Tarife der Spitäler
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Helsana Versicherungen AG,
E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG,
E. 3 KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, diese wiederum vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Beschwerdeführerinnen, gegen Stiftung Kliniken Valens, vertreten durch Bündner Spital- und Heimverband, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey, Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdegegnerin, Regierung des Kantons Graubünden, Standeskanzlei, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für ambulante Leistungen in den Spitalambula-torien des Kantons Graubünden ab 1. Juni 2019 gegenüber den Krankenversicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 593/2023 vom 4. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Graubünden (im Folgenden: Vorinstanz) am 4. Juli 2023 (Protokollnummer 593/2023) einen Beschluss (im Folgenden: RRB) erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass in Ziffer 1 dieses Beschlusses für die in den Ambulatorien des Bündner Spital- und Heimverbandes (im Folgenden: BSH) erbrachten Leistungen nach TARMED gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gegenüber den der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (im Folgenden: HSK AG) angeschlossenen Krankenversicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von CHF 0.90 festgesetzt worden ist, dass weiter in Ziffer 2 angeordnet worden ist, die dem BSH angeschlossenen Leistungserbringer seien berechtigt, die Differenz zwischen dem mit RRB vom 26. Februar 2019 (Protokollnummer 123/2019) provisorisch und dem der vorangehenden Ziffer 2 (recte: 1) definitiv festgesetzten TPW für die ab dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen nachzufordern, dass darüber hinaus in Ziffer 3 darauf hingewiesen worden ist, der mit RRB vom 26. Februar 2019 (Protokollnummer 123/2019) im Sinne einer provisorischen Massnahme angeordnete Arbeitstarif in der Höhe von CHF 0.83 bleibe für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in Kraft, dass die Helsana Versicherungen AG sowie zwei weitere Krankenversicherungen (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die HSK AG, alle vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 haben Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des RRB vom 4. Juli 2023 (Beschlussnummer 593/2023) aufzuheben (Ziffer 1; BVGer-act. 1), dass dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-4247/2023 geführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 3), dass die durch den BSH vertretene Center da Sanadad Savognin AG und weitere Spitäler des Kantons Graubünden, allesamt vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey, in ihrer Eingabe vom 20. September 2023 die Abweisung der Beschwerde haben beantragen lassen (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2023 (Protokollnummer 747/2023) beantragt hat, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 7), dass die Preisüberwachung (PUE) mit Datum vom 21. März 2024 zusammenfassend ausgeführt hat, unter Berücksichtigung aller Erwägungen sei der TPW der kantonalen Spitalambulatorien des Kantons Graubünden auf maximal CHF 0.83 ab dem Jahr 2019 festzulegen (BVGer-act. 10), dass die Fachbehörde in Gestalt des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2024 aufgrund der dargelegten Erwägungen der Ansicht gewesen ist, die Beschwerde sei gutzuheissen (BVGer-act. 13), dass die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2024 unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der angesetzten Frist gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. c KVG Gelegenheit gegeben hat, allfällige Schlussbemerkungen in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 14), dass die entsprechenden Schlussbemerkungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 13. und 14 Juni 2024 datieren (BVGer-act. 15 bis 17), dass die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hat (BVGer-act. 18), dass die Vorinstanz mit RRB vom 4. Juni 2024 (Protokollnummer 468/2024) den Tarifvertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und der HSK AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG ab 1. Januar 2019 genehmigt hat (BVGer-act. 19 Beilage 4), dass die HSK AG in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerinnen hätten sich mit der Beschwerdegegnerin vertraglich auf einen TWP ab 1. Januar 2019 einigen können (vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 CHF 0.83, vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 0.87, ab 1. Januar 2025 CHF 0.88), dass weiter ausgeführt worden ist, mit Fusion vom 10. August 2023 (Tagesregisternummer 8930) resp. mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 15. August 2023 habe die Beschwerdegegnerin die Aktiven und Passiven der Zürcher RehaZentren übernommen; die Zürcher RehaZentren seien in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht worden (Tagesregisternummer 33379 vom 10. August 2023), dass ebenfalls erwähnt worden ist, die Vorinstanz habe mit RRB Nr. 468/2024 vom 4. Juni 2024 die tarifpartnerschaftlich gefundene, vertragliche Lösung zwischen den Zürcher RehaZentren Klinik Davos und der HSK AG genehmigt; mit der (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG konstitutiven) Tarifvertragsgenehmigung werde das vorliegende Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos, so dass die Beschwerdeführerinnen den teilweisen Rückzug der Beschwerde erklärten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Fusion/Übernahme der Aktiven und Passiven der Zürcher RehaZentren zur Kenntnis genommen werden (vgl. www.zefix.ch > Firmenname Stiftung Kliniken Valens > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 28. Mai 2025; BVGer-act. 19 Beilage 1 und 2), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2025 vom Beschwerdeverfahren C-4247/2023 abgetrennt worden ist, dass das Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin unter der vorliegenden Verfahrensnummer C-3368/2025 und dasjenige zwischen den Beschwerdeführerinnen und den verbliebenen Verfahrensbeteiligten weiterhin unter der Geschäftsnummer C-4247/2023 geführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) nach dem oben Dargelegten betreffend die Beschwerdegegnerin schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt haben, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB vom 4. Juli 2023 (Protokollnummer 593/2023) zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 3. August 2023 einzutreten ist, dass zufolge des am 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das vorliegende Beschwerdeverfahren C-3368/2025 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden (antragsgemäss) abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass die Verfahrenskosten einer Partei ganz erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Bundesverwaltungsgericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass der Aufwand im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-3368/2025 insgesamt weniger erheblich gewesen ist als bspw. im Beschwerdeverfahren C-7163/2023 (Abschreibungsentscheid vom 6. September 2024), dass daher den Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-3368/2025 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dennoch der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-4247/2023 weitergeführte Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und den verbliebenen Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz einzubehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, da der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 zu ergehen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7163/2023 vom 6. September 2024), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3368/2025 Abschreibungsentscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien
1. Helsana Versicherungen AG,
2. Sanitas Grundversicherungen AG,
3. KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, diese wiederum vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Beschwerdeführerinnen, gegen Stiftung Kliniken Valens, vertreten durch Bündner Spital- und Heimverband, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey, Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdegegnerin, Regierung des Kantons Graubünden, Standeskanzlei, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für ambulante Leistungen in den Spitalambula-torien des Kantons Graubünden ab 1. Juni 2019 gegenüber den Krankenversicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 593/2023 vom 4. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Graubünden (im Folgenden: Vorinstanz) am 4. Juli 2023 (Protokollnummer 593/2023) einen Beschluss (im Folgenden: RRB) erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass in Ziffer 1 dieses Beschlusses für die in den Ambulatorien des Bündner Spital- und Heimverbandes (im Folgenden: BSH) erbrachten Leistungen nach TARMED gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gegenüber den der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (im Folgenden: HSK AG) angeschlossenen Krankenversicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von CHF 0.90 festgesetzt worden ist, dass weiter in Ziffer 2 angeordnet worden ist, die dem BSH angeschlossenen Leistungserbringer seien berechtigt, die Differenz zwischen dem mit RRB vom 26. Februar 2019 (Protokollnummer 123/2019) provisorisch und dem der vorangehenden Ziffer 2 (recte: 1) definitiv festgesetzten TPW für die ab dem 1. Januar 2019 erbrachten Leistungen nachzufordern, dass darüber hinaus in Ziffer 3 darauf hingewiesen worden ist, der mit RRB vom 26. Februar 2019 (Protokollnummer 123/2019) im Sinne einer provisorischen Massnahme angeordnete Arbeitstarif in der Höhe von CHF 0.83 bleibe für die Dauer der Rechtsmittelfrist sowie während der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens in Kraft, dass die Helsana Versicherungen AG sowie zwei weitere Krankenversicherungen (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die HSK AG, alle vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 haben Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des RRB vom 4. Juli 2023 (Beschlussnummer 593/2023) aufzuheben (Ziffer 1; BVGer-act. 1), dass dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-4247/2023 geführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 3), dass die durch den BSH vertretene Center da Sanadad Savognin AG und weitere Spitäler des Kantons Graubünden, allesamt vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey, in ihrer Eingabe vom 20. September 2023 die Abweisung der Beschwerde haben beantragen lassen (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2023 (Protokollnummer 747/2023) beantragt hat, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 7), dass die Preisüberwachung (PUE) mit Datum vom 21. März 2024 zusammenfassend ausgeführt hat, unter Berücksichtigung aller Erwägungen sei der TPW der kantonalen Spitalambulatorien des Kantons Graubünden auf maximal CHF 0.83 ab dem Jahr 2019 festzulegen (BVGer-act. 10), dass die Fachbehörde in Gestalt des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2024 aufgrund der dargelegten Erwägungen der Ansicht gewesen ist, die Beschwerde sei gutzuheissen (BVGer-act. 13), dass die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2024 unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit der angesetzten Frist gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. c KVG Gelegenheit gegeben hat, allfällige Schlussbemerkungen in 3 Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 14), dass die entsprechenden Schlussbemerkungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 13. und 14 Juni 2024 datieren (BVGer-act. 15 bis 17), dass die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt hat (BVGer-act. 18), dass die Vorinstanz mit RRB vom 4. Juni 2024 (Protokollnummer 468/2024) den Tarifvertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) und der HSK AG betreffend Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG ab 1. Januar 2019 genehmigt hat (BVGer-act. 19 Beilage 4), dass die HSK AG in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführerinnen hätten sich mit der Beschwerdegegnerin vertraglich auf einen TWP ab 1. Januar 2019 einigen können (vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 CHF 0.83, vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 0.87, ab 1. Januar 2025 CHF 0.88), dass weiter ausgeführt worden ist, mit Fusion vom 10. August 2023 (Tagesregisternummer 8930) resp. mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 15. August 2023 habe die Beschwerdegegnerin die Aktiven und Passiven der Zürcher RehaZentren übernommen; die Zürcher RehaZentren seien in der Folge aus dem Handelsregister gelöscht worden (Tagesregisternummer 33379 vom 10. August 2023), dass ebenfalls erwähnt worden ist, die Vorinstanz habe mit RRB Nr. 468/2024 vom 4. Juni 2024 die tarifpartnerschaftlich gefundene, vertragliche Lösung zwischen den Zürcher RehaZentren Klinik Davos und der HSK AG genehmigt; mit der (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG konstitutiven) Tarifvertragsgenehmigung werde das vorliegende Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos, so dass die Beschwerdeführerinnen den teilweisen Rückzug der Beschwerde erklärten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Fusion/Übernahme der Aktiven und Passiven der Zürcher RehaZentren zur Kenntnis genommen werden (vgl. www.zefix.ch > Firmenname Stiftung Kliniken Valens > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 28. Mai 2025; BVGer-act. 19 Beilage 1 und 2), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2025 vom Beschwerdeverfahren C-4247/2023 abgetrennt worden ist, dass das Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin unter der vorliegenden Verfahrensnummer C-3368/2025 und dasjenige zwischen den Beschwerdeführerinnen und den verbliebenen Verfahrensbeteiligten weiterhin unter der Geschäftsnummer C-4247/2023 geführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) nach dem oben Dargelegten betreffend die Beschwerdegegnerin schriftlich und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt haben, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB vom 4. Juli 2023 (Protokollnummer 593/2023) zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 3. August 2023 einzutreten ist, dass zufolge des am 12. Dezember 2024 (BVGer-act. 19) schriftlich und vorbehaltlos erklärten Rückzugs das vorliegende Beschwerdeverfahren C-3368/2025 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden (antragsgemäss) abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass die Verfahrenskosten einer Partei ganz erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Bundesverwaltungsgericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass der Aufwand im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-3368/2025 insgesamt weniger erheblich gewesen ist als bspw. im Beschwerdeverfahren C-7163/2023 (Abschreibungsentscheid vom 6. September 2024), dass daher den Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-3368/2025 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dennoch der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-4247/2023 weitergeführte Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und den verbliebenen Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz einzubehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, da der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 zu ergehen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7163/2023 vom 6. September 2024), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-4247/2023 weitergeführte Beschwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-4247/2023 ergehen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand: