Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. A._______, geboren am 20. September 1967 in Jordanien, reiste im Oktober 1998 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere Schweizerin B._______ kennen; drei Monate später, im August 2003, meldeten beide bei der Zivilstandsbehörde ihr Eheversprechen an. Die Eheschliessung erfolgte am 1. Dezember 2000, woraufhin dem Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erteilt wurde. B. Am 4. September 2003, vor Erreichen der hierfür erforderlichen Wohnsitz- und Ehedauer, stellte A._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Ab November 2003 mieteten die Ehegatten eine - angeblich für den zeitweiligen Aufenthalt des Ehemannes vorgesehene - zusätzliche Wohnung in derselben Strasse. Sie unterzeichneten am 8. Juni 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 24. Juni 2004 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Alt St. Johann SG. C. Ab Mitte August 2004 bewohnte A._______ ausschliesslich die bereits bestehende Zweitwohnung. Auf Veranlassung der Ehefrau hin wurden am 8. Oktober 2004 gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet und das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt. Nach einem im Februar 2005 eingereichten Scheidungsbegehren wurde ihre Ehe per 6. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann heiratete am 16. Dezember 2005 eine aus seinem Geburtsort stammende 11 Jahre jüngere Jordanierin. D. Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt am 23. Juni 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene wiederholt Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______, richtete an das BFM aus eigener Initiative mehrere Eingaben, in denen sie den Eheverlauf aus eigener Sicht schilderte. Als Auskunftsperson wurde sie am 28. Oktober 2005 von der Kantonspolizei St. Gallen zu den Umständen des Zusammenlebens, der Trennung und der Ehescheidung befragt. Der Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes hatte zuvor Zusatzfragen übermittelt, aber mitgeteilt, dass er an der Einvernahme der Ex-Ehefrau nicht teilnehmen werde. E. Bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 gab B._______ an, es habe bereits kurz nach der Heirat Meinungsverschiedenheiten gegeben, zum einen wegen der kulturellen Unterschiede, zum anderen wegen der Spielsucht des Ehemannes. Man habe sich aber immer um Lösungen bemüht, habe gemeinsame Interessen gehabt und gemeinsame Ferien - u.a. im Herkunftsland des Ehemannes - verbracht. Im Herbst 2003 habe man eine zusätzliche Wohnung gemietet, um Beruhigung in der Ehe zu schaffen, aber auch, um dem Ehemann die Möglichkeit zu geben, sich zurückzuziehen. Letzteres sei schon früher eine Idee ihres Ehemannes gewesen. Im Prinzip hätten sie aber gemeinsam gelebt und gewohnt. Im Sommer 2004 hätte es erneut grössere Spannungen gegeben, weil ihr Ehemann - nach freiwilliger Sperrung im Spielcasino St. Gallen und nach Abbruch seiner Suchttherapie - wieder heimlich zu spielen begonnen habe. Sie hätten daraufhin eine vierwöchige Trennung vereinbart, während der sich ihr Ehemann ausschliesslich in der Zweitwohnung aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er wiederholt den Wunsch nach Scheidung und nach eigenen Kindern geäussert. Dieser Kinderwunsch, verbunden mit der Idee einer nach islamischem Recht zulässigen Zweitehe, sei bereits zu Beginn ihrer Ehe aufgetaucht. Den im Sommer 2004 vom Ehegatten thematisierten Scheidungswunsch habe sie eigentlich nicht geteilt, wohl aber - wegen ihrer Krebserkrankung und ihrem Bedürfnis nach Ruhe - eine länger dauernde Trennung befürwortet. Da dies für ihren Ehemann nicht in Frage gekommen sei, habe sie am 9. September 2004 ein Scheidungsbegehren unterschrieben, das ihr Ehemann später eingereicht habe. Nach der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen und ihm seine persönlichen Sachen aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung überbracht. Sie sei dennoch der Überzeugung, dass die Erklärung über die tatsächliche, ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 beiderseits der Wahrheit entsprochen habe. Noch im Vorjahr habe man über zwei Monate hinweg eine Paartherapie absolviert. F. Mit Schreiben vom 18. August 2006 (Aktenstück 41) lud die Vorinstanz A._______ bzw. dessen Vertreter zur abschliessenden Stellungnahme ein und übersandte ihm gleichzeitig - so der Wortlaut - sämtliche Akten, auf welche sich das Bundesamt bei seiner Beurteilung stützt. Der Vertreter reichte daraufhin am 16. Oktober 2006 eine 86-seitige Stellungnahme ein. Die Vorinstanz tätigte danach noch weitere Abklärungen, ohne den Vertreter hiervon in Kenntnis zu setzen, und bat abschliessend den Kanton St. Gallen um Zustimmung zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde am 8. April 2009 abgegeben. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 erklärte das BFM die am 24. Juni 2004 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig und führte zur Begründung aus, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens eine intakte eheliche Lebensgemeinschaft vorgetäuscht und sich dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Diese Vermutung ergebe sich insbesondere aus den Geschehnissen vor und nach seiner erleichterten Einbürgerung; insbesondere habe er keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe bereits zwei Monate später in die Brüche ging. Sein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizerischen Bürgerrechts sei vor allem auch aus dem von der Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 geschilderten Eheverlauf ersichtlich. H. Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung in Betracht zog, ersuchte er am 2. Mai 2009 um Akteneinsicht. Die Vorinstanz übersandte ihm daraufhin ihr aus den Aktenstücken 1 - 58 bestehendes Dossier. I. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erhob Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis im Namen von A._______ am 20. Mai 2009 Beschwerde. Er beantragt weiterhin, es sei eine mündliche Parteiverhandlung einschliesslich einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. I.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter vor Erlass der Verfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Erst nachträglich und im Rahmen eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs habe er die zuvor fehlenden Aktenstücke 41 bis 58 zur Kenntnis nehmen können. Dabei handele es sich um Abklärungen bei verschiedenen Ämtern und beim Grand Casino in St. Gallen sowie um die Zustimmungserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklärung. Die fehlende Information hierüber führe zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Verfahrensfairness. Zum selben Ergebnis führe auch der Umstand, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe; insoweit sei auf die abschliessende Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 verwiesen. Die Vorinstanz habe auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt. Insbesondere wäre dessen persönliche Befragung erforderlich gewesen, um ein Gegengewicht zu den zahlreichen Eingaben der mittlerweile verstorbenen Ex-Ehefrau zu schaffen. Diese Eingaben hätte die Vorinstanz - wie auch beantragt - zudem aus dem Recht weisen müssen. Gleiches gelte für diverse anonymisierte oder teilweise unleserliche gemachte Eingaben anderer Privatpersonen. I.b Was den Inhalt der Verfügung angehe, so treffe es nicht zu, dass schon vor der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr bestanden habe und es bereits zwei Monate danach zur faktischen Trennung gekommen sei. Immerhin habe A._______ seiner Ehefrau noch nach Erhalt ihrer Krebsdiagnose im September 2004 seine Unterstützung angeboten, was diese auch akzeptiert habe. Auch noch im April 2005 - und trotz des damals bereits eingereichten gemeinsamen Scheidungsbegehrens - habe er sich Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe gemacht. Die während des Einbürgerungsverfahrens fehlenden Trennungsabsichten habe auch seine Ehefrau wahrheitsgetreu mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dass die Ehegatten ein zusätzliches Zimmer angemietet und teilweise räumlich getrennt gelebt hätten, spreche nicht dagegen, sondern habe dem Ruhebedürfnis der kranken Gattin entsprochen. Selbst wenn es zwischen ihnen im Jahr 2003 grössere Meinungsverschiedenheiten gegeben haben sollte, so dürften diese nicht überbewertet werden. Angesichts ihrer Paartherapie, die vom Sommer 2003 bis Anfang Mai 2004 gedauert habe, werde ihre aufrichtige Bereitschaft zur Weiterführung ihrer Beziehung deutlich. Hierfür könne durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Einholung von Berichten der besuchten Therapeuten Beweis erbracht werden. I.c Die Casino-Besuche und seine Spielsucht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weist aber daraufhin, dass er - von Mitte Januar bis anfangs Mai 2004 - diesbezüglich Hilfe in Form einer Suchttherapie beansprucht habe. Hieraus bzw. aus seinem nachträglichen Rückfall lasse sich jedoch nichts Negatives für seine Ehe ableiten. Gleiches gelte für seinen Kinderwunsch, zu dem er sich jedoch nicht an dieser Stelle, sondern erst im Rahmen einer persönlichen Anhörung äussern wolle. Er wolle jedoch betonen, dass er weder Trennung noch Scheidung gewünscht habe und dass sogar die für das Scheidungsverfahren zuständige Richterin versucht habe, in diesem Sinne zwischen ihm und seiner Ehefrau zu vermitteln. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen, was bereits in der abschliessenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 dargelegt worden sei. Diese Stellungnahme mitsamt ihren Beweisangeboten sei als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu betrachten. J. In Ergänzung seiner Beschwerde übersandte der Parteivertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2009 zwei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, die dessen berufliche Integration belegen sollen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie räumt ein, dass dem Beschwerdeführer einige Aktenstücke nicht zugestellt worden seien; die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs werde jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt. Abgesehen davon hätten die besagten Aktenstücke den vorinstanzlichen Entscheid nicht beeinflusst, gehe doch bereits aus diversen anderen Unterlagen hervor, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt nicht stabil gewesen sei. L. In der darauffolgenden Replik vom 16. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann sich ergeben, wenn sie sich kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung trennen oder die Scheidung einleiten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil diese nach seiner abschliessenden Stellungnahme noch Abklärungen vorgenommen habe, über die er nicht informiert worden sei. Die Vorinstanz habe ihm dadurch die Möglichkeit entzogen, auf alle für sie relevanten Punkte einzugehen. Dies müsse dazu führen, dass die seinerzeit zurückbehaltenen Aktenstücke aus dem Recht zu weisen seien. Gleiches gelte für Aktenstücke, deren Absender die Vorinstanz anonymisiert habe.
E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren - Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - geht über diesen verfassungsrechtlichen Anspruch nicht hinaus (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10).
E. 5.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er vor Verfügungserlass nur beschränkt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nehmen konnte. Auf einen Teil der vorenthaltenen Akten - so auf die Abklärungen bezüglich der Sperre im Grand Casino St. Gallen (Aktenstücke 52 und 53) - hat die Vorinstanz auch ihren Entscheid abgestützt. Die insoweit erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nur dann von Belang sein - und könnte allenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen - wenn auf die zusätzlichen Abklärungen zurückgegriffen werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.2 und 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2). Wäre der rechtserhebliche Sachverhalt, unabhängig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte es die Vorinstanz dabei bewenden lassen können und insoweit auch das rechtliche Gehör nicht ausweiten müssen.
E. 5.3 Dies trifft auch auf die Anfrage zu, welche die Vorinstanz am 16. September 2009 an das Spielcasino St. Gallen gerichtet hat. Dass die Spielsucht des Beschwerdeführers in seiner Ehe thematisiert wurde und die Anordnung von Eheschutzmassnamen nach sich zog, war bereits zuvor unbestritten. Die näheren Umstände und die technischen Einzelheiten der Spielsperre brauchten nicht weiter eruiert zu werden. Gleiches gilt auch für die Abklärungen zur zweiten Eheschliessung des Beschwerdeführers, welche dem Bundesamt bereits vorher bekannt war. Auf den Inhalt der Eingaben von B._______, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner abschliessenden Stellungnahme teils bekannt, teils unbekannt waren, nimmt die vorinstanzliche Verfügung ohnehin nicht Bezug. Sie stützt sich ebensowenig auf die anonymisierten Eingaben anderer Privatpersonen.
E. 5.4 Aus den genannten Gründen zieht die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung keine rechtlichen Folgen nach sich. Soweit er sich darauf beruft, er habe sich nicht zur in Bezug auf die Nichtigerklärung erteilten Zustimmung des Heimatkantons äussern können, ist dies irrelevant. Die Zustimmungserklärung selbst entfaltet für den Betroffenen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Es genügt daher, wenn er erst durch die vorinstanzliche Verfügung hiervon in Kenntnis gesetzt wird und sich im Rechtsmittelverfahren dazu äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 und 2.3).
E. 6 Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers äusserte die Vorinstanz die Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
E. 6.1 Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1998 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte. Er lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere B._______ kennen, meldete im August 2000 das gemeinsame Eheversprechen an und heiratete sie am 1. Dezember 2000. Noch vor Erreichen der fünfjährigen Wohnsitz- und dreijährigen Ehedauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 4. September 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 8. Juni 2004 unterzeichnete er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung, derzufolge eine ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft bestand, und wurde am 24. Juni 2004 erleichtert eingebürgert. Noch während des Einbürgerungsverfahrens mieteten die Ehegatten eine zusätzliche Wohnung, in welcher sich der Ehemann zuerst zeitweilig und ab Mitte August 2004 ausschliesslich aufhielt. Im Februar 2005 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
E. 6.2 Bereits diese äusserlichen Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stabilität und der gemeinsame Wunsch zur Fortsetzung der Ehe seien insbesondere daraus ersichtlich, dass man überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe, dass man hingegen die zusätzliche Wohnung nur angemietet habe, um dem Ruhebedürfnis der kranken Ehefrau zu entsprechen. Der beiderseitige Ehewille sei auch daraus ersichtlich, dass man ab Sommer 2003 bis Mai 2004 eine Paartherapie absolviert habe. Er räumt weiterhin ein, er habe sich - ebenfalls bis Mai 2004 - einer Therapie wegen seiner Spielsucht unterzogen, meint aber, dass diese Sucht keine negativen Rückschlüsse auf seine Ehe zulasse. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auch daraufhin, dass er gar keine Scheidung gewollt habe und noch während des laufenden Scheidungsverfahrens versucht habe, seine Ehefrau umzustimmen.
E. 7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deutet die Anmietung der Zweitwohnung im November 2003 nicht auf eine stabile Ehe und erst recht nicht auf eine - so wie es dem Wortlaut der Erklärung vom 8. Juni 2004 entspricht - ungetrennte Gemeinschaft an derselben Adresse hin. Der Umstand, dass einer der Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, Rückzugsmöglichkeiten suchte, spricht vielmehr dafür, dass das tägliche Zusammensein zur Überforderung wurde.
E. 7.2 Von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wird dies auch bestätigt. Sie hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober 2005 erklärt, es habe bereits zu Beginn der Ehe Meinungsverschiedenheiten gegeben. Von der von ihrem Ehemannes schon früher gewünschten Zweitwohnung habe sie sich schliesslich, im Herbst 2003, eine vorübergehende Beruhigung ihrer Ehe versprochen. Die Schilderungen der Ex-Ehepartner widersprechen sich zwar insofern, als beide sich gegenseitig das Bedürfnis für die Anmietung der Zusatzwohnung unterstellen. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, spricht doch auch der Umstand, dass die Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens eine Paartherapie - und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Suchtherapie - in Angriff nahmen, dafür, dass ihr Zusammenleben problembehaftet war. Dass eine gemeinsame Hoffnung, die Ehe zu retten, bestand, soll dabei gar nicht bestritten werden, und es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Ehegatten trotz der bestehenden Spannungen die Erklärung vom 8. Juni 2004 unterzeichneten.
E. 7.3 Wann eine eheliche Beziehungskrise den Punkt erreicht, wo der Bestand der Ehe tatsächlich gefährdet ist, ist allerdings - so wie hier - nicht ohne Weiteres erkennbar. Wohl aber können äussere Anzeichen dafür sprechen, dass dieser Punkt überschritten wurde. Im vorliegenden Fall sprechen die bisherigen Erwägungen dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblichen Belastungen ausgesetzt war; letzte Zweifel hieran lassen sich - auf den ersten Blick - nicht ganz ausschliessen, haben doch sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ex-Ehefrau betont, während dieser Zeit überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt und den Fortbestand ihrer Lebensgemeinschaft nicht in Frage gestellt zu haben. Die nachträgliche Entwicklung ihrer Ehe rückt diese Zweifel jedoch in den Hintergrund.
E. 7.3.1 Bereits zwei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zog der Beschwerdeführer in die zuvor nur zeitweise benutzte Zweitwohnung um. B._______ hat dies bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 mit neu aufgetretenen ehelichen Spannungen begründet und ausgeführt, dass zunächst nur eine vierwöchige Trennungszeit beabsichtigt gewesen sei. Tatsache ist jedoch, dass es nach dieser räumlichen Trennung nicht einmal mehr versuchsweise zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft kam. Die Ex-Ehefrau hat dies mit dem Kinderwunsch und den wiederholt geäusserten Scheidungsabsichten ihres Ehemannes erklärt. Ihre Angaben sind durchweg glaubhaft, da sie den gesamten Eheverlauf bis zur endgültigen Trennung aus einer dem Beschwerdeführer wohlwollenden Perspektive schildern.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht dazu geäussert, warum er bereits im August 2004 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Statt dessen macht er geltend, er selbst habe weder Trennung noch Scheidung gewollt. Doch selbst wenn er, wie behauptet, versucht hat, seine Ehefrau von ihrem Scheidungswunsch abzubringen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er die bereits zuvor eingetretene Zerrüttung der Ehe nicht wahrgenommen hat. Fest steht, dass er das im Februar 2005 eingereichte Scheidungsbegehren mitunterzeichnet hat und damit das Scheitern der Ehe anerkannt hat. Dass er dabei ambivalente Gefühle hegte, ist völlig ohne Belang ebenso wie der Umstand, dass er seiner krebskranken Ehefrau noch während der Trennungszeit seine Unterstützung angeboten hat. Positive Rückschlüsse auf die Qualität seiner Ehe lassen sich daraus auch deshalb nicht ziehen, weil ein angeblich damals gutes Einvernehmen die nachfolgende Trennung und Scheidung erst recht unverständlich macht. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse innerhalb weniger Monate lässt - trotz der offensichtlich auch nach der Trennung fortbestehenden affektiven Bindung der Ehegatten - kaum eine andere Schlussfolgerung zu, als dass ihre Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Zukunft mehr hatte.
E. 7.4 Auch die abschliessende Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beschwerde verstanden wissen will, enthält keine Ausführungen, die über das jetzige Vorbringen hinausgehen und nachvollziehbar erklären könnten, warum es in seiner angeblich stabilen Ehe innerhalb von zwei Monaten nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung und innerhalb weiterer sechs Monate zum gemeinsamen Scheidungsbegehren kam. Diese Stellungnahme nimmt insbesondere Bezug auf verschiedene Eingaben von B._______, die der Beschwerdeführer als Meinungsäusserungen einer enttäuschten Ehefrau abtut und aus dem Recht gewiesen sehen will. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz hierauf gar nicht abgestellt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme (S. 58) eingeräumt, dass es u.a. wegen seiner Casinobesuche und der Diskussionen ums Geld eheliche Probleme gegeben habe. Schon angesichts dessen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er eine plausible Erklärung für die angeblich im Einbürgerungszeitpunkt noch unvorhersehbare Trennung abgibt. Hierfür reicht es nicht aus, dass er seiner Ehefrau den Wunsch nach Trennung und Scheidung unterstellt, war er es doch selbst, der hierfür mit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das erste äusserliche Indiz geschaffen hat.
E. 8 Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet, dass schon die Vorinstanz - unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs - hierauf nicht eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind.
E. 8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen - die der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine abschliessende Stellungnahme im Vorverfahren für erforderlich hält - nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Aus der von ihm beantragten Einholung von Berichten über die absolvierte Paartherapie kann er in keinem Fall etwas zu seinen Gunsten herleiten, liegt es doch im Wesen einer solchen Therapie, dass sie nur im Fall von Beziehungsproblemen in Anspruch genommen wird. Allenfalls könnte ein Wunsch der Ehegatten zur Lösung ihrer Probleme attestiert werden; die rechtserhebliche Beweisfrage wäre damit jedoch keinesfalls geklärt. Gleiches gälte für die beantragte Einvernahme von C._______ und D.________, die bezeugen sollen, dass der Scheidungswunsch von seiner Ehefrau ausgegangen sei. Es ist ebenfalls ohne Belang, dass der Beschwerdeführer noch nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens seine Ehefrau zum Zusammenbleiben überreden wollte; auch auf eine entsprechende Anfrage beim seinerzeit für die Scheidung zuständigen Kreisgericht St. Gallen kann daher verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Hausärztin der Ex-Ehegatten, E._______, könne zur weiteren Aufhellung der Ehegeschichte und ihres Endes beitragen, ist dies viel zu unpräzise und lässt nicht erwarten, dass diese sich zur Stabilität der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt äussern könnte. Für dieses hier allein relevante Beweisthema haben auch die zusätzlich als Beweismittel angebotenen Arbeitgeberbestätigungen keinerlei Bedeutung.
E. 8.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer beantragt, im vorliegenden Verfahren sei eine mündliche Parteiverhandlung bzw. seine persönliche Befragung durchzuführen. Hierzu ist festzustellen, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/ Kathrin Emmenegger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Hierauf kann sich also auch der Beschwerdeführer nicht berufen. Der von ihm zitierte Art. 40 VGG, der das Öffentlichkeitsgebot präzisiert, gelangt hier nicht zur Anwendung.
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer möchte sich vor allem deshalb mündlich vor Gericht äussern, weil er einen persönlichen Eindruck hinterlassen will und meint, den Eingaben und Behauptungen seiner Ex-Ehefrau werde ansonsten zu grosse Bedeutung beigemessen. Damit macht er aber auch keine Gründe für eine Beweiserhebung im Rahmen von Art. 12 Bst. b VwVG geltend. Wie bereits dargelegt, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nur auf die Einvernahme der Ex-Ehefrau vom 28. Oktober 2005 abgestellt; ansonsten geht es dem Beschwerdeführer lediglich darum, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Hiervon können keine neuen, über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden.
E. 8.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angeführt, er wolle sich im Rahmen einer persönlichen Befragung auch zu seinem angeblichen und von B._______ bei ihrer Einvernahme thematisierten Kinderwunsch äussern. Ein solcher Verweis auf künftiges Vorbringen ist jedoch unzulänglich. Art. 52 VwVG erfordert eine vollständige Begründung der Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme auf alle relevanten Punkte der Verfügung. Aus der Begründung muss auch hervorgehen, inwiefern die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Verfügung unrichtig oder nicht stichhaltig sind (vgl. André Moser in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 5). Auf eine derartige Begründung hat der Beschwerdeführer - was das Problem des Kinderwunsches betrifft - in seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Sein eventuell rechtserhebliches Vorbringen kann er nicht für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und dass diese Situation innerhalb von zwei Monaten nach der erleichterten Einbürgerung dazu führte, dass er endgültig in die zuvor nur zeitweilig benutzte Zweitwohnung umzog. Dass die Trennung - äusseres Zeichen für das Zerwürfnis der Ehegatten - möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war - spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig ist die über die Trennung hinausgehende emotionale Bindung der früheren Partner ein Indiz für eine im Zeitpunkt der Einbürgerung stabile Ehe. Dafür, dass es erst später zu einer unvorhersehbaren Erschütterung kam, hat der Beschwerdeführer jedenfalls weder nachvollziehbare Gründe noch entsprechende Beweise angeführt; insbesondere ist es nicht überzeugend, wenn er, der den ersten Trennungsschritt unternommen hat, sich lapidar auf den angeblichen Scheidungswunsch seiner Ehefrau beruft. Diese selbst hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober 2005 mehrere Gründe für das Scheitern der Beziehung anklingen lassen, u.a. den Wunsch ihres muslimischen Ehemannes nach Kindern, zunächst verbunden mit dem Wunsch nach einer Zweitehe. Hierzu hat sich A._______ im vorliegenden Verfahren nicht geäussert, sondern ganz allgemein - und insofern für eine Beweiserhebung unzulänglich - eine Stellungnahme im Rahmen einer Parteibefragung in Aussicht gestellt. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keinen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen besass und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 399 073) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3355/2009 {T 0/2} Urteil vom 11. Oktober 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren am 20. September 1967 in Jordanien, reiste im Oktober 1998 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere Schweizerin B._______ kennen; drei Monate später, im August 2003, meldeten beide bei der Zivilstandsbehörde ihr Eheversprechen an. Die Eheschliessung erfolgte am 1. Dezember 2000, woraufhin dem Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erteilt wurde. B. Am 4. September 2003, vor Erreichen der hierfür erforderlichen Wohnsitz- und Ehedauer, stellte A._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Ab November 2003 mieteten die Ehegatten eine - angeblich für den zeitweiligen Aufenthalt des Ehemannes vorgesehene - zusätzliche Wohnung in derselben Strasse. Sie unterzeichneten am 8. Juni 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 24. Juni 2004 wurde A._______ erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Alt St. Johann SG. C. Ab Mitte August 2004 bewohnte A._______ ausschliesslich die bereits bestehende Zweitwohnung. Auf Veranlassung der Ehefrau hin wurden am 8. Oktober 2004 gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet und das Getrenntleben der Ehegatten festgestellt. Nach einem im Februar 2005 eingereichten Scheidungsbegehren wurde ihre Ehe per 6. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann heiratete am 16. Dezember 2005 eine aus seinem Geburtsort stammende 11 Jahre jüngere Jordanierin. D. Aufgrund der bis dahin bekannten Umstände leitete das Bundesamt am 23. Juni 2005 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Hierzu nahm der Betroffene wiederholt Stellung. Seine geschiedene Ehefrau, B._______, richtete an das BFM aus eigener Initiative mehrere Eingaben, in denen sie den Eheverlauf aus eigener Sicht schilderte. Als Auskunftsperson wurde sie am 28. Oktober 2005 von der Kantonspolizei St. Gallen zu den Umständen des Zusammenlebens, der Trennung und der Ehescheidung befragt. Der Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes hatte zuvor Zusatzfragen übermittelt, aber mitgeteilt, dass er an der Einvernahme der Ex-Ehefrau nicht teilnehmen werde. E. Bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 gab B._______ an, es habe bereits kurz nach der Heirat Meinungsverschiedenheiten gegeben, zum einen wegen der kulturellen Unterschiede, zum anderen wegen der Spielsucht des Ehemannes. Man habe sich aber immer um Lösungen bemüht, habe gemeinsame Interessen gehabt und gemeinsame Ferien - u.a. im Herkunftsland des Ehemannes - verbracht. Im Herbst 2003 habe man eine zusätzliche Wohnung gemietet, um Beruhigung in der Ehe zu schaffen, aber auch, um dem Ehemann die Möglichkeit zu geben, sich zurückzuziehen. Letzteres sei schon früher eine Idee ihres Ehemannes gewesen. Im Prinzip hätten sie aber gemeinsam gelebt und gewohnt. Im Sommer 2004 hätte es erneut grössere Spannungen gegeben, weil ihr Ehemann - nach freiwilliger Sperrung im Spielcasino St. Gallen und nach Abbruch seiner Suchttherapie - wieder heimlich zu spielen begonnen habe. Sie hätten daraufhin eine vierwöchige Trennung vereinbart, während der sich ihr Ehemann ausschliesslich in der Zweitwohnung aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er wiederholt den Wunsch nach Scheidung und nach eigenen Kindern geäussert. Dieser Kinderwunsch, verbunden mit der Idee einer nach islamischem Recht zulässigen Zweitehe, sei bereits zu Beginn ihrer Ehe aufgetaucht. Den im Sommer 2004 vom Ehegatten thematisierten Scheidungswunsch habe sie eigentlich nicht geteilt, wohl aber - wegen ihrer Krebserkrankung und ihrem Bedürfnis nach Ruhe - eine länger dauernde Trennung befürwortet. Da dies für ihren Ehemann nicht in Frage gekommen sei, habe sie am 9. September 2004 ein Scheidungsbegehren unterschrieben, das ihr Ehemann später eingereicht habe. Nach der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen und ihm seine persönlichen Sachen aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung überbracht. Sie sei dennoch der Überzeugung, dass die Erklärung über die tatsächliche, ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 beiderseits der Wahrheit entsprochen habe. Noch im Vorjahr habe man über zwei Monate hinweg eine Paartherapie absolviert. F. Mit Schreiben vom 18. August 2006 (Aktenstück 41) lud die Vorinstanz A._______ bzw. dessen Vertreter zur abschliessenden Stellungnahme ein und übersandte ihm gleichzeitig - so der Wortlaut - sämtliche Akten, auf welche sich das Bundesamt bei seiner Beurteilung stützt. Der Vertreter reichte daraufhin am 16. Oktober 2006 eine 86-seitige Stellungnahme ein. Die Vorinstanz tätigte danach noch weitere Abklärungen, ohne den Vertreter hiervon in Kenntnis zu setzen, und bat abschliessend den Kanton St. Gallen um Zustimmung zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde am 8. April 2009 abgegeben. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2009 erklärte das BFM die am 24. Juni 2004 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig und führte zur Begründung aus, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens eine intakte eheliche Lebensgemeinschaft vorgetäuscht und sich dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Diese Vermutung ergebe sich insbesondere aus den Geschehnissen vor und nach seiner erleichterten Einbürgerung; insbesondere habe er keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe bereits zwei Monate später in die Brüche ging. Sein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des Schweizerischen Bürgerrechts sei vor allem auch aus dem von der Ex-Ehefrau bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 geschilderten Eheverlauf ersichtlich. H. Da der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung in Betracht zog, ersuchte er am 2. Mai 2009 um Akteneinsicht. Die Vorinstanz übersandte ihm daraufhin ihr aus den Aktenstücken 1 - 58 bestehendes Dossier. I. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erhob Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis im Namen von A._______ am 20. Mai 2009 Beschwerde. Er beantragt weiterhin, es sei eine mündliche Parteiverhandlung einschliesslich einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. I.a In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter vor Erlass der Verfügung keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Erst nachträglich und im Rahmen eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs habe er die zuvor fehlenden Aktenstücke 41 bis 58 zur Kenntnis nehmen können. Dabei handele es sich um Abklärungen bei verschiedenen Ämtern und beim Grand Casino in St. Gallen sowie um die Zustimmungserklärung des Heimatkantons zur beabsichtigten Nichtigerklärung. Die fehlende Information hierüber führe zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Verfahrensfairness. Zum selben Ergebnis führe auch der Umstand, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe; insoweit sei auf die abschliessende Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 verwiesen. Die Vorinstanz habe auch den Beweisanträgen des Beschwerdeführers keine Beachtung geschenkt. Insbesondere wäre dessen persönliche Befragung erforderlich gewesen, um ein Gegengewicht zu den zahlreichen Eingaben der mittlerweile verstorbenen Ex-Ehefrau zu schaffen. Diese Eingaben hätte die Vorinstanz - wie auch beantragt - zudem aus dem Recht weisen müssen. Gleiches gelte für diverse anonymisierte oder teilweise unleserliche gemachte Eingaben anderer Privatpersonen. I.b Was den Inhalt der Verfügung angehe, so treffe es nicht zu, dass schon vor der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr bestanden habe und es bereits zwei Monate danach zur faktischen Trennung gekommen sei. Immerhin habe A._______ seiner Ehefrau noch nach Erhalt ihrer Krebsdiagnose im September 2004 seine Unterstützung angeboten, was diese auch akzeptiert habe. Auch noch im April 2005 - und trotz des damals bereits eingereichten gemeinsamen Scheidungsbegehrens - habe er sich Hoffnung auf eine Fortsetzung der Ehe gemacht. Die während des Einbürgerungsverfahrens fehlenden Trennungsabsichten habe auch seine Ehefrau wahrheitsgetreu mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dass die Ehegatten ein zusätzliches Zimmer angemietet und teilweise räumlich getrennt gelebt hätten, spreche nicht dagegen, sondern habe dem Ruhebedürfnis der kranken Gattin entsprochen. Selbst wenn es zwischen ihnen im Jahr 2003 grössere Meinungsverschiedenheiten gegeben haben sollte, so dürften diese nicht überbewertet werden. Angesichts ihrer Paartherapie, die vom Sommer 2003 bis Anfang Mai 2004 gedauert habe, werde ihre aufrichtige Bereitschaft zur Weiterführung ihrer Beziehung deutlich. Hierfür könne durch Befragung des Beschwerdeführers und durch Einholung von Berichten der besuchten Therapeuten Beweis erbracht werden. I.c Die Casino-Besuche und seine Spielsucht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weist aber daraufhin, dass er - von Mitte Januar bis anfangs Mai 2004 - diesbezüglich Hilfe in Form einer Suchttherapie beansprucht habe. Hieraus bzw. aus seinem nachträglichen Rückfall lasse sich jedoch nichts Negatives für seine Ehe ableiten. Gleiches gelte für seinen Kinderwunsch, zu dem er sich jedoch nicht an dieser Stelle, sondern erst im Rahmen einer persönlichen Anhörung äussern wolle. Er wolle jedoch betonen, dass er weder Trennung noch Scheidung gewünscht habe und dass sogar die für das Scheidungsverfahren zuständige Richterin versucht habe, in diesem Sinne zwischen ihm und seiner Ehefrau zu vermitteln. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen, was bereits in der abschliessenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 dargelegt worden sei. Diese Stellungnahme mitsamt ihren Beweisangeboten sei als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu betrachten. J. In Ergänzung seiner Beschwerde übersandte der Parteivertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2009 zwei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, die dessen berufliche Integration belegen sollen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie räumt ein, dass dem Beschwerdeführer einige Aktenstücke nicht zugestellt worden seien; die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs werde jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt. Abgesehen davon hätten die besagten Aktenstücke den vorinstanzlichen Entscheid nicht beeinflusst, gehe doch bereits aus diversen anderen Unterlagen hervor, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt nicht stabil gewesen sei. L. In der darauffolgenden Replik vom 16. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren und Beweisanträgen fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann sich ergeben, wenn sie sich kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung trennen oder die Scheidung einleiten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil diese nach seiner abschliessenden Stellungnahme noch Abklärungen vorgenommen habe, über die er nicht informiert worden sei. Die Vorinstanz habe ihm dadurch die Möglichkeit entzogen, auf alle für sie relevanten Punkte einzugehen. Dies müsse dazu führen, dass die seinerzeit zurückbehaltenen Aktenstücke aus dem Recht zu weisen seien. Gleiches gelte für Aktenstücke, deren Absender die Vorinstanz anonymisiert habe. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zitierte Anspruch auf ein faires Verfahren - Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - geht über diesen verfassungsrechtlichen Anspruch nicht hinaus (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 10). 5.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er vor Verfügungserlass nur beschränkt Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nehmen konnte. Auf einen Teil der vorenthaltenen Akten - so auf die Abklärungen bezüglich der Sperre im Grand Casino St. Gallen (Aktenstücke 52 und 53) - hat die Vorinstanz auch ihren Entscheid abgestützt. Die insoweit erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nur dann von Belang sein - und könnte allenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen - wenn auf die zusätzlichen Abklärungen zurückgegriffen werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.2 und 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2). Wäre der rechtserhebliche Sachverhalt, unabhängig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte es die Vorinstanz dabei bewenden lassen können und insoweit auch das rechtliche Gehör nicht ausweiten müssen. 5.3 Dies trifft auch auf die Anfrage zu, welche die Vorinstanz am 16. September 2009 an das Spielcasino St. Gallen gerichtet hat. Dass die Spielsucht des Beschwerdeführers in seiner Ehe thematisiert wurde und die Anordnung von Eheschutzmassnamen nach sich zog, war bereits zuvor unbestritten. Die näheren Umstände und die technischen Einzelheiten der Spielsperre brauchten nicht weiter eruiert zu werden. Gleiches gilt auch für die Abklärungen zur zweiten Eheschliessung des Beschwerdeführers, welche dem Bundesamt bereits vorher bekannt war. Auf den Inhalt der Eingaben von B._______, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner abschliessenden Stellungnahme teils bekannt, teils unbekannt waren, nimmt die vorinstanzliche Verfügung ohnehin nicht Bezug. Sie stützt sich ebensowenig auf die anonymisierten Eingaben anderer Privatpersonen. 5.4 Aus den genannten Gründen zieht die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung keine rechtlichen Folgen nach sich. Soweit er sich darauf beruft, er habe sich nicht zur in Bezug auf die Nichtigerklärung erteilten Zustimmung des Heimatkantons äussern können, ist dies irrelevant. Die Zustimmungserklärung selbst entfaltet für den Betroffenen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Es genügt daher, wenn er erst durch die vorinstanzliche Verfügung hiervon in Kenntnis gesetzt wird und sich im Rechtsmittelverfahren dazu äussern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 und 2.3). 6. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers äusserte die Vorinstanz die Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 6.1 Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 1998 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte. Er lernte im Mai 2000 die 13 Jahre ältere B._______ kennen, meldete im August 2000 das gemeinsame Eheversprechen an und heiratete sie am 1. Dezember 2000. Noch vor Erreichen der fünfjährigen Wohnsitz- und dreijährigen Ehedauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 4. September 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 8. Juni 2004 unterzeichnete er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Erklärung, derzufolge eine ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft bestand, und wurde am 24. Juni 2004 erleichtert eingebürgert. Noch während des Einbürgerungsverfahrens mieteten die Ehegatten eine zusätzliche Wohnung, in welcher sich der Ehemann zuerst zeitweilig und ab Mitte August 2004 ausschliesslich aufhielt. Im Februar 2005 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. 6.2 Bereits diese äusserlichen Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stabilität und der gemeinsame Wunsch zur Fortsetzung der Ehe seien insbesondere daraus ersichtlich, dass man überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe, dass man hingegen die zusätzliche Wohnung nur angemietet habe, um dem Ruhebedürfnis der kranken Ehefrau zu entsprechen. Der beiderseitige Ehewille sei auch daraus ersichtlich, dass man ab Sommer 2003 bis Mai 2004 eine Paartherapie absolviert habe. Er räumt weiterhin ein, er habe sich - ebenfalls bis Mai 2004 - einer Therapie wegen seiner Spielsucht unterzogen, meint aber, dass diese Sucht keine negativen Rückschlüsse auf seine Ehe zulasse. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auch daraufhin, dass er gar keine Scheidung gewollt habe und noch während des laufenden Scheidungsverfahrens versucht habe, seine Ehefrau umzustimmen. 7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deutet die Anmietung der Zweitwohnung im November 2003 nicht auf eine stabile Ehe und erst recht nicht auf eine - so wie es dem Wortlaut der Erklärung vom 8. Juni 2004 entspricht - ungetrennte Gemeinschaft an derselben Adresse hin. Der Umstand, dass einer der Ehegatten, aus welchen Gründen auch immer, Rückzugsmöglichkeiten suchte, spricht vielmehr dafür, dass das tägliche Zusammensein zur Überforderung wurde. 7.2 Von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wird dies auch bestätigt. Sie hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober 2005 erklärt, es habe bereits zu Beginn der Ehe Meinungsverschiedenheiten gegeben. Von der von ihrem Ehemannes schon früher gewünschten Zweitwohnung habe sie sich schliesslich, im Herbst 2003, eine vorübergehende Beruhigung ihrer Ehe versprochen. Die Schilderungen der Ex-Ehepartner widersprechen sich zwar insofern, als beide sich gegenseitig das Bedürfnis für die Anmietung der Zusatzwohnung unterstellen. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, spricht doch auch der Umstand, dass die Ehegatten während des Einbürgerungsverfahrens eine Paartherapie - und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Suchtherapie - in Angriff nahmen, dafür, dass ihr Zusammenleben problembehaftet war. Dass eine gemeinsame Hoffnung, die Ehe zu retten, bestand, soll dabei gar nicht bestritten werden, und es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Ehegatten trotz der bestehenden Spannungen die Erklärung vom 8. Juni 2004 unterzeichneten. 7.3 Wann eine eheliche Beziehungskrise den Punkt erreicht, wo der Bestand der Ehe tatsächlich gefährdet ist, ist allerdings - so wie hier - nicht ohne Weiteres erkennbar. Wohl aber können äussere Anzeichen dafür sprechen, dass dieser Punkt überschritten wurde. Im vorliegenden Fall sprechen die bisherigen Erwägungen dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblichen Belastungen ausgesetzt war; letzte Zweifel hieran lassen sich - auf den ersten Blick - nicht ganz ausschliessen, haben doch sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ex-Ehefrau betont, während dieser Zeit überwiegend in der gemeinsamen Wohnung gelebt und den Fortbestand ihrer Lebensgemeinschaft nicht in Frage gestellt zu haben. Die nachträgliche Entwicklung ihrer Ehe rückt diese Zweifel jedoch in den Hintergrund. 7.3.1 Bereits zwei Monate nach der erleichterten Einbürgerung zog der Beschwerdeführer in die zuvor nur zeitweise benutzte Zweitwohnung um. B._______ hat dies bei ihrer Befragung vom 28. Oktober 2005 mit neu aufgetretenen ehelichen Spannungen begründet und ausgeführt, dass zunächst nur eine vierwöchige Trennungszeit beabsichtigt gewesen sei. Tatsache ist jedoch, dass es nach dieser räumlichen Trennung nicht einmal mehr versuchsweise zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft kam. Die Ex-Ehefrau hat dies mit dem Kinderwunsch und den wiederholt geäusserten Scheidungsabsichten ihres Ehemannes erklärt. Ihre Angaben sind durchweg glaubhaft, da sie den gesamten Eheverlauf bis zur endgültigen Trennung aus einer dem Beschwerdeführer wohlwollenden Perspektive schildern. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht dazu geäussert, warum er bereits im August 2004 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Statt dessen macht er geltend, er selbst habe weder Trennung noch Scheidung gewollt. Doch selbst wenn er, wie behauptet, versucht hat, seine Ehefrau von ihrem Scheidungswunsch abzubringen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er die bereits zuvor eingetretene Zerrüttung der Ehe nicht wahrgenommen hat. Fest steht, dass er das im Februar 2005 eingereichte Scheidungsbegehren mitunterzeichnet hat und damit das Scheitern der Ehe anerkannt hat. Dass er dabei ambivalente Gefühle hegte, ist völlig ohne Belang ebenso wie der Umstand, dass er seiner krebskranken Ehefrau noch während der Trennungszeit seine Unterstützung angeboten hat. Positive Rückschlüsse auf die Qualität seiner Ehe lassen sich daraus auch deshalb nicht ziehen, weil ein angeblich damals gutes Einvernehmen die nachfolgende Trennung und Scheidung erst recht unverständlich macht. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse innerhalb weniger Monate lässt - trotz der offensichtlich auch nach der Trennung fortbestehenden affektiven Bindung der Ehegatten - kaum eine andere Schlussfolgerung zu, als dass ihre Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine Zukunft mehr hatte. 7.4 Auch die abschliessende Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren, die der Beschwerdeführer als Bestandteil seiner Beschwerde verstanden wissen will, enthält keine Ausführungen, die über das jetzige Vorbringen hinausgehen und nachvollziehbar erklären könnten, warum es in seiner angeblich stabilen Ehe innerhalb von zwei Monaten nach der erleichterten Einbürgerung zur Trennung und innerhalb weiterer sechs Monate zum gemeinsamen Scheidungsbegehren kam. Diese Stellungnahme nimmt insbesondere Bezug auf verschiedene Eingaben von B._______, die der Beschwerdeführer als Meinungsäusserungen einer enttäuschten Ehefrau abtut und aus dem Recht gewiesen sehen will. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz hierauf gar nicht abgestellt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme (S. 58) eingeräumt, dass es u.a. wegen seiner Casinobesuche und der Diskussionen ums Geld eheliche Probleme gegeben habe. Schon angesichts dessen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er eine plausible Erklärung für die angeblich im Einbürgerungszeitpunkt noch unvorhersehbare Trennung abgibt. Hierfür reicht es nicht aus, dass er seiner Ehefrau den Wunsch nach Trennung und Scheidung unterstellt, war er es doch selbst, der hierfür mit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das erste äusserliche Indiz geschaffen hat. 8. Um die gegen ihn sprechende Vermutung, sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, zu entkräften, hat der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Beweismittel angeboten und beanstandet, dass schon die Vorinstanz - unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs - hierauf nicht eingegangen sei. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte treffen müssen bzw. ob im Rechtsmittelverfahren noch Beweiserhebungen erforderlich sind. 8.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel - bei der eine Zeugeneinvernahme ohnehin nur subsidiär wäre - berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). 8.2 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen - die der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine abschliessende Stellungnahme im Vorverfahren für erforderlich hält - nicht zu neuen Erkenntnissen führen würden. Aus der von ihm beantragten Einholung von Berichten über die absolvierte Paartherapie kann er in keinem Fall etwas zu seinen Gunsten herleiten, liegt es doch im Wesen einer solchen Therapie, dass sie nur im Fall von Beziehungsproblemen in Anspruch genommen wird. Allenfalls könnte ein Wunsch der Ehegatten zur Lösung ihrer Probleme attestiert werden; die rechtserhebliche Beweisfrage wäre damit jedoch keinesfalls geklärt. Gleiches gälte für die beantragte Einvernahme von C._______ und D.________, die bezeugen sollen, dass der Scheidungswunsch von seiner Ehefrau ausgegangen sei. Es ist ebenfalls ohne Belang, dass der Beschwerdeführer noch nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens seine Ehefrau zum Zusammenbleiben überreden wollte; auch auf eine entsprechende Anfrage beim seinerzeit für die Scheidung zuständigen Kreisgericht St. Gallen kann daher verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Hausärztin der Ex-Ehegatten, E._______, könne zur weiteren Aufhellung der Ehegeschichte und ihres Endes beitragen, ist dies viel zu unpräzise und lässt nicht erwarten, dass diese sich zur Stabilität der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt äussern könnte. Für dieses hier allein relevante Beweisthema haben auch die zusätzlich als Beweismittel angebotenen Arbeitgeberbestätigungen keinerlei Bedeutung. 8.3 Schliesslich hat der Beschwerdeführer beantragt, im vorliegenden Verfahren sei eine mündliche Parteiverhandlung bzw. seine persönliche Befragung durchzuführen. Hierzu ist festzustellen, dass das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201) und kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw. Parteibefragung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Patrick Krauskopf/ Kathrin Emmenegger in Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 12 N. 74 und 105). Hierauf kann sich also auch der Beschwerdeführer nicht berufen. Der von ihm zitierte Art. 40 VGG, der das Öffentlichkeitsgebot präzisiert, gelangt hier nicht zur Anwendung. 8.3.1 Der Beschwerdeführer möchte sich vor allem deshalb mündlich vor Gericht äussern, weil er einen persönlichen Eindruck hinterlassen will und meint, den Eingaben und Behauptungen seiner Ex-Ehefrau werde ansonsten zu grosse Bedeutung beigemessen. Damit macht er aber auch keine Gründe für eine Beweiserhebung im Rahmen von Art. 12 Bst. b VwVG geltend. Wie bereits dargelegt, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nur auf die Einvernahme der Ex-Ehefrau vom 28. Oktober 2005 abgestellt; ansonsten geht es dem Beschwerdeführer lediglich darum, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Hiervon können keine neuen, über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden. 8.3.2 Zwar hat der Beschwerdeführer angeführt, er wolle sich im Rahmen einer persönlichen Befragung auch zu seinem angeblichen und von B._______ bei ihrer Einvernahme thematisierten Kinderwunsch äussern. Ein solcher Verweis auf künftiges Vorbringen ist jedoch unzulänglich. Art. 52 VwVG erfordert eine vollständige Begründung der Beschwerde, d.h. eine Bezugnahme auf alle relevanten Punkte der Verfügung. Aus der Begründung muss auch hervorgehen, inwiefern die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Verfügung unrichtig oder nicht stichhaltig sind (vgl. André Moser in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 7; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 5). Auf eine derartige Begründung hat der Beschwerdeführer - was das Problem des Kinderwunsches betrifft - in seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Sein eventuell rechtserhebliches Vorbringen kann er nicht für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und dass diese Situation innerhalb von zwei Monaten nach der erleichterten Einbürgerung dazu führte, dass er endgültig in die zuvor nur zeitweilig benutzte Zweitwohnung umzog. Dass die Trennung - äusseres Zeichen für das Zerwürfnis der Ehegatten - möglicherweise als Bedenkzeit gedacht war - spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig ist die über die Trennung hinausgehende emotionale Bindung der früheren Partner ein Indiz für eine im Zeitpunkt der Einbürgerung stabile Ehe. Dafür, dass es erst später zu einer unvorhersehbaren Erschütterung kam, hat der Beschwerdeführer jedenfalls weder nachvollziehbare Gründe noch entsprechende Beweise angeführt; insbesondere ist es nicht überzeugend, wenn er, der den ersten Trennungsschritt unternommen hat, sich lapidar auf den angeblichen Scheidungswunsch seiner Ehefrau beruft. Diese selbst hat bei ihrer rogatorischen Einvernahme vom 28. Oktober 2005 mehrere Gründe für das Scheitern der Beziehung anklingen lassen, u.a. den Wunsch ihres muslimischen Ehemannes nach Kindern, zunächst verbunden mit dem Wunsch nach einer Zweitehe. Hierzu hat sich A._______ im vorliegenden Verfahren nicht geäussert, sondern ganz allgemein - und insofern für eine Beweiserhebung unzulänglich - eine Stellungnahme im Rahmen einer Parteibefragung in Aussicht gestellt. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt keinen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen besass und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. K 399 073) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: