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C-2618/2006

C-2618/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-13 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. April 2003 hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) der im Jahr 1945 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen S._______ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akt. 37). Diese Verfügung basierte auf einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 61%, bei Gonarthrose beidseits, Coxarthrose rechts, vertebragenen Rückenschmerzen (thorakolumbal mit leichter Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Ausfälle), Grosszehengrundgelenkarthrose beidseitig und Adipositas. B. Aufgrund der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage, wonach neu bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2004 auf der Basis des der Verfügung vom 7. April 2003 zugrunde liegenden Sachverhalts die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 (IV-Akt. 41). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 12. November 2004 beantragte S._______ die revisionsmässige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Akt. 42). Aus den im Rahmen dieses Revisionsgesuchs eingereichten Unterlagen (IV-Akt. 43-56) ergibt sich im Wesentlichen, dass S._______ an persistierenden Schmerzen insbesondere in den Kniegelenken leidet und sich am 7. April 2003 einer Totalendoprothese am rechten Kniegelenk unterzogen hat (vgl. hierzu insbesondere den ausführlichen Operationsbericht von Dr. med. T._______ vom Zentrum für Arthroskopie und Endoprothetik vom 7. April 2003; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ vom 18. April 2003, wonach die Operation und der direkte postoperative Verlauf komplikationslos waren und die Patientin am 18. April 2003 bei subjektivem Wohlbefinden aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ betreffend die Kontrolluntersuchung vom 15. Oktober 2003, wonach sich auf dem Röntgenbild eine korrekte Implantatlage zeige ohne Lockerung; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ vom 6. Oktober 2004, wonach Schmerzen im rechten Knie beklagt worden seien [keine Beschwerdenlinderung nach Totalendoprothese], Diagnostizierung einer Bursitis praepatellaris, welche am 19. November 2004 mittels Bursektomie behandelt werden sollte; Bericht von Dr. med. P._______ an Dr. med. W._______ vom 15. Oktober 2004, in welchem auf nicht sehr ausgeprägte Lockerungszeichen im rechten Knie hingewiesen wurde; der intensive pathologische Prozess des linken Kniegelenkes zeuge von der zunehmenden Aktivität einer hier gelegenen Gonarthrose mit gonarthritischer Begleitkomponente.). D. Namentlich aufgrund dieser Dokumente gelangte Dr. med. I._______ in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2005 zu Handen der IV-Stelle (IV-Akt. 57-59) zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit von S._______ in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Bürokauffrau unverändert 70% betrage. Bei der Betätigungsmöglichkeit im Haushalt ergebe sich gemäss dem Fragebogen für Versicherte im Haushalt eine Einschränkung von 60%. E. Auf dieser Grundlage verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2005, dass S._______ - bei einem nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad von 65% - unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Akt. 61). F. Gegen diese Verfügung erhob S._______ mit Eingabe vom 4. April 2005, ergänzt am 25. April 2005, Einsprache (IV-Akt. 63 und 66). Sie beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, wie sich namentlich aus dem Bericht des Orthopäden Dr. med. W._______ vom 17. März 2005 ergebe, der abgesehen von den aktenkundigen Diagnosen einen Verdacht auf eine TEP-Lockerung im rechten Knie diagnostiziert habe, die zur gegebenen Zeit eine weitere Operation erforderlich machen würde. Weiter rügte sie die der Verfügung vom 17. Februar 2005 zugrunde liegende neue Gewichtung der einzelnen Aufgaben und die Einschätzung ihrer Einschränkung im Aufgabenbereich. G. Mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 (IV-Akt. 69) wies die IV-Stelle die Einsprache gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 15. Dezember 2005 (IV-Akt. 68) ab. Diese halte daran fest, dass die Lockerungszeichen im rechten Knie kein Ausmass erreichten, welches eine Anhebung der Arbeitsunfähigkeit auf über 70% in einer leichten und überwiegend sitzenden Bürotätigkeit rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im Haushaltsbereich passte Dr. med. I._______ ihre Gewichtung nun der ursprünglichen, von Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 eruierten Gewichtung an. Ebenso erhöhte sie ihre Einschätzung der Invalidität im Bereich der Wohnungspflege - entsprechend der Stellungnahme von Dr. med. H._______ - von 80 auf 100%, so dass sich insgesamt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von gut 63% ergebe. In Anwendung der gemischten Methode berechnete die IV-Stelle folglich einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente indiziere. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 erhebt S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragt, die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, was die IV-Stelle jedoch nur beschränkt berücksichtigt habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2006 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. K. Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 14. März 2007 beziehungsweise am 7. Mai 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Einspracheverfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2006 eine Erhöhung der ihr mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 revisionsweise weitergewährten Dreiviertelsrente.

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und des der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.).

E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der Rechtsprechung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (sofern dies durch die Methode der Invaliditätsbestimmung indiziert wird und Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen) beruht (BGE 133 V 108, mit Hinweisen). Als Ausgangspunkt für eine allfällige rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist somit vorliegend auf die Verfügung vom 7. April 2003 abzustellen, da die spätere Verfügung vom 2. Juli 2004 nicht auf einer materiellen Prüfung beruht, sondern lediglich aufgrund der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage erlassen wurde.

E. 3.2 Auf das von der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 gestellte Gesuch um Revision der ihr zugesprochenen Invalidenrente ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2005 eingetreten. Das Verfahren mündete schliesslich in die vorliegend angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005. Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V E. 1.2 mit Hinweisen), sind eventuelle nach dem 20. Dezember 2005 eingetretene Sachverhaltsänderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b).

E. 3.3 Im Ergebnis ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. April 2003 und der hier streitigen Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 in rentenrelevanter Weise verändert hat.

E. 4 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist vom Versicherten im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt dabei, dass die IV-Stelle Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen hat, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4).

E. 4.1 Vorliegend ist die IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der Invalidenrente eingetreten. Eine rentenrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands erscheint denn auch dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne weiteres als glaubhaft: So musste sich doch die Beschwerdeführerin am 7. April 2003 einer Totalendoprothese am rechten Knie unterziehen, deren Heilverlauf in die gleichentags erlassene rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle nicht einbezogen werden konnte (vgl. hierzu die in Erw. E zitierten Berichte von Dr. med. T._______ betreffend die Operation und den postoperativen Verlauf). Der Orthopäde Dr. med. W._______ äusserte in seinem Bericht vom 17. März 2005 einen Verdacht auf eine TEP-Lockerung und hielt fest, dass seit der Operation eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Auch Dr. med. P._______ diagnostizierte in seinem radiologischen Bericht vom 15. Oktober 2004 (nicht sehr ausgeprägte) Lockerungszeichen im rechten Knie und eine zunehmende Aktivität der im linken Kniegelenk gelegenen Gonarthrose mit gonarthritischer Begleitkomponente. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen bestehen somit Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum rentenrelevant verändert haben könnte.

E. 4.2 Die oben erwähnte ärztliche Dokumentation erlaubt jedoch nicht, einen solchen Schluss mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen: So äussern sich die Berichte (aufgrund ihrer Zweckbestimmung) namentlich nicht darüber, welche Funktionen wie eingeschränkt sind, und sie enthalten auch keine konkreten Aussagen über die verbliebene, aus medizinischer Sicht zumutbare Betätigungsmöglichkeit (hierzu: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, Bern 2007, S. 19). Für die beweiskräftige Verwendung im schweizerischen Invalidenrentenverfahren erweisen sie sich deshalb als unvollständig.

E. 4.3 Dr. med. I._______, die den Fall einzig aufgrund der Akten beurteilen konnte, attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 14. Februar 2005 und vom 15. Dezember 2005 zu Handen der IV-Stelle für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70%, für die Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung von 60 respektive (in ihrer zweiten Stellungnahme) von 63%. Sie zog damit aus der medizinischen Dokumentation, die sich zur Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht äussert, selbständig einen Schluss. Ausschliesslich aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Akten lässt sich allerdings ein solcher Schluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ziehen. Entsprechend besteht die Funktion dieser IV-ärztlichen Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV auch im Wesentlichen (lediglich) darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts, 9C_561/2007 vom 11. März 2008, E. 5.2.2).

E. 4.4 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 7. April 2003 bis zum 20. Dezember 2005 rentenrelevant verändert haben könnte. Es lässt sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bürokauffrau und im Aufgabenbereich in diesem Zeitraum (rentenrelevant) verändert hat. Eine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb für die Beurteilung des streitigen Umfangs des Rentenanspruchs als unabdingbar.

E. 4.5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.

E. 5 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens, das sich über den Gesundheitszustand und über dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit als Bürokauffrau und im Aufgabenbereich ausspricht, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.

E. 6.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2618/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Mai 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien S._______, Deutschland, vertreten durch Herrn Advokat Martin Boltshauser, c/o Procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. April 2003 hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) der im Jahr 1945 geborenen schweizerischen Staatsangehörigen S._______ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akt. 37). Diese Verfügung basierte auf einem nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 61%, bei Gonarthrose beidseits, Coxarthrose rechts, vertebragenen Rückenschmerzen (thorakolumbal mit leichter Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Ausfälle), Grosszehengrundgelenkarthrose beidseitig und Adipositas. B. Aufgrund der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage, wonach neu bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht, verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2004 auf der Basis des der Verfügung vom 7. April 2003 zugrunde liegenden Sachverhalts die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 (IV-Akt. 41). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 12. November 2004 beantragte S._______ die revisionsmässige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Akt. 42). Aus den im Rahmen dieses Revisionsgesuchs eingereichten Unterlagen (IV-Akt. 43-56) ergibt sich im Wesentlichen, dass S._______ an persistierenden Schmerzen insbesondere in den Kniegelenken leidet und sich am 7. April 2003 einer Totalendoprothese am rechten Kniegelenk unterzogen hat (vgl. hierzu insbesondere den ausführlichen Operationsbericht von Dr. med. T._______ vom Zentrum für Arthroskopie und Endoprothetik vom 7. April 2003; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ vom 18. April 2003, wonach die Operation und der direkte postoperative Verlauf komplikationslos waren und die Patientin am 18. April 2003 bei subjektivem Wohlbefinden aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ betreffend die Kontrolluntersuchung vom 15. Oktober 2003, wonach sich auf dem Röntgenbild eine korrekte Implantatlage zeige ohne Lockerung; Bericht von Dr. med. T._______ an Dr. med. W._______ vom 6. Oktober 2004, wonach Schmerzen im rechten Knie beklagt worden seien [keine Beschwerdenlinderung nach Totalendoprothese], Diagnostizierung einer Bursitis praepatellaris, welche am 19. November 2004 mittels Bursektomie behandelt werden sollte; Bericht von Dr. med. P._______ an Dr. med. W._______ vom 15. Oktober 2004, in welchem auf nicht sehr ausgeprägte Lockerungszeichen im rechten Knie hingewiesen wurde; der intensive pathologische Prozess des linken Kniegelenkes zeuge von der zunehmenden Aktivität einer hier gelegenen Gonarthrose mit gonarthritischer Begleitkomponente.). D. Namentlich aufgrund dieser Dokumente gelangte Dr. med. I._______ in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2005 zu Handen der IV-Stelle (IV-Akt. 57-59) zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit von S._______ in ihrer ehemaligen Tätigkeit als Bürokauffrau unverändert 70% betrage. Bei der Betätigungsmöglichkeit im Haushalt ergebe sich gemäss dem Fragebogen für Versicherte im Haushalt eine Einschränkung von 60%. E. Auf dieser Grundlage verfügte die IV-Stelle am 17. Februar 2005, dass S._______ - bei einem nach der gemischten Methode eruierten Invaliditätsgrad von 65% - unverändert Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IV-Akt. 61). F. Gegen diese Verfügung erhob S._______ mit Eingabe vom 4. April 2005, ergänzt am 25. April 2005, Einsprache (IV-Akt. 63 und 66). Sie beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Anordnung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert, wie sich namentlich aus dem Bericht des Orthopäden Dr. med. W._______ vom 17. März 2005 ergebe, der abgesehen von den aktenkundigen Diagnosen einen Verdacht auf eine TEP-Lockerung im rechten Knie diagnostiziert habe, die zur gegebenen Zeit eine weitere Operation erforderlich machen würde. Weiter rügte sie die der Verfügung vom 17. Februar 2005 zugrunde liegende neue Gewichtung der einzelnen Aufgaben und die Einschätzung ihrer Einschränkung im Aufgabenbereich. G. Mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 (IV-Akt. 69) wies die IV-Stelle die Einsprache gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 15. Dezember 2005 (IV-Akt. 68) ab. Diese halte daran fest, dass die Lockerungszeichen im rechten Knie kein Ausmass erreichten, welches eine Anhebung der Arbeitsunfähigkeit auf über 70% in einer leichten und überwiegend sitzenden Bürotätigkeit rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im Haushaltsbereich passte Dr. med. I._______ ihre Gewichtung nun der ursprünglichen, von Dr. med. H._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 eruierten Gewichtung an. Ebenso erhöhte sie ihre Einschätzung der Invalidität im Bereich der Wohnungspflege - entsprechend der Stellungnahme von Dr. med. H._______ - von 80 auf 100%, so dass sich insgesamt im Haushaltsbereich eine Einschränkung von gut 63% ergebe. In Anwendung der gemischten Methode berechnete die IV-Stelle folglich einen Invaliditätsgrad von 66 2/3%, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente indiziere. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 erhebt S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragt, die Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, was die IV-Stelle jedoch nur beschränkt berücksichtigt habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2006 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. K. Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 14. März 2007 beziehungsweise am 7. Mai 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Einspracheverfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2006 eine Erhöhung der ihr mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 revisionsweise weitergewährten Dreiviertelsrente. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und des der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 2.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der Rechtsprechung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (sofern dies durch die Methode der Invaliditätsbestimmung indiziert wird und Anhaltspunkte für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen) beruht (BGE 133 V 108, mit Hinweisen). Als Ausgangspunkt für eine allfällige rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist somit vorliegend auf die Verfügung vom 7. April 2003 abzustellen, da die spätere Verfügung vom 2. Juli 2004 nicht auf einer materiellen Prüfung beruht, sondern lediglich aufgrund der am 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage erlassen wurde. 3.2 Auf das von der Beschwerdeführerin am 12. November 2004 gestellte Gesuch um Revision der ihr zugesprochenen Invalidenrente ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2005 eingetreten. Das Verfahren mündete schliesslich in die vorliegend angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005. Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V E. 1.2 mit Hinweisen), sind eventuelle nach dem 20. Dezember 2005 eingetretene Sachverhaltsänderungen vorliegend nicht zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b). 3.3 Im Ergebnis ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. April 2003 und der hier streitigen Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 in rentenrelevanter Weise verändert hat. 4. Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist vom Versicherten im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt dabei, dass die IV-Stelle Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen hat, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4). 4.1 Vorliegend ist die IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der Invalidenrente eingetreten. Eine rentenrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands erscheint denn auch dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne weiteres als glaubhaft: So musste sich doch die Beschwerdeführerin am 7. April 2003 einer Totalendoprothese am rechten Knie unterziehen, deren Heilverlauf in die gleichentags erlassene rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle nicht einbezogen werden konnte (vgl. hierzu die in Erw. E zitierten Berichte von Dr. med. T._______ betreffend die Operation und den postoperativen Verlauf). Der Orthopäde Dr. med. W._______ äusserte in seinem Bericht vom 17. März 2005 einen Verdacht auf eine TEP-Lockerung und hielt fest, dass seit der Operation eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Auch Dr. med. P._______ diagnostizierte in seinem radiologischen Bericht vom 15. Oktober 2004 (nicht sehr ausgeprägte) Lockerungszeichen im rechten Knie und eine zunehmende Aktivität der im linken Kniegelenk gelegenen Gonarthrose mit gonarthritischer Begleitkomponente. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen bestehen somit Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum rentenrelevant verändert haben könnte. 4.2 Die oben erwähnte ärztliche Dokumentation erlaubt jedoch nicht, einen solchen Schluss mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen: So äussern sich die Berichte (aufgrund ihrer Zweckbestimmung) namentlich nicht darüber, welche Funktionen wie eingeschränkt sind, und sie enthalten auch keine konkreten Aussagen über die verbliebene, aus medizinischer Sicht zumutbare Betätigungsmöglichkeit (hierzu: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, Bern 2007, S. 19). Für die beweiskräftige Verwendung im schweizerischen Invalidenrentenverfahren erweisen sie sich deshalb als unvollständig. 4.3 Dr. med. I._______, die den Fall einzig aufgrund der Akten beurteilen konnte, attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 14. Februar 2005 und vom 15. Dezember 2005 zu Handen der IV-Stelle für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70%, für die Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung von 60 respektive (in ihrer zweiten Stellungnahme) von 63%. Sie zog damit aus der medizinischen Dokumentation, die sich zur Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht äussert, selbständig einen Schluss. Ausschliesslich aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Akten lässt sich allerdings ein solcher Schluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ziehen. Entsprechend besteht die Funktion dieser IV-ärztlichen Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV auch im Wesentlichen (lediglich) darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts, 9C_561/2007 vom 11. März 2008, E. 5.2.2). 4.4 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 7. April 2003 bis zum 20. Dezember 2005 rentenrelevant verändert haben könnte. Es lässt sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Bürokauffrau und im Aufgabenbereich in diesem Zeitraum (rentenrelevant) verändert hat. Eine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb für die Beurteilung des streitigen Umfangs des Rentenanspruchs als unabdingbar. 4.5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 5. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens, das sich über den Gesundheitszustand und über dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit als Bürokauffrau und im Aufgabenbereich ausspricht, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 6. 6.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: