Rente
Sachverhalt
A. Der 1941 geborene, schweizerische Staatsangehörige, S._______ wohnt in Luxemburg und war in der Zeit von November 1989 bis Juni 1998 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (SAK-Akt. 35b). Weder er noch seine geschiedene oder seine heutige Ehegattin hatten während seiner Erwerbstätigkeit beziehungsweise während der Ehe in der Schweiz Wohnsitz. Aus seinen beiden Ehen gingen fünf Kinder hervor, der jüngste Sohn ist 1988 geboren (SAK-Akt. 23 f.). Am 8. Juni 2006 meldete sich S._______ über den luxemburgischen Versicherungsträger zum Bezug der AHV-Altersrente an (SAK-Akt. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. Mit Verfügung vom 14. September 2006 sprach sie ihm eine ordentliche Altersrente von Fr. 391.- ab dem 1. Juli 2006 zu. Die Berechnung beruhte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von acht Jahren und acht Monaten und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 237'360.- (SAK-Akt. 39). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 30. September 2006 (SAK-Akt. 63) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ab (SAK-Akt. 67). B. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2006 an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) rügte S._______, bei der Rentenberechnung seien die massgebenden Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens nicht angewendet worden. Die Rente hätte - wie auch aus dem Merkblatt zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens für Auslandschweizerinnen und -schweizer hervorgehe - unter Berücksichtigung der in den Ländern der Europäischen Union zurückgelegten Beitragszeiten berechnet werden müssen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte die SAK, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rente sei in korrekter Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Die Renten von Personen, die in mehr als einem Land versichert gewesen seien, berechneten sich aufgrund der im jeweiligen Land zurückgelegten Versicherungszeiten. Ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen liege nicht vor. D. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. E. Mit Replik vom 29. Januar 2007 und Duplik vom 14. Februar 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.
E. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der SAK betreffend Leistungen der AHV. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 85bis AHVG, in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (siehe Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Ist ein Anspruch auf eine Altersrente nach schweizerischem Recht zu prüfen, sind zunächst folgende Grundsätze massgebend:
E. 3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
E. 3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV).
E. 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV).
E. 3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei erwerbstätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter Abs. 2 AHVG aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Rententabelle des Bundesamtes (vgl. Art. 53 AHVV in Verbindung mit Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe mehr als acht Jahre und acht Monate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise, die Verwaltung habe die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt. Er rügt vielmehr, die Vorinstanz habe die Rente unter Missachtung der gemäss Freizügigkeitsabkommens anwendbaren Bestimmungen, wonach die ausländischen Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, berechnet.
E. 4.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die hier zu beurteilende Streitfrage fällt ohne Zweifel in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. BGE 131 V 371 E. 4, BGE 130 V 253 E. 3.1).
E. 4.2 Die Feststellung einer Altersrente richtet sich nach dem Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) des III. Titels der Verordnung 1408/71. Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung der in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten erfüllt, kommt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 zur Anwendung. In BGE 130 V 51 (bestätigt in BGE 131 V 371) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71, wonach auf die Durchführung eines Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichtet werden kann, wenn ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner ist als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, erfüllt sind. Dies ist insbesondere deshalb möglich, weil Art. 52 AHVV eine streng lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs vorsieht. Die Altersrenten der schweizerischen AHV sind daher im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 autonom nach den Bestimmungen des AHVG und der AHVV festzulegen und die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sind nicht einzubeziehen (BGE 131 V 371 E. 6, BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des EVG H 281/03, publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2005 AHV Nr. 2, E. 4 je mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften).
E. 4.3 Die Frage nach einer Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Berechnung kann sich nur dann stellen, wenn die versicherte Person bereits vor Inkrafttreten des FZA, gestützt auf ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit, welches eine Anrechnung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht (sogenannte Typ-A-Verträge), bereits eine Invalidenrente bezogen hat, welche nun durch eine Altersrente abgelöst wird (vgl. BGE 133 V 329). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nur auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten abgestellt.
E. 4.4 Nicht bestritten sind die übrigen Elemente, welche die Verwaltung ihrer Rentenberechnung zu Grunde gelegt hat. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre. Die im individuellen Konto aufgeführten Beitragszeiten von acht Jahren und acht Monaten stimmen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers überein. Da dieser somit acht volle Beitragsjahre aufweist, für eine volle Beitragsdauer aber 44 Jahre ausgewiesen sein müssten, ist die Skala 8 der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 1 E. 1 und BGE 130 V 329) geltenden Rententabelle 2005 anwendbar. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen liegt deutlich über dem noch rentenbildenden Maximalansatz von Fr. 77'400.-, weshalb der Beschwerdeführer eine maximale monatliche Teilrente nach Skala 8 von Fr. 391.- erhält. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Aufgrund der Beschwerdebegehren nicht streitig ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrenten. Die Vorinstanz hat darüber auch nicht verfügt. Da der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Rentenbezug und dem am 17. August 2006 eingereichten Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung seine beiden Kinder aus zweiter Ehe (Jahrgang 1986 und 1988) aufführte, gilt seine Anmeldung grundsätzlich auch für einen allfälligen Anspruch auf Kinderrenten gemäss Art. 22ter Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG. Denn mit der Anmeldung bei der AHV wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber dieser Versicherung bestehenden Ansprüche (vgl. BGE 116 V 23 E. 3c; Urteil EVG I 581/05 vom 6. Januar 2006, E. 1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 1). Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich für die Verwaltung die Pflicht, alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die gemäss Ziff. 2 des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung erforderliche Bescheinigung - betreffend die noch in Ausbildung stehenden Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren - hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Da er aber sowohl bei Ziff. 9 des Fragebogens (Beilagen) als auch im Begleitschreiben vom 17. August 2006 darauf hinwies, die Studiumsnachweise der Kinder aus zweiter Ehe könnten, sofern erforderlich, nachgereicht werden, erscheint nicht ganz klar, ob der Antrag auf Kinderrente in allen Punkten gesetzeskonform gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer sei deshalb darauf hingewiesen, dass er der SAK die entsprechenden Nachweise einzureichen hat, falls er einen Antrag auf Kinderrenten stellen wollte.
E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3008/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 6. März 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien S._______, (LU), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand Höhe AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006). Sachverhalt: A. Der 1941 geborene, schweizerische Staatsangehörige, S._______ wohnt in Luxemburg und war in der Zeit von November 1989 bis Juni 1998 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (SAK-Akt. 35b). Weder er noch seine geschiedene oder seine heutige Ehegattin hatten während seiner Erwerbstätigkeit beziehungsweise während der Ehe in der Schweiz Wohnsitz. Aus seinen beiden Ehen gingen fünf Kinder hervor, der jüngste Sohn ist 1988 geboren (SAK-Akt. 23 f.). Am 8. Juni 2006 meldete sich S._______ über den luxemburgischen Versicherungsträger zum Bezug der AHV-Altersrente an (SAK-Akt. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. Mit Verfügung vom 14. September 2006 sprach sie ihm eine ordentliche Altersrente von Fr. 391.- ab dem 1. Juli 2006 zu. Die Berechnung beruhte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von acht Jahren und acht Monaten und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 237'360.- (SAK-Akt. 39). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 30. September 2006 (SAK-Akt. 63) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ab (SAK-Akt. 67). B. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2006 an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) rügte S._______, bei der Rentenberechnung seien die massgebenden Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens nicht angewendet worden. Die Rente hätte - wie auch aus dem Merkblatt zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens für Auslandschweizerinnen und -schweizer hervorgehe - unter Berücksichtigung der in den Ländern der Europäischen Union zurückgelegten Beitragszeiten berechnet werden müssen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte die SAK, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rente sei in korrekter Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Die Renten von Personen, die in mehr als einem Land versichert gewesen seien, berechneten sich aufgrund der im jeweiligen Land zurückgelegten Versicherungszeiten. Ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen liege nicht vor. D. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. E. Mit Replik vom 29. Januar 2007 und Duplik vom 14. Februar 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der SAK betreffend Leistungen der AHV. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 85bis AHVG, in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (siehe Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen). 3. Ist ein Anspruch auf eine Altersrente nach schweizerischem Recht zu prüfen, sind zunächst folgende Grundsätze massgebend: 3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). 3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei erwerbstätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter Abs. 2 AHVG aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Rententabelle des Bundesamtes (vgl. Art. 53 AHVV in Verbindung mit Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen. 4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe mehr als acht Jahre und acht Monate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise, die Verwaltung habe die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt. Er rügt vielmehr, die Vorinstanz habe die Rente unter Missachtung der gemäss Freizügigkeitsabkommens anwendbaren Bestimmungen, wonach die ausländischen Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, berechnet. 4.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die hier zu beurteilende Streitfrage fällt ohne Zweifel in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. BGE 131 V 371 E. 4, BGE 130 V 253 E. 3.1). 4.2 Die Feststellung einer Altersrente richtet sich nach dem Kapitel 3 Alter und Tod (Renten) des III. Titels der Verordnung 1408/71. Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung der in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten erfüllt, kommt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 zur Anwendung. In BGE 130 V 51 (bestätigt in BGE 131 V 371) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71, wonach auf die Durchführung eines Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichtet werden kann, wenn ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner ist als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, erfüllt sind. Dies ist insbesondere deshalb möglich, weil Art. 52 AHVV eine streng lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs vorsieht. Die Altersrenten der schweizerischen AHV sind daher im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 autonom nach den Bestimmungen des AHVG und der AHVV festzulegen und die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sind nicht einzubeziehen (BGE 131 V 371 E. 6, BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des EVG H 281/03, publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2005 AHV Nr. 2, E. 4 je mit Hinweisen auf Literatur und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften). 4.3 Die Frage nach einer Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Berechnung kann sich nur dann stellen, wenn die versicherte Person bereits vor Inkrafttreten des FZA, gestützt auf ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit, welches eine Anrechnung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht (sogenannte Typ-A-Verträge), bereits eine Invalidenrente bezogen hat, welche nun durch eine Altersrente abgelöst wird (vgl. BGE 133 V 329). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nur auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten abgestellt. 4.4 Nicht bestritten sind die übrigen Elemente, welche die Verwaltung ihrer Rentenberechnung zu Grunde gelegt hat. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre. Die im individuellen Konto aufgeführten Beitragszeiten von acht Jahren und acht Monaten stimmen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers überein. Da dieser somit acht volle Beitragsjahre aufweist, für eine volle Beitragsdauer aber 44 Jahre ausgewiesen sein müssten, ist die Skala 8 der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 1 E. 1 und BGE 130 V 329) geltenden Rententabelle 2005 anwendbar. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen liegt deutlich über dem noch rentenbildenden Maximalansatz von Fr. 77'400.-, weshalb der Beschwerdeführer eine maximale monatliche Teilrente nach Skala 8 von Fr. 391.- erhält. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Aufgrund der Beschwerdebegehren nicht streitig ist ein allfälliger Anspruch auf Kinderrenten. Die Vorinstanz hat darüber auch nicht verfügt. Da der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Rentenbezug und dem am 17. August 2006 eingereichten Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung seine beiden Kinder aus zweiter Ehe (Jahrgang 1986 und 1988) aufführte, gilt seine Anmeldung grundsätzlich auch für einen allfälligen Anspruch auf Kinderrenten gemäss Art. 22ter Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG. Denn mit der Anmeldung bei der AHV wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber dieser Versicherung bestehenden Ansprüche (vgl. BGE 116 V 23 E. 3c; Urteil EVG I 581/05 vom 6. Januar 2006, E. 1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 1). Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich für die Verwaltung die Pflicht, alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die gemäss Ziff. 2 des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung erforderliche Bescheinigung - betreffend die noch in Ausbildung stehenden Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren - hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Da er aber sowohl bei Ziff. 9 des Fragebogens (Beilagen) als auch im Begleitschreiben vom 17. August 2006 darauf hinwies, die Studiumsnachweise der Kinder aus zweiter Ehe könnten, sofern erforderlich, nachgereicht werden, erscheint nicht ganz klar, ob der Antrag auf Kinderrente in allen Punkten gesetzeskonform gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer sei deshalb darauf hingewiesen, dass er der SAK die entsprechenden Nachweise einzureichen hat, falls er einen Antrag auf Kinderrenten stellen wollte. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: