Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die deutsche Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1976, wuchs in Liechtenstein auf und absolvierte dort einen Teil der Schulzeit. Nach Abschluss einer einjährigen Ausbildung zur Arztsekretärin in der Schweiz im Jahr 1998 war sie in den Jahren ab 1999 in der Schweiz in diesem Beruf tätig (IV-act. 2-4/14 Ziffern 6.2 ff. und 2-13/14; IV-act. 5 und 153). Die Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2002 in die Schweiz ein und wohnte mit ihrem künftigen Ehepartner (...; IV-act. 153) zusammen, als sie ihr damaliges Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2003 mit Hinweis auf gesundheitliche Gründe kündigte (IV-act. 2 und 7). Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt, mit welchem sie zusammen mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt wohnte (IV-act. 19 f., 26-3/5). Nach der Trennung von ihrem Mann (...) zog die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn zurück nach Liechtenstein (IV-act. 138-11/32, 136, 153-4/5). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 in einem 50%-Pensum als Arztsekretärin in Liechtenstein tätig (IV-act. 143). Ab dem 21. Juni 2021 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychischen Leidens zu 100% krankgeschrieben (IV-act. 135-4/8). B. B.a Am 3. Mai 2004 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen und Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt (vgl. IV-act. 19, 26 und 32) sprach die IV-Stelle B._______ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2005 eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 befristete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75% - ermittelt gestützt auf einen Einkommensvergleich - zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 wurde der Rentenanspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab diesem Datum nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, wurde der Invaliditätsgrad nach den Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt gestützt auf die spezifische Methode mit 18% ermittelt (vgl. IV-act. 34 und 40). B.b Eine gegen die Verfügung vom 23. November 2005 erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle B._______ mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 teilweise gut. In Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode (Einkommensvergleich) wurde der Beschwerdeführerin eine von 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 befristete ganze Rente sowie in Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode eine vom 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 befristete ganze Rente zugesprochen (IV-act. 99, 101). Während des gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht B._______ erging eine Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle B._______ vom 25. April 2007, mit welcher ein Rentenanspruch bereits ab 1. April 2006 (statt 1. Juli 2006) bejaht wurde (IV-act. 109-3/5 f.). Die IV-Stelle B._______ beantragte dementsprechend im Beschwerdeverfahren die Rentenzusprache für das Jahr 2004 sowie von April 2006 bis Februar 2007 (IV-act. 117-2/15). Das Kantonsgericht B._______ bestätigte dies mit Urteil vom 9. November 2007(IV-act. 117-12/15 ff.). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. IV-act. 161). B.c Die Beschwerdeführerin hatte damals auch Antrag auf Leistungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung gestellt (IV-act. 61, 112, 119). C. C.a Am 8. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung erneut Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Durchführung von medizinischen (IV-act. 129, 130 sowie 135-141) und beruflichen Abklärungen (IV-act. 143 f.), einer Haushaltabklärung (IV-act. 131, 147) sowie Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2023 (IV-act. 138) stellte die liechtensteinische IV der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. April 2023 die Ablehnung von Rentenleistungen in Aussicht. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung setzte sie für den erwerblichen Bereich (Anteil 95% ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) die invaliditätsbedingte Einschränkung mit 0% (Validen- und Invalideneinkommen von CHF 66'020) und im Haushaltbereich (Anteil 5% ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) mit 1% fest (IV-act. 145). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 26. Mai und 3. Juli 2023 Einwand erhoben hatte, verfügte die liechtensteinische IV am 13. Juli 2023 im Sinn ihres Vorbescheids (IV-act. 148). Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2023 ein Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2023 bei der verfügenden Stelle ein (Beilagen zu BVGer-act. 1). C.b Am 7. Juni 2023 hatte die IV-Stelle B._______ die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz; IV-act. 126 und 136) überwiesen; letztere bestätigte ihre Zuständigkeit mit Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin (IV-act. 123). Nach Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. IV-act. 155-160) stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Januar 2024 die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Anmeldung vom 8. April 2022 bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung; Eingang bei der Vorinstanz am 21. April 2023) in Aussicht. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 95% erwerbstätig wäre und zu 5% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Die Vorinstanz errechnete für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 23.76% (25% Unfähigkeit bei einem Anteil von 95%) und für den Aufgabenbereich einen solchen von 0.82% (16.5% Unfähigkeit bei einem Anteil von 5%). Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 25% (IV-act. 161). C.c Am 18. März 2024 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids vom 16. Januar 2024 (BVGer-act. 2). D. D.a Gegen die Verfügung vom 18. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihrem Rentengesuch sei vollumfänglich zu entsprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine neue Begutachtung anzuordnen und erneut über den Rentenantrag zu entscheiden. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren so lange ruhen zu lassen, bis über den Rentenantrag in Liechtenstein rechtskräftig entschieden worden sei (Sistierungsantrag). D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-, der am 10. Mai 2024 bezahlt wurde (BVGer-act. 3 und 5). D.c In der Vernehmlassung vom 26. April (richtig wohl: 1. Juli) 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie reichte eine medizinische Stellungnahme von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juni 2024 zum Bericht von Dr. D._______ vom 13. September 2023 ein (BVGer-act. 9). D.d Mit Replik vom 2. September 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und ihre Ausführungen (BVGer-act. 11). D.e In der Duplik vom 27. September 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest (IV-act. 13).
Erwägungen (68 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. März 2024, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess (Art. 12 VwVG) sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wohnte ab August 2002 (IV-act. 2-3/14, 153-4/5) als deutsche Staatsangehörige in der Schweiz und war dort erwerbstätig, bevor sie wieder nach Liechtenstein zog, wo sie aufgewachsen war (vgl. vorstehend Sachverhalt A.). Aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit besteht in persönlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des BVGer C-5162/2022 vom 26. September 2025 E. 4.1 m.H. auf BVGer C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 3.3 m.wH. und Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
E. 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Aufgrund der am 8. April 2022 erfolgten IV-Neuanmeldung sind vorliegend Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar.
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. März 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.; BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 153 f.), sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer als erfüllt anzusehen ist.
E. 4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
E. 4.2.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4).
E. 4.2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG in formeller Hinsicht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vorliegend: 8. April 2022), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Vorliegend könnte somit ein Rentenanspruch frühestens per 1. Oktober 2022 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 4.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.3.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der der Vorinstanz, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [BGer 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
E. 4.3.3 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des BVGer C-1846/2022 vom 9. Oktober 2025 E. 5.8.3 m.H. auf Urteil des BVGer C-6839/2014 vom 25. November 2016 E. 3.5 m.w.H.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 4.3.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
E. 4.3.5 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
E. 4.4 Der Beweiswert einer zwecks Rentenrevision (oder Neuanmeldung) erstellten medizinischen Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob sie sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).
E. 5.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie vorliegend in Frage steht, finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71). Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Erfordernis einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts erfüllt ist; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
E. 5.2 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Allerdings muss insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Liegt hingegen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des BGer 8C_40/2024 E. 3.2.1; 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1). Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Rentenzusprache führt (Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2). Dabei steht das Erfordernis einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG der Entstehung eines Rentenanspruchs bei einer Neuanmeldung nicht entgegen (vgl. BBl 2017 2535, 2681).
E. 6.1 Im Rahmen des Erstanmeldungsverfahrens wurde gestützt auf die damaligen psychiatrischen Beurteilungen nach Lage der Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% im Erwerb wie im Haushalt ab 1. Dezember 2006 ausgegangen (vgl. IV-act. 117-10/15, 99-3/5, 80-3/3). Im Neuanmeldungsverfahren im Fürstentum Liechtenstein erfolgte im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen psychiatrischen Berichte (vgl. IV-act. 135 und nachstehende E. 6.4) auf Empfehlung/Veranlassung des RAD Liechtenstein eine Überprüfung des Bestehens einer gesundheitlichen Veränderung bzw. des Arbeitsfähigkeitsgrads (vgl. IV-act. 136-2/2 und 138-2/32). In der Folge ist die Vorinstanz gestützt auf die Akten der liechtensteinischen IV auf die Neuanmeldung eingetreten (vgl. IV-act. 152) und hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 einen Rentenanspruch verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer C-2109/2021 vom 24. Februar 2023 E. 5 m.H. auf BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 6.2 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; vorliegend: Verfügung vom 25. April 2007 [IV-act. 109], erlassen im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 12. März 2007 [IV-act. 99] und inhaltlich bestätigt im kantonalen Rechtsmittelverfahren [vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B.b]), erheblich verändert hat und ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 6 m.H.). In Würdigung der Akten ist nachstehend zu klären, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen und erwerblichen Sachverhalt vollständig erhoben, korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
E. 6.3 Die erste Rentenverfügung vom 25. April 2007 (IV-act. 109) wurde wie erwähnt im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (IV-act. 133) erlassen. Letzterer bezog sich in seiner Beurteilung insbesondere auf die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte:
E. 6.3.1 Im Bericht von Dr. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. G._______, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Kantonsspital H._______, Universitätskliniken, Psychosomatik, vom 18. März 2004 wurde der schulische und berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin einlässlich umschrieben (Langzeitanamnese). Als Diagnose wurde ein dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie ein Verdacht auf eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeit festgehalten. Nach zwei Konsultationen könne die Diagnose jedoch nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-5/8 ff. bzw. 53-3/7 ff.).
E. 6.3.2 Im Arztbericht vom 12. August 2004 nannte der Hausarzt Dr. I._______, Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Phasen, aktuell in Remission, sowie eine Anorexie derzeit labil in Remission. Die Beschwerdeführerin sei als Arztsekretärin seit 17. Januar 2003 als zu 50% arbeitsunfähig zu erachten. Sie werde durch die psychiatrische Poliklinik des Kantonsspitals H._______ betreut (IV-act. 6).
E. 6.3.3 Am 3. Februar (2005) stellten Dr. F.________ und Dr. J._______, Universitätsspital K._______, Psychosomatik, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines Verdachts auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie anamnestisch eines Status nach Anorexie. Es würden derzeit keine Beschwerden bestehen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehe, was aufgrund der Schwangerschaft in naher Zukunft auch nicht der Fall sein werde. Sollte sich jedoch die im Querschnitt erhobene Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen im weiteren Verlauf bestätigen, könnte dies eine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Augenblicklich sei die Beschwerdeführerin psychopathologisch unauffällig, so dass zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 14).
E. 6.3.4 Am 25. Juli 2005 erstattete, L._______, IV-Stelle B._______, einen Abklärungsbericht, in welchem Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 18.5% festgelegt wurden (IV-act. 19; vgl. auch IV-act. 34 und 43). Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2005 bestätigte L._______ diese Einschätzung und hielt fest, die Statusfrage sei vor Ort zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit bis zum Kindergarteneintritt des (am 17. Januar 2005 geborenen) Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und diese erst danach wieder aufnehmen (IV-act. 49).
E. 6.3.5 PD Dr. M._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten zuhanden der IV vom 7. Oktober 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50), wahrscheinlich rezidivierend. Die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf entsprechend der bestehenden Psychopathologie (erhöhte Kränkbarkeit, labiles Selbstwertgefühl, wiederkehrende depressive Zustände, prekäre Impulssteuerung, sehr hohe Erwartungshaltung an sich und das Umfeld) seit Januar 2003 zu 75% arbeitsunfähig. Auch in einer Verweistätigkeit liege dieselbe Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass derzeit Eingliederungsmassnahmen relativ rasch scheitern würden (IV-act. 26).
E. 6.3.6 In einem weiteren Gutachten vom 24. November 2006 führte Dr. M._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von April bis November 2006 an. Bei der Untersuchung am 24. November 2006 falle bei der Beschwerdeführerin ein gewisses Misstrauen sowie eine leichte Gereiztheit, Gespanntheit und Kränkbarkeit auf. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauffällig und es würden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen und keine lch-Störungen vorliegen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es im April 2006 zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen, wobei sie gemäss Aussagen des Ehemannes derzeit unter keinen Depressionen mehr leide. Der Gutachter selbst diagnostizierte einen Status nach einer erneuten depressiven Episode (wahrscheinlich mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen). Zwar würde im Hintergrund weiterhin die narzisstische Persönlichkeitsstörung eine massgebende psychodynamische Rolle in der Ausgestaltung der vorliegenden Psychopathologie spielen. Zur Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass diesbezüglich immer noch eine Beeinträchtigung bestehe, wobei insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit leichteren Grades bestehe (25%). Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei indes damit zu rechnen, dass erneute depressive Einbrüche die Arbeitsfähigkeit früher oder später beeinträchtigen würden (IV-act. 80). Auf erneute Nachfrage der IV-Stelle B._______ teilte der Gutachter mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 mit, dass die Versicherte im Haushalt von April bis November 2006 zu 75% eingeschränkt gewesen sei. (IV-act. 84). In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2007 wies Dr. M._______ darauf hin, dass während der Schwangerschaft von einer Einschränkung im Haushalt von 27% auszugehen gewesen sei. Für die übrige Zeit könne hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsdienst abgestellt werden (IV-act. 92).
E. 6.4 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 lagen der Vorinstanz insbesondere die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte vor:
E. 6.4.1 Im liechtensteinischen Eingliederungs-Bericht («FE-Bericht») vom 13. Dezember 2021 wurde festgehalten, bei der letzten Arbeitsstelle (IV-act. 143) habe die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre in einem 50%-Pensum als Arztsekretärin gearbeitet. Dort habe sie schon im Herbst 2020 Erschöpfungssymptome entwickelt und das Asthma bronchiale habe sich im Spätherbst verschlechtert, so dass sie von Dezember 2020 bis Mitte März 2021 100% arbeitsunfähig geworden sei. Der Wiedereinstieg sei mit 50% erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, das Pensum aufzustocken, sodass die Kündigung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin berichte von wiederkehrenden Phasen in ihrem Berufsleben, in denen sie in eine depressive Phase geraten sei. Seit ihrer Jugendzeit habe sie wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten. Im Juni 2021 habe sich der Zustand erheblich verschlechtert mit ausgeprägter Antriebsstörung, Gewichtsverlust, Schlafstörungen (IV-act. 144).
E. 6.4.2 Der langjährige liechtensteinische Hausarzt Dr. N._______, Facharzt Innere Medizin, berichtete am 4. Mai 2022 (IV-Eingangsdatum) über das Bestehen einer Anorexia nervosa in der Adoleszenz sowie seither immer wieder auftretenden depressiven Episoden mit verschiedenen Therapieversuchen. Ende 2020 habe sich eine massive Verschlechterung ohne Ansprechen auf medikamentöse Behandlungsversuche ergeben. In der Folge sei eine Behandlung bei der Psychiaterin O._______ durchgeführt worden mit Stabilisierung auf tiefem Niveau (IV-act. 134-2/6 ff.).
E. 6.4.3 Die liechtensteinische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie med. pract. O._______ berichtete am 16. Mai 2022 über die seit 11. Juni 2021 durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (beginnend in der Pubertät) mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.2), einer Anorexia nervosa (ICD 10 F50.00), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1), eines Asthma bronchiale und eines Hyperaldosteronismus. Seit 21. Juni 2021 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin/Modestylistin bis auf weiteres (IV-act. 135).
E. 6.4.4 Der RAD-Arzt P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl zuhanden der liechtensteinischen IV am 26. Juli 2022 die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 136). Am 19. Dezember 2022 berichtete die liechtensteinische Ärztin Dr. med. Q._______, FMH Kardiologie, über die durchgeführte kardiologische Abklärung (IV-act. 137).
E. 6.4.5 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab gemäss Gutachten vom 30. März 2023 zuhanden der liechtensteinischen IV keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, noch weiter besserungsfähig (ICD-10: F 33.0) sowie akzentuierte PersönIichkeitszüge mit selbstunsicher-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). In der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin oder in der weiteren erlernten Ausbildung als Modestylistin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Im Haushalts- und Aufgabenbereich habe nie eine IV-rechtlich relevante Einschränkung/Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde könne eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit von 100% von Juni 2021 bis längstens Dezember 2021 nachvollzogen, plausibilisiert oder bestätigt werden - unter der Annahme, dass im Juni 2021 tatsächlich bei aktuell ausgeprägter Aggravation und auch bei genauer Prüfung nicht auszuschliessendem Malingering eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, die in den meisten Fällen nach etwa 6 Monaten gebessert sei. Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt beim Referenten im Februar 2023 und rückwirkend ab 1. Januar 2022 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 0% in angestammter und adaptierter Tätigkeit bestätigt werden. Als idealadaptierte Tätigkeiten seien sämtliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes inklusive der angestammten Tätigkeit zu nennen, die Frauen im Alter von 46 Jahren zumutbar seien und keine besonders erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit stellen würden. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus rnedizinisch-theoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei keinesfalls erforderlich. Durch eine solche Tätigkeit würden ungünstige Regressionstendenzen und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten gefördert. Als therapeutische Option sei die Fortführung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einer angepassten Psychopharmakotherapie zu empfehlen. Als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden: Subjektives, eigenwilliges Krankheitskonzept, problemloser Erwerb von mehreren qualifizierten Berufsabschlüssen, familiäre Belastungen infolge (...), Lebenssituation als alleinerziehende Mutter eines inzwischen erwachsenen Sohnes, nach subjektiven Angaben nur geringe Unterstützung durch den Vater des Sohnes, weiterhin Fokus auf der Rolle als Mutter und deshalb in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit Entscheidung für ein Teilzeitpensum, Entschädigungswünsche und fortgesetzter Rentenwunsch seit 2004 (siehe hierzu Bericht der Psychosomatik, Innere Medizin, Kantonsspital H._______ von 2004). Es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Aussagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gemacht hätten. Bei einem therapeutischen Vorgehen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell seien die bei der Explorandin vorhandenen, zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter sei gehalten, bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nach IV-rechtlichen Kriterien vorzugehen. Somit müsse eine Einschätzung auf objektiv feststellbaren psychischen Symptomen und Einschränkungen und nicht auf subjektiven Angaben der Explorandin oder ihrer Ärzte beruhen. Zudem könne der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen (IV-act. 138 S. 26-31).
E. 6.4.6 In dem im liechtensteinischen IV-Verfahren erstatteten Abklärungsbericht Haushalt vom 20. April 2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben als Gesunde seit 2022 zu 90-100% erwerbstätig wäre. Dies sei nachvollziehbar. Der Sohn sei mittlerweile 18 Jahre alt und vom Ehemann erhalte die Beschwerdeführerin keine Alimente mehr. Die Einschränkung im Haushalt betrage insgesamt 16.5% (IV-act. 147-10/10).
E. 6.4.7 Die Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ erstattete am 24. Mai 2023 einen weiteren Bericht, in welchem sie eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands bzw. einen schweren Ausprägungsgrad der bekannten rezidivierenden depressiven Störung im Nachgang zum abschlägigen Rentenbescheid der liechtensteinischen IV bestätigte (IV-act. 129, 140). Die liechtensteinische Ärztin Dr. med. R._______, Fachärztin für Innere Medizin FMH, bestätigte am 16. Mai 2023, dass die Beschwerdeführerin körperlich so schwach sei, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrer psychischen Situation in keiner Weise arbeitsfähig sei (IV-act. 139).
E. 6.4.8 RAD-Arzt Dr. P._______ führte im Bericht vom 20. Juni 2023 zuhanden der liechtensteinischen IV aus, dass die Stellungnahme von Dr. O._______ keine neuen medizinischen Fakten enthalte, die geeignet wären, die gutachterlichen Erkenntnisse zu erschüttern. Aus dem Bericht von Dr. Q._______ gehe eine normale Herzfunktion hervor. Bei möglichen paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien werde eine Behandlung mit einem Betablocker empfohlen. Das zeitweise «Herzrasen» sei nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Der gelegentliche Kaliummangel könne substituiert werden und sei ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das allergische Asthma bestehe gemäss dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. N._______ (die Beschwerdeführerin sei bei ihm gemäss IV-Anmeldung seit 2007 in Behandlung) seit Kindheit und sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht vom 4. Mai 2022). Der langjährige Hausarzt sehe keine somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst mache keine somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend (IV-act. 141).
E. 6.4.9 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 13. September 2023 im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. C._______ Stellung. Er hielt unter anderem fest, der Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2004 sei das einzige Aktenstück, welches vom ersten IV-Verfahren vom Gutachter zitiert werde. Hier zeige sich somit bereits, dass das Gutachten nicht auf dem vollständigen Studium der Akten beruhe. Insbesondere das Gutachten von Dr. M._______ vom 7. Oktober 2005 sei, neben weiteren wichtigen Unterlagen, nicht diskutiert worden. Auch der FE-Bericht vom 13. Dezember 2021 werde nicht erwähnt. Für den fachkundigen Leser sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. C._______ zu der abschliessenden Beurteilung kommen könne, dass keine psychische Störung festgestellt werden könne, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Er habe die Auswirkungen der vorliegenden psychischen Störungen und deren Wechselwirkung nicht diskutiert. Hinzu komme, dass das Gutachten nicht auf der vollständigen Aktenlage basiere und wichtige Informationen aus früheren Verfahren nicht einbezogen worden seien. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin «problemlos» mehrere qualifizierte Berufsabschlüsse erworben habe. Es sei auch nicht richtig, dass sie einen fortgesetzten Rentenwunsch aufweise. Eine rezidivierende depressive Störung sei eine chronifizierte Störung. So sei im Gutachten auch nicht diskutiert worden, ob es zwischen den depressiven Episoden Phasen gegeben habe, in denen es zu einer vollständigen Remission gekommen sei, oder ob es auch Phasen gegeben habe, in denen die Beschwerdeführerin trotz weitgehender Remission noch einzelne Symptome aufgewiesen habe. Üblicherweise werde von einem Gutachten gefordert, dass es auf einem umfassenden Aktenstudium basiere und die Diskussion kriteriengeleitet stattfinde. Dies sei im vorliegenden Fall aus fachärztlicher Sicht nicht geschehen (BVGer-act. 1 Beilage).
E. 6.4.10 RAD-Arzt Dr. S._______, FMH Allgemeine Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 21. September 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe ein erneutes Rentengesuch eingereicht, wobei die somatischen Diagnosen keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, weder ausser Haus noch im eigenen Haushalt, zu begründen vermöchten. Es sei die klinische/psychische Situation der Beschwerdeführerin fachärztlich zu klären (IV-act. 155). RAD-Ärztin Dr. T._______, Fachärztin für Neurologie, empfahl am 3. Oktober 2023 ebenfalls eine interne fachpsychiatrische Beurteilung (IV-act. 156).
E. 6.4.11 Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam in der für die Vorinstanz angefertigten versicherungsinternen Stellungnahme vom 23. November 2023 nach Diskussion der medizinischen Berichte sowie der Standardindikatoren zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Adoleszenz eine Anorexia nervosa bestehe; zudem seien auf der Grundlage unsicherer Bindungen Persönlichkeitsakzentuierungen beschrieben. Im Zuge biographischer Belastungen sei es offenbar zu Schwankungen im Befinden mit temporärer Zunahme der Anorexie-Dynamik, aber auch zu einzelnen depressiven Episoden gekommen. Eine solche sei im Jahr 2021 gemäss Gutachter (Dr. C._______) maximal mittelgradig, gemäss behandelnder Psychiaterin (med. pract. O._______) schwergradig ausgeprägt gewesen. Seither sei die Beschwerdeführerin von ihrer Behandlerin dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Das aktuelle, ausführliche und gut nachvollziehbare Gutachten könne jedoch keinen anhaltenden Gesundheitsschaden bestätigen, sondern lediglich eine aktuell leichtgradige (rezidivierende) Depressivität, welche ebenso wie die Persönlichkeitsakzentuierung (diagnoserelevante Befunde gut nachvollziehbar) keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Sinn von Funktionseinschränkungen haben sollte. Vielmehr seien im Sinn von Inkonsistenzen Aggravationszeichen beschrieben worden; auch sog. Malingering (Vortäuschen von Symptomen) habe nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Ein Leidensdruck werde zwar deutlich präsentiert, doch sei er vor dem Hintergrund der Hinweise für Aggravation und ungenügender Inanspruchnahme von Behandlung klar zu relativieren. Eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht versucht worden, die Motivation hierfür scheine gering ausgeprägt. Insofern könne dem Gutachten (und der liechtensteinischen psychiatrischen Stellungnahme) folgend ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden nicht bestätigt werden. Im Vergleich zur früheren Situation, ebenfalls bestätigt durch Begutachtung und psychiatrische Stellungnahme im Jahr 2007, ergebe sich keine erkennbare Veränderung der Gesundheitssituation. Weiterhin sei eine rezidivierende Depressivität festzustellen, sowie die als überdauernd anzusehende Persönlichkeitsproblematik. Auch die Anorexie neige in Belastungssituationen weiterhin zu Schwankungen. Wie damals sei aktuell ein weitgehend regelrechter psychischer Befund dokumentiert worden. Da in der Zusammenschau somit keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne, gelte auch der damals festgestellte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25% für die angestammte Tätigkeit. Betreffend Haushaltstätigkeiten könne entsprechend der Haushaltsabklärung bei weitgehender Bewältigung und zumutbarer Unterstützung durch den Sohn ebenfalls weiterhin nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Zu bestätigen sei, dem Gutachten folgend, eine vorübergehende volle AUF von 100% im Zeitraum von Juni bis Dezember 2021. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, sich einer medizinischen (psychiatrische und psychotherapeutische) Behandlung zu unterziehen (IV-act. 157).
E. 6.4.12 In der Stellungnahme vom 18. Juni 2024 hielt Dr. E._______ unter anderem fest, möglicherweise habe Dr. C._______ den Bericht von Dr. M._______ nicht zitiert, weil dieser (a) weder relevante Informationen enthalte, die in anderen Aktenstücken nicht enthalten wären, noch weil (b) dieses Gutachten nachvollziehbare Diagnosen stelle und Schlussfolgerungen ziehe. Dr. C._______ setze sich ausführlich mit der biographischen und psychiatrischen Anamnese der Beschwerdeführerin auseinander. Entgegen der Behauptung von Dr. D._______ stelle Dr. C._______ einen Zusammenhang zwischen der mutmasslichen Bindungsstörung und späteren psychischen und Verhaltensproblemen her. Aus der Schilderung des Lebenslaufs gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter verschiedene belastende Lebenssituationen, wenn auch mit vorübergehenden psychischen Symptomen, habe bewältigen können. Die in der Adoleszenz aktive Anorexie habe im weiteren Lebenslauf eine untergeordnete Rolle gespielt und sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Wenn im Weiteren in einem versicherungsmedizinischen Gutachten psychosoziale Faktoren nicht (wesentlich) gewichtet würden, so geschehe dies gemäss den Vorgaben der Swiss Insurance Medicine (SIM) und der Rechtsprechung. Im Übrigen seien psychosoziale Faktoren sehr wohl in die Beurteilung von Dr. C._______ eingeflossen. Im Weiteren sei keine strukturierte intensive Behandlung erfolgt, die der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht zumutbar wäre. Ob die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C._______ aus juristischer Sicht erschüttert sei, sei in juristischer Kompetenz zu bestimmen (BVGer-act. 9 Beilage).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihres Standpunktes dar, dass die ihr von der Vorinstanz ab Januar 2022 attestierte volle Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte stehe. Dr. D._______ führe aus, dass Schlussfolgerungen von Dr. C._______ aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien und nicht das gesamte Dossier berücksichtigt worden sei. Dr. D._______ gehe von einer massgeblichen Persönlichkeitsstörung aus. Zur Vermeidung von Widersprüchen solle auch im Schweizer IV-Verfahren nicht auf das mangelhafte Gutachten von Dr. C._______ Bezug genommen werden. Das IV-Verfahren in Liechtenstein sei abzuwarten. Die Einschätzung von Dr. E._______ sei ein Versuch, das Gutachten von Dr. C._______ irgendwie zu erklären. Auf die juristischen Mängel des Gutachtens von Dr. C._______ gehe Dr. E._______ nicht ein. Ein solches Vorgehen sei unzulänglich und dürfe nicht Grundlage für den Entscheid über ihren IV-Antrag sein (BVGer-act. 1 und 9).
E. 7.2 Die Vorinstanz weist zur Begründung ihres Abweisungsantrags darauf hin, dass keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung heimatlicher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe. Diese unterlägen der freien Beweiswürdigung. Im Weiteren habe sich der IV-ärztliche Dienst der Schweiz anhand der Akten ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bilden sowie Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Es werde auf die IV-ärztlichen Berichte vom 31. November 2023 (IV-act. 157), vom 30.Oktober 2023 (IV-act. 156) und vom 21. September 2023 (IV-act. 155) sowie die Unterlagen zur Rentengewährung im Nachgang zur Erstanmeldung verwiesen (IV-act. 133). Bezüglich Tätigkeiten im Haushalt dürfe auf die Haushaltsabklärungen zu Handen der liechtensteinischen IV-Stelle (IV-act. 147) verwiesen werden; demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 16.50% im Haushaltsbereich (vgl. auch IV-act. 160). Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde sei der Sachverhalt nochmals dem beurteilenden Facharzt in Psychiatrie unterbreitet worden. Dieser sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vom 30. März 2023 weiterhin seine Gültigkeit bewahre. In der Zusammenschau weise die Beschwerdeführerin somit keine Veränderung des Gesundheitszustandes auf. In Berücksichtigung der festgestellten Unfähigkeiten in beiden Bereichen habe die Berechnung nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben (BVGer-act. 9).
E. 8 Zu klären ist, ob die Vorinstanz gestützt auf die IV-ärztlichen Berichte vom 21. September 2023 (IV-act. 155), vom 30. Oktober 2023 (IV-act. 156) und 31. November 2023 (IV-act. 157), welche ihrerseits auf das Gutachten von Dr. C._______ vom 30. März 2023 (IV-act. 138) verweisen, zu Recht eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im bisherigen Rahmen von 25% seit dem 1. Dezember 2006 - mit Ausnahme der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 (vgl. IV-act. 133) - bestätigte.
E. 8.1.1 Das Gutachten Dr. C._______ wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4), zumal die liechtensteinische Invalidenversicherung, welche das Gutachten auf Ersuchen ihres ärztlichen Dienstes in Auftrag gab (vgl. IV-act. 138-2/32), nicht dem schweizerischen Recht und damit auch nicht dem ATSG untersteht. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vorstehende E. 4.3.3). Dabei ist zu beachten, dass es zwar nicht zwingend einer medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf, an die Beweiswürdigung eines Gutachtens, das nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, aber strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 6.2.8; C-5749/2024 vom 14. April 2025; allgemein: BGE 145 V 97 E. 8.5).
E. 8.1.2 Versicherungsinterne ärztliche Stellungnahmen können nicht immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn diese objektive Anhaltspunkte vortragen, welche den versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen entgangen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 m.H.).
E. 8.1.3 Aus den Grundsätzen zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vorstehende E. 4.3) ergibt sich, dass diese, um Beweiswert zu erlangen, unter anderem in Kenntnis der Vorakten/Anamnese abzugeben sind. Diese Vorgabe beinhaltet sowohl die Nennung der betreffenden Dokumente als auch die eingehende Befassung damit; dies gilt vor allem dort, wo gegensätzliche Äusserungen in entscheidwesentlichen Punkten bestehen (vgl. Urteile des BGer 9C_494/2021 vom 26. September 2022 E. 5.2; 9C_630/2020 vom 3. Februar 2021 E.3.2.2; 9C_655/2013 vom 23. September 2014 E. 3).
E. 8.2.1 Das Gutachten Dr. C._______ führte als Vorberichte den Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______, Psychosomatik vom 18. März 2004 (IV-act. 8-5/8); vorstehende E. 6.3.1), den Bericht des Hausarztes Dr. N._______ vom 4. Mai 2022 (IV-act. 134-2/6 ff.; vorstehende E. 6.4.2) sowie die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. O._______ vom 16. Mai 2022 (IV-act. 135; vorstehende E. 6.4.3) und 26. Oktober 2022 (zuhanden des Krankenversicherers) an. Das Gutachten Dr. M._______ sowie dessen Ergänzungen (IV-act. 26, 80, 84 und 92; vorstehende E. 6.3.5 f.) - diese Unterlagen hatten für die Rentenzusprechung im Jahr 2007 die entscheidende medizinische Grundlage gebildet (vgl. IV-act. 133-11/16 Ziffer 5 [Einspracheentscheid vom 12. März 2007]; vgl. auch IV-act. 117-12/15 E. 5.4.2 und 5.5 [Urteil Kantonsgericht B._______ vom 9. November 2007]) - nannte das Gutachten Dr. C._______ nicht. Damit blieben wesentliche medizinische Akten vollständig unberücksichtigt.
E. 8.2.2 Dr. E._______ versucht die fehlende Diskussion der gutachterlichen Berichte von Dr. M._______ im Gutachten Dr. C._______ damit zu erklären, dass die Berichte von Dr. M._______ (a) möglicherweise keine relevanten Informationen enthalten würden, die in anderen Aktenstücken nicht enthalten wären und/oder (b) darin keine nachvollziehbaren Diagnosen gestellt und Schlussfolgerungen gezogen würden (BVGer-act. 9 Beilage Ziffer 1). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade diese (mutmasslichen) Gründe Anlass für eine umfassende Diskussion im Gutachten Dr. C._______ hätten geben müssen, denn sie betreffen den entscheidenden medizinischen Sachverhalt, d.h. sowohl die medizinische Grundlage für die Rentenzusprechung nach der Erstanmeldung als auch die Ausgangsbasis für die Klärung der Frage der gesundheitlichen Veränderung im Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. vorstehende E. 4.4). Hier steht somit nicht lediglich ein formeller Mangel in Frage, sondern die inhaltliche Nichtberücksichtigung bzw. fehlende Diskussion der für die erstmalige Rentenzusprache entscheidenden medizinischen Feststellungen. Bereits diese Gegebenheiten stellen den Beweiswert des Gutachtens Dr. C.________ erheblich in Frage. Unerwähnt blieben im Gutachten Dr. C._______ sodann weitere nach der Erstanmeldung und nach der Neuanmeldung erstattete medizinische/erwerbliche Berichte, so der Hausarzt-Bericht vom 12. August 2004 (vorstehende E. 6.3.2) und der Eingliederungsbericht-Bericht vom 13. Dezember 2021 (vorstehende E. 6.4.1).
E. 8.3.1 Das Gutachten Dr. C._______ bescheinigte der Beschwerdeführerin unter anderem eine gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit sowie einen problemlosen Erwerb mehrerer qualifizierter Berufsabschlüsse (IV-act. 138-20/32, 138-22/32). Im Weiteren erkannte das Gutachten Dr. C._______ eine nicht verminderte Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress/Frustrationstoleranz (IV-act. 138-15/32).
E. 8.3.2 Dem auch im Gutachten Dr. C._______ - als einziges Aktenstück aus dem Verfahren der IV-Erstanmeldung - angeführten Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2004 ist zum Ausbildungsverlauf der Beschwerdeführerin unter anderem zu entnehmen, dass sie eine Schule für Arztgehilfinnen besucht habe, aber zweimal wegen Ängsten habe abbrechen müssen. Ein Versuch an einer Übersetzerinnenschule sei ebenfalls nach acht Wochen abgebrochen worden, da der dort herrschende Konkurrenzkampf sie völlig blockiert habe. Nach einem Erholungsaufenthalt bei der Mutter habe sie ein Fernstudium bei der AKAD begonnen, jedoch seien ihr der Schulunterricht einmal pro Woche und ihre Angst, vor anderen zu versagen, unerträglich gewesen. In der Folge habe sie eine einjährige Ausbildung als Arztsekretärin mit therapeutischer und medikamentöser Unterstützung schliesslich abschliessen können. An der in der Folge aufgenommenen 50%-Stelle in einer Privatklinik habe sie fünf Monate gut arbeiten können, sei dann aber durch die Ferienvertretung einer Vollzeit-Kraft in eine Krise hineingerutscht mit massivem Gewichtsverlust, Schlafstörungen und Versagensängsten. Sie habe die Stelle kündigen müssen und sei wieder nach Hause zu den Eltern gezogen. Bei einer weiteren Stelle als Arztsekretärin mit einem Pensum von 30% habe sie eine Depression entwickelt und ein Jahr lang nicht arbeiten können. Ein weiterer Arbeitsversuch bei einem Dermatologen habe bereits nach einer Woche geendet. In der Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin reagiere bei geringen beruflichen Anforderungen mit anorektischem Verhalten und depressiver Stimmungslage. Misserfolge würden stabil external attribuiert, um das geringe Selbstbewusstsein zu schützen. Dieses sich durchziehende Grundmuster wecke den Verdacht auf eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Nach zwei Konsultationen könne die Diagnose nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-6/8 f.). Im Gutachten von Dr. M._______ wurde der im vorerwähnten Bericht geschilderte Ausbildungsverlauf im Wesentlichen bestätigt und mit weiteren schulischen und beruflichen Angaben ergänzt (IV-act. 26-2/5 f.). Im Nachgang zur IV-Neuanmeldung am 8. April 2022 berichtete die behandelnde Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ am 16. Mai 2022 unter anderem, bei der letzten Arbeitsstelle in der gynäkologischen Praxis, in der sie 2 ½ Jahre angestellt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin wohl schon im Herbst 2020 Erschöpfungssymptome entwickelt. Das bekannte Asthma bronchiale habe sich im Spätherbst (2020) verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt von Mitte Dezember 2020 bis Mitte März 2021 habe krankgeschrieben werden müssen. Der Wiedereinstieg sei zunächst mit 50% mit reduziertem Anforderungsprofil erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, konzentrationsgestört und mit den Anforderungen überfordert gesehen und sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeitszeit aufzustocken, sodass die Kündigung erfolgt sei. Danach habe sich der psychische Zustand erheblich bis zu einem schweren Ausprägungsgrad depressiver Symptomatik verschlechtert. Es zeige sich ein protrahierter Verlauf in Bezug auf die nach wie vor bestehende depressive Symptomatik; insbesondere Minderbelastbarkeit und kaum vorhandene Stressbelastbarkeit würden sich hartnäckig halten. Sie sei insbesondere durch die psychische Verfassung ihres Sohnes in der leicht positiven Entwicklung, die sich Mitte August 2021 eingestellt habe, wieder völlig zurückgeworfen worden und bis aktuell wieder auf die Unterstützung ihrer 73-jährigen Mutter im Haushalt und in der Versorgung des Sohnes angewiesen. Berufliche Massnahmen seien bis auf Weiteres nicht möglich (IV-act. 135).
E. 8.3.3 Die psychiatrische Feststellung von Dr. C._______ betreffend eine gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit mit problemlosem Erwerb mehrerer qualifizierter Berufsabschlüsse sowie nicht verminderter Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress/Frustrationstoleranz (vgl. vorstehende E. 8.3.1) lässt sich inhaltlich nicht in Einklang bringen mit den in E. 8.3.2 angeführten, gegenteilig lautenden psychiatrischen Feststellungen. Dadurch ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellung in Frage gestellt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine Ausbildung zur (...) hatte abschliessen können und an zwei Arbeitsstellen (...) während 18 Monaten tätig war (Gutachten Dr. C._______, IV-act. 138-11/32), nichts Grundlegendes zu ändern. In diesem Sinn wird sodann im fachärztlichen Aktenbericht von Dr. D._______ festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Selbstbehauptungsfähigkeit, die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress und Frustrationstoleranz bei der Beschwerdeführerin gegeben bzw. «nicht vermindert» sein solle. Durch das Leben der Beschwerdeführerin ziehe sich immer wieder eine ausgeprägt geringe Stress- und Frustrationstoleranz und dass sie unter Belastungen stereotyp mit depressiver Symptomatik und Essstörungen reagiert habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 4). Damit ergeben sich auch vor diesem Hintergrund Zweifel am Beweiswert des Gutachtens Dr. C._______.
E. 8.4.1 Zur Frage der Aggravation bzw. des Vortäuschens von Symptomen durch die Beschwerdeführerin bestehen ebenfalls unterschiedliche psychiatrische Fachmeinungen. Dr. C._______ verwies zum einen auf Entschädigungs- und Rentenwünsche, welche die Beschwerdeführerin seit 2004 geäussert habe (IV-act. 38-22/32). Im Weiteren ging er für die Festlegung der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 von der Annahme aus, dass im Juni 2021 tatsächlich bei aktuell ausgeprägter Aggravation und auch «bei genauer Prüfung nicht auszuschliessendem Malingering» eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe (IV-act. 138-27/32). Ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn, ein ausgeprägtes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten und auch Tendenzen zu Aggravation hätten in der Exploration beobachtet werden können (IV-act. 138-22/32). Gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals H._______ hatte die Beschwerdeführerin im März 2004 geäussert, dass sie eine Berentung wünsche, um einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern zu können. Die dortigen Ärzte erachteten eine Teilrente als möglich und schlugen ihr vor, einen Rentenantrag zu stellen (IV-act. 8-5/8, 8-7/8). Dr. D._______ erachtete es als nicht richtig, der Beschwerdeführerin einen fortgesetzten Rentenwunsch zu unterstellen. Es sei jedoch richtig, dass sie sich von einer IV-Berentung eine vorübergehende Beruhigung der Situation erhoffe, um dann gegebenenfalls wieder in das Berufsleben einsteigen zu können. Das habe sie, nachdem ihr Sohn dann alt genug gewesen sei und es zur Trennung vom Ehemann gekommen sei, auch wieder gemacht. Die Frage, warum sie keine anderen (beruflichen) Möglichkeiten für sich sehe, sei aus fachärztlicher Sicht ebenfalls zu wenig diskutiert worden. Insoweit werde ihr wiederholt eine Aggravation vorgeworfen (Stellungnahme vom 13. September 2023; BVGer-act. 1 Beilage S. 4 und 7).
E. 8.4.2 Die vorerwähnten Feststellungen von Dr. D._______ und Dr. C._______ weichen inhaltlich erheblich voneinander ab. Dr. E._______ hielt - im Sinn eines «Ausgleichs» - dafür, dass die von Dr. C._______ in Rechnung gestellten Aggravationstendenzen zur Kenntnis zu nehmen, jedoch im Zweifel der Persönlichkeitsproblematik zuzurechnen seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin erlebten und geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht gänzlich zu verwerfen, sondern nur zu relativieren seien (IV-act. 157-3/6). Die angerufene Beschwerdeinstanz ist nicht in der Lage, sich hierzu abschliessend zu äussern und eine Würdigung daraus herleiten. Mithin liegt auch hier ein Klärungsbedarf vor.
E. 8.5.1 Das Gutachten Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine leichte depressive Symptomatik mit leicht gedrückter Stimmung zu diagnostizieren sei. Der Antrieb sei unvermindert. Die Beschwerdeführerin habe leichtgradige Versagensängste, leichte Defizite in sozialen Kompetenzen sowie eine leicht eingeschränkte Konfliktfähigkeit und ein kaum vermindertes Abgrenzungsvermögen. Diesbezüglich bestehe eine Besserungsfähigkeit (IV-act. 138-18/32, 138-26/32).
E. 8.5.2 Dr. D._______ hält hierzu fest, dass die Herleitung einer allenfalls leichtgradigen depressiven Episode aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei und grundsätzlich auch nicht den Ausführungen der Behandler der Beschwerdeführerin entspreche. Mit Blick auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien mindestens sieben Symptome einer depressiven Episode nach ICD-10, entsprechend einem mittelschweren Ausmass, erfüllt. Werde darüber hinaus beachtet, dass bei der Beschwerdeführerin ein überdauernd vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl vorliege, so wären sogar acht Symptome erfüllt. Ebenfalls sei fachärztlich die Tatsache nicht diskutiert worden, dass bei der Beschwerdeführerin - auch von Dr. C._______ nicht bestritten - eine seit vielen Jahren rezidivierende depressive Störung vorliege. Aus der Therapieforschung sei bekannt, dass mit jeder erneuten depressiven Episode die erneute Auftretenswahrscheinlichkeit ansteige. Insoweit sei die Schlussbemerkung von Dr. C._______, dass die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis seiner Begutachtung vielleicht mit der vorübergehenden Störung der «Befindlichkeit» reagieren werde, einerseits eine Verharmlosung ihrer früheren Zustände, gleichzeitig aber auch die prognostische Einschätzung, dass es zu einer erneuten Verschlechterung kommen könne, was dann auch der Fall gewesen sei bzw. immer noch sei. Im Weiteren diskutiere Dr. C._______ nicht die Kriterien, die nach ICD-10 gefordert würden, um eine Persönlichkeitsstörung überhaupt diagnostizieren zu können. Seine (Dr. D._______) Aussage in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung stehe sicher auch auf einer nur bedingt fundierten Basis, die sich aber auf die gesamten IV-Akten beziehe und nicht nur auf aktuelle Zustandserleben der Beschwerdeführerin. Festgehalten werden könne, dass - wie bereits im Jahr 2005 - die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Diagnose sei (im Jahr 2005) bereits einmal gestellt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass eine Behandlung in irgendeiner Form zu einer Veränderung dieser Diagnose geführt habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 5-7).
E. 8.5.3 Dr. E._______ erachtet die Auffassung von Dr. D._______, wonach Dr. C._______ seine Beurteilung nicht kriteriengerecht erstellt habe, nicht nachvollziehbar. Dr. D._______ habe die Beschwerdeführerin zudem nicht untersucht, während Dr. C._______ eine dreistündige Untersuchung durchgeführt habe (BVGer-act. 9 Beilage S. 2 [zu 2.]). Inwiefern eine kriteriengerechte Beurteilung im Gutachten Dr. C._______ im Einzelnen zu bejahen ist, wurde von Dr. E._______ indes nicht weiter begründet; vielmehr anerkennt er, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 im Gutachten Dr. C._______ nicht zitiert worden seien (BVGer-act. 9 Beilage S. 2 [zu 2.]). Dadurch ist vorliegend eine detaillierte Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Überlegungen von Dr. C._______ nicht gewährleistet, zumal gerade die Orientierung am Kriterienkatalog gemäss ICD-10 die Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Feststellungen ermöglichen soll. In Anbetracht der geschilderten Aktenlage mit konträren medizinischen Standpunkten mehrerer Fachärzte blieb insbesondere ungeklärt, ob sich die im Rahmen der Erstanmeldung festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung und in der Folgezeit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (wieder) auswirkte. Auch aus diesem Grund drängt sich eine erneute medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin auf.
E. 8.5.4 Dr. C._______ führt im Übrigen aus, dass der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen könne (vgl. vorstehende E. 6.4.5 am Schluss). Diese Feststellung ist insofern zu relativieren, als es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des BGer 8C_502/2025 vom 3. Juli 2026 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
E. 8.6 Dr. E._______ stellte sodann fest, dass eine erkennbare Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und adäquate und konsequente Behandlung nicht in Anspruch genommen resp. teilweise abgelehnt werde. Somit sei auch keine Besserungsresistenz gegeben (IV-act. 157). Für das vorliegende Verfahren lässt aus der Feststellung von Dr. E._______, wonach der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne, sich einer medizinischen (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Behandlung zu unterziehen (IV-act. 157; Stellungnahme vom 18. Juni 2024, BVGer-act. 9 Beilage), insofern keine abschliessende Schlussfolgerung ziehen, als wie ausgeführt die Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zureichend abgeklärt sind. Festzuhalten ist einzig, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Die betreffenden Spielräume der Schadenminderung (Art. 7 IVG) müssen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden. Ob eine geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein unbefristeter Rentenanspruch in Frage; hat sich der prognostizierte Behandlungserfolg realisiert (oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht verletzt), wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben. Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vornhinein absehbar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.4 m.w.H.).
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die bestehenden medizinischen Akten die streitige Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Zusprechung einer befristeten Rente im Jahr 2007 mit Wirkung ab der Neuanmeldung im April 2022 von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde, nicht klären lässt.
E. 9.1 Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (medizinische Situation sowie Einkommens- und Erwerbsituation), Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen und anderweitigen Unterlagen - wobei namentlich auch die IV-Anmeldung vom 8. April 2022 zu den Akten zu nehmen sein wird - und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin noch ein Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV unterstellt werden kann oder ob vom Status als Vollerwerbstätige auszugehen ist, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz angegeben hat, sie würde heute ohne Gesundheitsbeeinträchtigung als Arztsekretärin in einem Arbeitspensum von 100% arbeiten (IV-act. 131-5/14).
E. 9.2 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist, da die Vorinstanz bislang keine rechtsgenüglichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen getroffen hat und namentlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen ist.
E. 9.3 Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheint eine Expertise vorab in der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie erforderlich. Zu den allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - sie wären grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen (BGE 141 V 281), mit Ausnahme von Störungsbildern wie beispielsweise Essstörungen, die bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichbar sind (BGE 143 V 418 E. 7.1) - lässt sich im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Gutachter werden dabei insbesondere zu beurteilen haben, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin von April 2007 bis zum Zeitpunkt der neuen Begutachtung verändert hat bzw. welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bestehen.
E. 9.4 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren sind der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).
E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Mit der Gutheissung des Eventualantrags ist über den subeventualiter gestellten Sistierungsantrag nicht zu befinden.
E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterliegende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 5) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
E. 11.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philipp Egli Walter Schmid Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2628/2024
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Walter Schmid.
Parteien
A._______, (Liechtenstein),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenanspruch, Verfügung vom 18. März 2024.
Sachverhalt:
A. Die deutsche Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1976, wuchs in Liechtenstein auf und absolvierte dort einen Teil der Schulzeit. Nach Abschluss einer einjährigen Ausbildung zur Arztsekretärin in der Schweiz im Jahr 1998 war sie in den Jahren ab 1999 in der Schweiz in diesem Beruf tätig (IV-act. 2-4/14 Ziffern 6.2 ff. und 2-13/14; IV-act. 5 und 153). Die Beschwerdeführerin reiste am 20. August 2002 in die Schweiz ein und wohnte mit ihrem künftigen Ehepartner (...; IV-act. 153) zusammen, als sie ihr damaliges Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2003 mit Hinweis auf gesundheitliche Gründe kündigte (IV-act. 2 und 7). Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt, mit welchem sie zusammen mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt wohnte (IV-act. 19 f., 26-3/5). Nach der Trennung von ihrem Mann (...) zog die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn zurück nach Liechtenstein (IV-act. 138-11/32, 136, 153-4/5). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2021 in einem 50%-Pensum als Arztsekretärin in Liechtenstein tätig (IV-act. 143). Ab dem 21. Juni 2021 war die Beschwerdeführerin aufgrund eines psychischen Leidens zu 100% krankgeschrieben (IV-act. 135-4/8).
B.
B.a Am 3. Mai 2004 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen und Einholung eines Abklärungsberichts Haushalt (vgl. IV-act. 19, 26 und 32) sprach die IV-Stelle B._______ der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2005 eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 befristete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75% - ermittelt gestützt auf einen Einkommensvergleich - zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2005 wurde der Rentenanspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab diesem Datum nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, wurde der Invaliditätsgrad nach den Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt gestützt auf die spezifische Methode mit 18% ermittelt (vgl. IV-act. 34 und 40).
B.b Eine gegen die Verfügung vom 23. November 2005 erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle B._______ mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 teilweise gut. In Anwendung der allgemeinen Bemessungsmethode (Einkommensvergleich) wurde der Beschwerdeführerin eine von 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 befristete ganze Rente sowie in Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode eine vom 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 befristete ganze Rente zugesprochen (IV-act. 99, 101). Während des gegen den Einspracheentscheid erhobenen Beschwerdeverfahrens beim Kantonsgericht B._______ erging eine Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle B._______ vom 25. April 2007, mit welcher ein Rentenanspruch bereits ab 1. April 2006 (statt 1. Juli 2006) bejaht wurde (IV-act. 109-3/5 f.). Die IV-Stelle B._______ beantragte dementsprechend im Beschwerdeverfahren die Rentenzusprache für das Jahr 2004 sowie von April 2006 bis Februar 2007 (IV-act. 117-2/15). Das Kantonsgericht B._______ bestätigte dies mit Urteil vom 9. November 2007(IV-act. 117-12/15 ff.). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. IV-act. 161).
B.c Die Beschwerdeführerin hatte damals auch Antrag auf Leistungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung gestellt (IV-act. 61, 112, 119).
C.
C.a Am 8. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung erneut Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Durchführung von medizinischen (IV-act. 129, 130 sowie 135-141) und beruflichen Abklärungen (IV-act. 143 f.), einer Haushaltabklärung (IV-act. 131, 147) sowie Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2023 (IV-act. 138) stellte die liechtensteinische IV der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. April 2023 die Ablehnung von Rentenleistungen in Aussicht. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung setzte sie für den erwerblichen Bereich (Anteil 95% ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) die invaliditätsbedingte Einschränkung mit 0% (Validen- und Invalideneinkommen von CHF 66'020) und im Haushaltbereich (Anteil 5% ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) mit 1% fest (IV-act. 145). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen vom 26. Mai und 3. Juli 2023 Einwand erhoben hatte, verfügte die liechtensteinische IV am 13. Juli 2023 im Sinn ihres Vorbescheids (IV-act. 148). Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2023 ein Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. September 2023 bei der verfügenden Stelle ein (Beilagen zu BVGer-act. 1).
C.b Am 7. Juni 2023 hatte die IV-Stelle B._______ die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz; IV-act. 126 und 136) überwiesen; letztere bestätigte ihre Zuständigkeit mit Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin (IV-act. 123). Nach Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. IV-act. 155-160) stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Januar 2024 die Ablehnung des Leistungsgesuchs (Anmeldung vom 8. April 2022 bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung; Eingang bei der Vorinstanz am 21. April 2023) in Aussicht. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 95% erwerbstätig wäre und zu 5% im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Die Vorinstanz errechnete für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 23.76% (25% Unfähigkeit bei einem Anteil von 95%) und für den Aufgabenbereich einen solchen von 0.82% (16.5% Unfähigkeit bei einem Anteil von 5%). Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 25% (IV-act. 161).
C.c Am 18. März 2024 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids vom 16. Januar 2024 (BVGer-act. 2).
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 18. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihrem Rentengesuch sei vollumfänglich zu entsprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine neue Begutachtung anzuordnen und erneut über den Rentenantrag zu entscheiden. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren so lange ruhen zu lassen, bis über den Rentenantrag in Liechtenstein rechtskräftig entschieden worden sei (Sistierungsantrag).
D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-, der am 10. Mai 2024 bezahlt wurde (BVGer-act. 3 und 5).
D.c In der Vernehmlassung vom 26. April (richtig wohl: 1. Juli) 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie reichte eine medizinische Stellungnahme von Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juni 2024 zum Bericht von Dr. D._______ vom 13. September 2023 ein (BVGer-act. 9).
D.d Mit Replik vom 2. September 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und ihre Ausführungen (BVGer-act. 11).
D.e In der Duplik vom 27. September 2024 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest (IV-act. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG (Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 18. März 2024, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess (Art. 12 VwVG) sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin wohnte ab August 2002 (IV-act. 2-3/14, 153-4/5) als deutsche Staatsangehörige in der Schweiz und war dort erwerbstätig, bevor sie wieder nach Liechtenstein zog, wo sie aufgewachsen war (vgl. vorstehend Sachverhalt A.). Aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit besteht in persönlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des BVGer C-5162/2022 vom 26. September 2025 E. 4.1 m.H. auf BVGer C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 3.3 m.wH. und Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
3.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen.
Aufgrund der am 8. April 2022 erfolgten IV-Neuanmeldung sind vorliegend Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung anwendbar.
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 18. März 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.; BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 153 f.), sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer als erfüllt anzusehen ist.
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
4.2.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4).
4.2.3 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG in formeller Hinsicht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vorliegend: 8. April 2022), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt. Vorliegend könnte somit ein Rentenanspruch frühestens per 1. Oktober 2022 entstehen (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.3
4.3.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.w.H.).
4.3.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der der Vorinstanz, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [BGer 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
4.3.3 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des BVGer C-1846/2022 vom 9. Oktober 2025 E. 5.8.3 m.H. auf Urteil des BVGer C-6839/2014 vom 25. November 2016 E. 3.5 m.w.H.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten können insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.3.5 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
4.4 Der Beweiswert einer zwecks Rentenrevision (oder Neuanmeldung) erstellten medizinischen Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob sie sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).
5.
5.1 Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug, wie sie vorliegend in Frage steht, finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2; 130 V 71). Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Erfordernis einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts erfüllt ist; erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_40/2024 vom 21. November 2024 E. 3.2.1 m.w.H.). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4).
5.2 Die Zusprache einer Rente aufgrund einer Neuanmeldung setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche etwa in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verringerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Allerdings muss insgesamt eine Sachverhaltsänderung im Raum stehen, die sich auf den Rentenanspruch auszuwirken vermag (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 m.H.; Urteil des BGer 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Hat der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren, so ist das neue Gesuch abzuweisen. Liegt hingegen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des BGer 8C_40/2024 E. 3.2.1; 9C_603/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.1). Im Rahmen einer solchen umfassenden Neuprüfung ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Rentenzusprache führt (Urteil des BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 5.2; vgl. auch BGE 143 V 91 E. 4.2). Dabei steht das Erfordernis einer Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG der Entstehung eines Rentenanspruchs bei einer Neuanmeldung nicht entgegen (vgl. BBl 2017 2535, 2681).
6.
6.1 Im Rahmen des Erstanmeldungsverfahrens wurde gestützt auf die damaligen psychiatrischen Beurteilungen nach Lage der Akten von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% im Erwerb wie im Haushalt ab 1. Dezember 2006 ausgegangen (vgl. IV-act. 117-10/15, 99-3/5, 80-3/3). Im Neuanmeldungsverfahren im Fürstentum Liechtenstein erfolgte im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen psychiatrischen Berichte (vgl. IV-act. 135 und nachstehende E. 6.4) auf Empfehlung/Veranlassung des RAD Liechtenstein eine Überprüfung des Bestehens einer gesundheitlichen Veränderung bzw. des Arbeitsfähigkeitsgrads (vgl. IV-act. 136-2/2 und 138-2/32). In der Folge ist die Vorinstanz gestützt auf die Akten der liechtensteinischen IV auf die Neuanmeldung eingetreten (vgl. IV-act. 152) und hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 einen Rentenanspruch verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer C-2109/2021 vom 24. Februar 2023 E. 5 m.H. auf BGE 109 V 108 E. 2b).
6.2 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (vgl. BGE 134 V 131 E. 3; vorliegend: Verfügung vom 25. April 2007 [IV-act. 109], erlassen im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 12. März 2007 [IV-act. 99] und inhaltlich bestätigt im kantonalen Rechtsmittelverfahren [vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. B.b]), erheblich verändert hat und ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer C-4561/2021 vom 27. März 2024 E. 6 m.H.). In Würdigung der Akten ist nachstehend zu klären, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen und erwerblichen Sachverhalt vollständig erhoben, korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
6.3 Die erste Rentenverfügung vom 25. April 2007 (IV-act. 109) wurde wie erwähnt im Nachgang zum Einspracheentscheid vom 12. März 2007 (IV-act. 133) erlassen. Letzterer bezog sich in seiner Beurteilung insbesondere auf die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte:
6.3.1 Im Bericht von Dr. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. G._______, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), Kantonsspital H._______, Universitätskliniken, Psychosomatik, vom 18. März 2004 wurde der schulische und berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin einlässlich umschrieben (Langzeitanamnese). Als Diagnose wurde ein dringender Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie ein Verdacht auf eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeit festgehalten. Nach zwei Konsultationen könne die Diagnose jedoch nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-5/8 ff. bzw. 53-3/7 ff.).
6.3.2 Im Arztbericht vom 12. August 2004 nannte der Hausarzt Dr. I._______, Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Phasen, aktuell in Remission, sowie eine Anorexie derzeit labil in Remission. Die Beschwerdeführerin sei als Arztsekretärin seit 17. Januar 2003 als zu 50% arbeitsunfähig zu erachten. Sie werde durch die psychiatrische Poliklinik des Kantonsspitals H._______ betreut (IV-act. 6).
6.3.3 Am 3. Februar (2005) stellten Dr. F.________ und Dr. J._______, Universitätsspital K._______, Psychosomatik, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines Verdachts auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie anamnestisch eines Status nach Anorexie. Es würden derzeit keine Beschwerden bestehen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehe, was aufgrund der Schwangerschaft in naher Zukunft auch nicht der Fall sein werde. Sollte sich jedoch die im Querschnitt erhobene Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen im weiteren Verlauf bestätigen, könnte dies eine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Augenblicklich sei die Beschwerdeführerin psychopathologisch unauffällig, so dass zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 14).
6.3.4 Am 25. Juli 2005 erstattete, L._______, IV-Stelle B._______, einen Abklärungsbericht, in welchem Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf 18.5% festgelegt wurden (IV-act. 19; vgl. auch IV-act. 34 und 43). Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2005 bestätigte L._______ diese Einschätzung und hielt fest, die Statusfrage sei vor Ort zusammen mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit bis zum Kindergarteneintritt des (am 17. Januar 2005 geborenen) Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und diese erst danach wieder aufnehmen (IV-act. 49).
6.3.5 PD Dr. M._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten zuhanden der IV vom 7. Oktober 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einen Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50), wahrscheinlich rezidivierend. Die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf entsprechend der bestehenden Psychopathologie (erhöhte Kränkbarkeit, labiles Selbstwertgefühl, wiederkehrende depressive Zustände, prekäre Impulssteuerung, sehr hohe Erwartungshaltung an sich und das Umfeld) seit Januar 2003 zu 75% arbeitsunfähig. Auch in einer Verweistätigkeit liege dieselbe Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei davon auszugehen, dass derzeit Eingliederungsmassnahmen relativ rasch scheitern würden (IV-act. 26).
6.3.6 In einem weiteren Gutachten vom 24. November 2006 führte Dr. M._______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von April bis November 2006 an. Bei der Untersuchung am 24. November 2006 falle bei der Beschwerdeführerin ein gewisses Misstrauen sowie eine leichte Gereiztheit, Gespanntheit und Kränkbarkeit auf. Der Gedankengang sei formal und inhaltlich unauffällig und es würden keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen und keine lch-Störungen vorliegen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es im April 2006 zu einem eigentlichen Zusammenbruch gekommen, wobei sie gemäss Aussagen des Ehemannes derzeit unter keinen Depressionen mehr leide. Der Gutachter selbst diagnostizierte einen Status nach einer erneuten depressiven Episode (wahrscheinlich mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen). Zwar würde im Hintergrund weiterhin die narzisstische Persönlichkeitsstörung eine massgebende psychodynamische Rolle in der Ausgestaltung der vorliegenden Psychopathologie spielen. Zur Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass diesbezüglich immer noch eine Beeinträchtigung bestehe, wobei insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit leichteren Grades bestehe (25%). Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei indes damit zu rechnen, dass erneute depressive Einbrüche die Arbeitsfähigkeit früher oder später beeinträchtigen würden (IV-act. 80). Auf erneute Nachfrage der IV-Stelle B._______ teilte der Gutachter mit Schreiben vom 9. Dezember 2006 mit, dass die Versicherte im Haushalt von April bis November 2006 zu 75% eingeschränkt gewesen sei. (IV-act. 84). In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2007 wies Dr. M._______ darauf hin, dass während der Schwangerschaft von einer Einschränkung im Haushalt von 27% auszugehen gewesen sei. Für die übrige Zeit könne hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsdienst abgestellt werden (IV-act. 92).
6.4 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 lagen der Vorinstanz insbesondere die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte vor:
6.4.1 Im liechtensteinischen Eingliederungs-Bericht («FE-Bericht») vom 13. Dezember 2021 wurde festgehalten, bei der letzten Arbeitsstelle (IV-act. 143) habe die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre in einem 50%-Pensum als Arztsekretärin gearbeitet. Dort habe sie schon im Herbst 2020 Erschöpfungssymptome entwickelt und das Asthma bronchiale habe sich im Spätherbst verschlechtert, so dass sie von Dezember 2020 bis Mitte März 2021 100% arbeitsunfähig geworden sei. Der Wiedereinstieg sei mit 50% erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, das Pensum aufzustocken, sodass die Kündigung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin berichte von wiederkehrenden Phasen in ihrem Berufsleben, in denen sie in eine depressive Phase geraten sei. Seit ihrer Jugendzeit habe sie wiederkehrenden depressiven Episoden gelitten. Im Juni 2021 habe sich der Zustand erheblich verschlechtert mit ausgeprägter Antriebsstörung, Gewichtsverlust, Schlafstörungen (IV-act. 144).
6.4.2 Der langjährige liechtensteinische Hausarzt Dr. N._______, Facharzt Innere Medizin, berichtete am 4. Mai 2022 (IV-Eingangsdatum) über das Bestehen einer Anorexia nervosa in der Adoleszenz sowie seither immer wieder auftretenden depressiven Episoden mit verschiedenen Therapieversuchen. Ende 2020 habe sich eine massive Verschlechterung ohne Ansprechen auf medikamentöse Behandlungsversuche ergeben. In der Folge sei eine Behandlung bei der Psychiaterin O._______ durchgeführt worden mit Stabilisierung auf tiefem Niveau (IV-act. 134-2/6 ff.).
6.4.3 Die liechtensteinische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie med. pract. O._______ berichtete am 16. Mai 2022 über die seit 11. Juni 2021 durchgeführte Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (beginnend in der Pubertät) mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.2), einer Anorexia nervosa (ICD 10 F50.00), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1), eines Asthma bronchiale und eines Hyperaldosteronismus. Seit 21. Juni 2021 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin/Modestylistin bis auf weiteres (IV-act. 135).
6.4.4 Der RAD-Arzt P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl zuhanden der liechtensteinischen IV am 26. Juli 2022 die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 136). Am 19. Dezember 2022 berichtete die liechtensteinische Ärztin Dr. med. Q._______, FMH Kardiologie, über die durchgeführte kardiologische Abklärung (IV-act. 137).
6.4.5 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab gemäss Gutachten vom 30. März 2023 zuhanden der liechtensteinischen IV keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, noch weiter besserungsfähig (ICD-10: F 33.0) sowie akzentuierte PersönIichkeitszüge mit selbstunsicher-vermeidenden und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z 73.1). In der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin oder in der weiteren erlernten Ausbildung als Modestylistin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Im Haushalts- und Aufgabenbereich habe nie eine IV-rechtlich relevante Einschränkung/Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde könne eine Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit von 100% von Juni 2021 bis längstens Dezember 2021 nachvollzogen, plausibilisiert oder bestätigt werden - unter der Annahme, dass im Juni 2021 tatsächlich bei aktuell ausgeprägter Aggravation und auch bei genauer Prüfung nicht auszuschliessendem Malingering eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, die in den meisten Fällen nach etwa 6 Monaten gebessert sei. Ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt beim Referenten im Februar 2023 und rückwirkend ab 1. Januar 2022 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 0% in angestammter und adaptierter Tätigkeit bestätigt werden. Als idealadaptierte Tätigkeiten seien sämtliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes inklusive der angestammten Tätigkeit zu nennen, die Frauen im Alter von 46 Jahren zumutbar seien und keine besonders erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz und die emotionale Belastbarkeit stellen würden. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei aus rnedizinisch-theoretischer Sicht in der freien Wirtschaft realisierbar. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei keinesfalls erforderlich. Durch eine solche Tätigkeit würden ungünstige Regressionstendenzen und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten gefördert. Als therapeutische Option sei die Fortführung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einer angepassten Psychopharmakotherapie zu empfehlen. Als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden: Subjektives, eigenwilliges Krankheitskonzept, problemloser Erwerb von mehreren qualifizierten Berufsabschlüssen, familiäre Belastungen infolge (...), Lebenssituation als alleinerziehende Mutter eines inzwischen erwachsenen Sohnes, nach subjektiven Angaben nur geringe Unterstützung durch den Vater des Sohnes, weiterhin Fokus auf der Rolle als Mutter und deshalb in der zuletzt ausgeübten, angestammten Tätigkeit Entscheidung für ein Teilzeitpensum, Entschädigungswünsche und fortgesetzter Rentenwunsch seit 2004 (siehe hierzu Bericht der Psychosomatik, Innere Medizin, Kantonsspital H._______ von 2004). Es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit Aussagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gemacht hätten. Bei einem therapeutischen Vorgehen nach einem biopsychosozialen Krankheitsmodell seien die bei der Explorandin vorhandenen, zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter sei gehalten, bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nach IV-rechtlichen Kriterien vorzugehen. Somit müsse eine Einschätzung auf objektiv feststellbaren psychischen Symptomen und Einschränkungen und nicht auf subjektiven Angaben der Explorandin oder ihrer Ärzte beruhen. Zudem könne der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen (IV-act. 138 S. 26-31).
6.4.6 In dem im liechtensteinischen IV-Verfahren erstatteten Abklärungsbericht Haushalt vom 20. April 2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben als Gesunde seit 2022 zu 90-100% erwerbstätig wäre. Dies sei nachvollziehbar. Der Sohn sei mittlerweile 18 Jahre alt und vom Ehemann erhalte die Beschwerdeführerin keine Alimente mehr. Die Einschränkung im Haushalt betrage insgesamt 16.5% (IV-act. 147-10/10).
6.4.7 Die Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ erstattete am 24. Mai 2023 einen weiteren Bericht, in welchem sie eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands bzw. einen schweren Ausprägungsgrad der bekannten rezidivierenden depressiven Störung im Nachgang zum abschlägigen Rentenbescheid der liechtensteinischen IV bestätigte (IV-act. 129, 140). Die liechtensteinische Ärztin Dr. med. R._______, Fachärztin für Innere Medizin FMH, bestätigte am 16. Mai 2023, dass die Beschwerdeführerin körperlich so schwach sei, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrer psychischen Situation in keiner Weise arbeitsfähig sei (IV-act. 139).
6.4.8 RAD-Arzt Dr. P._______ führte im Bericht vom 20. Juni 2023 zuhanden der liechtensteinischen IV aus, dass die Stellungnahme von Dr. O._______ keine neuen medizinischen Fakten enthalte, die geeignet wären, die gutachterlichen Erkenntnisse zu erschüttern. Aus dem Bericht von Dr. Q._______ gehe eine normale Herzfunktion hervor. Bei möglichen paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien werde eine Behandlung mit einem Betablocker empfohlen. Das zeitweise «Herzrasen» sei nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Der gelegentliche Kaliummangel könne substituiert werden und sei ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das allergische Asthma bestehe gemäss dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. N._______ (die Beschwerdeführerin sei bei ihm gemäss IV-Anmeldung seit 2007 in Behandlung) seit Kindheit und sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht vom 4. Mai 2022). Der langjährige Hausarzt sehe keine somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Auch die Beschwerdeführerin selbst mache keine somatische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geltend (IV-act. 141).
6.4.9 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 13. September 2023 im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. C._______ Stellung. Er hielt unter anderem fest, der Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2004 sei das einzige Aktenstück, welches vom ersten IV-Verfahren vom Gutachter zitiert werde. Hier zeige sich somit bereits, dass das Gutachten nicht auf dem vollständigen Studium der Akten beruhe. Insbesondere das Gutachten von Dr. M._______ vom 7. Oktober 2005 sei, neben weiteren wichtigen Unterlagen, nicht diskutiert worden. Auch der FE-Bericht vom 13. Dezember 2021 werde nicht erwähnt. Für den fachkundigen Leser sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. C._______ zu der abschliessenden Beurteilung kommen könne, dass keine psychische Störung festgestellt werden könne, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Er habe die Auswirkungen der vorliegenden psychischen Störungen und deren Wechselwirkung nicht diskutiert. Hinzu komme, dass das Gutachten nicht auf der vollständigen Aktenlage basiere und wichtige Informationen aus früheren Verfahren nicht einbezogen worden seien. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin «problemlos» mehrere qualifizierte Berufsabschlüsse erworben habe. Es sei auch nicht richtig, dass sie einen fortgesetzten Rentenwunsch aufweise. Eine rezidivierende depressive Störung sei eine chronifizierte Störung. So sei im Gutachten auch nicht diskutiert worden, ob es zwischen den depressiven Episoden Phasen gegeben habe, in denen es zu einer vollständigen Remission gekommen sei, oder ob es auch Phasen gegeben habe, in denen die Beschwerdeführerin trotz weitgehender Remission noch einzelne Symptome aufgewiesen habe. Üblicherweise werde von einem Gutachten gefordert, dass es auf einem umfassenden Aktenstudium basiere und die Diskussion kriteriengeleitet stattfinde. Dies sei im vorliegenden Fall aus fachärztlicher Sicht nicht geschehen (BVGer-act. 1 Beilage).
6.4.10 RAD-Arzt Dr. S._______, FMH Allgemeine Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 21. September 2023 fest, die Beschwerdeführerin habe ein erneutes Rentengesuch eingereicht, wobei die somatischen Diagnosen keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, weder ausser Haus noch im eigenen Haushalt, zu begründen vermöchten. Es sei die klinische/psychische Situation der Beschwerdeführerin fachärztlich zu klären (IV-act. 155). RAD-Ärztin Dr. T._______, Fachärztin für Neurologie, empfahl am 3. Oktober 2023 ebenfalls eine interne fachpsychiatrische Beurteilung (IV-act. 156).
6.4.11 Dr. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kam in der für die Vorinstanz angefertigten versicherungsinternen Stellungnahme vom 23. November 2023 nach Diskussion der medizinischen Berichte sowie der Standardindikatoren zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Adoleszenz eine Anorexia nervosa bestehe; zudem seien auf der Grundlage unsicherer Bindungen Persönlichkeitsakzentuierungen beschrieben. Im Zuge biographischer Belastungen sei es offenbar zu Schwankungen im Befinden mit temporärer Zunahme der Anorexie-Dynamik, aber auch zu einzelnen depressiven Episoden gekommen. Eine solche sei im Jahr 2021 gemäss Gutachter (Dr. C._______) maximal mittelgradig, gemäss behandelnder Psychiaterin (med. pract. O._______) schwergradig ausgeprägt gewesen. Seither sei die Beschwerdeführerin von ihrer Behandlerin dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Das aktuelle, ausführliche und gut nachvollziehbare Gutachten könne jedoch keinen anhaltenden Gesundheitsschaden bestätigen, sondern lediglich eine aktuell leichtgradige (rezidivierende) Depressivität, welche ebenso wie die Persönlichkeitsakzentuierung (diagnoserelevante Befunde gut nachvollziehbar) keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Sinn von Funktionseinschränkungen haben sollte. Vielmehr seien im Sinn von Inkonsistenzen Aggravationszeichen beschrieben worden; auch sog. Malingering (Vortäuschen von Symptomen) habe nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Ein Leidensdruck werde zwar deutlich präsentiert, doch sei er vor dem Hintergrund der Hinweise für Aggravation und ungenügender Inanspruchnahme von Behandlung klar zu relativieren. Eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht versucht worden, die Motivation hierfür scheine gering ausgeprägt. Insofern könne dem Gutachten (und der liechtensteinischen psychiatrischen Stellungnahme) folgend ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden nicht bestätigt werden. Im Vergleich zur früheren Situation, ebenfalls bestätigt durch Begutachtung und psychiatrische Stellungnahme im Jahr 2007, ergebe sich keine erkennbare Veränderung der Gesundheitssituation. Weiterhin sei eine rezidivierende Depressivität festzustellen, sowie die als überdauernd anzusehende Persönlichkeitsproblematik. Auch die Anorexie neige in Belastungssituationen weiterhin zu Schwankungen. Wie damals sei aktuell ein weitgehend regelrechter psychischer Befund dokumentiert worden. Da in der Zusammenschau somit keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden könne, gelte auch der damals festgestellte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25% für die angestammte Tätigkeit. Betreffend Haushaltstätigkeiten könne entsprechend der Haushaltsabklärung bei weitgehender Bewältigung und zumutbarer Unterstützung durch den Sohn ebenfalls weiterhin nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Zu bestätigen sei, dem Gutachten folgend, eine vorübergehende volle AUF von 100% im Zeitraum von Juni bis Dezember 2021. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, sich einer medizinischen (psychiatrische und psychotherapeutische) Behandlung zu unterziehen (IV-act. 157).
6.4.12 In der Stellungnahme vom 18. Juni 2024 hielt Dr. E._______ unter anderem fest, möglicherweise habe Dr. C._______ den Bericht von Dr. M._______ nicht zitiert, weil dieser (a) weder relevante Informationen enthalte, die in anderen Aktenstücken nicht enthalten wären, noch weil (b) dieses Gutachten nachvollziehbare Diagnosen stelle und Schlussfolgerungen ziehe. Dr. C._______ setze sich ausführlich mit der biographischen und psychiatrischen Anamnese der Beschwerdeführerin auseinander. Entgegen der Behauptung von Dr. D._______ stelle Dr. C._______ einen Zusammenhang zwischen der mutmasslichen Bindungsstörung und späteren psychischen und Verhaltensproblemen her. Aus der Schilderung des Lebenslaufs gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter verschiedene belastende Lebenssituationen, wenn auch mit vorübergehenden psychischen Symptomen, habe bewältigen können. Die in der Adoleszenz aktive Anorexie habe im weiteren Lebenslauf eine untergeordnete Rolle gespielt und sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Wenn im Weiteren in einem versicherungsmedizinischen Gutachten psychosoziale Faktoren nicht (wesentlich) gewichtet würden, so geschehe dies gemäss den Vorgaben der Swiss Insurance Medicine (SIM) und der Rechtsprechung. Im Übrigen seien psychosoziale Faktoren sehr wohl in die Beurteilung von Dr. C._______ eingeflossen. Im Weiteren sei keine strukturierte intensive Behandlung erfolgt, die der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht zumutbar wäre. Ob die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C._______ aus juristischer Sicht erschüttert sei, sei in juristischer Kompetenz zu bestimmen (BVGer-act. 9 Beilage).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin legt zur Begründung ihres Standpunktes dar, dass die ihr von der Vorinstanz ab Januar 2022 attestierte volle Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte stehe. Dr. D._______ führe aus, dass Schlussfolgerungen von Dr. C._______ aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien und nicht das gesamte Dossier berücksichtigt worden sei. Dr. D._______ gehe von einer massgeblichen Persönlichkeitsstörung aus. Zur Vermeidung von Widersprüchen solle auch im Schweizer IV-Verfahren nicht auf das mangelhafte Gutachten von Dr. C._______ Bezug genommen werden. Das IV-Verfahren in Liechtenstein sei abzuwarten. Die Einschätzung von Dr. E._______ sei ein Versuch, das Gutachten von Dr. C._______ irgendwie zu erklären. Auf die juristischen Mängel des Gutachtens von Dr. C._______ gehe Dr. E._______ nicht ein. Ein solches Vorgehen sei unzulänglich und dürfe nicht Grundlage für den Entscheid über ihren IV-Antrag sein (BVGer-act. 1 und 9).
7.2 Die Vorinstanz weist zur Begründung ihres Abweisungsantrags darauf hin, dass keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung heimatlicher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestehe. Diese unterlägen der freien Beweiswürdigung. Im Weiteren habe sich der IV-ärztliche Dienst der Schweiz anhand der Akten ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bilden sowie Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit machen können. Es werde auf die IV-ärztlichen Berichte vom 31. November 2023 (IV-act. 157), vom 30.Oktober 2023 (IV-act. 156) und vom 21. September 2023 (IV-act. 155) sowie die Unterlagen zur Rentengewährung im Nachgang zur Erstanmeldung verwiesen (IV-act. 133). Bezüglich Tätigkeiten im Haushalt dürfe auf die Haushaltsabklärungen zu Handen der liechtensteinischen IV-Stelle (IV-act. 147) verwiesen werden; demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 16.50% im Haushaltsbereich (vgl. auch IV-act. 160). Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde sei der Sachverhalt nochmals dem beurteilenden Facharzt in Psychiatrie unterbreitet worden. Dieser sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vom 30. März 2023 weiterhin seine Gültigkeit bewahre. In der Zusammenschau weise die Beschwerdeführerin somit keine Veränderung des Gesundheitszustandes auf. In Berücksichtigung der festgestellten Unfähigkeiten in beiden Bereichen habe die Berechnung nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben (BVGer-act. 9).
8. Zu klären ist, ob die Vorinstanz gestützt auf die IV-ärztlichen Berichte vom 21. September 2023 (IV-act. 155), vom 30. Oktober 2023 (IV-act. 156) und 31. November 2023 (IV-act. 157), welche ihrerseits auf das Gutachten von Dr. C._______ vom 30. März 2023 (IV-act. 138) verweisen, zu Recht eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im bisherigen Rahmen von 25% seit dem 1. Dezember 2006 - mit Ausnahme der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 (vgl. IV-act. 133) - bestätigte.
8.1
8.1.1 Das Gutachten Dr. C._______ wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4), zumal die liechtensteinische Invalidenversicherung, welche das Gutachten auf Ersuchen ihres ärztlichen Dienstes in Auftrag gab (vgl. IV-act. 138-2/32), nicht dem schweizerischen Recht und damit auch nicht dem ATSG untersteht. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vorstehende E. 4.3.3). Dabei ist zu beachten, dass es zwar nicht zwingend einer medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf, an die Beweiswürdigung eines Gutachtens, das nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt worden ist, aber strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer C-4782/2020 vom 4. März 2025 E. 6.2.8; C-5749/2024 vom 14. April 2025; allgemein: BGE 145 V 97 E. 8.5).
8.1.2 Versicherungsinterne ärztliche Stellungnahmen können nicht immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern. Zu beweismässigen Weiterungen Anlass besteht nur, wenn diese objektive Anhaltspunkte vortragen, welche den versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen entgangen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3 m.H.).
8.1.3 Aus den Grundsätzen zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (vorstehende E. 4.3) ergibt sich, dass diese, um Beweiswert zu erlangen, unter anderem in Kenntnis der Vorakten/Anamnese abzugeben sind. Diese Vorgabe beinhaltet sowohl die Nennung der betreffenden Dokumente als auch die eingehende Befassung damit; dies gilt vor allem dort, wo gegensätzliche Äusserungen in entscheidwesentlichen Punkten bestehen (vgl. Urteile des BGer 9C_494/2021 vom 26. September 2022 E. 5.2; 9C_630/2020 vom 3. Februar 2021 E.3.2.2; 9C_655/2013 vom 23. September 2014 E. 3).
8.2
8.2.1 Das Gutachten Dr. C._______ führte als Vorberichte den Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______, Psychosomatik vom 18. März 2004 (IV-act. 8-5/8); vorstehende E. 6.3.1), den Bericht des Hausarztes Dr. N._______ vom 4. Mai 2022 (IV-act. 134-2/6 ff.; vorstehende E. 6.4.2) sowie die Berichte der behandelnden Psychiaterin med. pract. O._______ vom 16. Mai 2022 (IV-act. 135; vorstehende E. 6.4.3) und 26. Oktober 2022 (zuhanden des Krankenversicherers) an. Das Gutachten Dr. M._______ sowie dessen Ergänzungen (IV-act. 26, 80, 84 und 92; vorstehende E. 6.3.5 f.) - diese Unterlagen hatten für die Rentenzusprechung im Jahr 2007 die entscheidende medizinische Grundlage gebildet (vgl. IV-act. 133-11/16 Ziffer 5 [Einspracheentscheid vom 12. März 2007]; vgl. auch IV-act. 117-12/15 E. 5.4.2 und 5.5 [Urteil Kantonsgericht B._______ vom 9. November 2007]) - nannte das Gutachten Dr. C._______ nicht. Damit blieben wesentliche medizinische Akten vollständig unberücksichtigt.
8.2.2 Dr. E._______ versucht die fehlende Diskussion der gutachterlichen Berichte von Dr. M._______ im Gutachten Dr. C._______ damit zu erklären, dass die Berichte von Dr. M._______ (a) möglicherweise keine relevanten Informationen enthalten würden, die in anderen Aktenstücken nicht enthalten wären und/oder (b) darin keine nachvollziehbaren Diagnosen gestellt und Schlussfolgerungen gezogen würden (BVGer-act. 9 Beilage Ziffer 1). Hierzu ist festzuhalten, dass gerade diese (mutmasslichen) Gründe Anlass für eine umfassende Diskussion im Gutachten Dr. C._______ hätten geben müssen, denn sie betreffen den entscheidenden medizinischen Sachverhalt, d.h. sowohl die medizinische Grundlage für die Rentenzusprechung nach der Erstanmeldung als auch die Ausgangsbasis für die Klärung der Frage der gesundheitlichen Veränderung im Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. vorstehende E. 4.4). Hier steht somit nicht lediglich ein formeller Mangel in Frage, sondern die inhaltliche Nichtberücksichtigung bzw. fehlende Diskussion der für die erstmalige Rentenzusprache entscheidenden medizinischen Feststellungen. Bereits diese Gegebenheiten stellen den Beweiswert des Gutachtens Dr. C.________ erheblich in Frage. Unerwähnt blieben im Gutachten Dr. C._______ sodann weitere nach der Erstanmeldung und nach der Neuanmeldung erstattete medizinische/erwerbliche Berichte, so der Hausarzt-Bericht vom 12. August 2004 (vorstehende E. 6.3.2) und der Eingliederungsbericht-Bericht vom 13. Dezember 2021 (vorstehende E. 6.4.1).
8.3
8.3.1 Das Gutachten Dr. C._______ bescheinigte der Beschwerdeführerin unter anderem eine gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit sowie einen problemlosen Erwerb mehrerer qualifizierter Berufsabschlüsse (IV-act. 138-20/32, 138-22/32). Im Weiteren erkannte das Gutachten Dr. C._______ eine nicht verminderte Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress/Frustrationstoleranz (IV-act. 138-15/32).
8.3.2 Dem auch im Gutachten Dr. C._______ - als einziges Aktenstück aus dem Verfahren der IV-Erstanmeldung - angeführten Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2004 ist zum Ausbildungsverlauf der Beschwerdeführerin unter anderem zu entnehmen, dass sie eine Schule für Arztgehilfinnen besucht habe, aber zweimal wegen Ängsten habe abbrechen müssen. Ein Versuch an einer Übersetzerinnenschule sei ebenfalls nach acht Wochen abgebrochen worden, da der dort herrschende Konkurrenzkampf sie völlig blockiert habe. Nach einem Erholungsaufenthalt bei der Mutter habe sie ein Fernstudium bei der AKAD begonnen, jedoch seien ihr der Schulunterricht einmal pro Woche und ihre Angst, vor anderen zu versagen, unerträglich gewesen. In der Folge habe sie eine einjährige Ausbildung als Arztsekretärin mit therapeutischer und medikamentöser Unterstützung schliesslich abschliessen können. An der in der Folge aufgenommenen 50%-Stelle in einer Privatklinik habe sie fünf Monate gut arbeiten können, sei dann aber durch die Ferienvertretung einer Vollzeit-Kraft in eine Krise hineingerutscht mit massivem Gewichtsverlust, Schlafstörungen und Versagensängsten. Sie habe die Stelle kündigen müssen und sei wieder nach Hause zu den Eltern gezogen. Bei einer weiteren Stelle als Arztsekretärin mit einem Pensum von 30% habe sie eine Depression entwickelt und ein Jahr lang nicht arbeiten können. Ein weiterer Arbeitsversuch bei einem Dermatologen habe bereits nach einer Woche geendet. In der Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin reagiere bei geringen beruflichen Anforderungen mit anorektischem Verhalten und depressiver Stimmungslage. Misserfolge würden stabil external attribuiert, um das geringe Selbstbewusstsein zu schützen. Dieses sich durchziehende Grundmuster wecke den Verdacht auf eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Nach zwei Konsultationen könne die Diagnose nicht sicher gestellt werden (IV-act. 8-6/8 f.). Im Gutachten von Dr. M._______ wurde der im vorerwähnten Bericht geschilderte Ausbildungsverlauf im Wesentlichen bestätigt und mit weiteren schulischen und beruflichen Angaben ergänzt (IV-act. 26-2/5 f.).
Im Nachgang zur IV-Neuanmeldung am 8. April 2022 berichtete die behandelnde Psychiaterin/Psychotherapeutin med. pract. O._______ am 16. Mai 2022 unter anderem, bei der letzten Arbeitsstelle in der gynäkologischen Praxis, in der sie 2 ½ Jahre angestellt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin wohl schon im Herbst 2020 Erschöpfungssymptome entwickelt. Das bekannte Asthma bronchiale habe sich im Spätherbst (2020) verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt von Mitte Dezember 2020 bis Mitte März 2021 habe krankgeschrieben werden müssen. Der Wiedereinstieg sei zunächst mit 50% mit reduziertem Anforderungsprofil erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, konzentrationsgestört und mit den Anforderungen überfordert gesehen und sei nicht in der Lage gewesen, die Arbeitszeit aufzustocken, sodass die Kündigung erfolgt sei. Danach habe sich der psychische Zustand erheblich bis zu einem schweren Ausprägungsgrad depressiver Symptomatik verschlechtert. Es zeige sich ein protrahierter Verlauf in Bezug auf die nach wie vor bestehende depressive Symptomatik; insbesondere Minderbelastbarkeit und kaum vorhandene Stressbelastbarkeit würden sich hartnäckig halten. Sie sei insbesondere durch die psychische Verfassung ihres Sohnes in der leicht positiven Entwicklung, die sich Mitte August 2021 eingestellt habe, wieder völlig zurückgeworfen worden und bis aktuell wieder auf die Unterstützung ihrer 73-jährigen Mutter im Haushalt und in der Versorgung des Sohnes angewiesen. Berufliche Massnahmen seien bis auf Weiteres nicht möglich (IV-act. 135).
8.3.3 Die psychiatrische Feststellung von Dr. C._______ betreffend eine gute bis überdurchschnittliche Ausbildungsfähigkeit mit problemlosem Erwerb mehrerer qualifizierter Berufsabschlüsse sowie nicht verminderter Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress/Frustrationstoleranz (vgl. vorstehende E. 8.3.1) lässt sich inhaltlich nicht in Einklang bringen mit den in E. 8.3.2 angeführten, gegenteilig lautenden psychiatrischen Feststellungen. Dadurch ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellung in Frage gestellt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine Ausbildung zur (...) hatte abschliessen können und an zwei Arbeitsstellen (...) während 18 Monaten tätig war (Gutachten Dr. C._______, IV-act. 138-11/32), nichts Grundlegendes zu ändern. In diesem Sinn wird sodann im fachärztlichen Aktenbericht von Dr. D._______ festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Selbstbehauptungsfähigkeit, die emotionale Flexibilität und Belastbarkeit bei Stress und Frustrationstoleranz bei der Beschwerdeführerin gegeben bzw. «nicht vermindert» sein solle. Durch das Leben der Beschwerdeführerin ziehe sich immer wieder eine ausgeprägt geringe Stress- und Frustrationstoleranz und dass sie unter Belastungen stereotyp mit depressiver Symptomatik und Essstörungen reagiert habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 4). Damit ergeben sich auch vor diesem Hintergrund Zweifel am Beweiswert des Gutachtens Dr. C._______.
8.4
8.4.1 Zur Frage der Aggravation bzw. des Vortäuschens von Symptomen durch die Beschwerdeführerin bestehen ebenfalls unterschiedliche psychiatrische Fachmeinungen. Dr. C._______ verwies zum einen auf Entschädigungs- und Rentenwünsche, welche die Beschwerdeführerin seit 2004 geäussert habe (IV-act. 38-22/32). Im Weiteren ging er für die Festlegung der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 von der Annahme aus, dass im Juni 2021 tatsächlich bei aktuell ausgeprägter Aggravation und auch «bei genauer Prüfung nicht auszuschliessendem Malingering» eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe (IV-act. 138-27/32). Ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn, ein ausgeprägtes dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten und auch Tendenzen zu Aggravation hätten in der Exploration beobachtet werden können (IV-act. 138-22/32). Gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals H._______ hatte die Beschwerdeführerin im März 2004 geäussert, dass sie eine Berentung wünsche, um einen finanziellen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern zu können. Die dortigen Ärzte erachteten eine Teilrente als möglich und schlugen ihr vor, einen Rentenantrag zu stellen (IV-act. 8-5/8, 8-7/8). Dr. D._______ erachtete es als nicht richtig, der Beschwerdeführerin einen fortgesetzten Rentenwunsch zu unterstellen. Es sei jedoch richtig, dass sie sich von einer IV-Berentung eine vorübergehende Beruhigung der Situation erhoffe, um dann gegebenenfalls wieder in das Berufsleben einsteigen zu können. Das habe sie, nachdem ihr Sohn dann alt genug gewesen sei und es zur Trennung vom Ehemann gekommen sei, auch wieder gemacht. Die Frage, warum sie keine anderen (beruflichen) Möglichkeiten für sich sehe, sei aus fachärztlicher Sicht ebenfalls zu wenig diskutiert worden. Insoweit werde ihr wiederholt eine Aggravation vorgeworfen (Stellungnahme vom 13. September 2023; BVGer-act. 1 Beilage S. 4 und 7).
8.4.2 Die vorerwähnten Feststellungen von Dr. D._______ und Dr. C._______ weichen inhaltlich erheblich voneinander ab. Dr. E._______ hielt - im Sinn eines «Ausgleichs» - dafür, dass die von Dr. C._______ in Rechnung gestellten Aggravationstendenzen zur Kenntnis zu nehmen, jedoch im Zweifel der Persönlichkeitsproblematik zuzurechnen seien, weshalb die von der Beschwerdeführerin erlebten und geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht gänzlich zu verwerfen, sondern nur zu relativieren seien (IV-act. 157-3/6). Die angerufene Beschwerdeinstanz ist nicht in der Lage, sich hierzu abschliessend zu äussern und eine Würdigung daraus herleiten. Mithin liegt auch hier ein Klärungsbedarf vor.
8.5
8.5.1 Das Gutachten Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine leichte depressive Symptomatik mit leicht gedrückter Stimmung zu diagnostizieren sei. Der Antrieb sei unvermindert. Die Beschwerdeführerin habe leichtgradige Versagensängste, leichte Defizite in sozialen Kompetenzen sowie eine leicht eingeschränkte Konfliktfähigkeit und ein kaum vermindertes Abgrenzungsvermögen. Diesbezüglich bestehe eine Besserungsfähigkeit (IV-act. 138-18/32, 138-26/32).
8.5.2 Dr. D._______ hält hierzu fest, dass die Herleitung einer allenfalls leichtgradigen depressiven Episode aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar sei und grundsätzlich auch nicht den Ausführungen der Behandler der Beschwerdeführerin entspreche. Mit Blick auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin seien mindestens sieben Symptome einer depressiven Episode nach ICD-10, entsprechend einem mittelschweren Ausmass, erfüllt. Werde darüber hinaus beachtet, dass bei der Beschwerdeführerin ein überdauernd vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl vorliege, so wären sogar acht Symptome erfüllt. Ebenfalls sei fachärztlich die Tatsache nicht diskutiert worden, dass bei der Beschwerdeführerin - auch von Dr. C._______ nicht bestritten - eine seit vielen Jahren rezidivierende depressive Störung vorliege. Aus der Therapieforschung sei bekannt, dass mit jeder erneuten depressiven Episode die erneute Auftretenswahrscheinlichkeit ansteige. Insoweit sei die Schlussbemerkung von Dr. C._______, dass die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis seiner Begutachtung vielleicht mit der vorübergehenden Störung der «Befindlichkeit» reagieren werde, einerseits eine Verharmlosung ihrer früheren Zustände, gleichzeitig aber auch die prognostische Einschätzung, dass es zu einer erneuten Verschlechterung kommen könne, was dann auch der Fall gewesen sei bzw. immer noch sei. Im Weiteren diskutiere Dr. C._______ nicht die Kriterien, die nach ICD-10 gefordert würden, um eine Persönlichkeitsstörung überhaupt diagnostizieren zu können. Seine (Dr. D._______) Aussage in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung stehe sicher auch auf einer nur bedingt fundierten Basis, die sich aber auf die gesamten IV-Akten beziehe und nicht nur auf aktuelle Zustandserleben der Beschwerdeführerin. Festgehalten werden könne, dass - wie bereits im Jahr 2005 - die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Diagnose sei (im Jahr 2005) bereits einmal gestellt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass eine Behandlung in irgendeiner Form zu einer Veränderung dieser Diagnose geführt habe (BVGer-act. 1 Beilage S. 5-7).
8.5.3 Dr. E._______ erachtet die Auffassung von Dr. D._______, wonach Dr. C._______ seine Beurteilung nicht kriteriengerecht erstellt habe, nicht nachvollziehbar. Dr. D._______ habe die Beschwerdeführerin zudem nicht untersucht, während Dr. C._______ eine dreistündige Untersuchung durchgeführt habe (BVGer-act. 9 Beilage S. 2 [zu 2.]). Inwiefern eine kriteriengerechte Beurteilung im Gutachten Dr. C._______ im Einzelnen zu bejahen ist, wurde von Dr. E._______ indes nicht weiter begründet; vielmehr anerkennt er, dass die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 im Gutachten Dr. C._______ nicht zitiert worden seien (BVGer-act. 9 Beilage S. 2 [zu 2.]). Dadurch ist vorliegend eine detaillierte Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Überlegungen von Dr. C._______ nicht gewährleistet, zumal gerade die Orientierung am Kriterienkatalog gemäss ICD-10 die Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Feststellungen ermöglichen soll. In Anbetracht der geschilderten Aktenlage mit konträren medizinischen Standpunkten mehrerer Fachärzte blieb insbesondere ungeklärt, ob sich die im Rahmen der Erstanmeldung festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung und in der Folgezeit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (wieder) auswirkte. Auch aus diesem Grund drängt sich eine erneute medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin auf.
8.5.4 Dr. C._______ führt im Übrigen aus, dass der Gutachter die vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren, die als IV-fremd gelten würden, nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einbeziehen könne (vgl. vorstehende E. 6.4.5 am Schluss). Diese Feststellung ist insofern zu relativieren, als es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des BGer 8C_502/2025 vom 3. Juli 2026 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
8.6 Dr. E._______ stellte sodann fest, dass eine erkennbare Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und adäquate und konsequente Behandlung nicht in Anspruch genommen resp. teilweise abgelehnt werde. Somit sei auch keine Besserungsresistenz gegeben (IV-act. 157). Für das vorliegende Verfahren lässt aus der Feststellung von Dr. E._______, wonach der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zugemutet werden könne, sich einer medizinischen (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Behandlung zu unterziehen (IV-act. 157; Stellungnahme vom 18. Juni 2024, BVGer-act. 9 Beilage), insofern keine abschliessende Schlussfolgerung ziehen, als wie ausgeführt die Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zureichend abgeklärt sind. Festzuhalten ist einzig, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung und Durchführung der auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands abzielenden Therapie mitwirkungspflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Die betreffenden Spielräume der Schadenminderung (Art. 7 IVG) müssen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens definiert werden. Ob eine geplante Behandlung erfolgreich sein wird, kann erst nach Abschluss der betreffenden Therapie beurteilt werden. Solange sie andauert, kommt ein unbefristeter Rentenanspruch in Frage; hat sich der prognostizierte Behandlungserfolg realisiert (oder die versicherte Person die Mitwirkungspflicht verletzt), wird die Invalidenrente gegebenenfalls auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) herabgesetzt oder aufgehoben. Wenn der prognostizierte Behandlungserfolg schon im Vornhinein absehbar und terminierbar ist, kann eine befristete Invalidenrente gesprochen werden (BGE 151 V 194 E. 5.1.4 m.w.H.).
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die bestehenden medizinischen Akten die streitige Frage, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Zusprechung einer befristeten Rente im Jahr 2007 mit Wirkung ab der Neuanmeldung im April 2022 von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde, nicht klären lässt.
9.
9.1 Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (medizinische Situation sowie Einkommens- und Erwerbsituation), Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen und anderweitigen Unterlagen - wobei namentlich auch die IV-Anmeldung vom 8. April 2022 zu den Akten zu nehmen sein wird - und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin noch ein Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV unterstellt werden kann oder ob vom Status als Vollerwerbstätige auszugehen ist, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz angegeben hat, sie würde heute ohne Gesundheitsbeeinträchtigung als Arztsekretärin in einem Arbeitspensum von 100% arbeiten (IV-act. 131-5/14).
9.2 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist, da die Vorinstanz bislang keine rechtsgenüglichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen getroffen hat und namentlich ein Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen ist.
9.3 Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheint eine Expertise vorab in der medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie erforderlich. Zu den allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - sie wären grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen (BGE 141 V 281), mit Ausnahme von Störungsbildern wie beispielsweise Essstörungen, die bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichbar sind (BGE 143 V 418 E. 7.1) - lässt sich im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage treffen. Die Gutachter werden dabei insbesondere zu beurteilen haben, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin von April 2007 bis zum Zeitpunkt der neuen Begutachtung verändert hat bzw. welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bestehen.
9.4 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (Art. 7m ATSV [SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren sind der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).
10. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Eventualantrag dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Mit der Gutheissung des Eventualantrags ist über den subeventualiter gestellten Sistierungsantrag nicht zu befinden.
11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterliegende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 5) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
11.2 Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Philipp Egli
Walter Schmid
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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