Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die am (...) 1970 geborene, geschiedene, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina X._______ lebt in Bosnien und Herzegowina (IV-act. 10). Sie arbeitete in den Jahren 1988 bis 1995 im Gastgewerbe als Servicemitarbeiterin und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 15). Am 19. Januar 2009 stellte X._______ beim Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1 bis 3), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde. Die IVSTA machte sowohl den Sozialversicherungsträger als auch X._______ mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (IV-act. 4) respektive vom 19. März 2010 (IV-act. 7) darauf aufmerksam, dass Rentengesuche auf einem offiziellen Formular gestellt werden müssen. Mit Formular vom 20. April 2010 (IV-act. 10) stellte X._______ via den Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina ihr Rentengesuch bei der IVSTA. B.a Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2010 (IV-act. 65) stellte die IVSTA X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. B.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (IV-act. 75) teilte X._______, vertreten durch Gojko Reljic, der IVSTA mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, und reichte weitere ärztliche Berichte ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2011 (IV-act. 83) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb sie keinen Rentenanspruch habe. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: diverse ärztliche Atteste der Klinik in A._______ aus den Jahren 2008 und 2009 (IV-act. 25 ff.), die Atteste von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 14. Dezember 2010 (IV-act. 76 f.) und von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar 2011 (IV-act. 78 f.) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. März 2011 (IV-act. 82). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, eine Radikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine knotenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine chronische Schilddrüsenentzündung. D. Gegen die Verfügung vom 8. April 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 28. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einwand vom 28. Dezember 2010 und führte aus, auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfüge und somit für die Beurteilung der vielseitigen Beschwerden nicht geeignet sei. Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz berücksichtigte Anmeldedatum vom 3. März 2010, da sie bereits am 19. Januar 2009 beim Sozialversicherungsträger ihres Wohnsitzstaates einen Antrag gestellt habe. E. Am 23. Mai 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die beiden neu eingereichten ärztlichen Berichte und unter Berücksichtigung der Vorakten habe der medizinische Sachverhalt schlüssig ermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Tätigkeiten im Haushalt nur geringfügig eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von lediglich 25% resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Rente und damit könne auch die Frage des zu berücksichtigenden Anmeldedatums offengelassen werden. G. Mit Replik vom 19. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Mit Duplik vom 16. November 2011 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte aus, die eingereichten medizinischen Unterlagen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht rentenrelevant eingeschränkt sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe. 4.3.1 Den diversen Attesten der Klinik in A._______ aus den Jahren 2008 und 2009 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, eine Radikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine knotenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine chronische Schilddrüsenentzündung. Ferner hielten die Ärzte folgende Untersuchungsbefunde fest: das kardiovaskuläre System sei den physiologischen Gegebenheiten entsprechend, am Auge konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden und die Blutzirkulation sei normal. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. 4.3.2 Das Attest von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 14. Dezember 2010 enthielt dieselben Diagnosen, wie sie bereits die Ärzte der Klinik in A._______ gestellt hatten, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. 4.3.3 Das Attest von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar 2011 enthielt wiederum dieselben, bereits bekannten Diagnosen und machte zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben. 4.3.4 Der zusammenfassende RAD-Bericht von Dr. med. D._______ vom 31. März 2011 bestätigte als Hauptdiagnosen die diabetische Polyneuropathie. Als Nebendiagnosen attestierte die Ärztin der Beschwerdeführerin einen Diabetes mellitus Typ II, eine Lumbalgie L5/S1 und degenerative Veränderungen, einen Kropf sowie einen ängstlich-depressiven Zustand. Sie erachtete die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu 25% eingeschränkt.
E. 4.4 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des RAD vom 31. März 2011. Bei dieser Stellungnahme lagen der Ärztin des RAD, Dr. med. D._______, nebst den vorerwähnten medizinischen Dokumenten insbesondere der von der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2010 ausgefüllte "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (nachfolgend: Fragebogen Haushalt; IV-act. 18) vor. In Würdigung der erwähnten Atteste hielt Dr. med. D._______ als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine diabetische Polyneuropathie fest. Ferner bestätigte Dr. med. D._______ das Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ II, einer Lumbalgie mit Diskopathie L5/S1 und degenerativen Veränderungen, eines Kropfs (Schilddrüse) und einer ängstlich-depressiven Störung. Insgesamt erachtete Dr. med. D._______ die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Betätigungsvergleich vom 30. März 2011 im Haushalt als zu 25% eingeschränkt. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung (Gewichtung 40%) zu 20%, in der Wohnungspflege (Gewichtung 10%) zu 50%, in der Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 10%) zu 30% und für "Verschiedenes" (Gewichtung 27%) zu 30% eingeschränkt sei; in den Bereichen Haushaltführung (Gewichtung 5%) und Einkauf (Gewichtung 8%) bestehe keine Einschränkung; daraus resultiere eine Gesamtbeeinträchtigung im Haushalt von 25%. Der Betätigungsvergleich enthält keine Begründung zu den einzelnen Punkten, lediglich in der Gesamt-Stellungnahme vom 31. März 2011 äusserte sich Dr. med. D._______ in allgemeiner Hinsicht zu den Auswirkungen der festgestellten Krankheiten. Diesbezüglich stellte sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen keine Probleme habe, dass der Diabetes - sofern er korrekt medikamentös eingestellt sei - grundsätzlich nicht invalidisierend sei, dass im Bereich der oberen und unteren Gliedmassen indes bereits diabetisch hervorgerufene Empfindungsstörungen bestünden und Einschränkungen im Haushalt von 25% zur Folge hätten.
E. 4.5 Vorliegend hat die IVSTA zu Recht einen Betätigungsvergleich und keinen Einkommensvergleich durchgeführt, da die Beschwerdeführerin angab, seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. Zu dem alleine auf den Akten beruhenden Leistungskalkül von Dr. med. D._______ ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen - wie vorliegend orthopädischer, endokrinologischer und insbesondere auch psychischer Leiden - der Grad der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist, da sich die jeweiligen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BGer I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die ärztlichen Unterlagen, auf welche sich die Beurteilung von Dr. med. D._______ stützt, sind rudimentär, da sie sich lediglich zu den Diagnosen äussern und keinerlei detaillierte Beschreibung des Gesundheitszustands oder (begründete) Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Bereits aus diesem Grund erlaubt der Betätigungsvergleich von Dr. med. D._______ keine zuverlässige Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die festgestellte Depression, welche gemäss der Beurteilung von Dr. med. B._______ schwerer Natur sein soll (ICD-10 F32.2), keine genaueren Angaben vorliegen und die (allfälligen) Auswirkungen dieser Erkrankung überdies von Dr. med. D._______ nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Insbesondere aufgrund des attestierten Schweregrads (vgl. ICD-10 Code) und der im Arztattest angeführten Medikation (2,5 Ladiomil à 50mg. und 3x1 Lexilium à 6mg.), welche zwar keine zuverlässigen Schlüsse zulässt, aber immerhin ein Indiz zur Plausibilisierung des Schweregrads darstellt, ist festzuhalten, dass vor allem der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nur ungenügend abgeklärt worden ist. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das - alleine auf einer Würdigung der unzulänglichen medizinischen Unterlagen sowie dem Fragebogen Haushalt beruhende, nicht begründete - Leistunsgkalkül von Dr. med. D._______, dessen Fachgebiet - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - nicht bekannt ist, nicht abgestellt werden kann.
E. 4.6 Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, ein gemäss den Anforderungen des Bundesgerichts entsprechendes Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt mangelhaft ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend wurden die Fragen der Schwere der geltend gemachten Gesundheitseinschränkungen, insbesondere des psychiatrischen Leidens, nicht geklärt. In der Folge fehlt eine verwertbare fachärztliche Gesamtsicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin interagieren beziehungsweise wie sie sich in ihrer Gesamtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Deshalb fällt hier die Erstellung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist anzuordnen. Diese hat unter Berücksichtigung der zu vervollständigenden Aktenlage eine sachgerechte polydisziplinäre Begutachtung einzuholen, welche zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung nimmt und beurteilt, inwiefern sie im Haushalt eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Vorinstanz anhand eines Betätigungsvergleichs den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln und neu über deren Leistungsanspruch zu verfügen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IVSTA zurückzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin somit keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren berufsmässig aber nicht-anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- festzulegen. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen 4.5 f. den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch erneut verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2452/2011 Urteil vom 5. Dezember 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1970 geborene, geschiedene, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina X._______ lebt in Bosnien und Herzegowina (IV-act. 10). Sie arbeitete in den Jahren 1988 bis 1995 im Gastgewerbe als Servicemitarbeiterin und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 15). Am 19. Januar 2009 stellte X._______ beim Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1 bis 3), welcher der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt wurde. Die IVSTA machte sowohl den Sozialversicherungsträger als auch X._______ mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (IV-act. 4) respektive vom 19. März 2010 (IV-act. 7) darauf aufmerksam, dass Rentengesuche auf einem offiziellen Formular gestellt werden müssen. Mit Formular vom 20. April 2010 (IV-act. 10) stellte X._______ via den Sozialversicherungsträger in Bosnien und Herzegowina ihr Rentengesuch bei der IVSTA. B.a Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2010 (IV-act. 65) stellte die IVSTA X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. B.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 (IV-act. 75) teilte X._______, vertreten durch Gojko Reljic, der IVSTA mit, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, und reichte weitere ärztliche Berichte ein. C. Mit Verfügung vom 8. April 2011 (IV-act. 83) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb sie keinen Rentenanspruch habe. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: diverse ärztliche Atteste der Klinik in A._______ aus den Jahren 2008 und 2009 (IV-act. 25 ff.), die Atteste von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 14. Dezember 2010 (IV-act. 76 f.) und von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar 2011 (IV-act. 78 f.) sowie die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. März 2011 (IV-act. 82). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, eine Radikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine knotenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine chronische Schilddrüsenentzündung. D. Gegen die Verfügung vom 8. April 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Gojko Reljic, mit Eingabe vom 28. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einwand vom 28. Dezember 2010 und führte aus, auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht über die erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfüge und somit für die Beurteilung der vielseitigen Beschwerden nicht geeignet sei. Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz berücksichtigte Anmeldedatum vom 3. März 2010, da sie bereits am 19. Januar 2009 beim Sozialversicherungsträger ihres Wohnsitzstaates einen Antrag gestellt habe. E. Am 23. Mai 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die beiden neu eingereichten ärztlichen Berichte und unter Berücksichtigung der Vorakten habe der medizinische Sachverhalt schlüssig ermittelt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Tätigkeiten im Haushalt nur geringfügig eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von lediglich 25% resultiere. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf eine Rente und damit könne auch die Frage des zu berücksichtigenden Anmeldedatums offengelassen werden. G. Mit Replik vom 19. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. H. Mit Duplik vom 16. November 2011 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Dabei ist in materiellrechtlicher Hinsicht auf jene Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren (frühestens) am 19. Januar 2009 eingereicht. Das massgebende Anmeldedatum ist zwischen den Parteien zwar strittig, dennoch lässt sich festhalten, dass mit der Anmeldung am (oder auch nach) dem 19. Januar 2009 für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Februar 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012 E. 3). 3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). 3.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.6.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. 3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 3.7.1 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.7.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt eines Versicherten sind - analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des BGer I 236/2006vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C 5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung dann im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. 3.8 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfülle sie die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente. 4.2 Die Vorinstanz führte aus, die eingereichten medizinischen Unterlagen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht rentenrelevant eingeschränkt sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe. 4.3.1 Den diversen Attesten der Klinik in A._______ aus den Jahren 2008 und 2009 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen: eine diabetische Polyneuropathie (ICD-10 G63.2), Diabetes mellitus Typ II, eine Radikulopathie L5/S1 beidseitig, eine Depression (ICD-10 F32.2), eine knotenartige Schilddrüsenvergrösserung (Struma nodosa) sowie eine chronische Schilddrüsenentzündung. Ferner hielten die Ärzte folgende Untersuchungsbefunde fest: das kardiovaskuläre System sei den physiologischen Gegebenheiten entsprechend, am Auge konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden und die Blutzirkulation sei normal. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. 4.3.2 Das Attest von Dr. med. B._______, Neuropsychiater, vom 14. Dezember 2010 enthielt dieselben Diagnosen, wie sie bereits die Ärzte der Klinik in A._______ gestellt hatten, und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. 4.3.3 Das Attest von Dr. med. C._______, Neurologe, vom 8. Februar 2011 enthielt wiederum dieselben, bereits bekannten Diagnosen und machte zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben. 4.3.4 Der zusammenfassende RAD-Bericht von Dr. med. D._______ vom 31. März 2011 bestätigte als Hauptdiagnosen die diabetische Polyneuropathie. Als Nebendiagnosen attestierte die Ärztin der Beschwerdeführerin einen Diabetes mellitus Typ II, eine Lumbalgie L5/S1 und degenerative Veränderungen, einen Kropf sowie einen ängstlich-depressiven Zustand. Sie erachtete die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu 25% eingeschränkt. 4.4 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des RAD vom 31. März 2011. Bei dieser Stellungnahme lagen der Ärztin des RAD, Dr. med. D._______, nebst den vorerwähnten medizinischen Dokumenten insbesondere der von der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2010 ausgefüllte "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (nachfolgend: Fragebogen Haushalt; IV-act. 18) vor. In Würdigung der erwähnten Atteste hielt Dr. med. D._______ als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine diabetische Polyneuropathie fest. Ferner bestätigte Dr. med. D._______ das Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ II, einer Lumbalgie mit Diskopathie L5/S1 und degenerativen Veränderungen, eines Kropfs (Schilddrüse) und einer ängstlich-depressiven Störung. Insgesamt erachtete Dr. med. D._______ die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Betätigungsvergleich vom 30. März 2011 im Haushalt als zu 25% eingeschränkt. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung (Gewichtung 40%) zu 20%, in der Wohnungspflege (Gewichtung 10%) zu 50%, in der Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 10%) zu 30% und für "Verschiedenes" (Gewichtung 27%) zu 30% eingeschränkt sei; in den Bereichen Haushaltführung (Gewichtung 5%) und Einkauf (Gewichtung 8%) bestehe keine Einschränkung; daraus resultiere eine Gesamtbeeinträchtigung im Haushalt von 25%. Der Betätigungsvergleich enthält keine Begründung zu den einzelnen Punkten, lediglich in der Gesamt-Stellungnahme vom 31. März 2011 äusserte sich Dr. med. D._______ in allgemeiner Hinsicht zu den Auswirkungen der festgestellten Krankheiten. Diesbezüglich stellte sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen keine Probleme habe, dass der Diabetes - sofern er korrekt medikamentös eingestellt sei - grundsätzlich nicht invalidisierend sei, dass im Bereich der oberen und unteren Gliedmassen indes bereits diabetisch hervorgerufene Empfindungsstörungen bestünden und Einschränkungen im Haushalt von 25% zur Folge hätten. 4.5 Vorliegend hat die IVSTA zu Recht einen Betätigungsvergleich und keinen Einkommensvergleich durchgeführt, da die Beschwerdeführerin angab, seit ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. Zu dem alleine auf den Akten beruhenden Leistungskalkül von Dr. med. D._______ ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen - wie vorliegend orthopädischer, endokrinologischer und insbesondere auch psychischer Leiden - der Grad der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitraum jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist, da sich die jeweiligen Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BGer I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die ärztlichen Unterlagen, auf welche sich die Beurteilung von Dr. med. D._______ stützt, sind rudimentär, da sie sich lediglich zu den Diagnosen äussern und keinerlei detaillierte Beschreibung des Gesundheitszustands oder (begründete) Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Bereits aus diesem Grund erlaubt der Betätigungsvergleich von Dr. med. D._______ keine zuverlässige Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die festgestellte Depression, welche gemäss der Beurteilung von Dr. med. B._______ schwerer Natur sein soll (ICD-10 F32.2), keine genaueren Angaben vorliegen und die (allfälligen) Auswirkungen dieser Erkrankung überdies von Dr. med. D._______ nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Insbesondere aufgrund des attestierten Schweregrads (vgl. ICD-10 Code) und der im Arztattest angeführten Medikation (2,5 Ladiomil à 50mg. und 3x1 Lexilium à 6mg.), welche zwar keine zuverlässigen Schlüsse zulässt, aber immerhin ein Indiz zur Plausibilisierung des Schweregrads darstellt, ist festzuhalten, dass vor allem der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nur ungenügend abgeklärt worden ist. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das - alleine auf einer Würdigung der unzulänglichen medizinischen Unterlagen sowie dem Fragebogen Haushalt beruhende, nicht begründete - Leistunsgkalkül von Dr. med. D._______, dessen Fachgebiet - wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt - nicht bekannt ist, nicht abgestellt werden kann. 4.6 Da die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, ein gemäss den Anforderungen des Bundesgerichts entsprechendes Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt mangelhaft ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Ist jedoch eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben, kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend wurden die Fragen der Schwere der geltend gemachten Gesundheitseinschränkungen, insbesondere des psychiatrischen Leidens, nicht geklärt. In der Folge fehlt eine verwertbare fachärztliche Gesamtsicht dazu, in welcher Weise die verschiedenen Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin interagieren beziehungsweise wie sie sich in ihrer Gesamtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Deshalb fällt hier die Erstellung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist anzuordnen. Diese hat unter Berücksichtigung der zu vervollständigenden Aktenlage eine sachgerechte polydisziplinäre Begutachtung einzuholen, welche zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung nimmt und beurteilt, inwiefern sie im Haushalt eingeschränkt ist. Anschliessend hat die Vorinstanz anhand eines Betätigungsvergleichs den IV-Grad der Beschwerdeführerin zu ermitteln und neu über deren Leistungsanspruch zu verfügen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IVSTA zurückzuweisen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin somit keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren berufsmässig aber nicht-anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- festzulegen. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen 4.5 f. den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch erneut verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: