Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist 1958 geboren und Schweizer Bürgerin. Im Oktober 1989 liess sie sich definitiv in Jamaika nieder. Die Immatrikulation beim zuständigen Generalkonsulat in Kingston erfolgte am 22. Februar 1990. In der Folge verheiratete sie sich mit einem jamaikanischen Staatsangehörigen. Aus der Ehe ging ein Sohn (geboren 1993) hervor. Im Jahre 1998 erwarb die Beschwerdeführerin die jamaikanische Staatsbürgerschaft. Ihr Ehemann lebt seit langem von der Familie getrennt in den Vereinigten Staaten. Seit dem Sommer 2002 sind die Eheleute geschieden. Ihren Lebensunterhalt verdient sich die Beschwerdeführerin im Tourismussektor, hauptsächlich mit geführten Touren durch die Karibikinsel. B. Am 3. September 2001 stellte die Beschwerdeführerin erstmals ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Die Vorinstanz gewährte ihr daraufhin, rückwirkend ab dem 1. September 2001, Beiträge von monatlich JMD (jamaikanischer Dollar) 28'920.-. Die ursprünglich auf sechs Monate befristete, als Überbrückungshilfe für die Schulkosten des Sohnes vorgesehene Unterstützung wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2004 in reduzierten Umfang (zuletzt JMD 20'790.- pro Monat) weiter ausgerichtet. Zudem übernahm das Bundesamt Beiträge für die freiwillige AHV. C. Mitte August 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Vorinstanz ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies sie das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, man habe ein Budget mit den gemäss den Richtlinien zum ASFG zulässigen Ausgaben erstellt. Die von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Einnahmen seien darin in Durchschnittswerte pro Monat umgerechnet worden. Die Kosten für die Privatschule des Sohnes und der Unterhalt eines weiteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Jugendlichen könnten derweil nicht miteinbezogen werden. Das Budget weise deshalb einen Überschuss von JMD 8'445.- (umgerechnet ca. Fr. 150.-) aus und es liege keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG vor. D. Am 14. Februar 2007 richtete die Beschwerdeführerin eine als Einsprache bezeichnete Eingabe an die territorial zuständige Schweizerische Vertretung in Havanna. Von dort wurde die Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. In der Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das der Verfügung zugrunde gelegte Budget sei neu zu berechnen. Zur Begründung macht sie geltend, ihre individuellen Ausgaben und Einnahmen seien nicht korrekt erfasst worden. Ihr Sohn besuche seit dem 1. September 2005 das "Munro College" in St. Elisabeth. Dabei handle es sich um eine staatliche Schule, weshalb die diesbezüglichen Kosten im Budget als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Was die Einnahmen betreffe, so fielen die Erträge aus dem Tourismusgeschäft nur unregelmässig an und das seitens des Bundesamtes errechnete Durchschnittseinkommen von US$ 350.- pro Woche sei zu hoch angesetzt. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Was die Schulkosten beträfen, so hätten in der Zwischenzeit getätigte Abklärungen ergeben, dass die näher gelegene "Mannings High School" eine angemessene Ausbildung zu einem wesentlich günstigeren Preis anbiete als das "Munro College". In Bezug auf die Einnahmen habe man die Berechnungen gestützt auf eigene Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der Durchschnittswert von US$ 350.- pro Woche basiere auf einem von ihr angegebenen Bereich von US$ 300.- bis 400.- für die von November bis März dauernde Hochsaison. Für die übrigen Monate habe man auf ebenfalls von der Beschwerdeführerin angegebene, entsprechend geringere Werte abgestellt. F. In einer Replik vom 6. Juli 2007 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Sohn ab dem 1. September 2007 die "Mannings High School" besuchen werde. Solange er am "Munro College" eingeschrieben gewesen sei, habe eine in Jamaika ansässige Schweizerin das Schulgeld finanziert. Diese Unterstützung falle nun weg. Die Lage in der Tourismusbranche präsentiere sich zur Zeit sehr unstabil. Sie erziele nie die Einkünfte, die das Bundesamt budgetiert habe. Auf der Ausgabenseite seien Auslagen für Kleider, Schuhe, Arzt, Zahnarzt und Krankenkasse im Budget nicht mitberechnet worden. Ausserdem bestünden offene Strom- und Telefonrechnungen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides.
E. 3 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
E. 4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, mussten der Beschwerdeführerin, weil sie den laufenden Lebensunterhalt mit ihren Einkünften aus dem starken Schwankungen ausgesetzten Tourismusgeschäft (sie organisiert auf eigene Rechnung geführte Touren durch Jamaika) nicht mehr zu decken vermochte, vom September 2001 bis Februar 2004 materielle Hilfen gemäss dem ASFG ausgerichtet werden. Die monatlichen Fehlbeträge, für die Gutsprache geleistet wurde, schwankten zwischen JMD 20'790.- und JMD 28'920.-. Hinzu kamen in den Jahren 2002 und 2003 die Beiträge für die freiwillige AHV. Ein von der Vorinstanz am 20. Dezember 2006 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Schweizerischen Generalkonsulats in Kingston erstelltes Budget, das Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, weist demgegenüber einen Positivsaldo von JMD 8'445.- auf. Auch aus dem letzten, während des Vernehmlassungsverfahrens bereinigten Budget vom 30. März 2007 (darin ist für die zuvor unberücksichtigt gebliebene Position "Kleider, Wäsche, Schuhe" ein Betrag von JMD 3'960.- eingesetzt worden) resultiert noch ein Einnahmenüberschuss. Dieser beläuft sich auf JMD 4'485.- (rund Fr. 80.-). Das BJ lehnte es deshalb ab, die Gesuchstellerin erneut zu unterstützen.
E. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, sondern wie angetönt lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vorliegend gilt es vorab zu prüfen, ob sich aus den Budgets vom 20. Dezember 2006 bzw. 30. März 2007 eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt.
E. 4.3 Das Bundesamt geht von Einnahmen von monatlich JMD 43'378.- aus. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie erziele nie ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe. Indessen gilt zu bedenken, dass es sich dabei um einen Durchschnittswert handelt, der auf ihren eigenen Angaben beruht (siehe ihr Begleitschreiben vom 15. Oktober 2006 zum Unterstützungsgesuch). Die saisonalen Schwankungen sind darin mitberücksichtigt, was die Erläuterungen in der Vernehmlassung hinlänglich dokumentieren. Klarzustellen ist insbesondere, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für die Hochsaison wöchentliche Einnahmen von US$ 350.- veranschlagt wurden. Da Kostengutsprache in der Regel längstens für die Dauer eines Jahres erteilt wird (Art. 23 ASFV), besteht kein Anlass, den festgelegten Betrag herabzusetzen.
E. 4.4 Was die Ausgabenseite anbelangt, so ist streitig, wie mit den Ausbildungskosten für den Sohn der Beschwerdeführerin zu verfahren ist. Das Bundesamt hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zu den Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulkosten geäussert. Diese Voraussetzungen, die sich an einer Kosten-Nutzen-Abwägung orientieren, entsprechen den unter Ziffer 4.2 beschriebenen Kriterien. Die bei den Vorakten befindlichen Unterlagen zeigen, dass mit der "Mannings High School" tatsächlich eine näher gelegene, wesentlich günstigere und vom Ausbildungsstandard her vertretbare Alternative zum "Munro College" existiert. Die Beschwerdeführerin hat inzwischen reagiert und ihren Sohn per 1. September 2007 an der "Mannings High School" eingeschrieben. Das Schulgeld beträgt dort jährlich JMD 4'150.-. Zusätzlich fallen JMD 2'150 Gebühren (ergibt mit dem Schulgeld total JMD 525.- pro Monat) und nicht bezifferte Aufwendungen für Bücher, Essen und Uniform an. Im aktualisierten Budget vom 30. März 2007 findet dies keinen Niederschlag. Dafür sind die - mit JMD 1'900.- eher ins Gewicht fallenden - monatlichen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Sohnes berücksichtigt, so dass sich der Einnahmenüberschuss von JMD 4'485.- im Ergebnis nur marginal verringern dürfte.
E. 4.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind die Ausgaben für Kleider, Wäsche und Schuhe sodann im letzten Budget enthalten (siehe Position 3.6 des Budgets vom 30. März 2007). Nicht budgetiert sind hingegen Reserven für Krankenkassenprämien. Die Übernahme von Kosten für medizinische Behandlungen wiederum wäre einzelfallweise und - ausser in Notfällen - vorgängig zu beantragen. Die übrigen Einwendungen in der Replik zu einzelnen Budgetposten sind zu unsubstanziiert, als dass sie zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führten könnten. Angesichts des eher bescheidenen Einnahmenüberschusses (der sich, wenn sich die Beschwerdeführerin eine Krankenkasse leistete, zusätzlich verminderte), des schlechten Geschäftsganges im lokalen Tourismussektor in der Saison 2006/07 und der offenen Rechnungen (vgl. Beilagen zur Replik) erscheint trotz allem fraglich, ob die Betroffene momentan in der Lage ist, den Lebensbedarf für sich und ihren Sohn aus eigenen Mitteln zu bestreiten (siehe dazu ebenfalls die Stellungnahme des Generalkonsulats in Kingston vom 4. Juli 2007). Abzuklären bliebe, ob die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstützungsleistungen des Aufenthaltsstaates gedeckt werden könnten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.2 oder 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5 unten), erübrigt sich indessen, die Frage der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG umfassend und abschliessend zu würdigen.
E. 5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen bzw. aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden oder wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1, 2A.386/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 2.1 - 2.3, 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002 E. 2 oder 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b).
E. 5.2 Die heute 49-jährige Beschwerdeführerin hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht. Im Alter von 32 Jahren liess sie sich beim Schweizerischen Generalkonsulat in Kingston immatrikulieren. Da sie inzwischen seit mehr als siebzehn Jahren auf Jamaika lebt, steht eine Heimkehr prima vista nicht im Vordergrund, spricht die bundesrätliche Botschaft zum ASFG in Bezug auf Art. 11 ASFG doch von einem langen Aufenthalt im Ausland, der es unter Umständen nahe legen könne, den Hilfsbedürftigen vor Ort zu unterstützen (vgl. Botschaft zum ASFG, a.a.O. S. 549 u. 560). Dies war denn ein Hauptgrund, weshalb die Betroffene von 2001 bis 2004 materielle Hilfen gemäss ASFG ausgerichtet erhalten hat. Die Aufenthaltsdauer stellt jedoch nur eines von mehreren wesentlichen Entscheidkriterien dar und sie darf nicht losgelöst von den übrigen Aspekten des Einzelfalles gewürdigt werden. So rechtfertigt es sich beispielsweise, die lange Anwesenheit im Ausland ebenfalls mit dem Alter der Gesuch stellenden Person in Relation zu setzen. Im Falle der Beschwerdeführerin gilt es zusätzlich zu bedenken, dass sie Wert darauf legt, einmal jährlich ihre nächsten Angehörigen in die Schweiz besuchen zu können. Finanziert werden die fraglichen Reisen jeweils von Verwandten. Dadurch vermochte sie ihre diesbezüglichen Kontakte über all die Jahre hinweg stets aufrecht erhalten. Die Integration im Auswanderungsland wiederum bewegt sich, soweit ersichtlich, im üblichen Rahmen. Vor allem aber kämpft sie in Jamaika seit über sechs Jahren mit massiven finanziellen Schwierigkeiten, mit anderen Worten war sie während rund eines Drittels der Zeit in ihrer Wahlheimat nicht im Stande, ohne fremde Hilfe auszukommen (vgl. die Begleitschreiben zum letzten Unterstützungsgesuch), alles Faktoren, welche den Aspekt der Aufenthaltsdauer relativieren.
E. 5.3 Gegen die weitere Erbringung von Leistungen ins Ausland sprechen sodann die in mehrfacher Hinsicht schlechten wirtschaftlichen Perspektiven. Der Tourismusbranche in Jamaika ging es in den vergangenen Jahren, wie die Schweizer Vertretungen in Kingston und Havanna bestätigen, nicht sonderlich gut. Der Konkurrenzkampf in diesem Sektor wird immer härter. Ausserdem hat das Schweizerische Generalkonsulat in Kingston bereits im August 2002 die Frage aufgeworfen, inwiefern sich für die Serviceleistungen, welche die Beschwerdeführerin anbietet, überhaupt Abnehmer finden, bevorzugt ein Grossteil der Touristen doch zunehmend sogenannte "Packages", anstatt direkt auf der Insel individuelle Touren zu buchen. An dieser Situation wird sich in Zukunft voraussichtlich wenig ändern. Damit einher geht, dass es die Gesuchstellerin seit längerem nicht mehr schafft, ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (siehe die von ihr erwähnten Ausstände für Wasser, Steuern und den Veterinär) und solcherart Gefahr läuft, sich immer mehr zu verschulden. Bis zum Erreichen des AHV-Alters fehlen ihr noch etwa fünfzehn Jahre. Beiträge für die freiwillige AHV hat sie selten entrichtet. In den Jahren 2002 sowie 2003 sprang das Bundesamt mit einmaligen Unterstützungen gemäss ASFG in die Bresche. Auch berufliche Alternativen kristallisieren sich im Gaststaat keine heraus. Solche hat die Betroffene denn gar nie ernsthaft ins Auge gefasst. Überdies verfügt sie dort über keine Krankenversicherung. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Hilfsbedürftigkeit sei nur von kurzer Dauer (Art. 14 Abs. 2 ASFV).
E. 5.4 Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Schweiz obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Da sie mitten im erwerbsfähigen Alter steckt und sich selber als sehr gesunde Person bezeichnet, dürfte es ihr nicht allzu schwer fallen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Ihre Existenz wäre hierzulande mithin eher gesichert. Abgesehen davon sah sie sich schon seit Jahren mit der Frage einer allfälligen Heimkehr konfrontiert (vgl. beispielsweise die Mitteilungen der Vorinstanz vom 11. September 2001 und 6. August 2002 an die Schweizervertretung in Kingston oder die Stellungnahme des Generalkonsulats vom 5. Juni 2003). Auch die als Überbrückungshilfen konzipierten Unterstützungen waren in erster Linie darauf ausgerichtet, der Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase zu ermöglichen, im Auswanderungsland wieder finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen oder andernfalls den Wiedereinstieg in der Schweiz zu planen. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbedürfnisse der Beteiligten und fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als wünschbar bezeichnet werden.
E. 5.5 Gegen eine Abbruch des Aufenthalts in Jamaika sprechende sog. Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV sind ebenfalls keine ersichtlich. Von ihrem jamaikanischen Ehemann hat sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit scheiden lassen. Der Sohn ist schweizerisch-jamaikanischer Doppelbürger und kann seiner Mutter in die Schweiz folgen. Von daher werden keine Familienbande zerrissen. Nicht anders verhält es sich aus der Sicht des Kindeswohls (betreffend der Pflicht der Behörden zur Berücksichtigung dieses Prinzips vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). Zum einen dürfte dem Sohn aufgrund der Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz zugemutet werden, fortan Schulen in der Schweiz zu besuchen, zum anderen hat er seine Mutter auf ihren bisherigen Besuchsreisen begleitet, weswegen ihm die hiesigen Verhältnisse keineswegs völlig fremd sein dürften. Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben wird. Der Beschwerdeführerin stünde es offen, im Hinblick auf die Vorbereitung der Heimkehr eine Überbrückungshilfe zu beantragen (Art. 14 Abs. 2 ASFG).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat.
E. 7 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Schweizerische Generalkonsulat in Kingston - die Schweizerische Botschaft in Havanna Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2636/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. Oktober 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist 1958 geboren und Schweizer Bürgerin. Im Oktober 1989 liess sie sich definitiv in Jamaika nieder. Die Immatrikulation beim zuständigen Generalkonsulat in Kingston erfolgte am 22. Februar 1990. In der Folge verheiratete sie sich mit einem jamaikanischen Staatsangehörigen. Aus der Ehe ging ein Sohn (geboren 1993) hervor. Im Jahre 1998 erwarb die Beschwerdeführerin die jamaikanische Staatsbürgerschaft. Ihr Ehemann lebt seit langem von der Familie getrennt in den Vereinigten Staaten. Seit dem Sommer 2002 sind die Eheleute geschieden. Ihren Lebensunterhalt verdient sich die Beschwerdeführerin im Tourismussektor, hauptsächlich mit geführten Touren durch die Karibikinsel. B. Am 3. September 2001 stellte die Beschwerdeführerin erstmals ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Die Vorinstanz gewährte ihr daraufhin, rückwirkend ab dem 1. September 2001, Beiträge von monatlich JMD (jamaikanischer Dollar) 28'920.-. Die ursprünglich auf sechs Monate befristete, als Überbrückungshilfe für die Schulkosten des Sohnes vorgesehene Unterstützung wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin bis Ende Februar 2004 in reduzierten Umfang (zuletzt JMD 20'790.- pro Monat) weiter ausgerichtet. Zudem übernahm das Bundesamt Beiträge für die freiwillige AHV. C. Mitte August 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Vorinstanz ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies sie das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, man habe ein Budget mit den gemäss den Richtlinien zum ASFG zulässigen Ausgaben erstellt. Die von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten Einnahmen seien darin in Durchschnittswerte pro Monat umgerechnet worden. Die Kosten für die Privatschule des Sohnes und der Unterhalt eines weiteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Jugendlichen könnten derweil nicht miteinbezogen werden. Das Budget weise deshalb einen Überschuss von JMD 8'445.- (umgerechnet ca. Fr. 150.-) aus und es liege keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG vor. D. Am 14. Februar 2007 richtete die Beschwerdeführerin eine als Einsprache bezeichnete Eingabe an die territorial zuständige Schweizerische Vertretung in Havanna. Von dort wurde die Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. In der Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das der Verfügung zugrunde gelegte Budget sei neu zu berechnen. Zur Begründung macht sie geltend, ihre individuellen Ausgaben und Einnahmen seien nicht korrekt erfasst worden. Ihr Sohn besuche seit dem 1. September 2005 das "Munro College" in St. Elisabeth. Dabei handle es sich um eine staatliche Schule, weshalb die diesbezüglichen Kosten im Budget als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Was die Einnahmen betreffe, so fielen die Erträge aus dem Tourismusgeschäft nur unregelmässig an und das seitens des Bundesamtes errechnete Durchschnittseinkommen von US$ 350.- pro Woche sei zu hoch angesetzt. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Was die Schulkosten beträfen, so hätten in der Zwischenzeit getätigte Abklärungen ergeben, dass die näher gelegene "Mannings High School" eine angemessene Ausbildung zu einem wesentlich günstigeren Preis anbiete als das "Munro College". In Bezug auf die Einnahmen habe man die Berechnungen gestützt auf eigene Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der Durchschnittswert von US$ 350.- pro Woche basiere auf einem von ihr angegebenen Bereich von US$ 300.- bis 400.- für die von November bis März dauernde Hochsaison. Für die übrigen Monate habe man auf ebenfalls von der Beschwerdeführerin angegebene, entsprechend geringere Werte abgestellt. F. In einer Replik vom 6. Juli 2007 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Sohn ab dem 1. September 2007 die "Mannings High School" besuchen werde. Solange er am "Munro College" eingeschrieben gewesen sei, habe eine in Jamaika ansässige Schweizerin das Schulgeld finanziert. Diese Unterstützung falle nun weg. Die Lage in der Tourismusbranche präsentiere sich zur Zeit sehr unstabil. Sie erziele nie die Einkünfte, die das Bundesamt budgetiert habe. Auf der Ausgabenseite seien Auslagen für Kleider, Schuhe, Arzt, Zahnarzt und Krankenkasse im Budget nicht mitberechnet worden. Ausserdem bestünden offene Strom- und Telefonrechnungen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides. 3. Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). 4. 4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, mussten der Beschwerdeführerin, weil sie den laufenden Lebensunterhalt mit ihren Einkünften aus dem starken Schwankungen ausgesetzten Tourismusgeschäft (sie organisiert auf eigene Rechnung geführte Touren durch Jamaika) nicht mehr zu decken vermochte, vom September 2001 bis Februar 2004 materielle Hilfen gemäss dem ASFG ausgerichtet werden. Die monatlichen Fehlbeträge, für die Gutsprache geleistet wurde, schwankten zwischen JMD 20'790.- und JMD 28'920.-. Hinzu kamen in den Jahren 2002 und 2003 die Beiträge für die freiwillige AHV. Ein von der Vorinstanz am 20. Dezember 2006 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Schweizerischen Generalkonsulats in Kingston erstelltes Budget, das Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, weist demgegenüber einen Positivsaldo von JMD 8'445.- auf. Auch aus dem letzten, während des Vernehmlassungsverfahrens bereinigten Budget vom 30. März 2007 (darin ist für die zuvor unberücksichtigt gebliebene Position "Kleider, Wäsche, Schuhe" ein Betrag von JMD 3'960.- eingesetzt worden) resultiert noch ein Einnahmenüberschuss. Dieser beläuft sich auf JMD 4'485.- (rund Fr. 80.-). Das BJ lehnte es deshalb ab, die Gesuchstellerin erneut zu unterstützen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ASFG richten sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Mitzuberücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a und 2A.39/2A.198/1991 vom 30. April 1993 E. 3a). Mit Sozialhilfeleistungen nach dem ASFG sind nicht die wünschbaren, sondern wie angetönt lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das ASFG bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt. Bei der Berechnung der Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer oder die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 20 und Art. 22 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Vorliegend gilt es vorab zu prüfen, ob sich aus den Budgets vom 20. Dezember 2006 bzw. 30. März 2007 eine Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG ableiten lässt. 4.3 Das Bundesamt geht von Einnahmen von monatlich JMD 43'378.- aus. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie erziele nie ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe. Indessen gilt zu bedenken, dass es sich dabei um einen Durchschnittswert handelt, der auf ihren eigenen Angaben beruht (siehe ihr Begleitschreiben vom 15. Oktober 2006 zum Unterstützungsgesuch). Die saisonalen Schwankungen sind darin mitberücksichtigt, was die Erläuterungen in der Vernehmlassung hinlänglich dokumentieren. Klarzustellen ist insbesondere, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für die Hochsaison wöchentliche Einnahmen von US$ 350.- veranschlagt wurden. Da Kostengutsprache in der Regel längstens für die Dauer eines Jahres erteilt wird (Art. 23 ASFV), besteht kein Anlass, den festgelegten Betrag herabzusetzen. 4.4 Was die Ausgabenseite anbelangt, so ist streitig, wie mit den Ausbildungskosten für den Sohn der Beschwerdeführerin zu verfahren ist. Das Bundesamt hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zu den Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulkosten geäussert. Diese Voraussetzungen, die sich an einer Kosten-Nutzen-Abwägung orientieren, entsprechen den unter Ziffer 4.2 beschriebenen Kriterien. Die bei den Vorakten befindlichen Unterlagen zeigen, dass mit der "Mannings High School" tatsächlich eine näher gelegene, wesentlich günstigere und vom Ausbildungsstandard her vertretbare Alternative zum "Munro College" existiert. Die Beschwerdeführerin hat inzwischen reagiert und ihren Sohn per 1. September 2007 an der "Mannings High School" eingeschrieben. Das Schulgeld beträgt dort jährlich JMD 4'150.-. Zusätzlich fallen JMD 2'150 Gebühren (ergibt mit dem Schulgeld total JMD 525.- pro Monat) und nicht bezifferte Aufwendungen für Bücher, Essen und Uniform an. Im aktualisierten Budget vom 30. März 2007 findet dies keinen Niederschlag. Dafür sind die - mit JMD 1'900.- eher ins Gewicht fallenden - monatlichen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Sohnes berücksichtigt, so dass sich der Einnahmenüberschuss von JMD 4'485.- im Ergebnis nur marginal verringern dürfte. 4.5 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind die Ausgaben für Kleider, Wäsche und Schuhe sodann im letzten Budget enthalten (siehe Position 3.6 des Budgets vom 30. März 2007). Nicht budgetiert sind hingegen Reserven für Krankenkassenprämien. Die Übernahme von Kosten für medizinische Behandlungen wiederum wäre einzelfallweise und - ausser in Notfällen - vorgängig zu beantragen. Die übrigen Einwendungen in der Replik zu einzelnen Budgetposten sind zu unsubstanziiert, als dass sie zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führten könnten. Angesichts des eher bescheidenen Einnahmenüberschusses (der sich, wenn sich die Beschwerdeführerin eine Krankenkasse leistete, zusätzlich verminderte), des schlechten Geschäftsganges im lokalen Tourismussektor in der Saison 2006/07 und der offenen Rechnungen (vgl. Beilagen zur Replik) erscheint trotz allem fraglich, ob die Betroffene momentan in der Lage ist, den Lebensbedarf für sich und ihren Sohn aus eigenen Mitteln zu bestreiten (siehe dazu ebenfalls die Stellungnahme des Generalkonsulats in Kingston vom 4. Juli 2007). Abzuklären bliebe, ob die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstützungsleistungen des Aufenthaltsstaates gedeckt werden könnten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.2 oder 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5 unten), erübrigt sich indessen, die Frage der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG umfassend und abschliessend zu würdigen. 5. 5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen bzw. aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden oder wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1, 2A.386/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 2.1 - 2.3, 2A.302/2002 vom 24. Juni 2002 E. 2 oder 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). 5.2 Die heute 49-jährige Beschwerdeführerin hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht. Im Alter von 32 Jahren liess sie sich beim Schweizerischen Generalkonsulat in Kingston immatrikulieren. Da sie inzwischen seit mehr als siebzehn Jahren auf Jamaika lebt, steht eine Heimkehr prima vista nicht im Vordergrund, spricht die bundesrätliche Botschaft zum ASFG in Bezug auf Art. 11 ASFG doch von einem langen Aufenthalt im Ausland, der es unter Umständen nahe legen könne, den Hilfsbedürftigen vor Ort zu unterstützen (vgl. Botschaft zum ASFG, a.a.O. S. 549 u. 560). Dies war denn ein Hauptgrund, weshalb die Betroffene von 2001 bis 2004 materielle Hilfen gemäss ASFG ausgerichtet erhalten hat. Die Aufenthaltsdauer stellt jedoch nur eines von mehreren wesentlichen Entscheidkriterien dar und sie darf nicht losgelöst von den übrigen Aspekten des Einzelfalles gewürdigt werden. So rechtfertigt es sich beispielsweise, die lange Anwesenheit im Ausland ebenfalls mit dem Alter der Gesuch stellenden Person in Relation zu setzen. Im Falle der Beschwerdeführerin gilt es zusätzlich zu bedenken, dass sie Wert darauf legt, einmal jährlich ihre nächsten Angehörigen in die Schweiz besuchen zu können. Finanziert werden die fraglichen Reisen jeweils von Verwandten. Dadurch vermochte sie ihre diesbezüglichen Kontakte über all die Jahre hinweg stets aufrecht erhalten. Die Integration im Auswanderungsland wiederum bewegt sich, soweit ersichtlich, im üblichen Rahmen. Vor allem aber kämpft sie in Jamaika seit über sechs Jahren mit massiven finanziellen Schwierigkeiten, mit anderen Worten war sie während rund eines Drittels der Zeit in ihrer Wahlheimat nicht im Stande, ohne fremde Hilfe auszukommen (vgl. die Begleitschreiben zum letzten Unterstützungsgesuch), alles Faktoren, welche den Aspekt der Aufenthaltsdauer relativieren. 5.3 Gegen die weitere Erbringung von Leistungen ins Ausland sprechen sodann die in mehrfacher Hinsicht schlechten wirtschaftlichen Perspektiven. Der Tourismusbranche in Jamaika ging es in den vergangenen Jahren, wie die Schweizer Vertretungen in Kingston und Havanna bestätigen, nicht sonderlich gut. Der Konkurrenzkampf in diesem Sektor wird immer härter. Ausserdem hat das Schweizerische Generalkonsulat in Kingston bereits im August 2002 die Frage aufgeworfen, inwiefern sich für die Serviceleistungen, welche die Beschwerdeführerin anbietet, überhaupt Abnehmer finden, bevorzugt ein Grossteil der Touristen doch zunehmend sogenannte "Packages", anstatt direkt auf der Insel individuelle Touren zu buchen. An dieser Situation wird sich in Zukunft voraussichtlich wenig ändern. Damit einher geht, dass es die Gesuchstellerin seit längerem nicht mehr schafft, ihren laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (siehe die von ihr erwähnten Ausstände für Wasser, Steuern und den Veterinär) und solcherart Gefahr läuft, sich immer mehr zu verschulden. Bis zum Erreichen des AHV-Alters fehlen ihr noch etwa fünfzehn Jahre. Beiträge für die freiwillige AHV hat sie selten entrichtet. In den Jahren 2002 sowie 2003 sprang das Bundesamt mit einmaligen Unterstützungen gemäss ASFG in die Bresche. Auch berufliche Alternativen kristallisieren sich im Gaststaat keine heraus. Solche hat die Betroffene denn gar nie ernsthaft ins Auge gefasst. Überdies verfügt sie dort über keine Krankenversicherung. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Hilfsbedürftigkeit sei nur von kurzer Dauer (Art. 14 Abs. 2 ASFV). 5.4 Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Schweiz obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Da sie mitten im erwerbsfähigen Alter steckt und sich selber als sehr gesunde Person bezeichnet, dürfte es ihr nicht allzu schwer fallen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Ihre Existenz wäre hierzulande mithin eher gesichert. Abgesehen davon sah sie sich schon seit Jahren mit der Frage einer allfälligen Heimkehr konfrontiert (vgl. beispielsweise die Mitteilungen der Vorinstanz vom 11. September 2001 und 6. August 2002 an die Schweizervertretung in Kingston oder die Stellungnahme des Generalkonsulats vom 5. Juni 2003). Auch die als Überbrückungshilfen konzipierten Unterstützungen waren in erster Linie darauf ausgerichtet, der Beschwerdeführerin in einer Übergangsphase zu ermöglichen, im Auswanderungsland wieder finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen oder andernfalls den Wiedereinstieg in der Schweiz zu planen. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbedürfnisse der Beteiligten und fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als wünschbar bezeichnet werden. 5.5 Gegen eine Abbruch des Aufenthalts in Jamaika sprechende sog. Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV sind ebenfalls keine ersichtlich. Von ihrem jamaikanischen Ehemann hat sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit scheiden lassen. Der Sohn ist schweizerisch-jamaikanischer Doppelbürger und kann seiner Mutter in die Schweiz folgen. Von daher werden keine Familienbande zerrissen. Nicht anders verhält es sich aus der Sicht des Kindeswohls (betreffend der Pflicht der Behörden zur Berücksichtigung dieses Prinzips vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). Zum einen dürfte dem Sohn aufgrund der Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz zugemutet werden, fortan Schulen in der Schweiz zu besuchen, zum anderen hat er seine Mutter auf ihren bisherigen Besuchsreisen begleitet, weswegen ihm die hiesigen Verhältnisse keineswegs völlig fremd sein dürften. Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben wird. Der Beschwerdeführerin stünde es offen, im Hinblick auf die Vorbereitung der Heimkehr eine Überbrückungshilfe zu beantragen (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Kingston
- die Schweizerische Botschaft in Havanna Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: