Zuständigkeit SUVA
Sachverhalt
A. Die X._______ AG, Brenn- und Treibstoffe (nachfolgend: X._______ AG), mit Sitz in C._______ hat gemäss Handelsregistereintrag namentlich den Zweck des Importes von und des Handels mit Brenn- und Treibstoffen, technischen Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der Lagerhaltung, des Betriebs eines Tankstellennetzes, der Beteiligung an gleichartigen oder artverwandten Unternehmen, der Verwertung von Markenrechten, der Planung, Erstellung, Revision und Reinigung von Tankanlagen, sowie der Durchführung von Brennerservice und Entkalkung. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die X._______ AG wird dabei seit Jahren zusammen mit der D._______ AG in den Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung eingereiht. B. Im Rahmen von zwei, die Prämieneinreihungen des Jahres 2005 betreffenden Beschwerdeverfahren vor der damals zuständigen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV), welche einerseits durch die X._______ AG (Verfahren REKU 617/05) wie auch durch die D._______ AG (Verfahren REKU 613/04) angestrengt worden waren, ergab sich die Notwendigkeit der Klärung der betrieblichen Verbindungen und Interdependenzen zwischen der D._______ AG und der X._______ AG. Mit Entscheid vom 10. März 2005 wurde die Beschwerde der X._______ AG insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung der Einreihung an die SUVA zurückgewiesen wurde. C. Am 27. Oktober 2005 wurden der X._______ AG die Versicherungsausweise für die obligatorische Unfallversicherung zugestellt. Die X._______ AG wurde dabei rückwirkend per 1. Januar 2005 von der D._______ AG getrennt und ihrerseits dem Tätigkeitsbereich der SUVA unterstellt. Mit Schreiben vom 28. November 2005 erhob die X._______ AG dagegen fristgerecht Einsprache und wehrte sich gegen die Unterstellung. Die von der SUVA unternommenen Versuche, die betrieblichen Verhältnisse abzuklären, scheiterten mangels Mitwirkung. D. Am 21. Februar 2006 gelangte die X._______ AG an die Rekurskommission UV und leitete ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung ein (Verfahren REKU 653/06). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 25. April 2006 abgeschrieben, nachdem die SUVA mit Datum vom 21. März 2006 den Einspracheentscheid betreffend die streitige Unterstellungsfrage erlassen hatte. Gleichzeitig entschied die Rekurskommission UV, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2006 als Beschwerde entgegenzunehmen. In ihrem Einspracheentscheid hatte die SUVA bestätigt, dass die X._______ AG für die obligatorische Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmenden der SUVA unterstellt sei. Sie begründete ihren Entscheide damit, dass die X._______ AG einen Handel mit Lager für Brenn- und Treibstoffe führe und eine Tankstelle bewirtschafte. Zudem führe sie gemeinsam mit Partnerfirmen Tankreinigungen und Tankrevisionen durch. Die gesetzlichen Unterstellungsmerkmale seien deshalb in mehrfacher Hinsicht erfüllt. E. In der als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 13. April 2006 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterstellung der X._______ AG erfüllt seien, weil die Büro- und Kioskangestellten mit den im Gesetz aufgeführten Stoffen nicht in Berührung kämen. Am 30 Mai 2006 reichte die X._______ AG eine zusätzliche Stellungnahme ein. Sie präzisierte, dass sie die Entlassung des Betriebes aus dem Obligatorium beantrage. Die X._______ AG sei keine Unternehmung, die Grund- und Feinchemikalien, chemisch-technische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstelle, im Grossen verwende, lagere oder transportiere. Bei der X._______ AG werde kein Benzin gelagert oder umgeschlagen, die Transporte würden direkt ab dem Lager E._______ durch die D._______ AG durchgeführt. Die X._______ AG besitze des Übrigen auch keine Tankfahrzeuge. Die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der SUVA wird damit begründet, dass die Verhältnisse bereits hinlänglich bekannt gewesen seien und im Rahmen eines laufenden Verfahrens solches auch nicht angebracht gewesen sei. In Bezug auf die Tätigkeiten der Unternehmungen X._______ AG und D._______ AG führt sie aus, dass die Chauffeure bei der D._______ AG angestellt seien, die X._______ AG befasse sich in den Räumlichkeiten in C._______, etwa vier Kilometer von der Tankstelle entfernt, mit vier Angestellten zu Bürozeiten mit rein administrativen Arbeiten. Weiter beschäftige die X._______ AG Verkäuferinnen an ihrem Tankstellen-Kiosk. Die Verkäuferinnen seien nur für den Verkauf im Kiosk zuständig und hätten keine (manuellen oder technischen) Aufgaben in Zusammenhang mit den Benzintanks. Am 26. Juli und 9. August 2006 reichte die X._______ AG Unterlagen ein, aus welchen hervorgeht, dass sie gegen die SUVA eine Betreibung eingeleitet hat. F. Am 14. August 2006 reichte die SUVA ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, dass es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handle. Weiter verwies sie auf die Rechtsprechung, wonach die Angestellten von Tankstellenshops in den Tätigkeitsbereich der SUVA fallen würden. Aus der Homepage der X._______ AG gehe hervor, dass ein Tanklager und eine Benzintankstelle betrieben würden und die Unternehmung auch Tankwagen besitze. Aber selbst wenn nur die Angestellten des Tankstellen-Kiosks für die X._______ AG arbeiten würden, wäre das Unterstellungsmerkmal erfüllt. G. Am 30. August 2006 beantragte die X._______ AG, die Frist zur Einreichung der Replik sei so lange zu erstrecken, bis die Abrechnung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht eingeforderten Prämien nicht korrekt erfolgt sei. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Prämienberechnung beruhe gemäss dem Entscheid der Rekurskommission UV vom 10. März 2005 auf einer illegalen Zusammenlegung der Betriebe D._______ AG und X._______ AG und sei deshalb falsch gewesen. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 wies die Rekurskommission UV das Begehren um Sistierung des Verfahrens ab und setzte eine weitere Frist zur Einreichung einer Replik. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2006 bestätigte die X._______ AG den Antrag auf Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium. Das Büro in C._______ befinde sich in einem Einfamilienhaus, weit weg von der Tankstelle bzw. dem Treibstofflager. An der Tankstelle würden lediglich zwei Kioskverkäuferinnen und Aushilfen beschäftigt. Andere Kioskbesitzer müssten ihr Personal nicht bei der SUVA versichern. Die Tätigkeit einer Kioskverkäuferin bei der X._______ AG unterscheide sich aber nicht von der Tätigkeit anderer Kioskverkäuferinnen, insbesondere bestehe kein Unterschied, ob diese nun Zeitungen, Raucherwaren, Benzin oder Esswaren verkaufe. Die SUVA verzichtete am 15. November 2006 auf die Einreichung einer Duplik. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 16. Februar 2007 mitteilte, die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrensnummer C-3181/2006 an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. I. Am 8. Mai und 4. Juni 2007 reichte die X._______ AG zusätzliche Eingaben ein, in welchen sie das Vorgehen der SUVA und die Unterstellung des Betriebes kritisierte. J. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
E. 1.3 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission UV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 49 ff. VwVG), hielt doch die Beschwerdeführerin, nach Erlass der von ihr im Rechtsverweigerungsverfahren vor der Rekurskommission beantragten Entscheidung, in inhaltlicher Sicht an ihrem Antrag fest, sie sei aus dem Versicherungsobligatorium zu entlassen.
E. 2.2 Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, 130 II 449 E. 4.1, 126 II 43 E. 4c, 121 II 384 E. 1, 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348).
E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.
E. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307).
E. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
E. 3.1.2 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Gemäss dem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem Import von und dem Handel mit Brenn- und Treibstoffen, technischen Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der Lagerhaltung, dem Betrieb eines Tankstellennetzes, der Beteiligung an gleichartigen oder artverwandten Unternehmen, der Verwertung von Markenrechten, der Planung, Erstellung, Revision und Reinigung von Tankanlagen, sowie der Durchführung von Brennerservice und Entkalkung. Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass keine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Administration im Zusammenhang mit dem oben genannten Betriebszweck und Betrieb eines Tankstellenshops) sind jedenfalls als zusammenhängende Tätigkeiten zu betrachten, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charakter aufweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines ungegliederten Betriebes bei einem Tankstellenshop, dessen Personal den Verkauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs und die Tankstelle zu betreuen hatte, bejaht hat; zwischen Shop und Tankstelle bestehe bei diesem Betriebstyp ein enger Zusammenhang, indem sich die angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervollständigten (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4). Dies wurde im Übrigen bei einem Sachverhalt so entschieden, bei dem der Zweck des Unternehmens noch viel mehr durch den Verkauf von Waren charakterisiert war und der Handel mit Brenn und Treibstoffen bzw. der Betrieb eines Tankstellennetzes nicht - wie im vorliegenden Fall - im Betriebszweck enthalten war. Ohne Bedeutung ist, dass das Verkaufspersonal des Shops nicht direkt die technische Wartung der Tankstelle übernimmt, sondern lediglich das Inkasso für die Benzinbezüge vornimmt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E. 4). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, ergibt sich aus der bei Tankstellenshops beabsichtigten Einheit der Tätigkeit zwangsläufig, dass die Arbeitnehmer, wenn auch wegen der Selbstbedienung durch die Kunden nur in Ausnahmefällen, mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen in Kontakt kommen. Es sei eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen reibungslosen Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefährdungspotential sei dieser Arbeit inhärent (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4). Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb.
E. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.
E. 3.2.1 Im vorliegenden Fall steht die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG in Verbindung mit Art. 77 Bst. a UVV in Frage. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: Art. 66 UVG (Tätigkeitsbereich) Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: (...)
f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; Art. 77 UVV (Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe) Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:
a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren; (...)
E. 3.2.2 Treibstoff ist unbestreitbar ein feuer- und explosionsgefährlicher Stoff. Die Unterstellung unter die SUVA erfolgt jedoch gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG nur, wenn solche Stoffe "im Grossen" verwendet oder gelagert werden. Weder das Gesetz noch die Verordnung präzisieren die Menge, die es braucht, damit eine Lagerung oder Verwendung "im Grossen" gegeben ist. Demgegenüber wird beispielsweise der Unterstellungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG, betreffend Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, durch die Ausführungsbestimmung (Art. 79 Abs. 2 UVV) konkretisiert: als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware. Für den vorliegenden Fall kann jedenfalls festgestellt werden, dass eine Tankstelle über solche Mengen an Treibstoff verfügen muss, welche dieses Kriterium zweifellos erfüllt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E.6). Weiter ist festzuhalten, dass der Ausdruck "verwenden" den Warenumschlag in all seinen Erscheinungsformen und auch den Wiederverkauf der betreffenden Substanz in unverändertem Zustand umfasst (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 16. Dezember 1991 i.S. P. B.), wobei der Warenumschlag durch eine Selbstbedienungsanlage auch unter den Begriff Verkauf fallen muss. Das Gesetz schränkt nämlich das "Verwenden" nicht in der Hinsicht ein, als dies durch das Personal direkt selbst vorgenommen werden müsste, womit auch die Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie z.B. einer automatischen Abfüllanlage) in diesem Begriff enthalten ist (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E.7).
E. 3.2.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens ankommt. Steht indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a). Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes - getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters mit erfasst. Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts U 412/06 vom 26. Januar 2007, E. 4.2).
E. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin ist demnach ein Betrieb, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit seinem Personal, wenn auch bloss in eingeschränkter Art und Weise, mit der Lagerung und dem Verkauf von Benzin zu tun hat. Dass dies der Fall ist, geht offensichtlich aus dem Betriebszweck sowie aus der Beschäftigung ihres Personals auf dem Areal der Tankstelle hervor. Daher ist zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG dem Versicherungsobligatorium der SUVA unterstellt ist.
E. 3.3 An diesem Ergebnis vermag auch die Rüge, andere Kioskinhaber könnten ihr Personal bei der Privatassekuranz versichern, nichts zu ändern. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (BGE 127 I 202 E. 3f/aa; vgl. auch BGE 133 V 42 E. 3.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann die Annahme der Beschwerdeführerin, dass es im Hinblick auf eine Versicherungsunterstellung nicht darauf ankomme, ob das Personal Esswaren oder Benzin verkaufe, nicht zutreffen. Das massgebende Unterscheidungskriterium ist bereits durch das Gesetz vorgegeben (zur Massgeblichkeit von Bundesgesetzen vgl. Art. 190 BV) und zweifellos sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit nicht vor.
E. 3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
E. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.
E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -verhütung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3181/2006 /fas {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom
21. März 2006). Sachverhalt: A. Die X._______ AG, Brenn- und Treibstoffe (nachfolgend: X._______ AG), mit Sitz in C._______ hat gemäss Handelsregistereintrag namentlich den Zweck des Importes von und des Handels mit Brenn- und Treibstoffen, technischen Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der Lagerhaltung, des Betriebs eines Tankstellennetzes, der Beteiligung an gleichartigen oder artverwandten Unternehmen, der Verwertung von Markenrechten, der Planung, Erstellung, Revision und Reinigung von Tankanlagen, sowie der Durchführung von Brennerservice und Entkalkung. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die X._______ AG wird dabei seit Jahren zusammen mit der D._______ AG in den Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung eingereiht. B. Im Rahmen von zwei, die Prämieneinreihungen des Jahres 2005 betreffenden Beschwerdeverfahren vor der damals zuständigen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV), welche einerseits durch die X._______ AG (Verfahren REKU 617/05) wie auch durch die D._______ AG (Verfahren REKU 613/04) angestrengt worden waren, ergab sich die Notwendigkeit der Klärung der betrieblichen Verbindungen und Interdependenzen zwischen der D._______ AG und der X._______ AG. Mit Entscheid vom 10. März 2005 wurde die Beschwerde der X._______ AG insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Neubeurteilung der Einreihung an die SUVA zurückgewiesen wurde. C. Am 27. Oktober 2005 wurden der X._______ AG die Versicherungsausweise für die obligatorische Unfallversicherung zugestellt. Die X._______ AG wurde dabei rückwirkend per 1. Januar 2005 von der D._______ AG getrennt und ihrerseits dem Tätigkeitsbereich der SUVA unterstellt. Mit Schreiben vom 28. November 2005 erhob die X._______ AG dagegen fristgerecht Einsprache und wehrte sich gegen die Unterstellung. Die von der SUVA unternommenen Versuche, die betrieblichen Verhältnisse abzuklären, scheiterten mangels Mitwirkung. D. Am 21. Februar 2006 gelangte die X._______ AG an die Rekurskommission UV und leitete ein Verfahren wegen Rechtsverweigerung ein (Verfahren REKU 653/06). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 25. April 2006 abgeschrieben, nachdem die SUVA mit Datum vom 21. März 2006 den Einspracheentscheid betreffend die streitige Unterstellungsfrage erlassen hatte. Gleichzeitig entschied die Rekurskommission UV, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2006 als Beschwerde entgegenzunehmen. In ihrem Einspracheentscheid hatte die SUVA bestätigt, dass die X._______ AG für die obligatorische Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmenden der SUVA unterstellt sei. Sie begründete ihren Entscheide damit, dass die X._______ AG einen Handel mit Lager für Brenn- und Treibstoffe führe und eine Tankstelle bewirtschafte. Zudem führe sie gemeinsam mit Partnerfirmen Tankreinigungen und Tankrevisionen durch. Die gesetzlichen Unterstellungsmerkmale seien deshalb in mehrfacher Hinsicht erfüllt. E. In der als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 13. April 2006 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterstellung der X._______ AG erfüllt seien, weil die Büro- und Kioskangestellten mit den im Gesetz aufgeführten Stoffen nicht in Berührung kämen. Am 30 Mai 2006 reichte die X._______ AG eine zusätzliche Stellungnahme ein. Sie präzisierte, dass sie die Entlassung des Betriebes aus dem Obligatorium beantrage. Die X._______ AG sei keine Unternehmung, die Grund- und Feinchemikalien, chemisch-technische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstelle, im Grossen verwende, lagere oder transportiere. Bei der X._______ AG werde kein Benzin gelagert oder umgeschlagen, die Transporte würden direkt ab dem Lager E._______ durch die D._______ AG durchgeführt. Die X._______ AG besitze des Übrigen auch keine Tankfahrzeuge. Die Weigerung zur Zusammenarbeit mit der SUVA wird damit begründet, dass die Verhältnisse bereits hinlänglich bekannt gewesen seien und im Rahmen eines laufenden Verfahrens solches auch nicht angebracht gewesen sei. In Bezug auf die Tätigkeiten der Unternehmungen X._______ AG und D._______ AG führt sie aus, dass die Chauffeure bei der D._______ AG angestellt seien, die X._______ AG befasse sich in den Räumlichkeiten in C._______, etwa vier Kilometer von der Tankstelle entfernt, mit vier Angestellten zu Bürozeiten mit rein administrativen Arbeiten. Weiter beschäftige die X._______ AG Verkäuferinnen an ihrem Tankstellen-Kiosk. Die Verkäuferinnen seien nur für den Verkauf im Kiosk zuständig und hätten keine (manuellen oder technischen) Aufgaben in Zusammenhang mit den Benzintanks. Am 26. Juli und 9. August 2006 reichte die X._______ AG Unterlagen ein, aus welchen hervorgeht, dass sie gegen die SUVA eine Betreibung eingeleitet hat. F. Am 14. August 2006 reichte die SUVA ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, dass es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handle. Weiter verwies sie auf die Rechtsprechung, wonach die Angestellten von Tankstellenshops in den Tätigkeitsbereich der SUVA fallen würden. Aus der Homepage der X._______ AG gehe hervor, dass ein Tanklager und eine Benzintankstelle betrieben würden und die Unternehmung auch Tankwagen besitze. Aber selbst wenn nur die Angestellten des Tankstellen-Kiosks für die X._______ AG arbeiten würden, wäre das Unterstellungsmerkmal erfüllt. G. Am 30. August 2006 beantragte die X._______ AG, die Frist zur Einreichung der Replik sei so lange zu erstrecken, bis die Abrechnung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht eingeforderten Prämien nicht korrekt erfolgt sei. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, die Prämienberechnung beruhe gemäss dem Entscheid der Rekurskommission UV vom 10. März 2005 auf einer illegalen Zusammenlegung der Betriebe D._______ AG und X._______ AG und sei deshalb falsch gewesen. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 wies die Rekurskommission UV das Begehren um Sistierung des Verfahrens ab und setzte eine weitere Frist zur Einreichung einer Replik. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2006 bestätigte die X._______ AG den Antrag auf Entlassung aus dem Versicherungsobligatorium. Das Büro in C._______ befinde sich in einem Einfamilienhaus, weit weg von der Tankstelle bzw. dem Treibstofflager. An der Tankstelle würden lediglich zwei Kioskverkäuferinnen und Aushilfen beschäftigt. Andere Kioskbesitzer müssten ihr Personal nicht bei der SUVA versichern. Die Tätigkeit einer Kioskverkäuferin bei der X._______ AG unterscheide sich aber nicht von der Tätigkeit anderer Kioskverkäuferinnen, insbesondere bestehe kein Unterschied, ob diese nun Zeitungen, Raucherwaren, Benzin oder Esswaren verkaufe. Die SUVA verzichtete am 15. November 2006 auf die Einreichung einer Duplik. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 16. Februar 2007 mitteilte, die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrensnummer C-3181/2006 an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. I. Am 8. Mai und 4. Juni 2007 reichte die X._______ AG zusätzliche Eingaben ein, in welchen sie das Vorgehen der SUVA und die Unterstellung des Betriebes kritisierte. J. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.3 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission UV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 49 ff. VwVG), hielt doch die Beschwerdeführerin, nach Erlass der von ihr im Rechtsverweigerungsverfahren vor der Rekurskommission beantragten Entscheidung, in inhaltlicher Sicht an ihrem Antrag fest, sie sei aus dem Versicherungsobligatorium zu entlassen. 2.2 Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3.3, 130 II 449 E. 4.1, 126 II 43 E. 4c, 121 II 384 E. 1, 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind. 3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307). 3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, VPB 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 3.1.2 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt: Gemäss dem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem Import von und dem Handel mit Brenn- und Treibstoffen, technischen Oelen, Fetten und Schmiermitteln, der Lagerhaltung, dem Betrieb eines Tankstellennetzes, der Beteiligung an gleichartigen oder artverwandten Unternehmen, der Verwertung von Markenrechten, der Planung, Erstellung, Revision und Reinigung von Tankanlagen, sowie der Durchführung von Brennerservice und Entkalkung. Daraus ist grundsätzlich zu schliessen, dass keine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Administration im Zusammenhang mit dem oben genannten Betriebszweck und Betrieb eines Tankstellenshops) sind jedenfalls als zusammenhängende Tätigkeiten zu betrachten, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charakter aufweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines ungegliederten Betriebes bei einem Tankstellenshop, dessen Personal den Verkauf von Waren des allgemeinen Lebensbedarfs und die Tankstelle zu betreuen hatte, bejaht hat; zwischen Shop und Tankstelle bestehe bei diesem Betriebstyp ein enger Zusammenhang, indem sich die angebotenen Dienstleistungen gegenseitig vervollständigten (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4). Dies wurde im Übrigen bei einem Sachverhalt so entschieden, bei dem der Zweck des Unternehmens noch viel mehr durch den Verkauf von Waren charakterisiert war und der Handel mit Brenn und Treibstoffen bzw. der Betrieb eines Tankstellennetzes nicht - wie im vorliegenden Fall - im Betriebszweck enthalten war. Ohne Bedeutung ist, dass das Verkaufspersonal des Shops nicht direkt die technische Wartung der Tankstelle übernimmt, sondern lediglich das Inkasso für die Benzinbezüge vornimmt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E. 4). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, ergibt sich aus der bei Tankstellenshops beabsichtigten Einheit der Tätigkeit zwangsläufig, dass die Arbeitnehmer, wenn auch wegen der Selbstbedienung durch die Kunden nur in Ausnahmefällen, mit den feuer- und explosionsgefährlichen Treibstoffen in Kontakt kommen. Es sei eine wesentliche Aufgabe des Personals, für einen reibungslosen Ablauf des Benzinverkaufs besorgt zu sein. Ein Gefährdungspotential sei dieser Arbeit inhärent (RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 E. 4). Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb. 3.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist. 3.2.1 Im vorliegenden Fall steht die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG in Verbindung mit Art. 77 Bst. a UVV in Frage. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: Art. 66 UVG (Tätigkeitsbereich) Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: (...)
f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; Art. 77 UVV (Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe) Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:
a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im Grossen verwenden, lagern oder transportieren; (...) 3.2.2 Treibstoff ist unbestreitbar ein feuer- und explosionsgefährlicher Stoff. Die Unterstellung unter die SUVA erfolgt jedoch gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG nur, wenn solche Stoffe "im Grossen" verwendet oder gelagert werden. Weder das Gesetz noch die Verordnung präzisieren die Menge, die es braucht, damit eine Lagerung oder Verwendung "im Grossen" gegeben ist. Demgegenüber wird beispielsweise der Unterstellungstatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG, betreffend Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, durch die Ausführungsbestimmung (Art. 79 Abs. 2 UVV) konkretisiert: als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware. Für den vorliegenden Fall kann jedenfalls festgestellt werden, dass eine Tankstelle über solche Mengen an Treibstoff verfügen muss, welche dieses Kriterium zweifellos erfüllt (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E.6). Weiter ist festzuhalten, dass der Ausdruck "verwenden" den Warenumschlag in all seinen Erscheinungsformen und auch den Wiederverkauf der betreffenden Substanz in unverändertem Zustand umfasst (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 16. Dezember 1991 i.S. P. B.), wobei der Warenumschlag durch eine Selbstbedienungsanlage auch unter den Begriff Verkauf fallen muss. Das Gesetz schränkt nämlich das "Verwenden" nicht in der Hinsicht ein, als dies durch das Personal direkt selbst vorgenommen werden müsste, womit auch die Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln (wie z.B. einer automatischen Abfüllanlage) in diesem Begriff enthalten ist (vgl. dazu Urteil der Rekurskommission UV vom 4. Juli 1997, REKU 275/96, E.7). 3.2.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nur für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens ankommt. Steht indessen einmal fest, dass ein ungegliederter Betrieb gegeben ist, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund des einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakters, während bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen ist, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a). Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes - getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Als für die Vollendung des angebotenen Produktes unerlässliche und damit branchenübliche Vorkehren bilden diese Bestandteil der typischen Betriebstätigkeit und werden vom Begriff des Betriebscharakters mit erfasst. Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 159 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 534 S. 44 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts U 412/06 vom 26. Januar 2007, E. 4.2). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin ist demnach ein Betrieb, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit seinem Personal, wenn auch bloss in eingeschränkter Art und Weise, mit der Lagerung und dem Verkauf von Benzin zu tun hat. Dass dies der Fall ist, geht offensichtlich aus dem Betriebszweck sowie aus der Beschäftigung ihres Personals auf dem Areal der Tankstelle hervor. Daher ist zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG dem Versicherungsobligatorium der SUVA unterstellt ist. 3.3 An diesem Ergebnis vermag auch die Rüge, andere Kioskinhaber könnten ihr Personal bei der Privatassekuranz versichern, nichts zu ändern. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt werden (BGE 127 I 202 E. 3f/aa; vgl. auch BGE 133 V 42 E. 3.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann die Annahme der Beschwerdeführerin, dass es im Hinblick auf eine Versicherungsunterstellung nicht darauf ankomme, ob das Personal Esswaren oder Benzin verkaufe, nicht zutreffen. Das massgebende Unterscheidungskriterium ist bereits durch das Gesetz vorgegeben (zur Massgeblichkeit von Bundesgesetzen vgl. Art. 190 BV) und zweifellos sachlich gerechtfertigt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt somit nicht vor. 3.4 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. 4. 4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -verhütung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: