Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der 1963 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 1998 eine ganze Rente (Akten [im Folgenden: act.] der IVSTA 72 S. 20 bis 24), vom 1. Juli bis 31. Juli 1998 eine halbe Rente (act. 72 S. 14 bis 15), vom 1. bis 31. August 1998 eine Viertelsrente (act. 72 S. 10 und 11) sowie vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2001 wiederum eine ganze Rente zu (act. 72 S. 6 bis 7). Mit einer weiteren Verfügung vom 30. August 2002 erfolgte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (act. 72 S. 1 bis 4); diese wurde nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen anlässlich der Mitteilung vom 3. November 2006 bestätigt (act. 87). B. Im September 2012 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. 91). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht (act. 92, 96 bis 105, 131, 135, 137, 140, 143, 146 und 151) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2014 die Aufhebung ihrer bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt (act. 152). C. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt André M. Brunner, unter anderem im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen die Festlegung eines Beratungstermins beantragen (act. 153 resp. 154). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte der IVSTA anlässlich eines Telefonats vom 26. November 2014 unter anderem mit, die Aufhebung der Rente - ohne dass der Versicherten berufliche Massnahmen angeboten worden seien - gehe nicht an; diese sei zu einem Gespräch einzuladen. Die IVSTA machte diesbezüglich geltend, mangels Versicherteneigenschaft betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen werde keine Einladung zu einem Gespräch erfolgen (act. 157). D. Im Rahmen weiterer Einwendungen vom 1. Dezember 2014 liess die Versicherte unter anderem beantragen, es sei mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und es seien ihr allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen aufzuzeigen und zu planen; falls dieser Antrag abgewiesen werden sollte, sei diesbezüglich vorab eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (act. 163). In der Folge teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 unter anderem mit, dass das nach Rz. 1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; im Folgenden: KSSB) vorgesehene persönliche Gespräch dazu diene, die möglichen Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu besprechen. Es handle sich bei dem Gespräch nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversicherung (IV), über die eine Verfügung ergehen könnte. Sollte er, der Rechtsvertreter, an seiner Rechtsauffassung festhalten, würde die IVSTA über einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald die Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden sei (act. 166). E. In der Folge liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (Poststempel: 14. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz wolle gemäss Schreiben vom 18. Dezember 2014 ohne Beratung der Versicherten und ohne Durchführung des persönlichen Gesprächs "über einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald die Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden ist". Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zurzeit wohne die Beschwerdeführerin im Ausland. Entsprechend müssten die weiteren beruflichen Schritte (inkl. Umzug in die Schweiz) geplant und organisiert werden, wobei angesichts der Tragweite von einem erheblichen Aufwand auszugehen sei. Es könne nicht ohne dieses persönliche Gespräch direkt über die Ansprüche verfügt werden. Die Beratung sei zweifellos eine (wichtige) Leistung der Vorinstanz, welche als erster Schritt der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu betrachten sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Versicherte als eine in Österreich wohnhafte Österreicherin erfülle die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht. Dementsprechend handle es sich bei ihr nicht um eine versicherte Person im Sinn von Rz. 1004.2 KSSB. G. In ihrer Replik vom 17. April 2015 liess die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde beantragen und zur Begründung zusammengefasst ausführen, sie habe ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen sei, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz vernehmlassungsweise nicht dargelegt, weshalb zur strittigen Frage keine (Zwischen-)Verfügung zu erlassen sei (B-act. 7). H. In ihrer Duplik vom 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, wegen Wohnsitznahme der Versicherten in der Schweiz seien die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle B._______ zur Weiterbearbeitung abgetreten worden. Diese werde sich um die weitere Bearbeitung kümmern und namentlich auch prüfen, ob allenfalls Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe. Damit sei im vorliegenden Verfahren das aktuelle Rechtsschutzinteresse weggefallen (B-act. 9). I. In Kenntnis der prozessleitenden Verfügung vom 27. Mai 2015 (B-act. 10 und 11) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 14. Juli 2015 aus, die Versicherte habe wieder Wohnsitz im Ausland genommen, und die Zuständigkeit der Vorinstanz sei klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (B-act. 14). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 IVG Verfügungen der IVSTA. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die Beschwerdeführerin Partei im vor-instanzlichen Verfahren gewesen ist, durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist sie zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1).
E. 1.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind angesichts der herabgesetzten formellen Anforderungen bei rechtsunkundigen Parteien ebenfalls als erfüllt zu betrachten (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die geltend gemachte Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004 KSSB hat.
E. 2 Im Folgenden sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze sowie die Lehre darzustellen:
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung fliesst aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409).
E. 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 132 V 93 E. 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen - oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1) - und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; 143 E. 1.2). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
E. 2.3 Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen eingeführt. Diese Gesetzesbestimmung umschreibt den Anwendungsbereich des formlosen Verfahrens in negativer Abgrenzung zu Art. 49 Abs. 1 ATSG. Hat also der Versicherungsträger keine schriftliche Verfügung zu erlassen, kann über Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren entschieden werden. In Betracht fallen mithin Entscheidungen, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist oder die nicht erheblich sind. Nicht immer kann die Erheblichkeit in Frankenbeträgen gefasst werden. Die Rechtsprechung bejaht auch dort die Erheblichkeit, wo der betreffende Entscheid an sich wichtig und einschneidend ist. Primär ist somit der Erlass der schriftlichen Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 51 Rz. 2 und 4 sowie Art. 49 Rz. 16 und 18, je mit Hinweisen).
E. 3.1 In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2014 vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass es sich bei dem beantragten Termin für ein persönliches Beratungsgespräch nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversicherung handle, über die im Sinne von Art. 49 ATSG verfügt werden könnte (act. 166). Vernehmlassungsweise begründete die Vorinstanz am 28. Januar 2015 zwar, weshalb die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen nicht erfüllt resp. kein persönliches Gespräch zu führen ist. Sie machte jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin betreffend die strittige Frage nach der Durchführung eines persönlichen Gesprächs keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden (Zwischen-)Verfügung hat.
E. 3.2 Betreffend die in Art. 49 Abs. 1 ATSG normierte Erheblichkeit kann die Frage, ob es sich bei der beantragten Durchführung eines persönlichen Gesprächs um eine erhebliche Leistung handelt oder nicht, letztlich offengelassen werden. Selbst wenn die Durchführung bzw. Ablehnung eines Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 KSSB - als nicht offensichtlich erhebliche Leistung resp. Teilaspekt der gesamten Rentenüberprüfung (Herabsetzung/Aufhebung der bisherigen Rente) - formlos erfolgen könnte, hätte die Vorinstanz im vorliegenden Fall umgehend eine formelle Verfügung erlassen müssen, da die Beschwerdeführerin mit der Ablehnung nicht einverstanden war (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständnis der Vorinstanz fristgerecht mitgeteilt hat (vgl. hierzu BGE 134 V 145 E. 5).
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Haltung der Vor-instanz, mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht über die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 zu verfügen, eine Rechtsverweigerung zu erblicken. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Poststempel) gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese im Sinn der Erwägungen bzw. betreffend die Frage des persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 KSSB in angemessener Frist (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 51 Rz. 18 mit Hinweisen) eine formelle, begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter machte in der Kostennote vom 28. Juli 2015 einen Zeitaufwand von 6.9 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'725.- zuzüglich Fr. 78.90 Auslagen und Fr. 144.30 Mehrwertsteuer (8 %) geltend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen gibt die Kostennote in Bezug auf den Stundenansatz, den Zeitaufwand sowie die Auslagen grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]). Jedoch ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch für diejenigen, die in der Zeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland getätigt wurden (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Der Hauptsitzwohnbestätigung vom 13. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 13. Juli 2015 in der Schweiz gewohnt hat (B-act. 14 Beilage 2). Für die in diesem Zeitraum geleisteten Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer gemäss obiger Darstellung geschuldet. Mit Blick auf das Kostenblatt (B-act. 7 Beilage 6) ergibt sich in der Zeit vom 1. März bis 13. Juli 2015 eine mehrwertsteuerpflichtige Teilkostennote von Fr. 933.50 (Aufwand: 3.6 h à Fr. 250.- = Fr. 900.-; Telefon und Porto Fr. 18.- sowie Kopien Fr. 15.50) resp. Fr. 1'008.20 inkl. Mehrwertsteuer. Die Kostennote betreffend die Anwaltsleistungen, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, beläuft sich auf insgesamt Fr. 870.40 (Aufwand: 3.3 h à Fr. 250.- = Fr. 825.-; Telefon und Porto Fr. 15.40; Kopien Fr. 30.-). Demnach beläuft sich die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote auf insgesamt Fr.1'878.60.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz betreffend die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs eine Rechtsverweigerung begangen hat.
- Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen innert angemessen kurzer Frist eine formelle, begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'878.60 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-282/2015 Urteil vom 21. August 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Österreich, vertreten durch lic. iur. André M. Brunner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsverfahren, Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 31. Mai 2002 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der 1963 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 1. Juni 1997 bis 30. Juni 1998 eine ganze Rente (Akten [im Folgenden: act.] der IVSTA 72 S. 20 bis 24), vom 1. Juli bis 31. Juli 1998 eine halbe Rente (act. 72 S. 14 bis 15), vom 1. bis 31. August 1998 eine Viertelsrente (act. 72 S. 10 und 11) sowie vom 1. November 2000 bis 28. Februar 2001 wiederum eine ganze Rente zu (act. 72 S. 6 bis 7). Mit einer weiteren Verfügung vom 30. August 2002 erfolgte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (act. 72 S. 1 bis 4); diese wurde nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen anlässlich der Mitteilung vom 3. November 2006 bestätigt (act. 87). B. Im September 2012 leitete die Vorinstanz ein weiteres Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (act. 91). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht (act. 92, 96 bis 105, 131, 135, 137, 140, 143, 146 und 151) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2014 die Aufhebung ihrer bisherigen ganzen Rente in Aussicht gestellt (act. 152). C. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt André M. Brunner, unter anderem im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen die Festlegung eines Beratungstermins beantragen (act. 153 resp. 154). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte der IVSTA anlässlich eines Telefonats vom 26. November 2014 unter anderem mit, die Aufhebung der Rente - ohne dass der Versicherten berufliche Massnahmen angeboten worden seien - gehe nicht an; diese sei zu einem Gespräch einzuladen. Die IVSTA machte diesbezüglich geltend, mangels Versicherteneigenschaft betreffend Wiedereingliederungsmassnahmen werde keine Einladung zu einem Gespräch erfolgen (act. 157). D. Im Rahmen weiterer Einwendungen vom 1. Dezember 2014 liess die Versicherte unter anderem beantragen, es sei mit ihr ein persönliches Gespräch zu führen und es seien ihr allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen aufzuzeigen und zu planen; falls dieser Antrag abgewiesen werden sollte, sei diesbezüglich vorab eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (act. 163). In der Folge teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 unter anderem mit, dass das nach Rz. 1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; im Folgenden: KSSB) vorgesehene persönliche Gespräch dazu diene, die möglichen Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG zu besprechen. Es handle sich bei dem Gespräch nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversicherung (IV), über die eine Verfügung ergehen könnte. Sollte er, der Rechtsvertreter, an seiner Rechtsauffassung festhalten, würde die IVSTA über einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald die Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden sei (act. 166). E. In der Folge liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (Poststempel: 14. Januar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben und beantragen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz wolle gemäss Schreiben vom 18. Dezember 2014 ohne Beratung der Versicherten und ohne Durchführung des persönlichen Gesprächs "über einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfügen, sobald die Frage des Rentenanspruchs spruchreif geworden ist". Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zurzeit wohne die Beschwerdeführerin im Ausland. Entsprechend müssten die weiteren beruflichen Schritte (inkl. Umzug in die Schweiz) geplant und organisiert werden, wobei angesichts der Tragweite von einem erheblichen Aufwand auszugehen sei. Es könne nicht ohne dieses persönliche Gespräch direkt über die Ansprüche verfügt werden. Die Beratung sei zweifellos eine (wichtige) Leistung der Vorinstanz, welche als erster Schritt der beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu betrachten sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Versicherte als eine in Österreich wohnhafte Österreicherin erfülle die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nicht. Dementsprechend handle es sich bei ihr nicht um eine versicherte Person im Sinn von Rz. 1004.2 KSSB. G. In ihrer Replik vom 17. April 2015 liess die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde beantragen und zur Begründung zusammengefasst ausführen, sie habe ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen sei, im Hinblick auf die Durchführung des persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB eine beschwerdefähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz vernehmlassungsweise nicht dargelegt, weshalb zur strittigen Frage keine (Zwischen-)Verfügung zu erlassen sei (B-act. 7). H. In ihrer Duplik vom 19. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, wegen Wohnsitznahme der Versicherten in der Schweiz seien die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle B._______ zur Weiterbearbeitung abgetreten worden. Diese werde sich um die weitere Bearbeitung kümmern und namentlich auch prüfen, ob allenfalls Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bestehe. Damit sei im vorliegenden Verfahren das aktuelle Rechtsschutzinteresse weggefallen (B-act. 9). I. In Kenntnis der prozessleitenden Verfügung vom 27. Mai 2015 (B-act. 10 und 11) führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 14. Juli 2015 aus, die Versicherte habe wieder Wohnsitz im Ausland genommen, und die Zuständigkeit der Vorinstanz sei klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (B-act. 14). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 IVG Verfügungen der IVSTA. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die Beschwerdeführerin Partei im vor-instanzlichen Verfahren gewesen ist, durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist sie zur Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1). 1.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Anforderungen an die Form der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind angesichts der herabgesetzten formellen Anforderungen bei rechtsunkundigen Parteien ebenfalls als erfüllt zu betrachten (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.4 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz im Hinblick auf die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Rz. 1004 KSSB zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die geltend gemachte Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004 KSSB hat.
2. Im Folgenden sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze sowie die Lehre darzustellen: 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung fliesst aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch als angemessen erscheinen lassen oder nicht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409). 2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 132 V 93 E. 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen - oder richtigerweise hätten stützen sollen (BGE 122 V 189 E. 1) - und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 139 V 72 E. 2.2.1; 143 E. 1.2). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 2.3 Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen eingeführt. Diese Gesetzesbestimmung umschreibt den Anwendungsbereich des formlosen Verfahrens in negativer Abgrenzung zu Art. 49 Abs. 1 ATSG. Hat also der Versicherungsträger keine schriftliche Verfügung zu erlassen, kann über Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren entschieden werden. In Betracht fallen mithin Entscheidungen, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist oder die nicht erheblich sind. Nicht immer kann die Erheblichkeit in Frankenbeträgen gefasst werden. Die Rechtsprechung bejaht auch dort die Erheblichkeit, wo der betreffende Entscheid an sich wichtig und einschneidend ist. Primär ist somit der Erlass der schriftlichen Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG. Nur in denjenigen Sachverhalten, wo ein Verfügungserlass nicht von Art. 49 ATSG verlangt ist, kann die Entscheidung im formlosen Verfahren ergehen. Dies hat insbesondere dort Auswirkungen, wo für den Versicherungsträger erkennbar wird, dass die betreffende Person mit dem zu fällenden Entscheid nicht einverstanden ist; in diesem Fall hat er nämlich von vornherein eine formelle Verfügung zu erlassen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 51 Rz. 2 und 4 sowie Art. 49 Rz. 16 und 18, je mit Hinweisen). 3. 3.1 In ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2014 vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass es sich bei dem beantragten Termin für ein persönliches Beratungsgespräch nicht um eine Leistung oder Anordnung der Invalidenversicherung handle, über die im Sinne von Art. 49 ATSG verfügt werden könnte (act. 166). Vernehmlassungsweise begründete die Vorinstanz am 28. Januar 2015 zwar, weshalb die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen nicht erfüllt resp. kein persönliches Gespräch zu führen ist. Sie machte jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin betreffend die strittige Frage nach der Durchführung eines persönlichen Gesprächs keinen Anspruch auf den Erlass einer entsprechenden (Zwischen-)Verfügung hat. 3.2 Betreffend die in Art. 49 Abs. 1 ATSG normierte Erheblichkeit kann die Frage, ob es sich bei der beantragten Durchführung eines persönlichen Gesprächs um eine erhebliche Leistung handelt oder nicht, letztlich offengelassen werden. Selbst wenn die Durchführung bzw. Ablehnung eines Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 KSSB - als nicht offensichtlich erhebliche Leistung resp. Teilaspekt der gesamten Rentenüberprüfung (Herabsetzung/Aufhebung der bisherigen Rente) - formlos erfolgen könnte, hätte die Vorinstanz im vorliegenden Fall umgehend eine formelle Verfügung erlassen müssen, da die Beschwerdeführerin mit der Ablehnung nicht einverstanden war (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständnis der Vorinstanz fristgerecht mitgeteilt hat (vgl. hierzu BGE 134 V 145 E. 5).
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in der Haltung der Vor-instanz, mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht über die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 zu verfügen, eine Rechtsverweigerung zu erblicken. Aus diesem Grund ist die Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Poststempel) gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese im Sinn der Erwägungen bzw. betreffend die Frage des persönlichen Gesprächs gemäss Rz. 1004.2 KSSB in angemessener Frist (vgl. hierzu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 51 Rz. 18 mit Hinweisen) eine formelle, begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter machte in der Kostennote vom 28. Juli 2015 einen Zeitaufwand von 6.9 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'725.- zuzüglich Fr. 78.90 Auslagen und Fr. 144.30 Mehrwertsteuer (8 %) geltend. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen gibt die Kostennote in Bezug auf den Stundenansatz, den Zeitaufwand sowie die Auslagen grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-]). Jedoch ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch für diejenigen, die in der Zeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland getätigt wurden (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Der Hauptsitzwohnbestätigung vom 13. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 13. Juli 2015 in der Schweiz gewohnt hat (B-act. 14 Beilage 2). Für die in diesem Zeitraum geleisteten Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer gemäss obiger Darstellung geschuldet. Mit Blick auf das Kostenblatt (B-act. 7 Beilage 6) ergibt sich in der Zeit vom 1. März bis 13. Juli 2015 eine mehrwertsteuerpflichtige Teilkostennote von Fr. 933.50 (Aufwand: 3.6 h à Fr. 250.- = Fr. 900.-; Telefon und Porto Fr. 18.- sowie Kopien Fr. 15.50) resp. Fr. 1'008.20 inkl. Mehrwertsteuer. Die Kostennote betreffend die Anwaltsleistungen, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, beläuft sich auf insgesamt Fr. 870.40 (Aufwand: 3.3 h à Fr. 250.- = Fr. 825.-; Telefon und Porto Fr. 15.40; Kopien Fr. 30.-). Demnach beläuft sich die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote auf insgesamt Fr.1'878.60. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz betreffend die beantragte Durchführung eines persönlichen Gesprächs eine Rechtsverweigerung begangen hat.
3. Die Akten werden an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen innert angemessen kurzer Frist eine formelle, begründete und anfechtbare schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlässt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'878.60 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: