Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Aufgrund der Krankenmeldung der Arbeitgeberin des am 1958 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdegegner) vom 25. Juli 2000 richteten die damaligen Y._______ (heute: X._______ AG [im Folgenden: Beschwerdeführerin oder X._______ resp. Y._______]) für die Zeit vom 1. August 2000 bis 1. Juli 2002 Krankentaggeldleistungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) aus (Akten der Beschwerdeführerin [im Folgenden: BF-act.] 1 und 4). Nachdem der Versicherte am 9. Oktober 2001 zur Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung aufgefordert worden war und er am 21. Oktober 2001 sein Einverständnis zur Verrechnung der IV-Rentennachzahlungen erteilt hatte (BF-act. 3), stellte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) am 30. Oktober 2001 einen Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular (heute: Nr. 318.183; BF-act. 5). B. Der Versicherte meldete sich am 20. August 2001 zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Berufsberatung und einer Rente an; das entsprechende Gesuch ging am 24. August 2001 bei der IV-Stelle ZH ein (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: act. bzw. IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nachdem die Akten an die IVSTA abgetreten worden waren, erliess diese am 14. Oktober 2004 einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 3. Juli 2001 eine ganze IV-Rente gewährt wurde (act. 4); dieser Beschluss wurde durch denjenigen vom 16. Februar 2006 ersetzt (act. 13). C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wurde die IVSTA von der Beschwerdeführerin um die Beantwortung mehrerer Fragen ersucht (act. 10). Am 1. Februar 2005 wurde von der IVSTA die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 informiert werde, bejaht (act. 11 und 12; BF-act. 6). In der Folge erliess die IVSTA am 29. Juni 2006 eine dem Beschluss vom 16. Februar 2006 entsprechende Verfügung (act. 17). D. Nachdem die Suva am 6. Juli 2006 erklärt hatte, keinen Verrechnungsantrag zu stellen (act. 18), erstellte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden auch: SAK) am 28. Juli 2006 die Abrechnung betreffend Nachzahlung an den Versicherten von insgesamt Fr. 169'427.- (act. 19). Nach Vorliegen der Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2006 betreffend die Verzugszinsen (act. 21) gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an die SAK mit Fragen im Zusammenhang mit dem Rentenentscheid (act. 22). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 19. Dezember 2006 mit einer Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Juni 2006 bedient (act. 23, BF-act. 7). E. In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 3. Januar 2007 über die Erledigung des von ihr gestellten Verrechnungsantrages (act. 24, BF-act. 8; vgl. auch act. 25). Im Rahmen des Telefonats vom 27. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der IVSTA darüber orientiert, dass die Rente bereits im August 2006 nach Bosnien ausbezahlt und der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt worden sei (BF-act. 9). Im Anschluss an dieses Gespräch forderte die Beschwerdeführerin den Versicherten mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auf, den Betrag von Fr. 35'409.- zu überweisen (act. 26, vgl. auch act. 28). Am 2. Juli 2007 teilte die Beschwerdeführerin der SAK mit, dass eine Rückforderung aussichtslos sei und sie um die Anweisung des Betrages von Fr. 35'409.- gebeten werde (act. 27, BF-act. 10). F. Mit Schreiben vom 18. September 2007 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie bis zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 400.- mit der laufenden Rente verrechnen resp. der Beschwerdeführerin überweisen werde (act. 34, BF-act. 11). Nachdem sich diese am 24. Oktober 2008 für die monatliche Überweisung von Fr. 400.- bedankt hatte (act. 38, BF-act. 13 und 14), kam sie am 16. Dezember 2008 auf ihr Schreiben vom 2. Juli 2007 zurück und forderte die SAK auf, den noch ausstehenden Betrag von Fr. 29'809.- innert 14 Tagen anzuweisen (act. 40, BF-act. 15). Nach Vorliegen einer weiteren Aufforderung vom 18. März 2009 zur Überweisung des genannten Betrages oder zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 44, BF-act. 16) und des diesbezüglich abschlägigen Bescheids der SAK vom 20. März 2009 (act. 43, BF-act. 17) gelangte die Beschwerdeführerin am 27. März 2008 (recte: 2009) erneut an die Vorinstanz. Im entsprechenden Schreiben legte sie dar, dass sie - bezogen auf das Schreiben vom 20. März 2009 - nicht um eine Antwort zur künftigen Regelung von Nachzahlungen gebeten habe. Die IVSTA sei aufgefordert worden, den noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 29'809.- anzuweisen, und die Auszahlung von monatlich Fr. 400.- sei keine taugliche Lösung. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Verrechnungsantrag vom 30. Januar 2001 und der damit geltend gemachte Anspruch auf Verrechnung von Nachzahlungen nicht berücksichtigt worden sei (act. 45, BF-act. 18). In der Folge erliess die SAK am 8. April 2009 eine Verfügung, mit welcher sie die einmalige Ausrichtung des Restbetrages von Fr. 29'809.- ablehnte (act. 46, BF-act. 19). G. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2009 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 35'409.- (abzüglich bereits erbrachter Leistungen im Betrag von Fr. 6'400.-) als Rentennachzahlungen zur IV-Rente des Versicherten für die Periode vom 1. Juni 2001 bis 1. Juli 2002 auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit sich die Vorinstanz konkret auf die Mitteilung vom 29. Juni 2006 an die "Y._______" berufe, verkenne sie, dass diese Mitteilung lediglich der Z._______ (BVG-Einrichtung des Versicherten) und somit einer anderen juristischen Person bzw. Rechtsträgerin zugestellt worden sei. Zu den BVG-Akten habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang, sodass ihr diese Zustellung nicht angerechnet werden könne. Die Verrechnung von Fr. 400.- habe die Vorinstanz ohne Veranlassung der Beschwerdeführerin selber eingeleitet und dem Versicherten angezeigt. Diese habe diese Lösung lediglich "zur Kenntnis" genommen, ohne je ausdrücklich zugestimmt bzw. abgelehnt zu haben. Vor allem habe die Beschwerdeführerin nie erklärt, zu Gunsten der Verrechnung laufender Leistungen auf ihre Forderung aus Drittauszahlung zu verzichten. Im Gegenteil habe sie sowohl vor als auch nach dieser Mitteilung jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie unabhängig von den Ratenzahlungen auf der vollumfänglichen Rentennachzahlung durch die Vorinstanz bestehe. Weiter sei die Beschwerdeführerin insbesondere der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen (Art. B4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB] sowie Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) zusammen mit der schriftlichen Ermächtigung des Versicherten zur Verrechnung gemäss Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 eine genügende Grundlage für die Verrechnung darstellten. Nichts zu ihrem Vorteil könne die Vorinstanz aus der (angeblich) fehlenden Einreichung des Formulars ableiten. Dies erst recht nicht, nachdem dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Zusicherung der Vorinstanz vom 1. Februar 2005 vor Erlass der Verrechnungsverfügung nicht eingeladen worden sei, ihre Forderung näher zu begründen bzw. zu substantiieren. Auch sei der IV-Stelle ZH bereits am 30. Oktober 2001 ein solcher Antrag unterbreitet worden. Der Forderungsbetrag werde offenbar auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Sofern diese neu in der Verfügung vom 8. April 2009 die Konkurrenz bzw. Nachrangigkeit der VVG-Forderungen mit anderen Forderungen erwähne, seien diese Ausführungen für die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht näher überprüf- resp. nachvollziehbar. Bis heute sei für die strittige Periode keine andere Verrechnungsforderung ausgewiesen. Die inzwischen erfolgte Falschausrichtung der Rentenleistungen führe nicht zum "Untergang" des materiellen Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerin. Insbesondere resultiere aus diesem Umstand nicht, dass über diese Frage nicht mehr im ordentlichen Verfahren materiell entschieden werden könnte, etwa weil das Gesuch nachträglich "gegenstandslos" geworden sei. Dass die Vorinstanz hoheitlich tätig sei, schliesse ebenfalls nicht a priori eine erneute Zahlung aus. Eine Abweichung von der Rechtslage könne sich in der Tat auch im hoheitlichen Tätigkeitgebiet insbesondere aufgrund einer konkreten Vertrauensgrundlage durchaus aufdrängen. Eine solche Grundlage liege denn auch konkret - in Form der Anmeldung zur Verrechnung vom 30. Oktober 2001 und der späteren Bestätigung der Ausgleichskasse vom 1. Februar 2005 - vor. Abschliessend sei noch festzuhalten, dass eine fälschlicherweise erbrachte Rentennachzahlung unter gewissen Voraussetzungen auch widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen seien im Falle einer falschen Rentenauszahlung bzw. Verrechnung in der Regel gegeben, da offenkundig eine ursprünglich unrichtige materielle Leistungsbeurteilung vorliege. Erst wenn sich die Durchsetzung einer solchen Rückforderung auch materiell als aussichtslos erweise, könne mithin von einem "Untergang" des Verrechnungsantrages ausgegangen werden bzw. subsidiär ein Schadenersatzanspruch nach Art. 78 ATSG entstehen. Die erwähnten Voraussetzungen seien hier klar nicht erfüllt. Folglich habe das Gericht den Hauptantrag (Ziff. 1) materiell gutzuheissen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, über den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden (Ziff. 2). Gehe man - entgegen der bisherigen Ausführungen - von einem "Untergang" des Drittauszahlungsanspruchs bereits aufgrund der Rentennachzahlung an den Versicherten im August 2006 aus, so sei von einem Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang auszugehen. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Bundesgerichts I 361/06 vom 18. Oktober 2006 E. 1 ff. verwiesen werden. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde der Versicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 2). Gleichentags wurde die Zustellung der Verfügung vom 8. April 2009 über die Schweizer Vertretung in Bosnien-Herzegowina veranlasst (B-act. 3 und 7). I. Nachdem die Suva im Rahmen des Schreibens vom 23. Juni 2009 ihre Akten eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass sie eine Leistungspflicht verneint und deshalb auch keine Versicherungsleistungen ausgerichtet habe (B-act. 4), ging beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2009 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. August 2009 ein (B-act. 8). Darin wurde auf eine Antragstellung verzichtet und der Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz wiedergegeben. Abschliessend wurde ausgeführt, die Rückforderung der Beschwerdeführerin werde von der Ausgleichskasse weder bezüglich Bestand noch Höhe bestritten. Auch werde nicht grundsätzlich bestritten, dass die Rückforderung auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden könne. Die Ausgleichskasse sei lediglich der Auffassung, dass die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen könne und kein Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehe. Vorliegend sei aufgrund der speziellen Sachverhaltsumstände eine Situation eingetreten, welche keine gesetzliche Regelung erfahren habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). K. In ihrer Replik vom 1. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin (implizit) an ihren Rechtsbegehren fest und machte ergänzende Ausführungen (B-act. 11). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Versicherte eingeladen, eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beteiligten einzureichen (B-act. 13, 14 und 16); dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. M. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (B-act. 15), schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2009 den Schriftenwechsel; weitere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten (B-act. 17). N. Am 6. Dezember 2011 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom tödlichen Autounfall des Versicherten (B-act. 21). In der Folge wurde die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2011 ersucht, sich aufgrund der veränderten Verhältnisse zu ihrer weiteren Vorgehensweise zu äussern (B-act. 22). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2011 weitere Ausführungen gemacht bzw. ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1 und 3) präzisiert hatte (B-act. 23), wurde der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Lösungsvorschlägen gegeben (B-act. 24). Nach Vorliegen der diesbezüglichen Eingabe der Vorinstanz vom 13. Januar 2012 (B-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2012 zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen (B-act. 26); diese ging am 24. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 28). Letztere Eingabe wurde dann am 5. März 2012 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act.29). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Zu beachten gilt, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche zwischen Versicherern unter sich handelt, und zwar um eine Drittauszahlung bzw. Verrechnung von Rentennachzahlungen (vgl. E. 3 hiernach [Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. 20 Abs. 2 AHVG {vgl. auch Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG}]). Solche Streitigkeiten sind in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beizulegen (BGE 136 V 381 E. 2 und Urteile des Bundesgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2 und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wobei nebst der sachlichen und der funktionellen auch die örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. Art. 58 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. hierzu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 12 S. 717).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2009 (act. 46) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2009 (act. 46), mit welcher die einmalige Ausrichtung des von der Beschwerdeführerin geforderten Restbetrages von Fr. 29'809.- abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einmalige Auszahlung dieser Summe resp. - nach Abzug der laufenden Ratenzahlungen von Fr. 400.- monatlich - des Restbetrages hat oder nicht; dieser belief sich per Ende Dezember 2011 noch auf Fr. 14'609.- (B-act. 25).
E. 1.4.2 Nicht streitig und zu prüfen ist hingegen der Bestand und die Höhe der Forderung der Beschwerdeführerin. Weiter ist dem Grundsatz nach nicht streitig, dass dieser Forderung grundsätzlich der Weg der Verrechnung offen steht, was nicht beanstandet ist, gilt doch der Verrechnungsgrundsatz insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG und Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; vgl. hierzu auch BGE 128 V 224 E. 3b mit Hinweisen und BGE 110 V 183 E. 2; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 70 E 6.1.1). Hinzu kommt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die versicherte Person, welche den Bestand und die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten will, dies direkt gegenüber dieser geltend zu machen hat. Sowohl der Ausgleichskasse als auch der IVSTA fehlt es an einer diesbezüglichen Verfügungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist der zivilrechtliche Rechtsweg einzuschlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3, P 1/05 vom 11. Januar 2006 E. 4.3 und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1). Im konkreten Fall handelt es sich aber um eine Streitigkeit zwischen Versicherern mit Parteistellung unter sich und nicht um eine Streitigkeit zwischen der versicherten Person und der bevorschussenden Krankenkasse resp. der Vorinstanz. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Versicherte, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladen worden war und der sich diesbezüglich nicht hatte vernehmen lassen, Bestand und Höhe der Rückforderung der Beschwerdeführerin bestritten hatte. Sowohl dem in der Zwischenzeit verstorbenen Versicherten als auch seinen Erben kommt somit in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c).
E. 2.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (vgl. hierzu ZAK 1991 S. 377 E. 2c). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 3.3).
E. 2.3 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Wird eine Verfügung über die Ablehnung der Leistungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht eröffnet und erfolgt auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine solche gesetzlich vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die Verfügung wegen dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versicherungsträger keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (RKUV 1991 U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2).
E. 3.1 Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend (vgl. Beschwerde S. 5 Nr. 3.3), dass sie gestützt auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit Art. B4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) 05.99 (BF-act 2) sowie die Vorleistungsvereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 (BF-act 3) und den Verrechnungsantrag vom 30. Oktober 2001 zuhanden der IV-Stelle Zürich (BF-act 5) einen Anspruch auf Ausrichtung eines Drittauszahlungsbetrages aus den IV-Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. Juni 2001 bis 1. Juli 2002 habe. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen zusammen mit der schriftlichen Ermächtigung des Versicherten zur Verrechnung gemäss der Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 eine genügende Grundlage für die Verrechnung mit der IV darstellten (in diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Bundesgerichts I 932/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3 [insbesondere E. 3.3.3] verwiesen). Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus auch geltend, es gehe aus den bereits in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht an, dass die IVSTA nunmehr das "Inkassorisiko" bzw. das Risiko der Unein-bringlichkeit der Drittauszahlungsforderung einfach an die X._______ weiterreiche. Insbesondere sei zu bedenken, dass die weitere Ausrichtung der laufenden IV-Rente, anders als die Drittauszahlungsforderung für die Periode von 2001 bis 2002, gar nicht gesichert sei; als Gründe dafür wurden eine IV-Rentenrevision, eine Gesetzesänderung sowie der Tod des Versicherten genannt.
E. 3.2 Die Rückforderung der X._______ wird von der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeantwort S.2; vgl. auch E. 1.4.2 hiervor) weder bezüglich Bestand noch Höhe bestritten. Auch wird grundsätzlich nicht bestritten, dass diese auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz führte zwar aus, ein Verrechnungsantrag der X._______ vom 30. Oktober 2001 sei in den Akten nicht festzustellen und vom angeblichen Vorliegen eines solchen Antrag hätte jene erstmals durch ein Schreiben der X._______ vom 17. Januar 2005 erfahren. Die die Vorinstanz habe diese und die Z._______ als eine Einheit betrachtet und in der Folge eine Kopie der Rentenverfügung vom 29. Juni 2006 nur an die Z._______ gesandt; die Rentennachzahlung an den Versicherten habe schon stattgefunden. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass nach den konkreten Umständen des Falles die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen und kein Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehen könne. Da aufgrund der speziellen Umstände eine Situation eingetreten sei, welche - da nicht vorgesehen - keine gesetzliche Regelung erfahren habe, verzichte die Vorinstanz auf eine Antragstellung und überlasse die Beurteilung, ob die X._______ die Begleichung der Restforderung durch eine einmalige Zahlung verlangen könne, dem Bundesverwaltungsgericht.
E. 3.3 Nach der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechts- und Gesetzeslage war in Art. 50 Abs. 1 IVG durch den Verweis auf Art. 20 Abs. 1 AHVG ein allgemeines Abtretungsverbot für Geldleistungen der Invalidenversicherung statuiert. Davon abweichend erlaubte Art. 50 Abs. 2 IVG die Drittauszahlung von Nachzahlungen an Drittpersonen oder -stellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen erbracht hatten. Gestützt auf die Art. 50 Abs. 2 Satz 2 IVG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85bis IVV die Voraussetzungen und das Verfahren der Drittauszahlung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geregelt. Eine Drittauszahlung war nach Art. 85bis IVV nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachzahlungsforderung der versicherten Person vorgängig an den betreffenden Dritten zwecks Verrechnung mit dessen Vorschuss- oder Vorleistung abgetreten worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.4 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Bst. b), vor. Aus der Entstehungsgeschichte geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Drittauszahlung des ATSG einerseits darum ging, diese auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits, eine vollständige Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe der seit dem Jahre 1999 gültigen, einzig redaktionell bereinigt und seither unverändert geblieben Fassung von Art. 85bis IVV zu schaffen. Hingegen entsprach es entgegen dem Wortsinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung neu und zusätzlich von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.5 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 2). Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). Die Nachzahlung darf nach Art. 85bis Abs. 3 IVV der bevorschussende Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (vgl. BGE 136 V 381 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.4).
E. 3.6 In BGE 136 V 381 hat das Bundesgericht präzisiert, dass - da die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einwilligung in die Drittauszahlung nicht höher sein können als diejenigen an eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen, wie sie in BGE 135 V 2 formuliert worden sind - die Rechtsprechung zu Art. 85bis IVV gewisse Anpassungen im Sinne einer Lockerung der für eine Drittauszahlung verlangten Voraussetzungen erfahren muss (E. 5. Ingress). So kann am Erfordernis, dass die erwartete Rentennachzahlung im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Einwilligung hinlänglich bekannt und insbesondere der entsprechende Beschluss der zuständigen Organe bereits ergangen sein muss, nur noch insofern festgehalten werden, als Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund der zur Verrechnung vorgesehenen Leistung bestimmbar sein müssen (E. 5.1). Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung nicht mehr zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (E. 5.2).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis Abs. 2 Bst. a IVV waren, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht, in dem Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Rentennachzahlungen an den Versicherten ausbezahlt hatte, erfüllt (vgl. Art. B4 Abs. 1 und 2 AVB 05.99 [BF-act 2] sowie Vorleistungsvereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 [BF-act 3]). Auch wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten, dass die Drittauszahlung der Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist lediglich der Auffassung, dass - weil die Rentennachzahlung bereits zur Auszahlung an den Versicherten gelangt war - die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzuges vom laufenden monatlichen Rentenbetreffnis erfolgen kann. Dies bestreitet jedoch die Beschwerdeführerin, und es gilt diese Frage im vorliegenden Verfahren zu beantworten.
E. 4.2 In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich das am 30. Oktober 2001 datierte, mit dem Vermerk "KKVT-Nr.: [...]" versehene und an die IV-Stelle ZH adressierte Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" (BF-act. 5). Die Vorinstanz führte diesbezüglich vernehmlassungsweise am 26. August 2009 aus, der Verrechnungsantrag der X._______ vom 30. Oktober 2001 sei nicht aktenkundig resp. ein solcher sei in den von der IV-Stelle ZH überlassenen Akten nicht enthalten und im Aktenverzeichnis nicht vermerkt gewesen. Der entsprechende Antrag der X._______ müsse folglich bei der postalischen Übermittlung verloren gegangen sein.
E. 4.3 Es trifft zu, dass sich das Verrechnungsformular nicht in den Akten der Vorinstanz befindet. Der Frage, weshalb nicht, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die IVSTA seit spätestens Januar 2004 über den Verrechnungsantrag informiert gewesen war. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten: Am 8. Januar 2004 bestätigte die Vorinstanz, dass die Y._______ zu gegebener Zeit aufgrund des Verrechnungsantrags informiert werde (B-act. 11 Beilage 4). Trotz dieser Bestätigung wurden diese vor Beschlussfassung betreffend die Invalidität des Beschwerdegegners am 14. Oktober 2004 nicht vorgängig - mittels Zustellung eines entsprechenden Formulars oder anderweitig - orientiert. Auch der Beschluss vom 14. Oktober 2004 wurde unter anderem nur der "Z._______, (...)" und nicht den Y._______ eröffnet (act. 4). Da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Verrechnungsantrages gehabt hatte resp. gehabt haben musste, ist ihr vorzuwerfen, dass sie einerseits die Y._______ nicht vorgängig orientiert und andererseits den Beschluss vom 14. Oktober 2004 nicht auch der Beschwerdeführerin als Taggeldleistungserbringerin eröffnet hatte. Wäre diese Information vor resp. im Beschluss erfolgt, hätten die Y._______ noch rechtzeitig vor Erlass der entsprechenden Verfügung resp. der Auszahlung der Rentenbetreffnisse reagieren können, obwohl sie vorgängig nicht informiert resp. ihr kein Verrechnungsformular - wie praxisgemäss üblich - zugestellt wurde. Der Vorinstanz ist weiter auch für die Zeit nach der Beschlussfassung vom Oktober 2004 ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.4 ff.), und die nicht erfolgte Information darf nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
E. 4.4 Die Vorinstanz wurde über den Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens zusätzlich orientiert: Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 ersuchten die Y._______ die SAK um die Beantwortung einiger Fragen (act. 10). Auf dem entsprechenden Fragebogen wurde von der SAK bestätigt, dass die Y._______ aufgrund des Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 informiert würden (act. 11 und 12). Die SAK wusste somit bei Eingang der Anfrage der X._______ am 27. Januar 2005 resp. im Zeitpunkt der Beantwortung des Fragenkatalogs (1. Februar 2005) von dem am 30. Oktober 2001 gestellten Verrechnungsantrag - wie bereits schon am 8. Januar 2004 (vgl. E. 3.2. hiervor). Da die Beschwerdeführerin wider anderer Hinweise in den Akten damals und ohne gegenteilige Reaktion der Vorinstanz resp. der SAK im guten Glauben gewesen war, dass das Verrechnungsformular ordnungsgemäss bei der IV-Stelle ZH und später bei der SAK eingegangen war, hätte es dieser - falls gewünscht - oblegen, der X._______ ein neues Formular zukommen zu lassen. Davon hat sie jedoch abgesehen. Da die Verwendung eines entsprechenden Formulars - wie von der Beschwerdeführerin korrekt dargelegt - rechtsprechungsgemäss ohnehin eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, fällt dieser Umstand jedoch nicht in relevanter Weise ins Gewicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die SAK bei Erhalt der Anfrage der X._______ im Januar 2004 bzw. Januar 2005 über deren Verrechnungsantrag Bescheid wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Auch ist das Wissen der SAK der IVSTA und/oder dasjenige der IVSTA der SAK anzurechnen, besteht doch im Sozialversicherungsrecht für alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, eine Weiterleitungspflicht von Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben an die zuständigen Stellen (Art. 30 ATSG). Aus der Verletzung dieser Weiterleitungspflicht kann der Beschwerdeführerin keinen Nachteil erwachsen. Kommt hinzu, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
E. 4.5 Trotz dieses Wissens wurde die Beschwerdeführerin nicht orientiert resp. der zweite Beschluss vom 16. Februar 2006, mit welchem derjenige vom 14. Oktober 2004 annulliert und ersetzt wurde, und die entsprechende Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 13 und 17) nicht eröffnet und am 28. Juli 2006 an den Versicherten die der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zustehenden Geldleistungen ausgerichtet (act. 19). Da die Vorinstanz - wie bereits früher - sowohl im Februar 2006 als auch im Juni 2006 Kenntnis vom Verrechnungsantrag gehabt hatte, hätte sie diese Erlasse - wie bereits die früheren - auch der X._______ eröffnen müssen resp. diese vorab zur Einreichung eines ordentlichen Formulars auffordern müssen, hätte sie auf ein solches bestanden (vgl. zum Thema auch Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 4, 5 und 6). So hätte die Beschwerdeführerin auch hier noch rechtzeitig reagieren können. Die Vorinstanz (resp. die SAK) können sich schliesslich nicht dadurch exkulpieren, dass sie die X._______ und die Z._______ als eine Einheit betrachtet haben. Denn mit Blick auf zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle hätte der Vorinstanz (resp. der SAK) ohne weiteres klar sein müssen, dass es sich bei der Z._______ um die BVG-Einrichtung des Beschwerdegegners gehandelt hatte und nicht um die Y._______ bzw. die X._______, von welcher die Krankentaggeldleistungen erbracht worden waren. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass sich das Verrechnungsformular der X._______ mit anderer Referenznummer nicht in den Akten befunden hatte. Denn auf der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2005 waren klar die Vermerke "Kollektive Krankenversicherung" und "Beginn Arbeitsunfähigkeit 2.7.2000 (Krankheit)" angebracht (act. 10).
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschluss vom 16. Februar 2006 und die entsprechende Verfügung vom 29. Juni 2006 der Beschwerdeführerin nicht eröffnet wurden resp. diese unverschuldeterweise keine Möglichkeit mehr hatte, die am 28. Juli 2006 erfolgte Auszahlung des ihr zustehenden Betrages zu verhindern resp. mit ihren erbrachten Vorleistungen zur Verrechnung zu bringen. Der X._______ ist aus dieser mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen (vgl. E. 2.1 ff.). Sie muss sich nicht damit abfinden, dass sie - anstelle einer Einmalzahlung des ihr unbestrittenermassen zustehenden Betrages - bloss monatliche Zahlungen erhält (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 6.3). Diesen Nachteil versuchte die X._______ in der Folge denn auch noch selber abzuwenden, obwohl es an sich Sache der zuständigen Ausgleichskasse gewesen wäre, die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen mittels Rückforderungsverfügung zurückzufordern (vgl. hierzu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10615 ff.).
E. 5.1 Nachdem der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt und die X._______ darüber informiert worden war, erstellte diese am 29. Juni 2007 eine Korrekturabrechnung und forderte den Beschwerdegegner auf, die Summe in der Höhe von Fr. 35'409.- zurückzuzahlen (act. 26 und 28). Da die rückwirkend zugesprochene IV-Rente über Total Fr. 169'427.- direkt dem Versicherten ausbezahlt wurde, der Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde und eine Rückforderung von Fr. 35'409.-beim Versicherten in Bosnien für die X._______ aussichtslos war, gelangte diese am 2. Juli 2007 an die SAK und bat um die Anweisung dieses Betrages. Sie führte dabei aus, der SAK sei es sicher möglich, diesen Betrag mit der laufenden Rente zu verrechnen (act. 27).
E. 5.2 Mit diesem letzten Satz des Briefes vom 2. Juli 2007 wollte die Beschwerdeführerin einzig aussagen, dass die SAK und nicht sie selbst die monatlichen Teilbeträge mittels Verrechnung mit der laufenden Rente hätte erhalten können. Ob dies wirklich der Fall hätte sein können, kann offen gelassen werde, da es das Verhältnis zwischen der IVSTA und dem Versicherten betrifft (was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Die in der Folge am 18. September 2007 erstellte Abrechnung enthielt jedoch - entgegen dem Willen der X._______ - den Vermerk, dass der monatlich mit der laufenden Rente des Versicherten zur Verrechnung gebrachte Betrag von Fr. 400.- der Versicherung überwiesen werde (act. 34). Am 24. Oktober 2008 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK zwar für die monatliche Überweisung von Fr. 400.- (act. 38). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 jedoch forderte sie die SAK erneut auf, den Restbetrag von Fr. 29'809.- anzuweisen (act. 40). Am 18. März 2009 hielt sie an ihrem Standpunkt fest (act. 44). Selbst wenn mit Blick auf das Schreiben vom 24. Oktober 2008 (act. 38) von einem zwischenzeitlich provisorisch erfolgten und später widerrufenen Einverständnis der X._______ auf monatliche Zahlungen mit den laufenden Rente ausgegangen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass dieser durch die Direktzahlung der Vorleistungen direkt an den Versicherten ein Nachteil entstanden war, den sie nicht hinzunehmen brauchte und darauf zurückkommen konnte. Denn mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung resp. die mangelhafte Eröffnung und das Fehlverhalten der Vorinstanz (resp. der SAK) ist das Interesse der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Zahlung höher zu gewichten als dasjenige der Vorinstanz (resp. der SAK). Dies umso mehr, als der Versicherte in der Zwischenzeit verstorben ist und keine monatlichen Abzüge von der laufenden Rente zu seinen Lasten mehr möglich sind.
E. 6.1 Wird eine Verfügung über die Abweisung/Gutheissung der Leistungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht eröffnet und erfolgt auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine solche gesetzlich vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die Verfügung wegen dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versicherungsträger keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2; RKUV 1991 U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2). Das hätte eigentlich zur Folge, dass die Abwicklung des hier in Frage stehenden Falles gegenüber der IVSTA so zu gestalten wäre, als dass diese - obwohl sie dem Versicherten die Rentennachzahlung schon ausbezahlt hatte - gegenüber der Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 35'408 trotzdem aufzukommen und das Risiko der Doppelleistung zu tragen hätte, sofern sie die Auszahlung an der Versicherten nicht in gutem Glauben getätigt hätte. Im konkreten Fall kann anhand der Akten nicht von der Gutgläubigkeit der IVSTA ausgegangen werden. Die Vorinstanz, als Schuldnerin der Rentennachzahlungen an den Versicherten, wusste oder hätte bei Aufbringen der notwendigen Sorgfalt zumindest wissen müssen (zur sog. fahrlässigen Unkenntnis oder zum unberechtigten guten Glauben vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 4 zu Art. 167 OR]), dass der Versicherte in seiner Eigenschaft als "Zedent" der Forderung gegenüber der IVSTA (Schuldnerin) an die Beschwerdeführerin ("Zessionarin") im Betrag von Fr. 35'409.- schriftlich zugestimmt hatte. Der auch im Sozialversicherungsrecht analog (vgl. zur Voraussetzung hierfür BGE 129 V 30 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Schliessung einer echten Gesetzeslücke vgl. auch etwa BGE 126 V 122 E. 2c mit Hinweis) anwendbare Art. 167 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) schützt nur den gutgläubigen Schuldner vor der Gefahr der Doppelleistung (vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 167 OR). Da die IVSTA mindestens für die direkte Auszahlung des Betrages von Fr. 35'409.- an den Zedenten (und Versicherten) keine Gutgläubigkeit für sich beanspruchen kann, kann sie sich gegen eine Doppelleistung resp. -zahlung nicht wehren. Die Forderung der Beschwerdeführerin (Zessionarin) gegenüber der IVSTA wurde am 29. Juni 2006 für den ganzen Betrag von Fr. 35'409.- fällig; dies ist auch der Betrag, der spätestens am 2. Juli 2007 von der Beschwerdeführerin eingefordert wurde, nachdem sie im Juni 2007 von der Auszahlung des gesamten Betrages der Rentennachzahlungen direkt an den Versicherten erfahren hatte. Der ebenfalls analog anwendbare Art. 69 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Gläubiger - hier die Zessionarin - nicht eine Teilzahlung anzunehmen hat, wenn die gesamte Schuld, wie im konkreten Fall, feststeht und fällig ist. Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, Teilleistungen anzunehmen (vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 69 OR). Dementsprechend und weil ein (vertragliches) Recht der IVSTA gegenüber der Zessionarin auf Teilleistungen von monatlichen Fr. 400.- bis zur Tilgung der gesamten Schuld weder aus der fehlenden Opposition der Zessionarin zur Abrechnung der IVSTA an den Versicherten vom 18. September 2007 noch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2008 Teilleistungen angenommen hat, zu entnehmen ist, kann die Zessionarin nicht verpflichtet werden, sich mit nur monatlichen Teilleistungen zu begnügen. Auch ist spätestens mit dem Tod des Versicherten die Forderung der Zessionarin auf einmalige Auszahlung der Restforderung durch den Schuldner alles andere als rechtsmissbräuchlich. Auch wenn die vorliegende Angelegenheit als Anwendungsfall von Art. 78 ATSG betrachtet würde, würde dies am Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nichts ändern (vgl. BGE 133 V 14 E. 11 [Urteil des Bundesgerichts I 361/06 vom 18. Oktober 2006]).
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2009 die Verfügung vom 8. April 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angewiesen zu veranlassen, der Beschwerdeführerin die noch verbleibende Restanz (Stand am 31. Dezember 2011: Fr. 14'609.-) in einer einmaligen Zahlung zu entrichten. Bei diesem Ergebnis können die im Rahmen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Verrechenbarkeit zu Lasten der Hinterlassenenrenten des Versicherten offen gelassen werden.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Rechtsprechung, wonach den Sozialversicherern kein Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4b; RKUV 1992 U 150 S. 166), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, die Auszahlung der Restanz (Stand am 31. Dezember 2011: Fr. 14'609.-) der bevorschussten Taggelder in einer einmaligen Zahlung an die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu veranlassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Z._______, Schweiz (Gerichtsurkunde) - die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (samt Akten; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3251/2009 Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer und Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Verfügung vom 8. April 2009). Sachverhalt: A. Aufgrund der Krankenmeldung der Arbeitgeberin des am 1958 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdegegner) vom 25. Juli 2000 richteten die damaligen Y._______ (heute: X._______ AG [im Folgenden: Beschwerdeführerin oder X._______ resp. Y._______]) für die Zeit vom 1. August 2000 bis 1. Juli 2002 Krankentaggeldleistungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) aus (Akten der Beschwerdeführerin [im Folgenden: BF-act.] 1 und 4). Nachdem der Versicherte am 9. Oktober 2001 zur Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung aufgefordert worden war und er am 21. Oktober 2001 sein Einverständnis zur Verrechnung der IV-Rentennachzahlungen erteilt hatte (BF-act. 3), stellte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) am 30. Oktober 2001 einen Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehenen Formular (heute: Nr. 318.183; BF-act. 5). B. Der Versicherte meldete sich am 20. August 2001 zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Berufsberatung und einer Rente an; das entsprechende Gesuch ging am 24. August 2001 bei der IV-Stelle ZH ein (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: act. bzw. IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nachdem die Akten an die IVSTA abgetreten worden waren, erliess diese am 14. Oktober 2004 einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 3. Juli 2001 eine ganze IV-Rente gewährt wurde (act. 4); dieser Beschluss wurde durch denjenigen vom 16. Februar 2006 ersetzt (act. 13). C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wurde die IVSTA von der Beschwerdeführerin um die Beantwortung mehrerer Fragen ersucht (act. 10). Am 1. Februar 2005 wurde von der IVSTA die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 informiert werde, bejaht (act. 11 und 12; BF-act. 6). In der Folge erliess die IVSTA am 29. Juni 2006 eine dem Beschluss vom 16. Februar 2006 entsprechende Verfügung (act. 17). D. Nachdem die Suva am 6. Juli 2006 erklärt hatte, keinen Verrechnungsantrag zu stellen (act. 18), erstellte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden auch: SAK) am 28. Juli 2006 die Abrechnung betreffend Nachzahlung an den Versicherten von insgesamt Fr. 169'427.- (act. 19). Nach Vorliegen der Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2006 betreffend die Verzugszinsen (act. 21) gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an die SAK mit Fragen im Zusammenhang mit dem Rentenentscheid (act. 22). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 19. Dezember 2006 mit einer Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Juni 2006 bedient (act. 23, BF-act. 7). E. In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 3. Januar 2007 über die Erledigung des von ihr gestellten Verrechnungsantrages (act. 24, BF-act. 8; vgl. auch act. 25). Im Rahmen des Telefonats vom 27. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der IVSTA darüber orientiert, dass die Rente bereits im August 2006 nach Bosnien ausbezahlt und der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt worden sei (BF-act. 9). Im Anschluss an dieses Gespräch forderte die Beschwerdeführerin den Versicherten mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auf, den Betrag von Fr. 35'409.- zu überweisen (act. 26, vgl. auch act. 28). Am 2. Juli 2007 teilte die Beschwerdeführerin der SAK mit, dass eine Rückforderung aussichtslos sei und sie um die Anweisung des Betrages von Fr. 35'409.- gebeten werde (act. 27, BF-act. 10). F. Mit Schreiben vom 18. September 2007 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie bis zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 400.- mit der laufenden Rente verrechnen resp. der Beschwerdeführerin überweisen werde (act. 34, BF-act. 11). Nachdem sich diese am 24. Oktober 2008 für die monatliche Überweisung von Fr. 400.- bedankt hatte (act. 38, BF-act. 13 und 14), kam sie am 16. Dezember 2008 auf ihr Schreiben vom 2. Juli 2007 zurück und forderte die SAK auf, den noch ausstehenden Betrag von Fr. 29'809.- innert 14 Tagen anzuweisen (act. 40, BF-act. 15). Nach Vorliegen einer weiteren Aufforderung vom 18. März 2009 zur Überweisung des genannten Betrages oder zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 44, BF-act. 16) und des diesbezüglich abschlägigen Bescheids der SAK vom 20. März 2009 (act. 43, BF-act. 17) gelangte die Beschwerdeführerin am 27. März 2008 (recte: 2009) erneut an die Vorinstanz. Im entsprechenden Schreiben legte sie dar, dass sie - bezogen auf das Schreiben vom 20. März 2009 - nicht um eine Antwort zur künftigen Regelung von Nachzahlungen gebeten habe. Die IVSTA sei aufgefordert worden, den noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 29'809.- anzuweisen, und die Auszahlung von monatlich Fr. 400.- sei keine taugliche Lösung. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Verrechnungsantrag vom 30. Januar 2001 und der damit geltend gemachte Anspruch auf Verrechnung von Nachzahlungen nicht berücksichtigt worden sei (act. 45, BF-act. 18). In der Folge erliess die SAK am 8. April 2009 eine Verfügung, mit welcher sie die einmalige Ausrichtung des Restbetrages von Fr. 29'809.- ablehnte (act. 46, BF-act. 19). G. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2009 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 35'409.- (abzüglich bereits erbrachter Leistungen im Betrag von Fr. 6'400.-) als Rentennachzahlungen zur IV-Rente des Versicherten für die Periode vom 1. Juni 2001 bis 1. Juli 2002 auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit sich die Vorinstanz konkret auf die Mitteilung vom 29. Juni 2006 an die "Y._______" berufe, verkenne sie, dass diese Mitteilung lediglich der Z._______ (BVG-Einrichtung des Versicherten) und somit einer anderen juristischen Person bzw. Rechtsträgerin zugestellt worden sei. Zu den BVG-Akten habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang, sodass ihr diese Zustellung nicht angerechnet werden könne. Die Verrechnung von Fr. 400.- habe die Vorinstanz ohne Veranlassung der Beschwerdeführerin selber eingeleitet und dem Versicherten angezeigt. Diese habe diese Lösung lediglich "zur Kenntnis" genommen, ohne je ausdrücklich zugestimmt bzw. abgelehnt zu haben. Vor allem habe die Beschwerdeführerin nie erklärt, zu Gunsten der Verrechnung laufender Leistungen auf ihre Forderung aus Drittauszahlung zu verzichten. Im Gegenteil habe sie sowohl vor als auch nach dieser Mitteilung jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie unabhängig von den Ratenzahlungen auf der vollumfänglichen Rentennachzahlung durch die Vorinstanz bestehe. Weiter sei die Beschwerdeführerin insbesondere der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen (Art. B4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB] sowie Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) zusammen mit der schriftlichen Ermächtigung des Versicherten zur Verrechnung gemäss Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 eine genügende Grundlage für die Verrechnung darstellten. Nichts zu ihrem Vorteil könne die Vorinstanz aus der (angeblich) fehlenden Einreichung des Formulars ableiten. Dies erst recht nicht, nachdem dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Zusicherung der Vorinstanz vom 1. Februar 2005 vor Erlass der Verrechnungsverfügung nicht eingeladen worden sei, ihre Forderung näher zu begründen bzw. zu substantiieren. Auch sei der IV-Stelle ZH bereits am 30. Oktober 2001 ein solcher Antrag unterbreitet worden. Der Forderungsbetrag werde offenbar auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Sofern diese neu in der Verfügung vom 8. April 2009 die Konkurrenz bzw. Nachrangigkeit der VVG-Forderungen mit anderen Forderungen erwähne, seien diese Ausführungen für die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht näher überprüf- resp. nachvollziehbar. Bis heute sei für die strittige Periode keine andere Verrechnungsforderung ausgewiesen. Die inzwischen erfolgte Falschausrichtung der Rentenleistungen führe nicht zum "Untergang" des materiellen Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerin. Insbesondere resultiere aus diesem Umstand nicht, dass über diese Frage nicht mehr im ordentlichen Verfahren materiell entschieden werden könnte, etwa weil das Gesuch nachträglich "gegenstandslos" geworden sei. Dass die Vorinstanz hoheitlich tätig sei, schliesse ebenfalls nicht a priori eine erneute Zahlung aus. Eine Abweichung von der Rechtslage könne sich in der Tat auch im hoheitlichen Tätigkeitgebiet insbesondere aufgrund einer konkreten Vertrauensgrundlage durchaus aufdrängen. Eine solche Grundlage liege denn auch konkret - in Form der Anmeldung zur Verrechnung vom 30. Oktober 2001 und der späteren Bestätigung der Ausgleichskasse vom 1. Februar 2005 - vor. Abschliessend sei noch festzuhalten, dass eine fälschlicherweise erbrachte Rentennachzahlung unter gewissen Voraussetzungen auch widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen seien im Falle einer falschen Rentenauszahlung bzw. Verrechnung in der Regel gegeben, da offenkundig eine ursprünglich unrichtige materielle Leistungsbeurteilung vorliege. Erst wenn sich die Durchsetzung einer solchen Rückforderung auch materiell als aussichtslos erweise, könne mithin von einem "Untergang" des Verrechnungsantrages ausgegangen werden bzw. subsidiär ein Schadenersatzanspruch nach Art. 78 ATSG entstehen. Die erwähnten Voraussetzungen seien hier klar nicht erfüllt. Folglich habe das Gericht den Hauptantrag (Ziff. 1) materiell gutzuheissen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, über den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden (Ziff. 2). Gehe man - entgegen der bisherigen Ausführungen - von einem "Untergang" des Drittauszahlungsanspruchs bereits aufgrund der Rentennachzahlung an den Versicherten im August 2006 aus, so sei von einem Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang auszugehen. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Bundesgerichts I 361/06 vom 18. Oktober 2006 E. 1 ff. verwiesen werden. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde der Versicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 2). Gleichentags wurde die Zustellung der Verfügung vom 8. April 2009 über die Schweizer Vertretung in Bosnien-Herzegowina veranlasst (B-act. 3 und 7). I. Nachdem die Suva im Rahmen des Schreibens vom 23. Juni 2009 ihre Akten eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass sie eine Leistungspflicht verneint und deshalb auch keine Versicherungsleistungen ausgerichtet habe (B-act. 4), ging beim Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2009 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. August 2009 ein (B-act. 8). Darin wurde auf eine Antragstellung verzichtet und der Sachverhalt aus Sicht der Vorinstanz wiedergegeben. Abschliessend wurde ausgeführt, die Rückforderung der Beschwerdeführerin werde von der Ausgleichskasse weder bezüglich Bestand noch Höhe bestritten. Auch werde nicht grundsätzlich bestritten, dass die Rückforderung auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden könne. Die Ausgleichskasse sei lediglich der Auffassung, dass die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen könne und kein Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehe. Vorliegend sei aufgrund der speziellen Sachverhaltsumstände eine Situation eingetreten, welche keine gesetzliche Regelung erfahren habe. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). K. In ihrer Replik vom 1. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin (implizit) an ihren Rechtsbegehren fest und machte ergänzende Ausführungen (B-act. 11). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Versicherte eingeladen, eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beteiligten einzureichen (B-act. 13, 14 und 16); dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen. M. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (B-act. 15), schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2009 den Schriftenwechsel; weitere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten (B-act. 17). N. Am 6. Dezember 2011 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom tödlichen Autounfall des Versicherten (B-act. 21). In der Folge wurde die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2011 ersucht, sich aufgrund der veränderten Verhältnisse zu ihrer weiteren Vorgehensweise zu äussern (B-act. 22). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2011 weitere Ausführungen gemacht bzw. ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1 und 3) präzisiert hatte (B-act. 23), wurde der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Lösungsvorschlägen gegeben (B-act. 24). Nach Vorliegen der diesbezüglichen Eingabe der Vorinstanz vom 13. Januar 2012 (B-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2012 zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen (B-act. 26); diese ging am 24. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 28). Letztere Eingabe wurde dann am 5. März 2012 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act.29). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Zu beachten gilt, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche zwischen Versicherern unter sich handelt, und zwar um eine Drittauszahlung bzw. Verrechnung von Rentennachzahlungen (vgl. E. 3 hiernach [Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. 20 Abs. 2 AHVG {vgl. auch Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG}]). Solche Streitigkeiten sind in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beizulegen (BGE 136 V 381 E. 2 und Urteile des Bundesgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2 und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wobei nebst der sachlichen und der funktionellen auch die örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. Art. 58 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. hierzu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 12 S. 717). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2009 (act. 46) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. 1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2009 (act. 46), mit welcher die einmalige Ausrichtung des von der Beschwerdeführerin geforderten Restbetrages von Fr. 29'809.- abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einmalige Auszahlung dieser Summe resp. - nach Abzug der laufenden Ratenzahlungen von Fr. 400.- monatlich - des Restbetrages hat oder nicht; dieser belief sich per Ende Dezember 2011 noch auf Fr. 14'609.- (B-act. 25). 1.4.2. Nicht streitig und zu prüfen ist hingegen der Bestand und die Höhe der Forderung der Beschwerdeführerin. Weiter ist dem Grundsatz nach nicht streitig, dass dieser Forderung grundsätzlich der Weg der Verrechnung offen steht, was nicht beanstandet ist, gilt doch der Verrechnungsgrundsatz insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht (vgl. Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG und Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; vgl. hierzu auch BGE 128 V 224 E. 3b mit Hinweisen und BGE 110 V 183 E. 2; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 70 E 6.1.1). Hinzu kommt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die versicherte Person, welche den Bestand und die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten will, dies direkt gegenüber dieser geltend zu machen hat. Sowohl der Ausgleichskasse als auch der IVSTA fehlt es an einer diesbezüglichen Verfügungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist der zivilrechtliche Rechtsweg einzuschlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3, P 1/05 vom 11. Januar 2006 E. 4.3 und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1). Im konkreten Fall handelt es sich aber um eine Streitigkeit zwischen Versicherern mit Parteistellung unter sich und nicht um eine Streitigkeit zwischen der versicherten Person und der bevorschussenden Krankenkasse resp. der Vorinstanz. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Versicherte, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladen worden war und der sich diesbezüglich nicht hatte vernehmen lassen, Bestand und Höhe der Rückforderung der Beschwerdeführerin bestritten hatte. Sowohl dem in der Zwischenzeit verstorbenen Versicherten als auch seinen Erben kommt somit in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1. Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c). 2.2. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (vgl. hierzu ZAK 1991 S. 377 E. 2c). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 3.3). 2.3. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Wird eine Verfügung über die Ablehnung der Leistungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht eröffnet und erfolgt auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine solche gesetzlich vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die Verfügung wegen dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versicherungsträger keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (RKUV 1991 U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2). 3. 3.1. Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend (vgl. Beschwerde S. 5 Nr. 3.3), dass sie gestützt auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit Art. B4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) 05.99 (BF-act 2) sowie die Vorleistungsvereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 (BF-act 3) und den Verrechnungsantrag vom 30. Oktober 2001 zuhanden der IV-Stelle Zürich (BF-act 5) einen Anspruch auf Ausrichtung eines Drittauszahlungsbetrages aus den IV-Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. Juni 2001 bis 1. Juli 2002 habe. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen Grundlagen zusammen mit der schriftlichen Ermächtigung des Versicherten zur Verrechnung gemäss der Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 eine genügende Grundlage für die Verrechnung mit der IV darstellten (in diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Bundesgerichts I 932/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3 [insbesondere E. 3.3.3] verwiesen). Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus auch geltend, es gehe aus den bereits in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht an, dass die IVSTA nunmehr das "Inkassorisiko" bzw. das Risiko der Unein-bringlichkeit der Drittauszahlungsforderung einfach an die X._______ weiterreiche. Insbesondere sei zu bedenken, dass die weitere Ausrichtung der laufenden IV-Rente, anders als die Drittauszahlungsforderung für die Periode von 2001 bis 2002, gar nicht gesichert sei; als Gründe dafür wurden eine IV-Rentenrevision, eine Gesetzesänderung sowie der Tod des Versicherten genannt. 3.2. Die Rückforderung der X._______ wird von der Vorinstanz (vgl. Beschwerdeantwort S.2; vgl. auch E. 1.4.2 hiervor) weder bezüglich Bestand noch Höhe bestritten. Auch wird grundsätzlich nicht bestritten, dass diese auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz führte zwar aus, ein Verrechnungsantrag der X._______ vom 30. Oktober 2001 sei in den Akten nicht festzustellen und vom angeblichen Vorliegen eines solchen Antrag hätte jene erstmals durch ein Schreiben der X._______ vom 17. Januar 2005 erfahren. Die die Vorinstanz habe diese und die Z._______ als eine Einheit betrachtet und in der Folge eine Kopie der Rentenverfügung vom 29. Juni 2006 nur an die Z._______ gesandt; die Rentennachzahlung an den Versicherten habe schon stattgefunden. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass nach den konkreten Umständen des Falles die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen und kein Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehen könne. Da aufgrund der speziellen Umstände eine Situation eingetreten sei, welche - da nicht vorgesehen - keine gesetzliche Regelung erfahren habe, verzichte die Vorinstanz auf eine Antragstellung und überlasse die Beurteilung, ob die X._______ die Begleichung der Restforderung durch eine einmalige Zahlung verlangen könne, dem Bundesverwaltungsgericht. 3.3. Nach der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechts- und Gesetzeslage war in Art. 50 Abs. 1 IVG durch den Verweis auf Art. 20 Abs. 1 AHVG ein allgemeines Abtretungsverbot für Geldleistungen der Invalidenversicherung statuiert. Davon abweichend erlaubte Art. 50 Abs. 2 IVG die Drittauszahlung von Nachzahlungen an Drittpersonen oder -stellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen erbracht hatten. Gestützt auf die Art. 50 Abs. 2 Satz 2 IVG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85bis IVV die Voraussetzungen und das Verfahren der Drittauszahlung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geregelt. Eine Drittauszahlung war nach Art. 85bis IVV nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachzahlungsforderung der versicherten Person vorgängig an den betreffenden Dritten zwecks Verrechnung mit dessen Vorschuss- oder Vorleistung abgetreten worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.4. Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Bst. b), vor. Aus der Entstehungsgeschichte geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Drittauszahlung des ATSG einerseits darum ging, diese auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits, eine vollständige Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe der seit dem Jahre 1999 gültigen, einzig redaktionell bereinigt und seither unverändert geblieben Fassung von Art. 85bis IVV zu schaffen. Hingegen entsprach es entgegen dem Wortsinn von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung neu und zusätzlich von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 2). Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). Die Nachzahlung darf nach Art. 85bis Abs. 3 IVV der bevorschussende Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (vgl. BGE 136 V 381 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.4). 3.6. In BGE 136 V 381 hat das Bundesgericht präzisiert, dass - da die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einwilligung in die Drittauszahlung nicht höher sein können als diejenigen an eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen, wie sie in BGE 135 V 2 formuliert worden sind - die Rechtsprechung zu Art. 85bis IVV gewisse Anpassungen im Sinne einer Lockerung der für eine Drittauszahlung verlangten Voraussetzungen erfahren muss (E. 5. Ingress). So kann am Erfordernis, dass die erwartete Rentennachzahlung im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Einwilligung hinlänglich bekannt und insbesondere der entsprechende Beschluss der zuständigen Organe bereits ergangen sein muss, nur noch insofern festgehalten werden, als Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund der zur Verrechnung vorgesehenen Leistung bestimmbar sein müssen (E. 5.1). Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung nicht mehr zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (E. 5.2). 4. 4.1. Die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung gemäss Art. 85bis Abs. 2 Bst. a IVV waren, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht, in dem Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Rentennachzahlungen an den Versicherten ausbezahlt hatte, erfüllt (vgl. Art. B4 Abs. 1 und 2 AVB 05.99 [BF-act 2] sowie Vorleistungsvereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 [BF-act 3]). Auch wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten, dass die Drittauszahlung der Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist lediglich der Auffassung, dass - weil die Rentennachzahlung bereits zur Auszahlung an den Versicherten gelangt war - die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines Abzuges vom laufenden monatlichen Rentenbetreffnis erfolgen kann. Dies bestreitet jedoch die Beschwerdeführerin, und es gilt diese Frage im vorliegenden Verfahren zu beantworten. 4.2. In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich das am 30. Oktober 2001 datierte, mit dem Vermerk "KKVT-Nr.: [...]" versehene und an die IV-Stelle ZH adressierte Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV" (BF-act. 5). Die Vorinstanz führte diesbezüglich vernehmlassungsweise am 26. August 2009 aus, der Verrechnungsantrag der X._______ vom 30. Oktober 2001 sei nicht aktenkundig resp. ein solcher sei in den von der IV-Stelle ZH überlassenen Akten nicht enthalten und im Aktenverzeichnis nicht vermerkt gewesen. Der entsprechende Antrag der X._______ müsse folglich bei der postalischen Übermittlung verloren gegangen sein. 4.3. Es trifft zu, dass sich das Verrechnungsformular nicht in den Akten der Vorinstanz befindet. Der Frage, weshalb nicht, braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die IVSTA seit spätestens Januar 2004 über den Verrechnungsantrag informiert gewesen war. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Akten: Am 8. Januar 2004 bestätigte die Vorinstanz, dass die Y._______ zu gegebener Zeit aufgrund des Verrechnungsantrags informiert werde (B-act. 11 Beilage 4). Trotz dieser Bestätigung wurden diese vor Beschlussfassung betreffend die Invalidität des Beschwerdegegners am 14. Oktober 2004 nicht vorgängig - mittels Zustellung eines entsprechenden Formulars oder anderweitig - orientiert. Auch der Beschluss vom 14. Oktober 2004 wurde unter anderem nur der "Z._______, (...)" und nicht den Y._______ eröffnet (act. 4). Da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Verrechnungsantrages gehabt hatte resp. gehabt haben musste, ist ihr vorzuwerfen, dass sie einerseits die Y._______ nicht vorgängig orientiert und andererseits den Beschluss vom 14. Oktober 2004 nicht auch der Beschwerdeführerin als Taggeldleistungserbringerin eröffnet hatte. Wäre diese Information vor resp. im Beschluss erfolgt, hätten die Y._______ noch rechtzeitig vor Erlass der entsprechenden Verfügung resp. der Auszahlung der Rentenbetreffnisse reagieren können, obwohl sie vorgängig nicht informiert resp. ihr kein Verrechnungsformular - wie praxisgemäss üblich - zugestellt wurde. Der Vorinstanz ist weiter auch für die Zeit nach der Beschlussfassung vom Oktober 2004 ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.4 ff.), und die nicht erfolgte Information darf nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen. 4.4. Die Vorinstanz wurde über den Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens zusätzlich orientiert: Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 ersuchten die Y._______ die SAK um die Beantwortung einiger Fragen (act. 10). Auf dem entsprechenden Fragebogen wurde von der SAK bestätigt, dass die Y._______ aufgrund des Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 informiert würden (act. 11 und 12). Die SAK wusste somit bei Eingang der Anfrage der X._______ am 27. Januar 2005 resp. im Zeitpunkt der Beantwortung des Fragenkatalogs (1. Februar 2005) von dem am 30. Oktober 2001 gestellten Verrechnungsantrag - wie bereits schon am 8. Januar 2004 (vgl. E. 3.2. hiervor). Da die Beschwerdeführerin wider anderer Hinweise in den Akten damals und ohne gegenteilige Reaktion der Vorinstanz resp. der SAK im guten Glauben gewesen war, dass das Verrechnungsformular ordnungsgemäss bei der IV-Stelle ZH und später bei der SAK eingegangen war, hätte es dieser - falls gewünscht - oblegen, der X._______ ein neues Formular zukommen zu lassen. Davon hat sie jedoch abgesehen. Da die Verwendung eines entsprechenden Formulars - wie von der Beschwerdeführerin korrekt dargelegt - rechtsprechungsgemäss ohnehin eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, fällt dieser Umstand jedoch nicht in relevanter Weise ins Gewicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die SAK bei Erhalt der Anfrage der X._______ im Januar 2004 bzw. Januar 2005 über deren Verrechnungsantrag Bescheid wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Auch ist das Wissen der SAK der IVSTA und/oder dasjenige der IVSTA der SAK anzurechnen, besteht doch im Sozialversicherungsrecht für alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, eine Weiterleitungspflicht von Anmeldungen, Gesuchen und Eingaben an die zuständigen Stellen (Art. 30 ATSG). Aus der Verletzung dieser Weiterleitungspflicht kann der Beschwerdeführerin keinen Nachteil erwachsen. Kommt hinzu, dass nach dem Untersuchungsgrundsatz die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 4.5. Trotz dieses Wissens wurde die Beschwerdeführerin nicht orientiert resp. der zweite Beschluss vom 16. Februar 2006, mit welchem derjenige vom 14. Oktober 2004 annulliert und ersetzt wurde, und die entsprechende Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 13 und 17) nicht eröffnet und am 28. Juli 2006 an den Versicherten die der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zustehenden Geldleistungen ausgerichtet (act. 19). Da die Vorinstanz - wie bereits früher - sowohl im Februar 2006 als auch im Juni 2006 Kenntnis vom Verrechnungsantrag gehabt hatte, hätte sie diese Erlasse - wie bereits die früheren - auch der X._______ eröffnen müssen resp. diese vorab zur Einreichung eines ordentlichen Formulars auffordern müssen, hätte sie auf ein solches bestanden (vgl. zum Thema auch Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 4, 5 und 6). So hätte die Beschwerdeführerin auch hier noch rechtzeitig reagieren können. Die Vorinstanz (resp. die SAK) können sich schliesslich nicht dadurch exkulpieren, dass sie die X._______ und die Z._______ als eine Einheit betrachtet haben. Denn mit Blick auf zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle hätte der Vorinstanz (resp. der SAK) ohne weiteres klar sein müssen, dass es sich bei der Z._______ um die BVG-Einrichtung des Beschwerdegegners gehandelt hatte und nicht um die Y._______ bzw. die X._______, von welcher die Krankentaggeldleistungen erbracht worden waren. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass sich das Verrechnungsformular der X._______ mit anderer Referenznummer nicht in den Akten befunden hatte. Denn auf der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2005 waren klar die Vermerke "Kollektive Krankenversicherung" und "Beginn Arbeitsunfähigkeit 2.7.2000 (Krankheit)" angebracht (act. 10). 4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschluss vom 16. Februar 2006 und die entsprechende Verfügung vom 29. Juni 2006 der Beschwerdeführerin nicht eröffnet wurden resp. diese unverschuldeterweise keine Möglichkeit mehr hatte, die am 28. Juli 2006 erfolgte Auszahlung des ihr zustehenden Betrages zu verhindern resp. mit ihren erbrachten Vorleistungen zur Verrechnung zu bringen. Der X._______ ist aus dieser mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen (vgl. E. 2.1 ff.). Sie muss sich nicht damit abfinden, dass sie - anstelle einer Einmalzahlung des ihr unbestrittenermassen zustehenden Betrages - bloss monatliche Zahlungen erhält (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 6.3). Diesen Nachteil versuchte die X._______ in der Folge denn auch noch selber abzuwenden, obwohl es an sich Sache der zuständigen Ausgleichskasse gewesen wäre, die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen mittels Rückforderungsverfügung zurückzufordern (vgl. hierzu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10615 ff.). 5. 5.1. Nachdem der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt und die X._______ darüber informiert worden war, erstellte diese am 29. Juni 2007 eine Korrekturabrechnung und forderte den Beschwerdegegner auf, die Summe in der Höhe von Fr. 35'409.- zurückzuzahlen (act. 26 und 28). Da die rückwirkend zugesprochene IV-Rente über Total Fr. 169'427.- direkt dem Versicherten ausbezahlt wurde, der Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde und eine Rückforderung von Fr. 35'409.-beim Versicherten in Bosnien für die X._______ aussichtslos war, gelangte diese am 2. Juli 2007 an die SAK und bat um die Anweisung dieses Betrages. Sie führte dabei aus, der SAK sei es sicher möglich, diesen Betrag mit der laufenden Rente zu verrechnen (act. 27). 5.2. Mit diesem letzten Satz des Briefes vom 2. Juli 2007 wollte die Beschwerdeführerin einzig aussagen, dass die SAK und nicht sie selbst die monatlichen Teilbeträge mittels Verrechnung mit der laufenden Rente hätte erhalten können. Ob dies wirklich der Fall hätte sein können, kann offen gelassen werde, da es das Verhältnis zwischen der IVSTA und dem Versicherten betrifft (was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Die in der Folge am 18. September 2007 erstellte Abrechnung enthielt jedoch - entgegen dem Willen der X._______ - den Vermerk, dass der monatlich mit der laufenden Rente des Versicherten zur Verrechnung gebrachte Betrag von Fr. 400.- der Versicherung überwiesen werde (act. 34). Am 24. Oktober 2008 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK zwar für die monatliche Überweisung von Fr. 400.- (act. 38). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 jedoch forderte sie die SAK erneut auf, den Restbetrag von Fr. 29'809.- anzuweisen (act. 40). Am 18. März 2009 hielt sie an ihrem Standpunkt fest (act. 44). Selbst wenn mit Blick auf das Schreiben vom 24. Oktober 2008 (act. 38) von einem zwischenzeitlich provisorisch erfolgten und später widerrufenen Einverständnis der X._______ auf monatliche Zahlungen mit den laufenden Rente ausgegangen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass dieser durch die Direktzahlung der Vorleistungen direkt an den Versicherten ein Nachteil entstanden war, den sie nicht hinzunehmen brauchte und darauf zurückkommen konnte. Denn mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung resp. die mangelhafte Eröffnung und das Fehlverhalten der Vorinstanz (resp. der SAK) ist das Interesse der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Zahlung höher zu gewichten als dasjenige der Vorinstanz (resp. der SAK). Dies umso mehr, als der Versicherte in der Zwischenzeit verstorben ist und keine monatlichen Abzüge von der laufenden Rente zu seinen Lasten mehr möglich sind. 6. 6.1. Wird eine Verfügung über die Abweisung/Gutheissung der Leistungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht eröffnet und erfolgt auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine solche gesetzlich vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die Verfügung wegen dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versicherungsträger keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2; RKUV 1991 U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2). Das hätte eigentlich zur Folge, dass die Abwicklung des hier in Frage stehenden Falles gegenüber der IVSTA so zu gestalten wäre, als dass diese - obwohl sie dem Versicherten die Rentennachzahlung schon ausbezahlt hatte - gegenüber der Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 35'408 trotzdem aufzukommen und das Risiko der Doppelleistung zu tragen hätte, sofern sie die Auszahlung an der Versicherten nicht in gutem Glauben getätigt hätte. Im konkreten Fall kann anhand der Akten nicht von der Gutgläubigkeit der IVSTA ausgegangen werden. Die Vorinstanz, als Schuldnerin der Rentennachzahlungen an den Versicherten, wusste oder hätte bei Aufbringen der notwendigen Sorgfalt zumindest wissen müssen (zur sog. fahrlässigen Unkenntnis oder zum unberechtigten guten Glauben vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 4 zu Art. 167 OR]), dass der Versicherte in seiner Eigenschaft als "Zedent" der Forderung gegenüber der IVSTA (Schuldnerin) an die Beschwerdeführerin ("Zessionarin") im Betrag von Fr. 35'409.- schriftlich zugestimmt hatte. Der auch im Sozialversicherungsrecht analog (vgl. zur Voraussetzung hierfür BGE 129 V 30 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Schliessung einer echten Gesetzeslücke vgl. auch etwa BGE 126 V 122 E. 2c mit Hinweis) anwendbare Art. 167 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220) schützt nur den gutgläubigen Schuldner vor der Gefahr der Doppelleistung (vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 167 OR). Da die IVSTA mindestens für die direkte Auszahlung des Betrages von Fr. 35'409.- an den Zedenten (und Versicherten) keine Gutgläubigkeit für sich beanspruchen kann, kann sie sich gegen eine Doppelleistung resp. -zahlung nicht wehren. Die Forderung der Beschwerdeführerin (Zessionarin) gegenüber der IVSTA wurde am 29. Juni 2006 für den ganzen Betrag von Fr. 35'409.- fällig; dies ist auch der Betrag, der spätestens am 2. Juli 2007 von der Beschwerdeführerin eingefordert wurde, nachdem sie im Juni 2007 von der Auszahlung des gesamten Betrages der Rentennachzahlungen direkt an den Versicherten erfahren hatte. Der ebenfalls analog anwendbare Art. 69 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Gläubiger - hier die Zessionarin - nicht eine Teilzahlung anzunehmen hat, wenn die gesamte Schuld, wie im konkreten Fall, feststeht und fällig ist. Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, Teilleistungen anzunehmen (vgl. Flavio Lardelli, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 69 OR). Dementsprechend und weil ein (vertragliches) Recht der IVSTA gegenüber der Zessionarin auf Teilleistungen von monatlichen Fr. 400.- bis zur Tilgung der gesamten Schuld weder aus der fehlenden Opposition der Zessionarin zur Abrechnung der IVSTA an den Versicherten vom 18. September 2007 noch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2008 Teilleistungen angenommen hat, zu entnehmen ist, kann die Zessionarin nicht verpflichtet werden, sich mit nur monatlichen Teilleistungen zu begnügen. Auch ist spätestens mit dem Tod des Versicherten die Forderung der Zessionarin auf einmalige Auszahlung der Restforderung durch den Schuldner alles andere als rechtsmissbräuchlich. Auch wenn die vorliegende Angelegenheit als Anwendungsfall von Art. 78 ATSG betrachtet würde, würde dies am Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nichts ändern (vgl. BGE 133 V 14 E. 11 [Urteil des Bundesgerichts I 361/06 vom 18. Oktober 2006]). 6.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2009 die Verfügung vom 8. April 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angewiesen zu veranlassen, der Beschwerdeführerin die noch verbleibende Restanz (Stand am 31. Dezember 2011: Fr. 14'609.-) in einer einmaligen Zahlung zu entrichten. Bei diesem Ergebnis können die im Rahmen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Verrechenbarkeit zu Lasten der Hinterlassenenrenten des Versicherten offen gelassen werden.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Rechtsprechung, wonach den Sozialversicherern kein Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4b; RKUV 1992 U 150 S. 166), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2009 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, die Auszahlung der Restanz (Stand am 31. Dezember 2011: Fr. 14'609.-) der bevorschussten Taggelder in einer einmaligen Zahlung an die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu veranlassen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Z._______, Schweiz (Gerichtsurkunde)
- die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (samt Akten; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: