Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1961 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina X._______ lebt in der Schweiz. Er arbeitete während einigen Jahren in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er stellte am 23. März 1994 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 1995 (IV-act. 40) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine ganze, ordentliche Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 25. September 1995 (IV-act. 50) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 1994, zusätzlich eine Ehegattenrente für seine Ehegattin Y._______ und Kinderrenten für die Kinder A._______ (Jahrgang 1990) und B._______ (Jahrgang 1991) zu. In der Folge wurden ihm auch für die Kinder C._______ und D._______ (beide Jahrgang 1997), E._______ (Jahrgang 1998), F._______ (Jahrgang 2001) und G._______ (Jahrgang 2003), Kinderrenten zugesprochen (vgl. IV-act. 53, 58, 64 und 69). B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (IV-act. 97) verlangte Y._______, vertreten durch Rechtsanwältin Amela Alagic, von der IV-Stelle Basel-Landschaft Auskünfte über die von X._______ bezogenen Renten. Zur Begründung führte sie aus, es laufe in Bosnien und Herzegowina gegen ihn ein Gerichtsverfahren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die Kinder. C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (IV-act. 112) übertrug die für die Auszahlung der Renten zuständige Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK). C.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (IV-act. 115) teilte die SAK X._______ mit, sie sei für die Auszahlung der Renten ab 1. September 2010 zuständig. D. D.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 (IV-act. 116) teilte die SAK Y._______ mit, sie habe inzwischen die Unterlagen von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel erhalten und werde nun ein Verfahren für die separate Auszahlung der Kinderrenten eröffnen. D.b Am 14. März 2011 (IV-act. 132) reichte Y._______ bei der SAK ein Schreiben sowie Unterlagen zur Wohn- und Betreuungssituation ihrer Kinder ein. Sie führte aus, sie lebe seit Januar 2010 getrennt von ihrem Ehemann, aber zusammen mit den Kindern, und müsse für deren Unterhalt alleine aufkommen; sie beantrage daher die Auszahlung der Kinderrenten an sich. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 (IV-act. 140, vgl. auch IV-act. 139) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland X._______ mit, mit Wirkung ab 1. September 2010 werde ihm nur noch die persönliche IV-Rente und die Kinderrenten würden antragsgemäss seiner Ehefrau ausbezahlt. F. Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2011 und die Auszahlung aller Renten an sich selbst. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nicht die Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege seien gefälscht und zudem habe die Vorinstanz gegen materielles Recht sowie gegen die Menschenrechte verstossen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei vorliegend unbestritten, dass die Eltern der Kinder nicht mehr zusammen wohnten und die Kinder bei der Beschwerdegegnerin in Bosnien und Herzegowina lebten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einen formellen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an sich gestellt und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen lägen keine vor, so dass einer Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin nichts im Weg stehe. H. Mit Verfügung vom 26. August 2011, welche der Beschwerdegegnerin am 15. September 2011 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein schweizerisches Zustelldomizil zu benennen, ansonsten künftige Anordnungen im Bundesblatt publiziert würden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin nicht nach. I. Mit Eingabe vom 5. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. J. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2011, in welcher sie auf die Beilage ihres Schreibens verwies und darum bat, die Anfrage des Gemeindegerichts in Z._______ vom 15. Juli 2011 betreffend Höhe allfälliger an den Beschwerdeführer ausbezahlten Renten zu beantworten. K. Mit Verfügung vom 14. November 2011, die im Bundesblatt publiziert wurde, erhielt die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. September 2011 (Posteingang) und mit Replik vom 25. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. M. Mit Duplik vom 9. März 2012 hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag fest. N. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht mehr vernehmen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen.
E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2010 die direkte Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder G._______, F._______, E._______, C._______, B._______ und A._______ an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obgenannten Entscheids und macht geltend, er habe am Verfahren nicht teilnehmen können; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass zu gewähren gewesen wäre.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, Art. 57a, S. 476 mit Hinweis). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter auch Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus von Versicherungsleistungen fallen dürften (vgl. BGE 129 V 362 E. 2)
E. 3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).
E. 3.3 Vorliegend hat die IVSTA weder ein Vorbescheidverfahren durchgeführt, noch hat sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung angehört. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf jeden Fall verletzt hat.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist.
E. 3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). Die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, Art. 57a, S. 477 mit Hinweis).
E. 3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass durch die Vorinstanz weder über das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch noch über die Absichten der IVSTA, die Zahlung der Kinderrenten zukünftig an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen, informiert. Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obgenannten Ausführungen nur möglich, wenn die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, und das Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, zudem überwiegen würde. Letzteres ist zu verneinen, da in der vorliegenden Konstellation vorwiegend die Beschwerdegegnerin ein Interesse an einer baldigen Streiterledigung, der Beschwerdeführer hingegen ein solches an einem korrekt durchgeführten Verfahren mit Äusserungsmöglichkeit hat. Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Daher kann die Frage, ob in casu zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde, offengelassen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
E. 4 In Bezug auf die Anfrage des Gemeindegerichts in Z._______ ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine förmliche rechtshilfeweise Anfrage handelte, weshalb die Anfrage nicht zu beantworten war.
E. 5 Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen.
E. 5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenso wenig Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheisssen, und die Verfügung vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3367/2011 Urteil vom 22. November 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Y._______, vertreten durch Rechtsanwältin Amela Alagic, N. Begica S 29/1, BA-77220 Z._______ (ohne Zustelldomizil in der Schweiz), Beschwerdegegnerin, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Auszahlung der Kinderrenten). Sachverhalt: A. Der am (...) 1961 geborene, verheiratete Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina X._______ lebt in der Schweiz. Er arbeitete während einigen Jahren in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er stellte am 23. März 1994 einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 1995 (IV-act. 40) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine ganze, ordentliche Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 25. September 1995 (IV-act. 50) sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 1994, zusätzlich eine Ehegattenrente für seine Ehegattin Y._______ und Kinderrenten für die Kinder A._______ (Jahrgang 1990) und B._______ (Jahrgang 1991) zu. In der Folge wurden ihm auch für die Kinder C._______ und D._______ (beide Jahrgang 1997), E._______ (Jahrgang 1998), F._______ (Jahrgang 2001) und G._______ (Jahrgang 2003), Kinderrenten zugesprochen (vgl. IV-act. 53, 58, 64 und 69). B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 (IV-act. 97) verlangte Y._______, vertreten durch Rechtsanwältin Amela Alagic, von der IV-Stelle Basel-Landschaft Auskünfte über die von X._______ bezogenen Renten. Zur Begründung führte sie aus, es laufe in Bosnien und Herzegowina gegen ihn ein Gerichtsverfahren betreffend Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die Kinder. C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 (IV-act. 112) übertrug die für die Auszahlung der Renten zuständige Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK). C.b Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (IV-act. 115) teilte die SAK X._______ mit, sie sei für die Auszahlung der Renten ab 1. September 2010 zuständig. D. D.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 (IV-act. 116) teilte die SAK Y._______ mit, sie habe inzwischen die Unterlagen von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel erhalten und werde nun ein Verfahren für die separate Auszahlung der Kinderrenten eröffnen. D.b Am 14. März 2011 (IV-act. 132) reichte Y._______ bei der SAK ein Schreiben sowie Unterlagen zur Wohn- und Betreuungssituation ihrer Kinder ein. Sie führte aus, sie lebe seit Januar 2010 getrennt von ihrem Ehemann, aber zusammen mit den Kindern, und müsse für deren Unterhalt alleine aufkommen; sie beantrage daher die Auszahlung der Kinderrenten an sich. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 (IV-act. 140, vgl. auch IV-act. 139) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland X._______ mit, mit Wirkung ab 1. September 2010 werde ihm nur noch die persönliche IV-Rente und die Kinderrenten würden antragsgemäss seiner Ehefrau ausbezahlt. F. Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2011 und die Auszahlung aller Renten an sich selbst. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nicht die Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege seien gefälscht und zudem habe die Vorinstanz gegen materielles Recht sowie gegen die Menschenrechte verstossen. G. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, es sei vorliegend unbestritten, dass die Eltern der Kinder nicht mehr zusammen wohnten und die Kinder bei der Beschwerdegegnerin in Bosnien und Herzegowina lebten. Ferner habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einen formellen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an sich gestellt und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen lägen keine vor, so dass einer Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin nichts im Weg stehe. H. Mit Verfügung vom 26. August 2011, welche der Beschwerdegegnerin am 15. September 2011 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein schweizerisches Zustelldomizil zu benennen, ansonsten künftige Anordnungen im Bundesblatt publiziert würden. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin nicht nach. I. Mit Eingabe vom 5. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. J. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2011, in welcher sie auf die Beilage ihres Schreibens verwies und darum bat, die Anfrage des Gemeindegerichts in Z._______ vom 15. Juli 2011 betreffend Höhe allfälliger an den Beschwerdeführer ausbezahlten Renten zu beantworten. K. Mit Verfügung vom 14. November 2011, die im Bundesblatt publiziert wurde, erhielt die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. September 2011 (Posteingang) und mit Replik vom 25. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. M. Mit Duplik vom 9. März 2012 hielt die IVSTA an ihrem Abweisungsantrag fest. N. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht mehr vernehmen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. September 2010 die direkte Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder G._______, F._______, E._______, C._______, B._______ und A._______ an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obgenannten Entscheids und macht geltend, er habe am Verfahren nicht teilnehmen können; damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 Abs. 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), so dass in casu grundsätzlich das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass zu gewähren gewesen wäre. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, Art. 57a, S. 476 mit Hinweis). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die ausserhalb dieses Aufgabenbereichs liegen, worunter auch Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus von Versicherungsleistungen fallen dürften (vgl. BGE 129 V 362 E. 2) 3.2.2 Wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, sind für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). 3.3 Vorliegend hat die IVSTA weder ein Vorbescheidverfahren durchgeführt, noch hat sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung angehört. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auf jeden Fall verletzt hat. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid bereits aufgrund dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben ist. 3.4.1 Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d). Die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, Art. 57a, S. 477 mit Hinweis). 3.4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass durch die Vorinstanz weder über das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch noch über die Absichten der IVSTA, die Zahlung der Kinderrenten zukünftig an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen, informiert. Dadurch hat die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Verletzung wäre gemäss obgenannten Ausführungen nur möglich, wenn die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, und das Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Erledigung der Streitsache dem Interesse an der Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zur Sache zu äussern, zudem überwiegen würde. Letzteres ist zu verneinen, da in der vorliegenden Konstellation vorwiegend die Beschwerdegegnerin ein Interesse an einer baldigen Streiterledigung, der Beschwerdeführer hingegen ein solches an einem korrekt durchgeführten Verfahren mit Äusserungsmöglichkeit hat. Demzufolge ist hier von einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Daher kann die Frage, ob in casu zu Unrecht kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde, offengelassen werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
4. In Bezug auf die Anfrage des Gemeindegerichts in Z._______ ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine förmliche rechtshilfeweise Anfrage handelte, weshalb die Anfrage nicht zu beantworten war.
5. Zu befinden bleibt über allfällige Kosten und Parteientschädigungen. 5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und dieser zu Recht keinen Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenso wenig Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheisssen, und die Verfügung vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: