Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (kubanischer Staatsangehöriger, geb. 1978) heiratete am 19. September 2003 in Kuba die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1969). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 25. Februar 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; er reiste jedoch aufgrund von Problemen in der Ehe noch vor der Zustellung der Bewilligung nach Kuba zurück. Am 27. Dezember 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt bis zum 10. August 2010 verlängert wurde. A.b Der Beschwerdeführer ist Vater von fünf in der Schweiz lebenden Kindern. Vier davon stammen aus der Ehe mit B._______ und sind am 26. November 2006, 10. Oktober 2007 (Zwillinge) bzw. 15. Juli 2010 geboren worden. Sie besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten leben seit 2006 getrennt. Die elterliche Sorge für die vier gemeinsamen Kinder liegt bei der Ehefrau. Ein weiteres Kind (geb. 18. Dezember 2009) stammt aus einer seit 2006 mit längeren Unterbrüchen gelebten Beziehung mit einer italienischen Staatsangehörigen, die auch die alleinige elterliche Sorge für das Kind innehat. A.c Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008: Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.- (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) sowie Busse von Fr. 1'000.- wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Tätlichkeit und Sachbeschädigung im Wesentlichen zum Nachteil seiner Ehefrau;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011: Freiheitsstrafe von 22 Monaten (im Umfang von elf Monaten bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren) wegen mehrfacher unbefugter Datenbeschaffung, mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. März 2012: Freiheitsstrafe von 14 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 2011 (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) wegen Fälschung von Ausweisen;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013: Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bereits erstanden) wegen mehrfacher Drohung; Widerruf der mir Urteil vom 22. Mai 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe vom 130 Tagessätzen (bereits verbüsst); Verlängerung der der Probezeit zum Urteil vom 31. Oktober 2011 um 1 ½ Jahre. A.d Am 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014). Die Ausreisefrist wurde auf den 23. März 2014 festgelegt. B. Am 12. März 2014 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit beabsichtigt, beim BFM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer darum, von einem Einreiseverbot abzusehen oder es zeitlich zumindest auf ein Minimum zu beschränken. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zu seinen fünf Kindern erschweren. Zudem seien die strafbaren Handlungen zwar nicht zu bagatellisieren, aber dennoch nicht derart, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre. Da seine Lebenspartnerin italienische Staatsangehörige sei, sei - obwohl sie in der Schweiz lebe - von einer Ausweitung auf den Schengen-Raum abzusehen. C. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 9. April 2019 geltendes Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht, mit den strafrechtlichen Verurteilungen sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausreisefrist nicht eingehalten habe. Hierin sei insgesamt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennbar, die eine längere Fernhaltemassnahme rechtfertige. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an zukünftigen kontrollierten Einreisen überwiegen würden, seien nicht vorhanden. Insbesondere bestehe keine intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Kindern. Für Besuche in der Schweiz könnte auf begründetes Gesuch hin bei Bedarf das Einreiseverbot vorübergehend ausgesetzt werden. D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 13. Mai 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Verfügung keine Unterschrift trägt. Es würden lediglich im Betreff Kürzel angegeben. Es stelle sich daher die Frage der Nichtigkeit der Verfügung. Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe bei der Berücksichtigung der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verkannt, dass ihm für einen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Aktenwidrig sei im Weiteren die Annahme der Vorinstanz, er pflege "keine intensive und affektive Vater-Kind-Beziehung". Dies treffe zwar auf die ehelichen Kinder zu, nicht jedoch auf das Kind aus seiner Beziehung mit der italienischen Staatsangehörigen. Er habe bis zu seiner rechtskräftigen Ausweisung (wohl richtig: bis zum Antritt der Freiheitsstrafe) mit ihr und dem Kinder zusammen gelebt. Es könne daher eine intensive Vater-Kind-Beziehung nicht pauschal verneint werden. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die angefochtene Verfügung wegen der fehlenden Unterschrift nichtig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C 2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C 956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 - 23], in Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 - 11]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
E. 4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot in allgemeiner Weise auf Art. 67 AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach negativ in Erscheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Aufgrund dieser mehrfachen und schweren Verstösse bestehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines längerfristigen Einreiseverbots angezeigt sei.
E. 5.2 Mit den der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zugrunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifellos wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen, so dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Auch die Missachtung der Ausreisefrist ist ein Grund für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihm für einen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Die Strafrichter hätten sich, anders als die Vorinstanz, persönlich ein Bild von ihm machen können und seien überzeugt gewesen, dass der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe Warnung genug sein würde, damit er nicht rückfällig werde. Auch aufgrund der Strafhöhe rechtfertige sich der Erlass eines Einreiseverbots nicht. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vollzug (teilweise) aufgeschoben ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dieser Aspekt ist allerdings bei der zu stellenden Prognose zu beachten (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2).
E. 6.1 Ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt, so bleibt zu prüfen, ob sie in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 mit Hinweis).
E. 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz schwerwiegende Delikte begehen, sollen für eine längere Zeit von der Schweiz ferngehalten werden. Dies gilt nicht nur für Delikte gegen die körperliche und psychische Integrität, sondern auch für solche gegen das Vermögen. Nach Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Oktober 2011 ist das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich einzuschätzen, da er die Delikte aus rein egoistischen Motiven und mit erheblicher krimineller Energie rücksichtslos begangen hat. Straferhöhend wirkte sich auch aus, dass er unmittelbar nach seiner Verurteilung vom 22. Mai 2008 wieder zu delinquieren begann (vgl. E. 4.3 - 4.4 des Urteils). Insgesamt kam der Strafrichter zu einer "recht getrübten Legalprognose", was dazu führte, dass lediglich die Hälfte der ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben wurde (vgl. E. 5.6 des Urteils). Kurz nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.2), indem er seine Ehefrau mehrfach erheblich bedrohte. Dem Beschwerdeführer wurde in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe die Drohungen aus rein egoistischen und rachsüchtigen Motiven ausgesprochen. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass die Tat spontan erfolgt war. Straferhöhend wirkte sich aus, dass dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ähnliche Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau zugrunde lagen, dass das Urteil vom 31. Oktober 2011 erst kurze Zeit zurücklag und dass er die Delikte beging, obwohl noch zwei Probezeiten liefen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.2 des Urteils). Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist von einer erheblichen Gefahr auch zukünftiger Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das sich hieraus ergebende gewichtige öffentliche Interesse rechtfertigt die von der Vorinstanz verfügte Fernhaltung von fünf Jahren.
E. 6.3 Bezüglich des persönlichen Interesses an ungehinderten Einreisen in die Schweiz und entsprechenden (Besuchs-)Aufenthalten beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu dem 2009 geborenen Sohn. Mit ihm und dessen Mutter habe er bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt. Das Kind sei auf die Beziehung angewiesen, daher solle von einem Einreiseverbot abgesehen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum November 2011 nur wenig Kontakt mit seinem Kind hatte. Danach lebte er in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter, bis er am 23. August 2012 inhaftiert wurde. Was die Dauer der Haft anbelangt, so gibt es Hinweise darauf, dass er ununterbrochen bis zum 17. Februar 2014 unter verschiedenen Titeln (Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Strafvollzug) inhaftiert war (vgl. Beschwerdeschriften vom 27. Dezember 2012 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und vom 27. August 2013 ans Bundesgericht, beide betr. Aufenthaltsverfahren, sowie Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014). Während dieser Zeit konnte die Beziehung nur im Rahmen von Besuchen gepflegt werden. Laut Angaben der Kindsmutter in einem Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 (recte: 2013) hat sie mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung zweimal besucht; häufigere Besuche seien aufgrund der Entfernung nicht möglich gewesen. Allein hieraus lässt sich ablesen, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht besonders eng gewesen sein kann. Richtig kennengelernt haben sich die beiden, als der Sohn knapp zwei Jahre alt war. Die Familiengemeinschaft dauerte dann 1 ¾ Jahre, bevor sie durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers wieder aufgelöst wurde. In der Zeit der Inhaftierung kam es nur zu wenigen Kontakten. Nach der Entlassung aus der Haft im Februar 2014 kehrte der Beschwerdeführer nicht in die Familiengemeinschaft zurück (vgl. Aufenthaltsnachforschung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2014), obwohl er seiner Ausreiseverpflichtung offenbar nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer als privates Interesse geltend gemachte Beziehung zu seinem ausserehelichen Sohn kann demnach nicht als besonders gewichtig angesehen werden. Sie hat insgesamt nicht einmal zwei Jahre gedauert und wurde nach der durch den Gefängnisaufenthalt bedingten Trennung nicht wieder aufgenommen. Weitere Aspekte, die auf ein gewichtiges privates Interesse an der ungehinderten Einreise des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten, werden nicht geltend gemacht. Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht auf eine Beziehung zu seinen vier ehelichen Kindern.
E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz und der Dauer nach zu bestätigen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2610/2014 Urteil vom 3. September 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (kubanischer Staatsangehöriger, geb. 1978) heiratete am 19. September 2003 in Kuba die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1969). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 25. Februar 2004 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; er reiste jedoch aufgrund von Problemen in der Ehe noch vor der Zustellung der Bewilligung nach Kuba zurück. Am 27. Dezember 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt bis zum 10. August 2010 verlängert wurde. A.b Der Beschwerdeführer ist Vater von fünf in der Schweiz lebenden Kindern. Vier davon stammen aus der Ehe mit B._______ und sind am 26. November 2006, 10. Oktober 2007 (Zwillinge) bzw. 15. Juli 2010 geboren worden. Sie besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehegatten leben seit 2006 getrennt. Die elterliche Sorge für die vier gemeinsamen Kinder liegt bei der Ehefrau. Ein weiteres Kind (geb. 18. Dezember 2009) stammt aus einer seit 2006 mit längeren Unterbrüchen gelebten Beziehung mit einer italienischen Staatsangehörigen, die auch die alleinige elterliche Sorge für das Kind innehat. A.c Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008: Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 40.- (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) sowie Busse von Fr. 1'000.- wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Tätlichkeit und Sachbeschädigung im Wesentlichen zum Nachteil seiner Ehefrau;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011: Freiheitsstrafe von 22 Monaten (im Umfang von elf Monaten bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren) wegen mehrfacher unbefugter Datenbeschaffung, mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. März 2012: Freiheitsstrafe von 14 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 2011 (bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) wegen Fälschung von Ausweisen;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013: Freiheitsstrafe von 6 Monaten (bereits erstanden) wegen mehrfacher Drohung; Widerruf der mir Urteil vom 22. Mai 2008 bedingt ausgefällten Geldstrafe vom 130 Tagessätzen (bereits verbüsst); Verlängerung der der Probezeit zum Urteil vom 31. Oktober 2011 um 1 ½ Jahre. A.d Am 27. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014). Die Ausreisefrist wurde auf den 23. März 2014 festgelegt. B. Am 12. März 2014 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit beabsichtigt, beim BFM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Mit Eingabe vom 2. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer darum, von einem Einreiseverbot abzusehen oder es zeitlich zumindest auf ein Minimum zu beschränken. Ein Einreiseverbot würde den Kontakt zu seinen fünf Kindern erschweren. Zudem seien die strafbaren Handlungen zwar nicht zu bagatellisieren, aber dennoch nicht derart, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre. Da seine Lebenspartnerin italienische Staatsangehörige sei, sei - obwohl sie in der Schweiz lebe - von einer Ausweitung auf den Schengen-Raum abzusehen. C. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 9. April 2019 geltendes Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung entzogen. Die Vorinstanz begründete die Fernhaltemassnahme mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht, mit den strafrechtlichen Verurteilungen sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausreisefrist nicht eingehalten habe. Hierin sei insgesamt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennbar, die eine längere Fernhaltemassnahme rechtfertige. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an zukünftigen kontrollierten Einreisen überwiegen würden, seien nicht vorhanden. Insbesondere bestehe keine intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Kindern. Für Besuche in der Schweiz könnte auf begründetes Gesuch hin bei Bedarf das Einreiseverbot vorübergehend ausgesetzt werden. D. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 13. Mai 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Verfügung keine Unterschrift trägt. Es würden lediglich im Betreff Kürzel angegeben. Es stelle sich daher die Frage der Nichtigkeit der Verfügung. Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe bei der Berücksichtigung der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verkannt, dass ihm für einen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Aktenwidrig sei im Weiteren die Annahme der Vorinstanz, er pflege "keine intensive und affektive Vater-Kind-Beziehung". Dies treffe zwar auf die ehelichen Kinder zu, nicht jedoch auf das Kind aus seiner Beziehung mit der italienischen Staatsangehörigen. Er habe bis zu seiner rechtskräftigen Ausweisung (wohl richtig: bis zum Antritt der Freiheitsstrafe) mit ihr und dem Kinder zusammen gelebt. Es könne daher eine intensive Vater-Kind-Beziehung nicht pauschal verneint werden. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den Vorakten auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die angefochtene Verfügung wegen der fehlenden Unterschrift nichtig sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Verfügungen betreffend Erlass eines Einreiseverbots auch ohne Unterschrift bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des BVGer C 2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3, zuletzt bestätigt in C 956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Rüge ist demzufolge unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot verhängt, so wird dies nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (vgl. Art. 3 Bst. d, Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung [Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4 - 23], in Kraft seit 9. April 2013 gemäss Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013 [Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10 - 11]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1 - 32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch Schweizer/Sutter/Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. Urteil des BVGer C 3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot in allgemeiner Weise auf Art. 67 AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrfach negativ in Erscheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Aufgrund dieser mehrfachen und schweren Verstösse bestehe eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb der Erlass eines längerfristigen Einreiseverbots angezeigt sei. 5.2 Mit den der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zugrunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifellos wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen, so dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Auch die Missachtung der Ausreisefrist ist ein Grund für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihm für einen Teil der Strafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Die Strafrichter hätten sich, anders als die Vorinstanz, persönlich ein Bild von ihm machen können und seien überzeugt gewesen, dass der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe Warnung genug sein würde, damit er nicht rückfällig werde. Auch aufgrund der Strafhöhe rechtfertige sich der Erlass eines Einreiseverbots nicht. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt ist. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vollzug (teilweise) aufgeschoben ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dieser Aspekt ist allerdings bei der zu stellenden Prognose zu beachten (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2). 6. 6.1 Ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme vom Grundsatz her gerechtfertigt, so bleibt zu prüfen, ob sie in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzen oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsadressaten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.1 mit Hinweis). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist nur schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die während ihres Aufenthalts in der Schweiz schwerwiegende Delikte begehen, sollen für eine längere Zeit von der Schweiz ferngehalten werden. Dies gilt nicht nur für Delikte gegen die körperliche und psychische Integrität, sondern auch für solche gegen das Vermögen. Nach Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 31. Oktober 2011 ist das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich einzuschätzen, da er die Delikte aus rein egoistischen Motiven und mit erheblicher krimineller Energie rücksichtslos begangen hat. Straferhöhend wirkte sich auch aus, dass er unmittelbar nach seiner Verurteilung vom 22. Mai 2008 wieder zu delinquieren begann (vgl. E. 4.3 - 4.4 des Urteils). Insgesamt kam der Strafrichter zu einer "recht getrübten Legalprognose", was dazu führte, dass lediglich die Hälfte der ausgefällten Strafe bedingt aufgeschoben wurde (vgl. E. 5.6 des Urteils). Kurz nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.2), indem er seine Ehefrau mehrfach erheblich bedrohte. Dem Beschwerdeführer wurde in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, er habe die Drohungen aus rein egoistischen und rachsüchtigen Motiven ausgesprochen. Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass die Tat spontan erfolgt war. Straferhöhend wirkte sich aus, dass dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2008 ähnliche Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau zugrunde lagen, dass das Urteil vom 31. Oktober 2011 erst kurze Zeit zurücklag und dass er die Delikte beging, obwohl noch zwei Probezeiten liefen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.2 des Urteils). Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist von einer erheblichen Gefahr auch zukünftiger Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das sich hieraus ergebende gewichtige öffentliche Interesse rechtfertigt die von der Vorinstanz verfügte Fernhaltung von fünf Jahren. 6.3 Bezüglich des persönlichen Interesses an ungehinderten Einreisen in die Schweiz und entsprechenden (Besuchs-)Aufenthalten beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu dem 2009 geborenen Sohn. Mit ihm und dessen Mutter habe er bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt. Das Kind sei auf die Beziehung angewiesen, daher solle von einem Einreiseverbot abgesehen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum November 2011 nur wenig Kontakt mit seinem Kind hatte. Danach lebte er in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter, bis er am 23. August 2012 inhaftiert wurde. Was die Dauer der Haft anbelangt, so gibt es Hinweise darauf, dass er ununterbrochen bis zum 17. Februar 2014 unter verschiedenen Titeln (Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. Strafvollzug) inhaftiert war (vgl. Beschwerdeschriften vom 27. Dezember 2012 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und vom 27. August 2013 ans Bundesgericht, beide betr. Aufenthaltsverfahren, sowie Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014). Während dieser Zeit konnte die Beziehung nur im Rahmen von Besuchen gepflegt werden. Laut Angaben der Kindsmutter in einem Schreiben ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 (recte: 2013) hat sie mit ihrem Sohn den Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung zweimal besucht; häufigere Besuche seien aufgrund der Entfernung nicht möglich gewesen. Allein hieraus lässt sich ablesen, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht besonders eng gewesen sein kann. Richtig kennengelernt haben sich die beiden, als der Sohn knapp zwei Jahre alt war. Die Familiengemeinschaft dauerte dann 1 ¾ Jahre, bevor sie durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers wieder aufgelöst wurde. In der Zeit der Inhaftierung kam es nur zu wenigen Kontakten. Nach der Entlassung aus der Haft im Februar 2014 kehrte der Beschwerdeführer nicht in die Familiengemeinschaft zurück (vgl. Aufenthaltsnachforschung der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juni 2014), obwohl er seiner Ausreiseverpflichtung offenbar nicht nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer als privates Interesse geltend gemachte Beziehung zu seinem ausserehelichen Sohn kann demnach nicht als besonders gewichtig angesehen werden. Sie hat insgesamt nicht einmal zwei Jahre gedauert und wurde nach der durch den Gefängnisaufenthalt bedingten Trennung nicht wieder aufgenommen. Weitere Aspekte, die auf ein gewichtiges privates Interesse an der ungehinderten Einreise des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten, werden nicht geltend gemacht. Insbesondere beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht auf eine Beziehung zu seinen vier ehelichen Kindern. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt damit zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz und der Dauer nach zu bestätigen ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 SIS-II-Verordnung sind auch die Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS gegeben.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vor dem Hintergrund von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den eingezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben; Akten [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: