nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren 1976, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 6. November 2003 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 10. November 2003 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 27. Januar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 15. März 2004 abgewiesen. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 17. Mai 2004 um die Schweiz zu verlassen. B. Am 15. Juni 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, worauf der Kanton Basel-Stadt ihm eine Aufenthalts- sowie eine Arbeitsbewilligung erteilte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 14. Juni 2006 verlängert. C. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2005 wurde das Getrenntleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bewilligt. D. Am 25. April 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Kanton Basel-Stadt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. E. Zur Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung legte die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadt am 25. August 2006 der Ehefrau und am 31. August 2006 dem Beschwerdeführer Fragen insbesondere zur Eheschliessung, der Ehe und der Beziehung seit der Trennung vor. Die entsprechenden Antworten ergingen am 31. August bzw. 15. September 2006. F. Mit Urteil vom 19. Mai 2008 wurde die Ehe durch das Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig geschieden. G. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2009 beim Kanton Basel-Stadt ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. Am 21. Oktober 2009 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt dem BFM ein Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu. I. Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton Basel-Stadt habe ihm den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterbreitet. Es werde erwogen diese Zustimmung zu verweigern. Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Äusserung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 wahr. J. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keinen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben, da die dafür notwendige Dauer des Aufenthaltes nicht erreicht worden sei. Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer schweren persönlichen Notlage führen. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der durch die kantonale Behörde gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Oktober 2009 sei der massgebliche Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Somit würden die neue Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279) gelten, welche das BFM angewendet habe. Käme trotzdem das ANAG zum Zuge, so fände Art. 7 Abs. 1 ANAG keine Anwendung, da es in diesem Artikel um die Niederlassungsbewilligung und nicht wie im vorliegenden Fall um die Aufenthaltsbewilligung gehe. Nur für die Erlangung einer Niederlassung seien fünf Jahre Ehe vorausgesetzt. Für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung müsse er keine fünfjährige Ehe vorweisen, da im ANAG keine solche Regel zu finden sei. Viel mehr sei diese Gesetzeslücke mit Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen worden. Deshalb müsse das neue Recht angewendet werden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert. Das Getrenntleben hätten die Eheleute nach sechs Monaten beschlossen, weil die vorehelichen Kinder seiner Ehefrau mit dem Zusammenleben Probleme gehabt hätten. Weiter sei er beruflich gut integriert, habe viele Freunde und sei finanziell unabhängig. Zudem seien seine Deutschkenntnisse gut genug, um im Arbeitsalltag zurecht zu kommen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung nicht statt. M. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 29. April 2010 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3.Am 1. Januar 2008 traten das neue AuG in Kraft und mit ihm unter anderem auch die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist (Einreichung des Gesuchs am 25. April 2006, Ablauf der letzten kantonalen Bewilligung am 14. Juni 2006; vgl. oben Bst. B), bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das ANAG, die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG), was insbesondere bezüglich der Wegweisung gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 3 in fine mit Hinweis). 4.4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006. Im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, sofern die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werde, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten ist sie ungültig. 4.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehegattin wurde geschieden, bevor er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erworben hatte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen - welcher auch die vom Beschwerdeführer zu dieser Norm vertretene Auffassung widerlegt [vgl. oben Bst. K]). 4.3 Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- oder Völkerrechts besteht nicht. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei anzuwenden, wird auf E. 3 und 4.2 verwiesen. Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (vgl. Art. 4 ANAG). 5.Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 5 mit Hinweis). 5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen (nachfolgend Drittstaatsangehörige), eine restriktive Politik verfolgt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Auflösung geführt haben, zu beachten. 5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen verlangt werden muss, damit das öffentliche Interesse zurückzustehen hat, ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizern nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.3 mit Hinweis).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer lebte während sieben Monaten mit seiner Schweizer Ehefrau tageweise zusammen. Die gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben erfolgte nur gerade sieben Monate nach der Heirat. Drei Jahre und knapp vier Monate später wurde die Ehe geschieden. Gemäss den mündlichen Angaben der Ehefrau vom 31. August 2006 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, sei ihre Ehe ein Reinfall gewesen. Bereits zwei Wochen nach der Hochzeit habe es Terror gegeben. Ihr Ehemann habe sie angelogen und Dinge versprochen, die er nicht eingehalten habe. Auch habe er ihre drei Kinder von Anfang an nicht akzeptiert. Weiter habe er von ihr verlangt, zu seinen Eltern zu ziehen. Sie sei seiner Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Anschliessend habe er angekündigt, er werde bei ihr einziehen, was er hingegen nicht getan habe. Er habe nie wirklich mit ihr zusammen gewohnt und nur manchmal einige Tage bei ihr verbracht. Zudem habe sie nicht das Gefühl gehabt, er habe sie wirklich geliebt. Sie freue sich auf die Scheidung, denn dann könne sie endlich ihren Freund, mit dem sie seit einem Jahr zusammen sei, heiraten. Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Stellungnahme vom 15. September 2006 aus, das Zusammenleben sei für die Kinder seiner Ehefrau nicht einfach gewesen. Seine Ehefrau habe sich deshalb von ihm trennen wollen. Sie hätten sich in der Folge den Kindern zu liebe getrennt und nicht etwa wegen ehelichen Problemen.
E. 6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Ehegatten über die Lebensführung sowie Kommunikationsschwierigkeiten zur Trennung und anschliessenden Scheidung geführt haben. Dass sich ein Ehepaar aufgrund unterschiedlicher Lebensauffassungen auseinanderlebt, scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. Eine Scheidung ist ein angemessenes und legitimes Mittel, mit solchen Problemen umzugehen.
E. 6.3 Irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen gäbe, sind nicht bekannt. Die Umstände der Auflösung der Ehe sind demnach ebenso wenig geeignet, die Anforderungen an die Betroffenheit zu senken, wie die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, sofern man denn in casu von einer solchen ausgehen will. Zudem blieb die Ehe kinderlos. Es ist daher von einem strengen Massstab auszugehen. 7.7.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Er war während seines ganzen Aufenthaltes arbeitstätig und kam selbständig für seinen Lebensunterhalt auf. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Gemäss seinen Angaben hatte er noch keine Zeit für einen Deutschkurs. Seine Deutschkenntnisse seien jedoch gut genug, um den Arbeitsalltag zu bestreiten. Weiter bringt er vor, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und habe hier viele Freunde. Die Aufenthaltsdauer von sieben Jahren ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst mit knapp 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist, nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich im zu erwartenden Mass in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Ebenso ist er gemäss seinen Angaben sozial gut integriert. Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad des Beschwerdeführers jedoch nicht von dem, was von einer ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. 7.2 Sodann stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sein Leben hier in der Schweiz aufzugeben und in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland erst im Alter von knapp 28 Jahren verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen deshalb noch gut vertraut. Er hat den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens - darunter seine gesamte Schulzeit, eine Berufsausbildung, Berufserfahrung und Militärdienst - in der Heimat verbracht. Seine Eltern und seine drei Brüder leben in Ankara, wo auch der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit seinen Eltern gelebt hat. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass er sich in den Jahren 2006 bis 2010 insgesamt siebeneinhalb Monate aus privaten Gründen in seiner Heimat aufgehalten hat. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2003 hat er nach der Sekundarschule drei Jahre das Industrie- und Berufsgymnasium in P._______ besucht und im Jahr 1995 abgeschlossen. Anschliessend absolvierte er ein einjähriges Praktikum als Motorbauer. Weiter konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln, welche ihm bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben in der Türkei von Nutzen sein dürften. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Qualitäten ein Erwerbsauskommen finden kann und dabei von seiner Familie unterstützt wird. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar in seinen persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 8.8.1 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG) und das BFM deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.2 Gemäss Art. 83 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Abs. 2). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Abs. 3). Er kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4). 8.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gehen Elemente hervor, die auf die Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. 8.4 Für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6f.) verwiesen werden. Die Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Ausführungen zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Ausführungen im Allgemeinen und die Gesamtumstände lassen, wie oben dargelegt, den Schluss nicht zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. 9.Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-312/2010 Urteil vom 18. August 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien T._______, vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Marktgasse 6, 4051 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1976, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 6. November 2003 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 10. November 2003 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 27. Januar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 15. März 2004 abgewiesen. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 17. Mai 2004 um die Schweiz zu verlassen. B. Am 15. Juni 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, worauf der Kanton Basel-Stadt ihm eine Aufenthalts- sowie eine Arbeitsbewilligung erteilte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 14. Juni 2006 verlängert. C. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2005 wurde das Getrenntleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bewilligt. D. Am 25. April 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Kanton Basel-Stadt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. E. Zur Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung legte die zuständige Behörde des Kantons Basel-Stadt am 25. August 2006 der Ehefrau und am 31. August 2006 dem Beschwerdeführer Fragen insbesondere zur Eheschliessung, der Ehe und der Beziehung seit der Trennung vor. Die entsprechenden Antworten ergingen am 31. August bzw. 15. September 2006. F. Mit Urteil vom 19. Mai 2008 wurde die Ehe durch das Zivilgericht Basel-Stadt rechtskräftig geschieden. G. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2009 beim Kanton Basel-Stadt ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. Am 21. Oktober 2009 stellte das Migrationsamt Basel-Stadt dem BFM ein Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu. I. Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, der Kanton Basel-Stadt habe ihm den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterbreitet. Es werde erwogen diese Zustimmung zu verweigern. Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Äusserung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 wahr. J. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 ihre Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keinen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben, da die dafür notwendige Dauer des Aufenthaltes nicht erreicht worden sei. Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu einer schweren persönlichen Notlage führen. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der durch die kantonale Behörde gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Oktober 2009 sei der massgebliche Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Somit würden die neue Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279) gelten, welche das BFM angewendet habe. Käme trotzdem das ANAG zum Zuge, so fände Art. 7 Abs. 1 ANAG keine Anwendung, da es in diesem Artikel um die Niederlassungsbewilligung und nicht wie im vorliegenden Fall um die Aufenthaltsbewilligung gehe. Nur für die Erlangung einer Niederlassung seien fünf Jahre Ehe vorausgesetzt. Für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung müsse er keine fünfjährige Ehe vorweisen, da im ANAG keine solche Regel zu finden sei. Viel mehr sei diese Gesetzeslücke mit Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen worden. Deshalb müsse das neue Recht angewendet werden. Die Ehe habe länger als drei Jahre gedauert. Das Getrenntleben hätten die Eheleute nach sechs Monaten beschlossen, weil die vorehelichen Kinder seiner Ehefrau mit dem Zusammenleben Probleme gehabt hätten. Weiter sei er beruflich gut integriert, habe viele Freunde und sei finanziell unabhängig. Zudem seien seine Deutschkenntnisse gut genug, um im Arbeitsalltag zurecht zu kommen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung nicht statt. M. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 29. April 2010 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3.Am 1. Januar 2008 traten das neue AuG in Kraft und mit ihm unter anderem auch die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist (Einreichung des Gesuchs am 25. April 2006, Ablauf der letzten kantonalen Bewilligung am 14. Juni 2006; vgl. oben Bst. B), bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Einschlägig sind das ANAG, die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG), was insbesondere bezüglich der Wegweisung gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 3 in fine mit Hinweis). 4.4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006. Im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, sofern die ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werde, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten ist sie ungültig. 4.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehegattin wurde geschieden, bevor er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erworben hatte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen - welcher auch die vom Beschwerdeführer zu dieser Norm vertretene Auffassung widerlegt [vgl. oben Bst. K]). 4.3 Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes- oder Völkerrechts besteht nicht. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei anzuwenden, wird auf E. 3 und 4.2 verwiesen. Bei dieser Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (vgl. Art. 4 ANAG). 5.Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 5 mit Hinweis). 5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Ausländern, die nicht aus dem EU/EFTA-Raum stammen (nachfolgend Drittstaatsangehörige), eine restriktive Politik verfolgt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Entscheidend ist, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Auflösung geführt haben, zu beachten. 5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen verlangt werden muss, damit das öffentliche Interesse zurückzustehen hat, ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizern nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.3 mit Hinweis). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer lebte während sieben Monaten mit seiner Schweizer Ehefrau tageweise zusammen. Die gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben erfolgte nur gerade sieben Monate nach der Heirat. Drei Jahre und knapp vier Monate später wurde die Ehe geschieden. Gemäss den mündlichen Angaben der Ehefrau vom 31. August 2006 gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, sei ihre Ehe ein Reinfall gewesen. Bereits zwei Wochen nach der Hochzeit habe es Terror gegeben. Ihr Ehemann habe sie angelogen und Dinge versprochen, die er nicht eingehalten habe. Auch habe er ihre drei Kinder von Anfang an nicht akzeptiert. Weiter habe er von ihr verlangt, zu seinen Eltern zu ziehen. Sie sei seiner Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Anschliessend habe er angekündigt, er werde bei ihr einziehen, was er hingegen nicht getan habe. Er habe nie wirklich mit ihr zusammen gewohnt und nur manchmal einige Tage bei ihr verbracht. Zudem habe sie nicht das Gefühl gehabt, er habe sie wirklich geliebt. Sie freue sich auf die Scheidung, denn dann könne sie endlich ihren Freund, mit dem sie seit einem Jahr zusammen sei, heiraten. Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner Stellungnahme vom 15. September 2006 aus, das Zusammenleben sei für die Kinder seiner Ehefrau nicht einfach gewesen. Seine Ehefrau habe sich deshalb von ihm trennen wollen. Sie hätten sich in der Folge den Kindern zu liebe getrennt und nicht etwa wegen ehelichen Problemen. 6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Auffassungen der Ehegatten über die Lebensführung sowie Kommunikationsschwierigkeiten zur Trennung und anschliessenden Scheidung geführt haben. Dass sich ein Ehepaar aufgrund unterschiedlicher Lebensauffassungen auseinanderlebt, scheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. Eine Scheidung ist ein angemessenes und legitimes Mittel, mit solchen Problemen umzugehen. 6.3 Irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen gäbe, sind nicht bekannt. Die Umstände der Auflösung der Ehe sind demnach ebenso wenig geeignet, die Anforderungen an die Betroffenheit zu senken, wie die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, sofern man denn in casu von einer solchen ausgehen will. Zudem blieb die Ehe kinderlos. Es ist daher von einem strengen Massstab auszugehen. 7.7.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Er war während seines ganzen Aufenthaltes arbeitstätig und kam selbständig für seinen Lebensunterhalt auf. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Gemäss seinen Angaben hatte er noch keine Zeit für einen Deutschkurs. Seine Deutschkenntnisse seien jedoch gut genug, um den Arbeitsalltag zu bestreiten. Weiter bringt er vor, er habe seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und habe hier viele Freunde. Die Aufenthaltsdauer von sieben Jahren ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst mit knapp 28 Jahren in die Schweiz gekommen ist, nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht hat er sich im zu erwartenden Mass in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Ebenso ist er gemäss seinen Angaben sozial gut integriert. Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad des Beschwerdeführers jedoch nicht von dem, was von einer ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. 7.2 Sodann stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sein Leben hier in der Schweiz aufzugeben und in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland erst im Alter von knapp 28 Jahren verlassen und ist mit den dortigen Verhältnissen deshalb noch gut vertraut. Er hat den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens - darunter seine gesamte Schulzeit, eine Berufsausbildung, Berufserfahrung und Militärdienst - in der Heimat verbracht. Seine Eltern und seine drei Brüder leben in Ankara, wo auch der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit seinen Eltern gelebt hat. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass er sich in den Jahren 2006 bis 2010 insgesamt siebeneinhalb Monate aus privaten Gründen in seiner Heimat aufgehalten hat. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2003 hat er nach der Sekundarschule drei Jahre das Industrie- und Berufsgymnasium in P._______ besucht und im Jahr 1995 abgeschlossen. Anschliessend absolvierte er ein einjähriges Praktikum als Motorbauer. Weiter konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln, welche ihm bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben in der Türkei von Nutzen sein dürften. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er mit seinen Qualitäten ein Erwerbsauskommen finden kann und dabei von seiner Familie unterstützt wird. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar in seinen persönlichen Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und auf der Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 8.8.1 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG) und das BFM deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.2 Gemäss Art. 83 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Abs. 2). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Abs. 3). Er kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4). 8.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten gehen Elemente hervor, die auf die Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. 8.4 Für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6f.) verwiesen werden. Die Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Ausführungen zur Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Ausführungen im Allgemeinen und die Gesamtumstände lassen, wie oben dargelegt, den Schluss nicht zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. 9.Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: