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C-2994/2006

C-2994/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-03 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1987 geborene N._______ lebt in Israel und bezieht seit dem 1. Oktober 1994 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 7). B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 (act. 14) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von N._______ mitgeteilt, dass während der Absolvierung des Militärdienstes die Waisenrente nicht weiter ausgerichtet werden könne, da sie bereits im Juni 2006 die High School beendet habe und der militärische Vorkurs nicht als Berufsausbildung gelte. C. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 hat N._______, vertreten durch Rechtsanwalt K._______, mit Eingabe vom 8. August 2006 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Halbwaisenrente während des obligatorischen Militärdienstes beantragt (act. 17). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 (act. 20) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass nicht klar sei, ob N._______ die Ausbildung nach Beendigung des Militärdienstes fortsetzen werde. Eine rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlungen müsse nach dem Militärdienst geprüft werden. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 erhob N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Waisenrente. Sie begründete die Beschwerde damit, dass sie die Ausbildung nach dem Militärdienst weiterführen werde und somit die Rente während des Militärdienstes weiterhin geschuldet sei. Ferner würde ein Unterbruch der Rentenzahlungen das Ziel der periodisch auszurichtenden Rente verfehlen und sei daher nicht gerechtfertigt. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 zur Beschwerde vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, von der Weiterführung der Ausbildung nach Abschluss des Militärdienstes könne nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, weshalb die Zahlungen vorerst einzustellen seien. Zudem seien die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin während des Militärdienstes grösstenteils gedeckt, weshalb der Unterbruch der Zahlungen nicht ins Gewicht falle. F. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. G. Mit Replik vom 3. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Militärdienstes eine Ausbildung an der IDF Military Medical School absolviere und sich somit in Ausbildung befinde, weshalb die Waisenrente schon aus diesem Grund weiterhin geschuldet sei. H. Die SAK beantragte mit Duplik vom 7. Mai 2007 wiederum die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Begründung fest. I. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 29. Mai 2007 erneut vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingaben vom 14. Juni 2007 und vom 12. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin Belege zum Nachweis der erfolgten Ausbildung als Feldsanitäterin im Militär ein. J. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die High School absolviert hat und im November 2006 den zwei Jahre dauernden obligatorischen Militärdienst angetreten und währenddessen eine (militärische) Ausbildung als Feldsanitäterin durchlaufen hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht die Weiterausrichtung der Waisenrente während des Militärdienstes verweigert hat.

E. 2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).

E. 2.2 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

E. 2.3 Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 m.w.H.).

E. 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Leistung obligatorischen Militärdienstes eine Ausbildung nicht rechtserheblich zu unterbrechen. Dies gilt nicht allein, wenn die Militärdienstleistung in ein bereits begonnenes Studium hineinfällt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn durch sie bloss die Aufnahme des Studiums hinausgeschoben wird, wobei im letzteren Falle die Überlegung massgebend ist, dass die Ausbildung mit der Maturitätsprüfung in der Regel nicht abgeschlossen wird (BGE 119 V 43, E. 5b; 100 V 165). In BGE 102 V 212, E. 3 verneinte das Bundesgericht die Rechtserheblichkeit eines Ausbildungsunterbruches, wenn der zeitweilige Unterbruch auf äussere Umstände zurückgeführt werden kann.

E. 2.5 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Rechtsprechung gilt gemäss der Rentenwegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) die Zeit zwischen Schule und Rekrutenschule als Ausbildung, wenn nach der Rekrutenschule die Ausbildung fortgesetzt wird (RWL Rz. 3370). Sogenannte Durchdiener, die die obligatorische Dienstzeit am Stück leisten, gelten während der Dienstzeit nicht als in Ausbildung, da sie längere Zeit freiwillig von der Ausbildung fern bleiben (RWL Rz. 3371.1).

E. 3.1 Die Vorinstanz macht geltend, es könne nicht als sichere Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Militärdienstes die Ausbildung fortsetzen werde. Daher sei die Zahlung der Waisenrente vorerst zu unterbrechen, und die aufgelaufene Rente könne erst nach einer allfälligen Aufnahme der Ausbildung nachgezahlt werden. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin seien während des Militärdienstes grösstenteils gedeckt, weshalb ein vorläufiger Unterbruch der Leistungen nicht ins Gewicht falle.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe bisher einen zielgerichteten und unterbruchslosen Ausbildungsgang absolviert. Sie plane, nach dem Militärdienst ein Medizinstudium aufzunehmen, und könne die militärische Ausbildung als Feldsantitäterin als praxisbezogene Vorbereitung nutzen. Zudem habe sie bereits erfolgreich ein Auswahlverfahren durchlaufen, bei welchem von 700 Bewerbern lediglich 60 ausgewählt worden seien. Im Übrigen komme sie aus einer Familie, die auf eine gute Berufsbildung Wert lege, und somit sei es für sie selbstverständlich, dass sie nach dem Militärdienst die Ausbildung weiterführen werde.

E. 3.3 Beim zweijährigen Militärdienst der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Form des freiwilligen Durchdienens, sondern um einen in voller Länge auch für Frauen obligatorischen Militärdienst. Da der Ausbildungsunterbruch somit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, kann die in RWL Rz. 3371.1 statuierte Regelung nicht angewandt werden. Die Dauer des Militärdienstes hat somit unter diesem Aspekt und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ausführungen unter 2.4) als Ausbildung zu gelten. Dies gilt, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Militärdienst ihre Ausbildung nicht fortsetzen und stattdessen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Solche Anhaltspunkte gibt es vorliegend allerdings keine.

E. 3.4 Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, die spätere Weiterführung der Ausbildung müsse als sichere Tatsache feststehen, damit die Rente während des obligatorischen Militärdienstes weiterhin ausgerichtet werden könne. Wäre das Vorliegen einer sicheren Tatsache erforderlich, so könnte immer erst rückwirkend entschieden werden, nachdem bekannt ist, ob das erwartete Ereignis eingetreten ist oder nicht. Diese Handhabung würde zwar der Vermeidung von Rückforderungen dienen, was grundsätzlich zu begrüssen ist, aber in dieser Form den Sinn der periodisch auszurichtenden Rente aushöhlen.

E. 3.5 Da die Weiterausrichtung der Waisenrente bereits aus obgenannten Gründen zu bejahen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei der während des Militärdienstes absolvierten Ausbildung als Feldsanitäterin um eine Ausbildung im Sinne des AHVG handelt.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Leisten des obligatorischen Militärdienstes der Beschwerdeführerin keinen rentenrelevanten Unterbruch der Ausbildung darstellt, weil keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Militärdienstes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Ausbildung abbrechen wird. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2006 ist aufzuheben und die Waisenrente ist der Beschwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vorinstanz aufzuerlegen und auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2006 wird aufgehoben und die Waisenrente ist der Beschwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2994/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. September 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien N._______, Israel, vertreten durch Rechtsanwalt K._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand AHV (Waisenrente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1987 geborene N._______ lebt in Israel und bezieht seit dem 1. Oktober 1994 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 7). B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 (act. 14) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von N._______ mitgeteilt, dass während der Absolvierung des Militärdienstes die Waisenrente nicht weiter ausgerichtet werden könne, da sie bereits im Juni 2006 die High School beendet habe und der militärische Vorkurs nicht als Berufsausbildung gelte. C. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 hat N._______, vertreten durch Rechtsanwalt K._______, mit Eingabe vom 8. August 2006 Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Halbwaisenrente während des obligatorischen Militärdienstes beantragt (act. 17). Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 (act. 20) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass nicht klar sei, ob N._______ die Ausbildung nach Beendigung des Militärdienstes fortsetzen werde. Eine rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlungen müsse nach dem Militärdienst geprüft werden. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 erhob N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Waisenrente. Sie begründete die Beschwerde damit, dass sie die Ausbildung nach dem Militärdienst weiterführen werde und somit die Rente während des Militärdienstes weiterhin geschuldet sei. Ferner würde ein Unterbruch der Rentenzahlungen das Ziel der periodisch auszurichtenden Rente verfehlen und sei daher nicht gerechtfertigt. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 zur Beschwerde vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, von der Weiterführung der Ausbildung nach Abschluss des Militärdienstes könne nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, weshalb die Zahlungen vorerst einzustellen seien. Zudem seien die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin während des Militärdienstes grösstenteils gedeckt, weshalb der Unterbruch der Zahlungen nicht ins Gewicht falle. F. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. G. Mit Replik vom 3. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des Militärdienstes eine Ausbildung an der IDF Military Medical School absolviere und sich somit in Ausbildung befinde, weshalb die Waisenrente schon aus diesem Grund weiterhin geschuldet sei. H. Die SAK beantragte mit Duplik vom 7. Mai 2007 wiederum die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Begründung fest. I. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 29. Mai 2007 erneut vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingaben vom 14. Juni 2007 und vom 12. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin Belege zum Nachweis der erfolgten Ausbildung als Feldsanitäterin im Militär ein. J. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die High School absolviert hat und im November 2006 den zwei Jahre dauernden obligatorischen Militärdienst angetreten und währenddessen eine (militärische) Ausbildung als Feldsanitäterin durchlaufen hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht die Weiterausrichtung der Waisenrente während des Militärdienstes verweigert hat. 2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). 2.2 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 2.3 Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 m.w.H.). 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Leistung obligatorischen Militärdienstes eine Ausbildung nicht rechtserheblich zu unterbrechen. Dies gilt nicht allein, wenn die Militärdienstleistung in ein bereits begonnenes Studium hineinfällt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn durch sie bloss die Aufnahme des Studiums hinausgeschoben wird, wobei im letzteren Falle die Überlegung massgebend ist, dass die Ausbildung mit der Maturitätsprüfung in der Regel nicht abgeschlossen wird (BGE 119 V 43, E. 5b; 100 V 165). In BGE 102 V 212, E. 3 verneinte das Bundesgericht die Rechtserheblichkeit eines Ausbildungsunterbruches, wenn der zeitweilige Unterbruch auf äussere Umstände zurückgeführt werden kann. 2.5 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Rechtsprechung gilt gemäss der Rentenwegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) die Zeit zwischen Schule und Rekrutenschule als Ausbildung, wenn nach der Rekrutenschule die Ausbildung fortgesetzt wird (RWL Rz. 3370). Sogenannte Durchdiener, die die obligatorische Dienstzeit am Stück leisten, gelten während der Dienstzeit nicht als in Ausbildung, da sie längere Zeit freiwillig von der Ausbildung fern bleiben (RWL Rz. 3371.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz macht geltend, es könne nicht als sichere Tatsache betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Militärdienstes die Ausbildung fortsetzen werde. Daher sei die Zahlung der Waisenrente vorerst zu unterbrechen, und die aufgelaufene Rente könne erst nach einer allfälligen Aufnahme der Ausbildung nachgezahlt werden. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin seien während des Militärdienstes grösstenteils gedeckt, weshalb ein vorläufiger Unterbruch der Leistungen nicht ins Gewicht falle. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe bisher einen zielgerichteten und unterbruchslosen Ausbildungsgang absolviert. Sie plane, nach dem Militärdienst ein Medizinstudium aufzunehmen, und könne die militärische Ausbildung als Feldsantitäterin als praxisbezogene Vorbereitung nutzen. Zudem habe sie bereits erfolgreich ein Auswahlverfahren durchlaufen, bei welchem von 700 Bewerbern lediglich 60 ausgewählt worden seien. Im Übrigen komme sie aus einer Familie, die auf eine gute Berufsbildung Wert lege, und somit sei es für sie selbstverständlich, dass sie nach dem Militärdienst die Ausbildung weiterführen werde. 3.3 Beim zweijährigen Militärdienst der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Form des freiwilligen Durchdienens, sondern um einen in voller Länge auch für Frauen obligatorischen Militärdienst. Da der Ausbildungsunterbruch somit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, kann die in RWL Rz. 3371.1 statuierte Regelung nicht angewandt werden. Die Dauer des Militärdienstes hat somit unter diesem Aspekt und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Ausführungen unter 2.4) als Ausbildung zu gelten. Dies gilt, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Militärdienst ihre Ausbildung nicht fortsetzen und stattdessen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Solche Anhaltspunkte gibt es vorliegend allerdings keine. 3.4 Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, die spätere Weiterführung der Ausbildung müsse als sichere Tatsache feststehen, damit die Rente während des obligatorischen Militärdienstes weiterhin ausgerichtet werden könne. Wäre das Vorliegen einer sicheren Tatsache erforderlich, so könnte immer erst rückwirkend entschieden werden, nachdem bekannt ist, ob das erwartete Ereignis eingetreten ist oder nicht. Diese Handhabung würde zwar der Vermeidung von Rückforderungen dienen, was grundsätzlich zu begrüssen ist, aber in dieser Form den Sinn der periodisch auszurichtenden Rente aushöhlen. 3.5 Da die Weiterausrichtung der Waisenrente bereits aus obgenannten Gründen zu bejahen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei der während des Militärdienstes absolvierten Ausbildung als Feldsanitäterin um eine Ausbildung im Sinne des AHVG handelt. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Leisten des obligatorischen Militärdienstes der Beschwerdeführerin keinen rentenrelevanten Unterbruch der Ausbildung darstellt, weil keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Militärdienstes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Ausbildung abbrechen wird. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2006 ist aufzuheben und die Waisenrente ist der Beschwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vorinstanz aufzuerlegen und auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2006 wird aufgehoben und die Waisenrente ist der Beschwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: