opencaselaw.ch

C-2890/2021

C-2890/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-03 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde, die IV-Stelle B._______, zwecks Erlass eines neuen Revisionsentscheids zu überweisen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse; Kopie der Vernehmlassung vom 27. September 2021)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde, die IV-Stelle B._______, zwecks Erlass eines neuen Revisions- entscheids zu überweisen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zugesprochen. C-2890/2021 Seite 8
  4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse; Kopie der Vernehmlassung vom 27. September 2021) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2890/2021 Urteil vom 3. Januar 2022 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Armin Sahli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der schweizerische Staatsangehörige A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), im Kanton B._______ wohnhaft, sich am 16. Juni 2014 bei der C._______ Ausgleichskasse zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hat und diese das Anmeldeformular zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterleitete sowie die Invalidenstelle des Kantons B._______ (IV-Stelle B._______) informierte (Akten der Vorinstanz [act.] 1; 2; 3), dass dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 7. Juni 2016 seit 1. Dezember 2014 eine ganze ordentliche Invalidenrente sowie vier ordentliche Kinderrenten (für D._______, E._______, F._______, G._______) zugesprochen worden sind und mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 auch eine Kinderrente für H._______ zugesprochen worden ist (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 3; Akten der Vorinstanz [act.] 35; 71), dass die IV-Stelle B._______ am 19. September 2019 der Schweizerischen Ausgleichskasse mitteilte, es werde ein ordentliches Revisionsverfahren durchgeführt, und sie die Ausgleichskasse aufforderte, den «Zusammenruf der Beiträge und die Berechnung der Leistung durchzuführen und die Begründung abzuwarten, bevor sie eventuelle Verrechnungen und den Versand der Verfügung vornehme» (act. 118 Seite 6), dass die IV-Stelle B._______ gleichentags dem Beschwerdeführer den Vorentscheid bezüglich der Reduktion der Invalidenrente (act. 118 S. 1), wie auch den Vorentscheid bezüglich der Aufhebung der Hilflosenentschädigung zukommen liess (act. 120), dass die IV-Stelle B._______ der SAK am 7. Mai 2021 (Eingangsdatum SAK) ohne aktenkundigen Begleitbrief einen Teil ihrer Rentenverfügung "Verfügungsteil 2, Reduktion der Invalidenrente" zustellte, welcher die Begründung zur Reduktion der bisher ausbezahlten ganzen Rente auf eine Viertelsrente, bei errechnetem neuem Invaliditätsgrad von 42%, und eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht, Sozialversicherungsgerichtshof, in B._______ enthält (act. 155), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2021 mitteilte, sie habe seinen Anspruch geprüft und man habe festgestellt, dass er wieder in der Lage sei, einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb die bisher bezahlte ganze Rente ab 1. Dezember 2014 durch eine Viertelsrente ersetzt werde, dass sie ausserdem verfügte, dass seine Tochter H._______ aufgrund ihres Wohnsitzes in Nordmazedonien den Anspruch auf die Viertelsrente verliere (B-act. 1 Beilage 2), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juni 2021 durch seinen Rechtsanwalt Armin Sahli Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die mit Verfügung vom 7. Juni 2016 der IV-Stelle B._______ zugesprochene ganze Rente sei zu bestätigen respektive die Rentenrevision sei abzuweisen, dass der Beschwerdeführer subsidiär beantragte, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung zurückzuweisen, dass er in seiner Begründung darauf hinweist, dass nicht klar sei, weshalb sich die IVSTA für zuständig erachtet, da der Beschwerdeführer seit 30. Juni 1991 in der Schweiz wohnhaft sei, seit Einleitung des IV-Verfahrens im Jahre 2014 in I._______ seinen Wohnsitz habe, die IV-Stelle B._______ das Revisionsverfahren und entsprechende Abklärungen eingeleitet/durchgeführt habe und die Verfügung auch aus diesem Grund aufzuheben sei, dass die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen seien und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (B-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2021 aufgefordert wurde einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, und diesen in der Folge fristgerecht leistete (B-act. 3; 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 mitteilte, der Beschwerdeführer lebe seit 1993 in I._______ im Kanton B._______ und beziehe seit dem 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente, so dass vorliegend nach Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV die IV-Stelle des Kantons B._______ für die Abklärung des invalidenversicherungsrechtlichen Sachverhalts zuständig sei, dass sich die Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse für sämtliche Rentenzahlungen (nur) aus der Tatsache ergebe, dass eine Tochter des Versicherten mit Anspruch auf eine Kinderrente in Mazedonien lebe, dass die Vorinstanz aus diesem Grund die angefochtene Verfügung als rechtswidrig bezeichnet und die Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle B._______ beantragt (B-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist, dass die IVSTA in der Vernehmlassung vom 27. September 2021 festgestellt hat, dass sie für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig gewesen ist (B- act. 7), dass die Zuständigkeit der IV-Stellen in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV (SR 831.201) geregelt ist, dass in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, wobei der Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfällen ordnet (Art. 55 Abs. 1 IVG), dass im Weiteren nach Art. 40 Abs. 1 IVV zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a), oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b) zuständig ist, dass nach Art. 40 Abs. 2quater IVV die Zuständigkeit dann auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 1 Seite 3; 5) und in den Akten keine Hinweise enthalten sind, er hätte diesen im Laufe des Verfahrens ins Ausland verlegt (Art. 40 Abs. 2quater IVV), dass auch keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der IVSTA gemäss der Regelung für Grenzgänger nach Art. 40 Abs. 2 IVV vorliegen, dass eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, an einem Mangel leidet und die Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht, dass nach der von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Evidenztheorie eine Verfügung nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz vorliegend nicht offensichtlich war, da die SAK Rentenzahlungen an die Tochter des Beschwerdeführers ins Ausland leistete, dass die örtliche Unzuständigkeit in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, Nichtigkeit jedoch angenommen wird, wenn eine Behörde in den Hoheitsbereich einer anderen eingreift insbesondere, wenn an ein bestimmtes Objekt angeknüpft wird oder Interessen eines anderen Gemeinwesens tangiert werden, sodass ein positiver Kompetenzkonflikt droht (Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, S. 144; vgl. auch Urteil des BGer I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, Urteil des BGer 5F_6/2016 vom 23.5.2016 E. 2.2), dass vorliegend die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt, die Angelegenheit noch einmal geprüft zu haben, und zum Schluss gekommen ist, nicht zuständig zu sein (B-act. 7), womit kein positiver Kompetenzkonflikt vorliegt, dass ausserdem in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen eine Überweisung an die zuständige Behörde stattzufinden hat, unabhängig davon, ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit vorliegt und eine weitere Prüfung diesbezüglich somit offenbleiben kann, dass im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle dann abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1), dass vorliegend die IVSTA gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig war, dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der IVSTA gerügt hat (B-act. 1), dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 27. September 2021 zur Frage nach der Zuständigkeit geltend macht, der Versicherte sei seit 1993 in I._______ wohnhaft und habe sich am 16. Juni 2014 bei der IV-Stelle B._______ zum Leistungsbezug angemeldet, er beziehe seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente, so dass die IV-Stelle B._______ für die Abklärung des invalidenversicherungsrechtlichen Sachverhaltes zuständig sei, aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig und aufzuheben und an die zuständige IV-Stelle zu überweisen (B- act. 7), dass die Vorinstanz beantragt, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die zuständige IV-Stelle zu überweisen, dass unter diesen Umständen keine prozessökonomischen Gründe gegen die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 (der unzuständigen Vorinstanz) und die Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle sprechen, dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat, dass demnach die Vorinstanz anzuweisen ist, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Revisionsverfügung von der zuständigen Behörde erlassen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2021 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an die zuständige Behörde, die IV-Stelle B._______, zwecks Erlass eines neuen Revisionsentscheids zu überweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse; Kopie der Vernehmlassung vom 27. September 2021)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: