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C-3228/2013

C-3228/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-01 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am ... 1947 geboren und erreichte mit Vollendung des 65. Lebensjahres am ... 2012 das ordentliche Rentenalter der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 15. November 2012 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der AHV an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 4). B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenantrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wies die Vorinstanz auf die Nichtweiter-führung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zur Republik Kosovo hin (act. 10). C. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2013 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 5'730.-. Zur Begründung verweis er auf seine Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat (act. 14). D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Zur Begründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens und eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen verwiesen (act. 16). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er sich von B._______ vertreten liess. Unter Bezugnahme auf die Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat wurde wiederum die Zusprache einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 5'730.- beantragt (BVGer act. 1). F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. BVGer act. 2) ein schweizerisches Zustelldomizil (BVGer act. 3). G. Am 31. Juli 2013 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und beantragte unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als kosovarischer Staatsangehöriger ein Nichtvertragsausländer. Wegen der Nichtanwendbarkeit einer anderslautenden zwischenstaatlichen Vereinbarung scheitere sein Rentenanspruch am Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz (BVGer act. 6). H. Mit Verfügung vom 6. August 2013 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zugehen und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 7). Das entsprechende Einschreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb es in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer act. 8). I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzten Frist keine Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer act. 9). J. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer ein neues Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 10). K. Mit Faxeingabe vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe vom Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Mitteilung erhalten, obwohl er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben habe (BVGer act. 11). L. Mit Verfügung vom 3. April 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diverse Verfahrensakten zugehen, wobei seitens des Gerichts auf die mögliche Kostenfolge für den administrativen Mehraufwand hingewiesen wurde. Der Schriftenwechsel wurde ein zweites Mal abgeschlossen (BVGer act. 12). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Mai 2013 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Republik Kosovo zugestellt (act. 16). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 3. Juni 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 7. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

E. 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde von der bevollmächtigten Vertreterin B._______ unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und die schriftliche Vertretungsvollmacht wurden beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde vom 30. Mai 2013 kann deshalb eingetreten werden.

E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken:

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat.

E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 5'730.- mit dem Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsausländer wegen fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der AHV-Anmeldung kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft (act. 4). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der aktenkundigen amtlichen Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 5, Seite 4). Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien würde. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar:

E. 4.2 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).

E. 4.3 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erörtert werden muss.

E. 4.4 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jahren am ... 2012 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 4 und act. 5, Seite 4). Folglich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen.

E. 4.6 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht. Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) aufmerksam gemacht. Ein Gesuch um Prüfung der Beitragsrückvergütung wäre bei der Vorinstanz einzureichen.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung nicht. Die Beschwerde vom 30. Mai 2013 ist daher abzuweisen, während der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3228/2013 Urteil vom 1. Juli 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Verfügung vom 14. Mai 2013. Sachverhalt: A. Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am ... 1947 geboren und erreichte mit Vollendung des 65. Lebensjahres am ... 2012 das ordentliche Rentenalter der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 15. November 2012 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente der AHV an (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 4). B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den Rentenantrag des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wies die Vorinstanz auf die Nichtweiter-führung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zur Republik Kosovo hin (act. 10). C. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2013 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 5'730.-. Zur Begründung verweis er auf seine Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat (act. 14). D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Zur Begründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens und eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen verwiesen (act. 16). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er sich von B._______ vertreten liess. Unter Bezugnahme auf die Versicherungszeit von einem Jahr und einem Monat wurde wiederum die Zusprache einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr. 5'730.- beantragt (BVGer act. 1). F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. BVGer act. 2) ein schweizerisches Zustelldomizil (BVGer act. 3). G. Am 31. Juli 2013 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und beantragte unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als kosovarischer Staatsangehöriger ein Nichtvertragsausländer. Wegen der Nichtanwendbarkeit einer anderslautenden zwischenstaatlichen Vereinbarung scheitere sein Rentenanspruch am Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz (BVGer act. 6). H. Mit Verfügung vom 6. August 2013 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zugehen und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 7). Das entsprechende Einschreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb es in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer act. 8). I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzten Frist keine Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz eingereicht. Der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer act. 9). J. Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer ein neues Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 10). K. Mit Faxeingabe vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe vom Bundesverwaltungsgericht keine schriftliche Mitteilung erhalten, obwohl er ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben habe (BVGer act. 11). L. Mit Verfügung vom 3. April 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diverse Verfahrensakten zugehen, wobei seitens des Gerichts auf die mögliche Kostenfolge für den administrativen Mehraufwand hingewiesen wurde. Der Schriftenwechsel wurde ein zweites Mal abgeschlossen (BVGer act. 12). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Mai 2013 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Republik Kosovo zugestellt (act. 16). Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 3. Juni 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 7. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde von der bevollmächtigten Vertreterin B._______ unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und die schriftliche Vertretungsvollmacht wurden beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde vom 30. Mai 2013 kann deshalb eingetreten werden.

2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung im Betrag von Fr. 5'730.- mit dem Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsausländer wegen fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der AHV-Anmeldung kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft (act. 4). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der aktenkundigen amtlichen Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 5, Seite 4). Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien würde. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar: 4.2 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). 4.3 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erörtert werden muss. 4.4 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2). 4.5 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jahren am ... 2012 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 4 und act. 5, Seite 4). Folglich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen. 4.6 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht. Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde. 4.7 Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) aufmerksam gemacht. Ein Gesuch um Prüfung der Beitragsrückvergütung wäre bei der Vorinstanz einzureichen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente der AHV in Form einer einmaligen Abfindung nicht. Die Beschwerde vom 30. Mai 2013 ist daher abzuweisen, während der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.

6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: