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C-3064/2023

C-3064/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Unfallversicherung (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mai 2023 betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung richtet (Ak- ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung handelt und das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG sowie Art. 109 Bst. a bis c UVG (SR 832.30) e contrario zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) vorliegend von der Zu- ständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Ort des letzten schweizerischen Arbeitgebers auszugehen ist, dass aufgrund des Dargelegten auf die Beschwerde vom 26. Mai 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen ist, dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-3064/2023 Seite 3

E. 2 Die Eingabe vom 26. Mai 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Versicherungsgericht des Kantons B._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 26. Mai 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zustän- digkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zur weiteren Bearbeitung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Versicherungsgericht des Kantons B._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversi- cherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider C-3064/2023 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3064/2023 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Berufskrankheit, Einspracheentscheid der SUVA vom 1. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geb. (...) 1978 und wohnhaft in Deutschland, durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Mai 2023 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig machen liess, welche sich gegen die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 1. Mai 2023 betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung richtet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass es sich vorliegend um eine Beschwerde betreffend Leistungen aus der Unfallversicherung handelt und das Bundesverwaltungsgericht somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG sowie Art. 109 Bst. a bis c UVG (SR 832.30) e contrario zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) vorliegend von der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Ort des letzten schweizerischen Arbeitgebers auszugehen ist, dass aufgrund des Dargelegten auf die Beschwerde vom 26. Mai 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache zur weiteren Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen ist, dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 26. Mai 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Versicherungsgericht des Kantons B._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: