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C-2932/2022

C-2932/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-25 · Deutsch CH

Strahlenschutz

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-2932/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2932/2022 Abschreibungsentscheid vom 25. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Strahlenschutz, Audit durch das Bundesamt für Gesundheit; Verfügung des BAG vom 9. Juni 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Juni 2022 (BVGer-act. 1/1) der A._______ AG (nachfolgend: Bewilligungsinhaberin oder Beschwerdeführerin) ankündigte, am Donnerstag, 30. Juni 2022, um 9 Uhr, werde eine Vertretung des BAG in der "Praxis für (...)" an der (....) in (...) eine Kontrolle durchführen (Ziff. 1), sodann die Bewilligungsinhaberin und die im Betrieb tätigen Personen aufforderte, die Räume und Unterlagen für die Durchführung der Kontrolle zugänglich zu machen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen (Ziff. 2), weiter androhte, bei Verweigerung der Kontrolle nach Ziff. 1 und der Aufforderung gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs werde die vorliegende Verfügung zwangsvollstreckt, gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei (Ziff. 3), schliesslich die Gebühr im Betrag von Fr. 300.- der Bewilligungsinhaberin auferlegte (Ziff. 4) und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Ziff. 5), dass das BAG mit Begleitschreiben vom 4. Juli 2022 (BVGer-act. 2) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2022 betreffend "Nichtigkeit der Verfügung vom 09.06.2022" mit Beilagen als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 5. Juli 2022) weiterleitete (BVGer-act. 1), nachdem die Beschwerdeführerin mit Mail-Schreiben vom 30. Juni 2022 um eine entsprechende Weiterleitung der "Nichtigkeitsbeschwerde" gebeten hatte (BVGer-act. 1/8), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 32 und 33 Bst. d VGG für die Beurteilung von Verfügungen des BAG zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2022 (BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, bis zum 8. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Ziff. 1 und 2), und die Beschwerdeführerin gleichzeitig ersucht wurde, ein allfällig bestehendes anwaltliches Vertretungsverhältnis mit der Einreichung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht anzuzeigen, wobei sie darauf hingewiesen wurde, bis zur Einreichung einer allfälligen Vollmacht würden die gerichtlichen Mitteilungen direkt an die Beschwerdeführerin erfolgen (Ziff. 3), dass mit Verfügung vom 5. August 2022 das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. August 2022 (BVGer-act. 6) gutgeheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 22. August 2022 erstreckt wurde (Ziff. 1 und 2) sowie der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 samt Beilagen in Kopie zugestellt wurde (BVGer-act. 7), dass Maître B._______ mit Eingabe vom 8. August 2022 mitteilte, er sei langjähriger Berater der Beschwerdeführerin, und - unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2022 - um eine Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2022 sowie um eine Zustellung des gesamten Dossiers in Kopie ersuchte (BVGer-act. 8), dass Maître B._______ mit Zwischenverfügung vom 12. August 2022 (BVGer-act. 9) aufgefordert wurde, innert Frist bis zum 22. August 2022 eine aktuelle Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten von einer fehlenden aktuellen Vollmacht auszugehen und auf das Fristerstreckungsgesuch vom 8. August 2022 nicht einzugehen sei (Ziff. 1), und Maître B._______ gleichzeitig ersucht wurde, bis zum 22. August 2022 zu begründen, weshalb die bereits bis zum 22. August 2022 erstreckte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht ausreicht (Ziff. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2022 (Eingang: 19. August 2022) mitteilte, dass - nach Rücksprache mit Maître B._______ - eine Behandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und demzufolge auch die Einreichung der anwaltlichen Vollmacht keinen Sinn mache (BVGer-act. 10), dass die Eingabe vom 18. August 2022 als sinngemässer Rückzug der Beschwerde vom 27. Juni 2022 aufzufassen ist, da die Beschwerdeführerin damit eindeutig zu erkennen gibt, vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren führen zu wollen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass ein Rückzug der Beschwerde grundsätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_697/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer C-5087/2020 vom 13. Januar 2021), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: