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C-2677/2010

C-2677/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-04 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 24. September 2010 samt ärztlicher Stellungnahme vom 10. September 2010 in Kopie [act. 112]) die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 24. September 2010 samt ärztlicher Stellungnahme vom 10. September 2010 in Kopie [act. 112]) die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2677/2010/mes {T 0/2} Urteil vom 4. Oktober 2010 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 12. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2010 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 12. März 2010 betreffend revisionsweiser Herabsetzung der ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV) auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 seine Beschwerdeschrift ergänzt und insbesondere neue medizinische Unterlagen eingereicht hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. Y._______, RAD, in seinem Bericht vom 10. September 2010, auf den sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezieht, eine Begutachtung durch Dr. med. Z._______ und durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers vorschlägt, dass daraus zu schliessen ist, dass aus ärztlicher Sicht der psychisch-somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend sicher bestimmt werden kann, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht und im Widerspruch zu Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) steht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass daher die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 24. September 2010 samt ärztlicher Stellungnahme vom 10. September 2010 in Kopie [act. 112]) die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: