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C-3200/2010

C-3200/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-25 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die aus Sri Lanka stammende N._______ (geboren 1931, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. Feb­ruar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Toch­ter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mit­telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene seit 10 Monaten verwitwet sei und im Jahre 2003 ihr Visum um zwei Monate überzogen hätte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastge­bern ergänzende Auskünfte eingeholt und (mit negativer Stellungnahme) an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. April 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschen­den gegenwärtigen Krise und der schwierigen politischen Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Dementsprechend bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka eine der Haupt­gruppen von neu einreisenden Asylbewerbern. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2010 beantragt der Gastgeber und Schwiegersohn der Eingeladenen, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwie­germutter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Grund des Besuches der Gesuchstellerin seien die in der Schweiz lebenden Ange­hörigen und insbesondere der Geburtstag ihres Enkels. Die Eingela­dene sei bereits im Juni 2007 besuchshalber in der Schweiz gewesen und nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückgekehrt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ältere und inzwischen verwitwete Person ohne er­sichtliche Verpflichtungen im Heimatland. Weder aus den Unterlagen noch aus dem elektronischen Visa System (EVA) ergäben sich Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Schwiegermut­ter letztmals im Jahre 2007 als Besucherin in der Schweiz ge­weilt hätte und anschliessend fristgerecht nach Sri Lanka zurückge­kehrt sei. Hingegen sei die Eingeladene gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Colombo im Jahre 2003 erst zwei Monate nach Ablauf des be­willigten Aufenthalts in ihr Heimatland zurückgekehrt. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin wiederum einen län­geren oder sogar einen dauerhaften Aufenthalt im Schengenraum an­strebe. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenü­gend seien (Steuerschulden). E. In seiner Replik vom 15. August 2010 hält der Beschwerdeführer an sei­nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2003 nach dreimonatigem Besuchs­aufenthalt in der Schweiz mit einem gültigen (Schengen-)Visum in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Von allfälligen Steuerschul­den habe er keine Kenntnis; er zahle die Steuern lediglich in Teilzahlungen, was von der Gemeinde jedoch genehmigt worden sei. Der Eingabe waren Passkopien der Gesuchstellerin beigelegt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 4 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.3 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

E. 6 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht.

E. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien - wie das BFM in sei­ner Vernehmlassung festhielt - die finanziellen Garantien im vorliegen­den Fall ungenügend.

E. 7.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 7.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 7.4 Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder­aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf inter­nationale Unterstützung an­gewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine sol­che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicher­heit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Januar 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizeri­sche Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1).

E. 7.5 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial ein­gebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Freunde oder Ver­wandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Gesuchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprünglichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch, Themen Statistiken).

E. 7.6 In Anbetracht des erst vor eineinhalb Jahren beendeten Bürger­kriegs, der viel­fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus­reise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstan­den. Nun ent­bindet die Einschätzung der allge­meinen Situation zwar nicht von ei­ner einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Ver­hältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe An­forderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren ver­mag.

E. 8.1 Die aus Pungudutivu im Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus einem Krisengebiet stammende Eingeladene ist 80-jährig und soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Tochter im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines be­sonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die (be­tagte) Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeits­verhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich die Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland be­geben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder poli­tischer Verhältnisse selbst zurück­bleibende nahe An­gehörige regelmässig nicht verlässlich davon ab­halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte die Eingeladene - als Rentnerin - kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.

E. 8.2 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie dem Enkelkind bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Beteiligten allerdings keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche Familienangehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Ein­geladenen ge­schlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Be­teuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wie­der ver­lassen, als nicht ausschlaggebend bezeich­net werden.

E. 8.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimat­land bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die seit Mai 2009 verwitwete Gesuchstellerin könnte nach ei­nem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebens­abend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehö­rigen zu verbringen oder sich über die be­antragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Fest­setzungs­tendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nach den Mög­lichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt seiner Schwiegermutter in der Schweiz erkundigt hat.

E. 9.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich ins­besondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 7.4. und 8.1. hievor) sowie dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mittlerweile verwitwet ist, die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt (vor mehr als sieben Jahren) wesentlich verändert.

E. 9.2 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwie­germutter zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Die Gastge­ber können - wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 9.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vorin­stanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit an­ge­nommen wurde (vgl. insb. Ziff. 5.2. und 5.3. hievor).

E. 10 Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei­cher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3200/2010 Urteil vom 25. Januar 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______. Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende N._______ (geboren 1931, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. Feb­ruar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung ei­nes Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtig­ten Reise gab sie an, ihre im Kanton Aargau wohnhafte Toch­ter und deren Familie besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über­mit­telte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie unter anderem darauf hin, dass die Eingeladene seit 10 Monaten verwitwet sei und im Jahre 2003 ihr Visum um zwei Monate überzogen hätte. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastge­bern ergänzende Auskünfte eingeholt und (mit negativer Stellungnahme) an das BFM weiter­geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. April 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei­nem Be­suchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschen­den gegenwärtigen Krise und der schwierigen politischen Verhält­nisse ein anhal­tend starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Dementsprechend bildeten Staatsangehörige aus Sri Lanka eine der Haupt­gruppen von neu einreisenden Asylbewerbern. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2010 beantragt der Gastgeber und Schwiegersohn der Eingeladenen, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwie­germutter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Grund des Besuches der Gesuchstellerin seien die in der Schweiz lebenden Ange­hörigen und insbesondere der Geburtstag ihres Enkels. Die Eingela­dene sei bereits im Juni 2007 besuchshalber in der Schweiz gewesen und nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückgekehrt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ältere und inzwischen verwitwete Person ohne er­sichtliche Verpflichtungen im Heimatland. Weder aus den Unterlagen noch aus dem elektronischen Visa System (EVA) ergäben sich Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Schwiegermut­ter letztmals im Jahre 2007 als Besucherin in der Schweiz ge­weilt hätte und anschliessend fristgerecht nach Sri Lanka zurückge­kehrt sei. Hingegen sei die Eingeladene gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Colombo im Jahre 2003 erst zwei Monate nach Ablauf des be­willigten Aufenthalts in ihr Heimatland zurückgekehrt. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin wiederum einen län­geren oder sogar einen dauerhaften Aufenthalt im Schengenraum an­strebe. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die finanziellen Garantien in casu ungenü­gend seien (Steuerschulden). E. In seiner Replik vom 15. August 2010 hält der Beschwerdeführer an sei­nen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2003 nach dreimonatigem Besuchs­aufenthalt in der Schweiz mit einem gültigen (Schengen-)Visum in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei. Von allfälligen Steuerschul­den habe er keine Kenntnis; er zahle die Steuern lediglich in Teilzahlungen, was von der Gemeinde jedoch genehmigt worden sei. Der Eingabe waren Passkopien der Gesuchstellerin beigelegt. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visums­pflicht. 7. 7.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien - wie das BFM in sei­ner Vernehmlassung festhielt - die finanziellen Garantien im vorliegen­den Fall ungenügend. 7.2. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 7.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht. 7.4. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder­aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf inter­nationale Unterstützung an­gewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine sol­che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reise und Sicher­heit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im Januar 2011; vgl. auch Rainer Mattern, Schweizeri­sche Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1). 7.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial ein­gebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Be­ziehungsnetz (Freunde oder Ver­wandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Aus­wanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Mög­lichkeit zu ver­hindern, dass Gesuchsteller ihre An­wesenheit in der Schweiz - entge­gen der ursprünglichen Absichts­erklärung - dazu nutzen, ein Asylge­such einzureichen oder die frist­gerechte Wiederaus­reise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsu­chenden stell­ten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: http://www.bfm.admin.ch, Themen Statistiken). 7.6. In Anbetracht des erst vor eineinhalb Jahren beendeten Bürger­kriegs, der viel­fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus­reise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstan­den. Nun ent­bindet die Einschätzung der allge­meinen Situation zwar nicht von ei­ner einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Ver­hältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe An­forderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren ver­mag. 8. 8.1. Die aus Pungudutivu im Norden Sri Lankas (Distrikt Jaffna) und somit aus einem Krisengebiet stammende Eingeladene ist 80-jährig und soll gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Tochter im eigenen Haus in Sri Lanka leben. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines be­sonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch die (be­tagte) Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeits­verhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich die Eingeladene ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland be­geben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder poli­tischer Verhältnisse selbst zurück­bleibende nahe An­gehörige regelmässig nicht verlässlich davon ab­halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Zudem dürfte die Eingeladene - als Rentnerin - kaum in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen leben, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 8.2. Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrer hierzulande lebenden Tochter, dem Schwiegersohn sowie dem Enkelkind bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit Ausnahme einer Tochter, zu deren Lebenssituation von den Beteiligten allerdings keine näheren Angaben gemacht werden, offenbar sämtliche Familienangehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen haben und nach Westeuropa (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland) übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld der Ein­geladenen ge­schlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Be­teuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wie­der ver­lassen, als nicht ausschlaggebend bezeich­net werden. 8.3. Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme, aber auch die misslichen Verhältnisse im Heimat­land bergen ein erhöhtes Risiko in sich, die seit Mai 2009 verwitwete Gesuchstellerin könnte nach ei­nem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebens­abend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden nächsten Angehö­rigen zu verbringen oder sich über die be­antragte Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Insofern könnten gewisse Fest­setzungs­tendenzen bestehen und demzufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) berechtigt sein. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nach den Mög­lichkeiten für einen dauerhaften Aufenthalt seiner Schwiegermutter in der Schweiz erkundigt hat. 9. 9.1. Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, hat sich doch mit der veränderten allgemeinen Sicherheitslage, die sich ins­besondere im Norden Sri Lankas seither verschlechterte (vgl. Ziff. 7.4. und 8.1. hievor) sowie dem Umstand, dass die Gesuchstellerin mittlerweile verwitwet ist, die Sachlage seit dem letzten Besuchsaufenthalt (vor mehr als sieben Jahren) wesentlich verändert. 9.2. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr seiner Schwie­germutter zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Die Gastge­ber können - wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars "Unterhaltsgarantie für Besuchsaufenthalt" geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob von der Vorin­stanz zu Recht ein zusätzlicher Hinderungsgrund in Form einer beim Beschwerdeführer bestehenden ungenügenden Garantiefähigkeit an­ge­nommen wurde (vgl. insb. Ziff. 5.2. und 5.3. hievor).

10. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be­stim­mungen entsprechend gewichtete und der Gesuch­stellerin die Ein­reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis recht­mässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei­cher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: