Rente
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1957, ist österreichischer Staatsangehöriger (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 3) mit Wohnsitz in Österreich (SAK-act. 9, 77). Er war in den Jahren 1981, 1982, 1985-2004 und 2008-2010 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (SAK-act. 80, 98). In den Jahren 1972, 1973, 1975-1978, 1981 und 2004-2022 war er in Österreich erwerbstätig und weist eine Gesamtversicherungszeit in den österreichischen Systemen der sozialen Sicherheit von 244 Monaten auf (SAK-act. 12, 65). Am 21. Juli 1984 heiratete der Versicherte die österreichische Staatsangehörige B._______ (SAK-act. 3, 41, 92). Aus der Ehe gingen drei Kinder (geboren 1984, 1986 und 1989) hervor (SAK-act. 4). Am (...) 1999 schied das Bezirksgericht C._______ der Republik Österreich die Ehe des Versicherten und von B._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) und genehmigte die Vereinbarung des Versicherten und seiner Ex-Ehefrau über die Nebenfolgen der Scheidung vom (...) 1999; der Entscheid des Bezirksgerichts erwuchs am (...) 2000 in Rechtskraft (SAK-act. 14, 20, 47). Die Ex-Ehefrau des Versicherten weist in den Jahren 1986-1999 Versicherungszeiten in der Schweiz auf, wo sie in den Jahren 1994-1998 erwerbstätig war (SAK-act. 92). B. B.a Am 28. Juni 2022 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein (SAK-act. 3). B.b Nach entsprechender Aufforderung seitens der SAK liess ihr der Versicherte am 13. Dezember 2022 das Formular «Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)» zukommen. Er fügte der Anmeldung den Hinweis «Frau war selbst berufstätig; Scheidungsurteil: Verzicht der Ehefrau auf AHV und BVG, sie wurde anderweitig abgefertigt» hinzu (SAK-act. 18, 22, 24-26). B.c Am 21. Dezember 2022 gewährte die SAK dem Versicherten einen vorerst provisorischen Anspruch auf eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'195.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'225.- ab Januar 2023, da sie noch nicht über alle erforderlichen Angaben verfügte (SAK-act. 29, 30). B.d Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 teilte der Versicherte, vertreten durch Dr. Christian Ortner, der SAK mit, dass keine Einkommensteilung vorzunehmen sei. Zur Begründung führte er an, die Ex-Ehefrau des Versicherten habe auf die Ausgleichszahlung von rund Fr. 9'000.- anlässlich des gerichtlichen Vergleichs im Scheidungsverfahren verzichtet (SAK-act. 32). B.e Nach einem Austausch zwischen der SAK und der Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend: Ausgleichskasse FER CIAM 106.1) betreffend die Einkommensteilung liess die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 der SAK eine Kontoübersicht aller individuellen Konti des Versicherten nach der Vornahme der die Jahre 1985-1999 umfassenden Einkommensteilung zukommen (SAK-act. 28, 41, 42, 50-53). B.f Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 sprach die SAK dem Versicherten eine definitive monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'119.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'147.- ab dem 1. Januar 2023 zu. Als Grundlage ihrer Rentenberechnung rechnete sie dem Versicherten eine Versicherungszeit von 22 Jahren und 11 Monaten (22 volle Versicherungsjahre), 7 Jahre Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'440.- an und wendete die Rentenskala 22 an. Die SAK wies darauf hin, dass sie die Einkommensteilung der vom Versicherten und seiner Ex-Ehefrau während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen vorgenommen habe (SAK-act. 58, 63). B.g Der Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 27. Juni 2023. Er machte namentlich geltend, dass die SAK zu Unrecht eine Einkommensteilung vorgenommen habe. Der Versicherte und seine Ex-Ehefrau hätten in ihrer Scheidungsvereinbarung die Pensionsansprüche geregelt und einen gegenseitigen Verzicht auf den hälftigen Anteil der jeweils anderen Partei vereinbart. Zudem seien die österreichischen Versicherungszeiten des Versicherten fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (SAK-act. 64). B.h Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 reichte der Versicherte das Dokument «Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten» der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (datiert vom 12. Juli 2023) bei der SAK ein, welches die in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten ausweist (SAK-act. 65). B.i Am 2. Oktober 2023 kam die SAK nach einer näheren Prüfung zum Schluss, dass für das Jahr 1985 fälschlicherweise eine Einkommensteilung durchgeführt worden sei, zumal die Ex-Ehefrau des Versicherten aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich versichert gewesen sei (SAK-act. 68, 69). Am 12. Dezember 2023 informierte die SAK die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 hierüber und wies darauf hin, dass die betreffend die Jahre 1986-1999 durchgeführte Einkommensteilung hingegen korrekt sei (SAK-act. 73, 74). B.j Am 27. Februar 2024 übermittelte die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 der SAK einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten, aus dem eine die Jahre 1986-1999 umfassende Einkommensteilung ersichtlich ist (SAK-act. 79, 80). B.k Im März 2024 stellte die SAK fest, dass die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 die Einkommensteilung betreffend das Jahr 1999 nicht korrekt vorgenommen habe, da die Jahreseinkommen des Versicherten der Kassen 26.1 und 65 nicht gesplittet worden seien und veranlasste die erforderlichen Korrekturen (SAK-act. 83, 86, 87, 90). B.l Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 und dem dazugehörigen Begleitschreiben vom 18. April 2024 (zugestellt am 22. April 2024 [SAK-act. 100]) hob die SAK ihre Verfügung vom 27. Juni 2023 auf. Sie passte ihre Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Einkommen an. Ihrer Rentenberechnung legte sie nun ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'910.- zugrunde und sprach dem Versicherten eine (korrigierte) Altersrente von Fr. 1'128.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'156.- ab dem 1. Januar 2023 zu. Die SAK führte an, dass es sich bei den Vorschriften zur Einkommensteilung um zwingendes Recht handle und die schweizerischen AHV-Renten autonom - einzig auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten - berechnet würden (SAK-act. 91, 95). C. C.a Am 21. Mai 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. April 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Auszahlung der Rente an den Beschwerdeführer sei ohne Einkommensteilung anzuordnen und es seien bei der Rentenberechnung die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen (BVGer-act. 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 zu und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer-act. 5). C.d Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 7).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 821.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
E. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einspracheentscheides vom 12. April 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49 VwVG). Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c; Urteile des BVGer C-3167/2023 vom 7. Juli 2026 E. 2.1; C-2921/2023 vom 20. Februar 2026 E. 2.1).
E. 2.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2024, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 abgewiesen und ihm - unter Vornahme der Einkommensteilung - eine Altersrente zugesprochen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.l).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er war in der Schweiz wie auch in Österreich wohnhaft (SAK-act. 3, 14) und erwerbstätig (vgl. Sachverhalt Bst. A), womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). Namentlich werden Altersrenten der schweizerischen AHV autonom berechnet; ausländische Versicherungszeiten werden nicht angerechnet (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4; 130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5; 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 ff.).
E. 4 Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung zu Recht eine Einkommensteilung (nachfolgend auch: Einkommenssplitting) vorgenommen hat und die in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten unberücksichtigt liess.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Ex-Ehefrau hätten im Scheidungsvergleich vereinbart, «dass dem Beschwerdeführer die Pension der SAK ungeteilt zukommen soll[e] im Gegenzug gegen die alleinige Übernahme aller gemeinsamen während der Ehe, vor allem für den Erwerb der Liegenschaft in der Schweiz, aufgeschlagenen Schulden». Das Scheidungsverfahren sei vor einem österreichischen Gericht unter Anwendung des österreichischen Rechts erfolgt. Dem Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden, weshalb dieser nach österreichischem Recht zulässig sei. Eine solche Verzichtsvereinbarung möge nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht zwar unzulässig sein, sei allerdings nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) vollstreckbar. Infolgedessen sei Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG unbeachtlich. Ferner seien die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate - im Einklang mit den internationalen Sozialversicherungsabkommen - in die Rentenberechnung einzubeziehen (BVGer-act. 1).
E. 4.2 Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf BGE 131 V 1 die Auffassung, die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenberechnung seien zwingendes Recht und könnten auch nicht durch eine ausserhalb der Schweiz abgeschlossene Scheidungsvereinbarung abbedungen werden. Der «ordre public» stehe der Anerkennung der österreichischen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entgegen. Sie weist ferner darauf hin, dass die Frage der Einkommensteilung nicht vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst werde. Betreffend die Frage der Anrechnung von Beitragszeiten in Österreich weist sie darauf hin, dass AHV-Renten gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich autonom - einzig auf der Grundlage der in der Schweiz anrechenbaren Beitragszeiten - zu berechnen seien (BVGer-act. 4).
E. 5.1 Die Grundlagen der Rentenberechnung richten sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. E. 2.3 vorstehend), vorliegend also am 1. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. A; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG; Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen der 10. AHV-Revision, die namentlich für alle Renten gelten, auf die der Anspruch - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; AS 1996 2466 ff.]).
E. 5.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
E. 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 9.1). (Obligatorisch) versichert sind nach Artikel 1a AHVG namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b).
E. 5.4 Innerhalb der nach der Beitragsdauer zu bestimmenden Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) richtet sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
E. 5.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Für den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 135 V 361 E. 5.1; Urteile des BVGer C-4563/2018 vom 16. Februar 2021 E. 5.2.2; C-4009/2013 vom 4. Juni 2014; je m.w.H.).
E. 5.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift ist die Versichertenstellung vorausgesetzt; nicht erforderlich ist hingegen, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (Urteil des BVGer C-962/2018 vom 14. März 2023 E. 5.7 m.H.). Erziehungsgutschriften werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern im Rahmen der Rentenberechnung von Amtes wegen berücksichtigt (Art. 140 Abs. 1 AHVV e contrario).
E. 6.1 Vorliegend liegt der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ein Einkommenssplitting betreffend die Jahre 1986-1999 zugrunde (SAK-act. 80, 92, 98).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte aufgrund der Verzichtsregelung in Ziffer 7 der Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (...) 1999 von der Vornahme einer Einkommensteilung absehen müssen (vgl. E. 4.1 vorstehend).
E. 6.3 Die Verzichtsvereinbarung lautet wie folgt (SAK-act. 14; mit Anmerkungen des Gerichts in Klammern und kursiver Schrift): «Hinsichtlich einer schweizerischen Pensionsvorsorge wird festgehalten, dass der Klägerin (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) aus der AHV ein Betrag von rund SFR 4.200.- und der PVG ein Betrag von rund SFR 2.800.-, somit insgesamt rund SFR 7.000.- mehr oder weniger zusteht, wobei dieser Betrag nach den schweizerischen Rechten der Frau ab sofort zur Verfügung steht (Satz 1). Festgehalten wird weiters, dass der Klägerin aus dem dem Beklagten (Beschwerdeführer) zustehenden Betrag ein Ausgleichsbetrag von rund SFR. 9.000.- zusteht, wobei die Klägerin ausdrücklich auf diesen Betrag verzichtet und hiermit unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleistung des Beklagten zu erheben (Satz 2).»
E. 6.4.1 Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Berechnung der Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgesehen vom hier nicht interessierenden Art. 52fbis AHVV einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich, da sie zwingendes Recht darstellen. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Daher hat der Verzicht der Ehegatten auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule, soweit scheidungsrechtlich zulässig, nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das muss umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar sind. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (BGE 131 V 1 E. 1.1 m.H.; Urteile des BVGer C-1206/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.3; C-8545/2007 vom 6. April 2009 E. 4.5; C-3102/2006 vom 14. August 2008 E. 3.3.2; C-2543/2006 vom 11. März 2008 E. 8.2).
E. 6.4.2.1 Das soeben Gesagte, insbesondere die Ordnung gemäss Art. 29quinquies AHVG über das Einkommenssplitting, gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen (BGE 131 V 1 E. 1.1).
E. 6.4.2.2 Weder das FZA respektive die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. E. 3.2 vorstehend) noch das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1) und dessen Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 (AS 1974 1169), vom 30. November 1977 (AS 1979 1595), vom 15. November 1987 (AS 1989 2437) und vom 11. Dezember 1996 (AS 2001 2442) sowie dessen Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968 (SR 0.831.109.163.15) enthalten Bestimmungen zum Einkommenssplitting beziehungsweise zu einer Verzichtsmöglichkeit auf Anwartschaften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das gilt ebenso für das Übereinkommen zwischen Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und der Schweiz im Bereich der sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 (SR 0.831.109.136.2), dessen Zusatzabkommen vom 8. Oktober 1982 (SR 0.831.109.136.21) und dessen Durchführungsvereinbarung vom 28. März 1979 (SR 0.831.109.136.22).
E. 6.4.3 Somit ist die Scheidungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau für die schweizerische Rentenberechnung ohne Bedeutung, selbst wenn sie eine Verzichtsvereinbarung betreffend das Einkommenssplitting enthalten würde.
E. 6.5 Darüber hinaus sind dem Wortlaut der Verzichtsvereinbarung in Ziffer 7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Abbedingung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung betreffend das Einkommenssplitting in Art. 29quinquies AHVG (AS 1996 2466) im Rahmen der Berechnung der Altersrente der 1. Säule hindeuten.
E. 6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das österreichische Bezirksgericht C._______ bei der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau am (...) 1999 schweizerisches Scheidungsrecht angewendet hat (SAK-act. 14 S. 6).
E. 6.5.2 Weiter ergibt eine Auslegung gestützt auf den Wortlaut der Verzichtsvereinbarung (vgl. hierzu Urteil des BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1 f.), dass der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die hier interessierende eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft. So wird der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Ziff. 7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung mit der Formulierung «die Klägerin [...] unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleistung des Beklagten zu erheben», näher umschrieben. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; Stand am 16. März 1999) regelte die Scheidungsfolgen im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung in dessen Art. 119 ff. Dazu zählte die Regelung der beruflichen Vorsorge in den Art. 122 ff. ZGB, wobei namentlich die grundsätzliche Teilung der sog. «Austrittsleistung» nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.442) und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Austrittsleistung geregelt waren. Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB konnte ein Ehegatte «in der Vereinbarung auf seinen Anspruch [auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen Ehegatten] ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist». Darauf - und damit auf die berufliche Vorsorge bzw. die 2. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems (vgl. Art. 111 BV) - bezieht sich die Regelung in der vorliegenden Scheidungsvereinbarung.
E. 6.5.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das LugÜ - entgegen dem Beschwerdeführer - vorliegend nicht einschlägig ist, da es auf die soziale Sicherheit und damit auf Leistungen der Altersversicherung nicht anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Bst. c LugÜ; Rohner/Lerch, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 98 zu Art. 1 LugÜ).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht eine Einkommensteilung durchgeführt. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (...) 1999 bietet keine Grundlage, um davon abzusehen.
E. 7.1 Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich im Umfang von 244 Monaten (SAK-act. 12) zu Recht nicht angerechnet und eine autonome Rentenberechnung - einzig unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten - vorgenommen hat (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 131 V 1 E. 1.2).
E. 7.2 Weitere Punkte der Rentenberechnung sind zwischen den Parteien nicht strittig. Aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage erübrigen sich Weiterungen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). Der Einspracheentscheid vom 12. April 2024 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die ob-siegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3200/2024
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Julia Pandey.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente, Einspracheentscheid vom 12. April 2024.
Sachverhalt:
A. A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (...) 1957, ist österreichischer Staatsangehöriger (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 3) mit Wohnsitz in Österreich (SAK-act. 9, 77). Er war in den Jahren 1981, 1982, 1985-2004 und 2008-2010 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (SAK-act. 80, 98). In den Jahren 1972, 1973, 1975-1978, 1981 und 2004-2022 war er in Österreich erwerbstätig und weist eine Gesamtversicherungszeit in den österreichischen Systemen der sozialen Sicherheit von 244 Monaten auf (SAK-act. 12, 65). Am 21. Juli 1984 heiratete der Versicherte die österreichische Staatsangehörige B._______ (SAK-act. 3, 41, 92). Aus der Ehe gingen drei Kinder (geboren 1984, 1986 und 1989) hervor (SAK-act. 4). Am (...) 1999 schied das Bezirksgericht C._______ der Republik Österreich die Ehe des Versicherten und von B._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) und genehmigte die Vereinbarung des Versicherten und seiner Ex-Ehefrau über die Nebenfolgen der Scheidung vom (...) 1999; der Entscheid des Bezirksgerichts erwuchs am (...) 2000 in Rechtskraft (SAK-act. 14, 20, 47). Die Ex-Ehefrau des Versicherten weist in den Jahren 1986-1999 Versicherungszeiten in der Schweiz auf, wo sie in den Jahren 1994-1998 erwerbstätig war (SAK-act. 92).
B.
B.a Am 28. Juni 2022 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung für eine Altersrente» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein (SAK-act. 3).
B.b Nach entsprechender Aufforderung seitens der SAK liess ihr der Versicherte am 13. Dezember 2022 das Formular «Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)» zukommen. Er fügte der Anmeldung den Hinweis «Frau war selbst berufstätig; Scheidungsurteil: Verzicht der Ehefrau auf AHV und BVG, sie wurde anderweitig abgefertigt» hinzu (SAK-act. 18, 22, 24-26).
B.c Am 21. Dezember 2022 gewährte die SAK dem Versicherten einen vorerst provisorischen Anspruch auf eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'195.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'225.- ab Januar 2023, da sie noch nicht über alle erforderlichen Angaben verfügte (SAK-act. 29, 30).
B.d Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 teilte der Versicherte, vertreten durch Dr. Christian Ortner, der SAK mit, dass keine Einkommensteilung vorzunehmen sei. Zur Begründung führte er an, die Ex-Ehefrau des Versicherten habe auf die Ausgleichszahlung von rund Fr. 9'000.- anlässlich des gerichtlichen Vergleichs im Scheidungsverfahren verzichtet (SAK-act. 32).
B.e Nach einem Austausch zwischen der SAK und der Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend: Ausgleichskasse FER CIAM 106.1) betreffend die Einkommensteilung liess die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 der SAK eine Kontoübersicht aller individuellen Konti des Versicherten nach der Vornahme der die Jahre 1985-1999 umfassenden Einkommensteilung zukommen (SAK-act. 28, 41, 42, 50-53).
B.f Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 sprach die SAK dem Versicherten eine definitive monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'119.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'147.- ab dem 1. Januar 2023 zu. Als Grundlage ihrer Rentenberechnung rechnete sie dem Versicherten eine Versicherungszeit von 22 Jahren und 11 Monaten (22 volle Versicherungsjahre), 7 Jahre Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'440.- an und wendete die Rentenskala 22 an. Die SAK wies darauf hin, dass sie die Einkommensteilung der vom Versicherten und seiner Ex-Ehefrau während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen vorgenommen habe (SAK-act. 58, 63).
B.g Der Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 27. Juni 2023. Er machte namentlich geltend, dass die SAK zu Unrecht eine Einkommensteilung vorgenommen habe. Der Versicherte und seine Ex-Ehefrau hätten in ihrer Scheidungsvereinbarung die Pensionsansprüche geregelt und einen gegenseitigen Verzicht auf den hälftigen Anteil der jeweils anderen Partei vereinbart. Zudem seien die österreichischen Versicherungszeiten des Versicherten fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (SAK-act. 64).
B.h Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 reichte der Versicherte das Dokument «Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten» der österreichischen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (datiert vom 12. Juli 2023) bei der SAK ein, welches die in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten ausweist (SAK-act. 65).
B.i Am 2. Oktober 2023 kam die SAK nach einer näheren Prüfung zum Schluss, dass für das Jahr 1985 fälschlicherweise eine Einkommensteilung durchgeführt worden sei, zumal die Ex-Ehefrau des Versicherten aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich versichert gewesen sei (SAK-act. 68, 69). Am 12. Dezember 2023 informierte die SAK die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 hierüber und wies darauf hin, dass die betreffend die Jahre 1986-1999 durchgeführte Einkommensteilung hingegen korrekt sei (SAK-act. 73, 74).
B.j Am 27. Februar 2024 übermittelte die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 der SAK einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten, aus dem eine die Jahre 1986-1999 umfassende Einkommensteilung ersichtlich ist (SAK-act. 79, 80).
B.k Im März 2024 stellte die SAK fest, dass die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 die Einkommensteilung betreffend das Jahr 1999 nicht korrekt vorgenommen habe, da die Jahreseinkommen des Versicherten der Kassen 26.1 und 65 nicht gesplittet worden seien und veranlasste die erforderlichen Korrekturen (SAK-act. 83, 86, 87, 90).
B.l Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 und dem dazugehörigen Begleitschreiben vom 18. April 2024 (zugestellt am 22. April 2024 [SAK-act. 100]) hob die SAK ihre Verfügung vom 27. Juni 2023 auf. Sie passte ihre Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Einkommen an. Ihrer Rentenberechnung legte sie nun ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'910.- zugrunde und sprach dem Versicherten eine (korrigierte) Altersrente von Fr. 1'128.- für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'156.- ab dem 1. Januar 2023 zu. Die SAK führte an, dass es sich bei den Vorschriften zur Einkommensteilung um zwingendes Recht handle und die schweizerischen AHV-Renten autonom - einzig auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten - berechnet würden (SAK-act. 91, 95).
C.
C.a Am 21. Mai 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. April 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Auszahlung der Rente an den Beschwerdeführer sei ohne Einkommensteilung anzuordnen und es seien bei der Rentenberechnung die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zu berücksichtigen (BVGer-act. 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 zu und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer-act. 5).
C.d Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 7).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 821.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einspracheentscheides vom 12. April 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49 VwVG). Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c; Urteile des BVGer C-3167/2023 vom 7. Juli 2026 E. 2.1; C-2921/2023 vom 20. Februar 2026 E. 2.1).
2.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2024, mit dem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 abgewiesen und ihm - unter Vornahme der Einkommensteilung - eine Altersrente zugesprochen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.l).
3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich. Er war in der Schweiz wie auch in Österreich wohnhaft (SAK-act. 3, 14) und erwerbstätig (vgl. Sachverhalt Bst. A), womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). Namentlich werden Altersrenten der schweizerischen AHV autonom berechnet; ausländische Versicherungszeiten werden nicht angerechnet (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4; 130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5; 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 ff.).
4. Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung zu Recht eine Einkommensteilung (nachfolgend auch: Einkommenssplitting) vorgenommen hat und die in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten unberücksichtigt liess.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Ex-Ehefrau hätten im Scheidungsvergleich vereinbart, «dass dem Beschwerdeführer die Pension der SAK ungeteilt zukommen soll[e] im Gegenzug gegen die alleinige Übernahme aller gemeinsamen während der Ehe, vor allem für den Erwerb der Liegenschaft in der Schweiz, aufgeschlagenen Schulden». Das Scheidungsverfahren sei vor einem österreichischen Gericht unter Anwendung des österreichischen Rechts erfolgt. Dem Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden, weshalb dieser nach österreichischem Recht zulässig sei. Eine solche Verzichtsvereinbarung möge nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht zwar unzulässig sein, sei allerdings nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) vollstreckbar. Infolgedessen sei Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG unbeachtlich. Ferner seien die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate - im Einklang mit den internationalen Sozialversicherungsabkommen - in die Rentenberechnung einzubeziehen (BVGer-act. 1).
4.2 Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf BGE 131 V 1 die Auffassung, die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenberechnung seien zwingendes Recht und könnten auch nicht durch eine ausserhalb der Schweiz abgeschlossene Scheidungsvereinbarung abbedungen werden. Der «ordre public» stehe der Anerkennung der österreichischen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entgegen. Sie weist ferner darauf hin, dass die Frage der Einkommensteilung nicht vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst werde. Betreffend die Frage der Anrechnung von Beitragszeiten in Österreich weist sie darauf hin, dass AHV-Renten gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich autonom - einzig auf der Grundlage der in der Schweiz anrechenbaren Beitragszeiten - zu berechnen seien (BVGer-act. 4).
5.
5.1 Die Grundlagen der Rentenberechnung richten sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. E. 2.3 vorstehend), vorliegend also am 1. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. A; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG; Urteil des BVGer C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen der 10. AHV-Revision, die namentlich für alle Renten gelten, auf die der Anspruch - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; AS 1996 2466 ff.]).
5.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 9.1). (Obligatorisch) versichert sind nach Artikel 1a AHVG namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. b).
5.4 Innerhalb der nach der Beitragsdauer zu bestimmenden Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) richtet sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
5.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Für den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 135 V 361 E. 5.1; Urteile des BVGer C-4563/2018 vom 16. Februar 2021 E. 5.2.2; C-4009/2013 vom 4. Juni 2014; je m.w.H.).
5.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift ist die Versichertenstellung vorausgesetzt; nicht erforderlich ist hingegen, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (Urteil des BVGer C-962/2018 vom 14. März 2023 E. 5.7 m.H.). Erziehungsgutschriften werden nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern im Rahmen der Rentenberechnung von Amtes wegen berücksichtigt (Art. 140 Abs. 1 AHVV e contrario).
6.
6.1 Vorliegend liegt der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ein Einkommenssplitting betreffend die Jahre 1986-1999 zugrunde (SAK-act. 80, 92, 98).
6.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte aufgrund der Verzichtsregelung in Ziffer 7 der Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (...) 1999 von der Vornahme einer Einkommensteilung absehen müssen (vgl. E. 4.1 vorstehend).
6.3 Die Verzichtsvereinbarung lautet wie folgt (SAK-act. 14; mit Anmerkungen des Gerichts in Klammern und kursiver Schrift):
«Hinsichtlich einer schweizerischen Pensionsvorsorge wird festgehalten, dass der Klägerin (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) aus der AHV ein Betrag von rund SFR 4.200.- und der PVG ein Betrag von rund SFR 2.800.-, somit insgesamt rund SFR 7.000.- mehr oder weniger zusteht, wobei dieser Betrag nach den schweizerischen Rechten der Frau ab sofort zur Verfügung steht (Satz 1). Festgehalten wird weiters, dass der Klägerin aus dem dem Beklagten (Beschwerdeführer) zustehenden Betrag ein Ausgleichsbetrag von rund SFR. 9.000.- zusteht, wobei die Klägerin ausdrücklich auf diesen Betrag verzichtet und hiermit unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleistung des Beklagten zu erheben (Satz 2).»
6.4
6.4.1 Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Berechnung der Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgesehen vom hier nicht interessierenden Art. 52fbis AHVV einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich, da sie zwingendes Recht darstellen. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Daher hat der Verzicht der Ehegatten auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule, soweit scheidungsrechtlich zulässig, nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das muss umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar sind. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (BGE 131 V 1 E. 1.1 m.H.; Urteile des BVGer C-1206/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.3; C-8545/2007 vom 6. April 2009 E. 4.5; C-3102/2006 vom 14. August 2008 E. 3.3.2; C-2543/2006 vom 11. März 2008 E. 8.2).
6.4.2
6.4.2.1 Das soeben Gesagte, insbesondere die Ordnung gemäss Art. 29quinquies AHVG über das Einkommenssplitting, gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen (BGE 131 V 1 E. 1.1).
6.4.2.2 Weder das FZA respektive die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. E. 3.2 vorstehend) noch das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1) und dessen Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 (AS 1974 1169), vom 30. November 1977 (AS 1979 1595), vom 15. November 1987 (AS 1989 2437) und vom 11. Dezember 1996 (AS 2001 2442) sowie dessen Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968 (SR 0.831.109.163.15) enthalten Bestimmungen zum Einkommenssplitting beziehungsweise zu einer Verzichtsmöglichkeit auf Anwartschaften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das gilt ebenso für das Übereinkommen zwischen Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und der Schweiz im Bereich der sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 (SR 0.831.109.136.2), dessen Zusatzabkommen vom 8. Oktober 1982 (SR 0.831.109.136.21) und dessen Durchführungsvereinbarung vom 28. März 1979 (SR 0.831.109.136.22).
6.4.3 Somit ist die Scheidungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau für die schweizerische Rentenberechnung ohne Bedeutung, selbst wenn sie eine Verzichtsvereinbarung betreffend das Einkommenssplitting enthalten würde.
6.5 Darüber hinaus sind dem Wortlaut der Verzichtsvereinbarung in Ziffer 7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Abbedingung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung betreffend das Einkommenssplitting in Art. 29quinquies AHVG (AS 1996 2466) im Rahmen der Berechnung der Altersrente der 1. Säule hindeuten.
6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das österreichische Bezirksgericht C._______ bei der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau am (...) 1999 schweizerisches Scheidungsrecht angewendet hat (SAK-act. 14 S. 6).
6.5.2 Weiter ergibt eine Auslegung gestützt auf den Wortlaut der Verzichtsvereinbarung (vgl. hierzu Urteil des BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1 f.), dass der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die hier interessierende eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft. So wird der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Ziff. 7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung mit der Formulierung «die Klägerin [...] unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleistung des Beklagten zu erheben», näher umschrieben. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; Stand am 16. März 1999) regelte die Scheidungsfolgen im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung in dessen Art. 119 ff. Dazu zählte die Regelung der beruflichen Vorsorge in den Art. 122 ff. ZGB, wobei namentlich die grundsätzliche Teilung der sog. «Austrittsleistung» nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.442) und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Austrittsleistung geregelt waren. Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB konnte ein Ehegatte «in der Vereinbarung auf seinen Anspruch [auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen Ehegatten] ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist». Darauf - und damit auf die berufliche Vorsorge bzw. die 2. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems (vgl. Art. 111 BV) - bezieht sich die Regelung in der vorliegenden Scheidungsvereinbarung.
6.5.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das LugÜ - entgegen dem Beschwerdeführer - vorliegend nicht einschlägig ist, da es auf die soziale Sicherheit und damit auf Leistungen der Altersversicherung nicht anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Bst. c LugÜ; Rohner/Lerch, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 98 zu Art. 1 LugÜ).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht eine Einkommensteilung durchgeführt. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (...) 1999 bietet keine Grundlage, um davon abzusehen.
7.
7.1 Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich im Umfang von 244 Monaten (SAK-act. 12) zu Recht nicht angerechnet und eine autonome Rentenberechnung - einzig unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten - vorgenommen hat (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 131 V 1 E. 1.2).
7.2 Weitere Punkte der Rentenberechnung sind zwischen den Parteien nicht strittig. Aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage erübrigen sich Weiterungen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). Der Einspracheentscheid vom 12. April 2024 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die ob-siegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli
Julia Pandey
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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