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C-3090/2016

C-3090/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-19 · Deutsch CH

Wegweisung am Flughafen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...)

- die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...) - die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3090/2016 Urteil vom 19. Mai 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, z.Z. im Transit Flughafen, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener türkischer Staatsangehöriger, am 11. Mai 2016 versuchte, über den Flughafen Zürich in die Schweiz einzureisen, dass dem Beschwerdeführer mit Formularverfügung vom 12. Mai 2016 gestützt auf Art. 65 AuG die Einreise in die Schweiz verweigert und er aus dem Schengen-Raum weggewiesen wurde, dass die Verfügung betr. Einreiseverweigerung und Wegweisung dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 12. Mai 2016, um 12:30 Uhr eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2016 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde gegeben ist (Art. 31 VGG), dass die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 65 Abs. 1 AuG 48 Stunden beträgt (Art. 65 Abs. 2 AuG), dass die letzte Stunde der 48-stündigen Rechtsmittelfrist bei gewöhnlicher Berechnung am Samstag, dem 14. Mai 2016, um 13:00 Uhr ablief, sofern angefangene Stunden nicht berücksichtigt werden, dass zwar Art. 20 Abs. 3 VwVG eine Fristverlängerung auf den nächstfolgenden Werktag vorsieht, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag fällt, dass aber Art. 20 Abs. 3 VwVG von seinem Wortlaut her nur Fristen erfasst, die nach Tagen bemessen sind (vgl. etwa Patricia Egli in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 20 VwVG), dass einer analogen Anwendung auf die nach Stunden bemessene Frist des Art. 65 Abs. 2 AuG der Normzweck einer möglichst raschen Verfahrenserledigung entgegensteht, wie er in Art. 65 Abs. 2 und 3 AuG selbst oder etwa in Art. 112 Abs. 2 AuG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu auch Daniela Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010, N. 22 ff. zu Art. 65 AuG), dass dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung der Fristen (SR 0.221.122.3), das sich den nach Tagen, Wochen, Monaten und Jahren bemessenen Fristen widmet, nichts anderes entnommen werden kann, dass somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde am Samstag, dem 14. Mai 2016 spätestens um 13:00 Uhr abgelaufen ist und sich die erst am 17. Mai 2016 eingereichte Beschwerde als verspätet erweist, dass im Übrigen Wiederherstellungsgründe nach Art. 24 VwVG weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind und von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, die ohne Rücksicht auf Fristen zu berücksichtigen wäre, offensichtlich keine Rede sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 BGG). Dispositiv S. 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...)

- die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: