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C-3108/2006

C-3108/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-06-21 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'739.55 zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.

E. 4 Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 100.54.716.252, Gerichtsurkunde)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Alberto Meuli Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'739.55 zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. 100.54.716.252, Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Alberto Meuli Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-3108/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer (Vorsitz); Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident); Richter Michael Peterli; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. Oktober 2006. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), vom 30. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 30. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen angefochten hat, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz am 18. Januar 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 18. Januar 2007 einen zusätzlichen ärztlichen Bericht von Herrn Dr. A._______ vom 10. Januar 2007 und zudem am 12. März 2007 ihre Replik eingereicht hat, dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 23. April 2007 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sie diesen Antrag damit begründet, dass gemäss der Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. April 2007 der regionale ärztliche Dienst beider Basel (RAD) aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Berichts von Herrn Dr. A._______ zum Schluss gekommen sei, seit der Begutachtung durch Herrn Dr. B._______ im September 2005 - auf welche sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen stützte - seien offenbar neue radiologische und klinische Befunde aufgetreten, dass daher weitere Abklärungen, insbesondere durch Herrn Dr. B._______, erforderlich seien, um eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2007 dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und ihre ursprünglichen Rechtsbegehren Nrn. 2 und 3, mit welchen die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens beantragt worden ist, zurückzieht, dass sie im Übrigen festhält, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, es seien noch ärztliche Abklärungen im Gang, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2006 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der - angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich - obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) nach der Kostennote des Rechtsvertreters zu bestimmen ist, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 eine Kostennote eingereicht hat, welche einen Anwaltsaufwand von 13,33 Std. à Fr. 250.00, ausmachend Fr. 3'332.50, ausweist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass sich im vorliegenden Verfahren fast ausschliesslich medizinische Fragen stellen und kaum rechtliche Abklärungen erforderlich waren, so dass der geltend gemachte Anwaltsaufwand von 13,33 Std. weit über dem zu entschädigenden notwendigen Zeitaufwand liegt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen anwaltlichen Zeitaufwand von etwa einem Arbeitstag für geboten erachtet, der - antragsgemäss - zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar daher pauschal auf Fr. 2'200.-- festzusetzen ist, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin im Weiteren Anwaltsauslagen von insgesamt Fr. 132.20 geltend macht, dass diese Anwaltskosten den Bestimmungen von Art. 11 VGKE entsprechen und vollumfänglich zu entschädigen sind, dass in der Kostennote zusätzlich die Kosten für den von der Beschwerdeführerin eingeholten ärztlichen Bericht von Herrn Dr. A._______ in der Höhe von Fr. 407.35 geltend gemacht werden, dass die Kosten eines Privatgutachtens, auf welches sich der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz stützt, nach ständiger Praxis im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden können, dass allerdings der obsiegenden Partei derartige Kosten nur zu entschädigen sind, wenn sie nicht unnötigerweise verursacht oder verschuldet worden sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts U 60/06 vom 19. September 2006, E. 6.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass der Bericht von Herrn Dr. A._______ zwar erst im Beschwerdeverfahren beigebracht worden ist, dass die Beschwerdeführerin aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen und belegt hat, dass weitere medizinische Abklärungen im Gang sind (act. 36), so dass ihr kein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden kann, dass sich zudem der fragliche Bericht im vorliegenden Verfahren als entscheidwesentlich erwiesen hat, so dass die diesbezüglich Kosten als Teil der Parteientschädigung zu ersetzen sind, dass daher die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Fr. 2'200.--) und der geltend gemachten Auslagen (Fr. 132.20 und Fr. 407.35) auf insgesamt Fr. 2'739.55 festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'739.55 zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 100.54.716.252, Gerichtsurkunde)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Alberto Meuli Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: