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C-2940/2026

C-2940/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-11 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

E. 3 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2940/2026 Abschreibungsentscheid vom 11. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Vorinstanz. Gegenstand Produktesicherheit, Marktüberwachung, Verfügung vom 21. April 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. April 2026 gegenüber der A._______ AG (Beschwerdeführerin), der Betreiberin des B._______, namentlich die Anordnung getroffen hat, es dürften im B._______ nur Elemente in Betrieb genommen werden, in denen keine Feingussteile [...] oder [...] der Serie [...] verbaut seien, da diese Teile nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 21. April 2026 mit Beschwerde vom 24. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und im Hauptbegehren namentlich die Aufhebung der vorgenannten Anordnung beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, beantragt hat (BVGer-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Produktesicherheit gemäss Art. 33 Bst. e VGG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer C-5481/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.2), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-, zahlbar bis 29. Mai 2026, eingefordert und die Vorinstanz zur Einreichung einer auf die Verfahrensanträge beschränkten Vernehmlassung ersucht hat (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Mai 2026 - neben der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung - beantragt hat, vom Kostenvorschuss sei abzusehen, eventualiter sei eine angemessene Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren, subeventualiter sei der Kostenvorschuss in zumutbaren Teilbeträgen zahlbar zu erklären (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer eingeschränkten Vernehmlassung vom 13. Mai 2026 beantragt hat, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, seien abzuweisen (BVGer-act. 5), dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2026 das Replikrecht gewährt und ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- einstweilen abgenommen sowie gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert hat (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz die Verfahrensakten am 28. Mai 2026 eingereicht hat (BVGer-act. 7), dass die Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2026 der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2026 zur Abholung am Schalter avisiert worden ist, die Sendung aber nicht abgeholt und dem Gericht mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden ist (BVGer-act. 8), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, abgewiesen hat (BVGer-act. 9), dass der Instruktionsrichter mit der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2026 ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- teilweise gutgeheissen und die Begleichung des Kostenvorschusses in drei Raten gewährt hat (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2026 dem Gericht mitgeteilt hat, sie ziehe ihre Beschwerde vom 24. April 2026 zurück (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass damit die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses entfällt, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass dem Gericht in der bisherigen Instruktion des Verfahrens ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden ist (mehrere Instruktionsverfügungen sowie insbesondere Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und Wiedererwägung Kostenvorschuss [BVGer-act. 9]), weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-161/2025 vom 6. Februar 2025), dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person der Beschwerdeführerin es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal allein die Tatsache, dass das Budget der Beschwerdeführerin dadurch möglicherweise strapaziert wird, keinen Kostenerlass rechtfertigt (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE; Urteil des BVGer A-5833/2023 vom 21. August 2025 E. 7.4), dass daher der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen sind, dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 15 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: