Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. A.a Mit Urteil vom 27. Oktober 2003 wies die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) die Beschwerde ab, welche der am _______ 1955 geborene, verheiratete, in seiner von der UNO verwalteten Heimat Kosovo wohnende X._______ gegen die abweisende Rentenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf vom 12. Juli 2002 erhoben hatte, nachdem die IV-Stelle bereits 1993 und 1995 zwei Leistungsgesuche dieses Versicherten abgewiesen hatte (act. 128). Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 8. März 2004 nicht ein (act. 132). A.b Mit Eingabe vom 12. August 2004 (Datum des Eingangs) liess sich X._______, der in den Jahren 1980 bis 1990 mit Unterbrüchen obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 24), nunmehr zum 4. Mal bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente anmelden im Wesentlichen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile wesentlich verschlimmert. Dabei legte er mehrere ärztliche Berichte bei, so
- einen Bericht des Psychiaters Dr. R._______ vom 5. August 2004, wonach dem Versicherten Antidepressiva und Anxiolytika verschrieben worden seien und er zudem zeitweise Schmerzmittel wegen chronischer Schmerzen im Zusammenhang mit einer früheren Verletzung an der Wirbelsäule einnehme. Wille und Selbstvertrauen seien fast dauerhaft reduziert und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden seinen Zustand verschlimmern, was insgesamt zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 80% führe (act. 137);
- einen Bericht vom 9. August 2004 von Dr. S._______, Lungenspezialist des Regionalspitals Gjilan, woraus hervorgeht, dass der Versicherte an einer chronischen Bronchitis leide, dafür behandelt werde und deshalb arbeitsunfähig sei (act. 138);
- einen nicht datierten Bericht (wohl ebenfalls vom August 2004) von Dr. T.______, Orthopäde, wonach beim Versicherten ein positiver Lasègue, vor allem links, zu diagnostizieren sei, er auf Niveau L2-L3, L4-L5 und L5-S1 in Folge Diskushernien Schmerzen verspüre und sich dessen Zustand trotz Physiotherapie verschlimmere, was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf zur Folge habe (act. 136). A.c In der Folge zog die IV-Stelle weitere Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 10. März 2005 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten, wonach dieser keine Tätigkeit ausübe (act. 142);
- neuere medizinische Befunde der drei bereits erwähnten kosovarischen Ärzte, welche im Wesentlichen ihre Berichte vom August 2004 bestätigten, so der Orthopäde Dr. T._______ mit Bericht vom 25. Januar 2005, der Lungenspezialist Dr. S._______ mit Bericht vom 10. März 2005 und der Psychiater Dr. R._______ mit Bericht vom 10. März 2005 (act. 139 bis 141). A.d Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. U._______ in seinem ausführlichen Bericht vom 6. Mai 2005 dafür, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates (Rücken) von den Ärzten die gleichen Diagnosen wie bei den früheren Leistungsgesuchen des Patienten mitgeteilt würden. Zusätzliche Befunde oder Hinweise auf neurologische Ausfälle würden fehlen. Im Vordergrund stünde wiederum die subjektive Symptomatik. Die Bronchitis sei behandelbar und habe keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Attest des Psychiaters sei zu entnehmen, dass der Versicherte ein passives Leben führe und die Behandlungen mit Antidepressiva nichts nützen würden, was aber nicht auf eine schwere depressive Erkrankung schliessen lasse. Die Situation sei praktisch unverändert und er sehe insgesamt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung im Vergleich zu früher. Es liege höchstens eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Vordergrund stünde - infolge Arbeitslosigkeit - das Streben nach finanzieller Sicherheit durch eine Invalidenrente (act. 143). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 145). B.b Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liess X._______ gegen die Verfügung vom 23. Mai 2005 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlimmert habe und seine Invalidität mindestens 70% betrage, so dass er weder in der Schweiz noch im Kosovo eine Arbeit finden und ausüben könne (act. 147). Er legte dabei aktuelle ärztliche Berichte vom Juni 2005 der drei kosovarischen Spezialärzte vor, welche bereits im August 2004 und im Januar bzw. März 2005 Befunde erstellt hatten, sowie Röntgenbilder vom 6. Juni 2005 und ältere schweizerische Unfallscheine sowie Arztberichte aus den Jahren 1991 und 1992. B.c Diese Eingaben wurden wiederum dem internen ärztlichen Dienst der IV-Stelle unterbreitet. Mit Bericht vom 10. Dezember 2005 bestätigte Dr. med. U._______ den ersten Befund vom 6. Mai 2004. Im neueren Bericht von Dr. V._______ erscheine die bereits bekannte Diagnose einer Diskopathie L2/L3 und bei den zugestellten Röntgenbildern handle es sich um konventionelle LWS-Aufnahmen, die nur bescheidene, altersspezifische Veränderungen zeigten. Damit liessen sich keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit machen. Auf Grund der praktisch normalen Laborbefunde (ausser einem leicht erhöhten Blutzuckerwert) liessen sich auch keine neuen Aspekte gewinnen, so dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei (act. 149). B.d Mit Einspracheentscheid vom 21 Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich gemäss dem Bericht des internen ärztlichen Dienstes aus den medizinischen Unterlagen keine neuen sachverhaltsändernden Elemente ergeben würden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Weder die Röntgenbilder noch die Laborbefunde liessen neue Aspekte erkennen. Es bestehe daher keine Veranlassung, von den früheren Beurteilungen, wonach die vorgebrachten Leiden höchstens eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, abzuweichen. Im Übrigen sei die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Ärzte oder Krankenkassen gebunden (act. 150). C. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommission einreichen und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er durch die Vorinstanz gar nicht richtig begutachtet worden und dies nachzuholen sei. Gestützt auf neue ärztliche Befunde des örtlichen Orthopäden, Lungenspezialisten und Psychiaters und noch eines Kardiologen vom 17., 18. bzw. 19. Januar 2006, worin klar festgestellt werde, dass bei ihm eine Invalidität von 100% vorliege, verlangte er entsprechend auch eine volle Invalidenrente. D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2006 beantragte die IV-Stelle gestützt auf eine erneute Beurteilung der Sache durch Dr. med. U._______ die Abweisung der Beschwerde. Dr. U._______ war in seinem Bericht vom 15. März 2006 (vgl. act. 153) zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte medizinischer Natur dafür gebe, dass der Beschwerdeführer nicht vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten könnte, welche seinem Ausbildungsstand angepasst wären. Der Lungenarzt attestiere eine chronische Bronchitis im Anfangsstadium, welche jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss haben könne. Das vom Psychiater seit Jahren attestierte depressive Syndrom, das den Schweizer Ärzten bereits 1994 bekannt war, habe sich nicht zu einer schweren depressiven Erkrankung entwickelt. Stationäre Behandlungen seien nicht erwähnt, sondern lediglich eine Medikation mit schwach dosierten Antidepressiva. Die vom Orthopäden beschriebene Diskopathie sei auch bereits seit Jahren behauptet, aber nicht belegt. Schliesslich erwähne der Kardiologe eine Hypertonie, aber leite die behauptete Arbeitsunfähigkeit von anderen Diagnosen ab. Insgesamt bestätige sich, dass der Beschwerdeführer versuche, mit allen Mitteln eine Rente zu erlangen, was bereits 1994 anlässlich einer MEDAS-Untersuchung in der Schweiz festgestellt worden sei. E. Mit Replik vom 21. April 2006 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren mit Begründung bestätigen, dies unter Vorlage neuerer ärztlicher Befunde vom 19., 20. und 21. April 2006 der bereits erwähnten vier ausländischen Spezialärzte, von denen mehrere Berichte in den Akten vorliegen. Er wiederholte auch sein Gesuch um Durchführung einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz. F. Mit Duplik vom 22. Juni 2006 bestätigte auch die IV-Stelle ihre Anträge und ihre Begründung. Zudem wies sie darauf hin, dass die neuen medizinischen Atteste wiederum ihrem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien (vgl. act. 155), welcher zum Schluss gelangt sei, dass möglicherweise seit Januar 2006, also nach dem Datum des Einspracheentscheides, eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte (wegen einer allfälligen Infektion an der Lunge sowie einer Kontraktur am rechten Handgelenk). Dies ändere an der bisherigen Beurteilung für den massgebenden Zeitraum jedoch nichts. G. Mit Verfügung vom 4. April 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, dem die Akten von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission übermittelt worden waren, den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben unter der Androhung, dass bei ungenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Vollmacht vom 28. Juni 2007 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn Z._______ in Fribourg, ihn zu vertreten und erklärte sich insbesondere damit einverstanden, dass diesem die Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt werden. H. Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Dezember 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
E. 3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
E. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung.
E. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
E. 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
E. 5.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vorliegend 50%) bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland 50%) arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Erwerbsfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat. Demgegenüber bedeutet Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 156 E. 2a). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124 E. 3c mit Hinweisen).
E. 6 Im vorliegenden Fall vorauszuschicken ist die Tatsache, dass drei vorgängige Leistungsgesuche des Beschwerdeführers im Jahre 1993, 1995 und zuletzt im Juli 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob sich die Gesundheit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem letzten Verfahren (also ab Juli 2002) und dem vorliegenden (Dezember 2005) in entscheidendem Masse verschlechtert hat (BGE 130 V 73 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Währenddem die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 30% vorliege, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er mindestens zu 70% invalid sei und deshalb Anspruch auf eine volle Rente habe.
E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wir vor hauptsächlich an einer chronischen, allerdings nur leichten Bronchitis im Anfangsstadium, an einem bereits früher erwähnten depressiven Syndrom und an seit Jahren bekannten Rückenproblemen leidet. Erwähnt sind zudem eine Kontraktur am rechten Handgelenk infolge einer Radiusfraktur sowie Hypertonie (erstmals in den spezialärztlichen Berichten vom 18. Januar 2006 von Dr. V._______, Orthopäde und Dr. W._______, Kardiologe, die also erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids verfasst wurden). Bei diesen Leiden handelt es sich um labiles pathologisches Geschehen, das heisst um Leiden, welche Wandlungen durchmachen, in- dem sich Zeiten der Besserung mit solchen der Verschlechterung abwechseln, so dass eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG vorliegend auszuschliessen ist. Ein Versicherungsfall kann bei dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer demnach erst eingetreten sein, nachdem er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% und danach eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass erlitten hat.
E. 6.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2002, welche durch das Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen worden ist, basierte im Wesentlichen auf Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002, aus denen hervorging, dass gegenüber der MEDAS-Begutachtung vom 19. Dezember 1994 keine bedeutende Veränderung vorlag. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% war daraus in keiner Weise ersichtlich.
E. 6.2.1 Hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat (Diskopathie L2/3), welche schon Gegenstand der letzten gerichtlichen Beurteilung waren, ist festzuhalten, dass sich diese - entsprechend dem, was sich aus den ausländischen medizinischen Gutachten und Röntgenbilder, welche dem ärztlichen IV-Stellendienst zur Prüfung unterbreitet worden sind, entnehmen lässt - in der hier massgebenden Zeitspanne nicht verschlechtert haben (Bericht vom 6. Mai 2005, act. 143 sowie vom 10. Dezember 2005, act. 149).
E. 6.2.2 Auch die psychische Symptomatik ist bereits in der MEDAS-Begutachtung vom 19. Dezember 1994, S. 8 (vgl. act. 74) beschrieben worden. Gemäss dem zugezogenen IV-Stellenarzt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine schwere depressive Erkrankung entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer erhalte schwach dosierte Antidepressiva und werde nicht stationär behandelt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese Pathologie keine Verschlimmerung erfahren hat (Bericht vom 15. März 2006, act. 153).
E. 6.2.3 Zur - übrigens erst nach Dezember 2005 - erwähnten Hypertonie bemerkt der ärztliche IV-Stellendienst, dass keine relevante Herzkrankheit vorliege und dass der Beschwerdeführer auch nicht in cardialer Behandlung sei (act. 153).
E. 6.3 Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizinischen Befunden über diese meist seit längerem bekannten Leiden zu zweifeln, zumal keine Anzeichen bestehen, dass sich diese seit der letzten gerichtlichen Beurteilung verschlechtert hätten. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 21. Dezember 2005 im Vergleich zu früheren gerichtlichen Beurteilungen keine rentenrelevante Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, das heisst dass dieser bis Dezember 2005 nie während eines Jahres ohne Unterbruch mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
E. 6.4 Da vorliegend, wie Dr. med. U._______ in seinem Bericht vom 10. Juni 2006 (vgl. act. 155) festhält, nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer ab Januar 2006 (allenfalls ab Oktober 2005) möglicherweise eine relevante, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung eingetreten sein könnte, rechtfertigt es sich, die Replik vom 21. April 2006 als neues Gesuch zu betrachten und dieses der Vorinstanz zur Prüfung und zum Erlass einer Verfügung zu übermitteln.
E. 7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde.
E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, damit sie gemäss Erwägung 6.4 verfahre.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2626/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. Dezember 2007 Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente. Sachverhalt: A. A.a Mit Urteil vom 27. Oktober 2003 wies die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend die Eidg. Rekurskommission) die Beschwerde ab, welche der am _______ 1955 geborene, verheiratete, in seiner von der UNO verwalteten Heimat Kosovo wohnende X._______ gegen die abweisende Rentenverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf vom 12. Juli 2002 erhoben hatte, nachdem die IV-Stelle bereits 1993 und 1995 zwei Leistungsgesuche dieses Versicherten abgewiesen hatte (act. 128). Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 8. März 2004 nicht ein (act. 132). A.b Mit Eingabe vom 12. August 2004 (Datum des Eingangs) liess sich X._______, der in den Jahren 1980 bis 1990 mit Unterbrüchen obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 24), nunmehr zum 4. Mal bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente anmelden im Wesentlichen mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich mittlerweile wesentlich verschlimmert. Dabei legte er mehrere ärztliche Berichte bei, so
- einen Bericht des Psychiaters Dr. R._______ vom 5. August 2004, wonach dem Versicherten Antidepressiva und Anxiolytika verschrieben worden seien und er zudem zeitweise Schmerzmittel wegen chronischer Schmerzen im Zusammenhang mit einer früheren Verletzung an der Wirbelsäule einnehme. Wille und Selbstvertrauen seien fast dauerhaft reduziert und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden seinen Zustand verschlimmern, was insgesamt zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 80% führe (act. 137);
- einen Bericht vom 9. August 2004 von Dr. S._______, Lungenspezialist des Regionalspitals Gjilan, woraus hervorgeht, dass der Versicherte an einer chronischen Bronchitis leide, dafür behandelt werde und deshalb arbeitsunfähig sei (act. 138);
- einen nicht datierten Bericht (wohl ebenfalls vom August 2004) von Dr. T.______, Orthopäde, wonach beim Versicherten ein positiver Lasègue, vor allem links, zu diagnostizieren sei, er auf Niveau L2-L3, L4-L5 und L5-S1 in Folge Diskushernien Schmerzen verspüre und sich dessen Zustand trotz Physiotherapie verschlimmere, was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf zur Folge habe (act. 136). A.c In der Folge zog die IV-Stelle weitere Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen am 10. März 2005 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten, wonach dieser keine Tätigkeit ausübe (act. 142);
- neuere medizinische Befunde der drei bereits erwähnten kosovarischen Ärzte, welche im Wesentlichen ihre Berichte vom August 2004 bestätigten, so der Orthopäde Dr. T._______ mit Bericht vom 25. Januar 2005, der Lungenspezialist Dr. S._______ mit Bericht vom 10. März 2005 und der Psychiater Dr. R._______ mit Bericht vom 10. März 2005 (act. 139 bis 141). A.d Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. U._______ in seinem ausführlichen Bericht vom 6. Mai 2005 dafür, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates (Rücken) von den Ärzten die gleichen Diagnosen wie bei den früheren Leistungsgesuchen des Patienten mitgeteilt würden. Zusätzliche Befunde oder Hinweise auf neurologische Ausfälle würden fehlen. Im Vordergrund stünde wiederum die subjektive Symptomatik. Die Bronchitis sei behandelbar und habe keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dem Attest des Psychiaters sei zu entnehmen, dass der Versicherte ein passives Leben führe und die Behandlungen mit Antidepressiva nichts nützen würden, was aber nicht auf eine schwere depressive Erkrankung schliessen lasse. Die Situation sei praktisch unverändert und er sehe insgesamt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung im Vergleich zu früher. Es liege höchstens eine 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Vordergrund stünde - infolge Arbeitslosigkeit - das Streben nach finanzieller Sicherheit durch eine Invalidenrente (act. 143). B. B.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 145). B.b Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liess X._______ gegen die Verfügung vom 23. Mai 2005 Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlimmert habe und seine Invalidität mindestens 70% betrage, so dass er weder in der Schweiz noch im Kosovo eine Arbeit finden und ausüben könne (act. 147). Er legte dabei aktuelle ärztliche Berichte vom Juni 2005 der drei kosovarischen Spezialärzte vor, welche bereits im August 2004 und im Januar bzw. März 2005 Befunde erstellt hatten, sowie Röntgenbilder vom 6. Juni 2005 und ältere schweizerische Unfallscheine sowie Arztberichte aus den Jahren 1991 und 1992. B.c Diese Eingaben wurden wiederum dem internen ärztlichen Dienst der IV-Stelle unterbreitet. Mit Bericht vom 10. Dezember 2005 bestätigte Dr. med. U._______ den ersten Befund vom 6. Mai 2004. Im neueren Bericht von Dr. V._______ erscheine die bereits bekannte Diagnose einer Diskopathie L2/L3 und bei den zugestellten Röntgenbildern handle es sich um konventionelle LWS-Aufnahmen, die nur bescheidene, altersspezifische Veränderungen zeigten. Damit liessen sich keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit machen. Auf Grund der praktisch normalen Laborbefunde (ausser einem leicht erhöhten Blutzuckerwert) liessen sich auch keine neuen Aspekte gewinnen, so dass an der bisherigen Beurteilung festzuhalten sei (act. 149). B.d Mit Einspracheentscheid vom 21 Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich gemäss dem Bericht des internen ärztlichen Dienstes aus den medizinischen Unterlagen keine neuen sachverhaltsändernden Elemente ergeben würden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Weder die Röntgenbilder noch die Laborbefunde liessen neue Aspekte erkennen. Es bestehe daher keine Veranlassung, von den früheren Beurteilungen, wonach die vorgebrachten Leiden höchstens eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, abzuweichen. Im Übrigen sei die schweizerische Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Ärzte oder Krankenkassen gebunden (act. 150). C. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 liess X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommission einreichen und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er durch die Vorinstanz gar nicht richtig begutachtet worden und dies nachzuholen sei. Gestützt auf neue ärztliche Befunde des örtlichen Orthopäden, Lungenspezialisten und Psychiaters und noch eines Kardiologen vom 17., 18. bzw. 19. Januar 2006, worin klar festgestellt werde, dass bei ihm eine Invalidität von 100% vorliege, verlangte er entsprechend auch eine volle Invalidenrente. D. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2006 beantragte die IV-Stelle gestützt auf eine erneute Beurteilung der Sache durch Dr. med. U._______ die Abweisung der Beschwerde. Dr. U._______ war in seinem Bericht vom 15. März 2006 (vgl. act. 153) zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte medizinischer Natur dafür gebe, dass der Beschwerdeführer nicht vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten könnte, welche seinem Ausbildungsstand angepasst wären. Der Lungenarzt attestiere eine chronische Bronchitis im Anfangsstadium, welche jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss haben könne. Das vom Psychiater seit Jahren attestierte depressive Syndrom, das den Schweizer Ärzten bereits 1994 bekannt war, habe sich nicht zu einer schweren depressiven Erkrankung entwickelt. Stationäre Behandlungen seien nicht erwähnt, sondern lediglich eine Medikation mit schwach dosierten Antidepressiva. Die vom Orthopäden beschriebene Diskopathie sei auch bereits seit Jahren behauptet, aber nicht belegt. Schliesslich erwähne der Kardiologe eine Hypertonie, aber leite die behauptete Arbeitsunfähigkeit von anderen Diagnosen ab. Insgesamt bestätige sich, dass der Beschwerdeführer versuche, mit allen Mitteln eine Rente zu erlangen, was bereits 1994 anlässlich einer MEDAS-Untersuchung in der Schweiz festgestellt worden sei. E. Mit Replik vom 21. April 2006 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren mit Begründung bestätigen, dies unter Vorlage neuerer ärztlicher Befunde vom 19., 20. und 21. April 2006 der bereits erwähnten vier ausländischen Spezialärzte, von denen mehrere Berichte in den Akten vorliegen. Er wiederholte auch sein Gesuch um Durchführung einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz. F. Mit Duplik vom 22. Juni 2006 bestätigte auch die IV-Stelle ihre Anträge und ihre Begründung. Zudem wies sie darauf hin, dass die neuen medizinischen Atteste wiederum ihrem internen ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien (vgl. act. 155), welcher zum Schluss gelangt sei, dass möglicherweise seit Januar 2006, also nach dem Datum des Einspracheentscheides, eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte (wegen einer allfälligen Infektion an der Lunge sowie einer Kontraktur am rechten Handgelenk). Dies ändere an der bisherigen Beurteilung für den massgebenden Zeitraum jedoch nichts. G. Mit Verfügung vom 4. April 2007 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, dem die Akten von der per 31. Dezember 2006 aufgehobenen Eidg. Rekurskommission übermittelt worden waren, den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach Empfang ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben unter der Androhung, dass bei ungenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Mit Vollmacht vom 28. Juni 2007 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn Z._______ in Fribourg, ihn zu vertreten und erklärte sich insbesondere damit einverstanden, dass diesem die Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt werden. H. Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Dezember 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 4. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 21. Dezember 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IVG-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern - wenn erforderlich - auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). 5.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vorliegend 50%) bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland 50%) arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Erwerbsfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat. Demgegenüber bedeutet Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, währenddem die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 156 E. 2a). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (AHI 1998 S. 124 E. 3c mit Hinweisen).
6. Im vorliegenden Fall vorauszuschicken ist die Tatsache, dass drei vorgängige Leistungsgesuche des Beschwerdeführers im Jahre 1993, 1995 und zuletzt im Juli 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Zu prüfen ist demnach im Wesentlichen, ob sich die Gesundheit des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem letzten Verfahren (also ab Juli 2002) und dem vorliegenden (Dezember 2005) in entscheidendem Masse verschlechtert hat (BGE 130 V 73 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Währenddem die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 30% vorliege, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er mindestens zu 70% invalid sei und deshalb Anspruch auf eine volle Rente habe. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wir vor hauptsächlich an einer chronischen, allerdings nur leichten Bronchitis im Anfangsstadium, an einem bereits früher erwähnten depressiven Syndrom und an seit Jahren bekannten Rückenproblemen leidet. Erwähnt sind zudem eine Kontraktur am rechten Handgelenk infolge einer Radiusfraktur sowie Hypertonie (erstmals in den spezialärztlichen Berichten vom 18. Januar 2006 von Dr. V._______, Orthopäde und Dr. W._______, Kardiologe, die also erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids verfasst wurden). Bei diesen Leiden handelt es sich um labiles pathologisches Geschehen, das heisst um Leiden, welche Wandlungen durchmachen, in- dem sich Zeiten der Besserung mit solchen der Verschlechterung abwechseln, so dass eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG vorliegend auszuschliessen ist. Ein Versicherungsfall kann bei dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer demnach erst eingetreten sein, nachdem er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% und danach eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass erlitten hat. 6.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2002, welche durch das Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen worden ist, basierte im Wesentlichen auf Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002, aus denen hervorging, dass gegenüber der MEDAS-Begutachtung vom 19. Dezember 1994 keine bedeutende Veränderung vorlag. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% war daraus in keiner Weise ersichtlich. 6.2.1 Hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat (Diskopathie L2/3), welche schon Gegenstand der letzten gerichtlichen Beurteilung waren, ist festzuhalten, dass sich diese - entsprechend dem, was sich aus den ausländischen medizinischen Gutachten und Röntgenbilder, welche dem ärztlichen IV-Stellendienst zur Prüfung unterbreitet worden sind, entnehmen lässt - in der hier massgebenden Zeitspanne nicht verschlechtert haben (Bericht vom 6. Mai 2005, act. 143 sowie vom 10. Dezember 2005, act. 149). 6.2.2 Auch die psychische Symptomatik ist bereits in der MEDAS-Begutachtung vom 19. Dezember 1994, S. 8 (vgl. act. 74) beschrieben worden. Gemäss dem zugezogenen IV-Stellenarzt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine schwere depressive Erkrankung entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer erhalte schwach dosierte Antidepressiva und werde nicht stationär behandelt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch diese Pathologie keine Verschlimmerung erfahren hat (Bericht vom 15. März 2006, act. 153). 6.2.3 Zur - übrigens erst nach Dezember 2005 - erwähnten Hypertonie bemerkt der ärztliche IV-Stellendienst, dass keine relevante Herzkrankheit vorliege und dass der Beschwerdeführer auch nicht in cardialer Behandlung sei (act. 153). 6.3 Das Gericht sieht keinen Grund, an den klaren medizinischen Befunden über diese meist seit längerem bekannten Leiden zu zweifeln, zumal keine Anzeichen bestehen, dass sich diese seit der letzten gerichtlichen Beurteilung verschlechtert hätten. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zum massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 21. Dezember 2005 im Vergleich zu früheren gerichtlichen Beurteilungen keine rentenrelevante Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, das heisst dass dieser bis Dezember 2005 nie während eines Jahres ohne Unterbruch mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 6.4 Da vorliegend, wie Dr. med. U._______ in seinem Bericht vom 10. Juni 2006 (vgl. act. 155) festhält, nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer ab Januar 2006 (allenfalls ab Oktober 2005) möglicherweise eine relevante, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung eingetreten sein könnte, rechtfertigt es sich, die Replik vom 21. April 2006 als neues Gesuch zu betrachten und dieses der Vorinstanz zur Prüfung und zum Erlass einer Verfügung zu übermitteln. 7. 7.1 Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskommission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, damit sie gemäss Erwägung 6.4 verfahre.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: