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A-2867/2012

A-2867/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-10 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am [...] 1990 geborene C._______ ist Tochter der verwitweten A._______. Mit Verfügung vom 12. August 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) C._______ mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Waisenrente zu (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 10). B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 teilte die SAK A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit, dass ihre Tochter C._______ ab Juli 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente habe (act. 58). Eine hiergegen von der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 erhobene Einsprache wurde von der SAK mit Einspracheverfügung vom 2. Mai 2012 abgewiesen (act. 74). Zur Begründung führte die SAK aus, C._______ habe das 18. Altersjahr erreicht. Da sie keine Berufsschule mehr besuche, die Ausbildung zur Lebensmitteltechnikerin beendet und unter anderem den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben habe, sei davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Waisenrente seien deshalb nicht mehr erfüllt. C. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Mai 2012 gegen die Einspracheverfügung der SAK vom 2. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der Einspracheverfügung sei ihrer Tochter C._______ die Waisenrente weiterhin bis zum Ende ihrer Ausbildung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie sinngemäss, es seien weitere Informationen der schweizerischen oder kosovarischen Botschaft in D._______ bzw. in E._______ zur Frage der Existenz von Berufslehren und Berufsschulen im Kosovo einzuholen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ihre Tochter C._______ besuche nach wie vor die Berufsschule im Fachbereich "Ernährungstechnik" bei der Firma "F._______". D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung. Sie erklärt im Wesentlichen, die Waisenrente sei zu Recht per Juli 2010 eingestellt worden, weil C._______ im Jahr 2010 ihre Ausbildung mit dem Titel "Qualifizierte Arbeiterin" abgeschlossen habe. Es fehle an einem Beleg, aus welchem hervorgehe, dass C._______ ab Oktober 2010 eine Berufsschule besuche. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass C._______ eine Lehre in einem Betrieb begonnen habe. Die Existenz von Berufslehren in Kosovo sei jedoch seitens der kosovarischen Botschaft in E._______ nicht bestätigt worden. E. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Tochter C._______, welche - soweit aus den Akten ersichtlich - während der Ausbildung von der Beschwerdeführerin unterstützt wurde und um deren Waisenrente es vorliegend geht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert, zumal sie unter den gegebenen Umständen ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.3).

E. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), sind auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

E. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­2867/2012 wurde daher auf A-2867/2012 geändert.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.

E. 2.3 Der verstorbene Vater von C._______ war kosovarischer oder serbischer Staatsangehöriger. C._______ ist kosovarische oder serbische Staatsangehörige. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) findet nicht nur auf serbische Staatsangehörige, sondern - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: [...] 1990) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263; 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­5978/2012 vom 5. November 2013 E. 2.3; C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).

E. 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 457 und 537; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a; 120 1b 229 E. 2b; 119 V 344 E. 3c).

E. 3.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet, erlischt (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2014 [RWL; gültig ab 1. Januar 2003] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Rz. 3327, 3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vorn E. 2.2; zur genannten Rechtsprechung sogleich E. 3.2).

E. 3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung wird der gesetzliche Begriff der Ausbildung weit verstanden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2994/2006 vom 3. September 2008 E. 2.3). Darunter fällt zum einen die berufliche Ausbildung, das heisst jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.2). Zum anderen geht es um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr im umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3; C­5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl. 2005, Art. 25 Rz. 6, mit Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV). Für die Annahme einer systematischen Ausbildung ist nach der per 1. Januar 2011 an die neuen Regelungen in der AHVV angepassten Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) erforderlich, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359 RWL; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360 RWL; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5). Art. 49bis AHVV und 49ter AHVV brachten keine vorliegend relevanten Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu vorn E. 3.2) auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 massgebend ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.1).

E. 4 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente von C._______, der Tochter der Beschwerdeführerin, mit Wirkung ab Juli 2010 eingestellt hat.

E. 4.1 Zu Recht unbestritten ist dabei, dass bis und mit dem Monat der Vollendung des 25. Altersjahres durch C._______ (vorliegend: [...] 2015) Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern C._______ sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Was die Zeit ab [...] 2015 betrifft, hat C._______ infolge Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren von vornherein keinen Anspruch auf eine Waisenrente (vgl. vorn E. 3). Vorliegend aktenkundig ist ein Schreiben der Landwirtschaftsschule G._______ in H._______ vom 14. Januar 2010, das bestätigt, dass C._______ den Unterricht dieser Schule besuche (act. 50). Nach einer Bescheinigung dieser Schule vom 27. August 2010 hat C._______ das "Niveau II" beendet und dabei den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben (act. 57 S. 2). Ein neueres Schreiben der genannten Schule ist nicht vorhanden. Indessen ergibt sich aus einem als "Lehrbestätigung" bezeichneten Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und aus einem "Ausbildungsvertrag", dass C._______ seit dem 1. September 2010 vollzeitlich eine "Ausbildung" im Bereich Nahrungsmittelkontrolle bei der "F._______" absolviert (act. 57 S. 4 und act. 72 S. 2 f.). Bei der "F._______" dürfte es sich dabei nach der vorliegenden Aktenlage nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Berufsschule handeln (vgl. zum erforderlichen Beweisgrad vorn E. 2.4): Vorauszuschicken ist dazu, dass die "F._______" nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin eine "Firma" bildet (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem "Ausbildungsvertrag", dass die "F._______" ein Privatunternehmen ist. Auch der Umstand, dass nach dem "Ausbildungsvertrag" für C._______ eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und ein Lohn vorgesehen sind, spricht gegen die Annahme, dass es sich bei der "F._______" um eine Berufsschule handelt (vgl. zum Lohn auch hinten E. 4.3 Abs. 2). An dieser Einschätzung nichts ändern kann die Tatsache, dass C._______ im Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und im "Ausbildungsvertrag" als Schülerin bezeichnet wird, in den Dokumenten der "F._______" von Schuljahren die Rede ist und sich ein Vertreter der "F._______" in einem an die SAK gerichteten Begleitschreiben zum "Ausbildungsvertrag" als "Direktor-Lehrer" bezeichnete (vgl. act. 72 S. 1).

E. 4.2 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, C._______ besuche nach wie vor "die Berufsschule [...] bei der [...] 'F._______'" (Beschwerde, S. 2), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Stattdessen ist davon auszugehen, dass C._______ spätestens seit September 2010 bei der "F._______" im Kosovo im Rahmen eines "Ausbildungsvertrages" arbeitet und daneben seit ihrem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" keine Berufsschule mehr besucht. Letzteres als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben anzunehmen rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.4) namentlich keinen Lehrplan der "F._______" eingereicht hat, gestützt auf welchen dieses Unternehmen als Berufsschule qualifiziert werden könnte. Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob C._______ seit dem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang in Form einer Berufslehre (ohne den begleitenden Besuch einer Berufsschule) absolviert, der auf einen Berufsabschluss vorbereitet (vgl. vorn E. 3.2 f.). Denn zu Recht wird nicht geltend gemacht, es stehe im Fall C._______s ein Lehrgang in Frage, mit dem eine Allgemeinausbildung erworben wird, die als Grundlage für das Erlernen verschiedener Berufe dient.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zwar ein Schreiben der kosovarischen Botschaft in E._______ vom 25. April 2012 zum Berufsbildungssystem in der Republik Kosovo eingeholt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Vernehmlassung, S. 2) lässt sich aus den darin enthaltenen Ausführungen indessen nicht schliessen, dass es im Kosovo nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zumindest faktisch anerkannte Berufslehre ohne den begleitenden Besuch einer öffentlichen Berufsschule gibt. Dies gilt schon deshalb, weil im genannten Schreiben der kosovarischen Botschaft die seitens der Vorinstanz gestellte Frage, ob alle Lehrlinge eine Berufsschule besuchen müssen, weder klar verneint noch bejaht wurde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass C._______ seit dem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang und damit eine Ausbildung im Sinne der vorliegend einschlägigen Vorschriften absolviert. Die Frage, ob es sich bei der von C._______ seit dem 1. September 2010 besuchten Lehre um einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang handelt, lässt sich auch gestützt auf die weiteren vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen. Auf die diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von zusätzlichen Informationen bei den kosovarischen und schweizerischen Botschaften zu den Berufsschulen und -lehren im Kosovo ist im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten und stattdessen die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letzteres rechtfertigt sich umso mehr, als auch weitere, für die Beurteilung des Vorliegens einer Ausbildung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen wesentliche Elemente (namentlich das Verhältnis zwischen dem Arbeitsentgelt C._______s und demjenigen eines Vollausgebildeten sowie der effektive Ausbildungsaufwand [vgl. vorn E. 3.2 f.]) noch nicht hinreichend festgestellt wurden.

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, über den Waisenrentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden. Infolgedessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2867/2012 Urteil vom 10. Juni 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Kosovo, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Waisenrente (Verfügung vom 2. Mai 2012). Sachverhalt: A. Die am [...] 1990 geborene C._______ ist Tochter der verwitweten A._______. Mit Verfügung vom 12. August 1998 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) C._______ mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Waisenrente zu (Akten der SAK [im Folgenden: act.] 10). B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 teilte die SAK A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit, dass ihre Tochter C._______ ab Juli 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente habe (act. 58). Eine hiergegen von der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 erhobene Einsprache wurde von der SAK mit Einspracheverfügung vom 2. Mai 2012 abgewiesen (act. 74). Zur Begründung führte die SAK aus, C._______ habe das 18. Altersjahr erreicht. Da sie keine Berufsschule mehr besuche, die Ausbildung zur Lebensmitteltechnikerin beendet und unter anderem den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben habe, sei davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Waisenrente seien deshalb nicht mehr erfüllt. C. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Mai 2012 gegen die Einspracheverfügung der SAK vom 2. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der Einspracheverfügung sei ihrer Tochter C._______ die Waisenrente weiterhin bis zum Ende ihrer Ausbildung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie sinngemäss, es seien weitere Informationen der schweizerischen oder kosovarischen Botschaft in D._______ bzw. in E._______ zur Frage der Existenz von Berufslehren und Berufsschulen im Kosovo einzuholen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, ihre Tochter C._______ besuche nach wie vor die Berufsschule im Fachbereich "Ernährungstechnik" bei der Firma "F._______". D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung. Sie erklärt im Wesentlichen, die Waisenrente sei zu Recht per Juli 2010 eingestellt worden, weil C._______ im Jahr 2010 ihre Ausbildung mit dem Titel "Qualifizierte Arbeiterin" abgeschlossen habe. Es fehle an einem Beleg, aus welchem hervorgehe, dass C._______ ab Oktober 2010 eine Berufsschule besuche. Zwar habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass C._______ eine Lehre in einem Betrieb begonnen habe. Die Existenz von Berufslehren in Kosovo sei jedoch seitens der kosovarischen Botschaft in E._______ nicht bestätigt worden. E. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Tochter C._______, welche - soweit aus den Akten ersichtlich - während der Ausbildung von der Beschwerdeführerin unterstützt wurde und um deren Waisenrente es vorliegend geht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert, zumal sie unter den gegebenen Umständen ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. auch BGE 133 V 188 E. 4.3.3). 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), sind auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­2867/2012 wurde daher auf A-2867/2012 geändert. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 2. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2). Dementsprechend finden vorliegend die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung. 2.3 Der verstorbene Vater von C._______ war kosovarischer oder serbischer Staatsangehöriger. C._______ ist kosovarische oder serbische Staatsangehörige. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) findet nicht nur auf serbische Staatsangehörige, sondern - soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: [...] 1990) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist - auch auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263; 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­5978/2012 vom 5. November 2013 E. 2.3; C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153, 457 und 537; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a; 120 1b 229 E. 2b; 119 V 344 E. 3c). 3. 3.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet, erlischt (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2014 [RWL; gültig ab 1. Januar 2003] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Rz. 3327, 3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vorn E. 2.2; zur genannten Rechtsprechung sogleich E. 3.2). 3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung wird der gesetzliche Begriff der Ausbildung weit verstanden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2994/2006 vom 3. September 2008 E. 2.3). Darunter fällt zum einen die berufliche Ausbildung, das heisst jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.2). Zum anderen geht es um Ausbildung auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr im umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3; C­5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl. 2005, Art. 25 Rz. 6, mit Hinweisen). 3.3 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV). Für die Annahme einer systematischen Ausbildung ist nach der per 1. Januar 2011 an die neuen Regelungen in der AHVV angepassten Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) erforderlich, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359 RWL; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360 RWL; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.5). Art. 49bis AHVV und 49ter AHVV brachten keine vorliegend relevanten Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu vorn E. 3.2) auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 massgebend ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1085/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 4.1.1). 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente von C._______, der Tochter der Beschwerdeführerin, mit Wirkung ab Juli 2010 eingestellt hat. 4.1 Zu Recht unbestritten ist dabei, dass bis und mit dem Monat der Vollendung des 25. Altersjahres durch C._______ (vorliegend: [...] 2015) Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern C._______ sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand und sie sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Was die Zeit ab [...] 2015 betrifft, hat C._______ infolge Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren von vornherein keinen Anspruch auf eine Waisenrente (vgl. vorn E. 3). Vorliegend aktenkundig ist ein Schreiben der Landwirtschaftsschule G._______ in H._______ vom 14. Januar 2010, das bestätigt, dass C._______ den Unterricht dieser Schule besuche (act. 50). Nach einer Bescheinigung dieser Schule vom 27. August 2010 hat C._______ das "Niveau II" beendet und dabei den Titel "Qualifizierte Arbeiterin" erworben (act. 57 S. 2). Ein neueres Schreiben der genannten Schule ist nicht vorhanden. Indessen ergibt sich aus einem als "Lehrbestätigung" bezeichneten Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und aus einem "Ausbildungsvertrag", dass C._______ seit dem 1. September 2010 vollzeitlich eine "Ausbildung" im Bereich Nahrungsmittelkontrolle bei der "F._______" absolviert (act. 57 S. 4 und act. 72 S. 2 f.). Bei der "F._______" dürfte es sich dabei nach der vorliegenden Aktenlage nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Berufsschule handeln (vgl. zum erforderlichen Beweisgrad vorn E. 2.4): Vorauszuschicken ist dazu, dass die "F._______" nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin eine "Firma" bildet (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem "Ausbildungsvertrag", dass die "F._______" ein Privatunternehmen ist. Auch der Umstand, dass nach dem "Ausbildungsvertrag" für C._______ eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und ein Lohn vorgesehen sind, spricht gegen die Annahme, dass es sich bei der "F._______" um eine Berufsschule handelt (vgl. zum Lohn auch hinten E. 4.3 Abs. 2). An dieser Einschätzung nichts ändern kann die Tatsache, dass C._______ im Schreiben der "F._______" vom 17. September 2010 und im "Ausbildungsvertrag" als Schülerin bezeichnet wird, in den Dokumenten der "F._______" von Schuljahren die Rede ist und sich ein Vertreter der "F._______" in einem an die SAK gerichteten Begleitschreiben zum "Ausbildungsvertrag" als "Direktor-Lehrer" bezeichnete (vgl. act. 72 S. 1). 4.2 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, C._______ besuche nach wie vor "die Berufsschule [...] bei der [...] 'F._______'" (Beschwerde, S. 2), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Stattdessen ist davon auszugehen, dass C._______ spätestens seit September 2010 bei der "F._______" im Kosovo im Rahmen eines "Ausbildungsvertrages" arbeitet und daneben seit ihrem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" keine Berufsschule mehr besucht. Letzteres als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben anzunehmen rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. vorn E. 2.4) namentlich keinen Lehrplan der "F._______" eingereicht hat, gestützt auf welchen dieses Unternehmen als Berufsschule qualifiziert werden könnte. Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob C._______ seit dem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang in Form einer Berufslehre (ohne den begleitenden Besuch einer Berufsschule) absolviert, der auf einen Berufsabschluss vorbereitet (vgl. vorn E. 3.2 f.). Denn zu Recht wird nicht geltend gemacht, es stehe im Fall C._______s ein Lehrgang in Frage, mit dem eine Allgemeinausbildung erworben wird, die als Grundlage für das Erlernen verschiedener Berufe dient. 4.3 Die Vorinstanz hat zwar ein Schreiben der kosovarischen Botschaft in E._______ vom 25. April 2012 zum Berufsbildungssystem in der Republik Kosovo eingeholt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Vernehmlassung, S. 2) lässt sich aus den darin enthaltenen Ausführungen indessen nicht schliessen, dass es im Kosovo nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zumindest faktisch anerkannte Berufslehre ohne den begleitenden Besuch einer öffentlichen Berufsschule gibt. Dies gilt schon deshalb, weil im genannten Schreiben der kosovarischen Botschaft die seitens der Vorinstanz gestellte Frage, ob alle Lehrlinge eine Berufsschule besuchen müssen, weder klar verneint noch bejaht wurde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass C._______ seit dem Erwerb des Titels "Qualifizierte Arbeiterin" einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang und damit eine Ausbildung im Sinne der vorliegend einschlägigen Vorschriften absolviert. Die Frage, ob es sich bei der von C._______ seit dem 1. September 2010 besuchten Lehre um einen zumindest faktisch anerkannten Lehrgang handelt, lässt sich auch gestützt auf die weiteren vorliegenden Akten nicht schlüssig beurteilen. Auf die diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von zusätzlichen Informationen bei den kosovarischen und schweizerischen Botschaften zu den Berufsschulen und -lehren im Kosovo ist im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten und stattdessen die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letzteres rechtfertigt sich umso mehr, als auch weitere, für die Beurteilung des Vorliegens einer Ausbildung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen wesentliche Elemente (namentlich das Verhältnis zwischen dem Arbeitsentgelt C._______s und demjenigen eines Vollausgebildeten sowie der effektive Ausbildungsaufwand [vgl. vorn E. 3.2 f.]) noch nicht hinreichend festgestellt wurden. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, über den Waisenrentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden. Infolgedessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: