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C-3165/2006

C-3165/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am _______1958 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Deutschland, war seit Mitte der 70er-Jahre als Grenzgänger in der Schweiz arbeitstätig. Seit 1. Februar 2002 war er als Kundenmaler bei der B._______ angestellt. Daselbst arbeitete er bis am 8. September 2002 regelmässig während 41.25 Stunden pro Woche; hernach nur noch in den Monaten April und Mai 2003 jeweils 48 Stunden bzw. 56.25 Stunden (act. 4, 5 und 7 S. 8 Ziff. 9101 "Produktive Stunden"). Gemäss Auszug vom 27. Oktober 2003 aus dem individuellen Konto leistete er von Juli 1976 bis Ende Dezember 2002 zweitweise Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 8). B. Am 8. Oktober 2003 (Datum des Posteingangs) stellte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______), ein Gesuch um Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung eventuell Wiedereinschulung) der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Er machte geltend, seit dem 7. Mai 2003 wegen Rücken- und Bandscheibenproblemen arbeitsunfähig zu sein (act. 4). Am 24. November 2004 teilte ihm die IV-Stelle C._______ mit, es werde die Ausrichtung einer Rente geprüft (act. 28; vgl. auch act. 27, 44, 49, 50 und 75 S. 1 oben). C. In der Folge gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für eine vom 14. November 2005 bis zum 14. Mai 2006 dauernde Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" (vgl. act. 71). Mit unangefochtener, in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Januar 2006 sprach sie ihm zudem für die Dauer vom 12. August 2005 bis 14. Mai 2006 ein Taggeld von Fr. 164.- zu (act. 66). Dabei stützte sie sich auf die Ermittlung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse sowie die berufliche Abklärung durch die IV-Stelle C._______ (act. 14, 15, 24, act. 61 bis 65 und act. 72 bis 74); im Wesentlichen auf einen Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ (act. 10), ein psychiatrisches Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf diverse Berichte von in Deutschland auf den Gebieten der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie der Inneren Medizin praktizierenden Ärzten aus der Zeit vom 11. Mai 2000 bis 4. Februar 2005 (vgl. act. 1, 2, 9, 11, 22, 25, 26, 30, 32, 34 und act. 40). D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% für angepasste Tätigkeiten. Ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 75'400.- sowie einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'807.- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39%. Dabei habe sie einen leidensbedingten Abzug von 20% gewährt. Weitere berufliche Massnahmen seien aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Die Vorinstanz stützte sich auf die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle C._______ (act. 75 und 76), mithin auf die bereits anlässlich der Gewährung der vorerwähnten Umschulung vorliegende medizinische Dokumentation (Lit. C hiervor), zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9. Mai 2006 von Dr. med. G._______ (act. 70 und 79) sowie ein Schreiben vom 19. April 2006 der Firma H._______ (act. 67). E. Mit Einsprache vom 30. Juli 2006 sowie ergänzender Einsprachebegründung vom 1. August 2006 (im Folgenden: Einsprache) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2006 sei die medizinische Situation erneut zu prüfen und ihm "eine Wiedereingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen" (act. 82 und 83). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide hauptsächlich an einem Rückenleiden. Eine Operation am 23. Juni 2003, eine Rehabilitationsmassnahme sowie eine Schmerzbehandlung hätten keinen Erfolg gezeitigt. Am 2. März 2004 habe er sich einer zweiten Operation unterziehen müssen. Da er psychisch und physisch angeschlagen gewesen sei, habe er im November 2004 keine Umschulung beginnen können. Die Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" sei trotz seiner Bemühungen, den Anforderungen gerecht zu werden, gescheitert. Vorgängig sei ihm von einem Arzt der IV, der von der Operation vom 2. März 2004 nichts gewusst habe, ungerechtfertigterweise eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert worden. Er erwarte, von einem Orthopäden untersucht zu werden, andernfalls wäre sein aktueller Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt und dokumentiert. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf die der Einsprache beiliegenden Berichte vom 11. Juli 2003 und 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83), und stellte er die Zustellung des Berichts vom 9. August 2006 von Dr. med J._______ (act. 88 S. 2) in Aussicht. F. Mit Entscheid vom 9. November 2006 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab, und bestätigte ihre Verfügung vom 29. Juni 2006. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Einsprache beinhalte keine neuen Tatsachen, das Rückenleiden sowie die psychischen Beschwerden seien ausreichend gewürdigt worden. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler zwar erheblich eingeschränkt, in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten sei er dagegen voll arbeitsfähig. Aus psychischen Gründen bestehe laut gutacherlicher Abklärung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Umschulungsmassnahmen hätten aus IV-fremden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden können (act. 92). G. Am 13. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn medizinisch interdisziplinär, insbesondere orthopädisch und danach beruflich abklären zu lassen, und alsdann den Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer Rente erneut zu prüfen. Eventuell sei er einem von der Beschwerdeinstanz zu bestimmenden, interdisziplinären Gutachtergremium zur Begutachtung zuzuführen, danach beruflich abklären zu lassen und alsdann sei der Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer Rente erneut zu prüfen. Subeventuell sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe, zu deren Festsetzung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwalts zu gewähren. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Vorinstanz habe seinem - bereits im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten - Rechtsvertreter das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, die Verfügung vom 29. Juni 2006 und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht eröffnet. Daher sei vorab zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid infolge formell falscher Eröffnung erneut zu eröffnen sei. Der Einspracheentscheid sei nicht rechtens, da er ohne die nach dem Scheitern der Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" erforderliche somatische medizinische Abklärung (insbesondere rheumatologisch-orthopädische Abklärung) erlassen worden sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt. Insbesondere habe sie verkannt, dass er gemäss dem Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ (act. 88) infolge somatischer Beschwerden nicht nur in seinem bisherigen Beruf als Maler sondern auch für jede Tätigkeit im Baugewerbe vollständig arbeitsunfähig sei. Ferner sei das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60) kein entscheidtaugliches Beweismittel, da dem Gutachter nicht alle medizinischen Berichte vorgelegen hätten, insbesondere auch nicht der entscheidwesentliche Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5). Die berufliche Umschulung sei alleine deshalb gescheitert, weil er in Arbeiten im Informatiksektor überfordert gewesen sei. Im Anschluss an die beantragte orthopädisch-rheumatologische Abklärung seines Gesundheitszustandes sei eine berufliche Abklärung vorzunehmen, da er laut Beurteilung im Verlaufsprotokoll vom 19. Mai 2006 in keiner Art den Anforderungen in der freien Wirtschaft gerecht werden könne (act. 76). Auch habe die Vorinstanz das jährliche Valideneinkommen fälschlicherweise auf Fr. 75'400.- bestimmt. Es müsse von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 82'000.- ausgegangen werden. Selbst wenn er zu 100% in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit arbeitsfähig wäre, könne er nach Massgabe der Tabellenlöhne für das Jahr 2002 gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) lediglich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'000.- erzielen bzw. unter Vornahme eines gebotenen leidensbedingten Abzugs von 25% ein solches von jährlich maximal Fr. 39'000.-. Der Invaliditätsgrad betrage damit mindestens 53%. Da er zudem in Deutschland einer Berentung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entgegen sehe, sei der von der Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von 39% unzutreffend. H. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 1. Februar 2007. In dieser wird sinngemäss ausgeführt, laut psychiatrischem Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60), in welchem die entscheidwesentlichen somatischen und psychiatrischen Berichte kommentiert würden, sei die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers keine Krankheitsfolge. Aus diesem Grunde und da auch der Umschulungsversuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "alkoholbedingt" gescheitert sei, habe er keinen Umschulungsanspruch mehr. Im Bericht des Klinikums E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August 2003 [act. 1]) sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit nach Ablauf von drei Monaten seit der ersten Rückenoperation am 26. Juni 2003 attestiert worden. Unterlagen über eine im Februar 2004 durchgeführte zweite Rückenoperation existierten nicht. Die medizinisch/psychiatrische Aktenlage sei klar, und es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Rückenbeschwerden weiterhin eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zu 100% zumutbar sei. Angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens müsse ferner das Valideneinkommen anhand des Durchschnittsverdienstes einer längeren Periode ermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe ab Mitte 1999 bis zum Eintrit des Gesundheitsschadens - unter Aufrechnung des im Jahre 1999 erzielten Einkommens von 7 auf 12 Monate - total Fr. 224'124.- verdient, woraus ein der Lohnentwicklung angepasstes jährliches Valideneinkommen von Fr. 57'197.- im Jahre 2006 resultiere. Das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende jährliche Valideneinkommen von Fr. 75'000.- sei demnach zu hoch angesetzt gewesen. Ferner sei auch das Invalideneinkommen entsprechend zu aktualisieren und betrage im Jahre 2006 Fr. 47'147.-. Die Einkommenseinbusse von Fr. 10'050.- entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 20%. Die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. J. Mit Replik vom 20. April 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge und führte unter anderem aus, angesichts der Berichte der Psychiatrischen Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000 (act. 40, S. 1 bis 2) sowie des K._______ vom 17. Dezember 2004 (recte: 4. Februar 2005 [act. 34]) erweise sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es liege eine invaliditätsfremde Alkoholabhängigkeit vor, als falsch und willkürlich. Abgesehen davon habe Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60) weder einen Alkoholabusus noch eine Alkoholabhängigkeit bestätigt. Aufgrund der Akten sei daher keineswegs erstellt, dass der Umschulungsversuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "alkoholbedingt" gescheitert sei. Sodann habe der Vorinstanz der Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5) betreffend die zweite Rückenoperation vorgelegen. Die Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepassten Tätigkeiten im Bericht des Klinikums E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August 2008 [act. 1]), auf den sich die Vorinstanz abstütze, sei offensichtlich zu optimistisch gewesen - andernfalls wäre im März 2004 kein zweiter operativer Eingriff erforderlich geworden. Unter diesen Umständen und angesichts der im Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe (act. 88) stelle sich weiterhin die Frage nach einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit und dem Bestehen eines Umschulungsbedarfs. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ferner für die Festlegung des Valideneinkommens die Einkommensperiode September 2001 bis September 2002 relevant. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 resultiere demnach ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 82'000.-. Im übrigen sei von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 39'000.- auszugehen. K. Mit Duplik vom 21. Juni 2007 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 18. Juni 2007 der IV-Stelle C._______, wonach laut Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ zweifellos ein Suchtgeschehen vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik seien unbehelflich. L. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, welche mit Verfügungen über Leistungsgesuche von Grenzgängern - wie dem Beschwerdeführer - befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

E. 1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. Dezember 2006 zuständig.

E. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.

E. 1.4 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der zulässige Verfahrensgegenstand (Streitgegenstand) durch das Anfechtungsobjekt bestimmt, vorliegend durch den Einspracheentscheid vom 9. November 2006. Über diejenigen Punkte, welche nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann die Rechtspflegebehörde grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b und E. 3c). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 (act. 92 und 89) bestätigte die Vorinstanz inhaltlich ihre Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 81), mit der sie das "Leistungsbegehren" des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abwies, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, weitere berufliche Massnahmen seien aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Angesichts dieses Streitgegenstandes im vorinstanzlichen Verfahren, und zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich eine Anmeldung zum Leistungsbezug auf sämtliche Ansprüche des betreffenden Sozialversicherungszweigs bezieht (vgl. hierzu auch Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 395 ff.), gehen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren nicht über den zulässigen Verfahrensgegenstand hinaus.

E. 1.5 Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 20. November 2006 eröffnet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2006 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; seit dem 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

E. 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, a.a.O., S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das von der IV-Stelle C._______ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, die Verfügung vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid seien seinem Rechtsvertreter nicht eröffnet worden. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Eröffnungsfehler geltend.

E. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG hat die zuständige Behörde ihre Mitteilungen an den jeweiligen Rechtsvertreter und nicht an die vertretene Partei zu machen. Diese Bestimmung stellt nicht bloss eine Ordnungsvorschrift dar. Vielmehr liegt bei ihrer Missachtung ein Eröffnungsfehler vor, aus dem der Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 38 VwVG; dazu etwa RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 11).

E. 3.2 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG wie auch in Art. 42 ATSG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Begrün-dungspflicht der Behörden und Akteneinsicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen formellen Rechtsfehler dar, der in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Praxis kann allerdings eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Die Verletzung gilt dann als geheilt, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, wobei eine Heilung jedoch die Ausnahme bleiben soll (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 118 Ib 111 E. 4b, BGE 117 Ib 481, BGE 116 V 182 E. 1b; VPB 61.30 E 3.1).

E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle C._______ am 29. August 2005 eine Vollmacht hat zukommen lassen (act. 55 und 56). In Missachtung des Vertretungsverhältnisses hat die IV-Stelle C._______ in der Folge ihre Mitteilungen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Auch die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2008 wurden dem Beschwerdeführer und nicht dessen Vertreter eröffnet. Es ist zwar festzustellen, dass sich die Vollmacht des Rechtsvertreters nach ihrem Wortlaut auf die Verfahren vor der IV-Stelle C._______ und der Suva bezog. Aus dem Betreff (Versicherungsleistungen) ergibt sich aber klar, dass davon auch jene Verfahrensabschnitte umfasst sein sollten, in welchen Kraft gesetzlicher Vorschrift die Vorinstanz zuständig war. Damit steht fest, dass sowohl die Verfügung vom 29. Juni 2006 als auch der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft eröffnet worden sind. Aus der fehlerhaften Eröffnung darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Ein solcher ist nicht ersichtlich, konnte er doch durchaus sachgerecht selbst Einsprache erheben und seinen Vertreter über die Entwicklung des Verfahrens ins Bild setzen, so dass dieser die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einreichen konnte.

E. 3.4 Am 29. August 2005 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle C._______ um Akteneinsicht ersucht. Diese wurde ihm am 5. September 2005 gewährt - allerdings ohne dass ihm das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ zugestellt worden wäre, welches der IV-Stelle C._______ bereits am 2. September 2008 zugegangen war. In diesem Vorgehen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die vorliegend festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, wurde doch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf weiteres Gesuch hin das fragliche Gutachten am 8. Dezember 2006 per Fax zugestellt. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten und sich vor der Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, welchen volle Kognition zukommt, umfassend zu äussern. Demzufolge ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden.

E. 4 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. November 2006) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die IVV anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs sind daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte, insbesondere auch solche bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn, für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters.

E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Umschulungs- und/oder Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).

E. 5 Im Folgenden werden vorab die für die Beurteilung der Invalidität, die Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie die berufliche Eingliederung bzw. Umschulung massgeblichen Normen und Grundsätze dargestellt.

E. 6 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.

E. 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.

E. 6.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.

E. 6.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; Art. 6 ATSG). Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis).

E. 6.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).

E. 6.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht.

E. 7 Neben Renten gehören auch Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG) und Taggelder zu den Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (und gemäss der im Rahmen der 4. IV-Revision wieder gestrichenen Fassung des IVG vom 5. Oktober 1967 zudem ihre Verwertung zu fördern). Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). Entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wonach Rentenleistungen nur erbracht werden, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVV). Es kann somit vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und anstelle eines (Warte-)Taggeldes (Art. 22 IVG i.V.m. Art. 17 bis 22 IVV) ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Insbesondere kann einem nach Ablauf der einjährigen Wartefrist nicht oder noch nicht eingliederungsfähigen Versicherten eine Rente zustehen, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 86). Umgekehrt schliesst die Ausrichtung einer Invalidenrente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77 E. 2; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 223 ff.). Anzumerken bleibt, dass es, wie das EVG wiederholt festgestellt hat, primär Sache des Einzelnen ist, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann ein Versicherter seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (auch für Eingliederungsmassnahmen) fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E 6.6 hiervor) geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa).

E. 7.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 der Begriff "wesentlich" vor "verbessert" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV) gestrichen worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat diese Änderung jedoch keine Auswirkung auf die unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätze (Urteile des Bundesgerichts I 798/05 vom 8. Juni 2006, E. 1.2, I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 18/05 vom 8. Juli 2005, E. 2). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch im Sinne eines Richtwertes vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20% (BGE 124 V 108 E. 2b, BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts I 588/04 vom 31. Januar 2005, E. 3.2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren - vorab mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten - annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 61 f. E. 1, AHI 2002 S. 107 E. 4, ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Umfang der zur Eingeliderung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (vgl. Urteil des EVG I 529/01 vom 19. März 2002, E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E. 3a). Der beurteilende Arzt sich daher auch darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und welche Tätigkeiten allenfalls aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn der Versicherte aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hiefür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 125).

E. 8 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt. Ob dies zutrifft, das gilt es nachstehend zu beurteilen.

E. 8.1 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht - wie bereits die formlose Gewährung der gescheiterten Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" und die in Rechtskraft erwachsene Taggeldverfügung vom 11. Januar 2006 (act. 66 und 71) - zur Hauptsache auf dem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf dem Bericht des Klinikums E._______ vom 11. November 2003 (act. 10). Aktenkundig ist sodann, dass der Vorinstanz - spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids - auch der Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5) sowie der orthopädische Befundbericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ vorlagen (act. 88). Insbesondere diese Berichte sind, zumal den entscheidwesentlichen Zeitraum betreffend (vgl. E. 4 hiervor), auch vorliegend zu berücksichtigen.

E. 8.1.1 Im Bericht des Klinikums E._______ vom 11. November 2003 werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ab 26. Juni 2003 - eine dorsale Instrumentationsspondylodese L3 bis S1 bei Spondylolisthesis L5/S1 sowie ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/4 aufgeführt; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein arterieller Hypertonus und eine Depression. Dem Bericht kann entnommen werden, die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 26. Juni 2003 nicht mehr zumutbar (act. 10 S. 6). Wie bereits anlässlich der Berichterstattung vom 21. August 2003 (act. 1 S. 2 bis 5) gelangten die den Gesundheitszustand beurteilenden Ärzte des Klinikums E._______ zur Schlussfolgerung, "ein weiterhin unkomplizierter Heilungsverlauf vorausgesetzt", sei dem Beschwerdeführer zirka 3 Monate nach der am 26. Juni 2003 im Allgemeinen Krankenhaus I._______ durchgeführten Operation (dorsale Spondylodese L3 bis S1 [ act. 10 S. 2]) eine leichte, wechselbelastende körperliche Verweisungstätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken, Sitzen oder Knien täglich während 6 Stunden und mehr bzw. "ganztags" zumutbar (act. 10 S. 3 und 6). Laut Bericht des Allgemeinen Krankenhauses I._______ vom 19. März 2004 wurde allerdings der Beschwerdeführer am 4. März 2004 erneut operiert (Revision mit Teil-ME Fixateur interne [LW III-IV], Foraminotomie/Neurolyse L5 und S.1 links sowie Exstirpation narbiges Konglomerat L5-S1 links [act. 83 S. 4]). Diese Operation, welche der Beschwerdeführer der IV-Stelle C._______ am 1. März 2004 telefonisch angekündigt hatte (act. 18), wird denn auch im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2005 des K._______ unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ("Zustand nach Bandscheiben OP '03 + '04 -> chron. Lumbago" [act. 34 S. 1]) und im Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______, wonach sich der Beschwerdeführer mehrfach einer komplizierten operativen Therapie der LWS unterziehen musste und für eine berufliche Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr einsetzbar ist, ausdrücklich erwähnt (act. 88 S. 2). Ein weiterhin unkomplizierter bzw. relativ komplikationsloser Heilungsverlauf - wie er im Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ ausdrücklich vorbehalten worden war - ist nicht nachgewiesen, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aus somatischer Sicht nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten konnte, dass der Beschwerdeführer - nach wie vor - in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten effektiv zu 100% arbeitsfähig war.

E. 8.1.2 Das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60), das sich auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000, 7. Februar 2003 und 1. Dezember 2004 (act. 60 S. 3, act. 40 S. 1 bis 6, act. 30), den Bericht vom 11. Juli 2003 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 60 S. 4, act. 2), die Berichte des Klinikums E._______ vom 21. August 2003 und 11. November 2003 (act. 60 S. 4, act. 1 S. 2 bis 5, act. 9 S.10, act. 10) sowie die Berichte vom 10. Oktober 2004 und 4. Februar 2005 des K._______(act. 60 S. 5, act. 25, act. 34) stützt, schliesst nicht mit Sicherheit aus, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit ein Alkoholabusus oder gar eine Alkoholabhängigkeit vorliege (act. 60 S. 8). Eine sekundär (z.B. aufgrund eines depressiven Syndroms) bedingte Suchtkrankheit (Alkoholabusus) sei bloss gegenwärtig nicht feststellbar (act. 60 S. 8). Obschon die psychischen Beschwerden laut Berichten des K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) und 4. Februar 2005 (act. 34) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Frage stellten, könne keine invalidisierende psychische Erkrankung festgestellt werden. Insbesondere lägen weder ein manifestes depressives Syndrom, noch ein dekompensierender Alkoholabusus oder eine Persönlichkeitsstörung vor. In psychischer Hinsicht könne deshalb zur Zeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aktenkundig ist, dass Dr. med. F._______ ohne Kenntnis des Berichtes des Krankenhauses I._______ vom 19. März 2004 über die am 4. März 2004 durchgeführte Rückenoperation (act. 83 S. 4 bis 5) - also gestützt auf eine unvollständige Anamnese - zu den dargestellten Schlussfolgerungen gelangte (act. 60 S. 5). Allein schon aus diesem Grunde kann dem Gutachten von Dr. med. F._______ keine volle Beweiskraft zukommen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die psychiatrische Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich zudem auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Ende August 2005). Eine retrospektive Beurteilung kann dem Gutachten trotz entsprechendem Auftrag (act. 75 S. 4) nicht entnommen werden. Da frühere psychiatrische Beurteilungen teilweise zu abweichenden Ergebnissen gekommen waren und in diesem Zusammenhang mehrere Hospitalisationen bekannt sind, lässt sich aus dem Gutachten von Dr. med. F._______ und den übrigen medizinischen Unterlagen die Entwicklung der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachvollziehen. Selbst wenn beachtet wird, dass eine allfällige Alkoholabhängigkeit für sich allein keine Invalidität zu begründen vermag (BGE 124 V 268 E. 3c), erscheint der Sachverhalt in dieser Beziehung als ungenügend abgeklärt.

E. 8.1.3 Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (also die Gesamtheit seiner somatischen und psychischen Beschwerden [vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG]) stellt zweifelsohne keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG dar, so dass ein Rentenanspruch frühestens 12 Monate nach Eintritt der Invalidität entstanden sein könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG). Den Akten lässt sich indessen keine - die somatischen und die psychischen Beschwerden gesamthaft berücksichtigende - übereinstimmende medizinische Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sowie der Zumutbarkeit von leidensangepassten Verweisungstätigkeiten entnehmen. So gelangte Dr. med. L._______ in seinem Bericht vom 11. November 2003 aufgrund der diagnostizierten somatischen und psychischen Beschwerden (Spondylolisthesis, Operation der Spondylolisthesis sowie Depression) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 7. Mai 2003 im zuletzt ausgeübten Beruf zu 100% arbeitsunfähig, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten sei "noch nicht absehbar" (act. 11). Laut Bericht des K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) ist er demgegenüber infolge psychischer Leiden (Depression, narzisstische Persönlichkeit, Alkoholabhängigkeit [abstinent seit 10. September 2004]) ab 9. September 2004 zu 100% im zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig, und ist ihm ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ werden ihm sodann aufgrund der daselbst diagnostizierten somatischen Beschwerden ab 26. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit, und unter Vorbehalt eines unkomplizierten Heilungsverlaufs - zirka ab September 2003 - eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit attestiert (act. 10 S. 3 und 6 sowie E. 8.1.1 hiervor). Angesichts dieser widersprüchlichen medizinischen Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bleibt letztendlich offen, ab wann genau (7. Mai 2004 oder später eventuell ab 26. Juni 2004) ein Rentenanspruch entstanden sein könnte.

E. 8.1.4 In den Akten fehlt ferner eine nachvollziehbare medizinische Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Umschulung zulässt sowie eine Bezeichnung der hiebei aus medizinischer Sicht in Betracht fallenden Tätigkeiten. Mithin ist auch keine nachvollziehbare Beurteilung der Frage aktenkundig, ob eine und gegebenenfalls welche Umschulung angesichts seines Leistungsvermögens und seiner Bildungsfähigkeit geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 7.1 hiervor). Gestützt auf die vage, damals über ein Jahr zurückliegende Feststellung von Dr. med. F._______, wonach ein Alkoholabusus bzw. eine Alkoholabhängigkeit nicht mit Sicherheit auszuschliessen war (act. 60 S.8 sowie E. 8.1.2 hiervor), konnte sodann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides das Vorliegen einer im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung vermeidbaren und somit invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Sucht keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten. Insbesondere kann dem Schreiben der Firma H._______ vom 19. April 2006 (act. 67) gerade nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht bemüht, den an ihn im Umschulungskurs zum "D._______ Certified System Engineer" gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Weshalb ihm im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides infolge einer Sucht bzw. aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. AHI 2002 S. 28 ff.) kein Umschulungsanspruch mehr zustand, erhellt deshalb nicht.

E. 8.2 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass es ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung und Beurteilung für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob und gegebenenfalls ab wann (7. Mai 2004 oder später bzw. eventuell ab 26. Juni 2004) und wie lange dem Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach der vom 12. August 2005 bis am 14. Mai 2006 dauernden Taggeldausrichtung (act. 66 und 71) ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustand bzw. eventuell nach wie vor zusteht (vgl. E. 6.4 und E. 7 hiervor). Insbesondere ist es dem Bundesverwaltungsgericht ohne Vornahme einer medizinischen Abklärung sowie Ermittlung der subjektiven und objektiven Eingliederungs- bzw. Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie Art. 9 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer und gegebenenfalls ab wann anstelle oder zusätzlich zu einer Invalidenrente ein Umschulungsanspruch zusteht (vgl. E. 7 hiervor).

E. 9 Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), so dass der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer umfassenden, multidisziplinären medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers (insbesondere in orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht) und retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit sowie zur Ermittlung der subjektiven und objektiven Eingliederungs- bzw. Umschulungsfähigkeit sowie der übrigen medizinischen und rechtlichen Umschulungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese Vorgehensweise ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, da bis heute keine umfassende multidisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers statt fand, mithin die letzte psychiatrische Beurteilung seines Gesundheitszustandes mehr als drei Jahre zurückliegt (Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ [act. 60]).

E. 10 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 10.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz ist daher auf Fr. 2'400.- festzusetzen, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. November 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Erwägung 9 vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3165/2006/wam {T 0/2} Urteil vom 5. Dezember 2008 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Berufliche Eingliederung/Rente), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2006. Sachverhalt: A. Der am _______1958 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Deutschland, war seit Mitte der 70er-Jahre als Grenzgänger in der Schweiz arbeitstätig. Seit 1. Februar 2002 war er als Kundenmaler bei der B._______ angestellt. Daselbst arbeitete er bis am 8. September 2002 regelmässig während 41.25 Stunden pro Woche; hernach nur noch in den Monaten April und Mai 2003 jeweils 48 Stunden bzw. 56.25 Stunden (act. 4, 5 und 7 S. 8 Ziff. 9101 "Produktive Stunden"). Gemäss Auszug vom 27. Oktober 2003 aus dem individuellen Konto leistete er von Juli 1976 bis Ende Dezember 2002 zweitweise Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 8). B. Am 8. Oktober 2003 (Datum des Posteingangs) stellte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______), ein Gesuch um Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung eventuell Wiedereinschulung) der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Er machte geltend, seit dem 7. Mai 2003 wegen Rücken- und Bandscheibenproblemen arbeitsunfähig zu sein (act. 4). Am 24. November 2004 teilte ihm die IV-Stelle C._______ mit, es werde die Ausrichtung einer Rente geprüft (act. 28; vgl. auch act. 27, 44, 49, 50 und 75 S. 1 oben). C. In der Folge gewährte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für eine vom 14. November 2005 bis zum 14. Mai 2006 dauernde Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" (vgl. act. 71). Mit unangefochtener, in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Januar 2006 sprach sie ihm zudem für die Dauer vom 12. August 2005 bis 14. Mai 2006 ein Taggeld von Fr. 164.- zu (act. 66). Dabei stützte sie sich auf die Ermittlung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse sowie die berufliche Abklärung durch die IV-Stelle C._______ (act. 14, 15, 24, act. 61 bis 65 und act. 72 bis 74); im Wesentlichen auf einen Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ (act. 10), ein psychiatrisches Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf diverse Berichte von in Deutschland auf den Gebieten der Allgemeinmedizin, Orthopädie, Psychiatrie sowie der Inneren Medizin praktizierenden Ärzten aus der Zeit vom 11. Mai 2000 bis 4. Februar 2005 (vgl. act. 1, 2, 9, 11, 22, 25, 26, 30, 32, 34 und act. 40). D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% für angepasste Tätigkeiten. Ausgehend von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 75'400.- sowie einem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'807.- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39%. Dabei habe sie einen leidensbedingten Abzug von 20% gewährt. Weitere berufliche Massnahmen seien aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Die Vorinstanz stützte sich auf die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle C._______ (act. 75 und 76), mithin auf die bereits anlässlich der Gewährung der vorerwähnten Umschulung vorliegende medizinische Dokumentation (Lit. C hiervor), zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 9. Mai 2006 von Dr. med. G._______ (act. 70 und 79) sowie ein Schreiben vom 19. April 2006 der Firma H._______ (act. 67). E. Mit Einsprache vom 30. Juli 2006 sowie ergänzender Einsprachebegründung vom 1. August 2006 (im Folgenden: Einsprache) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 29. Juni 2006 sei die medizinische Situation erneut zu prüfen und ihm "eine Wiedereingliederung ins Berufsleben zu ermöglichen" (act. 82 und 83). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er leide hauptsächlich an einem Rückenleiden. Eine Operation am 23. Juni 2003, eine Rehabilitationsmassnahme sowie eine Schmerzbehandlung hätten keinen Erfolg gezeitigt. Am 2. März 2004 habe er sich einer zweiten Operation unterziehen müssen. Da er psychisch und physisch angeschlagen gewesen sei, habe er im November 2004 keine Umschulung beginnen können. Die Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" sei trotz seiner Bemühungen, den Anforderungen gerecht zu werden, gescheitert. Vorgängig sei ihm von einem Arzt der IV, der von der Operation vom 2. März 2004 nichts gewusst habe, ungerechtfertigterweise eine Arbeitsfähigkeit von 100% attestiert worden. Er erwarte, von einem Orthopäden untersucht zu werden, andernfalls wäre sein aktueller Gesundheitszustand nicht vollständig abgeklärt und dokumentiert. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf die der Einsprache beiliegenden Berichte vom 11. Juli 2003 und 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83), und stellte er die Zustellung des Berichts vom 9. August 2006 von Dr. med J._______ (act. 88 S. 2) in Aussicht. F. Mit Entscheid vom 9. November 2006 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab, und bestätigte ihre Verfügung vom 29. Juni 2006. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Einsprache beinhalte keine neuen Tatsachen, das Rückenleiden sowie die psychischen Beschwerden seien ausreichend gewürdigt worden. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler zwar erheblich eingeschränkt, in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten sei er dagegen voll arbeitsfähig. Aus psychischen Gründen bestehe laut gutacherlicher Abklärung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Umschulungsmassnahmen hätten aus IV-fremden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden können (act. 92). G. Am 13. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. November 2006 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn medizinisch interdisziplinär, insbesondere orthopädisch und danach beruflich abklären zu lassen, und alsdann den Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer Rente erneut zu prüfen. Eventuell sei er einem von der Beschwerdeinstanz zu bestimmenden, interdisziplinären Gutachtergremium zur Begutachtung zuzuführen, danach beruflich abklären zu lassen und alsdann sei der Anspruch auf Umschulung, eventuell auf Ausrichtung einer Rente erneut zu prüfen. Subeventuell sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe, zu deren Festsetzung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwalts zu gewähren. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Vorinstanz habe seinem - bereits im vorinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten - Rechtsvertreter das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, die Verfügung vom 29. Juni 2006 und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht eröffnet. Daher sei vorab zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid infolge formell falscher Eröffnung erneut zu eröffnen sei. Der Einspracheentscheid sei nicht rechtens, da er ohne die nach dem Scheitern der Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" erforderliche somatische medizinische Abklärung (insbesondere rheumatologisch-orthopädische Abklärung) erlassen worden sei. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt. Insbesondere habe sie verkannt, dass er gemäss dem Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ (act. 88) infolge somatischer Beschwerden nicht nur in seinem bisherigen Beruf als Maler sondern auch für jede Tätigkeit im Baugewerbe vollständig arbeitsunfähig sei. Ferner sei das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60) kein entscheidtaugliches Beweismittel, da dem Gutachter nicht alle medizinischen Berichte vorgelegen hätten, insbesondere auch nicht der entscheidwesentliche Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5). Die berufliche Umschulung sei alleine deshalb gescheitert, weil er in Arbeiten im Informatiksektor überfordert gewesen sei. Im Anschluss an die beantragte orthopädisch-rheumatologische Abklärung seines Gesundheitszustandes sei eine berufliche Abklärung vorzunehmen, da er laut Beurteilung im Verlaufsprotokoll vom 19. Mai 2006 in keiner Art den Anforderungen in der freien Wirtschaft gerecht werden könne (act. 76). Auch habe die Vorinstanz das jährliche Valideneinkommen fälschlicherweise auf Fr. 75'400.- bestimmt. Es müsse von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 82'000.- ausgegangen werden. Selbst wenn er zu 100% in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit arbeitsfähig wäre, könne er nach Massgabe der Tabellenlöhne für das Jahr 2002 gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) lediglich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 52'000.- erzielen bzw. unter Vornahme eines gebotenen leidensbedingten Abzugs von 25% ein solches von jährlich maximal Fr. 39'000.-. Der Invaliditätsgrad betrage damit mindestens 53%. Da er zudem in Deutschland einer Berentung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entgegen sehe, sei der von der Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von 39% unzutreffend. H. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. I. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 1. Februar 2007. In dieser wird sinngemäss ausgeführt, laut psychiatrischem Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60), in welchem die entscheidwesentlichen somatischen und psychiatrischen Berichte kommentiert würden, sei die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers keine Krankheitsfolge. Aus diesem Grunde und da auch der Umschulungsversuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "alkoholbedingt" gescheitert sei, habe er keinen Umschulungsanspruch mehr. Im Bericht des Klinikums E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August 2003 [act. 1]) sei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit nach Ablauf von drei Monaten seit der ersten Rückenoperation am 26. Juni 2003 attestiert worden. Unterlagen über eine im Februar 2004 durchgeführte zweite Rückenoperation existierten nicht. Die medizinisch/psychiatrische Aktenlage sei klar, und es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner Rückenbeschwerden weiterhin eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit zu 100% zumutbar sei. Angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens müsse ferner das Valideneinkommen anhand des Durchschnittsverdienstes einer längeren Periode ermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe ab Mitte 1999 bis zum Eintrit des Gesundheitsschadens - unter Aufrechnung des im Jahre 1999 erzielten Einkommens von 7 auf 12 Monate - total Fr. 224'124.- verdient, woraus ein der Lohnentwicklung angepasstes jährliches Valideneinkommen von Fr. 57'197.- im Jahre 2006 resultiere. Das dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende jährliche Valideneinkommen von Fr. 75'000.- sei demnach zu hoch angesetzt gewesen. Ferner sei auch das Invalideneinkommen entsprechend zu aktualisieren und betrage im Jahre 2006 Fr. 47'147.-. Die Einkommenseinbusse von Fr. 10'050.- entspreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 20%. Die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. J. Mit Replik vom 20. April 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge und führte unter anderem aus, angesichts der Berichte der Psychiatrischen Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000 (act. 40, S. 1 bis 2) sowie des K._______ vom 17. Dezember 2004 (recte: 4. Februar 2005 [act. 34]) erweise sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es liege eine invaliditätsfremde Alkoholabhängigkeit vor, als falsch und willkürlich. Abgesehen davon habe Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom 31. August 2005 (act. 60) weder einen Alkoholabusus noch eine Alkoholabhängigkeit bestätigt. Aufgrund der Akten sei daher keineswegs erstellt, dass der Umschulungsversuch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "alkoholbedingt" gescheitert sei. Sodann habe der Vorinstanz der Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5) betreffend die zweite Rückenoperation vorgelegen. Die Prognose einer Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepassten Tätigkeiten im Bericht des Klinikums E._______ vom 18. Juli 2003 (recte: 21. August 2008 [act. 1]), auf den sich die Vorinstanz abstütze, sei offensichtlich zu optimistisch gewesen - andernfalls wäre im März 2004 kein zweiter operativer Eingriff erforderlich geworden. Unter diesen Umständen und angesichts der im Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ attestierten Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe (act. 88) stelle sich weiterhin die Frage nach einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit und dem Bestehen eines Umschulungsbedarfs. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ferner für die Festlegung des Valideneinkommens die Einkommensperiode September 2001 bis September 2002 relevant. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 resultiere demnach ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 82'000.-. Im übrigen sei von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 39'000.- auszugehen. K. Mit Duplik vom 21. Juni 2007 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 18. Juni 2007 der IV-Stelle C._______, wonach laut Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ zweifellos ein Suchtgeschehen vorliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik seien unbehelflich. L. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, welche mit Verfügungen über Leistungsgesuche von Grenzgängern - wie dem Beschwerdeführer - befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. Dezember 2006 zuständig. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der zulässige Verfahrensgegenstand (Streitgegenstand) durch das Anfechtungsobjekt bestimmt, vorliegend durch den Einspracheentscheid vom 9. November 2006. Über diejenigen Punkte, welche nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann die Rechtspflegebehörde grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b und E. 3c). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 (act. 92 und 89) bestätigte die Vorinstanz inhaltlich ihre Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 81), mit der sie das "Leistungsbegehren" des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abwies, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, weitere berufliche Massnahmen seien aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr möglich (act. 81). Angesichts dieses Streitgegenstandes im vorinstanzlichen Verfahren, und zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich eine Anmeldung zum Leistungsbezug auf sämtliche Ansprüche des betreffenden Sozialversicherungszweigs bezieht (vgl. hierzu auch Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 395 ff.), gehen die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren nicht über den zulässigen Verfahrensgegenstand hinaus. 1.5 Aufgrund der Akten ist ferner davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 20. November 2006 eröffnet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2006 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; seit dem 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, a.a.O., S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das von der IV-Stelle C._______ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, die Verfügung vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid seien seinem Rechtsvertreter nicht eröffnet worden. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Eröffnungsfehler geltend. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG hat die zuständige Behörde ihre Mitteilungen an den jeweiligen Rechtsvertreter und nicht an die vertretene Partei zu machen. Diese Bestimmung stellt nicht bloss eine Ordnungsvorschrift dar. Vielmehr liegt bei ihrer Missachtung ein Eröffnungsfehler vor, aus dem der Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 38 VwVG; dazu etwa RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 11). 3.2 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG wie auch in Art. 42 ATSG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Begrün-dungspflicht der Behörden und Akteneinsicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen formellen Rechtsfehler dar, der in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Praxis kann allerdings eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Die Verletzung gilt dann als geheilt, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, wobei eine Heilung jedoch die Ausnahme bleiben soll (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 118 Ib 111 E. 4b, BGE 117 Ib 481, BGE 116 V 182 E. 1b; VPB 61.30 E 3.1). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle C._______ am 29. August 2005 eine Vollmacht hat zukommen lassen (act. 55 und 56). In Missachtung des Vertretungsverhältnisses hat die IV-Stelle C._______ in der Folge ihre Mitteilungen direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Auch die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2006 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2008 wurden dem Beschwerdeführer und nicht dessen Vertreter eröffnet. Es ist zwar festzustellen, dass sich die Vollmacht des Rechtsvertreters nach ihrem Wortlaut auf die Verfahren vor der IV-Stelle C._______ und der Suva bezog. Aus dem Betreff (Versicherungsleistungen) ergibt sich aber klar, dass davon auch jene Verfahrensabschnitte umfasst sein sollten, in welchen Kraft gesetzlicher Vorschrift die Vorinstanz zuständig war. Damit steht fest, dass sowohl die Verfügung vom 29. Juni 2006 als auch der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft eröffnet worden sind. Aus der fehlerhaften Eröffnung darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Ein solcher ist nicht ersichtlich, konnte er doch durchaus sachgerecht selbst Einsprache erheben und seinen Vertreter über die Entwicklung des Verfahrens ins Bild setzen, so dass dieser die vorliegend zu beurteilende Beschwerde einreichen konnte. 3.4 Am 29. August 2005 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die IV-Stelle C._______ um Akteneinsicht ersucht. Diese wurde ihm am 5. September 2005 gewährt - allerdings ohne dass ihm das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ zugestellt worden wäre, welches der IV-Stelle C._______ bereits am 2. September 2008 zugegangen war. In diesem Vorgehen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die vorliegend festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, wurde doch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf weiteres Gesuch hin das fragliche Gutachten am 8. Dezember 2006 per Fax zugestellt. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten und sich vor der Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, welchen volle Kognition zukommt, umfassend zu äussern. Demzufolge ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 4. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. November 2006) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (vgl. dazu Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die IVV anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs sind daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte, insbesondere auch solche bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn, für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters. 4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Umschulungs- und/oder Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 5. Im Folgenden werden vorab die für die Beurteilung der Invalidität, die Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie die berufliche Eingliederung bzw. Umschulung massgeblichen Normen und Grundsätze dargestellt. 6. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 6.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 6.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; Art. 6 ATSG). Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis). 6.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 6.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht. 7. Neben Renten gehören auch Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG) und Taggelder zu den Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (und gemäss der im Rahmen der 4. IV-Revision wieder gestrichenen Fassung des IVG vom 5. Oktober 1967 zudem ihre Verwertung zu fördern). Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). Entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wonach Rentenleistungen nur erbracht werden, wenn der Versicherte nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVV). Es kann somit vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und anstelle eines (Warte-)Taggeldes (Art. 22 IVG i.V.m. Art. 17 bis 22 IVV) ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Insbesondere kann einem nach Ablauf der einjährigen Wartefrist nicht oder noch nicht eingliederungsfähigen Versicherten eine Rente zustehen, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 86). Umgekehrt schliesst die Ausrichtung einer Invalidenrente die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht aus (BGE 122 V 77 E. 2; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 223 ff.). Anzumerken bleibt, dass es, wie das EVG wiederholt festgestellt hat, primär Sache des Einzelnen ist, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann ein Versicherter seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung (auch für Eingliederungsmassnahmen) fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E 6.6 hiervor) geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa). 7.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Ergänzend ist festzuhalten, dass im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 der Begriff "wesentlich" vor "verbessert" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV) gestrichen worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis hat diese Änderung jedoch keine Auswirkung auf die unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten Grundsätze (Urteile des Bundesgerichts I 798/05 vom 8. Juni 2006, E. 1.2, I 210/05 vom 10. November 2005, E. 3.3.1, und I 18/05 vom 8. Juli 2005, E. 2). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch im Sinne eines Richtwertes vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 20% (BGE 124 V 108 E. 2b, BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts I 588/04 vom 31. Januar 2005, E. 3.2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren - vorab mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten - annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 61 f. E. 1, AHI 2002 S. 107 E. 4, ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Umfang der zur Eingeliderung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (vgl. Urteil des EVG I 529/01 vom 19. März 2002, E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E. 3a). Der beurteilende Arzt sich daher auch darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und welche Tätigkeiten allenfalls aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn der Versicherte aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hiefür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 125). 8. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die entscheidrelevanten Akten falsch gewürdigt. Ob dies zutrifft, das gilt es nachstehend zu beurteilen. 8.1 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht - wie bereits die formlose Gewährung der gescheiterten Umschulung zum "D._______ Certified System Engineer" und die in Rechtskraft erwachsene Taggeldverfügung vom 11. Januar 2006 (act. 66 und 71) - zur Hauptsache auf dem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60) sowie auf dem Bericht des Klinikums E._______ vom 11. November 2003 (act. 10). Aktenkundig ist sodann, dass der Vorinstanz - spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids - auch der Bericht vom 19. März 2004 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 83 S. 4 bis 5) sowie der orthopädische Befundbericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______ vorlagen (act. 88). Insbesondere diese Berichte sind, zumal den entscheidwesentlichen Zeitraum betreffend (vgl. E. 4 hiervor), auch vorliegend zu berücksichtigen. 8.1.1 Im Bericht des Klinikums E._______ vom 11. November 2003 werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ab 26. Juni 2003 - eine dorsale Instrumentationsspondylodese L3 bis S1 bei Spondylolisthesis L5/S1 sowie ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L3/4 aufgeführt; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein arterieller Hypertonus und eine Depression. Dem Bericht kann entnommen werden, die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 26. Juni 2003 nicht mehr zumutbar (act. 10 S. 6). Wie bereits anlässlich der Berichterstattung vom 21. August 2003 (act. 1 S. 2 bis 5) gelangten die den Gesundheitszustand beurteilenden Ärzte des Klinikums E._______ zur Schlussfolgerung, "ein weiterhin unkomplizierter Heilungsverlauf vorausgesetzt", sei dem Beschwerdeführer zirka 3 Monate nach der am 26. Juni 2003 im Allgemeinen Krankenhaus I._______ durchgeführten Operation (dorsale Spondylodese L3 bis S1 [ act. 10 S. 2]) eine leichte, wechselbelastende körperliche Verweisungstätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken, Sitzen oder Knien täglich während 6 Stunden und mehr bzw. "ganztags" zumutbar (act. 10 S. 3 und 6). Laut Bericht des Allgemeinen Krankenhauses I._______ vom 19. März 2004 wurde allerdings der Beschwerdeführer am 4. März 2004 erneut operiert (Revision mit Teil-ME Fixateur interne [LW III-IV], Foraminotomie/Neurolyse L5 und S.1 links sowie Exstirpation narbiges Konglomerat L5-S1 links [act. 83 S. 4]). Diese Operation, welche der Beschwerdeführer der IV-Stelle C._______ am 1. März 2004 telefonisch angekündigt hatte (act. 18), wird denn auch im Verlaufsbericht vom 4. Februar 2005 des K._______ unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ("Zustand nach Bandscheiben OP '03 + '04 -> chron. Lumbago" [act. 34 S. 1]) und im Bericht vom 9. August 2006 von Dr. med. J._______, wonach sich der Beschwerdeführer mehrfach einer komplizierten operativen Therapie der LWS unterziehen musste und für eine berufliche Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr einsetzbar ist, ausdrücklich erwähnt (act. 88 S. 2). Ein weiterhin unkomplizierter bzw. relativ komplikationsloser Heilungsverlauf - wie er im Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ ausdrücklich vorbehalten worden war - ist nicht nachgewiesen, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aus somatischer Sicht nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten konnte, dass der Beschwerdeführer - nach wie vor - in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten effektiv zu 100% arbeitsfähig war. 8.1.2 Das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ (act. 60), das sich auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und im Wesentlichen auf die Berichte der Klinik Y._______ vom 11. Mai 2000, 7. Februar 2003 und 1. Dezember 2004 (act. 60 S. 3, act. 40 S. 1 bis 6, act. 30), den Bericht vom 11. Juli 2003 des Allgemeinen Krankenhauses I._______ (act. 60 S. 4, act. 2), die Berichte des Klinikums E._______ vom 21. August 2003 und 11. November 2003 (act. 60 S. 4, act. 1 S. 2 bis 5, act. 9 S.10, act. 10) sowie die Berichte vom 10. Oktober 2004 und 4. Februar 2005 des K._______(act. 60 S. 5, act. 25, act. 34) stützt, schliesst nicht mit Sicherheit aus, dass beim Beschwerdeführer zur Zeit ein Alkoholabusus oder gar eine Alkoholabhängigkeit vorliege (act. 60 S. 8). Eine sekundär (z.B. aufgrund eines depressiven Syndroms) bedingte Suchtkrankheit (Alkoholabusus) sei bloss gegenwärtig nicht feststellbar (act. 60 S. 8). Obschon die psychischen Beschwerden laut Berichten des K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) und 4. Februar 2005 (act. 34) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in Frage stellten, könne keine invalidisierende psychische Erkrankung festgestellt werden. Insbesondere lägen weder ein manifestes depressives Syndrom, noch ein dekompensierender Alkoholabusus oder eine Persönlichkeitsstörung vor. In psychischer Hinsicht könne deshalb zur Zeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aktenkundig ist, dass Dr. med. F._______ ohne Kenntnis des Berichtes des Krankenhauses I._______ vom 19. März 2004 über die am 4. März 2004 durchgeführte Rückenoperation (act. 83 S. 4 bis 5) - also gestützt auf eine unvollständige Anamnese - zu den dargestellten Schlussfolgerungen gelangte (act. 60 S. 5). Allein schon aus diesem Grunde kann dem Gutachten von Dr. med. F._______ keine volle Beweiskraft zukommen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Die psychiatrische Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich zudem auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Ende August 2005). Eine retrospektive Beurteilung kann dem Gutachten trotz entsprechendem Auftrag (act. 75 S. 4) nicht entnommen werden. Da frühere psychiatrische Beurteilungen teilweise zu abweichenden Ergebnissen gekommen waren und in diesem Zusammenhang mehrere Hospitalisationen bekannt sind, lässt sich aus dem Gutachten von Dr. med. F._______ und den übrigen medizinischen Unterlagen die Entwicklung der psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachvollziehen. Selbst wenn beachtet wird, dass eine allfällige Alkoholabhängigkeit für sich allein keine Invalidität zu begründen vermag (BGE 124 V 268 E. 3c), erscheint der Sachverhalt in dieser Beziehung als ungenügend abgeklärt. 8.1.3 Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (also die Gesamtheit seiner somatischen und psychischen Beschwerden [vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSG]) stellt zweifelsohne keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG dar, so dass ein Rentenanspruch frühestens 12 Monate nach Eintritt der Invalidität entstanden sein könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG). Den Akten lässt sich indessen keine - die somatischen und die psychischen Beschwerden gesamthaft berücksichtigende - übereinstimmende medizinische Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sowie der Zumutbarkeit von leidensangepassten Verweisungstätigkeiten entnehmen. So gelangte Dr. med. L._______ in seinem Bericht vom 11. November 2003 aufgrund der diagnostizierten somatischen und psychischen Beschwerden (Spondylolisthesis, Operation der Spondylolisthesis sowie Depression) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 7. Mai 2003 im zuletzt ausgeübten Beruf zu 100% arbeitsunfähig, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten sei "noch nicht absehbar" (act. 11). Laut Bericht des K._______vom 18. Oktober 2004 (act. 25) ist er demgegenüber infolge psychischer Leiden (Depression, narzisstische Persönlichkeit, Alkoholabhängigkeit [abstinent seit 10. September 2004]) ab 9. September 2004 zu 100% im zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig, und ist ihm ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar. Gemäss Bericht vom 11. November 2003 des Klinikums E._______ werden ihm sodann aufgrund der daselbst diagnostizierten somatischen Beschwerden ab 26. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit, und unter Vorbehalt eines unkomplizierten Heilungsverlaufs - zirka ab September 2003 - eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit attestiert (act. 10 S. 3 und 6 sowie E. 8.1.1 hiervor). Angesichts dieser widersprüchlichen medizinischen Beurteilung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bleibt letztendlich offen, ab wann genau (7. Mai 2004 oder später eventuell ab 26. Juni 2004) ein Rentenanspruch entstanden sein könnte. 8.1.4 In den Akten fehlt ferner eine nachvollziehbare medizinische Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Umschulung zulässt sowie eine Bezeichnung der hiebei aus medizinischer Sicht in Betracht fallenden Tätigkeiten. Mithin ist auch keine nachvollziehbare Beurteilung der Frage aktenkundig, ob eine und gegebenenfalls welche Umschulung angesichts seines Leistungsvermögens und seiner Bildungsfähigkeit geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. E. 7.1 hiervor). Gestützt auf die vage, damals über ein Jahr zurückliegende Feststellung von Dr. med. F._______, wonach ein Alkoholabusus bzw. eine Alkoholabhängigkeit nicht mit Sicherheit auszuschliessen war (act. 60 S.8 sowie E. 8.1.2 hiervor), konnte sodann im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides das Vorliegen einer im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung vermeidbaren und somit invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Sucht keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten. Insbesondere kann dem Schreiben der Firma H._______ vom 19. April 2006 (act. 67) gerade nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht bemüht, den an ihn im Umschulungskurs zum "D._______ Certified System Engineer" gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Weshalb ihm im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides infolge einer Sucht bzw. aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. AHI 2002 S. 28 ff.) kein Umschulungsanspruch mehr zustand, erhellt deshalb nicht. 8.2 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass es ohne Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung und Beurteilung für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzustellen, ob und gegebenenfalls ab wann (7. Mai 2004 oder später bzw. eventuell ab 26. Juni 2004) und wie lange dem Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach der vom 12. August 2005 bis am 14. Mai 2006 dauernden Taggeldausrichtung (act. 66 und 71) ein Anspruch auf eine Invalidenrente zustand bzw. eventuell nach wie vor zusteht (vgl. E. 6.4 und E. 7 hiervor). Insbesondere ist es dem Bundesverwaltungsgericht ohne Vornahme einer medizinischen Abklärung sowie Ermittlung der subjektiven und objektiven Eingliederungs- bzw. Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie Art. 9 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer und gegebenenfalls ab wann anstelle oder zusätzlich zu einer Invalidenrente ein Umschulungsanspruch zusteht (vgl. E. 7 hiervor). 9. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), so dass der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer umfassenden, multidisziplinären medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers (insbesondere in orthopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht) und retrospektiver Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit sowie zur Ermittlung der subjektiven und objektiven Eingliederungs- bzw. Umschulungsfähigkeit sowie der übrigen medizinischen und rechtlichen Umschulungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese Vorgehensweise ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, da bis heute keine umfassende multidisziplinäre medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers statt fand, mithin die letzte psychiatrische Beurteilung seines Gesundheitszustandes mehr als drei Jahre zurückliegt (Gutachten vom 31. August 2005 von Dr. med. F._______ [act. 60]). 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 10.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 10.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz ist daher auf Fr. 2'400.- festzusetzen, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. November 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Erwägung 9 vorzunehmen und anschliessend neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr._______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: