Rentenanspruch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2010 wird aufgehoben.
E. 2 Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2010 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2889/2010 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch, Verfügung vom 23. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das am 3. Oktober 2007 eingegangene Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer), geboren am _______ 1970, kosovarischer Staatsangehöriger, um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. März 2010 abgewiesen hat (IVSTA act. 1, 43, 47), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. April 2010, gleichentags der Post übergeben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 23. März 2010 sei aufzuheben und ihm sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen undatierten Spitalbericht (Hospitalisation vom 10. März bis 17. März 2010), unterzeichnet von den Dres. L._______, Allergologin/Immunologin, und H.________, Internist/Gastroenterologe, einreichen liess (BVGer act. 1, übersetzt in BVGer act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 ausgeführt hat, gemäss erneuter Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes RAD Rhone vom 6. Oktober 2010 (vgl. IVSTA act. 49) würden zwar zusätzliche dermatologische Abklärungen zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhalts notwendig, dass jedoch aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses vom 16. Dezember 2009 Kosovo ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsstaat gelte und folglich Invalidenrenten ab diesem Datum nicht mehr ins Ausland exportiert werden könnten, dass daher die IVSTA nicht mehr Stellung zu den Vorbringen des RAD Rhone nehmen könne, da im Falle eines positiven rentenbegründenden Entscheides der neue Verfügungszeitpunkt nicht mehr vom ehemaligen Sozialversicherungsabkommen erfasst werde, dass unter diesen Umständen die Abweisung der Beschwerde beantragt werde (BVGer act. 10), dass Dr. B.________ in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2010 eine rentenrelevante Veränderung aus psychiatrischer Sicht verneint und weiter vorgeschlagen hat, eine ergänzende Stellungnahme bei einem Dermatologen einzuholen mit der Fragestellung, ob es anhand des neu eingereichten Spitalberichts aus dermatologischer Sicht Hinweise auf eine grundlegend neue Beurteilung gebe (IVSTA act. 49), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen, den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- aufgefordert und ihm ausserdem Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben hat (BVGer act. 14), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2011 abgeschlossen worden ist (BVGer act. 16, 17), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. März 2012 die Vorinstanz eingeladen hat, durch die fachlich zuständigen Ärzte des RAD abklären zu lassen, ob es anhand des im Rahmen der Beschwerde eingereichten Spitalberichts aus somatischer Sicht Hinweise auf eine rentenrelevante Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2010 gebe, die eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich machten (BVGer act. 18), dass die Vorinstanz am 9. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht den ärztlichen Bericht von Dr. R.________, Fachärztin Dermatologie/Venerologie, vom 25. April 2012 zur Kenntnisnahme übermittelt hat (BVGer act. 19), dass Dr. R.________ im Wesentlichen erklärt hat, wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer Atopiker, leide an Asthma bronchiale, an einer Rhinokonjunktivitis allergica und gemäss seinen Angaben an einem rezidivierenden rhagadiformen Handekzem, dass sie jedoch keine weiteren Angaben oder Beurteilungen abgeben könne, da im Spitalbericht keine objektiven Befunde beschrieben seien (IVSTA act. 51), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG), der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz auch für Kosovo als Staat gegolten hat, dass nach Art. 2 des Abkommens Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung in der Invalidenversicherung einander gleichgestellt sind, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist, dass der Schweizerische Bundesrat am 16. Dezember 2009 beschlossen hat, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft gestanden sind, dass der bundesrätliche Beschluss vorsieht, dass Leistungsbegehren im Bereich der Invalidenversicherung bis am 31. März 2010 nach den Regelungen des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen auf Staatsangehörige von Kosovo weiterhin anwendbar ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 ausgeführt hat, zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhalts seien zusätzliche dermatologische Abklärungen notwendig, dass auch Dr. R._______, Fachärztin Dermatologie/Venerologie, im Bericht vom 25. April 2012 festgehalten hat, eine Beurteilung des Gesundheitszustandes, insbesondere in dermatologischer Hinsicht, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum Schluss kommt, dass zur Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der bereits geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist und diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt wird, dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 23. März 2010 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: