Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am (...) 1960 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Von 1982 bis 1988 war er in der Schweiz als Maurer erwerbstätig, zuletzt bei der B._______ AG, C._______ [Ortsangabe] (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 10/3 und 4). Danach kehrte er in seinen Heimatstaat zurück, wo er von Juli 1989 an selbständig erwerbstätig war (IV-act.13/6). Seit dem 17. Dezember 2012 war er zufolge Krankheit nicht mehr arbeitstätig (IV-act. 1, 2, 9, 11, 13, 17). B. B.a Am 3. März 2014 meldete sich der Versicherte beim spanischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1). B.b Im Verlauf des Verfahrens wurden ein ausführlicher ärztlicher Bericht des spanischen Versicherungsträges vom 31. März 2014 (Formular E 213; IV-act. 5) sowie medizinische Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom 19. April 2013 (IV-act. 14) und von Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20. November 2013 (IV-act. 15) eingereicht. Am 8. September 2014 nahm der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. F._______, FMH Allgemeine Medizin) zu den medizinischen Unterlagen Stellung (IV-act. 18). B.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37% ab (IV-act. 24, 19). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 reichten die Sozialen Dienste der Gemeinde G._______ der IVSTA einen medizinischen Bericht von Dr. H._______ (Radiologe) vom 9. Dezember 2013 und eine ärztliche Information ebenfalls von einem Dr. H._______ (offenbar derselbe Arzt, aus den Akten aber nicht klar ersichtlich) vom 18. Oktober 2010 ein (IV-act. 27-29). Diese Eingabe nahm die IVSTA als neues Rentenbegehren entgegen. C.b Nach einer Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr. I._______, FMH Innere Medizin) vom 20. Februar 2015 (IV-act. 31) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (IV-act. 32) mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen. C.c Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2015 Einwand und reichte neben bereits bei den Akten liegenden Arztberichten weitere medizinische Berichte von Dr. J._______ vom 9. März 2015 und von K._______ vom 29. Oktober 2012 ein (IV-act. 33-38). Mit Stellungnahme vom 7. April 2015 äusserte sich der medizinische Dienst zur medizinischen Aktenlage (IV-act. 40). C.d Mit dem Vorbescheid entsprechender Verfügung vom 14. April 2015 trat die IVSTA auf das Rentengesuch nicht ein (IV-act. 41). D. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Darin beantragt er die Gewährung einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten ab dem 29. Januar 2015, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur korrekten Erhebung des Sachverhalts, unter Einholung eines pluridisziplinären, von Schweizer Fachärzten zu erstattenden Gutachtens. Im Übrigen wurde um vollständige Akteneinsicht ersucht und ausgeführt, die Beschwerde werde vorerst nur zur Wahrung der Frist eingereicht. Sobald die kompletten Unterlagen vorliegen würden, werde die Beschwerdebegründung ergänzt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht von Dr. L._______ vom 30. April 2015, einen Bericht der (...) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014 sowie mehrere Vorakten ein. E. Mit Zwischenverfügung 20. Mai 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.- auf. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht fristgerecht eine Zahlung von Fr. 430.- (act. 2, 3). F. Mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die bisherigen Berichte und eine neue Stellungnahme des medizinischen Diensts vom 8. Juni 2015 (IV-act. 43) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut, übermittelte diesem die gesamten Vorakten (IV-act. 1-43) und setzte ihm Frist zur Stellungnahme (act. 9). H. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 9. März 2017 vernehmen und hielt an den Beschwerdeanträgen fest (act. 12). I. Die Vorinstanz reichte am 10. April 2017 eine ergänzende Stellungnahme ein, die dem Beschwerdeführer am 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14, 15). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist demnach - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015 nicht eingetreten ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, kann darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. April 2015) eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Soweit der Beschwerdeführer mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht von Dr. L._______ vom 30. April 2015 (Beilage zu act. 1) eine (weitere) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen einer (weiteren) Neuanmeldung bei der IVSTA vorzubringen wäre (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels Anfechtungsgegenstandes ist demnach auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.5 Betreffend die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht mittels des ausgefüllten Formulars E 211 und der entsprechenden Übersetzung über den spanischen Versicherungsträger und somit nicht rechtskonform eröffnet worden, ist festzustellen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2015 in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die Verfügung vom 14. April 2015 unbestrittenermassen erhalten und den Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Zustellung dieser Verfügung kein Nachteil erwuchs. Somit ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung als rechtsgültig zu betrachten (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8285/2015 vom 1. September 2016, E. 1.4.2 Urteil mit Verweis auf das Urteil B-/2012 vom 12. Februar 2013, E. 3).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29 IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
E. 3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen, die Basis der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Dezember 2014 bildeten.
E. 4.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bestand beim Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme des medizinischen Diensts vom 8. September 2014 (IV-act. 18) eine Tendinopathie der linken Schulter bei Status nach Lumboischialgien und Arthrodese L4/S1 im April 2013. Dazu wurde ausgeführt, nach der Operation sei der Verlauf gut gewesen, es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Die Wirbelsäule sei minderbelastbar, im Weiteren bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter wegen der degenerativen Tendinopathie. Ansonsten sei der Gesundheitszustand altersentsprechend. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 17. Dezember 2012, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 0% seit dem 22. Juli 2013 (drei Monate nach der Arthrodese) bestehe. Diese Feststellung wurde gestützt auf die Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom 19. April 2013 (IV-act. 14), Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20. November 2013 (IV-act. 15) und Dr. M._______ (Vertrauensarzt des spanischen Versicherungsträges; IV-act. 5) vom 31. März 2014 getroffen. Diesen zufolge mögen die Diskopathien L4-L5 und L5-S1 mit der wiederholten Überbelastung der Lendenwirbelsäule durch die über dreissigjährige Tätigkeit als Maurer zusammenhängen (IV-act. 15). Nach deutlicher Verbesserung der Rückenschmerzen seit der komplikationslosen Operation werde der Beschwerdeführer aufgrund der lokalen Schmerzen in der linken Schulter nach Bedarf mit schmerzmildernden- und entzündunghemmenden Medikamenten behandelt (IV-act. 5/2, 14). Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, die eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit aller Bögen zeige, sei eingeschränkt (IV-act. 5/5, 5/8). Zudem sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten mit Heben des linken Arms und beim Tragen grosser Lasten eingeschränkt (IV-act. 5/8). Eine angepasste Tätigkeit, z.B. als Aufseher oder Bürokaufmann könne in Vollzeit verrichtet werden (IV-act. 5/9). Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die medizinischen Akten unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 15% einen Invaliditätsgrad von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 37% seit dem 22. Juli 2013 (IV-act. 19, 24), woraus auch wegen verspäteter Anmeldung vom 31. März 2014 kein Rentenanspruch resultierte.
E. 4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden neben den bereits bekannten Unterlagen eine ärztliche Information von Dr. H._______ vom 18. Oktober 2010 (IV-act. 29) sowie medizinische Berichte von Dr. H._______ (Radiologe) vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 28), K._______ (Radiologe) vom 29. Oktober 2012 (IV-act. 37) und Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act. 34/2) eingereicht. Dr. H._______ berichtet über ein MRI der Halswirbelsäule mit Bandscheibenprotrusion C4-C5 und C5-C6 (IV-act. 29), sowie über ein MRI des linken Knies, bei der eine osteochondrale Läsion von 8mm gefunden wurde, wobei der Befund ansonsten unauffällig war (IV-act. 28). K._______ äussert sich zu den Ergebnissen von zwei MRI der Schultern im Oktober 2012, bei der eine Tendinopathie der Schultern festgestellt wurde (IV-act. 37). Dem Bericht von Dr. J._______ sind als weitere Diagnosen multiple Lipomatose, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie zu entnehmen. Zudem habe ein MRI der Hüften ergeben, dass keine Bursitis bestehe. Im linken Oberschenkelhals sei eine 13mm grosse einfache Zyste gefunden worden. Die minimale freie Flüssigkeit auf beiden Hüften sei wahrscheinlich nicht signifikant (IV-act. 34/2).
E. 4.3 Der medizinische Dienst der IVSTA hielt mit Stellungnahmen vom 20. Februar und vom 7. April 2015 fest, aus den vorliegenden Arztberichten ergebe sich keine massgebliche Veränderung der Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Unterlagen würden degenerative Beschwerden der Halswirbelsäule und des linken Knies aufzeigen, welche die Ausübung einer Verweistätigkeit nicht beeinträchtigen würden. Insbesondere beschreibe der Formularbericht E213 vom 31. März 2014 (IV-act. 5, Ziff. 4.8.3) keine funktionelle Beeinträchtigung des linken Knies. Die bereits bekannte Tendinopathie der Schultern, links stärker als rechts, sei bereits im vorangehenden Verfahren gewürdigt und berücksichtigt worden. Eine Tendinopathie der Schultern sei behandelbar und stehe einer leichten und leidensangepassten beruflichen Tätigkeit gemäss der Stellungnahme vom 8. September 2014 (IV-act.18) nicht entgegen (IV-act. 31, 40).
E. 4.4 Die IVSTA geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die eingereichten medizinischen Berichte seien teilweise bereits bekannt gewesen und im Entscheid vom 2. Dezember 2014 berücksichtigt worden. Der Bericht von Dr. K._______ vom 29. Oktober 2012 bestätige die bekannten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands und beinhalte keine neuen Elemente. Das Gesuch vom 29. Januar 2015 könne daher nicht materiell geprüft werden. Auf Beschwerdeebene bringt die IVSTA vor, im Rahmen der Vorabklärung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfolge lediglich eine summarische Prüfung, ob sich aus den neu vorliegenden Unterlagen Hinweise ergäben, die auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität hinwiesen. Im Rahmen des erneuten Leistungsbegehrens seien sämtliche aus Spanien erhältlich gemachten Medizinalberichte dem medizinischen Dienst unterbreitet worden. Dabei habe sich die beurteilende Ärztin ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden machen und Rückschlüsse auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit ziehen können. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. 6, 14).
E. 4.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrags wesentlich und grundlegend verschlechtert. Die IVSTA habe es versäumt, eine eigene pluridisziplinäre und detaillierte Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen (act. 1). In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe diverse Gesundheitseinschränkungen zu keinem Zeitpunkt anerkannt und durchgehend bei der medizinischen Bewertung nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Veränderungen im Zervikalbereich der Wirbelsäule mit Scheibenprotrusionen C4-C5 und C5-C6, mit extremen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, Akromioklavikulararthrose an beiden Schultern mit Enchondrom der rechten Schulter, Wallemberg Syndrom mit Schwindelanfällen und starker körperlicher Instabilität, Radikulalgie an den unteren Extremitäten mit Schmerzen, Kraftverlust und Schläfrigkeit, ausgeprägte osteochondrale Verletzung am femuralen inneren Kondylus, arteriellen Bluthochdruck und Hypercholesterinämie (act. 12).
E. 5.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. H._______ von 18. Oktober 2010, K._______ vom 29. Oktober 2012, Dr. H._______ vom 9. Dezember 2013, sowie das auf Beschwerdeebene beigebrachte Schreiben der (...) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014 datieren allesamt vor der Verfügung vom 2. Dezember 2014. Diese hätten im damaligen Verfahren vor der IVSTA oder spätestens mit einer Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid beziehungsweise allenfalls im Rahmen eines Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der IVSTA beigebracht werden müssen. Sie sind nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 2. Dezember 2014 zu belegen. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieses Entscheids ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich.
E. 5.2 Der einzige für die Prüfung des aktuellen Rentenbegehrens relevante neue Bericht ist jener von Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act. 37). Dieser wurde dem medizinischen Dienst vorgelegt und von diesem berücksichtigt, mit Stellungnahme vom 8. April 2015 aber nicht explizit gewürdigt (IV-act. 39, 40, 43/3). Auch die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen Entscheid nicht konkret auf jenen Bericht. Im Beschwerdeverfahren nahm der medizinische Dienst indes dazu Stellung (IV-act. 43/3). Mit diesem und der Vorinstanz ist festzustellen, dass Dr. J._______ die bereits bekannten Diagnosen auflistet, und ausserdem - ohne entsprechende Befunde darzulegen - eine multiple Lipomatose, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie feststellt (IV-act. 34/2). Dadurch wird eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gutachtens ist bei dieser Sachlage abzuweisen. Wie in Erwägung 3.3 erläutert, gilt der Untersuchungsgrundsatz der Behörde im Neuanmeldeverfahren nicht, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, für die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands Beweise vorzulegen.
E. 5.3 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft gemacht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann demnach vollumfänglich bestätigt werden. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 430.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3136/2015 Urteil vom 18. Mai 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Nichteintreten auf Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 14. April 2015. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am (...) 1960 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Von 1982 bis 1988 war er in der Schweiz als Maurer erwerbstätig, zuletzt bei der B._______ AG, C._______ [Ortsangabe] (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 10/3 und 4). Danach kehrte er in seinen Heimatstaat zurück, wo er von Juli 1989 an selbständig erwerbstätig war (IV-act.13/6). Seit dem 17. Dezember 2012 war er zufolge Krankheit nicht mehr arbeitstätig (IV-act. 1, 2, 9, 11, 13, 17). B. B.a Am 3. März 2014 meldete sich der Versicherte beim spanischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 1). B.b Im Verlauf des Verfahrens wurden ein ausführlicher ärztlicher Bericht des spanischen Versicherungsträges vom 31. März 2014 (Formular E 213; IV-act. 5) sowie medizinische Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom 19. April 2013 (IV-act. 14) und von Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20. November 2013 (IV-act. 15) eingereicht. Am 8. September 2014 nahm der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. F._______, FMH Allgemeine Medizin) zu den medizinischen Unterlagen Stellung (IV-act. 18). B.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37% ab (IV-act. 24, 19). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 reichten die Sozialen Dienste der Gemeinde G._______ der IVSTA einen medizinischen Bericht von Dr. H._______ (Radiologe) vom 9. Dezember 2013 und eine ärztliche Information ebenfalls von einem Dr. H._______ (offenbar derselbe Arzt, aus den Akten aber nicht klar ersichtlich) vom 18. Oktober 2010 ein (IV-act. 27-29). Diese Eingabe nahm die IVSTA als neues Rentenbegehren entgegen. C.b Nach einer Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr. I._______, FMH Innere Medizin) vom 20. Februar 2015 (IV-act. 31) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (IV-act. 32) mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen. C.c Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2015 Einwand und reichte neben bereits bei den Akten liegenden Arztberichten weitere medizinische Berichte von Dr. J._______ vom 9. März 2015 und von K._______ vom 29. Oktober 2012 ein (IV-act. 33-38). Mit Stellungnahme vom 7. April 2015 äusserte sich der medizinische Dienst zur medizinischen Aktenlage (IV-act. 40). C.d Mit dem Vorbescheid entsprechender Verfügung vom 14. April 2015 trat die IVSTA auf das Rentengesuch nicht ein (IV-act. 41). D. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Darin beantragt er die Gewährung einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten ab dem 29. Januar 2015, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur korrekten Erhebung des Sachverhalts, unter Einholung eines pluridisziplinären, von Schweizer Fachärzten zu erstattenden Gutachtens. Im Übrigen wurde um vollständige Akteneinsicht ersucht und ausgeführt, die Beschwerde werde vorerst nur zur Wahrung der Frist eingereicht. Sobald die kompletten Unterlagen vorliegen würden, werde die Beschwerdebegründung ergänzt. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht von Dr. L._______ vom 30. April 2015, einen Bericht der (...) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014 sowie mehrere Vorakten ein. E. Mit Zwischenverfügung 20. Mai 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.- auf. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht fristgerecht eine Zahlung von Fr. 430.- (act. 2, 3). F. Mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die bisherigen Berichte und eine neue Stellungnahme des medizinischen Diensts vom 8. Juni 2015 (IV-act. 43) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut, übermittelte diesem die gesamten Vorakten (IV-act. 1-43) und setzte ihm Frist zur Stellungnahme (act. 9). H. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 9. März 2017 vernehmen und hielt an den Beschwerdeanträgen fest (act. 12). I. Die Vorinstanz reichte am 10. April 2017 eine ergänzende Stellungnahme ein, die dem Beschwerdeführer am 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 14, 15). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist demnach - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015 nicht eingetreten ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, kann darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. April 2015) eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Soweit der Beschwerdeführer mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht von Dr. L._______ vom 30. April 2015 (Beilage zu act. 1) eine (weitere) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen einer (weiteren) Neuanmeldung bei der IVSTA vorzubringen wäre (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels Anfechtungsgegenstandes ist demnach auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Verschlechterung ebenfalls nicht einzutreten. 1.5 Betreffend die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei ihm nicht mittels des ausgefüllten Formulars E 211 und der entsprechenden Übersetzung über den spanischen Versicherungsträger und somit nicht rechtskonform eröffnet worden, ist festzustellen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2015 in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die Verfügung vom 14. April 2015 unbestrittenermassen erhalten und den Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Zustellung dieser Verfügung kein Nachteil erwuchs. Somit ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung als rechtsgültig zu betrachten (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8285/2015 vom 1. September 2016, E. 1.4.2 Urteil mit Verweis auf das Urteil B-/2012 vom 12. Februar 2013, E. 3).
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29 IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen, die Basis der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Dezember 2014 bildeten. 4.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bestand beim Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme des medizinischen Diensts vom 8. September 2014 (IV-act. 18) eine Tendinopathie der linken Schulter bei Status nach Lumboischialgien und Arthrodese L4/S1 im April 2013. Dazu wurde ausgeführt, nach der Operation sei der Verlauf gut gewesen, es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Die Wirbelsäule sei minderbelastbar, im Weiteren bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter wegen der degenerativen Tendinopathie. Ansonsten sei der Gesundheitszustand altersentsprechend. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 17. Dezember 2012, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 0% seit dem 22. Juli 2013 (drei Monate nach der Arthrodese) bestehe. Diese Feststellung wurde gestützt auf die Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom 19. April 2013 (IV-act. 14), Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20. November 2013 (IV-act. 15) und Dr. M._______ (Vertrauensarzt des spanischen Versicherungsträges; IV-act. 5) vom 31. März 2014 getroffen. Diesen zufolge mögen die Diskopathien L4-L5 und L5-S1 mit der wiederholten Überbelastung der Lendenwirbelsäule durch die über dreissigjährige Tätigkeit als Maurer zusammenhängen (IV-act. 15). Nach deutlicher Verbesserung der Rückenschmerzen seit der komplikationslosen Operation werde der Beschwerdeführer aufgrund der lokalen Schmerzen in der linken Schulter nach Bedarf mit schmerzmildernden- und entzündunghemmenden Medikamenten behandelt (IV-act. 5/2, 14). Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, die eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit aller Bögen zeige, sei eingeschränkt (IV-act. 5/5, 5/8). Zudem sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten mit Heben des linken Arms und beim Tragen grosser Lasten eingeschränkt (IV-act. 5/8). Eine angepasste Tätigkeit, z.B. als Aufseher oder Bürokaufmann könne in Vollzeit verrichtet werden (IV-act. 5/9). Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die medizinischen Akten unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 15% einen Invaliditätsgrad von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 37% seit dem 22. Juli 2013 (IV-act. 19, 24), woraus auch wegen verspäteter Anmeldung vom 31. März 2014 kein Rentenanspruch resultierte. 4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden neben den bereits bekannten Unterlagen eine ärztliche Information von Dr. H._______ vom 18. Oktober 2010 (IV-act. 29) sowie medizinische Berichte von Dr. H._______ (Radiologe) vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 28), K._______ (Radiologe) vom 29. Oktober 2012 (IV-act. 37) und Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act. 34/2) eingereicht. Dr. H._______ berichtet über ein MRI der Halswirbelsäule mit Bandscheibenprotrusion C4-C5 und C5-C6 (IV-act. 29), sowie über ein MRI des linken Knies, bei der eine osteochondrale Läsion von 8mm gefunden wurde, wobei der Befund ansonsten unauffällig war (IV-act. 28). K._______ äussert sich zu den Ergebnissen von zwei MRI der Schultern im Oktober 2012, bei der eine Tendinopathie der Schultern festgestellt wurde (IV-act. 37). Dem Bericht von Dr. J._______ sind als weitere Diagnosen multiple Lipomatose, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie zu entnehmen. Zudem habe ein MRI der Hüften ergeben, dass keine Bursitis bestehe. Im linken Oberschenkelhals sei eine 13mm grosse einfache Zyste gefunden worden. Die minimale freie Flüssigkeit auf beiden Hüften sei wahrscheinlich nicht signifikant (IV-act. 34/2). 4.3 Der medizinische Dienst der IVSTA hielt mit Stellungnahmen vom 20. Februar und vom 7. April 2015 fest, aus den vorliegenden Arztberichten ergebe sich keine massgebliche Veränderung der Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Unterlagen würden degenerative Beschwerden der Halswirbelsäule und des linken Knies aufzeigen, welche die Ausübung einer Verweistätigkeit nicht beeinträchtigen würden. Insbesondere beschreibe der Formularbericht E213 vom 31. März 2014 (IV-act. 5, Ziff. 4.8.3) keine funktionelle Beeinträchtigung des linken Knies. Die bereits bekannte Tendinopathie der Schultern, links stärker als rechts, sei bereits im vorangehenden Verfahren gewürdigt und berücksichtigt worden. Eine Tendinopathie der Schultern sei behandelbar und stehe einer leichten und leidensangepassten beruflichen Tätigkeit gemäss der Stellungnahme vom 8. September 2014 (IV-act.18) nicht entgegen (IV-act. 31, 40). 4.4 Die IVSTA geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die eingereichten medizinischen Berichte seien teilweise bereits bekannt gewesen und im Entscheid vom 2. Dezember 2014 berücksichtigt worden. Der Bericht von Dr. K._______ vom 29. Oktober 2012 bestätige die bekannten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands und beinhalte keine neuen Elemente. Das Gesuch vom 29. Januar 2015 könne daher nicht materiell geprüft werden. Auf Beschwerdeebene bringt die IVSTA vor, im Rahmen der Vorabklärung gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfolge lediglich eine summarische Prüfung, ob sich aus den neu vorliegenden Unterlagen Hinweise ergäben, die auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Invalidität hinwiesen. Im Rahmen des erneuten Leistungsbegehrens seien sämtliche aus Spanien erhältlich gemachten Medizinalberichte dem medizinischen Dienst unterbreitet worden. Dabei habe sich die beurteilende Ärztin ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden machen und Rückschlüsse auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit ziehen können. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. 6, 14). 4.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrags wesentlich und grundlegend verschlechtert. Die IVSTA habe es versäumt, eine eigene pluridisziplinäre und detaillierte Begutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen (act. 1). In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe diverse Gesundheitseinschränkungen zu keinem Zeitpunkt anerkannt und durchgehend bei der medizinischen Bewertung nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Veränderungen im Zervikalbereich der Wirbelsäule mit Scheibenprotrusionen C4-C5 und C5-C6, mit extremen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, Akromioklavikulararthrose an beiden Schultern mit Enchondrom der rechten Schulter, Wallemberg Syndrom mit Schwindelanfällen und starker körperlicher Instabilität, Radikulalgie an den unteren Extremitäten mit Schmerzen, Kraftverlust und Schläfrigkeit, ausgeprägte osteochondrale Verletzung am femuralen inneren Kondylus, arteriellen Bluthochdruck und Hypercholesterinämie (act. 12). 5. 5.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. H._______ von 18. Oktober 2010, K._______ vom 29. Oktober 2012, Dr. H._______ vom 9. Dezember 2013, sowie das auf Beschwerdeebene beigebrachte Schreiben der (...) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014 datieren allesamt vor der Verfügung vom 2. Dezember 2014. Diese hätten im damaligen Verfahren vor der IVSTA oder spätestens mit einer Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid beziehungsweise allenfalls im Rahmen eines Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der IVSTA beigebracht werden müssen. Sie sind nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 2. Dezember 2014 zu belegen. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieses Entscheids ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. 5.2 Der einzige für die Prüfung des aktuellen Rentenbegehrens relevante neue Bericht ist jener von Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act. 37). Dieser wurde dem medizinischen Dienst vorgelegt und von diesem berücksichtigt, mit Stellungnahme vom 8. April 2015 aber nicht explizit gewürdigt (IV-act. 39, 40, 43/3). Auch die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen Entscheid nicht konkret auf jenen Bericht. Im Beschwerdeverfahren nahm der medizinische Dienst indes dazu Stellung (IV-act. 43/3). Mit diesem und der Vorinstanz ist festzustellen, dass Dr. J._______ die bereits bekannten Diagnosen auflistet, und ausserdem - ohne entsprechende Befunde darzulegen - eine multiple Lipomatose, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie feststellt (IV-act. 34/2). Dadurch wird eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gutachtens ist bei dieser Sachlage abzuweisen. Wie in Erwägung 3.3 erläutert, gilt der Untersuchungsgrundsatz der Behörde im Neuanmeldeverfahren nicht, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, für die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands Beweise vorzulegen. 5.3 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft gemacht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann demnach vollumfänglich bestätigt werden. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 430.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: