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C-3268/2019

C-3268/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-04 · Deutsch CH

Zulassung von Spitälern (HSM)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren C-3268/2019 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Dieser Entscheid geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde der Gesuchstellerin vom 21.06.2019 [BVGer-act. 1] zur Kenntnis)

- das Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C-3194/2019

- den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli (intern; zur Kenntnis) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:

Dispositiv
  1. Das Verfahren C-3268/2019 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieser Entscheid geht an: - die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde der Gesuchstellerin vom 21.06.2019 [BVGer-act. 1] zur Kenntnis) - das Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C-3194/2019 - den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli (intern; zur Kenntnis) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3268/2019 Abschreibungsentscheid vom 4. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien Spital Thurgau AG, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Gesuchstellerin, gegen Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Neidhart Vollenweider Joset Stoll Gysin Marbot Advokatur u. Notariat, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Ausstand eines Bundesverwaltungsrichters im Verfahren C-3194/2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchstellerin in ihrer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde vom 21. Juni 2019, die sich in materieller Hinsicht gegen den Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 21. Mai 2019 betreffend Zuteilung der Leistungsaufträge für Pankreasresektion bei Erwachsenen richtet (Verfahren des BVGer C-3194/2019), den Verfahrensantrag gestellt hat, der Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli-Caruel sei vom Bundesverwaltungsgericht in den Ausstand zu versetzen (BVGer-act. 1), dass das (vorsorgliche) Ausstandsbegehren im Wesentlichen damit begründet wird, der mutmassliche Bruder des Bundesverwaltungsrichters Michael Peterli, Prof. Dr. med. A._______, sei Mitglied der Begleitgruppe HSM-Viszeralchirurgie, welche entscheidend am (im Verfahren C-3194/2019) angefochtenen Zuteilungsbeschluss vom 21. Mai 2019 des HSM-Beschlussorgans mitgewirkt habe, dass ausserdem im gleich gelagerten Beschwerdeverfahren C-1405/2019, in welchem ein analoges Ausstandsbegehren gestellt worden sei, Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli von sich aus in den Ausstand getreten und das Ausstandsverfahren daraufhin als gegenstandslos abgeschrieben worden sei, dass gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten, dass der Spruchkörper am Bundesverwaltungsgericht durch ein EDV-gestütztes Programm bestimmt wird, dass dieses Programm den Spruchkörper für den Einzelfall unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien grundsätzlich zufällig bestimmt und nur in wenigen Fällen in die automatische Verteilung eingegriffen wird (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/1017 vom 2. Mai 2018 [S. 7 der im Internet aufgeschalteten, anonymisierten Fassung]), dass das Zuteilungsprogramm den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli nicht dem Spruchkörper des Verfahrens C-3194/2019 zugeteilt hat und in diese automatische Verteilung nicht eingegriffen worden ist, dass damit das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin weggefallen ist und das vorliegende Ausstandsverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 5, Art. 6 Bst. b, Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Verfahren C-3268/2019 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde der Gesuchstellerin vom 21.06.2019 [BVGer-act. 1] zur Kenntnis)

- das Beschwerdedossier des Bundesverwaltungsgerichts C-3194/2019

- den Bundesverwaltungsrichter Michael Peterli (intern; zur Kenntnis) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand: