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C-3188/2023

C-3188/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-29 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Familie in Vietnam (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 5). Der Versicherte ist gelernter Karosseriespengler und legte - gemäss Angaben der IVSTA - von 1981 bis 2007 Versicherungszeiten in der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) zurück (IVSTA-act. 13). In Vietnam war er ab 2009 bis zur Diagnosestellung (Darmkrebs) im Oktober 2021 als Selbständigerwerbender (Handel mit Motobikes) tätig (IVSTA-act. 12). B. B.a Der Versicherte gelangte mit E-Mail vom 16. Februar 2022 an die IVSTA und teilte mit, infolge seiner Darmkrebserkrankung bzw. deren Behandlung (Operation [künstlicher Darmausgang], Radio- und Chemotherapie) sei er zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er eine IV-Rente beantrage (IVSTA-act. 2). Die IVSTA stellte dem Versicherten mit E-Mail vom 22. Februar 2022 das entsprechende Anmeldeformular (Berufliche Integration/Rente) zu und bat um Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars samt beizulegenden Dokumenten innert drei Monaten (IVSTA-act. 3). Der Versicherte reichte in der Folge den - nicht aktenkundigen - Antrag (Eingang: 7. März 2022; IVSTA-act. 8/1) sowie diverse medizinische Unterlagen (IVSTA-act. 4 ff.) ein und retournierte der IVSTA weitere ihm zugestellte Fragebögen (IVSTA-act. 12). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (...) (IVSTA-act. 16) forderte die IVSTA auf konsularischem Weg weitere ärztliche Angaben und Unterlagen aus Vietnam an (IVSTA-act. 17 ff.). B.b Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 stellte die IVSTA - nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 30. November 2022 (IVSTA-act. 40) und der Berechnung des Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 4. Januar 2023 (IVSTA-act. 41) - dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abzuweisen sei. Die IVSTA führte aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 20. Oktober 2021 100% und ab dem 20. September 2022 50%. Angepasste Tätigkeiten seien hingegen ab dem 20. September 2022 zu 70% zumutbar. Angesichts der ermittelten Erwerbseinbusse von 100% ab dem 20. Oktober 2021 und 36.24% ab dem 20. September 2022 liege daher keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IVSTA-act. 43). B.c Der Versicherte erhob mit E-Mail vom 2. Februar 2023 bei der IVSTA Einwand gegen den erwähnten Vorbescheid und kündigte weitere medizinische Untersuchungen bzw. Resultate an (IVSTA-act. 44). Über das Schweizerische Generalkonsulat in Ho Chi Minh City (IVSTA-act. 52, 69 f.) reichte der Versicherte daraufhin verschiedene medizinische Dokumente ein (IVSTA-act. 46 ff., 56 ff., 71 ff.). B.d Mit Verfügung vom 28. April 2023 wies die IVSTA - gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2023 (IVSTA-act. 75) und die Bemerkung des erwähnten Fachdienstes vom 17. April 2023 (IVSTA-act. 77) sowie in Bestätigung des Vorbescheids vom 5. Januar 2023 - das Leistungsbegehren des Versicherten ab. In der Begründung führte die IVSTA aus, die eingereichten Unterlagen - namentlich die darin festgestellte reduzierte Beweglichkeit des rechten Handgelenks - vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheids nichts zu ändern (IVSTA-act. 78). C. C.a Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. April 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Mai 2023 (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1) via das zuständige Schweizerische Generalkonsulat in Vietnam (Eingang: 28. Mai 2023, Poststempel: 27. Mai 2023; ad BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Juni 2023). Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Ablehnung seines Leistungsbegehrens. C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2). Nachdem der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Juli 2023 keine Korrespondenzadresse in der Schweiz benennen konnte (BVGer-act. 4), forderte die Instruktionsrichterin ihn mit - über die zuständige Schweizer Vertretung in Vietnam zugestellter - Verfügung vom 9. August 2023 (Empfang: 24. August 2023) auf, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5). C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. September 2023 samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. September 2023) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer-act. 7), welches mit - auf konsularischem Weg zugestellter - Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BVGer-act. 9) gutgeheissen wurde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen eine in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragene Person (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) vorzuschlagen, welche bereit sei, das Mandat der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 teilte Advokatin Stefanie Stoll (...) - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - mit, der Beschwerdeführer habe sie in der vorliegenden Angelegenheit mit der Interessenwahrung beauftragt, weshalb sie um Einsetzung als unentgeltliche Verbeiständung zu dessen Gunsten ersuche (BVGer-act. 11). In der Folge wurde Advokatin Stefanie Stoll mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt (BVGer-act. 12). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Vorinstanz - unter Hinweis auf die von ihr eingeholte medizinische Stellungnahme des RAD vom 8. März 2024 (BVGer-act. 16/2) - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 16). C.e Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen des Gutachtens, welches mit Unterstützung des EDA «in einer auch für Schweizer IV-Revisionen bekannten Klinik in (...), Thailand» eingeholt werde (BVGer-act. 18). Die Vorinstanz erklärte daraufhin im Schreiben vom 15. Mai 2024, sie habe zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers aufgrund medizinischer Abklärungen in Thailand keine Einwände vorzubringen (BVGer-act. 20). C.f Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (BVGer-act. 21) sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres (Ziff. 1). Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht zu gegebener Zeit ein Exemplar des thailändischen Gutachtens zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2). Weiter wurde die in der Verfügung vom 18. März 2024 (BVGer-act. 17) angesetzte Frist zur Einreichung der Replik abgenommen (Ziff. 3). C.g Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers orientierte mit Schreiben vom 9. Februar 2026 (BVGer-act. 23) aufforderungsgemäss über den Stand der Begutachtung. Sie teilte - unter Hinweis auf Beilagen - mit, dass der Beschwerdeführer Mitte Februar 2025 in Thailand durch vier Ärzte untersucht worden sei (BVGer-act. 23/1, 23/2), die zentrale Frage der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit dabei aber unbeantwortet geblieben sei, weshalb ihre Rückfragen dem Spital in Thailand nochmals vorgelegt (BVGer act. 23/3) und sodann drei ergänzende Berichte erstellt worden seien (BVGer-act. 23/4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich inzwischen jedoch verschlechtert (BVGer-act. 23/5). Im Dezember 2025 habe er sich erneuten Operationen unterziehen müssen (BVGer-act. 23/6). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte folglich die Aufhebung der verfügten Sistierung und die gerichtliche Prüfung der eingereichten Beweise (BVGer-act. 23 S. 2). C.h Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens antragsgemäss auf und gewährte der Vorinstanz in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers neu eingereichten Unterlagen das rechtliche Gehör (BVGer-act. 24). C.i Mit Eingabe («Duplik») vom 6. März 2026 (BVGer-act. 25) beantragte die Vorinstanz - unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2026 (BVGer-act. 25/1) - die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung, da nun zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aufweise und seither keine wesentliche Verbesserung mehr vorliege. C.j Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2026 mitteilen, er schliesse sich dem vorinstanzlichen Antrag auf umfassende Gutheissung der Beschwerde selbstredend an (BVGer-act. 27). In der Beilage wurde die Honorarnote eingereicht (BVGer-act. 27/1). C.k Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. Bst. C.c vorne).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Verfügung vom 28. April 2023, mit welcher die Vorinstanz - in Bestätigung des Vorbescheids vom 5. Januar 2023 - den im Rahmen einer Erstanmeldung geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Vietnam. Die Schweiz hat mit Vietnam kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Daher bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Vorliegend finden angesichts des Anmeldezeitpunkts (vgl. E. 6.1) die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften des IVG und ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535) samt dem entsprechenden Verordnungsrecht Anwendung.

E. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. April 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

E. 5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-rücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 5.1.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.

E. 5.1.3 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49% erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5% (Abs. 4). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG).

E. 5.1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

E. 5.1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

E. 5.2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers (und im Beschwerdefall des Gerichts), darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.2 m.H.). Auch bei Auslandsachverhalten ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (siehe Urteil des BGer 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 m.w.H.; vgl. auch E. 3.3 vorne). Was den erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 54a IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).

E. 5.2.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht somit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 5.2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

E. 5.2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).

E. 5.2.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Berichte und Stellungnahmen des RAD sind als versicherungsinterne Dokumente zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

E. 5.2.6 Die Berichte und Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können - wie reine Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteile des BGer 8C_756/2008 E. 4.4 m.H. [SVR 2009 IV Nr. 50] sowie 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

E. 5.2.7 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.

E. 5.2.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Arztpersonen bezüglich Invaliditätsgrad und An-spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. E. 5.2.3).

E. 6.1 Was die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug betrifft, sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 16. Februar 2022 an die Vorinstanz und machte erstmals seinen Rentenanspruch geltend (IVSTA-act. 2). Es handelte sich hierbei - angesichts der Formularpflicht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG) - um eine nicht formgerechte Anmeldung. Wie dargelegt (vgl. Bst. B.a), forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb mit E-Mail vom 22. Februar 2022 auf, das beigelegte Anmeldeformular ausgefüllt und unterzeichnet mitsamt den erforderlichen Unterlagen innert drei Monaten einzureichen, ansonsten das Antragsdatum seines Schreibens nicht berücksichtigt werden könne (IVSTA-act. 3). Ein vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichtes Anmeldeformular liegt nicht bei den Akten. Für das Vorliegen einer Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG ist allerdings nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde, sondern namentlich, ob sich aus der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG; Christian Meyer/Philipp Egli, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 29 Rz. 14 f., 56; Urteil des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 4.2). Aus der aktenkundigen E-Mail vom 16. Februar 2022 lässt sich eindeutig ein Wille des Beschwerdeführers zum Bezug einer IV-Rente ableiten, weshalb von einer entsprechenden Anmeldung auszugehen ist. Was die Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der Anmeldung ergeben (z.B. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist auf die mangelhafte Anmeldung vom 16. Februar 2022 abzustellen, sofern der Beschwerdeführer den fraglichen Mangel innert der angesetzten Frist behoben hat (vgl. dazu Meyer/Egli, a.a.O., Art. 29 Rz. 57, 60, je m.H.). In den Akten der Vorinstanz finden sich mehrere Belegstellen, die auf den fristgemässen Erhalt einer am 19. Februar 2022 unterzeichneten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen am 7. März 2022 schliessen lassen (siehe IVSTA-act. 8/1, 13/1, 41/1). Mit Blick auf die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG ist die entsprechende schriftliche Anmeldung zu den vorinstanzlichen Akten zu nehmen.

E. 6.2 In Bezug auf die Mindestbeitragsdauer (vgl. E. 5.1.5) als versicherungsmässige Voraussetzung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz bejahte deren Erfüllung im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ist allerdings nicht aktenkundig. Die Vorinstanz erwähnt in den Akten Versicherungszeiten in der Schweiz von 1981 bis 2007 bzw. 36 Monaten (IVSTA-act. 75/1, 40/1, 13/1), was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird. Belege für die genannten Beitragszeiten finden sich in den vorliegenden Akten jedoch keine. Da entsprechende Unterlagen für die Prüfung der Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren sowie für die Berechnung des allfällig auszurichtenden Rentenbetrags relevant sind (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2), werden sie von Art. 46 ATSG erfasst. Die Vorinstanz hat folglich die Unterlagen, welche die vom Beschwerdeführer erworbenen Beitragszeiten belegen, in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen.

E. 7 Die Parteien stellen den übereinstimmenden Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung zurückzuweisen, wobei unbestrittenerweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten seit dem 20. Oktober 2021 ausgegangen wird (BVGer-act. 25, 27). Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde (erst) nach Einreichung ihrer Vernehmlassung, weshalb sie keine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung erlässt (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der übereinstimmende Antrag der vorliegenden Sach- und Rechtslage entspricht.

E. 7.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023, mit welcher die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge einer errechneten Erwerbseinbusse von 100% ab dem 20. Oktober 2021 und 36.24% ab dem 20. September 2022 abgewiesen hat, stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. B._______ (FMH Allgemeine Medizin) vom 30. November 2022 (IVSTA-act. 40) und 6. April 2023 (IVSTA-act. 75). Die RAD-Ärztin diagnostizierte ein «Adenocarzinom rectal pT4b N1b Mx» (Hauptdiagnose) sowie eine «Radial betonte Handgelenksarthrose re» (Nebendiagnose) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 20. Oktober 2021 («Endoscopie») und eine solche von 50% ab dem 20. September 2022. In einer angepassten Tätigkeit (körperliche leichte Arbeiten [z.B. Büroarbeiten], ohne Belastung des Handgelenks) erachtete die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2021 zu 100% und ab dem 20. September 2022 zu 30% arbeitsunfähig. Den Anstieg der Arbeitsfähigkeit per 20. September 2022 begründete die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen (IVSTA-act. 40/2 und 75/2) mit der Aussage des behandelnden (medizinischen und Radio-)Onkologen Dr. C._______ (Vietnam), wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 20. September 2022 in einem guten Allgemeinzustand, asymptomatisch und klinisch in Remission gezeigt habe (vgl. dazu IVSTA-act. 37/2 f.). In der im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme vom 8. März 2024 hielt die RAD-Ärztin an ihrer bisherigen Einschätzung fest (BVGer-act. 16/2).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei seit dem 20. Oktober 2021 ununterbrochen und vollständig arbeitsunfähig (BVGer-act. 27). In der Beschwerdeschrift erwähnt er als Folgen seiner Operationen - und unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen (Oktober 2021 bis August 2023) aus Vietnam und Thailand (BVGer-act. 1/1-1/16) - dauernde Schmerzen, Komplikationen sowie seine Hilfsbedürftigkeit (BVGer-act. 1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legt er mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2026 (BVGer-act. 23) die - mit Unterstützung des EDA - im Februar 2025 im Hospital D._______ in (...) bei vier Ärzten (Arbeitsmedizin, Orthopädie, Chirurgie, Onkologie) eingeholten «Gutachten» (BVGer-act. 23/1) samt drei ergänzenden Berichten vom 6. März 2025 vor, wobei letztere aufforderungsgemäss die Einschätzung seiner Arbeits(un)fähigkeit betreffen (BVGer-act. 23/4). Allerdings lässt der Beschwerdeführer mitteilen, anlässlich seiner Begutachtung in Thailand seien keine medizinischen Vorakten beigezogen worden und zudem habe ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Einzig der Arzt, der ihn auch ausgemessen habe (Dr. E._______), habe Englisch gesprochen und sich Zeit genommen (BVGer-act. 23/5). Gleichzeitig weist die Rechtsvertreterin auf die vom Beschwerdeführer berichtete wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (wiederkehrende Entzündungen am künstlichen Darmausgang) und die im Oktober sowie Dezember 2025 stattfindenden Operationen hin (BVGer-act. 23/5, 23/6). Die entsprechenden Berichte wurden eingereicht (BVGer-act. 23/6).

E. 7.3 Die Vorinstanz geht in der Eingabe («Duplik») vom 6. März 2026 (BVGer-act. 25) - anders als in der Vernehmlassung vom 13. März 2024 (BVGer-act. 16) - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aufweist und seither keine wesentliche Verbesserung vorliegt. Sie stützt sich auf die bei der RAD-Ärztin Dr. F._______ (FMH Allgemeine Innere Medizin) - unter Vorlage der neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus Thailand (vgl. E. 7.2; BVGer-act. 25/2) - eingeholte Stellungnahme vom 27. Februar 2026 (BVGer-act. 25/1). Die RAD-Ärztin kommt nach Würdigung der neu vorgelegten medizinischen Dokumente zum Schluss, diese Unterlagen - v.a. die Berichte von Dr. E._______ (Arbeitsmedizin) (BVGer-act. 23/1, 23/4) - würden die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie die objektiven Funktionseinschränkungen detailliert erklären, namentlich im Hinblick auf die Spätfolgen der kolorektalen Operationen. Der Beschwerdeführer weist laut RAD-Ärztin demnach ein kompliziertes permanentes Stoma mit einer parastomalen Hernie auf, die durch die Kolostomie protrudiere, wobei auch eine Adipositas Grad I, Schwierigkeiten infolge der Stomapflege und Wechsel der Stomabeutel sowie anhaltende Dammschmerzen zu berücksichtigen seien. Das Risiko einer ungünstigen sekundären Entwicklung sei angesichts der lokoregionalen und distalen Invasion des voluminösen Tumors, der entfernt worden sei, sehr gross. Aufgrund dieser schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den in den neuen Akten detailliert beschriebenen Funktionseinschränkungen geht die RAD-Ärztin - im Unterschied zu den vorangehenden RAD-Stellungnahmen - davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2021 nicht nur in der bisherigen, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit langfristig keine Arbeitsfähigkeit mehr zuzumuten sei. Gemäss RAD-Ärztin ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden Funktionseinschränkungen, der Schwere seiner gesundheitlichen Probleme sowie in Anbetracht seines Alters nicht möglich, eine signifikante tägliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen oder eine Verbesserung der Situation oder eine Anpassung ins Auge zu fassen (BVGer-act. 25/1 S. 6 f.).

E. 7.4 Die erwähnte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F._______ vom 27. Februar 2026 beruht nicht auf eigenen Untersuchungen. Sie kann deshalb - wie dargelegt (E. 5.2.6) - nur dann abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sofern es im Wesentlichen um die Wertung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Dies ist hier der Fall: Die vorhandenen medizinischen Unterlagen bilden insgesamt eine hinreichende Grundlage für den Aktenentscheid. Es geht daraus klar hervor, dass der heute 62-jährige Beschwerdeführer seit Oktober 2021 an einer schweren Krankheit leidet und er sich mehreren Operationen und Therapien unterziehen musste, mit deren einschneidenden Folgen er dauerhaft und in verschiedener Hinsicht zu kämpfen hat, wobei ihm insgesamt keine gute Prognose gestellt wird, nachdem er die adjuvante Therapie im Juli 2022 infolge Unverträglichkeit abbrechen musste. Bereits damals wies der behandelnde Onkologe auf das hohe Risiko eines Rezidivs und einer Progression der Krankheit hin (IVSTA-act. 37/2 f.). Zwar enthalten die medizinischen Unterlagen betreffend die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers gewisse Widersprüche (siehe BVGer-act. 23/4) und sie erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten oder einen Arztbericht nicht ohne Weiteres (vgl. dazu E. 5.2.4). Die von der RAD-Ärztin Dr. F._______ vorgenommene Zusammenfassung und Würdigung der Unterlagen bzw. ihr Abstellen auf die ausführliche - und offenbar in Kenntnis von Vorakten abgegebene (vgl. BVGer-act. 23/1 S. 2) - Beurteilung durch Dr. E._______ vom 6. März 2025, wonach der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht bzw. max. zu 10% und Büroarbeiten max. zu 12.5-25% pro Tag ausführen kann (BVGer-act. 23/4 S. 1-4), ist jedoch einleuchtend. Ebenso überzeugend ist die hinreichend begründete Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, welche über die für die Aktenbeurteilung erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arzt- und Operationsberichte nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, ändert nichts, da sie auch Schlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass zulassen. Aufgrund der vorhandenen Akten kann mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 5.2.1) ab dem 20. Oktober 2021 von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten sowie von seiner fehlenden Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht - ohne ergänzende Abklärungen - auf die zuverlässige und schlüssige versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. F._______ abgestellt. Es besteht kein Anlass, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung nicht entsprochen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer diesem Antrag ausdrücklich zustimmt.

E. 8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vervollständigung der Akten (E. 6.1, 6.2) sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung im Sinne der Erwägungen (E. 7.4) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind vorliegend dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Zug. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 25. März 2026 für die Zeitspanne vom 25. Januar 2024 bis 25. März 2026 einen Zeitaufwand von total 17.92 Stunden und Barauslagen von pauschal Fr. 107.50 (3% des Gesamthonorars) sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 299.- (8.1% von Fr. 3'691.-) geltend (BVGer-act. 27/1).

E. 9.2.3 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint der seitens der Rechtsvertreterin inhaltlich spezifizierte und zeitlich quantifizierte Aufwand von 17.92 Stunden angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind hier aufgrund der Akten (Porti [2 x A+ à Fr. 3.90, 1 x A+ à Fr. 5.70, 2 x Einschreiben à Fr. 6.80], Kopien [31 à Fr. 0.50], Telefonat) auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer C-5749/2024 vom 14. April 2025 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des obsiegenden Beschwerdeführers ist im Übrigen kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), so dass sich bei einem Zeitaufwand von 17.92 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.- ergibt. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in dieser Höhe. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Akten sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3188/2023

Urteil vom 29. Juni 2026

Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richter Philipp Egli,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Vietnam),

vertreten durch lic. iur. Stefanie Stoll, Advokatin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch;

Verfügung der IVSTA vom 28. April 2023.

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Familie in Vietnam (Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA-act.] 5). Der Versicherte ist gelernter Karosseriespengler und legte - gemäss Angaben der IVSTA - von 1981 bis 2007 Versicherungszeiten in der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) zurück (IVSTA-act. 13). In Vietnam war er ab 2009 bis zur Diagnosestellung (Darmkrebs) im Oktober 2021 als Selbständigerwerbender (Handel mit Motobikes) tätig (IVSTA-act. 12).

B.

B.a Der Versicherte gelangte mit E-Mail vom 16. Februar 2022 an die IVSTA und teilte mit, infolge seiner Darmkrebserkrankung bzw. deren Behandlung (Operation [künstlicher Darmausgang], Radio- und Chemotherapie) sei er zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er eine IV-Rente beantrage (IVSTA-act. 2). Die IVSTA stellte dem Versicherten mit E-Mail vom 22. Februar 2022 das entsprechende Anmeldeformular (Berufliche Integration/Rente) zu und bat um Rücksendung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars samt beizulegenden Dokumenten innert drei Monaten (IVSTA-act. 3). Der Versicherte reichte in der Folge den - nicht aktenkundigen - Antrag (Eingang: 7. März 2022; IVSTA-act. 8/1) sowie diverse medizinische Unterlagen (IVSTA-act. 4 ff.) ein und retournierte der IVSTA weitere ihm zugestellte Fragebögen (IVSTA-act. 12). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (...) (IVSTA-act. 16) forderte die IVSTA auf konsularischem Weg weitere ärztliche Angaben und Unterlagen aus Vietnam an (IVSTA-act. 17 ff.).

B.b Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 stellte die IVSTA - nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 30. November 2022 (IVSTA-act. 40) und der Berechnung des Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 4. Januar 2023 (IVSTA-act. 41) - dem Versicherten in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abzuweisen sei. Die IVSTA führte aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 20. Oktober 2021 100% und ab dem 20. September 2022 50%. Angepasste Tätigkeiten seien hingegen ab dem 20. September 2022 zu 70% zumutbar. Angesichts der ermittelten Erwerbseinbusse von 100% ab dem 20. Oktober 2021 und 36.24% ab dem 20. September 2022 liege daher keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IVSTA-act. 43).

B.c Der Versicherte erhob mit E-Mail vom 2. Februar 2023 bei der IVSTA Einwand gegen den erwähnten Vorbescheid und kündigte weitere medizinische Untersuchungen bzw. Resultate an (IVSTA-act. 44). Über das Schweizerische Generalkonsulat in Ho Chi Minh City (IVSTA-act. 52, 69 f.) reichte der Versicherte daraufhin verschiedene medizinische Dokumente ein (IVSTA-act. 46 ff., 56 ff., 71 ff.).

B.d Mit Verfügung vom 28. April 2023 wies die IVSTA - gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2023 (IVSTA-act. 75) und die Bemerkung des erwähnten Fachdienstes vom 17. April 2023 (IVSTA-act. 77) sowie in Bestätigung des Vorbescheids vom 5. Januar 2023 - das Leistungsbegehren des Versicherten ab. In der Begründung führte die IVSTA aus, die eingereichten Unterlagen - namentlich die darin festgestellte reduzierte Beweglichkeit des rechten Handgelenks - vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheids nichts zu ändern (IVSTA-act. 78).

C.

C.a Gegen diese Verfügung der IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. April 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Mai 2023 (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1) via das zuständige Schweizerische Generalkonsulat in Vietnam (Eingang: 28. Mai 2023, Poststempel: 27. Mai 2023; ad BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. Juni 2023). Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Ablehnung seines Leistungsbegehrens.

C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2). Nachdem der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Juli 2023 keine Korrespondenzadresse in der Schweiz benennen konnte (BVGer-act. 4), forderte die Instruktionsrichterin ihn mit - über die zuständige Schweizer Vertretung in Vietnam zugestellter - Verfügung vom 9. August 2023 (Empfang: 24. August 2023) auf, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5).

C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. September 2023 samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 19. September 2023) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer-act. 7), welches mit - auf konsularischem Weg zugestellter - Verfügung vom 28. Dezember 2023 (BVGer-act. 9) gutgeheissen wurde (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen eine in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragene Person (Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) vorzuschlagen, welche bereit sei, das Mandat der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 teilte Advokatin Stefanie Stoll (...) - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - mit, der Beschwerdeführer habe sie in der vorliegenden Angelegenheit mit der Interessenwahrung beauftragt, weshalb sie um Einsetzung als unentgeltliche Verbeiständung zu dessen Gunsten ersuche (BVGer-act. 11). In der Folge wurde Advokatin Stefanie Stoll mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 antragsgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt (BVGer-act. 12).

C.d In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Vorinstanz - unter Hinweis auf die von ihr eingeholte medizinische Stellungnahme des RAD vom 8. März 2024 (BVGer-act. 16/2) - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 16).

C.e Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Vorliegen des Gutachtens, welches mit Unterstützung des EDA «in einer auch für Schweizer IV-Revisionen bekannten Klinik in (...), Thailand» eingeholt werde (BVGer-act. 18). Die Vorinstanz erklärte daraufhin im Schreiben vom 15. Mai 2024, sie habe zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers aufgrund medizinischer Abklärungen in Thailand keine Einwände vorzubringen (BVGer-act. 20).

C.f Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (BVGer-act. 21) sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres (Ziff. 1). Gleichzeitig ersuchte sie den Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht zu gegebener Zeit ein Exemplar des thailändischen Gutachtens zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2). Weiter wurde die in der Verfügung vom 18. März 2024 (BVGer-act. 17) angesetzte Frist zur Einreichung der Replik abgenommen (Ziff. 3).

C.g Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers orientierte mit Schreiben vom 9. Februar 2026 (BVGer-act. 23) aufforderungsgemäss über den Stand der Begutachtung. Sie teilte - unter Hinweis auf Beilagen - mit, dass der Beschwerdeführer Mitte Februar 2025 in Thailand durch vier Ärzte untersucht worden sei (BVGer-act. 23/1, 23/2), die zentrale Frage der Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit dabei aber unbeantwortet geblieben sei, weshalb ihre Rückfragen dem Spital in Thailand nochmals vorgelegt (BVGer act. 23/3) und sodann drei ergänzende Berichte erstellt worden seien (BVGer-act. 23/4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich inzwischen jedoch verschlechtert (BVGer-act. 23/5). Im Dezember 2025 habe er sich erneuten Operationen unterziehen müssen (BVGer-act. 23/6). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte folglich die Aufhebung der verfügten Sistierung und die gerichtliche Prüfung der eingereichten Beweise (BVGer-act. 23 S. 2).

C.h Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens antragsgemäss auf und gewährte der Vorinstanz in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers neu eingereichten Unterlagen das rechtliche Gehör (BVGer-act. 24).

C.i Mit Eingabe («Duplik») vom 6. März 2026 (BVGer-act. 25) beantragte die Vorinstanz - unter Hinweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2026 (BVGer-act. 25/1) - die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung, da nun zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aufweise und seither keine wesentliche Verbesserung mehr vorliege.

C.j Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 25. März 2026 mitteilen, er schliesse sich dem vorinstanzlichen Antrag auf umfassende Gutheissung der Beschwerde selbstredend an (BVGer-act. 27). In der Beilage wurde die Honorarnote eingereicht (BVGer-act. 27/1).

C.k Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. Bst. C.c vorne).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Verfügung vom 28. April 2023, mit welcher die Vorinstanz - in Bestätigung des Vorbescheids vom 5. Januar 2023 - den im Rahmen einer Erstanmeldung geltend gemachten Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Vietnam. Die Schweiz hat mit Vietnam kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Daher bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Vorliegend finden angesichts des Anmeldezeitpunkts (vgl. E. 6.1) die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften des IVG und ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535) samt dem entsprechenden Verordnungsrecht Anwendung.

4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. April 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

5.

5.1

5.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-rücksichtigt (Art. 6 ATSG).

5.1.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.

5.1.3 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49% erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5% (Abs. 4). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG).

5.1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

5.1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

5.2

5.2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1; vgl. auch Art. 57 Abs. 3 IVG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers (und im Beschwerdefall des Gerichts), darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.2 m.H.). Auch bei Auslandsachverhalten ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (siehe Urteil des BGer 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 m.w.H.; vgl. auch E. 3.3 vorne). Was den erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 54a IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).

5.2.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht somit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

5.2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

5.2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).

5.2.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Berichte und Stellungnahmen des RAD sind als versicherungsinterne Dokumente zu würdigen (vgl. Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f. sowie 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

5.2.6 Die Berichte und Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können - wie reine Aktengutachten - beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteile des BGer 8C_756/2008 E. 4.4 m.H. [SVR 2009 IV Nr. 50] sowie 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

5.2.7 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.

5.2.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Arztpersonen bezüglich Invaliditätsgrad und An-spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. E. 5.2.3).

6.

6.1 Was die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug betrifft, sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 16. Februar 2022 an die Vorinstanz und machte erstmals seinen Rentenanspruch geltend (IVSTA-act. 2). Es handelte sich hierbei - angesichts der Formularpflicht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 ATSG) - um eine nicht formgerechte Anmeldung. Wie dargelegt (vgl. Bst. B.a), forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb mit E-Mail vom 22. Februar 2022 auf, das beigelegte Anmeldeformular ausgefüllt und unterzeichnet mitsamt den erforderlichen Unterlagen innert drei Monaten einzureichen, ansonsten das Antragsdatum seines Schreibens nicht berücksichtigt werden könne (IVSTA-act. 3). Ein vom Beschwerdeführer in der Folge eingereichtes Anmeldeformular liegt nicht bei den Akten. Für das Vorliegen einer Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG ist allerdings nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde, sondern namentlich, ob sich aus der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG; Christian Meyer/Philipp Egli, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 29 Rz. 14 f., 56; Urteil des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 4.2). Aus der aktenkundigen E-Mail vom 16. Februar 2022 lässt sich eindeutig ein Wille des Beschwerdeführers zum Bezug einer IV-Rente ableiten, weshalb von einer entsprechenden Anmeldung auszugehen ist. Was die Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der Anmeldung ergeben (z.B. Art. 29 Abs. 1 IVG), ist auf die mangelhafte Anmeldung vom 16. Februar 2022 abzustellen, sofern der Beschwerdeführer den fraglichen Mangel innert der angesetzten Frist behoben hat (vgl. dazu Meyer/Egli, a.a.O., Art. 29 Rz. 57, 60, je m.H.). In den Akten der Vorinstanz finden sich mehrere Belegstellen, die auf den fristgemässen Erhalt einer am 19. Februar 2022 unterzeichneten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen am 7. März 2022 schliessen lassen (siehe IVSTA-act. 8/1, 13/1, 41/1). Mit Blick auf die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG ist die entsprechende schriftliche Anmeldung zu den vorinstanzlichen Akten zu nehmen.

6.2 In Bezug auf die Mindestbeitragsdauer (vgl. E. 5.1.5) als versicherungsmässige Voraussetzung ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz bejahte deren Erfüllung im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ist allerdings nicht aktenkundig. Die Vorinstanz erwähnt in den Akten Versicherungszeiten in der Schweiz von 1981 bis 2007 bzw. 36 Monaten (IVSTA-act. 75/1, 40/1, 13/1), was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wird. Belege für die genannten Beitragszeiten finden sich in den vorliegenden Akten jedoch keine. Da entsprechende Unterlagen für die Prüfung der Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren sowie für die Berechnung des allfällig auszurichtenden Rentenbetrags relevant sind (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2), werden sie von Art. 46 ATSG erfasst. Die Vorinstanz hat folglich die Unterlagen, welche die vom Beschwerdeführer erworbenen Beitragszeiten belegen, in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen.

7. Die Parteien stellen den übereinstimmenden Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung zurückzuweisen, wobei unbestrittenerweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten seit dem 20. Oktober 2021 ausgegangen wird (BVGer-act. 25, 27). Die Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Beschwerde (erst) nach Einreichung ihrer Vernehmlassung, weshalb sie keine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung erlässt (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der übereinstimmende Antrag der vorliegenden Sach- und Rechtslage entspricht.

7.1 Die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023, mit welcher die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge einer errechneten Erwerbseinbusse von 100% ab dem 20. Oktober 2021 und 36.24% ab dem 20. September 2022 abgewiesen hat, stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. B._______ (FMH Allgemeine Medizin) vom 30. November 2022 (IVSTA-act. 40) und 6. April 2023 (IVSTA-act. 75). Die RAD-Ärztin diagnostizierte ein «Adenocarzinom rectal pT4b N1b Mx» (Hauptdiagnose) sowie eine «Radial betonte Handgelenksarthrose re» (Nebendiagnose) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 20. Oktober 2021 («Endoscopie») und eine solche von 50% ab dem 20. September 2022. In einer angepassten Tätigkeit (körperliche leichte Arbeiten [z.B. Büroarbeiten], ohne Belastung des Handgelenks) erachtete die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2021 zu 100% und ab dem 20. September 2022 zu 30% arbeitsunfähig. Den Anstieg der Arbeitsfähigkeit per 20. September 2022 begründete die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen (IVSTA-act. 40/2 und 75/2) mit der Aussage des behandelnden (medizinischen und Radio-)Onkologen Dr. C._______ (Vietnam), wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 20. September 2022 in einem guten Allgemeinzustand, asymptomatisch und klinisch in Remission gezeigt habe (vgl. dazu IVSTA-act. 37/2 f.). In der im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeholten Stellungnahme vom 8. März 2024 hielt die RAD-Ärztin an ihrer bisherigen Einschätzung fest (BVGer-act. 16/2).

7.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er sei seit dem 20. Oktober 2021 ununterbrochen und vollständig arbeitsunfähig (BVGer-act. 27). In der Beschwerdeschrift erwähnt er als Folgen seiner Operationen - und unter Beilage diverser ärztlicher Unterlagen (Oktober 2021 bis August 2023) aus Vietnam und Thailand (BVGer-act. 1/1-1/16) - dauernde Schmerzen, Komplikationen sowie seine Hilfsbedürftigkeit (BVGer-act. 1). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legt er mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2026 (BVGer-act. 23) die - mit Unterstützung des EDA - im Februar 2025 im Hospital D._______ in (...) bei vier Ärzten (Arbeitsmedizin, Orthopädie, Chirurgie, Onkologie) eingeholten «Gutachten» (BVGer-act. 23/1) samt drei ergänzenden Berichten vom 6. März 2025 vor, wobei letztere aufforderungsgemäss die Einschätzung seiner Arbeits(un)fähigkeit betreffen (BVGer-act. 23/4). Allerdings lässt der Beschwerdeführer mitteilen, anlässlich seiner Begutachtung in Thailand seien keine medizinischen Vorakten beigezogen worden und zudem habe ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Einzig der Arzt, der ihn auch ausgemessen habe (Dr. E._______), habe Englisch gesprochen und sich Zeit genommen (BVGer-act. 23/5). Gleichzeitig weist die Rechtsvertreterin auf die vom Beschwerdeführer berichtete wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (wiederkehrende Entzündungen am künstlichen Darmausgang) und die im Oktober sowie Dezember 2025 stattfindenden Operationen hin (BVGer-act. 23/5, 23/6). Die entsprechenden Berichte wurden eingereicht (BVGer-act. 23/6).

7.3 Die Vorinstanz geht in der Eingabe («Duplik») vom 6. März 2026 (BVGer-act. 25) - anders als in der Vernehmlassung vom 13. März 2024 (BVGer-act. 16) - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aufweist und seither keine wesentliche Verbesserung vorliegt. Sie stützt sich auf die bei der RAD-Ärztin Dr. F._______ (FMH Allgemeine Innere Medizin) - unter Vorlage der neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus Thailand (vgl. E. 7.2; BVGer-act. 25/2) - eingeholte Stellungnahme vom 27. Februar 2026 (BVGer-act. 25/1). Die RAD-Ärztin kommt nach Würdigung der neu vorgelegten medizinischen Dokumente zum Schluss, diese Unterlagen - v.a. die Berichte von Dr. E._______ (Arbeitsmedizin) (BVGer-act. 23/1, 23/4) - würden die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie die objektiven Funktionseinschränkungen detailliert erklären, namentlich im Hinblick auf die Spätfolgen der kolorektalen Operationen. Der Beschwerdeführer weist laut RAD-Ärztin demnach ein kompliziertes permanentes Stoma mit einer parastomalen Hernie auf, die durch die Kolostomie protrudiere, wobei auch eine Adipositas Grad I, Schwierigkeiten infolge der Stomapflege und Wechsel der Stomabeutel sowie anhaltende Dammschmerzen zu berücksichtigen seien. Das Risiko einer ungünstigen sekundären Entwicklung sei angesichts der lokoregionalen und distalen Invasion des voluminösen Tumors, der entfernt worden sei, sehr gross. Aufgrund dieser schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den in den neuen Akten detailliert beschriebenen Funktionseinschränkungen geht die RAD-Ärztin - im Unterschied zu den vorangehenden RAD-Stellungnahmen - davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 20. Oktober 2021 nicht nur in der bisherigen, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit langfristig keine Arbeitsfähigkeit mehr zuzumuten sei. Gemäss RAD-Ärztin ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden Funktionseinschränkungen, der Schwere seiner gesundheitlichen Probleme sowie in Anbetracht seines Alters nicht möglich, eine signifikante tägliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen oder eine Verbesserung der Situation oder eine Anpassung ins Auge zu fassen (BVGer-act. 25/1 S. 6 f.).

7.4 Die erwähnte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F._______ vom 27. Februar 2026 beruht nicht auf eigenen Untersuchungen. Sie kann deshalb - wie dargelegt (E. 5.2.6) - nur dann abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sofern es im Wesentlichen um die Wertung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Dies ist hier der Fall: Die vorhandenen medizinischen Unterlagen bilden insgesamt eine hinreichende Grundlage für den Aktenentscheid. Es geht daraus klar hervor, dass der heute 62-jährige Beschwerdeführer seit Oktober 2021 an einer schweren Krankheit leidet und er sich mehreren Operationen und Therapien unterziehen musste, mit deren einschneidenden Folgen er dauerhaft und in verschiedener Hinsicht zu kämpfen hat, wobei ihm insgesamt keine gute Prognose gestellt wird, nachdem er die adjuvante Therapie im Juli 2022 infolge Unverträglichkeit abbrechen musste. Bereits damals wies der behandelnde Onkologe auf das hohe Risiko eines Rezidivs und einer Progression der Krankheit hin (IVSTA-act. 37/2 f.). Zwar enthalten die medizinischen Unterlagen betreffend die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers gewisse Widersprüche (siehe BVGer-act. 23/4) und sie erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten oder einen Arztbericht nicht ohne Weiteres (vgl. dazu E. 5.2.4). Die von der RAD-Ärztin Dr. F._______ vorgenommene Zusammenfassung und Würdigung der Unterlagen bzw. ihr Abstellen auf die ausführliche - und offenbar in Kenntnis von Vorakten abgegebene (vgl. BVGer-act. 23/1 S. 2) - Beurteilung durch Dr. E._______ vom 6. März 2025, wonach der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht bzw. max. zu 10% und Büroarbeiten max. zu 12.5-25% pro Tag ausführen kann (BVGer-act. 23/4 S. 1-4), ist jedoch einleuchtend. Ebenso überzeugend ist die hinreichend begründete Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, welche über die für die Aktenbeurteilung erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arzt- und Operationsberichte nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, ändert nichts, da sie auch Schlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass zulassen. Aufgrund der vorhandenen Akten kann mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 5.2.1) ab dem 20. Oktober 2021 von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten sowie von seiner fehlenden Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht - ohne ergänzende Abklärungen - auf die zuverlässige und schlüssige versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. F._______ abgestellt. Es besteht kein Anlass, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlasses einer neuen Rentenverfügung nicht entsprochen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer diesem Antrag ausdrücklich zustimmt.

8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vervollständigung der Akten (E. 6.1, 6.2) sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung im Sinne der Erwägungen (E. 7.4) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind vorliegend dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Zug. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

9.2

9.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

9.2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 25. März 2026 für die Zeitspanne vom 25. Januar 2024 bis 25. März 2026 einen Zeitaufwand von total 17.92 Stunden und Barauslagen von pauschal Fr. 107.50 (3% des Gesamthonorars) sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 299.- (8.1% von Fr. 3'691.-) geltend (BVGer-act. 27/1).

9.2.3 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint der seitens der Rechtsvertreterin inhaltlich spezifizierte und zeitlich quantifizierte Aufwand von 17.92 Stunden angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind hier aufgrund der Akten (Porti [2 x A+ à Fr. 3.90, 1 x A+ à Fr. 5.70, 2 x Einschreiben à Fr. 6.80], Kopien [31 à Fr. 0.50], Telefonat) auf schätzungsweise Fr. 50.- zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer C-5749/2024 vom 14. April 2025 m.H.), nachdem der verlangte pauschale Kleinspesenersatz unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des obsiegenden Beschwerdeführers ist im Übrigen kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), so dass sich bei einem Zeitaufwand von 17.92 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 VGKE) und Auslagen von Fr. 50.- eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.- ergibt. Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in dieser Höhe. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Akten sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein

Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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