Einreise
Sachverhalt
A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende S._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Februar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter L._______ und deren Ehemann J._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (Fürstentum Liechtenstein). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst (Gastgeberin habe von 2005 bis 2007 von der Sozialhilfe Fr. 17'249.45 bezogen und werde seit dem 1. Juli 2007 von der Arbeitslosenversicherung unterstützt) und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. April 2008 ab. Dies mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenügend (weder die Gesuchstellerin noch deren Gastgeber verfügten über genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten zu können). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2008 (Datum des Poststempels) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Gastgeberin inzwischen eine Festanstellung habe und beide zusammen einen Bruttolohn von Fr. 8'800.- pro Monat (zuzüglich Fr. 1'310.- Alimente und Kinderzulagen) erzielten, weshalb sie über genügend finanzielle Mittel verfügten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Einkommen der Gastgeberin sei für eine Verpflichtungserklärung nach wie vor nicht ausreichend. So seien Alimente und Kindergelder nicht pfändbar, weshalb im Regressfall zuwenig Haftungssubstrat vorhanden wäre. Ferner sei das Einkommen des Gastgebers nicht ohne weiteres verwertbar, denn der gesetzliche Güterstand in Liechtenstein sei die Gütertrennung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (22. August 2008) verstrich jedoch ungenutzt. F. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer, der inzwischen die eheliche Wohnung verlassen hatte, beim Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein und gab zu Protokoll, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle. G. Am 22. Mai und 16. Juni 2009 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Frage, ob aufgrund der veränderten Sachlage noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde bestehe. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 halten die Bescherdeführer an Ihrer Beschwerde fest, wobei unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Belege (Lohnabrechnung, Bankauszüge, Arbeitsvertrag) geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin selbst über genügend finanzielle Mittel verfüge, um für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter zu garantieren. I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 7. September 2009 hält die Vorinstanz nach wie vor an ihrer Verfügung fest und führt ergänzend aus, das Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verbessert und reiche deshalb als finanzielle Garantie für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter nicht aus. Zudem könne angesichts der unsicheren ehelichen Verhältnisse sowie der vorgängig geschilderten finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuchsaufenthalt in erster Linie der Entlastung der vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführerin dienen solle, indem die Betreuung der beiden Kinder sowie die Führung des Haushalts durch ihre Mutter wahrgenommen würde. Mit dem tatsächlichen Aufenthaltszweck müsse aber auch die vorübergehende Dauer des Aufenthalts in Frage gestellt werden, zumal keine Belege über besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin vorliegen würden, welche allenfalls ihre fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Dominikanische Republik gewährleisten könnten. Ihre Wiederausreise könne demnach nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. J. Die Beschwerdeführer machten von der ihnen mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. September 2009 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen, innert Frist (9. Oktober 2009) wiederum keinen Gebrauch. K. Am 23. Oktober 2009 erklärten die Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein, dass sie die eheliche Beziehung weiterführen wollten. Am Besuch ihrer Mutter sei die Bescherdeführerin nach wie vor interessiert. Diese habe zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie als Hausfrau sorge, weshalb sie (nach dem Besuchsaufenthalt) auch wieder zurückkehren werde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin der Gesuchstellerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Dies dürfte auch für den Beschwerdeführer (Ehemann der Beschwerdeführerin und Schwiegersohn der Gesuchstellerin) gelten, der zwar zurzeit von der Beschwerdeführerin getrennt lebt, jedoch die Absicht hat, die eheliche Beziehung weiterzuführen und nach Ablauf des Mietvertrags in Y._______ zur Beschwerdeführerin zurückzukehren (vgl. Protokoll des Ausländer- und Passamts des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Oktober 2009 betreffend Beendigung der Trennung). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143).
E. 3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
E. 4.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der VEV am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).
E. 4.2 Der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengenraum wird nicht vor Frühjahr/Sommer 2010 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt aber unilateral Schengenvisa.
E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 6 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.
E. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte in casu die Erteilung des Besuchervisums mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenügend, wobei sie davon ausgeht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers wegen seines Güterstandes (Gütertrennung) nicht verwertbar sei bzw. er sich deswegen nicht verpflichten könne.
E. 7.2 Dass die Gesuchstellerin selbst nicht für die Kosten während eines Besuchsaufenthalts aufkommen kann, ist unbestritten. Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Argumentation aber, dass sich der Beschwerdeführer - neben der Beschwerdführerin - mit seiner Unterschrift auf der Garantierklärung am 12. März 2008 ebenfalls verpflichtete, für die entsprechenden Kosten zu garantieren. Sein Güterstand spielt daher gar keine Rolle. Im Übrigen braucht eine Person mit einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin nicht einmal verwandt oder verschwägert zu sein, um eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin getrennt lebt oder sich scheiden lässt, spricht nichts dagegen, weiterhin als Garant in Erscheinung zu treten. Mit seiner gegenüber dem Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein schriftlich abgegebenen Erklärung vom 27. Oktober 2009 hat er denn auch nochmals bekräftigt, für den Unterhalt der Gesuchstellerin während eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts aufzukommen. Ob aufgrund der monatlichen Einkommen beider Beschwerdeführer (mindestens Fr. 8'800.- brutto) auf ausreichende Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK zu schliessen ist, kann jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
E. 8.1 In ihrer zweiten Vernehmlassung hat die Vorinstanz unter Hinweis auf nicht belegte berufliche und familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin ergänzend ausgeführt, dass ihre Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Bei der Beurteilung der nicht gesicherten Wiederausreise rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 mit 10,7% seinen Höhepunkt fand. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich die dominikanische Wirtschaft währen der letzten beiden Jahre jedoch wieder leicht ab. Bedingt durch die internationale Finanz- und Weltwirtschaftskrise zeichnet sich für das laufende Jahr ein Nullwachstum wenn nicht gar ein Rückgang ab. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2007 waren es 7,4% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (vgl. die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009).
E. 8.3 Letzteres zeigt, dass viele Menschen versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 8.4 Angesichts der geschilderten Situation ist somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell als relativ hoch einzuschätzen. Solche Umstände entbinden die zuständigen Behörden jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
E. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48-jährige, ledige Hausfrau, die offenbar bis jetzt noch nie ins Ausland gereist ist. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben bei der Gesuchstellerin noch zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie sorge. Ob und durch wen diese Kinder während der Abwesenheit der Gesuchstellerin betreut werden, wird nicht vorgebracht. Von besonderen familiären Verpflichtungen (den anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) kann allerdings nicht die Rede sein. Zum Einen sind die Kinder schon in einem fortgeschrittenen Alter. Zum Anderen könnte sie die Kinder nicht einfach für drei Monate zurücklassen, wenn diese (noch) einer besonderen Betreuung durch ihre Mutter bedürften. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.
E. 9.2 Die Gesuchstellerin stand zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung in keinem Arbeitsverhältnis (Hausfrau). Dies wird auch durch die Beschwerdführerin bestätigt (vgl. Notiz vom 24. März 2008 in den Akten). Im Weiteren wird nicht belegt, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin vom Vater der bei ihr lebenden Kindern finanziell unterstützt wird. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in Erwägung zu ziehen.
E. 9.3 Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ergeben sich zudem in Bezug auf den eigentlichen Grund des Besuchsaufenthaltes. Während im Einreisegesuch als Zweck lediglich der Besuch der Beschwerdeführer (Tochter und Schwiegersohn) angegeben wurde, gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Mai 2009 zum geplanten Besuch der Gesuchstellerin Folgendes zu Protokoll: ..... eigentlich wollten wir, dass die Kinder (gemeint sind die Kinder der Beschwerdeführerin) versorgt sind. Dies weist darauf hin, dass angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer (gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin in jenem Monat sogar 263 Stunden!) die Gesuchstellerin offenbar in hohem Masse die Betreuungsarbeiten der Kinder (zehn und sechs Jahre alt) übernehmen soll, was über eine normale, und im Rahmen eines Besuchsaufenthalts erlaubte Mithilfe einer Grossmutter im Haushalt und bei der Betreuung von Enkelkindern hinausgehen würde. Die in diesem Ausmass vom Beschwerdeführer erwähnte "Versorgung" der Kinder, damit die Beschwerdeführerin mit vollem Pensum oder gar mit Überstunden ihrem Beruf nachgehen kann, sind vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer derartigen Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) nicht gedeckt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6 und C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3). Eine solche Tätigkeit der Gesuchstellerin, die offenbar die volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin langfristig gewährleisten soll, ohne dass eine Drittperson für die Betreuung der Kinder bezahlt werden muss, stellt - wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2009 zutreffend festhielt - aber auch die vorübergehende Dauer des Aufenthalts in Frage.
E. 10 Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 15. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2761/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. November 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. J._______,
2. L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S.______. Sachverhalt: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende S._______ (geb. 1961, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Februar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter L._______ und deren Ehemann J._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in X._______ (Fürstentum Liechtenstein). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst (Gastgeberin habe von 2005 bis 2007 von der Sozialhilfe Fr. 17'249.45 bezogen und werde seit dem 1. Juli 2007 von der Arbeitslosenversicherung unterstützt) und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. April 2008 ab. Dies mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenügend (weder die Gesuchstellerin noch deren Gastgeber verfügten über genügend finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten zu können). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2008 (Datum des Poststempels) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Gastgeberin inzwischen eine Festanstellung habe und beide zusammen einen Bruttolohn von Fr. 8'800.- pro Monat (zuzüglich Fr. 1'310.- Alimente und Kinderzulagen) erzielten, weshalb sie über genügend finanzielle Mittel verfügten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Einkommen der Gastgeberin sei für eine Verpflichtungserklärung nach wie vor nicht ausreichend. So seien Alimente und Kindergelder nicht pfändbar, weshalb im Regressfall zuwenig Haftungssubstrat vorhanden wäre. Ferner sei das Einkommen des Gastgebers nicht ohne weiteres verwertbar, denn der gesetzliche Güterstand in Liechtenstein sei die Gütertrennung. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Die hierfür angesetzte Frist (22. August 2008) verstrich jedoch ungenutzt. F. Am 11. Mai 2009 meldete sich der Beschwerdeführer, der inzwischen die eheliche Wohnung verlassen hatte, beim Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein und gab zu Protokoll, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen wolle. G. Am 22. Mai und 16. Juni 2009 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Frage, ob aufgrund der veränderten Sachlage noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde bestehe. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 halten die Bescherdeführer an Ihrer Beschwerde fest, wobei unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Belege (Lohnabrechnung, Bankauszüge, Arbeitsvertrag) geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin selbst über genügend finanzielle Mittel verfüge, um für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter zu garantieren. I. In einer weiteren Vernehmlassung vom 7. September 2009 hält die Vorinstanz nach wie vor an ihrer Verfügung fest und führt ergänzend aus, das Einkommen der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verbessert und reiche deshalb als finanzielle Garantie für den Besuchsaufenthalt ihrer Mutter nicht aus. Zudem könne angesichts der unsicheren ehelichen Verhältnisse sowie der vorgängig geschilderten finanziellen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuchsaufenthalt in erster Linie der Entlastung der vollzeitlich erwerbstätigen Beschwerdeführerin dienen solle, indem die Betreuung der beiden Kinder sowie die Führung des Haushalts durch ihre Mutter wahrgenommen würde. Mit dem tatsächlichen Aufenthaltszweck müsse aber auch die vorübergehende Dauer des Aufenthalts in Frage gestellt werden, zumal keine Belege über besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin vorliegen würden, welche allenfalls ihre fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Dominikanische Republik gewährleisten könnten. Ihre Wiederausreise könne demnach nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden. J. Die Beschwerdeführer machten von der ihnen mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. September 2009 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen, innert Frist (9. Oktober 2009) wiederum keinen Gebrauch. K. Am 23. Oktober 2009 erklärten die Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein, dass sie die eheliche Beziehung weiterführen wollten. Am Besuch ihrer Mutter sei die Bescherdeführerin nach wie vor interessiert. Diese habe zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie als Hausfrau sorge, weshalb sie (nach dem Besuchsaufenthalt) auch wieder zurückkehren werde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Tochter und Gastgeberin der Gesuchstellerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Dies dürfte auch für den Beschwerdeführer (Ehemann der Beschwerdeführerin und Schwiegersohn der Gesuchstellerin) gelten, der zwar zurzeit von der Beschwerdeführerin getrennt lebt, jedoch die Absicht hat, die eheliche Beziehung weiterzuführen und nach Ablauf des Mietvertrags in Y._______ zur Beschwerdeführerin zurückzukehren (vgl. Protokoll des Ausländer- und Passamts des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Oktober 2009 betreffend Beendigung der Trennung). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (zur Motivsubstitution vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963 (SR 0.142.115.143). 3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der VEV am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 4.2 Der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengenraum wird nicht vor Frühjahr/Sommer 2010 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt aber unilateral Schengenvisa. 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz verweigerte in casu die Erteilung des Besuchervisums mit der Begründung, die finanziellen Garantien seien ungenügend, wobei sie davon ausgeht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers wegen seines Güterstandes (Gütertrennung) nicht verwertbar sei bzw. er sich deswegen nicht verpflichten könne. 7.2 Dass die Gesuchstellerin selbst nicht für die Kosten während eines Besuchsaufenthalts aufkommen kann, ist unbestritten. Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Argumentation aber, dass sich der Beschwerdeführer - neben der Beschwerdführerin - mit seiner Unterschrift auf der Garantierklärung am 12. März 2008 ebenfalls verpflichtete, für die entsprechenden Kosten zu garantieren. Sein Güterstand spielt daher gar keine Rolle. Im Übrigen braucht eine Person mit einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin nicht einmal verwandt oder verschwägert zu sein, um eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Beschwerdeführerin getrennt lebt oder sich scheiden lässt, spricht nichts dagegen, weiterhin als Garant in Erscheinung zu treten. Mit seiner gegenüber dem Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein schriftlich abgegebenen Erklärung vom 27. Oktober 2009 hat er denn auch nochmals bekräftigt, für den Unterhalt der Gesuchstellerin während eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts aufzukommen. Ob aufgrund der monatlichen Einkommen beider Beschwerdeführer (mindestens Fr. 8'800.- brutto) auf ausreichende Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK zu schliessen ist, kann jedoch in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 8. 8.1 In ihrer zweiten Vernehmlassung hat die Vorinstanz unter Hinweis auf nicht belegte berufliche und familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin ergänzend ausgeführt, dass ihre Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Bei der Beurteilung der nicht gesicherten Wiederausreise rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches - bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% - im Jahre 2006 mit 10,7% seinen Höhepunkt fand. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich die dominikanische Wirtschaft währen der letzten beiden Jahre jedoch wieder leicht ab. Bedingt durch die internationale Finanz- und Weltwirtschaftskrise zeichnet sich für das laufende Jahr ein Nullwachstum wenn nicht gar ein Rückgang ab. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem beträchtlichen Anteil - im Jahr 2007 waren es 7,4% - zum Bruttoinlandprodukt beitragen (vgl. die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, , Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009). 8.3 Letzteres zeigt, dass viele Menschen versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8.4 Angesichts der geschilderten Situation ist somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell als relativ hoch einzuschätzen. Solche Umstände entbinden die zuständigen Behörden jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 48-jährige, ledige Hausfrau, die offenbar bis jetzt noch nie ins Ausland gereist ist. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben bei der Gesuchstellerin noch zwei Kinder (15 und 16 Jahre alt), für die sie sorge. Ob und durch wen diese Kinder während der Abwesenheit der Gesuchstellerin betreut werden, wird nicht vorgebracht. Von besonderen familiären Verpflichtungen (den anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) kann allerdings nicht die Rede sein. Zum Einen sind die Kinder schon in einem fortgeschrittenen Alter. Zum Anderen könnte sie die Kinder nicht einfach für drei Monate zurücklassen, wenn diese (noch) einer besonderen Betreuung durch ihre Mutter bedürften. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 9.2 Die Gesuchstellerin stand zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung in keinem Arbeitsverhältnis (Hausfrau). Dies wird auch durch die Beschwerdführerin bestätigt (vgl. Notiz vom 24. März 2008 in den Akten). Im Weiteren wird nicht belegt, ob und in welchem Umfang die Gesuchstellerin vom Vater der bei ihr lebenden Kindern finanziell unterstützt wird. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in Erwägung zu ziehen. 9.3 Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ergeben sich zudem in Bezug auf den eigentlichen Grund des Besuchsaufenthaltes. Während im Einreisegesuch als Zweck lediglich der Besuch der Beschwerdeführer (Tochter und Schwiegersohn) angegeben wurde, gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme durch das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Mai 2009 zum geplanten Besuch der Gesuchstellerin Folgendes zu Protokoll: ..... eigentlich wollten wir, dass die Kinder (gemeint sind die Kinder der Beschwerdeführerin) versorgt sind. Dies weist darauf hin, dass angesichts der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer (gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin in jenem Monat sogar 263 Stunden!) die Gesuchstellerin offenbar in hohem Masse die Betreuungsarbeiten der Kinder (zehn und sechs Jahre alt) übernehmen soll, was über eine normale, und im Rahmen eines Besuchsaufenthalts erlaubte Mithilfe einer Grossmutter im Haushalt und bei der Betreuung von Enkelkindern hinausgehen würde. Die in diesem Ausmass vom Beschwerdeführer erwähnte "Versorgung" der Kinder, damit die Beschwerdeführerin mit vollem Pensum oder gar mit Überstunden ihrem Beruf nachgehen kann, sind vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer derartigen Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf Erwerb ausgerichtet ist) nicht gedeckt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4553/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6 und C-1001/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3). Eine solche Tätigkeit der Gesuchstellerin, die offenbar die volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin langfristig gewährleisten soll, ohne dass eine Drittperson für die Betreuung der Kinder bezahlt werden muss, stellt - wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2009 zutreffend festhielt - aber auch die vorübergehende Dauer des Aufenthalts in Frage. 10. Vor diesem Hintergrund besteht keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 15. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: