opencaselaw.ch

C-2766/2017

C-2766/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-02 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1952 geborene, im Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), hielt sich vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 mit einer Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) in der Schweiz auf und kehrte anschliessend in sein Heimatland zurück. Er ist Vater von drei Söhnen (geb. 1983, 1985, 1987). Er leistete von Juli 1996 - April 2000 Beiträge an die Schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten [IV] 1, 16). B. B.a Am 15. März 2004 meldete der Versicherte sich für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV 1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Gesuch ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 (IV 26, 28). B.b Gegen diesen Entscheid erhob der durch Rechtsanwalt Albert Islami, (...), vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Reko-AHV/IV) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei ab dem 3. April 2000 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und seine drei Kinder zu gewähren. Zudem sei er in der Schweiz oder durch Vertrauensärzte in seinem Heimatland multidisziplinär ärztlich zu begutachten, um eine endgültige und objektive Bemessung seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen. Im Falle einer Begutachtung in der Schweiz sei er durch eine Drittperson zu begleiten (vgl. IV 33; Verfahren IV 61421; vgl. auch Verfahren BVGer C-2566/2006, act. Reko-AHV/IV 21). Mit "Einsprache-Verfügung" vom 19./20. Dezember 2005, welche den Einspracheentscheid vom 5. August 2005 ersetzte, sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise eine ganze ordentliche Invalidenrente nebst drei Kinderrenten ab 1. März 2003 zu. Zum Leistungsbeginn führte sie aus, es bestehe zwar ab dem 3. April 2001 eine Invalidität von 70 %. Wegen verspäteter Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (SR 831.20; in der Fassung in Kraft bis 31.12.2011; Anmeldung bei der IV vom 15.03.2004; oben Bst. B.a), stehe ihm die IV-Rente erst ab 1. März 2003 zu. Die Abrechnung enthielt Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. März 2003 - 31. Dezember 2005 nebst Kinderrenten sowie die Renten für Januar 2006 (IV 35 f.). B.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2006, welche von der IVSTA am 27. Januar 2006 an die Reko-AHV/IV weitergeleitet wurde, erhob der nunmehr durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, (...), vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19./20. Dezember 2005 und beantragte die Nachzahlung von Renten für sich und seine drei Söhne für den Zeitraum vom 3. April 2000 - 1. März 2003 sowie die Gewährung einer höheren Rente. Er begründete dies sinngemäss damit, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt angemeldet habe. Weiter beantragte er die Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau als Begleiterin (IV 38 f.). B.d Am 1. Januar 2007 ging das laufende Beschwerdeverfahren IV 61421 von der Reko-AHV/IV ans Bundesverwaltungsgericht über (Verfahren C-2566/2006, act. 1, 3). Mit Urteil vom 21. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (IV 47). Es erwog, gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer sich am 15. März 2004 bei der IV-Stelle angemeldet (oben Bst. B.a). Er habe weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht, welche zu belegen vermöchten, dass er sich bereits am 3. April 2000 angemeldet habe. Die Vorinstanz habe den Rentenbeginn deshalb zu Recht per 1. März 2003 festgelegt (C-2566/2006 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stützte ausserdem die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Zusatzrente für die Ehefrau nicht vorlägen (E. 6.2). Es prüfte ausserdem die Berechnung der IV-Renten und kam zum Schluss, dass die IVSTA die Renten korrekt bestimmt habe (E. 7-8). B.e Mit Urteil 9C_919/2007 vom 22. Februar 2008 wies das Bundesgericht die dagegen am 13. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat (IV 49; siehe E. 2.3.1). C. C.a Am 17. Dezember 2009 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV 54). Nachdem die Ärzte des C._______-Zentrums von Kosovo, Klinik für Neurologie, mit Zeugnis vom 12. Juli 2010 festgestellt hatten, der Patient sei arbeitsunfähig und es sei notwendig, ihn in eine psychiatrische Klinik einzuweisen (IV 76), holte die IVSTA bei Dr. D._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. März 2011 erstattet wurde. Der Gutachter bescheinigte dem Exploranden eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für die frühere Tätigkeit als Maler oder ähnliche berufliche Tätigkeiten. Bei Haushaltstätigkeiten sei er nicht eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit Anfang 2010 verbessert. Mit weiteren Verbesserungen sei indessen nicht zu rechnen (IV 87). In der Stellungnahme vom 10. Juni 2011 schloss sich der Psychiater Dr. E._______ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beurteilung von Dr. D._______ im Wesentlichen an (IV 91). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 informierte der Versicherte die Vorinstanz, dass er vorläufig wieder in der Schweiz wohne und bat um Zustellung der nächsten Schreiben an seine aktuelle Wohnadresse in (...) (IV 93). Am 25. November 2011 teilte der inzwischen geschiedene Versicherte (vgl. IV 99) mit, dass er am 8. November 2011 wieder geheiratet habe und in (...) wohne. Er informierte weiter, er werde sich in (...) ambulant psychiatrisch behandeln lassen (IV 104 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. September 2011 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Kürzung seiner ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, gegen welchen dieser am 27. Oktober 2011 einen Einwand erhob (IV 100, 102). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 ersetzte die Vorinstanz die ganze IV-Rente per 1. März 2012 durch eine Viertelsrente (IV 114). C.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Ausserdem ersuchte er um Hilfe für einen persönlichen Begleiter, um ihn im täglichen Leben zu unterstützen, wie die behandelnden Ärzte empfehlen würden. Ausserdem sei er für die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 3. April 2000 - 1. März 2003 nicht entschädigt worden und die ausbezahlte Rente von Fr. 411.- zu tief ausgefallen. Zur Begründung führte er aus, die angefochtene Verfügung basiere auf falschen medizinischen Annahmen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Überdies sei kein Einkommensvergleich durchgeführt worden (Verfahren BVGer B-623/2012). C.c In seinem Urteil B-623/2012 vom 28. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat (zu den Fragen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten ist, kann auf die Ausführungen in E. 1.2.1 f. des Urteils des BVGer B-623/2012 verwiesen werden [Entschädigung/Genugtuung/Hilflosenentschädigung/Einsetzung eines persönlichen Beistands/Betreuers]). Es führte im Wesentlichen aus, die im eingeholten Gutachten gezogenen medizinischen Schlüsse erwiesen sich nicht als hinreichend belegt und widersprächen den weiteren aktuellen medizinischen Befunden. Es könne deshalb kein rechtsgenüglich begründeter Revisionsgrund angenommen werden (E. 7.5 in fine). Es hob die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge (IV 136.8-31). Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2014 (Poststempel) hin beschied ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2014, gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 stehe der versicherten Person kein Rechtsmittel ans Bundesgericht zu. Es sei vielmehr zunächst die neue Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland abzuwarten, gegen welche erneut der Rechtsweg beschritten werden könne. Gleichzeitig sandte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe inklusive Beilagen zu seiner Entlastung zurück (IV 190.3). C.d Am 25. Juli 2014 übermittelte die IVSTA die IV-Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle F._______, da der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2011 wieder in der Schweiz (im Kanton F._______) wohne (IV 137). Die IV-Stelle F._______ (nachfolgend: IV F.) entschied am 20. Oktober 2014, sie sei für das Verfahren zuständig und das Dossier bleibe bei ihr (IV 139.2). C.e Die IV F. holte in der Folge bei Dr. G._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 8. Dezember 2015 erstattet wurde (IV 172). Dr. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM vom RAD F.________, nahm am 18. Januar 2016 dazu Stellung (IV 174). Gestützt darauf stellte die IV F. dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2016 in Aussicht, ihm in Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 wieder eine ganze Invalidenrente seit deren Kürzung zuzusprechen (IV 175). Mit Verfügung vom 15. März 2016 ersetzte die IV F. die Verfügung vom 28. Dezember 2011 und führte aus, der Versicherte habe weiter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % (IV 181). C.f Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 stellte die Sozialhilfe (...) bei der IV F. ein Drittauszahlungsgesuch (IV 176 f.). D. Am 13. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht (SVGer) F._______ Beschwerde gegen die Verfügung der IV F. vom 15. März 2016 und beanstandete dessen Unvollständigkeit in dem Sinne, als seit dem 3. April 2000 überfällige Nachzahlungen noch ausstehend seien. Gleichzeitig führte er aus, er sei sehr erleichtert und heisse natürlich gut, dass ihm mit der genannten Verfügung wieder ein IV-Grad von 100 % zugesprochen worden sei (IV 183.2 ff.). Aufforderungsgemäss verbesserte er seine Beschwerde am 17. Mai 2016 und erläuterte sein Begehren replikweise (IV 185.2 ff., 190.2). Mit Urteil der Präsidentin vom 19. August 2016 trat das SVGer F._______ auf die Beschwerde vom 13. April 2016 nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die Verfügung vom 15. März 2016 nicht beschwert respektive habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, zumal ihm weiterhin ein Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bescheinigt worden sei. Die Ausgleichskasse werde gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 15. März 2016 die einzelnen Berechnungen vornehmen und eine definitive Rentenverfügung erlassen. Diese noch zu erlassende Rentenverfügung könne der Beschwerdeführer wiederum anfechten, falls er damit nicht einverstanden sei (IV 191). E. E.a Am 6. März 2017 teilte die IV F. der IVSTA den Wegzug des Versicherten per 5. März 2017 in den Kosovo mit und übermittelte das IV-Dossier (IV 193, 200). E.b Mit Verfügung vom 18. April 2017 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 451.-. Die Verfügung enthielt im Anhang die Abrechnung betreffend die geschuldeten und die bereits bezahlten Leistungen und die sich noch auf einem Wartekonto befindlichen Abzüge, die Berechnungsgrundlagen sowie Erläuterungen und Informationen betreffend die Modalitäten der Rentenauszahlungen, eine Rechtsmittelbelehrung und Angaben zur Meldepflicht (IV 202). E.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 entsprach die IVSTA dem Verrechnungsantrag der Sozialhilfe (...) in der Höhe von Fr. 17'342.- (IV 203). F. F.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte eine Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 3. Juli 2000 bis 1. März 2003 seit Anmeldung über die Beendigung der Krankengeldzahlung. Ausserdem ständen ihm seit 1. März 2003 höhere als die ausbezahlten Renten zu. Weiter beantragte er eine Zusatzrente für einen Begleiter, auf den er gemäss ärztlicher Beurteilung angewiesen sei. Zudem seien ihm keine Renten für seine drei Söhne ausgerichtet worden. Er ergänzte, er könne im Kosovo keine Krankenversicherung haben, es bleibe ihm nur die Möglichkeit, sich in der Schweiz gegen Krankheit zu versichern. Weiter stellte er sinngemäss einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeakten C-2766/2017 [B-act.] 1). F.b Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, eine Zu-stelladresse in der Schweiz zu bezeichnen und das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge (vgl. B-act. 2-5, 8-9). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 beantragte die IVSTA die Abweisung des Begehrens, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 6-7). F.d Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017, publiziert im Bundesblatt am 10. Oktober 2017, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Leistung des Vorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde weiter mitgeteilt, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 könne innert derselben Frist am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden. Er erhalte Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel innert derselben Frist einzureichen. Im Unterlassungsfall gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-act. 10-12). F.e Mit Telefaxeingabe vom 23. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 13). Nach telefonischer Rücksprache vom 30. Oktober 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 per E-Mail (B-act. 15 f.). Am 3. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (B-act. 17). F.f Am 7. November 2017 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung, hielt an seinen Anträgen fest und führte sinngemäss aus, die Zuständigkeiten der involvierten Schweizer Instanzen seien unklar und die Anordnungen der involvierten Gerichte seien nicht korrekt umgesetzt worden (B-act. 18). F.g Mit Verfügung vom 13. November 2017 übermittelte der Instruktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 19). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Allerdings ist nach dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, vorliegend das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anzuwenden, soweit der IV-Rentenanspruch - wie hier - vor dem 31. März 2010 entstanden ist (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; vgl. zur Anwendbarkeit des weiteren materiellen Rechts bspw. Urteil BVGer C-6059/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2).

E. 1.3.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 1.3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Verfügung davon berührt. Er hat - soweit er die Verfügung bezüglich behaupteter noch offener Forderungen anficht - grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).

E. 1.5 Die Verfügung vom 18. April 2017 wurde am 8. Mai 2017 (Poststempel) rechtzeitig und formgerecht angefochten und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde wäre daher grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum Streitgegenstand (E. 2.1 ff.) sowie der Frage, ob aufgrund der Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt (E. 3.1 ff.) - einzutreten.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017 die ordentliche IV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. März 2012 auf Fr. 451.- festgelegt. Die Verfügung enthält ausserdem die Abrechnung der geschuldeten Renten für den Zeitraum von März 2012 - April 2017 (Rentenhöhe von monatlich je Fr. 451.- im Jahr 2012, von Fr. 455.- in den Jahren 2013 und 2014 und von Fr. 457.- von Januar 2015 - April 2017, insgesamt Fr. 28'226.-), die bereits bezahlten Leistungen für den Zeitraum von März 2012 - April 2017 (1'130.- + 2'736.- + 3'220.- = 7'086.-) und die noch offenen Leistungen auf dem Wartekonto von Fr. 21'140.-, sowie die Berechnungsgrundlagen für die genannten Renten, welche bei 28 Versicherungsjahren des Jahrgangs und sechs geleisteten Versicherungsjahren (bei einer gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 8 Monaten) die Rentenskala 10 ergab und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'220.-. Die Verfügung enthält ausserdem Erklärungen zur Anwendbarkeit der Rentenskala, der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie den Erziehungsgutschriften. Unter "Informationen" führte die Vorinstanz aus, es sei bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden. Es sei noch ein Verrechnungsverfahren mit der Sozialhilfe (...) offen, weshalb die Rentennachzahlung vorläufig auf ein Wartekonto überwiesen werde. Der Beschwerdeführer werde diesbezüglich benachrichtigt. Die Verfügung enthielt ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung und Angaben zur Meldepflicht von Leistungsbezügern (IV 202).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde nicht, dass er seit März 2012 wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Er beanstandet indessen die Höhe der ausbezahlten Renten und gibt an, dass diese höher sein müssten, und zwar seit Beginn der Rentenleistungen per März 2003. Er beanstandet weiter in der Verfügung vom 18. April 2017 fehlende IV-Renten für ihn und seine Kinder seit Juli 2000 sowie eine Zusatzrente für einen Begleiter (B-act. 1).

E. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer Renten für den Zeitraum vom 3. Juli 2000 - 1. März 2003 (recte wohl: 28.02.2003) beantragt, ist zum Anfechtungsobjekt Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Verfügung betrifft die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 betreffend das Revisionsverfahren zur Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, in welcher die Verfügung der IVSTA vom 28. Dezember 2011 aufgehoben wurde und im Nachgang dazu die IV F. dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 wieder eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2012 zusprach. Die Frage nach allfälligen offenen Rentenzahlungen aus den Jahren 2000 - 2003 war nicht Teil dieses Verfahrens. Demnach ist der geltend gemachte Anspruch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung und hätte dies auch nicht sein müssen. Damit ist dieser Antrag nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt. Dasselbe gilt auch für die - sinngemäss gestützt auf die Beschwerde ans Bundesgericht vom 13. Dezember 2007 (siehe oben Bst. B.e) - geltend gemachten Kinderrenten für die drei Söhne (geb. 1983, 1985 und 1987) für den Zeitraum von Juli 2000 - Februar 2003, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf den Einspracheentscheid vom 19./20. Dezember 2005 Kinderrenten für seine drei Söhne ab 1. März 2003 zugesprochen erhalten hat (siehe oben Bst. B.b und IV 35 f. sowie Vernehmlassung der Vorinstanz vom 07.07.2017 B-act. 6). Auf die diesbezüglichen Anträge in der vorliegenden Beschwerde vom 8. Mai 2017 ist demnach schon deshalb nicht einzutreten, weil sie über den Rahmen, den das Anfechtungsobjekt bildet, hinausgehen (siehe hierzu auch E. 3.3.1).

E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter eine Entschädigung für einen "Begleiter" (wohl gemeint im Sinne einer Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ff. oder eines Assistenzbeitrags gemäss Art. 42quater ff. IVG) - gestützt auf Arztberichte aus den Jahren 2004 und 2005 - beantragt, erweist sich dieser Antrag nicht als vom vorliegenden Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist (wie schon im Urteil B-623/2012 E. 1.2.1).

E. 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 ausführlich zum Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geäussert und festgehalten, dass dieser zu Recht auf den 1. März 2003 festgelegt worden sei (E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte ausserdem die IV-Rentenberechnung (monatliche IV-Rente ab 01.03.2003: Fr. 411.-) und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz diese korrekt berechnet habe (E. 7-8). Es prüfte auch einen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau und wies diesen Antrag ab (E. 6.2; oben Bst. B.d).

E. 3.1.2 Mit Urteil 9C_919/2017 vom 22. Februar 2008 bestätigte das Bundesgericht das Urteil C-2566/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2007 des Beschwerdeführers eintrat (siehe schon Bst. B.d in fine). Das letztinstanzlich bestätigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs demnach in Rechtskraft.

E. 3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht bereits am 21. November 2007, bestätigt vom Bundesgericht am 22. Februar 2008, über den Beginn des Rentenanspruchs, die Berechnung der Rentenhöhe und den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau entschieden hat, stellt sich die Frage, ob bei den gestellten Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt.

E. 3.2.1 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] I 620/00 vom 9. April 2001 E. 3a), oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen; 9C_658/2008 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer C-3291/2017, C 3304/2017 vom 18.10.2017 E. 2.1.1 und 2.1.3).

E. 3.3 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich im hier Folgendes:

E. 3.3.1 Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 rechtskräftig über die Frage nach dem Anspruchsbeginn der Rente des Beschwerdeführers am 1. März 2003 (samt den akzessorischen Kinderrenten, da Kinderrenten dem Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente folgen; vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG und BGE 134 V 15 E. 2.3.3 m.w.H.) entschieden hat - respektive einen den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheid für den Zeitraum von April 2000 bis Februar 2003 gefällt hat -, bleibt vorliegend kein Raum für eine nochmalige Prüfung derselben Sache, zumal der Beschwerdeführer keine erheblichen Tatsachen - die neu im Sinne der Rechtsprechung wären - geltend macht. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe für seine drei Söhne keine Kinderrenten erhalten, erweist sich dies nicht als zutreffend, zumal er gestützt auf die Akten ab 1. März 2003 Kinderrenten zugesprochen erhielt (IV 35.1 und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 [B-act. 6]). Soweit sein Begehren sich auf die Zusprache von Kinderrenten vor dem 1. März 2003 beziehen sollte (vgl. Beschwerde ans BGer vom 13.12.2007, Beilage 5 der Beschwerde vom 08.05.2017), ist er auf die Ausführungen hiervor zu verweisen.

E. 3.3.2 Gleiches gilt, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 rechtskräftig über die Frage der Rentenhöhe entschieden hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Berechnungsgrundlagen seiner seit 2003 ununterbrochen ausgerichteten ganzen Invalidenrente geändert hätten. Er bringt auch keine revisionsrechtlich relevanten neuen erheblichen Tatsachen vor. Er wiederholt einzig, ihm stehe eine höhere Rente zu (vgl. Beschwerde vom 18.01.2006 [IV 38, Ziff. 3] und Beschwerde vom 01.02.2012 [B-623/2012 sinngemäss: die Höhe der Rente sei in Berücksichtigung des letzten Verdiensts im letzten Arbeitsjahr festzulegen]). Auf den Antrag kann deshalb - da es sich ebenfalls um eine res iudicata handelt - nicht eingetreten werden. Ergänzend ist hierzu anzufügen, dass sich der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer ab Juni 1994 in der Schweiz aufhielt, von Juli 1996 bis April 2000 in der Schweiz Beiträge leistete (s. oben Bst. A.) und ihm bei 28 Versicherungsjahren des Jahrgangs 6 Versicherungsjahre (inkl. ein Jahr Erziehungsgutschriften) angerechnet werden konnten (IV 202.3). Für den Anspruch auf eine höhere Rente fehlen ihm Beiträge und Beitragszeiten (für eine Vollrente von 22 Jahren bei einer grundsätzlichen Beitragspflicht ab 1973; vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis ff. AHVG). Einen Rentenanspruch, welcher sich nach der Höhe des letzten Verdienstes richtet, kennt die Schweizerische Invalidenversicherung nicht.

E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem im vorliegenden Verfahren wiederum - gestützt auf alte und bereits aktenkundige Arztberichte vom 8. März 2004 und 9. September 2005 (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 08.05.2017) - einen Entschädigungsantrag stellt respektive eine Zusatzrente für einen "Begleiter" beantragt (siehe schon Beschwerde vom 18.01.2006 [IV 38, Ziff. 3, damalige Ehefrau als Begleiterin], Fragebogen für den Arzt vom 09.09.2005, Ziff. 9 [IV 29.2] sowie Beschwerde vom 01.02.2012 [B-623/2012]), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2566/2016 E. 6.2 bereits entschieden hatte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (als Begleiterin), und in seinem Urteil B-623/2012 vom 28. April 2014 E. 1.2.1 nicht auf den Antrag eingetreten ist, da dieser schon damals nicht durch das Anfechtungsobjekt gedeckt war. Auch der Antrag auf eine finanzielle Entschädigung für einen "Begleiter" erweist sich demnach - zumal dieser im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt ist (oben E. 2.3.2) - als eine res iudicata, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf den Antrag einzutreten ist.

E. 3.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die ab dem Jahr 2000 geltend gemachten Ansprüche nicht ohnehin nach Ablauf von nunmehr 10 Jahren seit dem rechtskräftigen Urteil des BGer 9C_919/2007 vom 22. Februar 2008 (oben Bst. B.d) verwirkt und damit untergegangen wären (vgl. Urteil BVGer C-3583/2007 E. 6.1 zu Art. 24 Abs. 1 ATSG und Hinweis auf BGE 127 V 209 E. 2a [10-jährige Verwirkungsfrist bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen]), offengelassen werden.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde abschliessend dazu, dass er im Kosovo keine Krankenversicherung haben könne und ihm nur die Möglichkeit bleibe, sich in der Schweiz gegen Krankheit zu versichern. Ob und inwiefern er einen Antrag stellen will oder die Aussage eine appellative Wirkung haben soll, kann offen bleiben, zumal das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren betreffend IV-Ansprüche für Krankenversicherungsfragen weder zuständig ist noch diese vom vorliegenden Anfechtungsobjekt gedeckt sind.

E. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen replikweise zu den durch die Vorinstanz und die IV-Stelle F._______ sowie durch die verschiedenen involvierten Gerichte geführten Verfahren äussert und sinngemäss behauptet, diese seien teilweise nicht zuständig gewesen respektive deren Handlungen rechtswidrig und Anordnungen (von Gerichten) seien nicht korrekt umgesetzt worden, erweisen sich diese Vorbringen nicht als rechtsrelevant genügend begründet, als darauf eingegangen werden könnte, zumal aufgrund der Akten keine Rechtsverletzungen der involvierten Behörden im Sinne der Vorbringen ersichtlich sind.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG darauf nicht einzutreten ist.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem am 3. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2766/2017 Urteil vom 2. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.______,(Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. April 2017. Sachverhalt: A. Der am (...) 1952 geborene, im Kosovo wohnhafte kosovarische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), hielt sich vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 mit einer Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) in der Schweiz auf und kehrte anschliessend in sein Heimatland zurück. Er ist Vater von drei Söhnen (geb. 1983, 1985, 1987). Er leistete von Juli 1996 - April 2000 Beiträge an die Schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten [IV] 1, 16). B. B.a Am 15. März 2004 meldete der Versicherte sich für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV 1). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Gesuch ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 (IV 26, 28). B.b Gegen diesen Entscheid erhob der durch Rechtsanwalt Albert Islami, (...), vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Reko-AHV/IV) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, ihm sei ab dem 3. April 2000 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und seine drei Kinder zu gewähren. Zudem sei er in der Schweiz oder durch Vertrauensärzte in seinem Heimatland multidisziplinär ärztlich zu begutachten, um eine endgültige und objektive Bemessung seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen. Im Falle einer Begutachtung in der Schweiz sei er durch eine Drittperson zu begleiten (vgl. IV 33; Verfahren IV 61421; vgl. auch Verfahren BVGer C-2566/2006, act. Reko-AHV/IV 21). Mit "Einsprache-Verfügung" vom 19./20. Dezember 2005, welche den Einspracheentscheid vom 5. August 2005 ersetzte, sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise eine ganze ordentliche Invalidenrente nebst drei Kinderrenten ab 1. März 2003 zu. Zum Leistungsbeginn führte sie aus, es bestehe zwar ab dem 3. April 2001 eine Invalidität von 70 %. Wegen verspäteter Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (SR 831.20; in der Fassung in Kraft bis 31.12.2011; Anmeldung bei der IV vom 15.03.2004; oben Bst. B.a), stehe ihm die IV-Rente erst ab 1. März 2003 zu. Die Abrechnung enthielt Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. März 2003 - 31. Dezember 2005 nebst Kinderrenten sowie die Renten für Januar 2006 (IV 35 f.). B.c Mit Eingabe vom 18. Januar 2006, welche von der IVSTA am 27. Januar 2006 an die Reko-AHV/IV weitergeleitet wurde, erhob der nunmehr durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, (...), vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19./20. Dezember 2005 und beantragte die Nachzahlung von Renten für sich und seine drei Söhne für den Zeitraum vom 3. April 2000 - 1. März 2003 sowie die Gewährung einer höheren Rente. Er begründete dies sinngemäss damit, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt angemeldet habe. Weiter beantragte er die Zusprache einer Zusatzrente für seine Ehefrau als Begleiterin (IV 38 f.). B.d Am 1. Januar 2007 ging das laufende Beschwerdeverfahren IV 61421 von der Reko-AHV/IV ans Bundesverwaltungsgericht über (Verfahren C-2566/2006, act. 1, 3). Mit Urteil vom 21. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (IV 47). Es erwog, gemäss den Akten habe der Beschwerdeführer sich am 15. März 2004 bei der IV-Stelle angemeldet (oben Bst. B.a). Er habe weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht, welche zu belegen vermöchten, dass er sich bereits am 3. April 2000 angemeldet habe. Die Vorinstanz habe den Rentenbeginn deshalb zu Recht per 1. März 2003 festgelegt (C-2566/2006 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht stützte ausserdem die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Zusatzrente für die Ehefrau nicht vorlägen (E. 6.2). Es prüfte ausserdem die Berechnung der IV-Renten und kam zum Schluss, dass die IVSTA die Renten korrekt bestimmt habe (E. 7-8). B.e Mit Urteil 9C_919/2007 vom 22. Februar 2008 wies das Bundesgericht die dagegen am 13. Dezember 2007 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat (IV 49; siehe E. 2.3.1). C. C.a Am 17. Dezember 2009 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV 54). Nachdem die Ärzte des C._______-Zentrums von Kosovo, Klinik für Neurologie, mit Zeugnis vom 12. Juli 2010 festgestellt hatten, der Patient sei arbeitsunfähig und es sei notwendig, ihn in eine psychiatrische Klinik einzuweisen (IV 76), holte die IVSTA bei Dr. D._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. März 2011 erstattet wurde. Der Gutachter bescheinigte dem Exploranden eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für die frühere Tätigkeit als Maler oder ähnliche berufliche Tätigkeiten. Bei Haushaltstätigkeiten sei er nicht eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit Anfang 2010 verbessert. Mit weiteren Verbesserungen sei indessen nicht zu rechnen (IV 87). In der Stellungnahme vom 10. Juni 2011 schloss sich der Psychiater Dr. E._______ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beurteilung von Dr. D._______ im Wesentlichen an (IV 91). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 informierte der Versicherte die Vorinstanz, dass er vorläufig wieder in der Schweiz wohne und bat um Zustellung der nächsten Schreiben an seine aktuelle Wohnadresse in (...) (IV 93). Am 25. November 2011 teilte der inzwischen geschiedene Versicherte (vgl. IV 99) mit, dass er am 8. November 2011 wieder geheiratet habe und in (...) wohne. Er informierte weiter, er werde sich in (...) ambulant psychiatrisch behandeln lassen (IV 104 ff.). Mit Vorbescheid vom 26. September 2011 stellte die Vorinstanz dem Versicherten die Kürzung seiner ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, gegen welchen dieser am 27. Oktober 2011 einen Einwand erhob (IV 100, 102). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 ersetzte die Vorinstanz die ganze IV-Rente per 1. März 2012 durch eine Viertelsrente (IV 114). C.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Ausserdem ersuchte er um Hilfe für einen persönlichen Begleiter, um ihn im täglichen Leben zu unterstützen, wie die behandelnden Ärzte empfehlen würden. Ausserdem sei er für die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit seit 3. April 2000 - 1. März 2003 nicht entschädigt worden und die ausbezahlte Rente von Fr. 411.- zu tief ausgefallen. Zur Begründung führte er aus, die angefochtene Verfügung basiere auf falschen medizinischen Annahmen. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Überdies sei kein Einkommensvergleich durchgeführt worden (Verfahren BVGer B-623/2012). C.c In seinem Urteil B-623/2012 vom 28. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat (zu den Fragen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten ist, kann auf die Ausführungen in E. 1.2.1 f. des Urteils des BVGer B-623/2012 verwiesen werden [Entschädigung/Genugtuung/Hilflosenentschädigung/Einsetzung eines persönlichen Beistands/Betreuers]). Es führte im Wesentlichen aus, die im eingeholten Gutachten gezogenen medizinischen Schlüsse erwiesen sich nicht als hinreichend belegt und widersprächen den weiteren aktuellen medizinischen Befunden. Es könne deshalb kein rechtsgenüglich begründeter Revisionsgrund angenommen werden (E. 7.5 in fine). Es hob die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2011 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge (IV 136.8-31). Auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2014 (Poststempel) hin beschied ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2014, gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 stehe der versicherten Person kein Rechtsmittel ans Bundesgericht zu. Es sei vielmehr zunächst die neue Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland abzuwarten, gegen welche erneut der Rechtsweg beschritten werden könne. Gleichzeitig sandte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe inklusive Beilagen zu seiner Entlastung zurück (IV 190.3). C.d Am 25. Juli 2014 übermittelte die IVSTA die IV-Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle F._______, da der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2011 wieder in der Schweiz (im Kanton F._______) wohne (IV 137). Die IV-Stelle F._______ (nachfolgend: IV F.) entschied am 20. Oktober 2014, sie sei für das Verfahren zuständig und das Dossier bleibe bei ihr (IV 139.2). C.e Die IV F. holte in der Folge bei Dr. G._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 8. Dezember 2015 erstattet wurde (IV 172). Dr. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM vom RAD F.________, nahm am 18. Januar 2016 dazu Stellung (IV 174). Gestützt darauf stellte die IV F. dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2016 in Aussicht, ihm in Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezember 2011 wieder eine ganze Invalidenrente seit deren Kürzung zuzusprechen (IV 175). Mit Verfügung vom 15. März 2016 ersetzte die IV F. die Verfügung vom 28. Dezember 2011 und führte aus, der Versicherte habe weiter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % (IV 181). C.f Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 stellte die Sozialhilfe (...) bei der IV F. ein Drittauszahlungsgesuch (IV 176 f.). D. Am 13. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht (SVGer) F._______ Beschwerde gegen die Verfügung der IV F. vom 15. März 2016 und beanstandete dessen Unvollständigkeit in dem Sinne, als seit dem 3. April 2000 überfällige Nachzahlungen noch ausstehend seien. Gleichzeitig führte er aus, er sei sehr erleichtert und heisse natürlich gut, dass ihm mit der genannten Verfügung wieder ein IV-Grad von 100 % zugesprochen worden sei (IV 183.2 ff.). Aufforderungsgemäss verbesserte er seine Beschwerde am 17. Mai 2016 und erläuterte sein Begehren replikweise (IV 185.2 ff., 190.2). Mit Urteil der Präsidentin vom 19. August 2016 trat das SVGer F._______ auf die Beschwerde vom 13. April 2016 nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei durch die Verfügung vom 15. März 2016 nicht beschwert respektive habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, zumal ihm weiterhin ein Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bescheinigt worden sei. Die Ausgleichskasse werde gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 15. März 2016 die einzelnen Berechnungen vornehmen und eine definitive Rentenverfügung erlassen. Diese noch zu erlassende Rentenverfügung könne der Beschwerdeführer wiederum anfechten, falls er damit nicht einverstanden sei (IV 191). E. E.a Am 6. März 2017 teilte die IV F. der IVSTA den Wegzug des Versicherten per 5. März 2017 in den Kosovo mit und übermittelte das IV-Dossier (IV 193, 200). E.b Mit Verfügung vom 18. April 2017 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. März 2012 Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente von monatlich Fr. 451.-. Die Verfügung enthielt im Anhang die Abrechnung betreffend die geschuldeten und die bereits bezahlten Leistungen und die sich noch auf einem Wartekonto befindlichen Abzüge, die Berechnungsgrundlagen sowie Erläuterungen und Informationen betreffend die Modalitäten der Rentenauszahlungen, eine Rechtsmittelbelehrung und Angaben zur Meldepflicht (IV 202). E.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 entsprach die IVSTA dem Verrechnungsantrag der Sozialhilfe (...) in der Höhe von Fr. 17'342.- (IV 203). F. F.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte eine Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vom 3. Juli 2000 bis 1. März 2003 seit Anmeldung über die Beendigung der Krankengeldzahlung. Ausserdem ständen ihm seit 1. März 2003 höhere als die ausbezahlten Renten zu. Weiter beantragte er eine Zusatzrente für einen Begleiter, auf den er gemäss ärztlicher Beurteilung angewiesen sei. Zudem seien ihm keine Renten für seine drei Söhne ausgerichtet worden. Er ergänzte, er könne im Kosovo keine Krankenversicherung haben, es bleibe ihm nur die Möglichkeit, sich in der Schweiz gegen Krankheit zu versichern. Weiter stellte er sinngemäss einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeakten C-2766/2017 [B-act.] 1). F.b Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, eine Zu-stelladresse in der Schweiz zu bezeichnen und das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge (vgl. B-act. 2-5, 8-9). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 beantragte die IVSTA die Abweisung des Begehrens, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 6-7). F.d Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017, publiziert im Bundesblatt am 10. Oktober 2017, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Leistung des Vorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde weiter mitgeteilt, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 könne innert derselben Frist am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden. Er erhalte Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel innert derselben Frist einzureichen. Im Unterlassungsfall gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-act. 10-12). F.e Mit Telefaxeingabe vom 23. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 13). Nach telefonischer Rücksprache vom 30. Oktober 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 per E-Mail (B-act. 15 f.). Am 3. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ein (B-act. 17). F.f Am 7. November 2017 nahm der Beschwerdeführer replikweise Stellung, hielt an seinen Anträgen fest und führte sinngemäss aus, die Zuständigkeiten der involvierten Schweizer Instanzen seien unklar und die Anordnungen der involvierten Gerichte seien nicht korrekt umgesetzt worden (B-act. 18). F.g Mit Verfügung vom 13. November 2017 übermittelte der Instruktionsrichter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 19). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Allerdings ist nach dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, vorliegend das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anzuwenden, soweit der IV-Rentenanspruch - wie hier - vor dem 31. März 2010 entstanden ist (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; vgl. zur Anwendbarkeit des weiteren materiellen Rechts bspw. Urteil BVGer C-6059/2015 vom 12. Juni 2017 E. 2). 1.3.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 1.3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Verfügung davon berührt. Er hat - soweit er die Verfügung bezüglich behaupteter noch offener Forderungen anficht - grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). 1.5 Die Verfügung vom 18. April 2017 wurde am 8. Mai 2017 (Poststempel) rechtzeitig und formgerecht angefochten und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde wäre daher grundsätzlich - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zum Streitgegenstand (E. 2.1 ff.) sowie der Frage, ob aufgrund der Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt (E. 3.1 ff.) - einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2017 die ordentliche IV-Rente des Beschwerdeführers ab 1. März 2012 auf Fr. 451.- festgelegt. Die Verfügung enthält ausserdem die Abrechnung der geschuldeten Renten für den Zeitraum von März 2012 - April 2017 (Rentenhöhe von monatlich je Fr. 451.- im Jahr 2012, von Fr. 455.- in den Jahren 2013 und 2014 und von Fr. 457.- von Januar 2015 - April 2017, insgesamt Fr. 28'226.-), die bereits bezahlten Leistungen für den Zeitraum von März 2012 - April 2017 (1'130.- + 2'736.- + 3'220.- = 7'086.-) und die noch offenen Leistungen auf dem Wartekonto von Fr. 21'140.-, sowie die Berechnungsgrundlagen für die genannten Renten, welche bei 28 Versicherungsjahren des Jahrgangs und sechs geleisteten Versicherungsjahren (bei einer gesamten Versicherungszeit von 6 Jahren und 8 Monaten) die Rentenskala 10 ergab und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'220.-. Die Verfügung enthält ausserdem Erklärungen zur Anwendbarkeit der Rentenskala, der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie den Erziehungsgutschriften. Unter "Informationen" führte die Vorinstanz aus, es sei bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden. Es sei noch ein Verrechnungsverfahren mit der Sozialhilfe (...) offen, weshalb die Rentennachzahlung vorläufig auf ein Wartekonto überwiesen werde. Der Beschwerdeführer werde diesbezüglich benachrichtigt. Die Verfügung enthielt ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung und Angaben zur Meldepflicht von Leistungsbezügern (IV 202). 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde nicht, dass er seit März 2012 wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Er beanstandet indessen die Höhe der ausbezahlten Renten und gibt an, dass diese höher sein müssten, und zwar seit Beginn der Rentenleistungen per März 2003. Er beanstandet weiter in der Verfügung vom 18. April 2017 fehlende IV-Renten für ihn und seine Kinder seit Juli 2000 sowie eine Zusatzrente für einen Begleiter (B-act. 1). 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer Renten für den Zeitraum vom 3. Juli 2000 - 1. März 2003 (recte wohl: 28.02.2003) beantragt, ist zum Anfechtungsobjekt Folgendes festzuhalten: Die angefochtene Verfügung betrifft die Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 betreffend das Revisionsverfahren zur Überprüfung der Invalidenrente des Beschwerdeführers, in welcher die Verfügung der IVSTA vom 28. Dezember 2011 aufgehoben wurde und im Nachgang dazu die IV F. dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 wieder eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2012 zusprach. Die Frage nach allfälligen offenen Rentenzahlungen aus den Jahren 2000 - 2003 war nicht Teil dieses Verfahrens. Demnach ist der geltend gemachte Anspruch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung und hätte dies auch nicht sein müssen. Damit ist dieser Antrag nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt. Dasselbe gilt auch für die - sinngemäss gestützt auf die Beschwerde ans Bundesgericht vom 13. Dezember 2007 (siehe oben Bst. B.e) - geltend gemachten Kinderrenten für die drei Söhne (geb. 1983, 1985 und 1987) für den Zeitraum von Juli 2000 - Februar 2003, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf den Einspracheentscheid vom 19./20. Dezember 2005 Kinderrenten für seine drei Söhne ab 1. März 2003 zugesprochen erhalten hat (siehe oben Bst. B.b und IV 35 f. sowie Vernehmlassung der Vorinstanz vom 07.07.2017 B-act. 6). Auf die diesbezüglichen Anträge in der vorliegenden Beschwerde vom 8. Mai 2017 ist demnach schon deshalb nicht einzutreten, weil sie über den Rahmen, den das Anfechtungsobjekt bildet, hinausgehen (siehe hierzu auch E. 3.3.1). 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer weiter eine Entschädigung für einen "Begleiter" (wohl gemeint im Sinne einer Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ff. oder eines Assistenzbeitrags gemäss Art. 42quater ff. IVG) - gestützt auf Arztberichte aus den Jahren 2004 und 2005 - beantragt, erweist sich dieser Antrag nicht als vom vorliegenden Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist (wie schon im Urteil B-623/2012 E. 1.2.1). 3. 3.1 3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 ausführlich zum Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geäussert und festgehalten, dass dieser zu Recht auf den 1. März 2003 festgelegt worden sei (E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte ausserdem die IV-Rentenberechnung (monatliche IV-Rente ab 01.03.2003: Fr. 411.-) und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz diese korrekt berechnet habe (E. 7-8). Es prüfte auch einen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau und wies diesen Antrag ab (E. 6.2; oben Bst. B.d). 3.1.2 Mit Urteil 9C_919/2017 vom 22. Februar 2008 bestätigte das Bundesgericht das Urteil C-2566/2006 des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2007 des Beschwerdeführers eintrat (siehe schon Bst. B.d in fine). Das letztinstanzlich bestätigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs demnach in Rechtskraft. 3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht bereits am 21. November 2007, bestätigt vom Bundesgericht am 22. Februar 2008, über den Beginn des Rentenanspruchs, die Berechnung der Rentenhöhe und den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau entschieden hat, stellt sich die Frage, ob bei den gestellten Rechtsbegehren der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt. 3.2.1 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft beziehungsweise die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] I 620/00 vom 9. April 2001 E. 3a), oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen; 9C_658/2008 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer C-3291/2017, C 3304/2017 vom 18.10.2017 E. 2.1.1 und 2.1.3). 3.3 Gestützt auf diese Rechtslage ergibt sich im hier Folgendes: 3.3.1 Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 rechtskräftig über die Frage nach dem Anspruchsbeginn der Rente des Beschwerdeführers am 1. März 2003 (samt den akzessorischen Kinderrenten, da Kinderrenten dem Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente folgen; vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG und BGE 134 V 15 E. 2.3.3 m.w.H.) entschieden hat - respektive einen den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheid für den Zeitraum von April 2000 bis Februar 2003 gefällt hat -, bleibt vorliegend kein Raum für eine nochmalige Prüfung derselben Sache, zumal der Beschwerdeführer keine erheblichen Tatsachen - die neu im Sinne der Rechtsprechung wären - geltend macht. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe für seine drei Söhne keine Kinderrenten erhalten, erweist sich dies nicht als zutreffend, zumal er gestützt auf die Akten ab 1. März 2003 Kinderrenten zugesprochen erhielt (IV 35.1 und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 [B-act. 6]). Soweit sein Begehren sich auf die Zusprache von Kinderrenten vor dem 1. März 2003 beziehen sollte (vgl. Beschwerde ans BGer vom 13.12.2007, Beilage 5 der Beschwerde vom 08.05.2017), ist er auf die Ausführungen hiervor zu verweisen. 3.3.2 Gleiches gilt, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2566/2006 vom 21. November 2007 rechtskräftig über die Frage der Rentenhöhe entschieden hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Berechnungsgrundlagen seiner seit 2003 ununterbrochen ausgerichteten ganzen Invalidenrente geändert hätten. Er bringt auch keine revisionsrechtlich relevanten neuen erheblichen Tatsachen vor. Er wiederholt einzig, ihm stehe eine höhere Rente zu (vgl. Beschwerde vom 18.01.2006 [IV 38, Ziff. 3] und Beschwerde vom 01.02.2012 [B-623/2012 sinngemäss: die Höhe der Rente sei in Berücksichtigung des letzten Verdiensts im letzten Arbeitsjahr festzulegen]). Auf den Antrag kann deshalb - da es sich ebenfalls um eine res iudicata handelt - nicht eingetreten werden. Ergänzend ist hierzu anzufügen, dass sich der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer ab Juni 1994 in der Schweiz aufhielt, von Juli 1996 bis April 2000 in der Schweiz Beiträge leistete (s. oben Bst. A.) und ihm bei 28 Versicherungsjahren des Jahrgangs 6 Versicherungsjahre (inkl. ein Jahr Erziehungsgutschriften) angerechnet werden konnten (IV 202.3). Für den Anspruch auf eine höhere Rente fehlen ihm Beiträge und Beitragszeiten (für eine Vollrente von 22 Jahren bei einer grundsätzlichen Beitragspflicht ab 1973; vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis ff. AHVG). Einen Rentenanspruch, welcher sich nach der Höhe des letzten Verdienstes richtet, kennt die Schweizerische Invalidenversicherung nicht. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem im vorliegenden Verfahren wiederum - gestützt auf alte und bereits aktenkundige Arztberichte vom 8. März 2004 und 9. September 2005 (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 08.05.2017) - einen Entschädigungsantrag stellt respektive eine Zusatzrente für einen "Begleiter" beantragt (siehe schon Beschwerde vom 18.01.2006 [IV 38, Ziff. 3, damalige Ehefrau als Begleiterin], Fragebogen für den Arzt vom 09.09.2005, Ziff. 9 [IV 29.2] sowie Beschwerde vom 01.02.2012 [B-623/2012]), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2566/2016 E. 6.2 bereits entschieden hatte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau (als Begleiterin), und in seinem Urteil B-623/2012 vom 28. April 2014 E. 1.2.1 nicht auf den Antrag eingetreten ist, da dieser schon damals nicht durch das Anfechtungsobjekt gedeckt war. Auch der Antrag auf eine finanzielle Entschädigung für einen "Begleiter" erweist sich demnach - zumal dieser im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt ist (oben E. 2.3.2) - als eine res iudicata, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf den Antrag einzutreten ist. 3.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die ab dem Jahr 2000 geltend gemachten Ansprüche nicht ohnehin nach Ablauf von nunmehr 10 Jahren seit dem rechtskräftigen Urteil des BGer 9C_919/2007 vom 22. Februar 2008 (oben Bst. B.d) verwirkt und damit untergegangen wären (vgl. Urteil BVGer C-3583/2007 E. 6.1 zu Art. 24 Abs. 1 ATSG und Hinweis auf BGE 127 V 209 E. 2a [10-jährige Verwirkungsfrist bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen]), offengelassen werden. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde abschliessend dazu, dass er im Kosovo keine Krankenversicherung haben könne und ihm nur die Möglichkeit bleibe, sich in der Schweiz gegen Krankheit zu versichern. Ob und inwiefern er einen Antrag stellen will oder die Aussage eine appellative Wirkung haben soll, kann offen bleiben, zumal das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren betreffend IV-Ansprüche für Krankenversicherungsfragen weder zuständig ist noch diese vom vorliegenden Anfechtungsobjekt gedeckt sind. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen replikweise zu den durch die Vorinstanz und die IV-Stelle F._______ sowie durch die verschiedenen involvierten Gerichte geführten Verfahren äussert und sinngemäss behauptet, diese seien teilweise nicht zuständig gewesen respektive deren Handlungen rechtswidrig und Anordnungen (von Gerichten) seien nicht korrekt umgesetzt worden, erweisen sich diese Vorbringen nicht als rechtsrelevant genügend begründet, als darauf eingegangen werden könnte, zumal aufgrund der Akten keine Rechtsverletzungen der involvierten Behörden im Sinne der Vorbringen ersichtlich sind.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG darauf nicht einzutreten ist.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem am 3. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: