassend fest, dass die konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt worden seien, weshalb es nicht möglich sei, zuverlässig einzuschätzen, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten des Haushalts die Beschwerdeführerin rentenrelevant eingeschränkt sei. Ausserdem wurde die als neues Leistungsgesuch zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 zur Prüfung und Abklärung an die Vorinstanz überwiesen. B.e Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in der Folge einen Fragebogen sowie zusätzliche Fragen zwecks Abklärung der Einschränkungen im Haushalt zu (Vorakten 152). Da die Vorinstanz die Beantwortung der gestellten Fragen (Vorakten 154, 162) als mangelhaft erachtete, kam sie gestützt auf die Stellungnahme des versicherungsinternen Ärztegremiums (Vorakten 172) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für eine Nachuntersuchung im B._______ in Z._______ einzuladen (Vorakten 174). Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz daraufhin mit, dass sie mit einer erneuten Untersuchung im B._______ nicht einverstanden sei (Vorakten 175, 177). B.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten 187). C. Gegen diese Zwischenverfügung (BVGer-act. 1/1) erhob die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juni 2018). Sie stellte das Rechtsbegehren, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr auch ohne erneute polydisziplinäre Abklärungen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 2). E. Mit Replik vom 11. Juli 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte ihre Beschwerde vollumfänglich aufrecht (BVGer-act. 5). F. Die Vorinstanz erneuerte mit Duplik vom 18. Juli 2017 ihre Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischenverfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 (BVGer-act. 1/1), mit welchem sie an einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält.

E. 1.3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.).

E. 1.3.3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die Vorinstanz die polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ an. Diese Zwischenverfügung gilt gemäss der dargelegten Rechtsprechung als anfechtbar, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Bosnien und Herzegowina bislang kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Allerdings ist weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 4.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 5 Zunächst ist zu klären, ob die von der Vorinstanz angeordnete polydisziplinäre Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist die Vorinstanz mit rechtskräftigem Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 an, unter Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch möglich sind und in welchem Umfang, und welche nicht mehr. Laut Urteil sind weiter Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Das Urteil hält fest, dass die Vor-instanz die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tatsachen zu befragen habe, idealerweise unter Beizug einer medizinischen Fachperson. Dabei liege in ihrem Ermessen, ob die Befragung schriftlich, z.B. durch Beizug der Schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina, oder durch erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgen soll (E. 7.5.5). Das Bundesverwaltungsgericht weist im besagten Urteil ausserdem darauf hin, dass es sich anbieten würde, die Abklärung, welche im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vorzunehmen sei, zusammen mit den erwähnten Abklärungen vorzunehmen (E. 8).

E. 5.2 Wie erwähnt, stützt die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung namentlich auf den Rapport der Sitzung des versicherungsinternen Ärztegremiums vom 9. November 2017, wonach eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zu erfolgen hat (Vorakten 172/2). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei nicht notwendig. Sämtliche erforderlichen Angaben würden sich aus den bereits vorhandenen Unterlagen ergeben (BVGer-act. 1 S. 2 f.).

E. 5.3 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegt es somit im Ermessen der Vorinstanz, mit welchen Mitteln sie die Abklärungen vornehmen will, die sie gemäss den - für sie bindenden (BGE 94 I 384 E. 2) - Erwägungen des erwähnten Urteils C-3041/2014 des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführen hat (vgl. oben E. 5.1). Dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 ausgefüllten Fragebogen (Vorakten 154) und ihre (undatierten) Antworten zu den zusätzlichen Fragen (Vorakten 162) als ungenügend erachtet, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die folgenden Aussagen ihres medizinischen Dienstes: Laut dem Bericht des Psychiaters Dr. C._______ vom 23. Juni 2017 ist eine klare Stellungnahme zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich, da im nicht korrekt ausgefüllten Formular die Gewichtung der diversen Tätigkeiten (genaue Anzahl Stunden pro Woche vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) fehle. Ausserdem verweist Dr. C._______ auf die - gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche - Abklärung der Schadenminderungspflicht (Vorakten 167/2). Das interdisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, internistisch, allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, physikalisch und rehabilitativ) zusammengesetzte Expertengremium kommt laut Rapport vom 9. November 2017 zum Schluss, dass beim B._______ in Z._______ eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben sei, um die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt zu beurteilen und gleichzeitig die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu untersuchen und dazu Stellung zu nehmen. Das Ärztegremium ist der Ansicht, dass gestützt auf den von der Beschwerdeführerin unvollständig ausgefüllten Fragebogen bzw. ihrer Aussage, sie könne nichts mehr machen, eine entsprechende Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit schwierig oder unmöglich sei (Vorakten 172/2). Diese Aussagen der versicherungsinternen Arztpersonen überzeugen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind unvollständig (vgl. Aufgaben im Haushalt: Vorakten 154/9 f.) und/oder zu pauschal (z.B. Vorakten 154/11, 162). Es liegen damit keine substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, auf welche sich die Ärzte des medizinischen Dienstes bei der Beurteilung stützen könnten (vgl. Roland Hochreutener, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1 und C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1 S. 2 f.) können weder ihre Angaben noch die eingereichten, kurz gehaltenen Berichte der behandelnden bosnischen Ärzte, welche sich in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äussern (vgl. Vorakten 138-145, 156-157, 164, 179-184; BVGer-act. 16/1), als ausreichendes Mittel dienen für die Abklärungen, welche das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil C-3041/2014 fordert (vgl. dazu auch die entsprechende Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 17. Mai 2018, Vorakten 186). Anders als die Beschwerdeführerin meint (BVGer-act. 5), kann aufgrund dieser Unterlagen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % für Tätigkeiten im Haushalt ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an einer polydisziplinären Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ festhält. Da dem bereits vorhandenen Gutachten des B._______ (Vorakten 86) laut dem rechtskräftigen Urteil C-3041/2014 (E. 7.2 und 7.3) Beweiswert zukommt, ist für die noch offenen Fragen (Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt) richtigerweise wiederum beim B._______ ein ergänzendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen und kein neuer Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Die Anordnung einer unzulässigen "second opinion" liegt unter diesen Umständen jedenfalls nicht vor (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am B._______ (BVGer-act. 1 S. 3) erscheint im Übrigen haltlos, zumal die pauschal und sinngemäss erhobenen Vorwürfe nicht konkret belegt werden. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin (vgl. BVGer-act. 3/3), dass eine ersatzweise Begutachtung in Bosnien angesichts der fehlenden Vertrautheit der dortigen Ärzte mit den schweizerischen Kriterien der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht zielführend wäre. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch die geltend gemachte Verschlechterung insbesondere des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuklären ist (vgl. Vorakten 172/2 sowie 138, 150, 156, 180) und dabei die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten ist (vgl. BGE 143 V 418; 141 V 281). Die angeordnete Abklärung könnte daher nicht ohne Weiteres am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt werden (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von der bosnischen "Kommission" beurteilen zu lassen (BVGer-act. 1 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnete polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zumutbar ist.

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b sowie des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 82 m.H.). Es obliegt daher in erster Linie der versicherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Es muss hinreichend begründet sein (Urteil des BVGer C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorliegen, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen. Sie stützt sich dabei auf den bereits erwähnten Rapport der Sitzung des Expertengremiums vom 9. November 2017 (Vorakten 172) sowie die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai 2018 (Vorakten 186).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie könne aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zu den Untersuchungen in die Schweiz reisen. Sie reicht im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte aus ihrem Heimatland ein, welche ihren Gesundheitszustand aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sowie die sich daraus ergebende Reiseunfähigkeit belegen sollen (BVGer-act. 1/3 und 1/4, 7).

E. 6.4 Die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings keine Ausführungen dazu, sondern verweist lediglich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter in der E-Mail vom 12. Juni 2018, in welcher sie ihm mitteilte, dass sie sich nicht gut fühle und daher nicht zu der Begutachtung in die Schweiz reisen könne (BVGer-act. 1/2 bzw. 18/1). Diese Selbstangaben sind aber nicht ausreichend für die Annahme einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig ergibt sich ihre Reiseunfähigkeit aus den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Kurzberichten aus Bosnien und Herzegowina: Im Kontrollbericht der behandelnden Psychiaterin vom 10. Juni 2018 (BVGer-act. 1/3 bzw. 18/2) wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), gestellt, eine Zustandsverschlechterung erwähnt und die Patientin als sozial isoliert, uninteressiert, initiativlos, mit einem Gefühl der Perspektivenlosigkeit und des Selbstmitleides sowie anhedonisch mit ausgeprägten nihilistischen Vorstellungen beschrieben. Im Kurzbericht des behandelnden Neurologen vom 12. Juni 2018 (BVGer-act. 1/4 bzw. 18/3) werden ausserdem die folgenden Diagnosen genannt: Läsionen der Zervikalwurzeln (ICD-10: G54.2), Läsionen der Lumbosakralwurzeln (ICD-10: G54.4), Diabetes mellitus, Typ 2 (ICD-10: E 11) sowie diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2). Der (subjektive) Zustand wird als seit der letzten Untersuchung (im Januar 2018) unverändert bezeichnet. Es ist in diesem Kurzbericht die Rede von einer allgemeinen Schwäche, gastrischen Störungen, Sensitivitätsstörungen an Armen und Beinen, Schmerzen in der Halswirbelsäule und in der lumbosakralen Wirbelsäule. Von einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist in all diesen Unterlagen aber nicht die Rede. Es kann aufgrund der dort gestellten Diagnosen und enthaltenen knappen Angaben hinsichtlich Zustand bzw. Zustandsveränderung und Medikation auch nicht ohne Weiteres auf eine solche geschlossen werden. Auf den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2018 (BVGer-act. 7) im Laufe des Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen Kurzbericht aus Bosnien und Herzegowina vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 15/1 bzw. 16/1) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dort wird die Beschwerdeführerin zwar als reiseunfähig bezeichnet. Eine ausreichende Begründung der Reiseunfähigkeit fehlt allerdings. Die Wiederholung der bislang gestellten Diagnose (ICD-10: F33.3) und die Angabe der Medikation genügen nicht. Auch die Ausführungen zum Befund lassen keinen nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss auf die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Deren Zustand wird einerseits als unverändert beschrieben und andererseits wird eine deutliche Verschlechterung sozialer, emotionaler und intellektueller Funktionen erwähnt, was eine Reisefähigkeit aber noch nicht ausschliesst. Dass die Beschwerdeführerin laut dem besagten Bericht sodann eine ständige Überwachung benötigt und in Begleitung des Sohnes zur Kontrolle erscheint, begründet schliesslich auch nicht in hinreichender Weise ihre Reiseunfähigkeit in die Schweiz, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (BVGer-act. 3/3) - über den Zeitpunkt und die genauen Modalitäten der Begutachtung noch gar nicht entschieden ist.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit ihrer polydisziplinären Nachbegutachtung in der Schweiz auch mit der langen Dauer des Verfahrens begründen möchte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten seit Erlass des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016 (vgl. v.a. Vorakten 152-154, 158-162) für eine rasche Behandlung der Sache nicht förderlich war.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 zu keiner Kritik Anlass gibt. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter diese Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteile des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 sowie C-1542/2014 vom 29. Juni 2015 E. 8.1).

E. 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3460/2018 Urteil vom 18. Juni 2019 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Bosnien und Herzegowina), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 30. Mai 2018. Sachverhalt: A. Die am (...) 1970 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und dort wohnhaft (Vorakten 19, 32). In den Jahren 1988 bis 1995 arbeitete sie in der Schweiz als Servicemitarbeiterin im Gastgewerbe und leistete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 89). Seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Jahre 1995 ist die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Vorakten 62, 89). B. B.a Am 19. Januar 2009 stellte die Versicherte beim zuständigen Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer IV-Rente (Vorakten 8), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde (Vorakten 10). Am 20. April 2010 wurde das Rentengesuch mittels offiziellem Formular gestellt (Vorakten 19). B.b Mit Verfügung vom 8. April 2011 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (Vorakten 46). Die von der Versicherten bzw. ihrem Rechtsvertreter Gojko Reljic dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2452/2011 vom 5. Dezember 2012 in dem Sinne gut, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich Gesundheitszustand und Einschränkung im Haushalt sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 54). B.c Die Vorinstanz holte in der Folge beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (B._______), Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) in Z._______, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten (in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) ein (Vorakten 86). Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erneut ab (Vorakten 105). B.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Gojko Reljic, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 insoweit gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Vorakten 126). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (E. 9) zusammenfassend fest, dass die konkreten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt worden seien, weshalb es nicht möglich sei, zuverlässig einzuschätzen, in welchem Mass und in welchen Tätigkeiten des Haushalts die Beschwerdeführerin rentenrelevant eingeschränkt sei. Ausserdem wurde die als neues Leistungsgesuch zu behandelnde Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 zur Prüfung und Abklärung an die Vorinstanz überwiesen. B.e Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in der Folge einen Fragebogen sowie zusätzliche Fragen zwecks Abklärung der Einschränkungen im Haushalt zu (Vorakten 152). Da die Vorinstanz die Beantwortung der gestellten Fragen (Vorakten 154, 162) als mangelhaft erachtete, kam sie gestützt auf die Stellungnahme des versicherungsinternen Ärztegremiums (Vorakten 172) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für eine Nachuntersuchung im B._______ in Z._______ einzuladen (Vorakten 174). Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz daraufhin mit, dass sie mit einer erneuten Untersuchung im B._______ nicht einverstanden sei (Vorakten 175, 177). B.f Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an einer polydisziplinären Abklärung in der Schweiz fest. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten 187). C. Gegen diese Zwischenverfügung (BVGer-act. 1/1) erhob die Beschwerdeführerin, nach wie vor vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 13. Juni 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Juni 2018). Sie stellte das Rechtsbegehren, die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr auch ohne erneute polydisziplinäre Abklärungen in der Schweiz eine ganze IV-Rente zuzusprechen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 2). E. Mit Replik vom 11. Juli 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte ihre Beschwerde vollumfänglich aufrecht (BVGer-act. 5). F. Die Vorinstanz erneuerte mit Duplik vom 18. Juli 2017 ihre Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der von der IVSTA erlassenen Verfügungen zuständig. Zwischenverfügungen gelten als Verfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 (BVGer-act. 1/1), mit welchem sie an einer polydisziplinären Abklärung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält. 1.3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 m.H.; vgl. eingehend auch Urteile des BVGer C-3716/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2 ff. und C-2858/2013 vom 18. Juli 2013 E.1.3 ff.). 1.3.3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung ordnete die Vorinstanz die polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ an. Diese Zwischenverfügung gilt gemäss der dargelegten Rechtsprechung als anfechtbar, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgemäss (Art. 60 ATSG) sowie formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit Bosnien und Herzegowina bislang kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Allerdings ist weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

5. Zunächst ist zu klären, ob die von der Vorinstanz angeordnete polydisziplinäre Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist die Vorinstanz mit rechtskräftigem Urteil C-3041/2014 vom 28. September 2016 an, unter Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Einschränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich noch möglich sind und in welchem Umfang, und welche nicht mehr. Laut Urteil sind weiter Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Das Urteil hält fest, dass die Vor-instanz die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tatsachen zu befragen habe, idealerweise unter Beizug einer medizinischen Fachperson. Dabei liege in ihrem Ermessen, ob die Befragung schriftlich, z.B. durch Beizug der Schweizerischen Botschaft in Bosnien und Herzegowina, oder durch erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgen soll (E. 7.5.5). Das Bundesverwaltungsgericht weist im besagten Urteil ausserdem darauf hin, dass es sich anbieten würde, die Abklärung, welche im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vorzunehmen sei, zusammen mit den erwähnten Abklärungen vorzunehmen (E. 8). 5.2 Wie erwähnt, stützt die Vorinstanz die angefochtene Zwischenverfügung namentlich auf den Rapport der Sitzung des versicherungsinternen Ärztegremiums vom 9. November 2017, wonach eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zu erfolgen hat (Vorakten 172/2). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine erneute Einladung der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei nicht notwendig. Sämtliche erforderlichen Angaben würden sich aus den bereits vorhandenen Unterlagen ergeben (BVGer-act. 1 S. 2 f.). 5.3 Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (siehe z.B. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 m.H.). Der Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt ist, liegt demnach ebenso im Ermessen der Verwaltung wie die Wahl der Art der Abklärung. In dieses Ermessen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht ein (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.). 5.4 Nach dem Gesagten liegt es somit im Ermessen der Vorinstanz, mit welchen Mitteln sie die Abklärungen vornehmen will, die sie gemäss den - für sie bindenden (BGE 94 I 384 E. 2) - Erwägungen des erwähnten Urteils C-3041/2014 des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführen hat (vgl. oben E. 5.1). Dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 ausgefüllten Fragebogen (Vorakten 154) und ihre (undatierten) Antworten zu den zusätzlichen Fragen (Vorakten 162) als ungenügend erachtet, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die folgenden Aussagen ihres medizinischen Dienstes: Laut dem Bericht des Psychiaters Dr. C._______ vom 23. Juni 2017 ist eine klare Stellungnahme zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich, da im nicht korrekt ausgefüllten Formular die Gewichtung der diversen Tätigkeiten (genaue Anzahl Stunden pro Woche vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) fehle. Ausserdem verweist Dr. C._______ auf die - gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche - Abklärung der Schadenminderungspflicht (Vorakten 167/2). Das interdisziplinär (psychiatrisch, neurologisch, internistisch, allgemeinmedizinisch, rheumatologisch, physikalisch und rehabilitativ) zusammengesetzte Expertengremium kommt laut Rapport vom 9. November 2017 zum Schluss, dass beim B._______ in Z._______ eine polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben sei, um die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt zu beurteilen und gleichzeitig die von ihr geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu untersuchen und dazu Stellung zu nehmen. Das Ärztegremium ist der Ansicht, dass gestützt auf den von der Beschwerdeführerin unvollständig ausgefüllten Fragebogen bzw. ihrer Aussage, sie könne nichts mehr machen, eine entsprechende Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit schwierig oder unmöglich sei (Vorakten 172/2). Diese Aussagen der versicherungsinternen Arztpersonen überzeugen. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind unvollständig (vgl. Aufgaben im Haushalt: Vorakten 154/9 f.) und/oder zu pauschal (z.B. Vorakten 154/11, 162). Es liegen damit keine substantiierten Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, auf welche sich die Ärzte des medizinischen Dienstes bei der Beurteilung stützen könnten (vgl. Roland Hochreutener, IV-Leistungen für Versicherte im Ausland, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 107 m.H. auf Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1 und C-4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1 S. 2 f.) können weder ihre Angaben noch die eingereichten, kurz gehaltenen Berichte der behandelnden bosnischen Ärzte, welche sich in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt äussern (vgl. Vorakten 138-145, 156-157, 164, 179-184; BVGer-act. 16/1), als ausreichendes Mittel dienen für die Abklärungen, welche das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil C-3041/2014 fordert (vgl. dazu auch die entsprechende Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 17. Mai 2018, Vorakten 186). Anders als die Beschwerdeführerin meint (BVGer-act. 5), kann aufgrund dieser Unterlagen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % für Tätigkeiten im Haushalt ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an einer polydisziplinären Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ festhält. Da dem bereits vorhandenen Gutachten des B._______ (Vorakten 86) laut dem rechtskräftigen Urteil C-3041/2014 (E. 7.2 und 7.3) Beweiswert zukommt, ist für die noch offenen Fragen (Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt) richtigerweise wiederum beim B._______ ein ergänzendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen und kein neuer Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.3.1). Die Anordnung einer unzulässigen "second opinion" liegt unter diesen Umständen jedenfalls nicht vor (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik am B._______ (BVGer-act. 1 S. 3) erscheint im Übrigen haltlos, zumal die pauschal und sinngemäss erhobenen Vorwürfe nicht konkret belegt werden. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin (vgl. BVGer-act. 3/3), dass eine ersatzweise Begutachtung in Bosnien angesichts der fehlenden Vertrautheit der dortigen Ärzte mit den schweizerischen Kriterien der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht zielführend wäre. Dies gilt umso mehr, als vorliegend auch die geltend gemachte Verschlechterung insbesondere des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuklären ist (vgl. Vorakten 172/2 sowie 138, 150, 156, 180) und dabei die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten ist (vgl. BGE 143 V 418; 141 V 281). Die angeordnete Abklärung könnte daher nicht ohne Weiteres am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt werden (vgl. Urteil des BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland besteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von der bosnischen "Kommission" beurteilen zu lassen (BVGer-act. 1 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die in der angefochtenen Zwischenverfügung angeordnete polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ notwendig ist.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die polydisziplinäre Nachbegutachtung der Beschwerdeführerin im B._______ in Z._______ zumutbar ist. 6.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b sowie des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 82 m.H.). Es obliegt daher in erster Linie der versicherten Person, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. An ein Arztzeugnis betreffend die Reiseunfähigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Es muss hinreichend begründet sein (Urteil des BVGer C-7047/2016 vom 5. November 2018 E. 6.5 m.H.). 6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus medizinischer Sicht keine Gründe vorliegen, welche eine Reise in die Schweiz unzumutbar machen. Sie stützt sich dabei auf den bereits erwähnten Rapport der Sitzung des Expertengremiums vom 9. November 2017 (Vorakten 172) sowie die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai 2018 (Vorakten 186). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie könne aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zu den Untersuchungen in die Schweiz reisen. Sie reicht im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte aus ihrem Heimatland ein, welche ihren Gesundheitszustand aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sowie die sich daraus ergebende Reiseunfähigkeit belegen sollen (BVGer-act. 1/3 und 1/4, 7). 6.4 Die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings keine Ausführungen dazu, sondern verweist lediglich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter in der E-Mail vom 12. Juni 2018, in welcher sie ihm mitteilte, dass sie sich nicht gut fühle und daher nicht zu der Begutachtung in die Schweiz reisen könne (BVGer-act. 1/2 bzw. 18/1). Diese Selbstangaben sind aber nicht ausreichend für die Annahme einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig ergibt sich ihre Reiseunfähigkeit aus den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Kurzberichten aus Bosnien und Herzegowina: Im Kontrollbericht der behandelnden Psychiaterin vom 10. Juni 2018 (BVGer-act. 1/3 bzw. 18/2) wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), gestellt, eine Zustandsverschlechterung erwähnt und die Patientin als sozial isoliert, uninteressiert, initiativlos, mit einem Gefühl der Perspektivenlosigkeit und des Selbstmitleides sowie anhedonisch mit ausgeprägten nihilistischen Vorstellungen beschrieben. Im Kurzbericht des behandelnden Neurologen vom 12. Juni 2018 (BVGer-act. 1/4 bzw. 18/3) werden ausserdem die folgenden Diagnosen genannt: Läsionen der Zervikalwurzeln (ICD-10: G54.2), Läsionen der Lumbosakralwurzeln (ICD-10: G54.4), Diabetes mellitus, Typ 2 (ICD-10: E 11) sowie diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2). Der (subjektive) Zustand wird als seit der letzten Untersuchung (im Januar 2018) unverändert bezeichnet. Es ist in diesem Kurzbericht die Rede von einer allgemeinen Schwäche, gastrischen Störungen, Sensitivitätsstörungen an Armen und Beinen, Schmerzen in der Halswirbelsäule und in der lumbosakralen Wirbelsäule. Von einer Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist in all diesen Unterlagen aber nicht die Rede. Es kann aufgrund der dort gestellten Diagnosen und enthaltenen knappen Angaben hinsichtlich Zustand bzw. Zustandsveränderung und Medikation auch nicht ohne Weiteres auf eine solche geschlossen werden. Auf den mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2018 (BVGer-act. 7) im Laufe des Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen Kurzbericht aus Bosnien und Herzegowina vom 13. Juli 2018 (BVGer-act. 15/1 bzw. 16/1) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dort wird die Beschwerdeführerin zwar als reiseunfähig bezeichnet. Eine ausreichende Begründung der Reiseunfähigkeit fehlt allerdings. Die Wiederholung der bislang gestellten Diagnose (ICD-10: F33.3) und die Angabe der Medikation genügen nicht. Auch die Ausführungen zum Befund lassen keinen nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss auf die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Deren Zustand wird einerseits als unverändert beschrieben und andererseits wird eine deutliche Verschlechterung sozialer, emotionaler und intellektueller Funktionen erwähnt, was eine Reisefähigkeit aber noch nicht ausschliesst. Dass die Beschwerdeführerin laut dem besagten Bericht sodann eine ständige Überwachung benötigt und in Begleitung des Sohnes zur Kontrolle erscheint, begründet schliesslich auch nicht in hinreichender Weise ihre Reiseunfähigkeit in die Schweiz, zumal - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (BVGer-act. 3/3) - über den Zeitpunkt und die genauen Modalitäten der Begutachtung noch gar nicht entschieden ist. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit ihrer polydisziplinären Nachbegutachtung in der Schweiz auch mit der langen Dauer des Verfahrens begründen möchte (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten seit Erlass des Rückweisungsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016 (vgl. v.a. Vorakten 152-154, 158-162) für eine rasche Behandlung der Sache nicht förderlich war.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 zu keiner Kritik Anlass gibt. Demgegenüber erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter diese Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteile des BVGer C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013 sowie C-1542/2014 vom 29. Juni 2015 E. 8.1). 8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: