Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) verfügt über das Schweizer Bürgerrecht; per 31. Mai 2014 meldete er sich in die Türkei ab. In der Schweiz war er zuletzt von August bis Ende Oktober 2005 als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 12. Januar 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; diagnostiziert wurde eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom und zeitweise psychosenahen Erlebnissen mittelschweren bis zeitweise schweren Grades bei von jeher instabiler Persönlichkeit (Akten der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 6 S. 7, 7, 13 und 102). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. IV-act. 11, 12, 18, 20 bis 22, 24) und beruflich-erwerblicher (IV-act. 13) Hinsicht und Vorliegen des Feststellungsblattes für den Beschluss sowie des Einkommensvergleichs (IV-act. 28 und 29) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (IV-act. 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 30 bis 43) erliess die IV-Stelle ZH am 9. Oktober 2007 einen dem Vorbescheid vom 25. Juni 2007 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (IV-act. 46); die diesbezügliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 16. November 2007 (IV-act. 48). B. Am 18. Juni 2008 leitete die IV-Stelle ZH von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 50). In Kenntnis medizinischer Unterlagen (IV-act. 51) teilte sie dem Versicherten entsprechend dem Feststellungsblatt am 24. Februar 2009 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 66 %; IV-act. 55 und 56). Auf diese Mitteilung hin äusserte sich der Versicherte in der Folge nicht. C. Nach Eingang zweier anonymer Schreiben (IV-act. 61 und 63) leitete die IV-Stelle ZH am 14. September 2012 eine weitere Rentenrevision ein (IV-act. 65), liess den Versicherten durch eine externe Unternehmung observieren (IV-act. 76 bis 78, 81) und gewährte ihm mit Schreiben vom 21. August 2014 das rechtliche Gehör (IV-act. 88). In der Folge teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten am 18. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung durchgeführt werden müsse (IV-act. 91); gleichentags wurde die A._______ (im Folgenden: A._______) entsprechend beauftragt (IV-act. 93). Nach Mitteilung der untersuchenden Ärztinnen und Ärzten (IV-act. 96 bzw. 98) wurde schliesslich am 19. Dezember 2014 das entsprechende polydisziplinäre Gutachten erstellt (IV-act. 101). Daraufhin teilte der Versicherte der - zufolge Wohnsitznahme des Versicherten im Ausland neu zuständigen - Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Januar 2015 mit, dass er Ende 2014 in der Türkei einen Herzinfarkt erlitten habe, und reichte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 106; vgl. auch act. 107 bis 121). Nach Stellungnahmen von Dr. med. B._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen ärztlichen Dienst vom 13. Februar, 12. März und 19. April 2015 (act. 126, 129 und 137) erliess die IVSTA am 29. April 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act. 138). D. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, am 29. Mai 2015 vorsorglich seine Einwendungen vorbringen (act. 141 bis 144). Nach Eingang der ergänzenden Begründung vom 3. Juli 2015 (act. 147) nahm Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. August 2015 Stellung; er warf dabei insbesondere etliche Fragen betreffend das A._______-Gutachten auf (act. 152). In der Folge verlangte die IVSTA im Rahmen des Schreibens vom 29. Oktober 2015 von der A._______ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens (act. 156). Nach Vorliegen der Stellungnahme der Dres. med. D._______, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der A._______ vom 1. Dezember 2015 (act. 157) gab Dr. med. C._______ am 15. März 2016 eine weitere Beurteilung ab (act. 162). Er hielt dafür, dass das Gutachten ergänzt worden sei und den darin geäusserten Schlussfolgerungen gefolgt werden könne (act. 162). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 14. April 2016 eine dem Vorbescheid vom 29. April 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung und hob die Rente per 1. Juni 2016 auf (act. 164). E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle sich als äusserst schwerwiegend dar, weshalb sie keiner Heilung zugänglich sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, die Vor-instanz habe nach erfolgtem Einwand ein Ergänzungsgutachten eingeholt und dieses dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zugestellt. Dieser habe nicht nur keinerlei Möglichkeit gehabt, das entsprechende Ergänzungsgutachten, welches sich offenbar erstmals mit den neuen Kriterien auseinandersetze, einzusehen; vielmehr habe man ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung resp. vor Aufhebung der Rente nicht einmal zu diesem Gutachten Stellung nehmen lassen resp. in der Sache angehört. Hinzu komme, dass das Vorgehen der Vorinstanz klar einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts gleichkomme. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Betreffend die Rüge der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, selbst aus dem Umstand, dass ein nachträglich eingeholter Ergänzungsbericht eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Entscheids gebildet habe, könne nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Nichtzustellung des entsprechenden Berichts vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Wenn der entsprechende Bericht keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthalte, sondern sich einzig zu den vorgebrachten Rügen äussere, und in allen wesentlichen Punkten die frühere Beurteilung bestätige, so sei höchstens eine leichte, heilbare Gehörsverletzung anzunehmen (BGE 132 V 387 E. 5.2). Vorliegend habe sich die A._______ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 beschränkt, zu den Einwänden und den damit in Zusammenhang stehenden Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei die im Gutachten abgegebene Beurteilung vollinhaltlich bestätigt worden. Es habe sich deshalb bei der unterbliebenen Zustellung dieses Berichts im Sinne der zitierten Rechtsprechung nur um eine leichtere, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs gehandelt. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der bisherigen Beurteilung habe die IVSTA den Ergänzungsbericht als keine entscheidrelevanten neuen Gesichtspunkte enthaltend taxiert. Davon, dass diese missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt hätte provozieren wollen, könne keine Rede sein. H. In seiner Replik vom 30. September 2016 liess der Beschwerdeführer an der geltend gemachten schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs festhalten (B-act. 13). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter insbesondere aus, in einem mit dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall habe das Eidg. Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer], sozialversicherungsrechtliche Abteilungen) eine schwere Gehörsverletzung angenommen, wenn mit dem Gutachter in Abwesenheit des Betroffenen Rücksprache genommen werde (BGE 119 V 218 E. 6). In jenem Entscheid sei ohne Anwesenheit des Versicherten ein persönliches Gespräch mit dem Gutachter abgehalten worden, bei dem es darum gegangen sei, dessen gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zu erörtern. Ähnlich stelle es sich auch hier dar, mit dem einzigen Unterschied, dass die Teilnahme (resp. eben: verweigerte Teilnahme) dort mündlich und hier schriftlich gewesen sei. Durch die fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med. C._______ werde bestätigt, dass das fragliche A._______-Gutachten nicht schlüssig und demzufolge nicht geeignet sei, eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachzuweisen. Diese Stellungnahme sei derart eindrücklich, dass die Vorinstanz bei einer richtig verstandenen Untersuchungsmaxime hätte einsehen müssen, dass der Einwand gegen den Vorbescheid zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich indes entschieden, sozusagen hinter dem Rücken des Beschwerdeführers, bei der A._______ entsprechende Nachfragen zu stellen und dieser damit Gelegenheit zu geben, ihr untaugliches Gutachten nachträglich zu berichtigen In act. 153 werde ein solches Vorgehen selbst von der Vorinstanz als "schwierig" bezeichnet, zumal die Korrektur des Gutachtens offenbar ohne Beisein des Beschwerdeführers erfolgen sollte und die Begutachtung bereits im damaligen Zeitpunkt schon acht Monate zurückgelegen habe. In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 würden die A._______-Gutachter der Vorinstanz mehr oder weniger deutlich zu verstehen geben, dass insbesondere eine Stellungnahme mit Blick auf die neue Rechtsprechung nicht lege artis vorgenommen werden könne. Die eigentliche Stellungnahme sei kurz gehalten und verweise im Wesentlichen auf das Gutachten selbst. Eine Auseinandersetzung mit den Kriterien wäre erfolgt, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Schreiben der A._______-Gutachter vom 1. Dezember 2015 zur Stellungnahme zugestellt hätte, anstatt ohne jegliche Weiterungen zu verfügen. Gerade dieses Vorgehen zeige, dass der Beschwerdeführer zum Objekt degradiert worden sei, indem ohne jegliche Mitbestimmung über ihn verfügt worden sei, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu derjenigen der A._______ hätte sich insbesondere auch mit der Frage beschäftigt, ob denn die von Dr. med. C._______ dargelegten Mängel wirklich beseitigt worden seien. Die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich letztlich auch daraus, dass als Entscheidgrundlage nicht nur das ursprüngliche Gutachten, sondern zusätzlich auch das Schreiben der A._______ gedient habe, welches dem Beschwerdeführer bisher vorenthalten worden sei. I. In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2016 machte die Vorinstanz geltend, die Replik gebe keine Veranlassung, von der vernehmlassungsweise am 17. August 2016 dargelegten Rechtsaufassung und den gestellten Anträgen abzuweichen (B-act. 15). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. April 2006 ausgerichtete ordentliche Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Mai 2016 aufgehoben hat. Aufgrund des materiellen Rechtsbegehrens des Versicherten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten, ist an sich streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Mai 2016 aufgehoben hat und diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge äusserst schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt hat, ist vorab zu prüfen, ob die Verfügung vom 14. April 2016 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in der Türkei, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwendbar ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Schweiz und der Republik Türkei am 1. Mai 1969 das Abkommen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) und am 14. Januar 1970 die dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung (SR 0.831.109.763.11) abgeschlossen worden sind.
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (14. April 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
E. 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
E. 2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Entscheid des BGer 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1). Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten selber zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116).
E. 2.6 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1, 115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 88 E. 3.2). Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c).
E. 2.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel ungeachtet der Erfolgs-aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).
E. 3.1 Vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass gibt der Umstand, dass die Vorinstanz die Erstbegutachtung des Beschwerdeführers bei einer A._______ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG und somit bei einer Gutachterstelle erfolgte, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherung eine Vereinbarung getroffen hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Vergabe des Auftrags korrekterweise nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erfolgte (vgl. Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass des Vorbescheids vom 29. April 2015 (act. 138), worin sie dem Beschwerdeführer die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht stellte, unter anderem auf das polydisziplinäre Gutachten der A._______ vom 19. Dezember 2014 (act. 101), welches auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsergebnissen beruht. Zu diesem Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 seine Einwendungen vorbringen und die Akten zur ergänzenden Begründung anfordern (act. 141 bis 144). Im Rahmen dieser Begründung liess er darlegen, weshalb das A._______-Gutachten seiner Ansicht nach nicht geeignet sei, die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands zu beweisen. Aus diesem Gutachten gehe nicht einmal hervor, ob die Förster-Kriterien geprüft worden seien. Indes seien diese durch die neue Rechtsprechung ohnehin obsolet geworden; verlangt werde vielmehr ein strukturiertes Beweisverfahren, was gänzlich fehle (act. 147).
E. 3.2.2 Daraufhin legte die Vorinstanz nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst das Dossier Dr. med. C._______ zur Stellungnahme vor (act. 151). Dieser berichtete am 12. August 2015, der Rechtsvertreter habe vollkommen Recht, wenn er das psychiatrische Teilgutachten dahingehend bemängle, dass es sich zu wenig mit dem Vorgutachten auseinandersetze. Im Gegenteil liefere es einige Hinweise dafür, dass weiterhin Zwänge vorhanden seien. Der Gutachter jedoch setze sich kaum mit den ausführlichen Erörterungen betreffend den Zwängen im Vorgutachten auseinander. Weiter warf Dr. med. C._______ im Zusammenhang mit seiner Beurteilung des A._______-Gutachtens weitere Fragen auf (act. 152).
E. 3.2.3 Im Anschluss an die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 12. August 2015 veranlasste die Vorinstanz - erneut nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (act. 154) - am 29. Oktober 2015 eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens (act. 156). Zwar verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. C._______ war jedoch davon auszugehen, dass das abschliessende Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage in Form des A._______-Gutachtens vor Bundesrecht nicht standgehalten hätte (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 6; SVR 2012 IV Nr. 48 S. 175 E. 4.1.1). Vielmehr waren von einem Ergänzungsgutachten offensichtlich neue Erkenntnisse zu erwarten (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierte Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). Schliesslich war auch der speziellen Übergangssituation Rechnung zu tragen, da in solchen Fällen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine (neue) (Ergänzungs-)Begutachtung anzuordnen (vgl. hierzu BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 14 E. 1.4).
E. 3.2.4 Über diese Ergänzung wurde der Beschwerdeführer in der Folge weder informiert noch wurde ihm die Möglichkeit gewährt, sich zur Person des Gutachters zu äussern resp. Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E._______ geltend zu machen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b).
E. 3.3.1 Nach Eingang des ergänzenden Gutachtens von Prof. Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ (act. 157) unterliess es die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 diese Stellungnahme zur Vernehmlassung zuzustellen und Gelegenheit zur Akteneinsicht einzuräumen, obwohl die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch die Möglichkeit beinhaltet, sich nachträglich zu einer solchen Ergänzung zu äussern (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b).
E. 3.3.2 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz dazu aus, die A._______ habe sich darauf beschränkt, zu den Einwänden und den damit in Zusammenhang stehenden Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Sie habe im Rahmen dieser Stellungnahme ihre im Gutachten abgegebene Beurteilung vollinhaltlich bestätigt, weshalb es sich bei der unterbliebenen Zustellung gemäss Rechtsprechung nur um eine leichte, heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs gehandelt habe (B-act. 6).
E. 3.3.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist ersichtlich, dass die ergänzende Stellungnahme der A._______ vom 1. Dezember 2015 zweifelsfrei eine wesentliche Grundlage dieses rentenaufhebenden Entscheids darstellte. So wurde ausgeführt, aus dieser Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die zur Berentung führende Diagnose oder Symptomatik der Zwangsproblematik remittiert sei und sich somit der Gesundheitszustand verbessert habe. Mit den Förster-Kriterien habe eine Auseinandersetzung stattgefunden, und im Rahmen des Ergänzungsgutachtens sei auch die Erörterung der Standartindikatoren erfolgt. Mit Blick auf die von Dr. med. C._______ am 12. August 2015 gemachten Äusserungen und aufgeworfenen Fragen resp. die Antworten der A._______ vom 1. Dezember 2015 ist der Vorinstanz nicht zu folgen, dass die ergänzende Stellungnahme keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. med. C._______ aufgeworfenen Fragen erst durch die Ergänzungen hatten beantworten lassen. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 12. August 2015 war der Sachverhalt nach Eingang des A._______-Gutachtens noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2015 enthielt demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte, weshalb die Vorinstanz gemäss Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Ergänzungsgutachten anzuhören und ihm Einsicht in dieses zu gewähren. Die Nichtzustellung dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer bzw. die fehlende Einräumung einer Akteneinsicht in dieses vor Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 stellt demnach eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 3.4 Vorliegend wusste der Beschwerdeführer bis zur Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 nichts von der Existenz des Ergänzungsgutachtens vom 1. Dezember 2015. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, er hätte ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen.
E. 4 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen hat. Bei einer solchen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer liess explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung 14. April 2016 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdeführers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob - wie vom Beschwerdeführer gerügt - die Vorgehensweise der Vorinstanz einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts gleichkommt.
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Mai 2016 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 13. Mai 2016 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3042/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Antoniadis Advokaturbüro, Badenerstrasse 89, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 14. April 2016. Sachverhalt: A. Der 1958 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) verfügt über das Schweizer Bürgerrecht; per 31. Mai 2014 meldete er sich in die Türkei ab. In der Schweiz war er zuletzt von August bis Ende Oktober 2005 als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 12. Januar 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; diagnostiziert wurde eine depressive Entwicklung mit somatischem Syndrom und zeitweise psychosenahen Erlebnissen mittelschweren bis zeitweise schweren Grades bei von jeher instabiler Persönlichkeit (Akten der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 6 S. 7, 7, 13 und 102). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. IV-act. 11, 12, 18, 20 bis 22, 24) und beruflich-erwerblicher (IV-act. 13) Hinsicht und Vorliegen des Feststellungsblattes für den Beschluss sowie des Einkommensvergleichs (IV-act. 28 und 29) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (IV-act. 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-act. 30 bis 43) erliess die IV-Stelle ZH am 9. Oktober 2007 einen dem Vorbescheid vom 25. Juni 2007 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (IV-act. 46); die diesbezügliche, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 16. November 2007 (IV-act. 48). B. Am 18. Juni 2008 leitete die IV-Stelle ZH von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 50). In Kenntnis medizinischer Unterlagen (IV-act. 51) teilte sie dem Versicherten entsprechend dem Feststellungsblatt am 24. Februar 2009 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 66 %; IV-act. 55 und 56). Auf diese Mitteilung hin äusserte sich der Versicherte in der Folge nicht. C. Nach Eingang zweier anonymer Schreiben (IV-act. 61 und 63) leitete die IV-Stelle ZH am 14. September 2012 eine weitere Rentenrevision ein (IV-act. 65), liess den Versicherten durch eine externe Unternehmung observieren (IV-act. 76 bis 78, 81) und gewährte ihm mit Schreiben vom 21. August 2014 das rechtliche Gehör (IV-act. 88). In der Folge teilte die IV-Stelle ZH dem Versicherten am 18. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre Untersuchung durchgeführt werden müsse (IV-act. 91); gleichentags wurde die A._______ (im Folgenden: A._______) entsprechend beauftragt (IV-act. 93). Nach Mitteilung der untersuchenden Ärztinnen und Ärzten (IV-act. 96 bzw. 98) wurde schliesslich am 19. Dezember 2014 das entsprechende polydisziplinäre Gutachten erstellt (IV-act. 101). Daraufhin teilte der Versicherte der - zufolge Wohnsitznahme des Versicherten im Ausland neu zuständigen - Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. Januar 2015 mit, dass er Ende 2014 in der Türkei einen Herzinfarkt erlitten habe, und reichte in der Folge medizinische Unterlagen ein (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 106; vgl. auch act. 107 bis 121). Nach Stellungnahmen von Dr. med. B._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen ärztlichen Dienst vom 13. Februar, 12. März und 19. April 2015 (act. 126, 129 und 137) erliess die IVSTA am 29. April 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act. 138). D. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, am 29. Mai 2015 vorsorglich seine Einwendungen vorbringen (act. 141 bis 144). Nach Eingang der ergänzenden Begründung vom 3. Juli 2015 (act. 147) nahm Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. August 2015 Stellung; er warf dabei insbesondere etliche Fragen betreffend das A._______-Gutachten auf (act. 152). In der Folge verlangte die IVSTA im Rahmen des Schreibens vom 29. Oktober 2015 von der A._______ eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens (act. 156). Nach Vorliegen der Stellungnahme der Dres. med. D._______, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der A._______ vom 1. Dezember 2015 (act. 157) gab Dr. med. C._______ am 15. März 2016 eine weitere Beurteilung ab (act. 162). Er hielt dafür, dass das Gutachten ergänzt worden sei und den darin geäusserten Schlussfolgerungen gefolgt werden könne (act. 162). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 14. April 2016 eine dem Vorbescheid vom 29. April 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung und hob die Rente per 1. Juni 2016 auf (act. 164). E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Mai 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle sich als äusserst schwerwiegend dar, weshalb sie keiner Heilung zugänglich sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, die Vor-instanz habe nach erfolgtem Einwand ein Ergänzungsgutachten eingeholt und dieses dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zugestellt. Dieser habe nicht nur keinerlei Möglichkeit gehabt, das entsprechende Ergänzungsgutachten, welches sich offenbar erstmals mit den neuen Kriterien auseinandersetze, einzusehen; vielmehr habe man ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung resp. vor Aufhebung der Rente nicht einmal zu diesem Gutachten Stellung nehmen lassen resp. in der Sache angehört. Hinzu komme, dass das Vorgehen der Vorinstanz klar einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts gleichkomme. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Betreffend die Rüge der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, selbst aus dem Umstand, dass ein nachträglich eingeholter Ergänzungsbericht eine wesentliche Grundlage des angefochtenen Entscheids gebildet habe, könne nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die Nichtzustellung des entsprechenden Berichts vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Wenn der entsprechende Bericht keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthalte, sondern sich einzig zu den vorgebrachten Rügen äussere, und in allen wesentlichen Punkten die frühere Beurteilung bestätige, so sei höchstens eine leichte, heilbare Gehörsverletzung anzunehmen (BGE 132 V 387 E. 5.2). Vorliegend habe sich die A._______ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 beschränkt, zu den Einwänden und den damit in Zusammenhang stehenden Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme sei die im Gutachten abgegebene Beurteilung vollinhaltlich bestätigt worden. Es habe sich deshalb bei der unterbliebenen Zustellung dieses Berichts im Sinne der zitierten Rechtsprechung nur um eine leichtere, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs gehandelt. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der bisherigen Beurteilung habe die IVSTA den Ergänzungsbericht als keine entscheidrelevanten neuen Gesichtspunkte enthaltend taxiert. Davon, dass diese missbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt hätte provozieren wollen, könne keine Rede sein. H. In seiner Replik vom 30. September 2016 liess der Beschwerdeführer an der geltend gemachten schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs festhalten (B-act. 13). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter insbesondere aus, in einem mit dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall habe das Eidg. Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht [BGer], sozialversicherungsrechtliche Abteilungen) eine schwere Gehörsverletzung angenommen, wenn mit dem Gutachter in Abwesenheit des Betroffenen Rücksprache genommen werde (BGE 119 V 218 E. 6). In jenem Entscheid sei ohne Anwesenheit des Versicherten ein persönliches Gespräch mit dem Gutachter abgehalten worden, bei dem es darum gegangen sei, dessen gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zu erörtern. Ähnlich stelle es sich auch hier dar, mit dem einzigen Unterschied, dass die Teilnahme (resp. eben: verweigerte Teilnahme) dort mündlich und hier schriftlich gewesen sei. Durch die fachmedizinische Stellungnahme von Dr. med. C._______ werde bestätigt, dass das fragliche A._______-Gutachten nicht schlüssig und demzufolge nicht geeignet sei, eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachzuweisen. Diese Stellungnahme sei derart eindrücklich, dass die Vorinstanz bei einer richtig verstandenen Untersuchungsmaxime hätte einsehen müssen, dass der Einwand gegen den Vorbescheid zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich indes entschieden, sozusagen hinter dem Rücken des Beschwerdeführers, bei der A._______ entsprechende Nachfragen zu stellen und dieser damit Gelegenheit zu geben, ihr untaugliches Gutachten nachträglich zu berichtigen In act. 153 werde ein solches Vorgehen selbst von der Vorinstanz als "schwierig" bezeichnet, zumal die Korrektur des Gutachtens offenbar ohne Beisein des Beschwerdeführers erfolgen sollte und die Begutachtung bereits im damaligen Zeitpunkt schon acht Monate zurückgelegen habe. In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 würden die A._______-Gutachter der Vorinstanz mehr oder weniger deutlich zu verstehen geben, dass insbesondere eine Stellungnahme mit Blick auf die neue Rechtsprechung nicht lege artis vorgenommen werden könne. Die eigentliche Stellungnahme sei kurz gehalten und verweise im Wesentlichen auf das Gutachten selbst. Eine Auseinandersetzung mit den Kriterien wäre erfolgt, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Schreiben der A._______-Gutachter vom 1. Dezember 2015 zur Stellungnahme zugestellt hätte, anstatt ohne jegliche Weiterungen zu verfügen. Gerade dieses Vorgehen zeige, dass der Beschwerdeführer zum Objekt degradiert worden sei, indem ohne jegliche Mitbestimmung über ihn verfügt worden sei, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu derjenigen der A._______ hätte sich insbesondere auch mit der Frage beschäftigt, ob denn die von Dr. med. C._______ dargelegten Mängel wirklich beseitigt worden seien. Die schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich letztlich auch daraus, dass als Entscheidgrundlage nicht nur das ursprüngliche Gutachten, sondern zusätzlich auch das Schreiben der A._______ gedient habe, welches dem Beschwerdeführer bisher vorenthalten worden sei. I. In ihrer Duplik vom 10. Oktober 2016 machte die Vorinstanz geltend, die Replik gebe keine Veranlassung, von der vernehmlassungsweise am 17. August 2016 dargelegten Rechtsaufassung und den gestellten Anträgen abzuweichen (B-act. 15). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. April 2006 ausgerichtete ordentliche Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per Ende Mai 2016 aufgehoben hat. Aufgrund des materiellen Rechtsbegehrens des Versicherten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten, ist an sich streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Mai 2016 aufgehoben hat und diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge äusserst schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt hat, ist vorab zu prüfen, ob die Verfügung vom 14. April 2016 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in der Türkei, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwendbar ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Schweiz und der Republik Türkei am 1. Mai 1969 das Abkommen über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) und am 14. Januar 1970 die dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung (SR 0.831.109.763.11) abgeschlossen worden sind. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (14. April 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Entscheid des BGer 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1). Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf ein beantragtes Beweismittel kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten selber zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d). 2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). 2.6 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1, 115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 88 E. 3.2). Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). 2.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel ungeachtet der Erfolgs-aussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 3. 3.1 Vorliegend zu keinen Beanstandungen Anlass gibt der Umstand, dass die Vorinstanz die Erstbegutachtung des Beschwerdeführers bei einer A._______ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG und somit bei einer Gutachterstelle erfolgte, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherung eine Vereinbarung getroffen hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Vergabe des Auftrags korrekterweise nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erfolgte (vgl. Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass des Vorbescheids vom 29. April 2015 (act. 138), worin sie dem Beschwerdeführer die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht stellte, unter anderem auf das polydisziplinäre Gutachten der A._______ vom 19. Dezember 2014 (act. 101), welches auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsergebnissen beruht. Zu diesem Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 seine Einwendungen vorbringen und die Akten zur ergänzenden Begründung anfordern (act. 141 bis 144). Im Rahmen dieser Begründung liess er darlegen, weshalb das A._______-Gutachten seiner Ansicht nach nicht geeignet sei, die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands zu beweisen. Aus diesem Gutachten gehe nicht einmal hervor, ob die Förster-Kriterien geprüft worden seien. Indes seien diese durch die neue Rechtsprechung ohnehin obsolet geworden; verlangt werde vielmehr ein strukturiertes Beweisverfahren, was gänzlich fehle (act. 147). 3.2.2 Daraufhin legte die Vorinstanz nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst das Dossier Dr. med. C._______ zur Stellungnahme vor (act. 151). Dieser berichtete am 12. August 2015, der Rechtsvertreter habe vollkommen Recht, wenn er das psychiatrische Teilgutachten dahingehend bemängle, dass es sich zu wenig mit dem Vorgutachten auseinandersetze. Im Gegenteil liefere es einige Hinweise dafür, dass weiterhin Zwänge vorhanden seien. Der Gutachter jedoch setze sich kaum mit den ausführlichen Erörterungen betreffend den Zwängen im Vorgutachten auseinander. Weiter warf Dr. med. C._______ im Zusammenhang mit seiner Beurteilung des A._______-Gutachtens weitere Fragen auf (act. 152). 3.2.3 Im Anschluss an die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 12. August 2015 veranlasste die Vorinstanz - erneut nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (act. 154) - am 29. Oktober 2015 eine Ergänzung des psychiatrischen Teilgutachtens (act. 156). Zwar verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. C._______ war jedoch davon auszugehen, dass das abschliessende Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage in Form des A._______-Gutachtens vor Bundesrecht nicht standgehalten hätte (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 6; SVR 2012 IV Nr. 48 S. 175 E. 4.1.1). Vielmehr waren von einem Ergänzungsgutachten offensichtlich neue Erkenntnisse zu erwarten (zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierte Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). Schliesslich war auch der speziellen Übergangssituation Rechnung zu tragen, da in solchen Fällen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine (neue) (Ergänzungs-)Begutachtung anzuordnen (vgl. hierzu BGE 139 V 99 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 14 E. 1.4). 3.2.4 Über diese Ergänzung wurde der Beschwerdeführer in der Folge weder informiert noch wurde ihm die Möglichkeit gewährt, sich zur Person des Gutachters zu äussern resp. Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. E._______ geltend zu machen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b). 3.3 3.3.1 Nach Eingang des ergänzenden Gutachtens von Prof. Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ (act. 157) unterliess es die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 diese Stellungnahme zur Vernehmlassung zuzustellen und Gelegenheit zur Akteneinsicht einzuräumen, obwohl die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch die Möglichkeit beinhaltet, sich nachträglich zu einer solchen Ergänzung zu äussern (vgl. hierzu BGE 125 V 332 E. 4b). 3.3.2 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz dazu aus, die A._______ habe sich darauf beschränkt, zu den Einwänden und den damit in Zusammenhang stehenden Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Sie habe im Rahmen dieser Stellungnahme ihre im Gutachten abgegebene Beurteilung vollinhaltlich bestätigt, weshalb es sich bei der unterbliebenen Zustellung gemäss Rechtsprechung nur um eine leichte, heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs gehandelt habe (B-act. 6). 3.3.3 Aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ist ersichtlich, dass die ergänzende Stellungnahme der A._______ vom 1. Dezember 2015 zweifelsfrei eine wesentliche Grundlage dieses rentenaufhebenden Entscheids darstellte. So wurde ausgeführt, aus dieser Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die zur Berentung führende Diagnose oder Symptomatik der Zwangsproblematik remittiert sei und sich somit der Gesundheitszustand verbessert habe. Mit den Förster-Kriterien habe eine Auseinandersetzung stattgefunden, und im Rahmen des Ergänzungsgutachtens sei auch die Erörterung der Standartindikatoren erfolgt. Mit Blick auf die von Dr. med. C._______ am 12. August 2015 gemachten Äusserungen und aufgeworfenen Fragen resp. die Antworten der A._______ vom 1. Dezember 2015 ist der Vorinstanz nicht zu folgen, dass die ergänzende Stellungnahme keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. med. C._______ aufgeworfenen Fragen erst durch die Ergänzungen hatten beantworten lassen. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 12. August 2015 war der Sachverhalt nach Eingang des A._______-Gutachtens noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2015 enthielt demnach entscheidrelevante Gesichtspunkte, weshalb die Vorinstanz gemäss Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Ergänzungsgutachten anzuhören und ihm Einsicht in dieses zu gewähren. Die Nichtzustellung dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer bzw. die fehlende Einräumung einer Akteneinsicht in dieses vor Erlass der Verfügung vom 14. April 2016 stellt demnach eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.4 Vorliegend wusste der Beschwerdeführer bis zur Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 nichts von der Existenz des Ergänzungsgutachtens vom 1. Dezember 2015. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, er hätte ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen.
4. Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen hat. Bei einer solchen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer liess explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung 14. April 2016 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdeführers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob - wie vom Beschwerdeführer gerügt - die Vorgehensweise der Vorinstanz einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts gleichkommt.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Mai 2016 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 13. Mai 2016 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: