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C-2949/2006

C-2949/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-03-06 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. September 2006 aufgehoben.

E. 2 Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

E. 5 Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein)

- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rückschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Versand am:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. September 2006 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein) - der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rückschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2949/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. März 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Eduard Achermann, Richter, Francesco Parrino, Richter, Gerichtsschreiberin Gross A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch R._______, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Nach Einsicht:

- in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. Mai 2005, wonach die Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2004 Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente inklusive einer entsprechenden Kinderrente für ihre minderjährige Tochter L._______ hat;

- in das Begehren der Beschwerdeführerin vom 21. September 2005 um Leistungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum ab Juni 2004;

- in die Verfügung vom 8. September 2006, in der dieses Leistungsbegehren abgewiesen worden ist;

- in die Beschwerde vom 5. Oktober 2006 gegen diese abweisende Verfügung der IV-Stelle;

- in die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2006 zu Handen der IV-Stelle, wonach

- aufgrund eines Berichts vom 10. Februar 2006 von Dr. med. S._______, Neuropsychiatrie und Gerichtspsychiatrie, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht als möglich erachtet und deshalb die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens empfohlen wird;

- aufgrund eines radiologischen Berichtes bzw. von drei Röntgenbildern vom 14. Dezember 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch eine Spondylose und eine damit einhergehende, nicht genau definierte Reduzierung der Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich erachtet werden;

- in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 9. Januar 2007, in der diese die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung im Sinne der erwähnten Stellungnahme beantragt;

- in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2007, wonach sie mit diesem Antrag der Vorinstanz einverstanden sei, ihres Erachtens aber eine multidisziplinäre und nicht nur eine psychiatrische medizinische Begutachtung angeordnet werden sollte. In Erwägung:

- dass am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches den Parteien am 26. Februar 2007 seine Zusammensetzung bekannt gab. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.

- dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;

- dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist;

- dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist;

- dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt hat, ihr für den Zeitraum nach dem 31. Mai 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären;

- dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Verfügung vom 8. September 2006 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin als notwendig erweise;

- dass überdies der in der ärztlichen Stellungnahme erwähnte radiologische Befund nicht bzw. nicht aktenkundig durch einen entsprechenden fachärztlichen klinischen Befund mit präziser Umschreibung der Arbeitsfähigkeit gestützt wird;

- dass sich somit im Ergebnis eine ergänzende psychiatrische Begutachtung sowie die Einholung eines fachärztlichen klinischen Berichts betreffend den radiologischen Befund mit entsprechender präziser Umschreibung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erweisen;

- dass sich zurzeit die Anordnung einer weitergehenden multidisziplinären Untersuchung nicht aufdrängt;

- dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;

- dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann;

- dass aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei keine Verfahrenskosten auferlegt werden; der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt;

- dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. September 2006 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein)

- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rückschein) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Versand am: