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C-2887/2013

C-2887/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-03 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Der im Jahr 1944 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) mit ursprünglichem Wohn­sitz in Kroatien und seit 31. Juli 2008 im Besitz der unbefristeten Niederlassungsbewilligung für Deutschland, be­antragte am 1. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die erneute Prüfung seines Rentenantrags. Als Begründung gab er sinngemäss an, dass er in der Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April 1979 im Irak und im Iran als Bau­zimmerer für die Firma B._______ Company Ltd. mit Sitz in der Schweiz (Y._______) gearbeitet habe. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er - nebst einem Rentenbezug aus Slowenien und Deutschland - auf eine Rente aus der Schweiz angewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 1, 2, 18/4 ff.). B. B.a Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 verfügte die SAK, dass das Rentengesuch aus dem Grund abzuweisen sei, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungs­gutschriften angerechnet werden könnten (act. SAK 11). Eine Kopie dieser Verfügung sowie eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E 205; vgl. act. SAK 10) wurde gleichentags auch der Deutschen Rentenversicherung C._______ Süd auf deren Anfrage vom 11. Dezember 2012 (act. SAK 8) zugestellt. B.b Am 24. Januar 2013 (Postaufgabedatum) wandte sich der Gesuch­steller an die SAK und erhob gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sachlage, da aus seiner Sicht mit seinem 18 Monate dauernden Aus­landseinsatz für ein Schweizer Unternehmen die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente der AHV (einjährige Mindestbeitragsdauer) erfüllt seien (act. SAK 12). B.c Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 die Einsprache des Gesuchstellers ab (act. SAK 14). Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszeiten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Das individuelle Konto des Gesuchstellers enthalte keine Eintragungen (vgl. act. SAK 9). Zudem habe der Gesuchsteller im Einspracheverfahren keine neuen Be­weismittel vorgebracht, die eine Berichtigung des Kontoauszugs gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung (AHVV) bei Eintritt des Versicherungsfalls rechtfertigen würde. In der Tat habe er im betreffenden Zeitraum für ein amerikanisches Unternehmen - gestützt auf einem amerikanischem Recht gehorchenden Arbeitsvertrag - gearbeitet (act. SAK 7). Darüber hinaus sähen die An­hänge zum Arbeitsvertrag beziehungsweise die Zusatzvereinbarungen vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977 zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Ge­suchsteller keine Abzüge oder Leistungs­pflichten im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber vor, soweit die gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vorschreiben würden (act. SAK 3, 6, 7). C. C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter Bodo Koch (act. SAK 20), am 23. Mai 2013 via Telefax (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1, 3) und am 28. Mai 2013 per Post (act. 4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 25. Juni 2013 liess er dem Gericht zusätzlich eine Beschwerdeverbesserung zukommen (act. 4 f.). Er macht (gleich wie im Einspracheverfahren; vgl. Bst. B.b) geltend, dass er in der Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April 1979 im Irak und im Iran als Bauzimmerer für die Firma B._______ Company Ltd. mit Sitz in der Schweiz (Y._______) gearbeitet und daher Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Ausgleichs­kasse habe. Er verweist dabei insbesondere auf die von ihm einge­reichten Arbeitsverträge [Anhänge zu den Arbeitsverträgen] vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977 (act. 1, Beilage 1 f., act. 3, Beilage 1 f.) sowie Passkopien mit Visaeinträgen. Er rügt [sinngemäss] die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest­stellung der Vorinstanz und begehrt die Berichtigung [Vervollständigung] der IK-Einträge, weshalb der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 aufzuheben sei. C.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2013 erhielt der Be­schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. September 2013 weitere Be­weismittel zu Sitz, Organisation und Abrechnung sozialversicherungs­rechtlicher Prämien der damaligen Arbeitgeberin (B._______ Company Ltd. in Y._______) einzureichen und Stellung zu nehmen, zumal im Handels­register des Kantons Y._______ keine solche Firma verzeichnet sei. Im Übrigen sei aus den eingereichten Arbeitsver­trägen zu schliessen, dass es sich um eine deutsche Firma beziehungs­weise um eine deutsche Tochtergesellschaft einer gleichnamigen US-amerikanischen Firma handle. Zudem belegten die unvollständig über­mittelten Passkopien lediglich die Ausreise aus dem Irak (28. März 1977, 27. November 1976), den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 18. August 1976 bis 18. November 1976 sowie den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977, woraus keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der Schweiz beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu ent­nehmen sein dürften (act. 6). C.c In seiner am 20. August 2013 via Telefax und am 29. August 2013 via Postsendung übermittelten Stellungnahme äusserte sich der Be­schwerdeführer dahingehend, dass die "unklaren Bestimmungen" betreffend die Renten- und Arbeitslosenver­sicherung in den [Anhängen zu den] Arbeitsverträgen unter den Buch­staben "Q" be­ziehungsweise "R" zu Lasten des Verwenders ausgelegt werden müssten. Die Bedeutung des Begriffs "Abzüge" sei völlig unver­ständlich, zumal der Arbeitnehmer erwarten könne, dass für ihn die Sozialver­sicherungsbeiträge abgeführt würden. Vorliegend handle es sich nicht um "Abzüge", sondern um "Beiträge". Eine Interpretation dieser ver­einbarten Klausel, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien, wäre überraschend und damit unwirksam (act. 7, 8). Mit gleicher Post­sendung und einem Begleitschreiben vom 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer die fehlenden Passkopien nach (act. 8/8 bis 8/42). Gleichzeitig ersuchte er mit beiliegendem Schreiben vom 20. August 2013, dass ihm für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgelt­liche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende zu seinem un­entgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 8/1 ff.). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte die Vor­instanz - unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. Januar 2013 und die Einspracheverfügung vom 26. April 2013 - die Abweisung der Be­schwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (act. 10). Ergänzend führte sie an, dass vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten übernommen worden seien und der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Interpretation des Vertragstextes als Beweis ent­gegen halte. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass es sich beim ehe­maligen Arbeitgeber um ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Z._______ handle. Die Kundenfirma der B._______ Company Ltd. sei die deutsche Baufirma mit Sitz in V._______, D._______ & E._______, gewesen (http://de.wikipedia.org/[...], besucht am 19. September 2013). Gestützt auf den Vertragstext sei vielmehr da­von auszugehen, dass die Beiträge an die AHV nicht entrichtet worden seien und der Beschwerdeführer offensichtlich nie bei der AHV versichert gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (act. 10). C.e Mit Replik vom 25. Oktober 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zwar bei der B._______ Company Ltd. beschäftigt gewesen sei, diese jedoch ihren Sitz in Y._______ gehabt habe. Es sei nicht richtig, dass die Verwaltung in Z._______ (USA) ansässig gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1979 auch in Y._______ für insgesamt 18 Monate tätig gewesen. Da er "ohne Formalitäten" aus Deutschland in die Schweiz habe einreisen können, sei sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit in Y._______ nicht in den Reisepass vermerkt worden. Er vertrete daher den Standpunkt, dass seine berufliche Tätigkeit bei der B._______ Company Ltd. ausdrücklich in Y._______ (und nicht im Iran und Irak) gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei deshalb nicht nachvoll­ziehbar, weshalb die Firma B._______ Company Ltd. in Y._______ keine Bei­träge entrichtet habe und er darunter leiden müsse (act. 12 f.). C.f Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 28. November 2013 an ihrer Stellungnahme vom 19. September 2013 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie stellt abermals fest, dass das Vorbringen des Be­schwerdeführers keinen Zusammenhang mit der AHV aufweise. Das ver­tragsrechtlich relevante anwendbare Recht könne (müsse aber nicht) mit dem Recht identisch sein, gemäss dem sozialversicherungsrechtliche Abgaben geleistet werden müssen. Privat- und öffentliches Recht wiesen vorliegend jedoch keinen (zwingenden) Zusammenhang auf (act. 15). C.g Am 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 28. November 2013 zu Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen. C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 26. April 2013, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 - das Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi­alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs­adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er wird im Beschwerde­verfahren durch Andreas Brandt und Bodo Koch, Rechtsanwälte, ver­treten.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf Altersrente zu ent­scheiden ist, ist Staatsangehöriger von Kroatien, sodass vor­liegend das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) so­wie die Verwaltungsver­einbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Ab­kommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nach­folgend: Verwaltungsvereinbarung) anwendbar sind (vgl. Art. 3 des Sozialver­sicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsab­kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor­schriften des anderen Vertrags­staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Ver­tragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab­kommen bleiben vorbehalten. Mangels vor­liegend anwendbarer, ab­weichender Vorschriften bestimmt sich der An­spruch des Beschwerde­führers auf Leistungen der Alters- und Hinter­lassenenversicherung dem­nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Nicht anderes ergäbe sich zudem aus dem - vorliegend für den seit Juli 2008 in Deutschland niedergelassenen Beschwerdeführer - Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am [...] 2009 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. Oktober 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

E. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

E. 3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht­sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Un­einbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Ent­stehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitrags­periode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei­träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei­tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialver­sicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver­waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und voll­ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein­spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti­gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so­weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er­bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvoll­ständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Konten­bereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, in­dem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammen­hang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 3.6 Gemäss Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Rz. 2071), gültig seit 1. Januar 2013, sehen die Abkommen in der Regel vor, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten in dem Staat versichert sind, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (sog. Er­werbsortprinzip). Ausnahme: Der AHV/IV/EO und ALV bleiben jene Arbeitnehmenden unterstellt, die unmittelbar vor der Entsendung ver­sichert waren und, wenn vorgesehen ist, dass sie nach Ablauf der Ent­sendungsdauer wieder von denselben Arbeitgebenden in der Schweiz beschäftigt werden (vgl. WVP Rz. 2072).

E. 4 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mindestens ein volles Jahr Ein­kommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), er also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (vgl. E. 3.2 f.). Ent­scheidend für die Versicherungseigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist der Anknüpfungspunkt an die Erwerbstätigkeit und an den Wohnsitz einer Person. Zudem muss eine obligatorisch versicherte Person entweder die Beitragspflicht persönlich durch Beitragszahlung er­füllt haben bzw. noch erfüllen können (vgl. E. 3.1 f. mit Hinweisen zur Versicherungseigenschaft und Beitragspflicht).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf einen von ihm ins Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 2. August 1977, zwei Zusatzver­einbarungen (mit Vorrang gegenüber dem Arbeitsvertrag) vom 22. April 1976 sowie vom 2. August 1977 und Passkopien mit Visaeinträgen. Er vertritt den Standpunkt, dass seine berufliche Tätigkeit bei der B._______ Company Ltd. ausdrücklich in Y._______ (und nicht im Iran und Irak) gewesen sei (vgl. Bst. C.e). Er habe zwischen 1976 und 1979 insgesamt 18 Monate in der Schweiz und/oder im Iran und Irak für die B._______ Company Ltd. in Y._______ als Bauzimmerer gearbeitet und dafür ein Einkommen erhalten, weshalb ihm 18 Beitragsmonate im IK anzurechnen seien.

E. 4.2 Zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer wurde am 22. April 1976 eine Zusatzvereinbarung mit Vorrang gegenüber dem Arbeitsvertrag (dieser liegt den Akten nicht bei) und folgendem, zum Teil verkürztem Inhalt getroffen:

- Gesamtarbeitsvertragszeit: 8 Monate; Vertragsbeginn am 27. Mai 1976, Vertragsende ca. Dezember 1976

- Arbeitsort: Baustelle Alu-Werk F._______, Irak

- Auftraggeber und Kundenfirma: D._______ & E._______

- Rückreiseland nach Vertragsbeendigung: BRD (Bundesrepublik Deutsch­land)

- eingestellt als: Bauzimmerer Die Bezüge und Lohnzahlungen gliedern sich wie folgt:

- Vergütung brutto pro geleistete Arbeitsstunde (DM 6.-)

- Nahauslösung und Verpflegungsmehraufwand (DM 3.-)

- Zuzüglich Fernauslösung und Trennungsentschädigung pro Kalendertag am Arbeitsort (DM 40.-)

- Akkord-/Leistungszulage: ja; muss durch die Bauleitung gesondert nach­gewiesen bzw. anerkannt werden)

- Sonderzuschuss: entfällt

- Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Bar­zahlung in der Landeswährung (Irakischer Dinar [IQD]) und in der Höhe von maximal 90 IQD; 2. die monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut Arbeitsordnung per 20. des Folgemonats in Deutscher Demark (DM); Angaben über die Bankverbindung fehlen. Zudem wurde der Abschluss einer privaten Kranken- und Unfallver­sicherung durch den Arbeitgeber vereinbart und, dass die gesamten Be­züge Bruttobeträge seien (vgl. E. 4.3 hierzu nachfolgend). "Steuern und sonstige Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht anfallen oder eventuell nachträglich erhoben werden, gehen zu Lasten des Arbeitgebers". Im Weiteren wurde die Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers wie folgt verein­bart (act. SAK 3/5, 7/10): "Soweit die gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vor­schreiben, werden vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten übernommen."

E. 4.3 Die in E. 4.2 angeführten Vertragsbedingungen wurden zum grössten Teil auch in den zwei Anhängen zum Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 im "Teil II" übernommen (vgl. act. SAK 3/2 f., 6. 19, 7/19 f.). Im Nach­folgenden werden die abweichenden Vertragspunkte zur Zusatzverein­barung vom 22. April 1976 angeführt:

- a) Vertragsdauer: 18 Monate; Vertragsbeginn: 4. August 1977 (act. SAK 7/19); b) Vertragsbeginn: 15. April 1978; Vertragsende 14. April 1979 (vgl. Teil I; act. SAK 3/1)

- Arbeitsort: a) Baustelle G._______ U._______/Iran T._______ und S._______ (act. SAK 7/19); b) Baustelle H._______ 2002 U._______ (act. SAK 7/15)

- Auftraggeber und Kundenfirma: a) I._______ Fertigbau GmbH, Branch U._______ (act. SAK 7/19); b) keine Angaben zum Auftraggeber und zur Kundenfirma

- Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Bar­zahlung in der Landeswährung und in der Höhe von maximal DM 500; 2. die monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut Arbeitsordnung per 20. des Folgemonats - abzüglich Vorschuss und Essensgelder - in Deutscher Demark (DM) auf das Konto Nr. [...] bei der J._______ Bank in D-[...] O._______ 2, N._______strasse (act. SAK 7/6) Zu betonen ist, dass auch in diesen beiden Zusatzvereinbarungen aus dem Jahr 1977 die Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Im Gegensatz zur Zusatzverein­barung vom 22. April 1976 wurden vorliegend die gesamten Bezüge als Nettobeträge definiert (act. SAK 7/20), wobei die "Steuern und sonstigen Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht anfallen oder eventuell nachträglich erhoben werden, zu Lasten des Arbeitgebers" gehen (vgl. E. 4.2).

E. 4.4 Dem vorliegenden ("Original"-)Arbeitsvertrag zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer vom 2. August 1977 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in YU-[...] R._______, Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien) wohn­haft war und am 4. August 1977 "in Y._______ eingestellt" wurde. Festzuhalten ist, dass der Vertrag zwar in Y._______ geschlossen und die Vertragsparteien als Gerichtsstand und Erfüllungsort Y._______ vereinbart hatten, jedoch - auf­grund des juristischen Sitzes der Gesellschaft in den USA, X._______ Z._______, und der Tätigkeit ausserhalb der Schweiz - amerikanisches Recht im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zur An­wendung gelangen sollte, wie der Wortlaut von § 10 zeigt (act. SAK 7/18). Des Weiteren ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Beschwerde­führer den Anhangvertrag (Zusatzvereinbarung) und die Kranken- und Unfallversicherungsbedingungen und Übersetzung in seiner Sprache ausgehändigt bekommen habe. Mit den Arbeits- und Vertragsbe­dingungen erklärte sich der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einverstanden (act. SAK 7/18).

E. 4.5 Ungeachtet dessen, dass der Vertrag zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer mit vereinbarten Gerichtsstand und Erfüllungsort "Y._______" in Y._______ ge­schlossen wurde (vgl. E. 5 mit weiteren Hinweisen), geht aus dem zuvor Dargelegten hervor, dass es sich bei der Firma B._______ Company Ltd. um eine juristische Ge­sellschaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, was durch die unterzeichnende Arbeitgeberin bestätigt wurde (vgl. E. 4.4). Auch haben die - seitens des Gerichts zu bestätigenden - Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass im Handelsregister des Kantons Y._______ keine B._______ Company Ltd. mit Sitz in Y._______ eingetragen oder aufgrund der Liquidation in der Vergangenheit gelöscht worden sei (act. 10.1 ff.; vgl. E. C.b). Für das vorliegende Verfahren ist im Weiteren wesentlich, dass der Be­schwerde­führer über die Vertragsmodalitäten - insbesondere über seinen zeitlich begrenzten Auslandseinsatz im Irak und Iran, die zu seinen Lasten gehende Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Anwendbarkeit von amerikanischem und ausländischem Recht - ein­gehend (und in seiner Sprache übersetzt) informiert worden war. Mit Unterzeichnung der Vertragsbedingungen erklärte sich der Beschwerde­führer vollumfänglich einverstanden. Insoweit der Beschwerdeführer "un­klare" Vertragsbestimmungen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden (B-act. 7), zumal die entsprechende Regelung unter dem Titel "Renten- und Arbeitslosenversicherung" geführt wird. Ergänzend ist an­zumerken, dass nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsan­sprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rück­forderung von Lohnansprüchen) nur innerhalb von 5 Jahren geltend ge­macht werden können (Art. 128 OR) beziehungsweise der Rückforderungs­anspruch unter bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127 OR).

E. 4.6 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verwaltung der B._______ Company Ltd. sei zum damaligen Zeitpunkt in Y._______ gewesen und damit habe die Arbeitgeberin ihren Sitz in Y._______ gehabt, weshalb er von einer Anstellung in einem schweizerischen Unternehmen ausgehe, zielt ins Leere, zumal der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. E. C.b) - keine nachweisbaren An­haltspunkte vorbringen konnte, die seine Behauptung hätte beweisen können. Zudem belegen die über­mittelten Passkopien lediglich die Aus­reise aus dem Irak (28. März 1977, 27. November 1976), den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 18. August 1976 bis 18. November 1976 sowie den bewilligten Aufenthalt in Deutsch­land vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977, woraus keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der Schweiz beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu ent­nehmen sind (act. 6; vgl. E. 3.6 mit Hinweisen zur Versicherungsunter­stellung bei Entsendung ins Ausland). Weitere Belege (z.B. AHV-Ausweis, Lohnquittungen, Lohnausweise, Bescheinigungen über Versicherungs­zeiten, Steueraus­züge, Aufenthaltsbewilligungen oder Wohnsitzbe­scheinigungen etc.), die eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder seinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen könnten (vgl. E. 3.1 zu den Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung), wurden vom Beschwerdeführer nicht bei­gebracht und liegen auch nicht den Akten bei (vgl. E. 3.4 f. mit Hinweisen zur verschärften Beweislast und Mitwirkungs­pflicht des/der Versicherten). Auch unter dem Aspekt, dass der Be­schwerdeführer zusätzlich in der Schweiz für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gearbeitet habe (B-act. 12 S. 2), hätte er sich - unter Berücksichtigung der noch im Jahr 2000 geltenden Aufenthaltsbestimmungen für Aus­länder - innert acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt der Stelle, bei der kantonalen Fremden­polizeibehörde anmelden müssen (vgl. Art. 2 und 15 des Bundesgesetzes über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] in der Fassung vom 2. August 2000). Da der Be­schwerdeführer nach eigenen Angaben "ohne Forma­litäten" aus Deutsch­land in die Schweiz eingereist sei (vgl. Bst. C.e) und kein Aufent­haltsvermerk seitens der schweizerischen Behörden in den Passkopien ersichtlich ist, müsste davon ausgegangen werden, dass sich der Be­schwerdeführer illegal in der Schweiz aufgehalten hätte. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann der Be­schwerdeführer einzig durch seine Interpretation des Vertragstextes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.7 Gemäss Auskunftschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse in Y._______ vom 4. Dezember 2012 wurden keine AHV-Beiträge lautend auf den Namen des Beschwerdeführers einbezahlt (act. SAK 5). Da die Arbeitgeberin die Übernahme der Sozialabgaben (AHV, ALV) vertraglich ausgeschlossen hatte (vgl. E. 4.2 f.), hätte sich der Beschwerdeführer selber an seinem Wohnsitz versichern müssen. Folgedessen konnten seitens der zuständigen Ausgleichskasse auch keine Beitragszeiten im individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers aufgenommen werden, die allenfalls einen Leistungsanspruch der AHV rechtfertigen würden (act. SAK 9/1 ff.). Der in den vorinstanzlichen Akten beiliegende IK-Auszug enthält dementsprechend keine Angaben über ein erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und die Dauer der Erwerbstätigkeit. Ein Nachweis darüber, dass der Be­schwerdeführer seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet wurde, fehlt. Da kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bei der Ausgleichskasse angemeldet wurde und keine Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers existieren, ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt hat und anderseits - wie im Vertrag festgehalten - keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet und für den Beschwerdeführer einbezahlt worden waren. Demzufolge können auch keine Berichtigungen respektive nachträglichen Einträge nach Art. 141 AHVV vorgenommen werden. Zudem ist eine Berichtigung im individuellen Konto nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann gerecht­fertigt, wenn bereits bestehende Einträge im IK offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder Ein­tragungen fehlen, wofür der volle Beweis [seitens des behauptenden Be­schwerdeführers] zu erbringen wäre. Eine Er­werbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der Nachweis von AHV-Beitragszahlungen konnte somit vorliegend nicht er­bracht werden.

E. 4.8 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob der Be­schwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben könnte (vgl. E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Beantwortung der Wohnsitzfrage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210): Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt be­stehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in YU-[...] R._______, Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien; vgl. E. 4.4). Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im beurteilungsrelevanten Zeitraum zumindest für eine beschränkte Zeit seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hatte, bieten die Passkopien mit je einem Vermerk der Aufenthaltserlaubnis vom 3. November 1975 bis 2. März 1976 (B-act. 8/30) und vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977 (B-act. 8/31). Auch das in den Zusatzvereinbarungen vermerkte Konto bei der J._______ Bank in O._______ (Deutschland), lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, auf das die monatlichen Lohnzahlungen in Deutscher Demark überwiesen wurden, ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeits­verhältnisses mit der B._______ Company Ltd. Berührungspunkte zu Deutschland, nicht jedoch zur Schweiz hatte. Zudem fehlt - wie bereits in den Erwägungen 4.6 erwähnt - jeglicher Hinweis auf eine Aufenthaltsbe­willigung oder einer Wohnsitzbescheinigung in der Schweiz, weshalb auf­grund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Be­schwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen 1976 und 1979 in der Schweiz hatte. Demzufolge ist daraus zu schliessen, dass der Be­schwerdeführer seinen auf Dauer ausgerichteten Lebensmittelpunkt ur­sprünglich in Kroatien und spätestens ab Juli 2008 aufgrund seiner unbefristeten Niederlassung in Deutschland hatte (vgl. Bst. A). Infolge fehlendem Nachweis einer Erwerbstätigkeit und einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer auch die Bedingungen der obligatori­schen AHV-Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht.

E. 5 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die vagen, nicht belegten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Be­schwerdeführers (vgl. Bst. C.a, C.e; E. 4.6 mit Hinweis zur Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz) bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz [richtigerweise im Irak und Iran] zwischen 1976 und 1979 nicht zu überzeugen, zumal kein individuelles Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz existiert, mit dem die Eintragungen von Beitragsmonaten oder geleisteten AHV-Beiträgen für die erwähnte Zeitspanne belegt werden konnten (vgl. Bst. C.b mit Hinweis zur Aufforderung von weiteren Be­weismitteln; vgl. E. 3.4 mit Hin­weis zur Beschränkung des Unter­suchungsgrundsatzes; vgl. E. 4.7). In dem vom Beschwerdeführer einge­reichten Arbeitsvertrag samt Zusatz­vereinbarungen geht explizit hervor, dass es sich bei der B._______ Company Ltd. um eine juristische Gesell­schaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, die nicht im Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen worden war. Zudem war der Beschwerdeführer mit den Ver­tragsbedingungen - insbesondere mit dem Ausschluss der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (AHV, ALV) durch den Arbeitgeber sowie die Anwendbarkeit von amerika­nischem und ausländischem Recht - einverstanden (vgl. E. 4.5). Eine Unklarheit aus dem Vertrag ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Un­gewöhnlichkeit. Ungeachtet dessen ist dies vorliegend aber nicht von Re­levanz, da kein Vertrag mit einer Schweizer Firma geschlossen wurde und auch keine Entsendung vorliegt. Damit sind weder die Voraus­setzungen für eine Berichtigung des IK-Auszuges (vgl. E. 3.4 m.w.H.) noch die Voraus­setzungen für einen Rentenanspruch gegeben (vgl. E. 4). Das Bundesver­waltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollum­fänglich an, wonach der Be­schwerdeführer aus dem Ort des Vertragsab­schlusses nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (act. 15). Unabhängig von der Verjährungsfrage (vgl. E. 4.5) kann der Be­schwerdeführer als Staatsbürger des ehe­maligen Jugoslawiens, der für eine amerikanische Unternehmung (ohne Niederlassung in der Schweiz) im Iran und Irak tätig gewesen ist, auch nach Art. 115 des Bundesge­setzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) weder eine örtliche Zuständigkeit der Schweizer Ge­richte ableiten noch eine Anwendbarkeit von Schweizer Recht geltend machen (vgl. act. 15). Der (zufällige) Ort des Vertragsabschlusses ist weder zivil- noch öffent­lich-rechtlich relevant. Entgegen der Aktenlage beschränkt sich die Be­hauptung des Beschwerdeführers einzig darauf, dass es sich beim ehe­maligen Arbeitgeber um ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handle (vgl. E. 3.4 mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten). Im Übrigen stösst auch der Vorhalt des Gleichstellungsgrundsatzes ins Leere, da jedes nationale Sozialversicherungs­system den Versicherungs­schutz an ge­wisse Voraussetzungen knüpft, die vor­liegend gerade nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.6 ff.). Da der Beschwerdeführer nie in der AHV ver­sichert gewesen ist, kann er sich weder auf die Gleichstellung be­rufen noch hat er einen rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. E. 4.8). Die Beschwerde vom 23. Mai 2013 erweist sich somit als unbegründet, wes­halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C_______

Urteil vom 3. Februar 2015

Besetzung

Richter Beat Weber,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (kroatischer Staatsangehöriger mit Niederlassung in Deutschland),vertreten durch Bodo Koch und Andreas Brandt, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 26. April 2013.

Sachverhalt:

A. Der im Jahr 1944 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) mit ursprünglichem Wohn­sitz in Kroatien und seit 31. Juli 2008 im Besitz der unbefristeten Niederlassungsbewilligung für Deutschland, be­antragte am 1. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) die erneute Prüfung seines Rentenantrags. Als Begründung gab er sinngemäss an, dass er in der Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April 1979 im Irak und im Iran als Bau­zimmerer für die Firma B._______ Company Ltd. mit Sitz in der Schweiz (Y._______) gearbeitet habe. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er - nebst einem Rentenbezug aus Slowenien und Deutschland - auf eine Rente aus der Schweiz angewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 1, 2, 18/4 ff.).

B.

B.a Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 verfügte die SAK, dass das Rentengesuch aus dem Grund abzuweisen sei, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungs­gutschriften angerechnet werden könnten (act. SAK 11). Eine Kopie dieser Verfügung sowie eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E 205; vgl. act. SAK 10) wurde gleichentags auch der Deutschen Rentenversicherung C._______ Süd auf deren Anfrage vom 11. Dezember 2012 (act. SAK 8) zugestellt.

B.b Am 24. Januar 2013 (Postaufgabedatum) wandte sich der Gesuch­steller an die SAK und erhob gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Sachlage, da aus seiner Sicht mit seinem 18 Monate dauernden Aus­landseinsatz für ein Schweizer Unternehmen die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente der AHV (einjährige Mindestbeitragsdauer) erfüllt seien (act. SAK 12).

B.c Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 die Einsprache des Gesuchstellers ab (act. SAK 14). Zur Begründung führte sie aus, für die Ermittlung der Beitragszeiten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Das individuelle Konto des Gesuchstellers enthalte keine Eintragungen (vgl. act. SAK 9). Zudem habe der Gesuchsteller im Einspracheverfahren keine neuen Be­weismittel vorgebracht, die eine Berichtigung des Kontoauszugs gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung (AHVV) bei Eintritt des Versicherungsfalls rechtfertigen würde. In der Tat habe er im betreffenden Zeitraum für ein amerikanisches Unternehmen - gestützt auf einem amerikanischem Recht gehorchenden Arbeitsvertrag - gearbeitet (act. SAK 7). Darüber hinaus sähen die An­hänge zum Arbeitsvertrag beziehungsweise die Zusatzvereinbarungen vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977 zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Ge­suchsteller keine Abzüge oder Leistungs­pflichten im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber vor, soweit die gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vorschreiben würden (act. SAK 3, 6, 7).

C.

C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter Bodo Koch (act. SAK 20), am 23. Mai 2013 via Telefax (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1, 3) und am 28. Mai 2013 per Post (act. 4) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 25. Juni 2013 liess er dem Gericht zusätzlich eine Beschwerdeverbesserung zukommen (act. 4 f.). Er macht (gleich wie im Einspracheverfahren; vgl. Bst. B.b) geltend, dass er in der Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April 1979 im Irak und im Iran als Bauzimmerer für die Firma B._______ Company Ltd. mit Sitz in der Schweiz (Y._______) gearbeitet und daher Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Ausgleichs­kasse habe. Er verweist dabei insbesondere auf die von ihm einge­reichten Arbeitsverträge [Anhänge zu den Arbeitsverträgen] vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977 (act. 1, Beilage 1 f., act. 3, Beilage 1 f.) sowie Passkopien mit Visaeinträgen. Er rügt [sinngemäss] die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest­stellung der Vorinstanz und begehrt die Berichtigung [Vervollständigung] der IK-Einträge, weshalb der Einspracheentscheid vom 26. April 2013 aufzuheben sei.

C.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2013 erhielt der Be­schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. September 2013 weitere Be­weismittel zu Sitz, Organisation und Abrechnung sozialversicherungs­rechtlicher Prämien der damaligen Arbeitgeberin (B._______ Company Ltd. in Y._______) einzureichen und Stellung zu nehmen, zumal im Handels­register des Kantons Y._______ keine solche Firma verzeichnet sei. Im Übrigen sei aus den eingereichten Arbeitsver­trägen zu schliessen, dass es sich um eine deutsche Firma beziehungs­weise um eine deutsche Tochtergesellschaft einer gleichnamigen US-amerikanischen Firma handle. Zudem belegten die unvollständig über­mittelten Passkopien lediglich die Ausreise aus dem Irak (28. März 1977, 27. November 1976), den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 18. August 1976 bis 18. November 1976 sowie den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977, woraus keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der Schweiz beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu ent­nehmen sein dürften (act. 6).

C.c In seiner am 20. August 2013 via Telefax und am 29. August 2013 via Postsendung übermittelten Stellungnahme äusserte sich der Be­schwerdeführer dahingehend, dass die "unklaren Bestimmungen" betreffend die Renten- und Arbeitslosenver­sicherung in den [Anhängen zu den] Arbeitsverträgen unter den Buch­staben "Q" be­ziehungsweise "R" zu Lasten des Verwenders ausgelegt werden müssten. Die Bedeutung des Begriffs "Abzüge" sei völlig unver­ständlich, zumal der Arbeitnehmer erwarten könne, dass für ihn die Sozialver­sicherungsbeiträge abgeführt würden. Vorliegend handle es sich nicht um "Abzüge", sondern um "Beiträge". Eine Interpretation dieser ver­einbarten Klausel, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien, wäre überraschend und damit unwirksam (act. 7, 8). Mit gleicher Post­sendung und einem Begleitschreiben vom 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer die fehlenden Passkopien nach (act. 8/8 bis 8/42). Gleichzeitig ersuchte er mit beiliegendem Schreiben vom 20. August 2013, dass ihm für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgelt­liche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende zu seinem un­entgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 8/1 ff.).

C.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte die Vor­instanz - unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. Januar 2013 und die Einspracheverfügung vom 26. April 2013 - die Abweisung der Be­schwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (act. 10). Ergänzend führte sie an, dass vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten übernommen worden seien und der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Interpretation des Vertragstextes als Beweis ent­gegen halte. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass es sich beim ehe­maligen Arbeitgeber um ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Z._______ handle. Die Kundenfirma der B._______ Company Ltd. sei die deutsche Baufirma mit Sitz in V._______, D._______ & E._______, gewesen (http://de.wikipedia.org/[...], besucht am 19. September 2013). Gestützt auf den Vertragstext sei vielmehr da­von auszugehen, dass die Beiträge an die AHV nicht entrichtet worden seien und der Beschwerdeführer offensichtlich nie bei der AHV versichert gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (act. 10).

C.e Mit Replik vom 25. Oktober 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er zwar bei der B._______ Company Ltd. beschäftigt gewesen sei, diese jedoch ihren Sitz in Y._______ gehabt habe. Es sei nicht richtig, dass die Verwaltung in Z._______ (USA) ansässig gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1979 auch in Y._______ für insgesamt 18 Monate tätig gewesen. Da er "ohne Formalitäten" aus Deutschland in die Schweiz habe einreisen können, sei sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit in Y._______ nicht in den Reisepass vermerkt worden. Er vertrete daher den Standpunkt, dass seine berufliche Tätigkeit bei der B._______ Company Ltd. ausdrücklich in Y._______ (und nicht im Iran und Irak) gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei deshalb nicht nachvoll­ziehbar, weshalb die Firma B._______ Company Ltd. in Y._______ keine Bei­träge entrichtet habe und er darunter leiden müsse (act. 12 f.).

C.f Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 28. November 2013 an ihrer Stellungnahme vom 19. September 2013 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie stellt abermals fest, dass das Vorbringen des Be­schwerdeführers keinen Zusammenhang mit der AHV aufweise. Das ver­tragsrechtlich relevante anwendbare Recht könne (müsse aber nicht) mit dem Recht identisch sein, gemäss dem sozialversicherungsrechtliche Abgaben geleistet werden müssen. Privat- und öffentliches Recht wiesen vorliegend jedoch keinen (zwingenden) Zusammenhang auf (act. 15).

C.g Am 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 28. November 2013 zu Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.

C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 26. April 2013, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 - das Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi­alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs­adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er wird im Beschwerde­verfahren durch Andreas Brandt und Bodo Koch, Rechtsanwälte, ver­treten.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf Altersrente zu ent­scheiden ist, ist Staatsangehöriger von Kroatien, sodass vor­liegend das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) so­wie die Verwaltungsver­einbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Ab­kommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nach­folgend: Verwaltungsvereinbarung) anwendbar sind (vgl. Art. 3 des Sozialver­sicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsab­kommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor­schriften des anderen Vertrags­staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Ver­tragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab­kommen bleiben vorbehalten. Mangels vor­liegend anwendbarer, ab­weichender Vorschriften bestimmt sich der An­spruch des Beschwerde­führers auf Leistungen der Alters- und Hinter­lassenenversicherung dem­nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Nicht anderes ergäbe sich zudem aus dem - vorliegend für den seit Juli 2008 in Deutschland niedergelassenen Beschwerdeführer - Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).

2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b).

Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am [...] 2009 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. Oktober 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.

3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht­sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Un­einbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Ent­stehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitrags­periode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei­träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei­tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) auf die eigens zur Ermittlung der mutmass­lichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialver­sicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbs­tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver­waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und voll­ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein­spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti­gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so­weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er­bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvoll­ständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Konten­bereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungs­recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, in­dem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammen­hang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).

3.6 Gemäss Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Rz. 2071), gültig seit 1. Januar 2013, sehen die Abkommen in der Regel vor, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten in dem Staat versichert sind, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (sog. Er­werbsortprinzip). Ausnahme: Der AHV/IV/EO und ALV bleiben jene Arbeitnehmenden unterstellt, die unmittelbar vor der Entsendung ver­sichert waren und, wenn vorgesehen ist, dass sie nach Ablauf der Ent­sendungsdauer wieder von denselben Arbeitgebenden in der Schweiz beschäftigt werden (vgl. WVP Rz. 2072).

4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mindestens ein volles Jahr Ein­kommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), er also während mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (vgl. E. 3.2 f.). Ent­scheidend für die Versicherungseigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist der Anknüpfungspunkt an die Erwerbstätigkeit und an den Wohnsitz einer Person. Zudem muss eine obligatorisch versicherte Person entweder die Beitragspflicht persönlich durch Beitragszahlung er­füllt haben bzw. noch erfüllen können (vgl. E. 3.1 f. mit Hinweisen zur Versicherungseigenschaft und Beitragspflicht).

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, länger als elf Monate in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf einen von ihm ins Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 2. August 1977, zwei Zusatzver­einbarungen (mit Vorrang gegenüber dem Arbeitsvertrag) vom 22. April 1976 sowie vom 2. August 1977 und Passkopien mit Visaeinträgen. Er vertritt den Standpunkt, dass seine berufliche Tätigkeit bei der B._______ Company Ltd. ausdrücklich in Y._______ (und nicht im Iran und Irak) gewesen sei (vgl. Bst. C.e). Er habe zwischen 1976 und 1979 insgesamt 18 Monate in der Schweiz und/oder im Iran und Irak für die B._______ Company Ltd. in Y._______ als Bauzimmerer gearbeitet und dafür ein Einkommen erhalten, weshalb ihm 18 Beitragsmonate im IK anzurechnen seien.

4.2 Zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer wurde am 22. April 1976 eine Zusatzvereinbarung mit Vorrang gegenüber dem Arbeitsvertrag (dieser liegt den Akten nicht bei) und folgendem, zum Teil verkürztem Inhalt getroffen:

- Gesamtarbeitsvertragszeit: 8 Monate; Vertragsbeginn am 27. Mai 1976, Vertragsende ca. Dezember 1976

- Arbeitsort: Baustelle Alu-Werk F._______, Irak

- Auftraggeber und Kundenfirma: D._______ & E._______

- Rückreiseland nach Vertragsbeendigung: BRD (Bundesrepublik Deutsch­land)

- eingestellt als: Bauzimmerer

Die Bezüge und Lohnzahlungen gliedern sich wie folgt:

- Vergütung brutto pro geleistete Arbeitsstunde (DM 6.-)

- Nahauslösung und Verpflegungsmehraufwand (DM 3.-)

- Zuzüglich Fernauslösung und Trennungsentschädigung pro Kalendertag am Arbeitsort (DM 40.-)

- Akkord-/Leistungszulage: ja; muss durch die Bauleitung gesondert nach­gewiesen bzw. anerkannt werden)

- Sonderzuschuss: entfällt

- Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Bar­zahlung in der Landeswährung (Irakischer Dinar [IQD]) und in der Höhe von maximal 90 IQD; 2. die monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut Arbeitsordnung per 20. des Folgemonats in Deutscher Demark (DM); Angaben über die Bankverbindung fehlen.

Zudem wurde der Abschluss einer privaten Kranken- und Unfallver­sicherung durch den Arbeitgeber vereinbart und, dass die gesamten Be­züge Bruttobeträge seien (vgl. E. 4.3 hierzu nachfolgend). "Steuern und sonstige Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht anfallen oder eventuell nachträglich erhoben werden, gehen zu Lasten des Arbeitgebers". Im Weiteren wurde die Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers wie folgt verein­bart (act. SAK 3/5, 7/10):

"Soweit die gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vor­schreiben, werden vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten übernommen."

4.3 Die in E. 4.2 angeführten Vertragsbedingungen wurden zum grössten Teil auch in den zwei Anhängen zum Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 im "Teil II" übernommen (vgl. act. SAK 3/2 f., 6. 19, 7/19 f.). Im Nach­folgenden werden die abweichenden Vertragspunkte zur Zusatzverein­barung vom 22. April 1976 angeführt:

- a) Vertragsdauer: 18 Monate; Vertragsbeginn: 4. August 1977 (act. SAK 7/19); b) Vertragsbeginn: 15. April 1978; Vertragsende 14. April 1979 (vgl. Teil I; act. SAK 3/1)

- Arbeitsort: a) Baustelle G._______ U._______/Iran T._______ und S._______ (act. SAK 7/19); b) Baustelle H._______ 2002 U._______ (act. SAK 7/15)

- Auftraggeber und Kundenfirma: a) I._______ Fertigbau GmbH, Branch U._______ (act. SAK 7/19); b) keine Angaben zum Auftraggeber und zur Kundenfirma

- Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Bar­zahlung in der Landeswährung und in der Höhe von maximal DM 500; 2. die monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut Arbeitsordnung per 20. des Folgemonats - abzüglich Vorschuss und Essensgelder - in Deutscher Demark (DM) auf das Konto Nr. [...] bei der J._______ Bank in D-[...] O._______ 2, N._______strasse (act. SAK 7/6)

Zu betonen ist, dass auch in diesen beiden Zusatzvereinbarungen aus dem Jahr 1977 die Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Im Gegensatz zur Zusatzverein­barung vom 22. April 1976 wurden vorliegend die gesamten Bezüge als Nettobeträge definiert (act. SAK 7/20), wobei die "Steuern und sonstigen Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht anfallen oder eventuell nachträglich erhoben werden, zu Lasten des Arbeitgebers" gehen (vgl. E. 4.2).

4.4 Dem vorliegenden ("Original"-)Arbeitsvertrag zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer vom 2. August 1977 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in YU-[...] R._______, Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien) wohn­haft war und am 4. August 1977 "in Y._______ eingestellt" wurde. Festzuhalten ist, dass der Vertrag zwar in Y._______ geschlossen und die Vertragsparteien als Gerichtsstand und Erfüllungsort Y._______ vereinbart hatten, jedoch - auf­grund des juristischen Sitzes der Gesellschaft in den USA, X._______ Z._______, und der Tätigkeit ausserhalb der Schweiz - amerikanisches Recht im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zur An­wendung gelangen sollte, wie der Wortlaut von § 10 zeigt (act. SAK 7/18). Des Weiteren ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Beschwerde­führer den Anhangvertrag (Zusatzvereinbarung) und die Kranken- und Unfallversicherungsbedingungen und Übersetzung in seiner Sprache ausgehändigt bekommen habe. Mit den Arbeits- und Vertragsbe­dingungen erklärte sich der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einverstanden (act. SAK 7/18).

4.5 Ungeachtet dessen, dass der Vertrag zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer mit vereinbarten Gerichtsstand und Erfüllungsort "Y._______" in Y._______ ge­schlossen wurde (vgl. E. 5 mit weiteren Hinweisen), geht aus dem zuvor Dargelegten hervor, dass es sich bei der Firma B._______ Company Ltd. um eine juristische Ge­sellschaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, was durch die unterzeichnende Arbeitgeberin bestätigt wurde (vgl. E. 4.4). Auch haben die - seitens des Gerichts zu bestätigenden - Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass im Handelsregister des Kantons Y._______ keine B._______ Company Ltd. mit Sitz in Y._______ eingetragen oder aufgrund der Liquidation in der Vergangenheit gelöscht worden sei (act. 10.1 ff.; vgl. E. C.b).

Für das vorliegende Verfahren ist im Weiteren wesentlich, dass der Be­schwerde­führer über die Vertragsmodalitäten - insbesondere über seinen zeitlich begrenzten Auslandseinsatz im Irak und Iran, die zu seinen Lasten gehende Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Anwendbarkeit von amerikanischem und ausländischem Recht - ein­gehend (und in seiner Sprache übersetzt) informiert worden war. Mit Unterzeichnung der Vertragsbedingungen erklärte sich der Beschwerde­führer vollumfänglich einverstanden. Insoweit der Beschwerdeführer "un­klare" Vertragsbestimmungen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden (B-act. 7), zumal die entsprechende Regelung unter dem Titel "Renten- und Arbeitslosenversicherung" geführt wird. Ergänzend ist an­zumerken, dass nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsan­sprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rück­forderung von Lohnansprüchen) nur innerhalb von 5 Jahren geltend ge­macht werden können (Art. 128 OR) beziehungsweise der Rückforderungs­anspruch unter bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127 OR).

4.6 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verwaltung der B._______ Company Ltd. sei zum damaligen Zeitpunkt in Y._______ gewesen und damit habe die Arbeitgeberin ihren Sitz in Y._______ gehabt, weshalb er von einer Anstellung in einem schweizerischen Unternehmen ausgehe, zielt ins Leere, zumal der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. E. C.b) - keine nachweisbaren An­haltspunkte vorbringen konnte, die seine Behauptung hätte beweisen können. Zudem belegen die über­mittelten Passkopien lediglich die Aus­reise aus dem Irak (28. März 1977, 27. November 1976), den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 18. August 1976 bis 18. November 1976 sowie den bewilligten Aufenthalt in Deutsch­land vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977, woraus keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der Schweiz beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu ent­nehmen sind (act. 6; vgl. E. 3.6 mit Hinweisen zur Versicherungsunter­stellung bei Entsendung ins Ausland). Weitere Belege (z.B. AHV-Ausweis, Lohnquittungen, Lohnausweise, Bescheinigungen über Versicherungs­zeiten, Steueraus­züge, Aufenthaltsbewilligungen oder Wohnsitzbe­scheinigungen etc.), die eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder seinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen könnten (vgl. E. 3.1 zu den Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung), wurden vom Beschwerdeführer nicht bei­gebracht und liegen auch nicht den Akten bei (vgl. E. 3.4 f. mit Hinweisen zur verschärften Beweislast und Mitwirkungs­pflicht des/der Versicherten). Auch unter dem Aspekt, dass der Be­schwerdeführer zusätzlich in der Schweiz für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gearbeitet habe (B-act. 12 S. 2), hätte er sich - unter Berücksichtigung der noch im Jahr 2000 geltenden Aufenthaltsbestimmungen für Aus­länder - innert acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt der Stelle, bei der kantonalen Fremden­polizeibehörde anmelden müssen (vgl. Art. 2 und 15 des Bundesgesetzes über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] in der Fassung vom 2. August 2000). Da der Be­schwerdeführer nach eigenen Angaben "ohne Forma­litäten" aus Deutsch­land in die Schweiz eingereist sei (vgl. Bst. C.e) und kein Aufent­haltsvermerk seitens der schweizerischen Behörden in den Passkopien ersichtlich ist, müsste davon ausgegangen werden, dass sich der Be­schwerdeführer illegal in der Schweiz aufgehalten hätte. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann der Be­schwerdeführer einzig durch seine Interpretation des Vertragstextes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.7 Gemäss Auskunftschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse in Y._______ vom 4. Dezember 2012 wurden keine AHV-Beiträge lautend auf den Namen des Beschwerdeführers einbezahlt (act. SAK 5). Da die Arbeitgeberin die Übernahme der Sozialabgaben (AHV, ALV) vertraglich ausgeschlossen hatte (vgl. E. 4.2 f.), hätte sich der Beschwerdeführer selber an seinem Wohnsitz versichern müssen. Folgedessen konnten seitens der zuständigen Ausgleichskasse auch keine Beitragszeiten im individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers aufgenommen werden, die allenfalls einen Leistungsanspruch der AHV rechtfertigen würden (act. SAK 9/1 ff.). Der in den vorinstanzlichen Akten beiliegende IK-Auszug enthält dementsprechend keine Angaben über ein erzieltes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und die Dauer der Erwerbstätigkeit. Ein Nachweis darüber, dass der Be­schwerdeführer seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet wurde, fehlt. Da kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bei der Ausgleichskasse angemeldet wurde und keine Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers existieren, ist einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt hat und anderseits - wie im Vertrag festgehalten - keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet und für den Beschwerdeführer einbezahlt worden waren. Demzufolge können auch keine Berichtigungen respektive nachträglichen Einträge nach Art. 141 AHVV vorgenommen werden. Zudem ist eine Berichtigung im individuellen Konto nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann gerecht­fertigt, wenn bereits bestehende Einträge im IK offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder Ein­tragungen fehlen, wofür der volle Beweis [seitens des behauptenden Be­schwerdeführers] zu erbringen wäre. Eine Er­werbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der Nachweis von AHV-Beitragszahlungen konnte somit vorliegend nicht er­bracht werden.

4.8 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob der Be­schwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben könnte (vgl. E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Beantwortung der Wohnsitzfrage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210): Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt be­stehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 hatte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in YU-[...] R._______, Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien; vgl. E. 4.4). Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im beurteilungsrelevanten Zeitraum zumindest für eine beschränkte Zeit seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hatte, bieten die Passkopien mit je einem Vermerk der Aufenthaltserlaubnis vom 3. November 1975 bis 2. März 1976 (B-act. 8/30) und vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977 (B-act. 8/31). Auch das in den Zusatzvereinbarungen vermerkte Konto bei der J._______ Bank in O._______ (Deutschland), lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, auf das die monatlichen Lohnzahlungen in Deutscher Demark überwiesen wurden, ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeits­verhältnisses mit der B._______ Company Ltd. Berührungspunkte zu Deutschland, nicht jedoch zur Schweiz hatte. Zudem fehlt - wie bereits in den Erwägungen 4.6 erwähnt - jeglicher Hinweis auf eine Aufenthaltsbe­willigung oder einer Wohnsitzbescheinigung in der Schweiz, weshalb auf­grund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Be­schwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen 1976 und 1979 in der Schweiz hatte. Demzufolge ist daraus zu schliessen, dass der Be­schwerdeführer seinen auf Dauer ausgerichteten Lebensmittelpunkt ur­sprünglich in Kroatien und spätestens ab Juli 2008 aufgrund seiner unbefristeten Niederlassung in Deutschland hatte (vgl. Bst. A). Infolge fehlendem Nachweis einer Erwerbstätigkeit und einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer auch die Bedingungen der obligatori­schen AHV-Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht.

5. Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die vagen, nicht belegten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Be­schwerdeführers (vgl. Bst. C.a, C.e; E. 4.6 mit Hinweis zur Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz) bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz [richtigerweise im Irak und Iran] zwischen 1976 und 1979 nicht zu überzeugen, zumal kein individuelles Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz existiert, mit dem die Eintragungen von Beitragsmonaten oder geleisteten AHV-Beiträgen für die erwähnte Zeitspanne belegt werden konnten (vgl. Bst. C.b mit Hinweis zur Aufforderung von weiteren Be­weismitteln; vgl. E. 3.4 mit Hin­weis zur Beschränkung des Unter­suchungsgrundsatzes; vgl. E. 4.7). In dem vom Beschwerdeführer einge­reichten Arbeitsvertrag samt Zusatz­vereinbarungen geht explizit hervor, dass es sich bei der B._______ Company Ltd. um eine juristische Gesell­schaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, die nicht im Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen worden war. Zudem war der Beschwerdeführer mit den Ver­tragsbedingungen - insbesondere mit dem Ausschluss der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (AHV, ALV) durch den Arbeitgeber sowie die Anwendbarkeit von amerika­nischem und ausländischem Recht - einverstanden (vgl. E. 4.5). Eine Unklarheit aus dem Vertrag ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Un­gewöhnlichkeit. Ungeachtet dessen ist dies vorliegend aber nicht von Re­levanz, da kein Vertrag mit einer Schweizer Firma geschlossen wurde und auch keine Entsendung vorliegt. Damit sind weder die Voraus­setzungen für eine Berichtigung des IK-Auszuges (vgl. E. 3.4 m.w.H.) noch die Voraus­setzungen für einen Rentenanspruch gegeben (vgl. E. 4). Das Bundesver­waltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollum­fänglich an, wonach der Be­schwerdeführer aus dem Ort des Vertragsab­schlusses nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (act. 15). Unabhängig von der Verjährungsfrage (vgl. E. 4.5) kann der Be­schwerdeführer als Staatsbürger des ehe­maligen Jugoslawiens, der für eine amerikanische Unternehmung (ohne Niederlassung in der Schweiz) im Iran und Irak tätig gewesen ist, auch nach Art. 115 des Bundesge­setzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) weder eine örtliche Zuständigkeit der Schweizer Ge­richte ableiten noch eine Anwendbarkeit von Schweizer Recht geltend machen (vgl. act. 15). Der (zufällige) Ort des Vertragsabschlusses ist weder zivil- noch öffent­lich-rechtlich relevant. Entgegen der Aktenlage beschränkt sich die Be­hauptung des Beschwerdeführers einzig darauf, dass es sich beim ehe­maligen Arbeitgeber um ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handle (vgl. E. 3.4 mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten). Im Übrigen stösst auch der Vorhalt des Gleichstellungsgrundsatzes ins Leere, da jedes nationale Sozialversicherungs­system den Versicherungs­schutz an ge­wisse Voraussetzungen knüpft, die vor­liegend gerade nicht erfüllt sind (vgl. E. 4.6 ff.). Da der Beschwerdeführer nie in der AHV ver­sichert gewesen ist, kann er sich weder auf die Gleichstellung be­rufen noch hat er einen rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. E. 4.8). Die Beschwerde vom 23. Mai 2013 erweist sich somit als unbegründet, wes­halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber

Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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