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C-2824/2012

C-2824/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-31 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. Die am (...) 1939 geborene, verheiratete britische Staatsangehörige X._______ bezieht seit 1. November 2002 eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche die frühere Invalidenrente ablöste (vgl. SAK-act. 49). Mit Verfügung vom 2. März 2012 (SAK-act. 51 f.) hob die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Verfügung vom 29. Oktober 2002, mit welcher X._______ die Altersrente zugesprochen worden war, wiedererwägungsweise mit Wirkung ab 1. April 2007 auf und ersetzte sie durch einen neuen Entscheid. Zur Begründung führte die SAK aus, die Rente sei damals aufgrund der Berücksichtigung eines falschen Zivilstands nicht korrekt festgesetzt worden und sei deshalb für die vergangenen fünf Jahre rückwirkend zu korrigieren. B. Mit einem undatiertem Schreiben (Posteingang SAK am 27. März 2012; SAK-act. 55) und den Schreiben vom 20. März 2012 (SAK-act. 57) und vom 24. März 2012 (SAK-act. 58) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 2012. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, sie sei krank und sei auf die Rente angewiesen, da diese eine wichtige finanzielle Grundlage für ihr Leben in Neuseeland sei. Im Übrigen - so X._______ - könne sie nichts dafür, dass die Rente damals falsch berechnet worden sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 (SAK-act. 61) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung äussere sich nur über die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der zu viel bezogenen Leistungen; ein allfälliger Erlass der Rückerstattung sei erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung vom 2. März 2012 zu prüfen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 18. Mai 2012 (BVGer-act. 1), vom 21. Mai 2012 (BVGer-act. 2) und vom 22. Mai 2012 (BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bei der SAK eingereichten Schreiben und führte aus, sie habe ein reines Gewissen und fühle sich unschuldig. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (BVGer-act. 9) ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt. F. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2012 (BVGer-act. 12) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin äussere sich in der Beschwerde nicht zum neuen Rentenbetrag und führe lediglich Gründe an, die in einem späteren Verfahren betreffend Erlass der Rückerstattung zu prüfen seien. Die Rentenverfügung sei deshalb zu bestätigen. G. Mit Replik vom 8. Oktober 2012 (BVGer-act. 14) verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihren schlechten Gesundheitszustand und machte geltend, dass sie auf die Rente angewiesen sei. Ferner zog sie die zuvor angegebene schweizerische Zustelladresse zurück und bat darum, künftige Verfügungen über die Schweizerische Botschaft zugestellt zu erhalten. H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (BVGer-act. 15) machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ohne gültiges Zustelldomizil in der Schweiz künftige Anordnungen des Gerichts im Bundesblatt publiziert werden würden. I. Mit Duplik vom 10. Dezember 2012 (BVGer-act. 19) hielt die SAK an ihrem bisherigen Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechtskräftige Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus.

E. 3.2 Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. Oktober 2002 aufgehoben, da sie bei der Berechnung der Rente von einem nicht zutreffenden Zivilstand ausgegangen und deshalb die Rente nicht korrekt festgelegt worden war. Aus den Akten geht hervor (vgl. SAK-act. 24), dass die SAK im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung (Oktober 2002) keine Kenntnis von der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin hatte, da diese die SAK darüber nicht informierte. Die SAK bemerkte den Irrtum anlässlich der Überprüfung der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2011. Die SAK hat deshalb die Rente im 2002 nicht korrekt festgelegt, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Die SAK war somit befugt, die zweifellos unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. 3.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend hat die SAK - wie bereits erwähnt - bei der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Formulars " Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung" Ende November 2011 entdeckt. Die SAK hat die Rückforderungsverfügung am 2. März 2012 und damit die einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Indem die SAK nur die Rentenbetreffnisse der letzten fünf Jahre korrigierte, hat die SAK auch die fünfjährige Frist berücksichtigt. Die Rückforderung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin für einen Verzicht auf die Rückforderung sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte und Gutgläubigkeit) sind hier nicht zu prüfen, da über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'493. für die zwischen 1. April 2007 und 31. März 2012 zu viel bezahlten Renten zurückgefordert hat. Ob die Beschwerdeführerin den Betrag tatsächlich zurückbezahlen muss respektive ob der ausstehende Betrag mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden kann, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen ist sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­be­hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2824/2012 Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Neuseeland, (ohne Zustelldomizil in der Schweiz) Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rückerstattung von Leistungen). Sachverhalt: A. Die am (...) 1939 geborene, verheiratete britische Staatsangehörige X._______ bezieht seit 1. November 2002 eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche die frühere Invalidenrente ablöste (vgl. SAK-act. 49). Mit Verfügung vom 2. März 2012 (SAK-act. 51 f.) hob die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Verfügung vom 29. Oktober 2002, mit welcher X._______ die Altersrente zugesprochen worden war, wiedererwägungsweise mit Wirkung ab 1. April 2007 auf und ersetzte sie durch einen neuen Entscheid. Zur Begründung führte die SAK aus, die Rente sei damals aufgrund der Berücksichtigung eines falschen Zivilstands nicht korrekt festgesetzt worden und sei deshalb für die vergangenen fünf Jahre rückwirkend zu korrigieren. B. Mit einem undatiertem Schreiben (Posteingang SAK am 27. März 2012; SAK-act. 55) und den Schreiben vom 20. März 2012 (SAK-act. 57) und vom 24. März 2012 (SAK-act. 58) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. März 2012. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führte zur Begründung aus, sie sei krank und sei auf die Rente angewiesen, da diese eine wichtige finanzielle Grundlage für ihr Leben in Neuseeland sei. Im Übrigen - so X._______ - könne sie nichts dafür, dass die Rente damals falsch berechnet worden sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 (SAK-act. 61) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung äussere sich nur über die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der zu viel bezogenen Leistungen; ein allfälliger Erlass der Rückerstattung sei erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung vom 2. März 2012 zu prüfen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 18. Mai 2012 (BVGer-act. 1), vom 21. Mai 2012 (BVGer-act. 2) und vom 22. Mai 2012 (BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bei der SAK eingereichten Schreiben und führte aus, sie habe ein reines Gewissen und fühle sich unschuldig. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2012 (BVGer-act. 9) ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt. F. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2012 (BVGer-act. 12) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin äussere sich in der Beschwerde nicht zum neuen Rentenbetrag und führe lediglich Gründe an, die in einem späteren Verfahren betreffend Erlass der Rückerstattung zu prüfen seien. Die Rentenverfügung sei deshalb zu bestätigen. G. Mit Replik vom 8. Oktober 2012 (BVGer-act. 14) verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihren schlechten Gesundheitszustand und machte geltend, dass sie auf die Rente angewiesen sei. Ferner zog sie die zuvor angegebene schweizerische Zustelladresse zurück und bat darum, künftige Verfügungen über die Schweizerische Botschaft zugestellt zu erhalten. H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (BVGer-act. 15) machte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ohne gültiges Zustelldomizil in der Schweiz künftige Anordnungen des Gerichts im Bundesblatt publiziert werden würden. I. Mit Duplik vom 10. Dezember 2012 (BVGer-act. 19) hielt die SAK an ihrem bisherigen Antrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwer­delegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwer­de grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3.2.3 hinten). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa­tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, wel­ches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit­gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Ab­kom­men, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim­mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts­recht­lichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver­fahrens sowie die Prüfung der An­spruchsvoraussetzungen und die Berech­nung einer schweizerischen Altersrente grundsätz­lich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes­gerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwal­tung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs­anspruch des Be­schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi­nie­rungs­verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grund­sätz­lich nach den für schweizerische Staats­angehörige geltenden Re­geln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vor­liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinter­las­senen­versicherung nach dem internen schweize­rischen Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente der Beschwerde­führerin korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im November 2002 (Eintritt des Versicherungsfalles) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­ver­sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und die Frage der Rückforderung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung geltenden Bestimmungen. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die rechtskräftige Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for­mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück­kom­men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensicht­lichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer­wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraus­setzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraus­setzungen, deren Beurteilung in Be­zug auf gewisse Schritte und Ele­mente (z.B. Schät­zungen, Beweis­würdigungen, Zumutbarkeitsfragen) not­wendigerweise Ermessens­züge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An­spruchs­vor­aus­setzungen vor dem massgeblichen Hinter­grund der Sach- und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs­zu­sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un­richtigkeit aus. 3.2 Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. Oktober 2002 aufgehoben, da sie bei der Berechnung der Rente von einem nicht zutreffenden Zivilstand ausgegangen und deshalb die Rente nicht korrekt festgelegt worden war. Aus den Akten geht hervor (vgl. SAK-act. 24), dass die SAK im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung (Oktober 2002) keine Kenntnis von der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin hatte, da diese die SAK darüber nicht informierte. Die SAK bemerkte den Irrtum anlässlich der Überprüfung der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2011. Die SAK hat deshalb die Rente im 2002 nicht korrekt festgelegt, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Die SAK war somit befugt, die zweifellos unrichtige Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. 3.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu­rück­erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrecht­mässi­ge Leistungs­aus­richtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück (z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leis­tungsausrichtung zu laufen; massgebend ist viel­mehr, der (spätere) Zeit­punkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zu­mutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem tatsächlichen Be­zug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem Datum, an wel­chem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit Hinweisen). 3.3.2 Vorliegend hat die SAK - wie bereits erwähnt - bei der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Formulars " Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung" Ende November 2011 entdeckt. Die SAK hat die Rückforderungsverfügung am 2. März 2012 und damit die einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Indem die SAK nur die Rentenbetreffnisse der letzten fünf Jahre korrigierte, hat die SAK auch die fünfjährige Frist berücksichtigt. Die Rückforderung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin für einen Verzicht auf die Rückforderung sinngemäss geltend gemachten Gründe (grosse Härte und Gutgläubigkeit) sind hier nicht zu prüfen, da über diese gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'493. für die zwischen 1. April 2007 und 31. März 2012 zu viel bezahlten Renten zurückgefordert hat. Ob die Beschwerdeführerin den Betrag tatsächlich zurückbezahlen muss respektive ob der ausstehende Betrag mit den laufenden Rentenzahlungen verrechnet werden kann, ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu prüfen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen ist sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­be­hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: