Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5139/2014 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 267.-.
E. 2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5139/2014 keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-5139/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 967.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
E. 4 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird für das Verfahren C-5139/2014 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1933.- ausgerichtet.
E. 5 Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5139/2014 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 6 Für das Verfahren C-3198/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 7 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5139/2014 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 267.-.
- Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5139/2014 keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-5139/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 967.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
- Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird für das Verfahren C-5139/2014 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1933.- ausgerichtet.
- Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5139/2014 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Für das Verfahren C-3198/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3198/2017 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Mazedonien, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Partner AG, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrenskosten, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Juli 2014 die Invalidenrente von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 1. September 2014 aufgehoben hat (act. 1, Beilage 1 [C-5139/2014]), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, gegen die Verfügung vom 7. Juli 2014 der IVSTA mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1, [C-5139/2014]), dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5139/2014 mit Urteil vom 10. Oktober 2016 die Beschwerde vom 12. September 2014 abgewiesen hat, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben worden sind und infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung der Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung von Fr. 2'900.- zugesprochen worden ist (act. 30 [C-5139/2014]), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, am 28. November 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (Verfahren 9C_800/2016; act. 36 [C-5139/2014]), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 (act. 1 [C-3198/2017]) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 und die Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2014 aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (act. 1 [C-3198/2017]), dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-5139/2014 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und bei teilweise Unterliegen die Verfahrenskosten ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-5139/2014 auf Fr. 4'00.- festzusetzen und dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln in Höhe von Fr. 267.- aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht zu erheben sind, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Verfahren C-5139/2014 infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.- zugesprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 967.- zulasten der Vorinstanz hat, dass infolge der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1933.- zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allerdings keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert (BGE 122 I 322 E. 2c) und der Beschwerdeführer - gelangt er später zu hinreichenden Mitteln - verpflichtet ist, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten seiner amtlich bestellten Rechtsvertreterin zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG), dass die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-5139/2014 zulasten des Beschwerdeführers betragen Fr. 267.-.
2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden für das Verfahren C-5139/2014 keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-5139/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 967.- zugesprochen, die von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird für das Verfahren C-5139/2014 zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1933.- ausgerichtet.
5. Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-5139/2014 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Für das Verfahren C-3198/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: