Krankheits- und Unfallbekämpfung
Sachverhalt
A. A.a Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (nachfolgend: bfu oder Vorinstanz) führte betreffend das von der A._______AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1) in Verkehr gebrachte Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...), bei welchem es sich um eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) nach Art. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115) handelt, eine Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) durch (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1) . A.b Mit an die A._______AG gerichtete Verfügung vom 2. Juli 2024 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1) erliess die bfu folgendes Verfügungsdispositiv:
1. Das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) darf in der Schweiz nicht Verkehr gebracht werden, soweit folgender Mangel nicht behoben ist: Der Nachweis, dass die PSA die auf sie anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, konnte vom Hersteller nicht erbracht werden (Art. 5 und Art. 8 Ziff. 2 EU-PSA-Verordnung).
3. Ihre Mandantin A._______AG wird verpflichtet, die im Dispositiv angegebene Massnahme einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im Unterlassungsfalle.
4. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 688.- wird Ihrer Mandantin A._______AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen. In den Verfügungserwägungen hielt die bfu insbesondere fest, dass sich mit der Veröffentlichung der neuen Norm EN ISO 20320:2020 der Stand der Technik geändert habe. Die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen 3.1.1 "Stösse durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis" (Anhang II Ziff. 3.1.1 der Verordnung [EU] 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates [EU-PSAV]), aber auch Anforderungen an die Ergonomie und die Unschädlichkeit etc. für einen Handgelenksschützer würden in der Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert. Die bestimmungsgemässe Verwendung des kontrollierten Produkts, welche in den technischen Unterlagen des Herstellers aufgeführt sei, sei unvollständig. Die mit dem kontrollierten Produkt in Aussicht gestellte Schutzwirkung werde nicht vollständig dargelegt (Verfügungserwägung 3.4). Die Kontrolle habe ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfülle (Verfügungserwägung 3.3). B. B.a Gegen diese Verfügung erhoben die A._______AG und die B._______S.P.A., beide vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani, mit Eingabe vom 3. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Januar 2025 oder bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach EN ISO 20320:2020. Zur Begründung des Sistierungsantrags führten sie insbesondere aus, dass alle vor der Veröffentlich der EN ISO 20320:2020 in der Schweiz von notifizierten Stellen durchgeführten Baumusterprüfungen des Moduls B und darauf beruhende Zertifikate für die gesamte Dauer rechtsgültig geblieben seien. Die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet gewesen, bis Ende 2022 eine erneute Baumusterprüfung Modul B durchzuführen, was sie auch getan hätten. Das betreffende Produkt habe diese Baumusterprüfung erfolgreich bestanden. Im Weiteren hätten sie erhebliche Bemühungen unternommen, das Produkt auch nach der Norm EN ISO 20320:2020 testen zu lassen. Dabei hätten sie nicht nur die D._______, sondern alle anderen notifizierten Stellen kontaktiert, wobei sich allerdings herausgestellt habe, dass keine dieser Stellen Baumusterprüfungen nach der Norm EN ISO 20320:2020 durchführe. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hätten die Beschwerdeführerinnen nochmals über 60 notifizierte Stellen kontaktiert. Nur eine Stelle habe mittlerweile die Baumusterprüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 neu in das Angebot aufgenommen. Die Prüfungsverfahren seien umgehend in Auftrag gegeben worden und die Resultate würden voraussichtlich im November 2024 vorliegen (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 ff.). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 bei den Beschwerdeführerinnen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (vgl. BVGer-act. 3) wurde am 2. Oktober 2024 fristgerecht geleistet (vgl. BVGer-act. 6). B.c Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 und spätestens bis zum 31. Januar 2025 (Ziff. 1) sowie die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen mindestens so lange bis die Sistierung des Verfahrens abgeschlossen sei (Ziff. 2; vgl. BVGer-act. 8). B.d Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 11. November 2024 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen gutgeheissen und das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 bzw. längstens bis zum 31. Januar 2025 sistiert. Zudem wurde der Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung in materiell-rechtlicher Hinsicht abgenommen (vgl. BVGer-act. 9). B.e Die von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte Erstreckung der Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 und spätestens bis zum 28. Februar 2025 (vgl. BVGer-act. 12) wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 13). B.f Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen das am 4. März 2025 ausgestellte Zertifikat für die bestandene Baumusterprüfung ein. Sie hielten mit Hinweis auf das Zertifikat fest, dass der Handschuh C._______ (...) die Vorgaben gemäss der Verordnung EU Nr. 2016/425 sowie der EN ISO 20320:2020 vollumfänglich erfülle. Entsprechend bestehe keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2024, so dass sie aufzuheben sei. Es sei auch anzumerken, dass die bestandene Baumusterprüfung nach den Vorgaben von EN ISO 20320:2020 bestätige, dass das Produkt die allgemeinen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSAV auch im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Vorinstanz bereits erfüllt habe, wie es in der Beschwerdeschrift dargelegt und vom früheren Prüfungsinstitut bestätigt worden sei (vgl. BVGer-act. 14). B.g Die Vorinstanz nahm innert erstreckter Frist am 30. April 2025 Stellung und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen abzuschreiben. Zur Begründung führte sie aus, mit der eingereichten EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 sei der Nachweis erbracht, dass Produkte, die diesem Baumuster entsprächen, die grundlegenden Anforderungen, welche durch die Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert würden, erfüllten. Die Aufhebung der Verfügung sei aus formeller Sicht nicht nötig, da das in der Verfügung ausgesprochene Verkaufsverbot resolutiv bedingt sei. Mit Erbringung des von der Vorinstanz verlangten Nachweises in Form der eingereichten Baumusterprüfung sei die Bedingung erfüllt, womit das Verkaufsverbot seine Rechtswirksamkeit in Bezug auf die dem Baumuster entsprechenden Produkte verliere. Auch aus materiellen Gründen sei die Aufhebung der Verfügung nicht angezeigt. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, wonach die bestandenen Baumusterprüfung nach den Vorgaben von EN ISO 20320:2020 bestätige, dass das betreffende Produkt die allgemeinen Gesundheits- und Schutzanforderungen der PSAV auch im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Vorinstanz bereits erfüllt habe, was auch von einem früheren Prüfinstitut bestätigt worden sei, werde von der Vorinstanz als eine nicht weiter belegte Behauptung betrachtet. Das erwähnte Prüfinstitut habe nach Normen geprüft, bei welchen die für Snowboard-Schutzhandschuhe zentralen, geltenden Anforderungen fehlten. Sollten bereits früher hergestellte und gegebenenfalls noch lagerhaltige Produkte nicht konform sein zum geprüften Baumuster gemäss EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025, sei es der Herstellerin auf Grund des in der Verfügung vom 2. Juli 2024 ausgesprochenen bedingten Verkaufsverbots weiterhin untersagt, diese Produkte in Verkehr zu bringen. Aus diesem Grund müsse die Verfügung aufrechterhalten werden. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Beschwerde sei mit Einreichung der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 dahingefallen. In Bezug auf die Verfahrenskosten hätten die Beschwerdeführerinnen mit der Einreichung dieser Baumusterprüfung den Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Nach Ansicht der Vorinstanz sei eine Prüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 zudem schon im Zeitpunkt des Kontrollverfahrens vor Erlass der Verfügung möglich gewesen, da zu dieser Zeit nachweislich andere Snowboard-Schutzhandschuhe auf dem Markt angeboten worden seien, die eine Baumusterprüfung nach der fraglichen Norm erfüllt hätten (vgl. BVGer-act. 18). B.h Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 erklärten sich die Beschwerdeführerinnen damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Die Gegenstandslosigkeit sei aufgrund der eingereichten Baumusterprüfung durch sie bewirkt worden, womit sie gemäss Art. 5 VKGE die Verfahrenskosten entsprechend zu tragen hätten (vgl. BVGer-act. 21). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
E. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, die gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2020 [PrSV, SR 930.111]; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 57 Rz. 2.60).
E. 1.3.2 Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1, welche Verfügungsadressatin ist, sind die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und damit die Beschwerdelegitimation gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 ist demgegenüber nicht Adressatin der Verfügung, weshalb ihre Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist und daher nachfolgend von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1).
E. 1.3.3 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1; 133 II 181 E. 3.2). Letzteres ist primär der Fall, wenn eine Partei ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert war, so es ihr trotz an sich bestehender Berechtigung aufgrund eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, ihr die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, weil die Behörde ihr zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglichte oder aber weil ihr die Vorinstanz zu Unrecht die Parteistellung versagt hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser a.a.O, S. 58 Rz. 2.63).
E. 1.3.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat der Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben vom 19. März 2024 mitgeteilt, dass er im entsprechenden Verfahren die Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertrete (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2). Dennoch adressierte die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Juli 2024 lediglich an die Beschwerdeführerin 1. Gemäss Ausführungen in der Beschwere ist die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin der Rechte der Marke C._______ und bringt den Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) in Verkehr (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 Rz. 4). Damit ist sie von dem mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2024 angeordneten Verbot des Inverkehrbringens des Produkts in der Schweiz besonders berührt und hat gleichzeitig auch ein schutzwürdiges (wirtschaftliches) Interesse an der Aufhebung dieser Anordnung. Die Beschwerdeführerin 2 wäre somit auch berechtigt gewesen, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, wurde jedoch ohne eigenes Verschulden durch ein Versäumnis der Vorinstanz nicht am Verfahren beteiligt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz VwVG und E. 1.3.3 hiervor). Somit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren - was auch die Vorinstanz in keiner Weise bestreitet - gegeben.
E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der bfu vom 2. Juli 2024, mit welcher betreffend das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) ein bedingtes Verbot für das Inverkehrbringen in der Schweiz ausgesprochen wurde. Das Verbot gilt, soweit der Nachweis, wonach die persönliche Schutzausrüstung die auf sie anwendbaren Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, nicht erbracht wurde (Art. 5 und Art. 8 Ziff. 2 EU-PSA-Verordnung). Konkret geht es um den Nachweis, dass das fragliche Produkt die grundlegenden Anforderungen, welche durch die Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert werden, erfüllt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 5. März 2025 die bestandene Baumusterprüfung vom 4. März 2025 ein, wonach das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) die Vorgaben gemäss EN ISO 20320:2020 erfüllt (vgl. BVGer-act. 14, Beilage, S. 3 Ziff. 2). Gleichzeitig beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024, da keine Grundlage für deren Aufrechterhaltung mehr bestehe (vgl. BVGer-act. 14, S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 die Abschreibung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit, allerdings unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung. Damit erklärten sich die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einverstanden unter Hinweis darauf, dass sie mit der eingereichten Baumusterprüfung die Auflage gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs erfüllt hätten (vgl. BVGer-act. 21, S. 1 Ziff. 1).
E. 3.2 Mit Einreichung der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 wurde der in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs geforderte Nachweis wonach das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...), die auf es anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere auch die Vorgaben gemäss EN ISO 20320:2020, erfüllt, unstrittig erbracht. Damit ist die resolutive Bedingung erfüllt und das Verbot für das Inverkehrbringen des fraglichen Produktes in der Schweiz fällt dahin. Gleichzeitig entfällt damit auch das entsprechende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverletzung des verfügten und nun dahingefallenen Verbots für das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts. Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Verfügung für notwendig mit der Begründung, dass das Verbot für die fraglichen Produkte, die nicht konform seien zum geprüften Baumuster gemäss der EU-Baumusterprüfung vom 4 März 2025 (beispielsweise früher hergestellte und gegebenenfalls noch lagerhaltige Produkte), nach wie vor gelten müsse. Die Begründung der Vorinstanz für die Aufrechterhaltung der Verfügung leuchtet nicht ein, da ganz grundsätzlich (auch ohne entsprechende Verfügung) gilt, dass Produkte, welche nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Indes haben sich die Beschwerdeführerinnen mit dem Abschreibungsantrag der Vorinstanz, welcher die Aufrechterhaltung der Verfügung beinhaltet, ausdrücklich einverstanden erklärt, so dass auch diesbezüglich ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen ist.
E. 3.3 Fällt - wie vorliegend - das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Händer, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 413).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Verfahrenssistierung aufzuheben und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerinnen im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
E. 4.1.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE).
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben mit dem Einreichen der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 und des damit erbrachten Nachweises gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs, wonach das fragliche Produkt die auf es anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Damit sind ihnen - wie sie ihn ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 auch selbst festhalten - die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerinnen während des vorinstanzlichen Verfahrens nachweislich und erfolglos bemüht hatten, eine Zertifizierungsstelle für eine Baumusterprüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 zu finden (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 6) und diesbezüglich sogar an die Vorinstanz gelangt waren, welche ihnen jedoch weder Prüfstellen noch Informationsquellen zu Prüfstellen (eine entsprechende Information seitens der Vorinstanz erfolgte erst im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme vom 30. April 2025, vgl. BVGer-act. 18, S. 6 Ziff. 3 in fine) genannt hatte (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5), sowie des Umstands, dass aufgrund der Sistierung des vorliegenden Verfahrens und der nachträglichen Beibringung der EU-Baumusterprüfung durch die Beschwerdeführerinnen der Aufwand des Gerichts relativ gering gehalten wurde, rechtfertigt sich vorliegend in Anwendung von Art. 6 VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'200.- den Beschwerdeführerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Parteientschädigung prüft das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 4.2.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'200.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 10. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5481/2024 Abschreibungsentscheid vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ S.P.A, beide vertreten durch MLaw Alban Shabani, Weinmann Zimmerli AG, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Vorinstanz. Gegenstand PrSG-Kontrollverfahren Nr. ID (...) betreffend Schutzhandschuh der Marke C._______, Typ (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (nachfolgend: bfu oder Vorinstanz) führte betreffend das von der A._______AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin 1) in Verkehr gebrachte Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...), bei welchem es sich um eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) nach Art. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115) handelt, eine Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) durch (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1) . A.b Mit an die A._______AG gerichtete Verfügung vom 2. Juli 2024 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1) erliess die bfu folgendes Verfügungsdispositiv:
1. Das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) darf in der Schweiz nicht Verkehr gebracht werden, soweit folgender Mangel nicht behoben ist: Der Nachweis, dass die PSA die auf sie anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, konnte vom Hersteller nicht erbracht werden (Art. 5 und Art. 8 Ziff. 2 EU-PSA-Verordnung).
3. Ihre Mandantin A._______AG wird verpflichtet, die im Dispositiv angegebene Massnahme einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im Unterlassungsfalle.
4. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 688.- wird Ihrer Mandantin A._______AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen. In den Verfügungserwägungen hielt die bfu insbesondere fest, dass sich mit der Veröffentlichung der neuen Norm EN ISO 20320:2020 der Stand der Technik geändert habe. Die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen 3.1.1 "Stösse durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis" (Anhang II Ziff. 3.1.1 der Verordnung [EU] 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates [EU-PSAV]), aber auch Anforderungen an die Ergonomie und die Unschädlichkeit etc. für einen Handgelenksschützer würden in der Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert. Die bestimmungsgemässe Verwendung des kontrollierten Produkts, welche in den technischen Unterlagen des Herstellers aufgeführt sei, sei unvollständig. Die mit dem kontrollierten Produkt in Aussicht gestellte Schutzwirkung werde nicht vollständig dargelegt (Verfügungserwägung 3.4). Die Kontrolle habe ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nicht erfülle (Verfügungserwägung 3.3). B. B.a Gegen diese Verfügung erhoben die A._______AG und die B._______S.P.A., beide vertreten durch Rechtsanwalt Alban Shabani, mit Eingabe vom 3. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Januar 2025 oder bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach EN ISO 20320:2020. Zur Begründung des Sistierungsantrags führten sie insbesondere aus, dass alle vor der Veröffentlich der EN ISO 20320:2020 in der Schweiz von notifizierten Stellen durchgeführten Baumusterprüfungen des Moduls B und darauf beruhende Zertifikate für die gesamte Dauer rechtsgültig geblieben seien. Die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet gewesen, bis Ende 2022 eine erneute Baumusterprüfung Modul B durchzuführen, was sie auch getan hätten. Das betreffende Produkt habe diese Baumusterprüfung erfolgreich bestanden. Im Weiteren hätten sie erhebliche Bemühungen unternommen, das Produkt auch nach der Norm EN ISO 20320:2020 testen zu lassen. Dabei hätten sie nicht nur die D._______, sondern alle anderen notifizierten Stellen kontaktiert, wobei sich allerdings herausgestellt habe, dass keine dieser Stellen Baumusterprüfungen nach der Norm EN ISO 20320:2020 durchführe. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung hätten die Beschwerdeführerinnen nochmals über 60 notifizierte Stellen kontaktiert. Nur eine Stelle habe mittlerweile die Baumusterprüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 neu in das Angebot aufgenommen. Die Prüfungsverfahren seien umgehend in Auftrag gegeben worden und die Resultate würden voraussichtlich im November 2024 vorliegen (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 ff.). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 9. September 2024 bei den Beschwerdeführerinnen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (vgl. BVGer-act. 3) wurde am 2. Oktober 2024 fristgerecht geleistet (vgl. BVGer-act. 6). B.c Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 und spätestens bis zum 31. Januar 2025 (Ziff. 1) sowie die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bezüglich der materiell-rechtlichen Fragen mindestens so lange bis die Sistierung des Verfahrens abgeschlossen sei (Ziff. 2; vgl. BVGer-act. 8). B.d Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 11. November 2024 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen gutgeheissen und das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 bzw. längstens bis zum 31. Januar 2025 sistiert. Zudem wurde der Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung in materiell-rechtlicher Hinsicht abgenommen (vgl. BVGer-act. 9). B.e Die von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte Erstreckung der Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen der Zertifizierung nach SN EN ISO 20320:2020 und spätestens bis zum 28. Februar 2025 (vgl. BVGer-act. 12) wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 13). B.f Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen das am 4. März 2025 ausgestellte Zertifikat für die bestandene Baumusterprüfung ein. Sie hielten mit Hinweis auf das Zertifikat fest, dass der Handschuh C._______ (...) die Vorgaben gemäss der Verordnung EU Nr. 2016/425 sowie der EN ISO 20320:2020 vollumfänglich erfülle. Entsprechend bestehe keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2024, so dass sie aufzuheben sei. Es sei auch anzumerken, dass die bestandene Baumusterprüfung nach den Vorgaben von EN ISO 20320:2020 bestätige, dass das Produkt die allgemeinen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der PSAV auch im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Vorinstanz bereits erfüllt habe, wie es in der Beschwerdeschrift dargelegt und vom früheren Prüfungsinstitut bestätigt worden sei (vgl. BVGer-act. 14). B.g Die Vorinstanz nahm innert erstreckter Frist am 30. April 2025 Stellung und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen abzuschreiben. Zur Begründung führte sie aus, mit der eingereichten EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 sei der Nachweis erbracht, dass Produkte, die diesem Baumuster entsprächen, die grundlegenden Anforderungen, welche durch die Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert würden, erfüllten. Die Aufhebung der Verfügung sei aus formeller Sicht nicht nötig, da das in der Verfügung ausgesprochene Verkaufsverbot resolutiv bedingt sei. Mit Erbringung des von der Vorinstanz verlangten Nachweises in Form der eingereichten Baumusterprüfung sei die Bedingung erfüllt, womit das Verkaufsverbot seine Rechtswirksamkeit in Bezug auf die dem Baumuster entsprechenden Produkte verliere. Auch aus materiellen Gründen sei die Aufhebung der Verfügung nicht angezeigt. Die Aussage der Beschwerdeführerinnen, wonach die bestandenen Baumusterprüfung nach den Vorgaben von EN ISO 20320:2020 bestätige, dass das betreffende Produkt die allgemeinen Gesundheits- und Schutzanforderungen der PSAV auch im Zeitpunkt der Überprüfung durch die Vorinstanz bereits erfüllt habe, was auch von einem früheren Prüfinstitut bestätigt worden sei, werde von der Vorinstanz als eine nicht weiter belegte Behauptung betrachtet. Das erwähnte Prüfinstitut habe nach Normen geprüft, bei welchen die für Snowboard-Schutzhandschuhe zentralen, geltenden Anforderungen fehlten. Sollten bereits früher hergestellte und gegebenenfalls noch lagerhaltige Produkte nicht konform sein zum geprüften Baumuster gemäss EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025, sei es der Herstellerin auf Grund des in der Verfügung vom 2. Juli 2024 ausgesprochenen bedingten Verkaufsverbots weiterhin untersagt, diese Produkte in Verkehr zu bringen. Aus diesem Grund müsse die Verfügung aufrechterhalten werden. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Beschwerde sei mit Einreichung der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 dahingefallen. In Bezug auf die Verfahrenskosten hätten die Beschwerdeführerinnen mit der Einreichung dieser Baumusterprüfung den Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Nach Ansicht der Vorinstanz sei eine Prüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 zudem schon im Zeitpunkt des Kontrollverfahrens vor Erlass der Verfügung möglich gewesen, da zu dieser Zeit nachweislich andere Snowboard-Schutzhandschuhe auf dem Markt angeboten worden seien, die eine Baumusterprüfung nach der fraglichen Norm erfüllt hätten (vgl. BVGer-act. 18). B.h Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 erklärten sich die Beschwerdeführerinnen damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Die Gegenstandslosigkeit sei aufgrund der eingereichten Baumusterprüfung durch sie bewirkt worden, womit sie gemäss Art. 5 VKGE die Verfahrenskosten entsprechend zu tragen hätten (vgl. BVGer-act. 21). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, die gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2020 [PrSV, SR 930.111]; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 57 Rz. 2.60). 1.3.2 Hinsichtlich Beschwerdeführerin 1, welche Verfügungsadressatin ist, sind die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 VwVG und damit die Beschwerdelegitimation gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 ist demgegenüber nicht Adressatin der Verfügung, weshalb ihre Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist und daher nachfolgend von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1). 1.3.3 Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1; 133 II 181 E. 3.2). Letzteres ist primär der Fall, wenn eine Partei ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert war, so es ihr trotz an sich bestehender Berechtigung aufgrund eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, ihr die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, weil die Behörde ihr zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglichte oder aber weil ihr die Vorinstanz zu Unrecht die Parteistellung versagt hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser a.a.O, S. 58 Rz. 2.63). 1.3.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat der Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben vom 19. März 2024 mitgeteilt, dass er im entsprechenden Verfahren die Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertrete (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 2). Dennoch adressierte die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Juli 2024 lediglich an die Beschwerdeführerin 1. Gemäss Ausführungen in der Beschwere ist die Beschwerdeführerin 2 Inhaberin der Rechte der Marke C._______ und bringt den Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) in Verkehr (vgl. BVGer-act. 1, S. 3 Rz. 4). Damit ist sie von dem mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2024 angeordneten Verbot des Inverkehrbringens des Produkts in der Schweiz besonders berührt und hat gleichzeitig auch ein schutzwürdiges (wirtschaftliches) Interesse an der Aufhebung dieser Anordnung. Die Beschwerdeführerin 2 wäre somit auch berechtigt gewesen, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, wurde jedoch ohne eigenes Verschulden durch ein Versäumnis der Vorinstanz nicht am Verfahren beteiligt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz VwVG und E. 1.3.3 hiervor). Somit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren - was auch die Vorinstanz in keiner Weise bestreitet - gegeben. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der bfu vom 2. Juli 2024, mit welcher betreffend das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) ein bedingtes Verbot für das Inverkehrbringen in der Schweiz ausgesprochen wurde. Das Verbot gilt, soweit der Nachweis, wonach die persönliche Schutzausrüstung die auf sie anwendbaren Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, nicht erbracht wurde (Art. 5 und Art. 8 Ziff. 2 EU-PSA-Verordnung). Konkret geht es um den Nachweis, dass das fragliche Produkt die grundlegenden Anforderungen, welche durch die Norm EN ISO 20320:2020 konkretisiert werden, erfüllt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 5. März 2025 die bestandene Baumusterprüfung vom 4. März 2025 ein, wonach das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...) die Vorgaben gemäss EN ISO 20320:2020 erfüllt (vgl. BVGer-act. 14, Beilage, S. 3 Ziff. 2). Gleichzeitig beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2024, da keine Grundlage für deren Aufrechterhaltung mehr bestehe (vgl. BVGer-act. 14, S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 die Abschreibung des Verfahrens aufgrund von Gegenstandslosigkeit, allerdings unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung. Damit erklärten sich die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 einverstanden unter Hinweis darauf, dass sie mit der eingereichten Baumusterprüfung die Auflage gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs erfüllt hätten (vgl. BVGer-act. 21, S. 1 Ziff. 1). 3.2 Mit Einreichung der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 wurde der in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs geforderte Nachweis wonach das Produkt Handgelenksschoner der Marke C._______, vom Typ (...), die auf es anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere auch die Vorgaben gemäss EN ISO 20320:2020, erfüllt, unstrittig erbracht. Damit ist die resolutive Bedingung erfüllt und das Verbot für das Inverkehrbringen des fraglichen Produktes in der Schweiz fällt dahin. Gleichzeitig entfällt damit auch das entsprechende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverletzung des verfügten und nun dahingefallenen Verbots für das Inverkehrbringen des fraglichen Produkts. Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Verfügung für notwendig mit der Begründung, dass das Verbot für die fraglichen Produkte, die nicht konform seien zum geprüften Baumuster gemäss der EU-Baumusterprüfung vom 4 März 2025 (beispielsweise früher hergestellte und gegebenenfalls noch lagerhaltige Produkte), nach wie vor gelten müsse. Die Begründung der Vorinstanz für die Aufrechterhaltung der Verfügung leuchtet nicht ein, da ganz grundsätzlich (auch ohne entsprechende Verfügung) gilt, dass Produkte, welche nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Indes haben sich die Beschwerdeführerinnen mit dem Abschreibungsantrag der Vorinstanz, welcher die Aufrechterhaltung der Verfügung beinhaltet, ausdrücklich einverstanden erklärt, so dass auch diesbezüglich ihr Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. 3.3 Fällt - wie vorliegend - das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Händer, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 413). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Verfahrenssistierung aufzuheben und das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerinnen im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 4. 4.1 4.1.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a und b VGKE). 4.1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben mit dem Einreichen der EU-Baumusterprüfung vom 4. März 2025 und des damit erbrachten Nachweises gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs, wonach das fragliche Produkt die auf es anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die Gegenstandslosigkeit bewirkt. Damit sind ihnen - wie sie ihn ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 auch selbst festhalten - die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerinnen während des vorinstanzlichen Verfahrens nachweislich und erfolglos bemüht hatten, eine Zertifizierungsstelle für eine Baumusterprüfung nach der Norm EN ISO 20320:2020 zu finden (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 6) und diesbezüglich sogar an die Vorinstanz gelangt waren, welche ihnen jedoch weder Prüfstellen noch Informationsquellen zu Prüfstellen (eine entsprechende Information seitens der Vorinstanz erfolgte erst im vorliegenden Verfahren mit der Stellungnahme vom 30. April 2025, vgl. BVGer-act. 18, S. 6 Ziff. 3 in fine) genannt hatte (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5), sowie des Umstands, dass aufgrund der Sistierung des vorliegenden Verfahrens und der nachträglichen Beibringung der EU-Baumusterprüfung durch die Beschwerdeführerinnen der Aufwand des Gerichts relativ gering gehalten wurde, rechtfertigt sich vorliegend in Anwendung von Art. 6 VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'200.- den Beschwerdeführerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.2 4.2.1 Hinsichtlich der Parteientschädigung prüft das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.2.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'200.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 10. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: