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C-2900/2009

C-2900/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-31 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1985) ist kroatische Staatsangehörige. Am frühen Abend des 1. April 2009 wurde sie von Mitarbeitenden der Kantons­polizei Bern und der Migrationsbehörde der Stadt Bern in den Räumlichkeiten eines Massage-Salons angetroffen und wegen des Ver­dachts der illegalen Ausübung der Prostitution noch gleichentags einver­nommen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen. B. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III, Bern-Mittelland vom 2. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts­vertreter am 9. April 2009 Einspruch erheben. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 veranlasste der zuständige Strafrichter die Ausschreibung der Beschwerdeführerin zur Aufenthaltsnachforschung im Schweizeri­schen Polizeianzeiger und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens bis zum Bekanntwerden des Aufenthalts. Die Verfügung erfolgte, nach­dem der Rechtsvertreter dem Strafgericht mitgeteilt hatte, dass er zwar über eine Postanschrift seiner Mandantin in deren Heimatland verfüge, die Betroffene aber auf Zustellungen nicht reagiere und Verhandlungen in der Sache sowieso erst nach Ablauf des Einreiseverbots angesetzt wer­den könnten. C. Ebenfalls am 2. April 2009 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwer­defüh­rerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme wurde damit be­gründet, dass die Betroffene durch illegalen Aufenthalt und Ausübung ei­ner Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Ferner habe sie in Ausschaffungshaft ver­setzt bzw. ausgeschafft werden müssen. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf­schiebende Wirkung. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des über sie verhängten Ein­reiseverbots. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorin­stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhoben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich lediglich besuchshalber bzw. zur Er­lernung der deutschen Sprache in der Schweiz aufgehalten und dabei keine ausländerrechtlichen Vorschriften verletzt. Zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin sei sie erst nach einem Streit mit ihrem Freund gezo­gen. Sie habe sich dort nur vorübergehend aufgehalten und sei nicht der Prostitution nachgegangen. Das Gegenteil lasse sich mit dem von den Straf­ermittlern beigezogenen Foto-Vergleichsmaterial nicht beweisen. Die Strafermittler stützten ihre Vermutung auf zwei Leberflecken, welche sie (die Beschwerdeführerin) und die Frau auf den Bildern an ähnlicher Stelle aufwiesen. Demgegenüber zeige der Foto-Vergleich eine klare Unvereinbarkeit in Form einer markanten Tätowierung. Das trotz dieser Be­weislage ausgefällte Strafmandat sei angefochten worden und es liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Zum Erlass einer Fernhal­temass­nahme habe auch sonst kein Anlass bestanden. Die von der städtischen Migrationsbehörde angeordnete formlose Wegweisung wäre selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit in Form der Prostitution erfüllt gewesen wäre. Das zur Ergreifung einer solchen Massnahme notwendige Mass an Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte gefehlt. Komme hinzu, dass die Wegweisung - selbst wenn sie von der städtischen Migrationsbehörde korrekt eröffnet worden wäre (was in Unkennt­nis einer entspre­chenden Verfügung zu bezweifeln sei) - im Zeitpunkt der Verhän­gung des Einreiseverbots noch nicht rechtskräftig gewesen sei und entspre­chend nicht zum Anlass einer Fernhaltemassnahme hätte genom­men werden dürfen. In gleicher Weise sei fraglich, ob die Ausschaffungs­haft korrekt angeordnet und eröffnet worden sei. Auch in diesem Zu­sam­menhang sei keine entsprechende Verfügung bekannt und es hätte auch kein Anlass zum Erlass einer solchen Verfügung bestanden. Insbeson­dere habe sie (die Beschwerdeführerin) mit den Behörden von Anfang an kooperiert und es habe kein Anlass zur Befürchtung bestan­den, sie könnte sich der Ausreiseverpflichtung entziehen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. F. Mit einer Replik vom 7. September 2009 hält die Beschwerdeführerin an ih­rem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend stellt sie das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei aus den Akten zu weisen, da diese erst nach Ablauf der gericht­lich festgesetzten Frist zur Stellungnahme und somit verspätet ergan­gen sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Migrationsbehörde der Stadt Bern und die Strafakten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhe­bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt in formeller Hinsicht das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei aus den Akten zu wei­sen, da diese nicht innert der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 2. Juni 2009 angesetzten Frist ergangen sei.

E. 3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Vernehmlassung in der Sache am 2. Juli 2009 datiert und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, wo sie tags darauf als Eingang erfasst wurde. Demgegenüber war in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 zur Einreichung Frist bis zum 1. Juli 2009 angesetzt worden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es sich bei der fragli­chen Frist nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine reine Ord­nungsfrist handelt. Das ergab sich schon aus der fehlenden Androhung all­fälliger Säumnisfolgen (vgl. zum Ganzen Bernard Maitre / Vanessa Thalmann in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü­rich / Basel / Genf 2009, Rz. 3 zu Art. 22 und Rz. 2 ff. zu Art. 23). An­lass, die solchermassen minim verspätete Vernehmlassung förmlich aus den Akten zu weisen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin auch nicht aus dem Umstand, dass ihr Inhalt nicht als ausschlaggebend erscheinen könne.

E. 4.1 Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset­zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betref­fend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit Wirkung per 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung revidiert. Diese Rechtsänderung ist für den vor­liegenden Fall nur insoweit von Relevanz, als die Beschwerdeführe­rin von der zuständigen Migrationsbehörde mit einer sofort voll­ziehbaren Wegweisung belegt wurde, wie sie der neue Art. 64d Abs. 2 unter Bst. a und b AuG vorsieht und wie sie nach dem neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG unter Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe nach Abs. 5 zwingend zu einem Einreiseverbot führt. Das Abstel­len auf den neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wäre aber in casu eine echte Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen Rechts - auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug ge­nommen wird - nichts entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-3962/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1).

E. 4.2 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegen­über ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentli­che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos­sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial­hilfekosten verursacht ha­ben (Bst. b), oder in Vorberei­tungs-, Ausschaffungs- oder Durchset­zungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar­stellt (Abs. 3). Aus humanitären Gründen kann die zuständige Be­hörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein­reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti­ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun­des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In die­sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Nor­men des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffs­be­stimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich zie­hen (vgl. BBl 2002 3813).

E. 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein­reiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Ab­bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der be­troffe­nen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit­glied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zu­ständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus huma­nitä­ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsge­biet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be­schränkter Gül­tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit in Gestalt der Prostitution vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorhaltung.

E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin wurde am frühen Abend des 1. April 2009 im Rahmen einer von Mitarbeiten­den der Kantonspolizei Bern und der städtischen Migrationsbe­hörde gemeinsam durchgeführten Milieu-Kontrolle angehal­ten. Gemäss dem dabei erstellten Rapport öffnete sie dem Vertreter der Migrationsbehörde auf dessen Läuten im Erotik-Salon E._______ die Türe. Sie war dabei - immer gemäss Rapport - lediglich mit Büstenhalter, Slip, hohen Strümpfen und hochhackigen Sandaletten bekleidet. Auf dessen Bit­ten hin führte die Beschwerdeführerin ihren Besucher durch die Räumlichkeiten und wies darauf hin, dass ihre Kollegin im privaten Bereich der Wohnung schlafe. In der Folge wurden die beiden Frauen von den hinzugestosse­nen Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen.

E. 5.3 Aufgrund des Verdachts, dass sie illegal der Prostitution nachgegan­gen war, wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Milieukon­trolle auf das Polizeirevier verbracht und zu der Sache befragt. Dabei bestä­tigte sie - auf einen entsprechenden Eintrag in ihrem Pass angespro­chen - zu Protokoll, sie sei am 24. Januar 2009 in die Schweiz ein­gereist. Zuerst habe sie sich bei einer Kollegin namens A._______ in Gren­chen aufgehalten (Antworten auf Frage 1). Dann habe sie bei ihrem (in der Stadt Bern lebenden) Freund B._______ gewohnt. Die Be­ziehung habe schon lange Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz bestan­den. Vor wenigen Tagen sei es zwischen ihnen zu einem Streit ge­kommen und sie habe sich zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin C._______ begeben (Antworten auf Frage 4). Auf die Frage nach ihren finan­ziellen Mitteln gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bisher von ei­ner Mastercard Geld beziehen können. Wenn sie kein Geld mehr habe, schickten ihr die Eltern welches. In Kroatien arbeite sie nicht, hingegen hät­ten ihre Eltern immer gearbeitet. Jetzt habe sie kein Bargeld mehr, des­halb sei sie ihre Freundin C._______ um Hilfe angegangen. Sie könne bei C._______ schlafen, essen und bekomme Zigaretten (Antworten auf Frage 9). Auf die Frage (10), weshalb sie in der angetroffenen Aufmachung (Beklei­dung nur mit Slip, BH, schwarzen hohen Strümpfen und hochhackigen Schuhen) an der Tür erschienen sei und den Mitarbeitenden der Migrations­behörde durch die Räumlichkeiten geführt habe, meinte die Be­schwerdeführerin, sie habe in dieser Aufmachung unmittelbar vor Erschei­nen des Besuchers in einem Bett geschlafen und der Besucher habe sich durch einen Ausweis legitimiert. Auf Rückfrage nach den getrage­nen Schuhen meinte die Beschwerdeführerin, der Boden sei schmut­zig gewesen und sie habe keine andern Schuhe zur Hand gehabt, als es geklingelt habe. Ihre Freundin, die Salon-Betreiberin C._______, habe sie beim Einkaufen bzw. auf der Strasse kennen gelernt (Antwort auf Frage 11). Auf die Frage, wie viele Frauen sich in besagtem Salon prostitu­ierten, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit sie sich dort aufhalte, habe sie keine andern Frauen angetroffen. Mit zwei an der Ein­gangstür angehefteten Fotos (Torso ohne Gesicht) und dem am selben Ort angebrachten Namen Maja 24 konfrontiert, behauptete die Beschwerde­führerin, sie wisse nicht, wer das sei (Antwort auf Frage 13). Mit weiteren Fotos (ebenfalls nur des Torsos ohne Gesicht) konfrontiert, mit denen eine Maja auf einer einschlägigen Seite des Internets an selbi­ger Adresse ihre Dienste als Prostituierte anbietet und um Mitarbeiterin­nen wirbt, meinte die Beschwerdeführerin, es gebe viele Frauen und sie wisse nicht, wer diese Person sei (Antwort auf Frage 15). In der Folge hiel­ten die einvernehmenden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin di­verse Merkmale vor, aus denen sie auf eine Identität zwischen ihr und der auf den Fotos abgebildeten Frau schlossen. Die Beschwerdeführerin bestritt eine solche Identität zu jedem einzelnen der Details (Antworten auf Fragen 16 bis 26). So meinte sie auf den Hinweis des gleichartigen Bauch-Piercings, jede zweite Frau habe ein solches Piercing. Einen gel­ben BH habe sie auch, er sei aber nicht identisch mit dem auf einem Teil der Fotos abgebildeten Modell. Auf die Gleichartigkeit der getragenen Schuhe angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin, diese gehörten ih­rer Freundin. Auf den Zehenring hingewiesen äusserte sie, sie habe ihre Zehennägel nicht gleich behandelt wie auf den Fotos. Auf auffällige Muttermale am rechten Arm der fotografierten Frau angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin bloss, das sei nicht sie, bzw. die Befragen­den könnten darüber denken, was sie wollten. Die abschlies­sende Feststellung der Befragenden, wonach es sich bei den von ihr nun eingepackten Effekten hauptsächlich um Reizwäsche handle und der darin enthaltene gelbe BH identisch sei mit demjenigen auf den Fotos an der Eingangstüre, beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, eine sol­che Identität in Abrede zu stellen.

E. 5.4 Allein schon die spezifischen Umstände der Anhaltung (Ort, Beklei­dung, Verhalten gegenüber den Kontrolleuren), aber auch die Schilderun­gen zu den persönlichen Verhältnissen und Absichten sowie das von blos­sem Bestreiten, Ausweichmanövern und Stereotypien geprägte Aussa­geverhalten, wie es sich der vorstehenden Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt, rechtfertigen willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin am angetroffenen Ort der Prostitution nach­ging. Dieser Schluss lässt sich weder mit der (als Beilage zur Be­schwerde) eingereichten - angeblich von ihrem Freund mitunterzeichne­ten - handschriftlichen Bestätigung noch mit dem Einwand ernsthaft in Frage stellen, dass das von den Ermittlungsbehörden verwendete Foto-Vergleichsmate­rial einseitig auf zwei Leberflecken abstütze und ein wichtiges Merkmal der Beschwerdeführerin in Form eines Tatoos nicht aufweise. Was das handschriftliche Schreiben betrifft, so bestätigen darin eine Frau D._______ und ein Herr B._______ einzig, dass die Beschwer­deführerin am 24. Januar 2009 nach Bern gekommen sei und bei letzterem an dessen Adresse gewohnt habe. Das schliesst, selbst wenn es zutrifft, eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostitu­ierte in der gleichen Zeit nicht aus. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Beweisuntauglichkeit des von den Ermittlungsbehörden verwendeten Fotomaterials betrifft, gilt Folgendes festzustellen: Die an der Eingangstür zum Lokal und im Inter­net unter der gleichen Adresse vorgefundenen Fotos lassen - ebenfalls willkür­frei - auf eine Identität mit der Beschwerdeführerin schliessen. Dies nicht nur gestützt auf zwei, sondern eine ganze Anzahl von Leberflecken, die auf einer Partie des Halses und eines Oberarms auszumachen sind. Hinzu kommen zahlreiche sonstige Merkmale (Bauchpiercing, Zehenring, getragene bzw. vorhandene Wäschestücke und Schuhe), deren Erheblichkeit die Beschwerdeführerin bei ihrer Konfrontation nicht überzeugend in Abrede stellen konnte und zu denen sie sich in der Beschwerde nicht mehr äussert. Wohl trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung auf dem Rücken unten links ein Tatoo aufwies, welches auf dem einzigen Foto aus dem Internet, das die fragliche Rückenpartie zeigt, fehlt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Tatoo erst nach Erstellung der im Internet aufgeschalteten Fotos gestochen oder aber auf dem fraglichen Foto aus irgendwelchen Gründen wegretouschiert wurde.

E. 6 Prostitution gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts als Erwerbs­tätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG (vgl. etwa Urteile des Bundesver­waltungsgerichts C-3789/2008 vom 21. April 2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom 17. April 2007 E. 4.1). Die Be­schwerdeführerin meldete sich in Verletzung von Art. 11 AuG weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG erforderli­che Bewilligung ein.

E. 7 Zur gleichen Würdigung des Sachverhalts gelangte auch die erstinstanzli­che Strafverfolgungsbehörde mit dem von ihr erlassenen Strafmandat. Des­sen fehlende Rechtskraft stand vorliegend dem Erlass einer Fernhalte­massnahme nicht entgegen, zumal das strafbare Verhalten nach dem bisher Gesagten als hinreichend erstellt betrachtet werden konnte (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach der mit dem Einspracheverfahren befasste Strafrichter beabsichtigt habe, die Strafverfol­gung einzustellen, ist unbehelflich. Zwar hat er im Verfahren tatsächlich eine solche Absicht kundgetan und u.a. damit begründet, dass Verschulden und Tatfolgen gering seien und die Angeschuldigte das Land inzwischen verlassen habe. Der zuständige Staatsanwalt hat sich aber ei­ner Aufhebung der Strafverfolgung widersetzt. Im Übrigen lässt das Verhal­ten der Beschwerdeführerin seit ihrer erzwungenen Ausreise ganz of­fensichtlich nicht auf ein intaktes Interesse daran schliessen, die Angele­genheit einer definitiven strafrichterlichen Beurteilung zuzuführen. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst für ihren Rechtsvertreter nicht oder nur schwer erreichbar ist, sie hat bisher auch keine Bemühungen unternommen, um die Voraussetzungen für eine Teil­nahme an den notwendigen Prozesshandlungen zu schaffen. Jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass bei der dafür zuständigen Vorinstanz um vorüber­gehende Ausserkraftsetzung der Massnahme (sog. Suspension; vgl. Art. 67 Abs. 5 in fine AuG) nachgesucht worden wäre.

E. 8 Mit ihrem illegalen Aufenthalt und der illegalen Erwerbstätigkeit hat die Be­schwerdeführerin zweifellos einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Faktum ist auch, dass sie von der zuständigen Migrationsbe­hörde nach damaligem Recht formlos weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt worden war. Letzterer Umstand gilt als eigen­ständiger Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG) und lässt sich nicht schon damit in Frage stellen, dass die Rechtmässigkeit dieser Haftanord­nung nachträglich bestritten wird.

E. 9 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus­übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund­satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die­sem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts­güter, die Besonderhei­ten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden da­bei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin hat Bestimmungen missachtet, denen für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung ganz zentrale Be­deutung zukommt. Die ermittelnde Migrationsbehörde der Stadt Bern at­testierte ihr ein "äusserst unkooperatives" Verhalten und es scheint ihr jede Einsicht in den Unrechtsgehalt und die Problematik ihres Vorge­hens zu fehlen. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und ge­neral­präventiv motiviertes öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.

E. 9.2 Dem aufgezeigten öffentlichen Interesse entgegenstehende private Inte­ressen daran, weiterhin ohne besondere Beschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, werden von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zwar nicht besonders hervorgehoben. Aus dem bis­her Gesagten ergibt sich immerhin, dass sie hier in der Schweiz einen Freund und diverse Bekannte haben will, die sie in der Vergangenheit be­sucht hat. Ihre Ausführungen dazu blieben aber unbestimmt und pau­schal, so dass nicht abgeschätzt werden kann, wie stark diese Kontakte durch das ausgesprochene Einreiseverbot überhaupt tangiert werden.

E. 9.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine ver­hältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung darstellt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...]) - die Migrationsbehörde der Stadt Bern ad BN [...] - das Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (Beilage: Dossier P [...] [ehem. S [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2900/2009 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch, lic. iur. Philipp Studer, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1985) ist kroatische Staatsangehörige. Am frühen Abend des 1. April 2009 wurde sie von Mitarbeitenden der Kantons­polizei Bern und der Migrationsbehörde der Stadt Bern in den Räumlichkeiten eines Massage-Salons angetroffen und wegen des Ver­dachts der illegalen Ausübung der Prostitution noch gleichentags einver­nommen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen. B. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III, Bern-Mittelland vom 2. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts­vertreter am 9. April 2009 Einspruch erheben. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 veranlasste der zuständige Strafrichter die Ausschreibung der Beschwerdeführerin zur Aufenthaltsnachforschung im Schweizeri­schen Polizeianzeiger und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens bis zum Bekanntwerden des Aufenthalts. Die Verfügung erfolgte, nach­dem der Rechtsvertreter dem Strafgericht mitgeteilt hatte, dass er zwar über eine Postanschrift seiner Mandantin in deren Heimatland verfüge, die Betroffene aber auf Zustellungen nicht reagiere und Verhandlungen in der Sache sowieso erst nach Ablauf des Einreiseverbots angesetzt wer­den könnten. C. Ebenfalls am 2. April 2009 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwer­defüh­rerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme wurde damit be­gründet, dass die Betroffene durch illegalen Aufenthalt und Ausübung ei­ner Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Ferner habe sie in Ausschaffungshaft ver­setzt bzw. ausgeschafft werden müssen. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf­schiebende Wirkung. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des über sie verhängten Ein­reiseverbots. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorin­stanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhoben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich lediglich besuchshalber bzw. zur Er­lernung der deutschen Sprache in der Schweiz aufgehalten und dabei keine ausländerrechtlichen Vorschriften verletzt. Zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin sei sie erst nach einem Streit mit ihrem Freund gezo­gen. Sie habe sich dort nur vorübergehend aufgehalten und sei nicht der Prostitution nachgegangen. Das Gegenteil lasse sich mit dem von den Straf­ermittlern beigezogenen Foto-Vergleichsmaterial nicht beweisen. Die Strafermittler stützten ihre Vermutung auf zwei Leberflecken, welche sie (die Beschwerdeführerin) und die Frau auf den Bildern an ähnlicher Stelle aufwiesen. Demgegenüber zeige der Foto-Vergleich eine klare Unvereinbarkeit in Form einer markanten Tätowierung. Das trotz dieser Be­weislage ausgefällte Strafmandat sei angefochten worden und es liege noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Zum Erlass einer Fernhal­temass­nahme habe auch sonst kein Anlass bestanden. Die von der städtischen Migrationsbehörde angeordnete formlose Wegweisung wäre selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit in Form der Prostitution erfüllt gewesen wäre. Das zur Ergreifung einer solchen Massnahme notwendige Mass an Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte gefehlt. Komme hinzu, dass die Wegweisung - selbst wenn sie von der städtischen Migrationsbehörde korrekt eröffnet worden wäre (was in Unkennt­nis einer entspre­chenden Verfügung zu bezweifeln sei) - im Zeitpunkt der Verhän­gung des Einreiseverbots noch nicht rechtskräftig gewesen sei und entspre­chend nicht zum Anlass einer Fernhaltemassnahme hätte genom­men werden dürfen. In gleicher Weise sei fraglich, ob die Ausschaffungs­haft korrekt angeordnet und eröffnet worden sei. Auch in diesem Zu­sam­menhang sei keine entsprechende Verfügung bekannt und es hätte auch kein Anlass zum Erlass einer solchen Verfügung bestanden. Insbeson­dere habe sie (die Beschwerdeführerin) mit den Behörden von Anfang an kooperiert und es habe kein Anlass zur Befürchtung bestan­den, sie könnte sich der Ausreiseverpflichtung entziehen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf Ab­weisung der Beschwerde. F. Mit einer Replik vom 7. September 2009 hält die Beschwerdeführerin an ih­rem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend stellt sie das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei aus den Akten zu weisen, da diese erst nach Ablauf der gericht­lich festgesetzten Frist zur Stellungnahme und somit verspätet ergan­gen sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Migrationsbehörde der Stadt Bern und die Strafakten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreisever­botes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rich­tet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhe­bung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behör­de als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes­recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder ab­weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt in formeller Hinsicht das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei aus den Akten zu wei­sen, da diese nicht innert der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 2. Juni 2009 angesetzten Frist ergangen sei. 3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Vernehmlassung in der Sache am 2. Juli 2009 datiert und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, wo sie tags darauf als Eingang erfasst wurde. Demgegenüber war in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 zur Einreichung Frist bis zum 1. Juli 2009 angesetzt worden. 3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es sich bei der fragli­chen Frist nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine reine Ord­nungsfrist handelt. Das ergab sich schon aus der fehlenden Androhung all­fälliger Säumnisfolgen (vgl. zum Ganzen Bernard Maitre / Vanessa Thalmann in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü­rich / Basel / Genf 2009, Rz. 3 zu Art. 22 und Rz. 2 ff. zu Art. 23). An­lass, die solchermassen minim verspätete Vernehmlassung förmlich aus den Akten zu weisen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde­führerin auch nicht aus dem Umstand, dass ihr Inhalt nicht als ausschlaggebend erscheinen könne. 4. 4.1. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umset­zung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betref­fend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit Wirkung per 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung revidiert. Diese Rechtsänderung ist für den vor­liegenden Fall nur insoweit von Relevanz, als die Beschwerdeführe­rin von der zuständigen Migrationsbehörde mit einer sofort voll­ziehbaren Wegweisung belegt wurde, wie sie der neue Art. 64d Abs. 2 unter Bst. a und b AuG vorsieht und wie sie nach dem neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG unter Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe nach Abs. 5 zwingend zu einem Einreiseverbot führt. Das Abstel­len auf den neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wäre aber in casu eine echte Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen Rechts - auf das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug ge­nommen wird - nichts entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-3962/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1). 4.2. Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegen­über ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentli­che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos­sen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozial­hilfekosten verursacht ha­ben (Bst. b), oder in Vorberei­tungs-, Ausschaffungs- oder Durchset­zungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar­stellt (Abs. 3). Aus humanitären Gründen kann die zuständige Be­hörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein­reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 4.3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti­ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch Rainer J. Schweizer / Patrick Sutter / Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bun­des, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In die­sem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Nor­men des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffs­be­stimmung und können als solche ein Einreiseverbot nach sich zie­hen (vgl. BBl 2002 3813). 4.4. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied­staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein­reiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Ab­bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der be­troffe­nen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit­glied­staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver­ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zu­ständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus huma­nitä­ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf­grund in­ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsge­biet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich be­schränkter Gül­tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vor­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. 5.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit in Gestalt der Prostitution vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorhaltung. 5.2. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin wurde am frühen Abend des 1. April 2009 im Rahmen einer von Mitarbeiten­den der Kantonspolizei Bern und der städtischen Migrationsbe­hörde gemeinsam durchgeführten Milieu-Kontrolle angehal­ten. Gemäss dem dabei erstellten Rapport öffnete sie dem Vertreter der Migrationsbehörde auf dessen Läuten im Erotik-Salon E._______ die Türe. Sie war dabei - immer gemäss Rapport - lediglich mit Büstenhalter, Slip, hohen Strümpfen und hochhackigen Sandaletten bekleidet. Auf dessen Bit­ten hin führte die Beschwerdeführerin ihren Besucher durch die Räumlichkeiten und wies darauf hin, dass ihre Kollegin im privaten Bereich der Wohnung schlafe. In der Folge wurden die beiden Frauen von den hinzugestosse­nen Polizisten einer Personenkontrolle unterzogen. 5.3. Aufgrund des Verdachts, dass sie illegal der Prostitution nachgegan­gen war, wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Milieukon­trolle auf das Polizeirevier verbracht und zu der Sache befragt. Dabei bestä­tigte sie - auf einen entsprechenden Eintrag in ihrem Pass angespro­chen - zu Protokoll, sie sei am 24. Januar 2009 in die Schweiz ein­gereist. Zuerst habe sie sich bei einer Kollegin namens A._______ in Gren­chen aufgehalten (Antworten auf Frage 1). Dann habe sie bei ihrem (in der Stadt Bern lebenden) Freund B._______ gewohnt. Die Be­ziehung habe schon lange Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz bestan­den. Vor wenigen Tagen sei es zwischen ihnen zu einem Streit ge­kommen und sie habe sich zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin C._______ begeben (Antworten auf Frage 4). Auf die Frage nach ihren finan­ziellen Mitteln gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bisher von ei­ner Mastercard Geld beziehen können. Wenn sie kein Geld mehr habe, schickten ihr die Eltern welches. In Kroatien arbeite sie nicht, hingegen hät­ten ihre Eltern immer gearbeitet. Jetzt habe sie kein Bargeld mehr, des­halb sei sie ihre Freundin C._______ um Hilfe angegangen. Sie könne bei C._______ schlafen, essen und bekomme Zigaretten (Antworten auf Frage 9). Auf die Frage (10), weshalb sie in der angetroffenen Aufmachung (Beklei­dung nur mit Slip, BH, schwarzen hohen Strümpfen und hochhackigen Schuhen) an der Tür erschienen sei und den Mitarbeitenden der Migrations­behörde durch die Räumlichkeiten geführt habe, meinte die Be­schwerdeführerin, sie habe in dieser Aufmachung unmittelbar vor Erschei­nen des Besuchers in einem Bett geschlafen und der Besucher habe sich durch einen Ausweis legitimiert. Auf Rückfrage nach den getrage­nen Schuhen meinte die Beschwerdeführerin, der Boden sei schmut­zig gewesen und sie habe keine andern Schuhe zur Hand gehabt, als es geklingelt habe. Ihre Freundin, die Salon-Betreiberin C._______, habe sie beim Einkaufen bzw. auf der Strasse kennen gelernt (Antwort auf Frage 11). Auf die Frage, wie viele Frauen sich in besagtem Salon prostitu­ierten, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit sie sich dort aufhalte, habe sie keine andern Frauen angetroffen. Mit zwei an der Ein­gangstür angehefteten Fotos (Torso ohne Gesicht) und dem am selben Ort angebrachten Namen Maja 24 konfrontiert, behauptete die Beschwerde­führerin, sie wisse nicht, wer das sei (Antwort auf Frage 13). Mit weiteren Fotos (ebenfalls nur des Torsos ohne Gesicht) konfrontiert, mit denen eine Maja auf einer einschlägigen Seite des Internets an selbi­ger Adresse ihre Dienste als Prostituierte anbietet und um Mitarbeiterin­nen wirbt, meinte die Beschwerdeführerin, es gebe viele Frauen und sie wisse nicht, wer diese Person sei (Antwort auf Frage 15). In der Folge hiel­ten die einvernehmenden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin di­verse Merkmale vor, aus denen sie auf eine Identität zwischen ihr und der auf den Fotos abgebildeten Frau schlossen. Die Beschwerdeführerin bestritt eine solche Identität zu jedem einzelnen der Details (Antworten auf Fragen 16 bis 26). So meinte sie auf den Hinweis des gleichartigen Bauch-Piercings, jede zweite Frau habe ein solches Piercing. Einen gel­ben BH habe sie auch, er sei aber nicht identisch mit dem auf einem Teil der Fotos abgebildeten Modell. Auf die Gleichartigkeit der getragenen Schuhe angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin, diese gehörten ih­rer Freundin. Auf den Zehenring hingewiesen äusserte sie, sie habe ihre Zehennägel nicht gleich behandelt wie auf den Fotos. Auf auffällige Muttermale am rechten Arm der fotografierten Frau angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin bloss, das sei nicht sie, bzw. die Befragen­den könnten darüber denken, was sie wollten. Die abschlies­sende Feststellung der Befragenden, wonach es sich bei den von ihr nun eingepackten Effekten hauptsächlich um Reizwäsche handle und der darin enthaltene gelbe BH identisch sei mit demjenigen auf den Fotos an der Eingangstüre, beschränkte sich die Beschwerdeführerin darauf, eine sol­che Identität in Abrede zu stellen. 5.4. Allein schon die spezifischen Umstände der Anhaltung (Ort, Beklei­dung, Verhalten gegenüber den Kontrolleuren), aber auch die Schilderun­gen zu den persönlichen Verhältnissen und Absichten sowie das von blos­sem Bestreiten, Ausweichmanövern und Stereotypien geprägte Aussa­geverhalten, wie es sich der vorstehenden Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt, rechtfertigen willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin am angetroffenen Ort der Prostitution nach­ging. Dieser Schluss lässt sich weder mit der (als Beilage zur Be­schwerde) eingereichten - angeblich von ihrem Freund mitunterzeichne­ten - handschriftlichen Bestätigung noch mit dem Einwand ernsthaft in Frage stellen, dass das von den Ermittlungsbehörden verwendete Foto-Vergleichsmate­rial einseitig auf zwei Leberflecken abstütze und ein wichtiges Merkmal der Beschwerdeführerin in Form eines Tatoos nicht aufweise. Was das handschriftliche Schreiben betrifft, so bestätigen darin eine Frau D._______ und ein Herr B._______ einzig, dass die Beschwer­deführerin am 24. Januar 2009 nach Bern gekommen sei und bei letzterem an dessen Adresse gewohnt habe. Das schliesst, selbst wenn es zutrifft, eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostitu­ierte in der gleichen Zeit nicht aus. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Beweisuntauglichkeit des von den Ermittlungsbehörden verwendeten Fotomaterials betrifft, gilt Folgendes festzustellen: Die an der Eingangstür zum Lokal und im Inter­net unter der gleichen Adresse vorgefundenen Fotos lassen - ebenfalls willkür­frei - auf eine Identität mit der Beschwerdeführerin schliessen. Dies nicht nur gestützt auf zwei, sondern eine ganze Anzahl von Leberflecken, die auf einer Partie des Halses und eines Oberarms auszumachen sind. Hinzu kommen zahlreiche sonstige Merkmale (Bauchpiercing, Zehenring, getragene bzw. vorhandene Wäschestücke und Schuhe), deren Erheblichkeit die Beschwerdeführerin bei ihrer Konfrontation nicht überzeugend in Abrede stellen konnte und zu denen sie sich in der Beschwerde nicht mehr äussert. Wohl trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung auf dem Rücken unten links ein Tatoo aufwies, welches auf dem einzigen Foto aus dem Internet, das die fragliche Rückenpartie zeigt, fehlt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Tatoo erst nach Erstellung der im Internet aufgeschalteten Fotos gestochen oder aber auf dem fraglichen Foto aus irgendwelchen Gründen wegretouschiert wurde.

6. Prostitution gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts als Erwerbs­tätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG (vgl. etwa Urteile des Bundesver­waltungsgerichts C-3789/2008 vom 21. April 2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom 17. April 2007 E. 4.1). Die Be­schwerdeführerin meldete sich in Verletzung von Art. 11 AuG weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG erforderli­che Bewilligung ein.

7. Zur gleichen Würdigung des Sachverhalts gelangte auch die erstinstanzli­che Strafverfolgungsbehörde mit dem von ihr erlassenen Strafmandat. Des­sen fehlende Rechtskraft stand vorliegend dem Erlass einer Fernhalte­massnahme nicht entgegen, zumal das strafbare Verhalten nach dem bisher Gesagten als hinreichend erstellt betrachtet werden konnte (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach der mit dem Einspracheverfahren befasste Strafrichter beabsichtigt habe, die Strafverfol­gung einzustellen, ist unbehelflich. Zwar hat er im Verfahren tatsächlich eine solche Absicht kundgetan und u.a. damit begründet, dass Verschulden und Tatfolgen gering seien und die Angeschuldigte das Land inzwischen verlassen habe. Der zuständige Staatsanwalt hat sich aber ei­ner Aufhebung der Strafverfolgung widersetzt. Im Übrigen lässt das Verhal­ten der Beschwerdeführerin seit ihrer erzwungenen Ausreise ganz of­fensichtlich nicht auf ein intaktes Interesse daran schliessen, die Angele­genheit einer definitiven strafrichterlichen Beurteilung zuzuführen. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst für ihren Rechtsvertreter nicht oder nur schwer erreichbar ist, sie hat bisher auch keine Bemühungen unternommen, um die Voraussetzungen für eine Teil­nahme an den notwendigen Prozesshandlungen zu schaffen. Jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass bei der dafür zuständigen Vorinstanz um vorüber­gehende Ausserkraftsetzung der Massnahme (sog. Suspension; vgl. Art. 67 Abs. 5 in fine AuG) nachgesucht worden wäre.

8. Mit ihrem illegalen Aufenthalt und der illegalen Erwerbstätigkeit hat die Be­schwerdeführerin zweifellos einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Faktum ist auch, dass sie von der zuständigen Migrationsbe­hörde nach damaligem Recht formlos weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt worden war. Letzterer Umstand gilt als eigen­ständiger Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG) und lässt sich nicht schon damit in Frage stellen, dass die Rechtmässigkeit dieser Haftanord­nung nachträglich bestritten wird.

9. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus­übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund­satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter die­sem Gesichts­punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli­chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass­nahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts­güter, die Besonderhei­ten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver­hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden da­bei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Fe­lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 9.1. Die Beschwerdeführerin hat Bestimmungen missachtet, denen für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung ganz zentrale Be­deutung zukommt. Die ermittelnde Migrationsbehörde der Stadt Bern at­testierte ihr ein "äusserst unkooperatives" Verhalten und es scheint ihr jede Einsicht in den Unrechtsgehalt und die Problematik ihres Vorge­hens zu fehlen. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und ge­neral­präventiv motiviertes öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 9.2. Dem aufgezeigten öffentlichen Interesse entgegenstehende private Inte­ressen daran, weiterhin ohne besondere Beschränkungen in die Schweiz einreisen zu können, werden von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zwar nicht besonders hervorgehoben. Aus dem bis­her Gesagten ergibt sich immerhin, dass sie hier in der Schweiz einen Freund und diverse Bekannte haben will, die sie in der Vergangenheit be­sucht hat. Ihre Ausführungen dazu blieben aber unbestimmt und pau­schal, so dass nicht abgeschätzt werden kann, wie stark diese Kontakte durch das ausgesprochene Einreiseverbot überhaupt tangiert werden. 9.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli­chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungs­gericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine ver­hältnismäs­sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung darstellt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich­tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 13) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS [...])

- die Migrationsbehörde der Stadt Bern ad BN [...]

- das Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (Beilage: Dossier P [...] [ehem. S [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: