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C-2857/2018

C-2857/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1958 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1962 nach Deutschland umgezogen, wo er eine Ausbildung als Schlosser absolviert hat. Von April 2006 bis März 2009 arbeitete er mit Unterbrüchen in seinem Beruf in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Anschluss kehrte er nach Deutschland zurück, wo er zuletzt für die B._______ in (...) tätig war (vgl. Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3, 9, 21, 23, 24). B. B.a Am 31. März 2016 stellte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Invaliditätsrente, welcher unter anderem mit dem Hinweis, dass die deutsche Rente seit 1. März 2016 gewährt werde, mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weitergeleitet wurde (IV-act. 7, 21). Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten am 20. Oktober 2017 über den Eingang seines Rentenantrags (IV-act. 6) und forderte ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 auf, die zur Bearbeitung des Rentengesuchs benötigten Unterlagen einzureichen (IV-act. 26). Am 13. Februar 2018 erliess die Vorinstanz eine Mahnung (IV-act. 27), mit welcher sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht und die Säumnisfolgen aufforderte, ihr innert einer 30-tätigen Frist die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen. Schliesslich trat die Vorinstanz auf sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2018 nicht ein (IV-act. 28). C. C.a Gegen die Verfügung vom 10. April 2018 erhob der durch Rechtsanwältin Helena Schütz vertretene Versicherte am 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Bewilligung und Auszahlung der Invalidenrente und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Zur Begründung verwies er auf seine gesundheitliche Situation. Zudem bat er um Anweisung an die Vorinstanz, ihm einen auf Deutsch verfassten Zusatzfragebogen zuzusenden und verlangte weiter die Einsicht in die Akten (act. 1). C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2018 (act. 2) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist sein Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Helena Schütz im Hinblick auf BVGE 2016/37 zu begründen. Nach Eingang der Schreiben vom 21. Juni 2018 sowie vom 25. Juli 2018 (act. 4 und ad. 9 f.) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 (act.12) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Einsetzung von Rechtsanwältin Helena Schütz als amtlich bestellte Anwältin ab. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, die für die Prüfung des Gesuches unerlässlich benötigten medizinischen und wirtschaftlichen Angaben hätten trotz Fristansetzung und Androhung der Rechtsfolgen nicht erhältlich gemacht werden können. C.d In der Replik vom 28. September 2018 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, zum einen sei er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Anfragen der Gegenseite zu beantworten; zum anderen sei er erst seit Juli 2018 in Besitz eines Fragebogens in deutscher Sprache. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die IV-Stelle die benötigten Akten nicht vorgelegt habe. C.e In der Duplik vom 30. Oktober 2018 (act.18) führte die Vorinstanz aus, dass sie mangels neuer Gesichtspunkte, welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise geben würden, an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen festhalte. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird auf E. 6.1 verwiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Vorab sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und wohnt in Deutschland (IV-act. 3; act. 15, Beilage 4). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. April 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 2.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht materiell überprüft, sondern sie ist auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache und Ausrichtung einer Invalidenrente ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil 8C_472/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Art. 43 Abs. 3 ATSG geht aus vom Bestehen bestimmter Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, ohne indessen festzulegen, um welche Pflichten es sich im Einzelnen handelt. Angesichts der offenen Formulierung und unter Berücksichtigung des Normzwecks kann es sich nicht lediglich um die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geordnete Mitwirkungspflicht an der ärztlichen oder fachlichen Untersuchung handeln. Infrage kommen deshalb u.a. folgende Bestimmungen: Vollständiges und wahrheitsgetreues Ausfüllen der Anmeldeformulare (Art. 29 Abs. 2 ATSG) und Erteilen von Auskünften (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 VwVG gelten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 86, 92).

E. 3.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 133).

E. 3.4 Die Verwaltung und Behörden haben eine Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt (vgl. Krauskopf/ Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 42; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2; Urteil BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. In den Akten hat sie alles festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c).

E. 4 Streitig und zu prüfen ist wie erwähnt, ob die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Versicherten zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Das von der Deutschen Rentenversicherung am 12. Oktober 2017 unterzeichnete Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente" (IV-act. 21) ging am 19. Oktober 2017 zusammen mit medizinischen Berichten bei der Vorinstanz ein (IV-act. 9 - 20). Daraufhin forderte diese den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 auf, die Fragebögen für den Versicherten sowie für den Arbeitgeber - neben weiteren Unterlagen wie Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen und EKG - vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen (IV-act. 26). In der Mahnung vom 13. Februar 2018 gab die Vorinstanz an, dass die für die Prüfung unerlässlichen Unterlagen nicht eingereicht worden seien (IV-act. 27). Vernehmlassungsweise führte sie dazu aus, dass nebst den medizinischen Unterlagen auch wirtschaftliche Angaben für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs unerlässlich seien. Die benötigten Akten, welche administrativ nur vom Versicherten selbst hätten eingeholt werden können, seien trotz Mahnung nicht zugestellt worden; ohne sie sei eine Abklärung nicht möglich gewesen (act. 8). Offensichtlich bezog die Vorinstanz sich bei den fehlenden Unterlagen auf die Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber, denn diese geben Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. In den Vorakten finden sich denn auch keine diesbezüglichen Unterlagen, hingegen sind medizinischen Berichte zahlreich vorhanden (IV-act. 9 - 20). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die entsprechenden Formulare einzureichen. Damit ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen, was von ihm auch nicht bestritten wird.

E. 4.2 Es verbleibt zu prüfen, ob die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgt ist.

E. 4.2.1 Im Schreiben vom 8. Dezember 2017 gab die IVSTA an, die Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber beigelegt zu haben (IV-act. 26). Der Beschwerdeführer bringt nun replikweise unter Beilage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens für den Versicherten vor, er habe es nicht schuldhaft unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Fragebögen seien ihm zuerst in Spanisch zugesandt worden. Das in deutscher Sprache verfasste Formular habe er erst im Juli 2018, während des hängigen Beschwerdeverfahrens, erhalten. Dabei verweist er auf sein am 21. Juni 2018 an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben, in welchem er ebenfalls geltend machte, die Unterlagen lediglich auf Spanisch erhalten zu haben. Ausserdem warf er der IVSTA vor, auch auf mehrfache telefonische Bitte hin, ihm einen Fragebogen auf Deutsch zuzusenden, nicht reagiert zu haben. Dabei gibt er nicht an, weshalb er auf einen in deutscher Sprache verfassten Fragebogen angewiesen war, um über seine wirtschaftliche Situation Auskunft erteilen zu können. Die Akten geben keine Hinweise auf seine Sprachkenntnisse. Aus ihnen geht jedoch hervor, dass der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der IVSTA in Deutsch geführt worden ist. Im Reha-Entlassungsbericht zuhanden der Deutsche Rentenversicherung wird in der biographischen Anamnese zudem angegeben, der Beschwerdeführer sei mit seinen beiden Geschwistern bei den Eltern in Spanien aufgewachsen, im Alter von 34 Jahren nach Deutschland gekommen und habe zu seiner Herkunftsfamilie keinen Kontakt. In der Arbeitsanamnese wird ausgeführt, dass er 1962, also im Alter von 4 Jahren, von Spanien nach Deutschland übersiedelt sei (IV-act. 11, S. 5 f.). Da er gemäss der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs (IV-act. 24) bereits 1973 in Deutschland versichert war, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe in der biographischen Anamnese um einen Verschreiber handelt und er seit seinem vierten Lebensjahr in Deutschland in einem deutschsprachigen Umfeld lebt. Offensichtlich ist er der spanischen Sprache trotz seiner spanischen Staatsangehörigkeit nicht mächtig, sodass er die auf Spanisch verfassten Fragebögen nicht ausfüllen konnte. Der Umstand, dass er Staatsbürger von Spanien ist, begründet nämlich keine Vermutung für Kenntnisse in dieser Sprache.

E. 4.3 Die IVSTA übermittelte ihm auf sein Schreiben vom 21. Juni 2018 hin am 26. Juni 2018 eine Kopie ihres Briefes vom 8. Dezember 2017; weitere Beilagen erwähnte sie nicht (act. 15). Dies, obwohl der mit der Replik eingereichte Fragebogen für den Versicherten in der Fussnote den Vermerk "Absendedatum 26.6.2018" enthält und somit offensichtlich an diesem Tag von der IVSTA ausgedruckt und als Beilage zu ihrem Schreiben vom 26. Juni 2018 an den Beschwerdeführer versandt worden war. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers; insbesondere bestreitet sie nicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch um die entsprechenden in Deutsch verfassten Formulare gebeten hat. Ebenso erwähnt sie die während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Anfrage des Versicherten nicht und macht auch nicht geltend, Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch versandt zu haben. Dabei fällt auf, dass bereits die Eingangsbestätigung des Rentenantrags auf Französisch verfasst worden war (IV-act. 6). In den Vorakten finden sich zudem weder auf Deutsch noch auf Spanisch verfasste Formulare. Ebenso fehlen Telefonnotizen, welche Anfragen betreffend die Zusendung deutscher Formulare zum Inhalt haben. Demnach hat die Vorinstanz es nicht nur versäumt, dem Versicherten die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, sondern sie ist auch ihrer Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (vgl. E. 3.4).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nachvollziehbar dargelegt - erst seit Juli 2018, also nach Erlass der Nichteintretensverfügung, in Besitz der für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Formulare in deutscher Sprache gewesen ist. Demzufolge konnte er nicht schon vorher die entsprechenden Auskünfte erteilen. Die Vorinstanz ist, indem sie ihm nicht schon während des Anmeldeverfahrens die Formulare auf Deutsch hat zukommen lassen, ihrer Untersuchungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen (E. 3.1). Es ist ihr anzulasten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abzuklären waren. Dem Beschwerdeführer hingegen kann diesbezüglich kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

E. 5 Nach dem Gesagten ist für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht nicht schuldhaft unterlassen hat. Somit ist seine Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat - nachdem die dafür notwendigen Unterlagen mit der Replik im September 2018 eingegangen sind - auf die Anmeldung einzutreten, weitere Abklärung vorzunehmen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 (act. 2) gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt, da sie subsidiärer Natur ist, nicht zum Tragen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.2 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 9. Mai 2018 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne von E. 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2857/2018 Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Helena Schütz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 10. April 2018). Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist 1962 nach Deutschland umgezogen, wo er eine Ausbildung als Schlosser absolviert hat. Von April 2006 bis März 2009 arbeitete er mit Unterbrüchen in seinem Beruf in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im Anschluss kehrte er nach Deutschland zurück, wo er zuletzt für die B._______ in (...) tätig war (vgl. Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3, 9, 21, 23, 24). B. B.a Am 31. März 2016 stellte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Invaliditätsrente, welcher unter anderem mit dem Hinweis, dass die deutsche Rente seit 1. März 2016 gewährt werde, mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weitergeleitet wurde (IV-act. 7, 21). Daraufhin informierte die Vorinstanz den Versicherten am 20. Oktober 2017 über den Eingang seines Rentenantrags (IV-act. 6) und forderte ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 auf, die zur Bearbeitung des Rentengesuchs benötigten Unterlagen einzureichen (IV-act. 26). Am 13. Februar 2018 erliess die Vorinstanz eine Mahnung (IV-act. 27), mit welcher sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Auskunftspflicht und die Säumnisfolgen aufforderte, ihr innert einer 30-tätigen Frist die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen. Schliesslich trat die Vorinstanz auf sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2018 nicht ein (IV-act. 28). C. C.a Gegen die Verfügung vom 10. April 2018 erhob der durch Rechtsanwältin Helena Schütz vertretene Versicherte am 9. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Bewilligung und Auszahlung der Invalidenrente und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Zur Begründung verwies er auf seine gesundheitliche Situation. Zudem bat er um Anweisung an die Vorinstanz, ihm einen auf Deutsch verfassten Zusatzfragebogen zuzusenden und verlangte weiter die Einsicht in die Akten (act. 1). C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Mai 2018 (act. 2) wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist sein Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Helena Schütz im Hinblick auf BVGE 2016/37 zu begründen. Nach Eingang der Schreiben vom 21. Juni 2018 sowie vom 25. Juli 2018 (act. 4 und ad. 9 f.) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 (act.12) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der Einsetzung von Rechtsanwältin Helena Schütz als amtlich bestellte Anwältin ab. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte aus, die für die Prüfung des Gesuches unerlässlich benötigten medizinischen und wirtschaftlichen Angaben hätten trotz Fristansetzung und Androhung der Rechtsfolgen nicht erhältlich gemacht werden können. C.d In der Replik vom 28. September 2018 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und führte aus, zum einen sei er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die Anfragen der Gegenseite zu beantworten; zum anderen sei er erst seit Juli 2018 in Besitz eines Fragebogens in deutscher Sprache. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die IV-Stelle die benötigten Akten nicht vorgelegt habe. C.e In der Duplik vom 30. Oktober 2018 (act.18) führte die Vorinstanz aus, dass sie mangels neuer Gesichtspunkte, welche Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise geben würden, an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen festhalte. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird auf E. 6.1 verwiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Vorab sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und wohnt in Deutschland (IV-act. 3; act. 15, Beilage 4). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. April 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht materiell überprüft, sondern sie ist auf sein Leistungsgesuch nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.). Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprache und Ausrichtung einer Invalidenrente ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil 8C_472/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Art. 43 Abs. 3 ATSG geht aus vom Bestehen bestimmter Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, ohne indessen festzulegen, um welche Pflichten es sich im Einzelnen handelt. Angesichts der offenen Formulierung und unter Berücksichtigung des Normzwecks kann es sich nicht lediglich um die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geordnete Mitwirkungspflicht an der ärztlichen oder fachlichen Untersuchung handeln. Infrage kommen deshalb u.a. folgende Bestimmungen: Vollständiges und wahrheitsgetreues Ausfüllen der Anmeldeformulare (Art. 29 Abs. 2 ATSG) und Erteilen von Auskünften (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 VwVG gelten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 86, 92). 3.3 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 133). 3.4 Die Verwaltung und Behörden haben eine Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt (vgl. Krauskopf/ Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 42; SVR 2011 IV Nr. 44 [BGer 8C_319/2010] E. 2.2.2; Urteil BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. In den Akten hat sie alles festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c).

4. Streitig und zu prüfen ist wie erwähnt, ob die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Versicherten zu Recht nicht eingetreten ist. 4.1 Das von der Deutschen Rentenversicherung am 12. Oktober 2017 unterzeichnete Formular E 204 "Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente" (IV-act. 21) ging am 19. Oktober 2017 zusammen mit medizinischen Berichten bei der Vorinstanz ein (IV-act. 9 - 20). Daraufhin forderte diese den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 auf, die Fragebögen für den Versicherten sowie für den Arbeitgeber - neben weiteren Unterlagen wie Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen und EKG - vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen (IV-act. 26). In der Mahnung vom 13. Februar 2018 gab die Vorinstanz an, dass die für die Prüfung unerlässlichen Unterlagen nicht eingereicht worden seien (IV-act. 27). Vernehmlassungsweise führte sie dazu aus, dass nebst den medizinischen Unterlagen auch wirtschaftliche Angaben für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs unerlässlich seien. Die benötigten Akten, welche administrativ nur vom Versicherten selbst hätten eingeholt werden können, seien trotz Mahnung nicht zugestellt worden; ohne sie sei eine Abklärung nicht möglich gewesen (act. 8). Offensichtlich bezog die Vorinstanz sich bei den fehlenden Unterlagen auf die Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber, denn diese geben Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. In den Vorakten finden sich denn auch keine diesbezüglichen Unterlagen, hingegen sind medizinischen Berichte zahlreich vorhanden (IV-act. 9 - 20). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, die entsprechenden Formulare einzureichen. Damit ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen, was von ihm auch nicht bestritten wird. 4.2 Es verbleibt zu prüfen, ob die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. 4.2.1 Im Schreiben vom 8. Dezember 2017 gab die IVSTA an, die Fragebögen für den Versicherten und den Arbeitgeber beigelegt zu haben (IV-act. 26). Der Beschwerdeführer bringt nun replikweise unter Beilage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens für den Versicherten vor, er habe es nicht schuldhaft unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Fragebögen seien ihm zuerst in Spanisch zugesandt worden. Das in deutscher Sprache verfasste Formular habe er erst im Juli 2018, während des hängigen Beschwerdeverfahrens, erhalten. Dabei verweist er auf sein am 21. Juni 2018 an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben, in welchem er ebenfalls geltend machte, die Unterlagen lediglich auf Spanisch erhalten zu haben. Ausserdem warf er der IVSTA vor, auch auf mehrfache telefonische Bitte hin, ihm einen Fragebogen auf Deutsch zuzusenden, nicht reagiert zu haben. Dabei gibt er nicht an, weshalb er auf einen in deutscher Sprache verfassten Fragebogen angewiesen war, um über seine wirtschaftliche Situation Auskunft erteilen zu können. Die Akten geben keine Hinweise auf seine Sprachkenntnisse. Aus ihnen geht jedoch hervor, dass der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der IVSTA in Deutsch geführt worden ist. Im Reha-Entlassungsbericht zuhanden der Deutsche Rentenversicherung wird in der biographischen Anamnese zudem angegeben, der Beschwerdeführer sei mit seinen beiden Geschwistern bei den Eltern in Spanien aufgewachsen, im Alter von 34 Jahren nach Deutschland gekommen und habe zu seiner Herkunftsfamilie keinen Kontakt. In der Arbeitsanamnese wird ausgeführt, dass er 1962, also im Alter von 4 Jahren, von Spanien nach Deutschland übersiedelt sei (IV-act. 11, S. 5 f.). Da er gemäss der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs (IV-act. 24) bereits 1973 in Deutschland versichert war, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe in der biographischen Anamnese um einen Verschreiber handelt und er seit seinem vierten Lebensjahr in Deutschland in einem deutschsprachigen Umfeld lebt. Offensichtlich ist er der spanischen Sprache trotz seiner spanischen Staatsangehörigkeit nicht mächtig, sodass er die auf Spanisch verfassten Fragebögen nicht ausfüllen konnte. Der Umstand, dass er Staatsbürger von Spanien ist, begründet nämlich keine Vermutung für Kenntnisse in dieser Sprache. 4.3 Die IVSTA übermittelte ihm auf sein Schreiben vom 21. Juni 2018 hin am 26. Juni 2018 eine Kopie ihres Briefes vom 8. Dezember 2017; weitere Beilagen erwähnte sie nicht (act. 15). Dies, obwohl der mit der Replik eingereichte Fragebogen für den Versicherten in der Fussnote den Vermerk "Absendedatum 26.6.2018" enthält und somit offensichtlich an diesem Tag von der IVSTA ausgedruckt und als Beilage zu ihrem Schreiben vom 26. Juni 2018 an den Beschwerdeführer versandt worden war. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers; insbesondere bestreitet sie nicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch um die entsprechenden in Deutsch verfassten Formulare gebeten hat. Ebenso erwähnt sie die während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Anfrage des Versicherten nicht und macht auch nicht geltend, Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch versandt zu haben. Dabei fällt auf, dass bereits die Eingangsbestätigung des Rentenantrags auf Französisch verfasst worden war (IV-act. 6). In den Vorakten finden sich zudem weder auf Deutsch noch auf Spanisch verfasste Formulare. Ebenso fehlen Telefonnotizen, welche Anfragen betreffend die Zusendung deutscher Formulare zum Inhalt haben. Demnach hat die Vorinstanz es nicht nur versäumt, dem Versicherten die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen, sondern sie ist auch ihrer Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (vgl. E. 3.4). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm nachvollziehbar dargelegt - erst seit Juli 2018, also nach Erlass der Nichteintretensverfügung, in Besitz der für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Formulare in deutscher Sprache gewesen ist. Demzufolge konnte er nicht schon vorher die entsprechenden Auskünfte erteilen. Die Vorinstanz ist, indem sie ihm nicht schon während des Anmeldeverfahrens die Formulare auf Deutsch hat zukommen lassen, ihrer Untersuchungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen (E. 3.1). Es ist ihr anzulasten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abzuklären waren. Dem Beschwerdeführer hingegen kann diesbezüglich kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

5. Nach dem Gesagten ist für das Bundesverwaltungsgericht erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht nicht schuldhaft unterlassen hat. Somit ist seine Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat - nachdem die dafür notwendigen Unterlagen mit der Replik im September 2018 eingegangen sind - auf die Anmeldung einzutreten, weitere Abklärung vorzunehmen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 (act. 2) gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt, da sie subsidiärer Natur ist, nicht zum Tragen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 9. Mai 2018 wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne von E. 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: