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C-2865/2009

C-2865/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1945 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ lebt in Serbien. Er war in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 102 und 125 ff.). B. Mit Formular vom 8. Juli 2008 (Posteingang am 25. Juli 2008, act. 95 ff.) hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nach­folgend: SAK) einen Antrag auf eine (vorbezogene) Altersrente gestellt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (act. 103 ff.) hat die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. August 2008 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 292.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'454.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 hat X._______ mit Schreiben vom 10. November 2008 (act. 123) Einsprache bei der SAK erhoben und anstelle der Rente die Auszahlung einer einmaligen Ab­findung beantragt. E. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 (act. 133 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Alters­rente von X._______ betrage mehr als einen Fünftel einer entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss dem anwend­baren Sozialversicherungsab­kommen die Rente auszuzahlen sei und er demzufolge kein Wahl­recht zwischen Abfindung und Rente habe. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2009 Beschwerde bei der SAK erhoben. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer einmaligen Ab­findung, eventualiter die Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnises. Zur Begründung führte er aus, seine frühere IV-Rente habe monatlich Fr. 401.-- betragen und er verstehe nicht, weshalb er als Altersrente mo­natlich nur Fr. 292.-- erhalte. Zudem sei seine gesundheitliche Situation sehr schlecht und das Geld reiche nicht, um für die Gesundheitskosten auf­zukommen. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, welche dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 auf diplomatischem Weg zugestellt worden ist, hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, ein schweize­risches Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Be­schwerdeführer nicht nachgekommen. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Renten­berechnung sei korrekt erfolgt und dem schlechten Gesundheitszustand sowie der sich daraus ergebenden Gesundheitskosten könne bei der Be­rechnung der AHV-Rente nicht Rechnung getragen werden. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, welche im Bundesblatt publiziert wor­den ist, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Rep­lik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr ver­nehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

E. 1.5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver­fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu­geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zu­stelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer auf­ge­fordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Der Be­schwer­deführer hat dies - obwohl er gemäss Zustellbescheinigung der Botschaft von der Aufforderung Kenntnis hatte - unterlassen. Demzufolge ist das Urteil - im Dispositiv - durch Publikation im Bundesblatt zu er­öffnen (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 127).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub­lik Jugosla­wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo­nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Vorliegend findet demnach weiter­hin das schweizerisch-jugoslawi­sche Sozialver­sicherungsab­kom­men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Ver­tragsstaaten in ihren Rech­ten und Pflichten aus den in Art. 1 ge­nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes­gesetzgebung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung gehört, einan­der gleich, soweit nichts an­deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hin­sichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schwei­zerische Altersrente sowie der anwend­ba­ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab­kommens aufge­stellten Grundsatz der Gleich­stellung abweichen, fin­den sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schwei­zerisch-jugoslawi­schen Vereinbarungen.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im August 2008 (Eintritt des Ver­sicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verord­nung über die Alters- und Hinterlas­senenversicherung vom 31. Okto­ber 1947 (AHVV, SR 831.101). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend sind somit für die Beurteilung beider Fragen die gesetzlichen Bestimmungen in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung mass­gebend.

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen Ab­findung verweigert und die Einsprache abgewiesen hat.

E. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­zie­hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Bei­tragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG).

E. 3.1.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angererechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu­sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an­gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).

E. 3.1.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei­den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge­nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Per­son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und ge­genseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom­men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel­cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV auf­gefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die An­rechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitrags­jahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Ver­siche­rungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalender­jahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Ein­kommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitrags­zeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Re­vision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der An­spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).

E. 3.1.4 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.

E. 3.1.5 Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In­validenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters­rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente ge­mäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass­gebenden Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.

E. 3.1.6 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird ei­nem Staats­angehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla­wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine or­dentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechen­den ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfin­dung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Be­trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan­gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder die­se end­gültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin­dung wählen.

E. 3.2.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine bis zum 31. Dezember 2003 befristete Invalidenrente bezogen. Ein weiteres Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Altersrente des Beschwerdeführers, auf welche er bei einem zweijährigen Vorbezug mit Wirkung ab 1. August 2008 Anspruch hat, löst somit die frühere In­va­lidenrente nicht im Sinn des Art. 33bis Abs. 1 AHVG unmittelbar ab, wes­halb die Altersrente - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auf­grund einer eigenständigen Berechnung zu ermitteln ist und sich nicht nach der Invalidenrente zu richten hat.

E. 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten anzurechnen. Die Ver­siche­rungsjahre des Jahrgangs des Beschwerde­führers (1945) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjah­ren (vgl. Renten­ta­bellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jah­ren die Ren­tenskala 9 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 13). Beim An­spruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 9 beträgt die Teil­rente 20,45% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 AHVV), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht weder eine einmalige Abfindung noch das Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung, sondern ei­ne Rente zuge­sprochen worden ist.

E. 3.2.3 Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 9 Jahre und 8 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 9 ist anzu­wenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 171'591.-- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet war und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1976 und 1978 bis 1984 gesplittet. Daraus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der Höhe von Fr. 153'602.--. Hinzu kommt das Einkommen von Fr. 13'381.-- aus dem Jahr 1977, welches nicht zu splitten war. Insgesamt beläuft sich somit das dem Beschwerdeführer an­zurechnende Einkommen auf Fr. 166'983.-- (Fr. 153'602.-- + Fr. 13'381.-). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Aus­gleichung der Inflation ent­sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,221 (Aufwertungsfaktoren 2008, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1971), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 203'887.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Bei­tragsmonate (116) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durch­schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- (Fr. 203'887.-- : 116 x 12). Das Kind des Beschwerdeführers ist 1965 ge­boren, weshalb dieser bis ins Jahr 1981 zusätzlich Anspruch auf Er­ziehungsgutschriften hat. Während der Jahre, in welchen die Ehefrau ebenfalls versichert war, erhält der Beschwerdeführer halbe Gutschriften und für das Jahr 1977 erhält er die ganze Gutschrift, da die Ehefrau nicht versichert war. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 Fr. 39'780.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerde­führer erhält somit Fr. 159'120.-- Erziehungsgutschriften (6x [77 Monate Versicherungszeit entsprechen 6 Jahren und 5 Monaten] Fr. 39'780 : 2 + Fr. 39'780.--). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 116 Mo­naten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 16'461.-- (Fr. 159'120.-- : 116 x 12). Das durchschnittliche jährliche Ein­kommen beläuft sich damit auf Fr. 37'553.-- (Fr. 21'092.-- + Fr. 16'461.--). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durch­schnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Ge­mäss den Rententa­bellen 2007 (Skala 9, S. 88) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 38'454.-- eine monatliche Rente von Fr. 338.--. Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen, wes­halb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 292.-- resultiert.

E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Ausrichtung einer ein­maligen Abfindung zu Recht verweigert hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par­tei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an­ge­fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2865/2009 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rentenberechnung). Sachverhalt: A. Der am (...) 1945 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ lebt in Serbien. Er war in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 102 und 125 ff.). B. Mit Formular vom 8. Juli 2008 (Posteingang am 25. Juli 2008, act. 95 ff.) hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nach­folgend: SAK) einen Antrag auf eine (vorbezogene) Altersrente gestellt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (act. 103 ff.) hat die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. August 2008 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 292.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'454.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 hat X._______ mit Schreiben vom 10. November 2008 (act. 123) Einsprache bei der SAK erhoben und anstelle der Rente die Auszahlung einer einmaligen Ab­findung beantragt. E. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 (act. 133 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Alters­rente von X._______ betrage mehr als einen Fünftel einer entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss dem anwend­baren Sozialversicherungsab­kommen die Rente auszuzahlen sei und er demzufolge kein Wahl­recht zwischen Abfindung und Rente habe. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2009 Beschwerde bei der SAK erhoben. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer einmaligen Ab­findung, eventualiter die Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnises. Zur Begründung führte er aus, seine frühere IV-Rente habe monatlich Fr. 401.-- betragen und er verstehe nicht, weshalb er als Altersrente mo­natlich nur Fr. 292.-- erhalte. Zudem sei seine gesundheitliche Situation sehr schlecht und das Geld reiche nicht, um für die Gesundheitskosten auf­zukommen. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, welche dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 auf diplomatischem Weg zugestellt worden ist, hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, ein schweize­risches Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Be­schwerdeführer nicht nachgekommen. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte die SAK die Ab­weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Renten­berechnung sei korrekt erfolgt und dem schlechten Gesundheitszustand sowie der sich daraus ergebenden Gesundheitskosten könne bei der Be­rechnung der AHV-Rente nicht Rechnung getragen werden. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, welche im Bundesblatt publiziert wor­den ist, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Rep­lik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr ver­nehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten. 1.5. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Ver­fahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzu­geben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zu­stelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer auf­ge­fordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Der Be­schwer­deführer hat dies - obwohl er gemäss Zustellbescheinigung der Botschaft von der Aufforderung Kenntnis hatte - unterlassen. Demzufolge ist das Urteil - im Dispositiv - durch Publikation im Bundesblatt zu er­öffnen (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwal­tungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 127). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub­lik Jugosla­wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge­staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo­nien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Vorliegend findet demnach weiter­hin das schweizerisch-jugoslawi­sche Sozialver­sicherungsab­kom­men vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Ver­tragsstaaten in ihren Rech­ten und Pflichten aus den in Art. 1 ge­nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes­gesetzgebung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung gehört, einan­der gleich, soweit nichts an­deres bestimmt ist. Bestimmungen, die hin­sichtlich der Voraus­setzungen des Anspruchs auf eine schwei­zerische Altersrente sowie der anwend­ba­ren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab­kommens aufge­stellten Grundsatz der Gleich­stellung abweichen, fin­den sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schwei­zerisch-jugoslawi­schen Vereinbarungen. 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im August 2008 (Eintritt des Ver­sicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verord­nung über die Alters- und Hinterlas­senenversicherung vom 31. Okto­ber 1947 (AHVV, SR 831.101). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend sind somit für die Beurteilung beider Fragen die gesetzlichen Bestimmungen in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung mass­gebend.

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen Ab­findung verweigert und die Einsprache abgewiesen hat. 3.1. 3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­zie­hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teil­renten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Bei­tragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge­walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo­bei Ehe­paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angererechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu­sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an­gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 3.1.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei­den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge­nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver­witwete Per­son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei­lung und ge­genseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom­men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al­tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel­cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge­wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in je­dem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV auf­gefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die An­rechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitrags­jahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Ver­siche­rungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalender­jahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer­den die Ein­kommen während des ganzen Kalenderjahres auf­geteilt. Die Beitrags­zeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein­kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflö­sung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Re­vision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der An­spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.1.4. Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen. 3.1.5. Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In­validenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters­rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente ge­mäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass­gebenden Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 3.1.6. Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird ei­nem Staats­angehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla­wien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine or­dentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechen­den ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfin­dung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Be­trägt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsan­gehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder die­se end­gültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfin­dung wählen. 3.2. 3.2.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine bis zum 31. Dezember 2003 befristete Invalidenrente bezogen. Ein weiteres Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Altersrente des Beschwerdeführers, auf welche er bei einem zweijährigen Vorbezug mit Wirkung ab 1. August 2008 Anspruch hat, löst somit die frühere In­va­lidenrente nicht im Sinn des Art. 33bis Abs. 1 AHVG unmittelbar ab, wes­halb die Altersrente - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auf­grund einer eigenständigen Berechnung zu ermitteln ist und sich nicht nach der Invalidenrente zu richten hat. 3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten anzurechnen. Die Ver­siche­rungsjahre des Jahrgangs des Beschwerde­führers (1945) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjah­ren (vgl. Renten­ta­bellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jah­ren die Ren­tenskala 9 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 13). Beim An­spruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 9 beträgt die Teil­rente 20,45% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 AHVV), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht weder eine einmalige Abfindung noch das Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung, sondern ei­ne Rente zuge­sprochen worden ist. 3.2.3. Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 9 Jahre und 8 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 9 ist anzu­wenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 171'591.-- eingetragen. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet war und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1976 und 1978 bis 1984 gesplittet. Daraus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der Höhe von Fr. 153'602.--. Hinzu kommt das Einkommen von Fr. 13'381.-- aus dem Jahr 1977, welches nicht zu splitten war. Insgesamt beläuft sich somit das dem Beschwerdeführer an­zurechnende Einkommen auf Fr. 166'983.-- (Fr. 153'602.-- + Fr. 13'381.-). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Aus­gleichung der Inflation ent­sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,221 (Aufwertungsfaktoren 2008, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1971), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 203'887.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Bei­tragsmonate (116) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durch­schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- (Fr. 203'887.-- : 116 x 12). Das Kind des Beschwerdeführers ist 1965 ge­boren, weshalb dieser bis ins Jahr 1981 zusätzlich Anspruch auf Er­ziehungsgutschriften hat. Während der Jahre, in welchen die Ehefrau ebenfalls versichert war, erhält der Beschwerdeführer halbe Gutschriften und für das Jahr 1977 erhält er die ganze Gutschrift, da die Ehefrau nicht versichert war. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 Fr. 39'780.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerde­führer erhält somit Fr. 159'120.-- Erziehungsgutschriften (6x [77 Monate Versicherungszeit entsprechen 6 Jahren und 5 Monaten] Fr. 39'780 : 2 + Fr. 39'780.--). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 116 Mo­naten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 16'461.-- (Fr. 159'120.-- : 116 x 12). Das durchschnittliche jährliche Ein­kommen beläuft sich damit auf Fr. 37'553.-- (Fr. 21'092.-- + Fr. 16'461.--). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durch­schnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Ge­mäss den Rententa­bellen 2007 (Skala 9, S. 88) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 38'454.-- eine monatliche Rente von Fr. 338.--. Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen, wes­halb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 292.-- resultiert. 3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Ausrichtung einer ein­maligen Abfindung zu Recht verweigert hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par­tei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an­ge­fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: