Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2681/2017 Urteil vom 31. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, (Serbien), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente/einmalige Abfindung (Einspracheentscheid vom 10. März 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1952 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige (vgl. act. 7 S. 1) A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Anmeldung vom 5. Oktober 2016 eine einmalige Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beantragt hat (vgl. act. 7 S. 2), dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geprüft und mit Verfügung vom 21. November 2016 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) abgelehnt hat (vgl. act. 13 fettgedruckter Text), dass die Vorinstanz in der Verfügung festhielt, die einbezahlten AHV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (act. 13), dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache, in welcher die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilte, keine Altersrente sondern eine einmalige Abfindung beantragt zu haben, und um nochmalige Überprüfung der Sache bat, mit Einspracheentscheid vom 10. März 2017 abgewiesen hat, dass die Vorinstanz in diesem Einspracheentscheid hinsichtlich einer einmaligen Abfindung ausführte, gemäss dem aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien werde anstelle von Teilrenten, die weniger als 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente betragen, eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt; die Berechnung einer einmaligen Abfindung setze also voraus, dass die Bedingungen für die Auszahlung einer ordentlichen Teilrente erfüllt seien, was vorliegend nicht zutreffe (act. 16), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Vorinstanz vom 6. April 2017 (eingegangen bei der Vorinstanz 19. April 2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2017 erhob (act. 17 = BVGer-act. 1), dass sie in ihrer Beschwerde erneut eine einmalige Auszahlung beantragte und um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit bat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 5. Mai 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber (Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG) mit einer Kopie des Einspracheentscheids überwiesen hat (Eingang 11. Mai 2017), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischen-staatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG), dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum 20. Juni 2017 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von Freunden, Verwandten der Beschwerdeführerin etc.) bekannt zu geben, damit die zukünftige Korrespondenz an diese geschickt werden könne, ansonsten der Beschwerdeführerin eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin, da sie dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 24. Mai 2017 kein Zustelldomizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben, sondern um Zustellung zukünftiger Korrespondenz über die Schweizerische Botschaft (in Belgrad) bzw. an ihre Wohnadresse in Serbien gebeten hatte (vgl. BVGer-act. 3), mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Juni 2017 (BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erscheine, wobei die elektronische Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse http://www.admin.ch/d/ff/index.html einsehbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom gleichen Tag die Schweizerische Botschaft in Belgrad um Zustellung dieser Verfügung vom 9. Juni 2017 inklusive serbischer Übersetzung an die Beschwerdeführerin und um entsprechende Empfangsbestätigung ersucht hat (BVGer-act. 5), dass die Verfügung vom 9. Juni 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Empfangsbestätigung (BVGer-act. 7, Beilage) am 28. Juni 2017 auf diplomatischem Weg eröffnet wurde, dass dementsprechend die 30-tägige Frist zur Angabe eines Zustelldomizils am 29. Juni 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und am Dienstag, den 29. August 2017 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung des während den Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2017 herrschenden Fristenstillstands), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht innert der angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat, sondern mit am 11. Juli 2017 bei der serbischen Post aufgegebenem Schreiben vom 9. Juni 2017 erneut um Zustellung von zukünftiger Korrespondenz an ihre Wohnadresse in Serbien bat (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2017 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzureichen, d.h. ihr Rechtsbegehren zu begründen und anzugeben, warum sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel, ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Beschwerde allenfalls nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert gleicher Frist eine Vertretungsvollmacht für jene Person vorzulegen, welche die Beschwerde unterzeichnet hat (BVGer-act. 9), dass diese Aufforderung am 26. September 2017 im Bundesblatt veröffentlicht wurde (BVGer-act. 11), dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 27. September 2017 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und am Freitag, 6. Oktober 2017 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat, dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat, dass die schwer lesbare Unterschrift (...) in den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017, 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017 (BVGer-act. 1, 3 und 6) offenbar dem kyrillisch geschriebenen Vor- und Familiennamen der Beschwerdeführerin entspricht, dass die Beschwerdeführerin somit entgegen ihrer jeweiligen Angabe "im Auftrag von Frau A._______" in den vorerwähnten Eingaben während des ganzen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht selber gehandelt und ihre Eingaben jeweils in eigenem Namen kyrillisch unterschrieben hat, weshalb es vorliegend keiner Vertretungsvollmacht bedarf, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits in der Einsprache, um Überprüfung ihres Anspruchs auf eine einmalige Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ersucht, dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs massgebenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen (Mindestbeitragsdauer [Art. 29 Abs. 1 AHVG], einmalige Abfindung [Art. 7 Bst. a des vorliegend anwendbaren Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; SR 0.831.109.818.1], Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles [Art. 141 Abs. 3 AHVV, SR 831.101]) im angefochtenen Einspracheentscheid einlässlich dargelegt hat, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben, dass nach Art. 7 Bst. a erster Satz des erwähnten Sozialversicherungsabkommens einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und der Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird, dass gemäss Art. 141 Abs. 1 erster Satz AHVV der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen, dass nach Art. 141 Abs. 1bis AHVV der Versicherte überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse - Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse - Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen kann, dass nach Art. 141 Abs. 2 erster Satz AHVV Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen können, dass gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, wenn kein Kontenauszug oder - wie vorliegend - keine Berichtigung verlangt wird, oder wenn das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug vom 21. November 2016 in den vom Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2017 eingeholten vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 8 Beilagen [act. 1-20]) sechs Beitragsmonate im Jahr 1978 (Juni bis Oktober und Dezember) und drei Beitragsmonate im Jahr 1979 aufweist (Januar bis März; Arbeitgeber je Hotel B._______; act. 9 S. 2) und die Vorinstanz damit die im individuellen Konto der Beschwerdeführerin registrierte Beitragsdauer von insgesamt neun Monaten korrekt ermittelt hat, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren den IK-Auszug respektive dessen Einträge bestritten hat, obwohl die Vorinstanz ihr auf ihren Wunsch hin den entsprechenden IK-Auszug mit Erläuterungen zukommen liess mit dem klaren Hinweis, dass Beanstandungen schriftlich begründet und belegt mit Arbeitszeugnissen oder Lohnabrechnungen an die Vorinstanz zu senden seien (act. 3), dass die Beschwerdeführerin überdies weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Verfahren auch nur ansatzweise behaupten würde, sie würde die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllen, dass sie schliesslich trotz Androhung, im Unterlassungsfalle werde aufgrund der Akten entschieden oder auf die Beschwerde nicht eingetreten, auch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet hat, indem sie insbesondere der Einladung nicht gefolgt ist, dem Gericht unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel anzugeben, warum sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei, dass daher, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, aufgrund der Akten zu entscheiden und festzustellen ist, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist, dass aufgrund des dargestellten anwendbaren Rechts entsprechend weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf die beantragte einmalige Abfindung besteht, da die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge gestützt auf Art. 18 Abs. 3 erster Satz AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorliegend nicht möglich ist, da, wie erwähnt, mit dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht und zudem die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zwölf Monate Beiträge bezahlt hat, dass vorliegend auch eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge gestützt auf das anwendbare Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 nicht möglich ist, da dieses eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge nicht vorsieht, dass die Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), soweit auf sie einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: