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C-2593/2015

C-2593/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-24 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene, und in seiner Heimat wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherteroder Beschwerdeführer) lebte von 1974 bis 2003 in der Schweiz. Er arbeitete seit 1987 bis zur Ausreise als Hilfspfleger in einem Pflegeheim für Betagte und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Gesundheitliche Probleme führten zu einem Arbeitsunterbruch von Juni 1994 bis Februar 1995 und einer reduzierten Erwerbstätigkeit von 50 % seit Februar 1995 bis zur Ausreise im Jahr 2003 (Akten der Vorinstanz Nr. [act.] 2, 26, 29 und 130). B. Am 21. August 1995 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Genf wegen Rückenschmerzen und teilweisem Kraftverlust in den Beinen die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 2). Die IV-Stelle Genf ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenversicherungsrente zu (Verfügung vom 6. Juni 1997; act. 5). C. Die Invalidenversicherung führte folgende Rentenrevisionsverfahren durch: C.a Nach einer Überprüfung im Rahmen der am 24. Januar 2000 (act 14) von Amtes wegen eingeleiteten ersten Rentenrevision wurde dem Versicherten am 10. April 2000 (act. 15) mitgeteilt, dass keine rentenbeeinflussende Veränderung festgestellt worden sei und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. C.b Aufgrund eines vom Versicherten am 31. Januar 2001 gestellten Gesuchs (act. 19) wurde ein zweites Revisionsverfahren eingeleitet. Im Januar 2002 wurde der Versicherte im Begutachtungsinstitut B.________ polydisziplinär begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) und als Nebendiagnosen ein Wirbelgleiten (Spondylolysthesis L5/S1; ICD 10 M43.1), eine Anomalie des Wirbelsäulen-Übergangs lumbal-sakral, Bandscheibenerkrankungen auf mehreren Ebenen (Diskopathien L4/L5, L5/S1 sowie C3 bis C6), Übergewicht und einen Status nach Leistenbruchoperation (Gutachten vom 28. Januar 2002, act. 26). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 23. Dezember 2002 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe, da eine Erwerbstätigkeit zu 50 % weiterhin zumutbar sei (act. 35). C.c Am 13. Februar 2004 wurde auf Gesuch des Versicherten wegen einer 2003 neu hinzugetretenen Herzkrankheit ein drittes Revisionsverfahren eingeleitet (act. 42). Dieses wurde von der nach dem Wegzug des Versicherten nach Spanien zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) durchgeführt. Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. med. C._______, Facharzt Innere Medizin FMH) beurteilte am 25. Juni 2005 die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Herzkrankheit und stellte fest, dass diese den Versicherten in der adaptierten Tätigkeit nicht zusätzlich einschränke (act. 62). Die IVSTA verfügte am 1. September 2005, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV (act. 67). Die Verfügung vom 1. September 2005 wurde mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 bestätigt (act. 70). C.d Am 28. Oktober 2008 leitete die IVSTA ein viertes Revisionsverfahren ein (act. 74). Bei seiner Beurteilung aktualisierter Akten gelangte der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. med. D._______, Facharzt Allgemeinmedizin) am 14. Februar 2009 zum Schluss, seit der Begutachtung im Jahr 2002 liege keine substanzielle Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und die Herzerkrankung sei seit 2003 stabil (act. 85). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 30. März 2009 die Weiterausrichtung der halben Rente bestätigt (act. 88). Die Verfügung wurde nicht angefochten. C.e Am 16. Dezember 2011 eröffnete die IVSTA ein fünftes Revisionsverfahren (act. 93). Gestützt auf Arztberichte des spanischen Versicherungsträgers und eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. E._______ [Facharzt Innere Medizin]) vom 7. April 2012 (act. 105) verfügte sie am 17. Juli 2012 (act. 112), es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die rückwirkende Gewährung einer höheren Rente und eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (act. 113; Akten im Verfahren C 4618/2012 [BVGer C 4618/2012 act.] 1). Mit verschiedenen Eingaben (8. Januar 2013, 22. März 2013, 11. April 2013 und 12. Dezember 2013) liess der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Beschwerdeeinreichung durch eine Darmkrebserkrankung verschlechtert, er werde seit Januar 2013 stationär behandelt, und er beantrage daher die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2013 (BVGer C 4618/2012 act. 11, 14, 18 und 23). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil C 4618/2012 vom 14. März 2014 (act. 130) zunächst fest, dass die Gesundheitsverschlechterung nach der Verfügung vom 17. Juli 2012 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Es trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein und wies die Vorinstanz an, gestützt auf die Eingabe des Versicherten vom 18. Januar 2013 sei ein neues Revisionsverfahren einzuleiten. Das Gericht hiess im Übrigen die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 17. Juli 2012 auf. Die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. April 2012 (Dr. E._______) sei in somatischer Hinsicht zu bestätigen. Hingegen komme der fachpsychiatrischen Beurteilung des medizinischen Dienstes (Dr. med. F._______) vom 19. März 2013 (act. 117) nur geringer Beweiswert zu. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unveränderte Situation seit der letzten Revisionsverfügung bestätigt werden. Das Gericht wies die Sache zur weiteren medizinischen (psychiatrisch, rheumatologisch/orthopädisch) Abklärung an die Vorinstanz zurück. Vorzugsweise sei eine Begutachtung durch Ärzte, die mit der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, und in der Schweiz durchzuführen. D. Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, ab 1. Juni 2013 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (act. 141) da sich der Gesundheitszustand seit März 2013 verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er sei mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden (act. 141). Es sei der medizinische Verlauf seit dem 13. Februar 2004 abzuklären. Diese Abklärung könne auch in Spanien erfolgen. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Beginn ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu (act. 148). Zur Begründung führte sie aus, das vierte Revisionsverfahren sei mit der Verfügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Aufgrund der Krebserkrankung habe sich der Gesundheitszustand seit dem 7. März 2013 massiv verschlechtert, und es bestehe seither eine somatisch begründete vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund dieser Erkrankung könne die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Begutachtung des Versicherten in der Schweiz nicht mehr durchgeführt werden. Nach Auffassung der medizinischen Berater der IVSTA sei die retrospektive Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes zwischen 2009 und 2013 nach menschlichem Ermessen nicht mehr möglich. Eine polydisziplinäre Untersuchung in der Schweiz oder in Spanien sei weder zumutbar noch erforderlich. Aufgrund der ausgewiesenen, mehr als drei Monate dauernden Verschlechterung seit März 2013, und in Anwendung der Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV sei der Rentenanspruch per 1. Juni 2013 zu erhöhen. F. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. April 2015 (Poststempel: 20. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts Nr. [BVGer-act.] 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 19. November 2008. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine medizinische Begutachtung in Spanien sowie die Zustellung der Vorakten ab der Rentenrevision vom 16. Dezember 2011 beantragt. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich bereits im Jahr 2003 durch die Herzerkrankung erheblich verschlechtert. Am 19. November 2008 sei eine Rentenrevision beantragt worden. Der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe daher bereits seit November 2008. Die Vorinstanz habe nach dem Revisionsantrag des Beschwerdeführers keine ausreichende Untersuchung veranlasst. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2005 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens hätte die Rente frühestens per 1. Februar 2012 erhöht werden können. Der medizinische Dienst der IVSTA habe eine somatisch begründete vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab 7. März 2013 bestätigt und sei zur Feststellung gelangt, dass psychiatrische und rheumatologisch/orthopädische Begutachtungen angesichts der drastischen Auswirkungen des Krebsleidens nicht mehr geeignet seien, zuverlässige Angaben über die Arbeitsfähigkeit vor Auftreten des Krebsleidens zu erbringen. Mangels zuverlässiger Informationen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Auftreten des Krebsleidens und angesichts der nicht mehr bestehenden Möglichkeit, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, habe die Vorinstanz beschlossen, auf den von onkologischer Seite festgestellten Beginn der Arbeitsfähigkeit abzustellen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV sei die Rentenerhöhung per 1. Juni 2013 vorgenommen worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zu leisten (BVGer-act. 4), worauf am 1. Juni 2015 ein Betrag von CHF 420.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde (BVGer-act. 5). I. Am 30. Juni 2015 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorakten ab der am 16. Dezember 2011 eingeleiteten Rentenrevision zugestellt (act. 93 bis 151; BVGer-act. 10). J. In seiner Replik vom 28. Juli 2015 (BVGer-act. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wiederholte im Wesentlichen das in der Beschwerde Ausgeführte. Zur Beurteilung der Rentenrevision sei eine in Spanien durchzuführende fachmedizinisch korrekte Abklärung durchzuführen, um den Krankheitszustand rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Revisionsantrages vom 19. November 2008 zu ermitteln. K. Mit Duplik vom 10. August 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie halte an ihrem Antrag fest (BVGer-act. 14). L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 15). M. Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2016 Beweismittel einzureichen zum Beleg des mit den Eingaben im Beschwerdeverfahren C-4618/2012 geltend gemachten Spitalaufenthaltes ab Januar 2013 (BVGer-act. 19). N. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer zwei Spitalentlassungsberichte zu Hospitalisationen im Universitätsspital G:_______ vom 5. März 2013 bis zum 16. Mai 2013 sowie einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2016 einreichen (BVGer-act. 21). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2015 (Poststempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 148), mit welcher die Vorinstanz die halbe IV-Rente des Versicherten per 1. Juni 2013 durch eine ganze IV Rente ersetzt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Rente - wie vom Beschwerdeführer gestützt auf eine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefordert - bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhöht werden müssen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

E. 4.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

E. 4.6 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).

E. 4.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_418/2010 vom 29.8.2011 E. 4.1, BGE 115 V 308 E. 4a/bb).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte seinen Krankheitszustand rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines Revisionsantrages vom 19. November 2008 abklären und die Rentenerhöhung ab diesem Zeitpunkt gewähren müssen. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Rahmen des vorliegenden und am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleiteten fünften Rentenrevisionsverfahrens sei eine Erhöhung der Rente frühestens per 1. Februar 2012 möglich gewesen. Die Prüfung einer früheren Rentenerhöhung sei ausgeschlossen.

E. 5.2 Die IVSTA leitete das vierte Rentenrevisionsverfahren am 28. Oktober 2008 von Amtes wegen ein (act. 74). Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 19. November 2008 Stellung (act. 78). Bei dieser Eingabe handelt es sich nicht - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - um ein neues Revisionsgesuch. Die Vorinstanz hat in der Folge die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten überprüft und festgestellt, dass keine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist. Die vierte Rentenrevision wurde mit Verfügung der IVSTA vom 30. März 2009 abgeschlossen (act. 88). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Krankheitszustandes vor dem 30. März 2009 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, ob bis zum Verfügungszeitpunkt Revisionsgründe aufgetreten sind.

E. 5.3 Die Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs letztmals im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens statt. Der Verfügung vom 30. März 2009 lag eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde (Urteil C 4618/2012 E. 4.3; act. 130). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung (Referenzzeitpunkt) ist der 30. März 2009.

E. 5.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C 4618/2012 betreffend das fünfte Rentenrevisionsverfahren hat der Versicherte ab dem 8. Januar 2013 über seine Darmkrebserkrankung (Adenokarzinom des Rektums) informiert und in der Replik vom 11. April 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2013 beantragt (act. 130, BVGer C4618/2012 act. 14). Gemäss dem damals eingereichten Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 21. März 2013 (act. 121) erfolgte am 7. März 2013 eine Darmoperation. Im Urteil vom 14. März 2014 konnte das Gericht die gesundheitliche Entwicklung nach dem Erlass der damals angefochtenen Verfügung, d.h. ab 17. Juli 2012 nicht prüfen. Die Vorinstanz wurde aber angewiesen, zur Prüfung des Gesundheitsverlaufs im Jahr 2013 ein neues Rentenrevisionsverfahren einzuleiten.

E. 5.5 Der Medizinische Dienst der IVSTA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 gestützt auf einen Bericht der beratenden Onkologin Dr. med. I._______ eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen seit der Darmoperation vom 7. März 2013 (act. 136 und 140). Da der Versicherte im Verfahren C 4618/2012 mit Schreiben vom 22. März 2013 (BVGer C 4618/12 act. 14) geltend gemacht hatte, er würde seit Januar 2013 stationär behandelt, wurde ihm Gelegenheit gegeben, Beweismittel zum Beleg dieses Spitalaufenthaltes einzureichen. Die vom Versicherten mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (BVGer-act. 21) eingereichten Entlassungsberichte des Universitätsspitals G._______ vom 5. April 2013 und vom 27. Mai 2013 belegen Spitalaufenthalte zwischen dem 5. März 2013 und dem 16. Mai 2013. Im Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2016 wird ausgeführt, im Januar 2013 sei einAdenokarzinom des unteren Rektums diagnostiziert worden. Angaben zu einem stationären Spitalaufenthalt vor dem März 2013 enthält dieser Bericht jedoch nicht. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Darmerkrankung ist mit der Vorinstanz auf den Spitalaufenthalt anfangs März 2013 abzustellen, da eine Diagnosestellung für sich alleine noch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Der Anspruch auf eine ganze Rente seit spätestens dem 1. Juni 2013 (Art. 88a Abs. 2 IVV) ist unbestritten.

E. 5.6 Die Vorinstanz führt aus, die fünfte Rentenrevision sei für den 1. Februar 2012 vorgesehen gewesen, und eine allfällige Rentenerhöhung sei frühestens ab diesem Datum möglich gewesen. Nach Abschluss des vierten Rentenrevisionsverfahrens am 30. März 2009 hat der Versicherte kein Revisionsgesuch gestellt. Die fünfte Rentenrevision war für Februar 2012 vorgesehen (act. 85) und wurde am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleitet (act. 95). Nach Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens ab dem für die Revision vorgesehenen Monat. Soweit der Beschwerdeführer die Erhöhung der Rente vor dem 1. Februar 2012 beantragt, ist das Begehren abzuweisen.

E. 5.7 Vorliegend bleibt daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. März 2009 (Referenzzeitpunkt) bis Anfang März 2013 (Zeitpunkt des unumstrittenen Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit) in massgebender Weise verändert hat, und ob die Vorinstanz die Rente bereits zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Mai 2013 hätte erhöhen müssen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, die Vorinstanz habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor März 2013 bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werden vor allem somatische Leiden und insbesondere die Herzerkrankung (Myokard-Infarkt 2003 mit vier Bypässe) aufgeführt. Im Rahmen des fünften Rentenrevisionsverfahrens wurden verschiedene medizinische Berichte eingeholt (act. 98 bis 101). Der IV-Stellenarzt Dr. E._______ führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2012 aus, die Arztberichte liessen den Schluss zu, dass der somatische Zustand des Versicherten bezüglich ischämischer Herzkrankheit und Beschwerden am Bewegungsapparat unverändert geblieben sei (act. 105). Aufgrund seiner Beweiswürdigung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, in somatischer Hinsicht sei die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. April 2012 ohne Weiteres zu bestätigen (Urteil C 4618/2012 E. 4.6, act. 130). Aufgrund der bereits erfolgten Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch der Herzerkrankung Rechnung getragen hat, und dass bis zum 7. April 2012 keine Verschlechterung des somatischen Zustandes eingetreten ist. Eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Zustandes zwischen April 2012 und dem Beginn der Krebserkrankung im Jahr 2013 wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es finden sich dazu keine Hinweise.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seit 2003 sei nebst der orthopädischen und rheumatologischen auch die psychische Erkrankung progressiv fortgeschritten.

E. 7.1 Im Rahmen des vierten mit Verfügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens wurde der Gesundheitszustand auch aus psychiatrischer Sicht geprüft. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 ist bis März 2009 und damit für den Referenzzeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung ohne komorbide psychiatrische Erkrankung litt (Urteil C 4618/2012 E. 4.7.1; act. 130).

E. 7.2 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen zum fünften Rentenrevisionsverfahren bestätigte Dr. J._______ am 13. Februar 2012, dass keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 100). Im Arztbericht E 213 von Dr. K._______ vom 1. März 2012 wurde festgehalten, es werde keine psychiatrische Erkrankung aufgeführt, und eine psychiatrische Therapie finde nicht statt (act. 99). In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 hielt der IV-Stellenarzt Dr. E._______ fest, für eine mentale Erkrankung fänden sich keine Hinweise (act. 105). In dem im Beschwerdeverfahren C 4618/2012 vom Versicherten eingereichten Arztbericht von Dr. med. L._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 18. Juni 2012 wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem schweren somatoformen Schmerzsyndrom bei ängstlich-depressiven Zügen, an intermittierendem Hinken, einem Schwindelsyndrom postural und habe flüchtige Symptome der zeitlich/örtlichen Desorientierung. Die Testung habe eine leichte Depression ergeben (nach Beck-Depressions-Inventar) und eine pathologisch hohe Angst (nach State-Trait-Angstinventar). In neurologischer und psychiatrischer Hinsicht sei er zu 25% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urteil C 4618/2012 E. 4.7.2, act. 130). In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2013 ging der IV-Stellenarzt Dr. D._______ weiterhin vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung entsprechend der Begutachtung im Jahre 2002 aus (act. 115). Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. März 2013 führte Dr. O. F._______, Psychiater des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, aus, es sei auf die Feststellungen von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen, der gegenüber dem Arzt des spanischen Versicherungsträgers ausgesagt habe, er fühle sich in psychischer Hinsicht nicht krank (act. 117).

E. 7.3 Aufgrund seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2014 (E. 4.7.2 und 4.8) festgehalten, dass zur Beurteilung des Verlaufs des psychischen Gesundheitszustandes weder auf den Bericht von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 noch auf denjenigen von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 abgestellt werden könne. Der Würdigung durch Dr. F._______ komme geringer Beweiswert zu, und ihr könne nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung aus psychischen Gründen könne Einfluss auf die Frage der Überwindbarkeit der attestierten somatoformen Schmerzstörung haben. Bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vornehme und gleichzeitig den Verlauf der geltend gemachten psychischen Erkrankung seit April 2009 prüfe.

E. 7.4 Entsprechend dem Antrag des Versicherten hat das Bundesverwaltungsgericht eine in der Schweiz durchzuführende Begutachtung durch Ärzte, die mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, angeordnet (Urteil C 4618/2012 E. 4.8). Am 24. April 2014 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der IVSTA einen onkologischen Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 21. April 2014 zu (act. 132) und teilte mit, der Versicherte leide auch noch an Lungenkrebs und könne aufgrund der schweren Erkrankung und der Chemotherapie nicht reisen (act. 131). In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 bestätigte der medizinische Dienst die Reiseunfähigkeit des Versicherten (act. 140). Es ist ausgewiesen, dass die gerichtlich angeordnete Untersuchung in der Schweiz unmöglich geworden ist.

E. 7.5 Mit seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ersatzweise eine Begutachtung in Spanien beantragen. Die Möglichkeit einer Begutachtung in Spanien wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der Vorinstanz geprüft. Die IV-Stellenärztin Dr. I._______ hielt in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 fest, der Versicherte leide an der Darmkrebserkrankung, welche am 7. März 2013 chirurgisch und danach radio- und chemotherapeutisch behandelt worden sei. Am 27. März 2014 seien Metastasen in der Lunge diagnostiziert worden, welche chemotherapeutisch und palliativ behandelt würden. Am 18. September 2014 wurde die Möglichkeit einer Beurteilung mit dem Plenum des ärztlichen Dienstes der IVSTA besprochen (act. 140). Die IV-Stellenärzte aus verschiedenen Fachrichtungen stellten - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes - fest, anhand der Akten sei keine Beurteilung des früheren Verlaufs der psychischen Erkrankung möglich. Die schwere Krebserkrankung überwiege alle anderen Gesundheitsstörungen und lasse eine Beurteilung der Einschränkung aus anderen Gründen nicht mehr zu. In einer weiteren Sitzung am 15. Januar 2015 wurde der Fall erneut vom Plenum des medizinischen Dienstes geprüft (act. 144). Nach erneuter Prüfung wurde festgestellt, dass die Arztberichte von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 sowie von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 ungenügend seien. Die neun IV-Stellenärzte, darunter die Fachärztin für Onkologie und drei Fachärzte für Psychiatrie, bestätigten, dass jede rückwirkende Überprüfung des Gesundheitszustandes unmöglich geworden sei aufgrund der schweren Krebserkrankung. Die Beurteilung der Möglichkeit einer rückwirkenden Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst erfolgte in Kenntnis der psychiatrischen Arztberichte aus dem Jahr 2012 sowie in Kenntnis des Gesundheitszustandes im Jahr 2014. Bei der Beurteilung wirkten Fachärzte aus allen relevanten Disziplinen, insbesondere auch der Onkologie und der Psychiatrie, mit. Auf diese schlüssige Beurteilung ist abzustellen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vom Gericht angeordnete Abklärung zur retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes seit April 2009 in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht weder aufgrund der Akten noch aufgrund einer aktuellen Untersuchung möglich ist.

E. 8 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Auf Beweisvorkehrungen kann aber verzichtet werden, wenn von vornherein gewiss ist, dass der Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag. In der damit verbundenen Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 122 V 162 E. 1d, Urteil des BGer 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E.3.1.3). Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 139 V 547 E. 8.1, BGE 115 V 44 E. 2b, BGE 117 V 264 E. 3b). Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Erhöhung der IV-Rente vor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Darmkrebserkrankung, da davor keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei, und da eine Verschlechterung der psychischen Situation nicht nachgewiesen sei und rückwirkend auch nicht mehr bewiesen werden könne. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchung in Spanien nicht geeignet, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb der Verfahrensantrag abzuweisen ist.

E. 9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweis einer Veränderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 30. März 2009 und dem 5. März 2013 nicht erbracht ist. Die Vorinstanz verneinte zu Recht eine Rentenanpassung im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Mai 2013. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Beschwerdeanträge abzuweisen.

E. 10 Zu befinden ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Be­rück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit­sache und insbesondere der Art der Prozessführung auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Ver­bindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 420.- verrechnet. Der Betrag von CHF 20.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 20.- wird zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Auszahlungsformular) - die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Versicherten vom 10. Mai 2016) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2593/2015 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 27. Februar 2015. Sachverhalt: A. Der 1963 geborene, und in seiner Heimat wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherteroder Beschwerdeführer) lebte von 1974 bis 2003 in der Schweiz. Er arbeitete seit 1987 bis zur Ausreise als Hilfspfleger in einem Pflegeheim für Betagte und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Gesundheitliche Probleme führten zu einem Arbeitsunterbruch von Juni 1994 bis Februar 1995 und einer reduzierten Erwerbstätigkeit von 50 % seit Februar 1995 bis zur Ausreise im Jahr 2003 (Akten der Vorinstanz Nr. [act.] 2, 26, 29 und 130). B. Am 21. August 1995 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Genf wegen Rückenschmerzen und teilweisem Kraftverlust in den Beinen die Ausrichtung einer Invalidenrente (act. 2). Die IV-Stelle Genf ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenversicherungsrente zu (Verfügung vom 6. Juni 1997; act. 5). C. Die Invalidenversicherung führte folgende Rentenrevisionsverfahren durch: C.a Nach einer Überprüfung im Rahmen der am 24. Januar 2000 (act 14) von Amtes wegen eingeleiteten ersten Rentenrevision wurde dem Versicherten am 10. April 2000 (act. 15) mitgeteilt, dass keine rentenbeeinflussende Veränderung festgestellt worden sei und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. C.b Aufgrund eines vom Versicherten am 31. Januar 2001 gestellten Gesuchs (act. 19) wurde ein zweites Revisionsverfahren eingeleitet. Im Januar 2002 wurde der Versicherte im Begutachtungsinstitut B.________ polydisziplinär begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) und als Nebendiagnosen ein Wirbelgleiten (Spondylolysthesis L5/S1; ICD 10 M43.1), eine Anomalie des Wirbelsäulen-Übergangs lumbal-sakral, Bandscheibenerkrankungen auf mehreren Ebenen (Diskopathien L4/L5, L5/S1 sowie C3 bis C6), Übergewicht und einen Status nach Leistenbruchoperation (Gutachten vom 28. Januar 2002, act. 26). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 23. Dezember 2002 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe, da eine Erwerbstätigkeit zu 50 % weiterhin zumutbar sei (act. 35). C.c Am 13. Februar 2004 wurde auf Gesuch des Versicherten wegen einer 2003 neu hinzugetretenen Herzkrankheit ein drittes Revisionsverfahren eingeleitet (act. 42). Dieses wurde von der nach dem Wegzug des Versicherten nach Spanien zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) durchgeführt. Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. med. C._______, Facharzt Innere Medizin FMH) beurteilte am 25. Juni 2005 die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der Herzkrankheit und stellte fest, dass diese den Versicherten in der adaptierten Tätigkeit nicht zusätzlich einschränke (act. 62). Die IVSTA verfügte am 1. September 2005, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV (act. 67). Die Verfügung vom 1. September 2005 wurde mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 bestätigt (act. 70). C.d Am 28. Oktober 2008 leitete die IVSTA ein viertes Revisionsverfahren ein (act. 74). Bei seiner Beurteilung aktualisierter Akten gelangte der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. med. D._______, Facharzt Allgemeinmedizin) am 14. Februar 2009 zum Schluss, seit der Begutachtung im Jahr 2002 liege keine substanzielle Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und die Herzerkrankung sei seit 2003 stabil (act. 85). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 30. März 2009 die Weiterausrichtung der halben Rente bestätigt (act. 88). Die Verfügung wurde nicht angefochten. C.e Am 16. Dezember 2011 eröffnete die IVSTA ein fünftes Revisionsverfahren (act. 93). Gestützt auf Arztberichte des spanischen Versicherungsträgers und eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. med. E._______ [Facharzt Innere Medizin]) vom 7. April 2012 (act. 105) verfügte sie am 17. Juli 2012 (act. 112), es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der IV. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die rückwirkende Gewährung einer höheren Rente und eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (act. 113; Akten im Verfahren C 4618/2012 [BVGer C 4618/2012 act.] 1). Mit verschiedenen Eingaben (8. Januar 2013, 22. März 2013, 11. April 2013 und 12. Dezember 2013) liess der Versicherte dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Beschwerdeeinreichung durch eine Darmkrebserkrankung verschlechtert, er werde seit Januar 2013 stationär behandelt, und er beantrage daher die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2013 (BVGer C 4618/2012 act. 11, 14, 18 und 23). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil C 4618/2012 vom 14. März 2014 (act. 130) zunächst fest, dass die Gesundheitsverschlechterung nach der Verfügung vom 17. Juli 2012 nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Es trat diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein und wies die Vorinstanz an, gestützt auf die Eingabe des Versicherten vom 18. Januar 2013 sei ein neues Revisionsverfahren einzuleiten. Das Gericht hiess im Übrigen die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 17. Juli 2012 auf. Die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. April 2012 (Dr. E._______) sei in somatischer Hinsicht zu bestätigen. Hingegen komme der fachpsychiatrischen Beurteilung des medizinischen Dienstes (Dr. med. F._______) vom 19. März 2013 (act. 117) nur geringer Beweiswert zu. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unveränderte Situation seit der letzten Revisionsverfügung bestätigt werden. Das Gericht wies die Sache zur weiteren medizinischen (psychiatrisch, rheumatologisch/orthopädisch) Abklärung an die Vorinstanz zurück. Vorzugsweise sei eine Begutachtung durch Ärzte, die mit der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, und in der Schweiz durchzuführen. D. Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, ab 1. Juni 2013 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (act. 141) da sich der Gesundheitszustand seit März 2013 verschlechtert habe. Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er sei mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden (act. 141). Es sei der medizinische Verlauf seit dem 13. Februar 2004 abzuklären. Diese Abklärung könne auch in Spanien erfolgen. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Beginn ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu (act. 148). Zur Begründung führte sie aus, das vierte Revisionsverfahren sei mit der Verfügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Aufgrund der Krebserkrankung habe sich der Gesundheitszustand seit dem 7. März 2013 massiv verschlechtert, und es bestehe seither eine somatisch begründete vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund dieser Erkrankung könne die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Begutachtung des Versicherten in der Schweiz nicht mehr durchgeführt werden. Nach Auffassung der medizinischen Berater der IVSTA sei die retrospektive Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes zwischen 2009 und 2013 nach menschlichem Ermessen nicht mehr möglich. Eine polydisziplinäre Untersuchung in der Schweiz oder in Spanien sei weder zumutbar noch erforderlich. Aufgrund der ausgewiesenen, mehr als drei Monate dauernden Verschlechterung seit März 2013, und in Anwendung der Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV sei der Rentenanspruch per 1. Juni 2013 zu erhöhen. F. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. April 2015 (Poststempel: 20. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts Nr. [BVGer-act.] 1). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 19. November 2008. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine medizinische Begutachtung in Spanien sowie die Zustellung der Vorakten ab der Rentenrevision vom 16. Dezember 2011 beantragt. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich bereits im Jahr 2003 durch die Herzerkrankung erheblich verschlechtert. Am 19. November 2008 sei eine Rentenrevision beantragt worden. Der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe daher bereits seit November 2008. Die Vorinstanz habe nach dem Revisionsantrag des Beschwerdeführers keine ausreichende Untersuchung veranlasst. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2005 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens hätte die Rente frühestens per 1. Februar 2012 erhöht werden können. Der medizinische Dienst der IVSTA habe eine somatisch begründete vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ab 7. März 2013 bestätigt und sei zur Feststellung gelangt, dass psychiatrische und rheumatologisch/orthopädische Begutachtungen angesichts der drastischen Auswirkungen des Krebsleidens nicht mehr geeignet seien, zuverlässige Angaben über die Arbeitsfähigkeit vor Auftreten des Krebsleidens zu erbringen. Mangels zuverlässiger Informationen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Auftreten des Krebsleidens und angesichts der nicht mehr bestehenden Möglichkeit, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, habe die Vorinstanz beschlossen, auf den von onkologischer Seite festgestellten Beginn der Arbeitsfähigkeit abzustellen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV sei die Rentenerhöhung per 1. Juni 2013 vorgenommen worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- zu leisten (BVGer-act. 4), worauf am 1. Juni 2015 ein Betrag von CHF 420.- zugunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde (BVGer-act. 5). I. Am 30. Juni 2015 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorakten ab der am 16. Dezember 2011 eingeleiteten Rentenrevision zugestellt (act. 93 bis 151; BVGer-act. 10). J. In seiner Replik vom 28. Juli 2015 (BVGer-act. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wiederholte im Wesentlichen das in der Beschwerde Ausgeführte. Zur Beurteilung der Rentenrevision sei eine in Spanien durchzuführende fachmedizinisch korrekte Abklärung durchzuführen, um den Krankheitszustand rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Revisionsantrages vom 19. November 2008 zu ermitteln. K. Mit Duplik vom 10. August 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie halte an ihrem Antrag fest (BVGer-act. 14). L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 15). M. Mit Verfügung vom 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Mai 2016 Beweismittel einzureichen zum Beleg des mit den Eingaben im Beschwerdeverfahren C-4618/2012 geltend gemachten Spitalaufenthaltes ab Januar 2013 (BVGer-act. 19). N. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer zwei Spitalentlassungsberichte zu Hospitalisationen im Universitätsspital G:_______ vom 5. März 2013 bis zum 16. Mai 2013 sowie einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2016 einreichen (BVGer-act. 21). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2015 (Poststempel) einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Februar 2015 (act. 148), mit welcher die Vorinstanz die halbe IV-Rente des Versicherten per 1. Juni 2013 durch eine ganze IV Rente ersetzt hat. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Rente - wie vom Beschwerdeführer gestützt auf eine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gefordert - bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhöht werden müssen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.6 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2). 4.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_418/2010 vom 29.8.2011 E. 4.1, BGE 115 V 308 E. 4a/bb). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte seinen Krankheitszustand rückwirkend bis zum Zeitpunkt seines Revisionsantrages vom 19. November 2008 abklären und die Rentenerhöhung ab diesem Zeitpunkt gewähren müssen. Die Vorinstanz führt dazu aus, im Rahmen des vorliegenden und am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleiteten fünften Rentenrevisionsverfahrens sei eine Erhöhung der Rente frühestens per 1. Februar 2012 möglich gewesen. Die Prüfung einer früheren Rentenerhöhung sei ausgeschlossen. 5.2 Die IVSTA leitete das vierte Rentenrevisionsverfahren am 28. Oktober 2008 von Amtes wegen ein (act. 74). Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom 19. November 2008 Stellung (act. 78). Bei dieser Eingabe handelt es sich nicht - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - um ein neues Revisionsgesuch. Die Vorinstanz hat in der Folge die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten überprüft und festgestellt, dass keine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist. Die vierte Rentenrevision wurde mit Verfügung der IVSTA vom 30. März 2009 abgeschlossen (act. 88). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Krankheitszustandes vor dem 30. März 2009 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, ob bis zum Verfügungszeitpunkt Revisionsgründe aufgetreten sind. 5.3 Die Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs letztmals im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens statt. Der Verfügung vom 30. März 2009 lag eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde (Urteil C 4618/2012 E. 4.3; act. 130). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung (Referenzzeitpunkt) ist der 30. März 2009. 5.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C 4618/2012 betreffend das fünfte Rentenrevisionsverfahren hat der Versicherte ab dem 8. Januar 2013 über seine Darmkrebserkrankung (Adenokarzinom des Rektums) informiert und in der Replik vom 11. April 2013 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2013 beantragt (act. 130, BVGer C4618/2012 act. 14). Gemäss dem damals eingereichten Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 21. März 2013 (act. 121) erfolgte am 7. März 2013 eine Darmoperation. Im Urteil vom 14. März 2014 konnte das Gericht die gesundheitliche Entwicklung nach dem Erlass der damals angefochtenen Verfügung, d.h. ab 17. Juli 2012 nicht prüfen. Die Vorinstanz wurde aber angewiesen, zur Prüfung des Gesundheitsverlaufs im Jahr 2013 ein neues Rentenrevisionsverfahren einzuleiten. 5.5 Der Medizinische Dienst der IVSTA bestätigte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 gestützt auf einen Bericht der beratenden Onkologin Dr. med. I._______ eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Bereichen seit der Darmoperation vom 7. März 2013 (act. 136 und 140). Da der Versicherte im Verfahren C 4618/2012 mit Schreiben vom 22. März 2013 (BVGer C 4618/12 act. 14) geltend gemacht hatte, er würde seit Januar 2013 stationär behandelt, wurde ihm Gelegenheit gegeben, Beweismittel zum Beleg dieses Spitalaufenthaltes einzureichen. Die vom Versicherten mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (BVGer-act. 21) eingereichten Entlassungsberichte des Universitätsspitals G._______ vom 5. April 2013 und vom 27. Mai 2013 belegen Spitalaufenthalte zwischen dem 5. März 2013 und dem 16. Mai 2013. Im Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. Mai 2016 wird ausgeführt, im Januar 2013 sei einAdenokarzinom des unteren Rektums diagnostiziert worden. Angaben zu einem stationären Spitalaufenthalt vor dem März 2013 enthält dieser Bericht jedoch nicht. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Darmerkrankung ist mit der Vorinstanz auf den Spitalaufenthalt anfangs März 2013 abzustellen, da eine Diagnosestellung für sich alleine noch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Der Anspruch auf eine ganze Rente seit spätestens dem 1. Juni 2013 (Art. 88a Abs. 2 IVV) ist unbestritten. 5.6 Die Vorinstanz führt aus, die fünfte Rentenrevision sei für den 1. Februar 2012 vorgesehen gewesen, und eine allfällige Rentenerhöhung sei frühestens ab diesem Datum möglich gewesen. Nach Abschluss des vierten Rentenrevisionsverfahrens am 30. März 2009 hat der Versicherte kein Revisionsgesuch gestellt. Die fünfte Rentenrevision war für Februar 2012 vorgesehen (act. 85) und wurde am 16. Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleitet (act. 95). Nach Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen frühestens ab dem für die Revision vorgesehenen Monat. Soweit der Beschwerdeführer die Erhöhung der Rente vor dem 1. Februar 2012 beantragt, ist das Begehren abzuweisen. 5.7 Vorliegend bleibt daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. März 2009 (Referenzzeitpunkt) bis Anfang März 2013 (Zeitpunkt des unumstrittenen Eintritts der vollständigen Erwerbsunfähigkeit) in massgebender Weise verändert hat, und ob die Vorinstanz die Rente bereits zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Mai 2013 hätte erhöhen müssen.

6. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, die Vorinstanz habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor März 2013 bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werden vor allem somatische Leiden und insbesondere die Herzerkrankung (Myokard-Infarkt 2003 mit vier Bypässe) aufgeführt. Im Rahmen des fünften Rentenrevisionsverfahrens wurden verschiedene medizinische Berichte eingeholt (act. 98 bis 101). Der IV-Stellenarzt Dr. E._______ führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2012 aus, die Arztberichte liessen den Schluss zu, dass der somatische Zustand des Versicherten bezüglich ischämischer Herzkrankheit und Beschwerden am Bewegungsapparat unverändert geblieben sei (act. 105). Aufgrund seiner Beweiswürdigung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, in somatischer Hinsicht sei die Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 7. April 2012 ohne Weiteres zu bestätigen (Urteil C 4618/2012 E. 4.6, act. 130). Aufgrund der bereits erfolgten Prüfung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch der Herzerkrankung Rechnung getragen hat, und dass bis zum 7. April 2012 keine Verschlechterung des somatischen Zustandes eingetreten ist. Eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Zustandes zwischen April 2012 und dem Beginn der Krebserkrankung im Jahr 2013 wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es finden sich dazu keine Hinweise.

7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seit 2003 sei nebst der orthopädischen und rheumatologischen auch die psychische Erkrankung progressiv fortgeschritten. 7.1 Im Rahmen des vierten mit Verfügung vom 30. März 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahrens wurde der Gesundheitszustand auch aus psychiatrischer Sicht geprüft. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 ist bis März 2009 und damit für den Referenzzeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer persistierenden somatoformen Schmerzstörung ohne komorbide psychiatrische Erkrankung litt (Urteil C 4618/2012 E. 4.7.1; act. 130). 7.2 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen zum fünften Rentenrevisionsverfahren bestätigte Dr. J._______ am 13. Februar 2012, dass keine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 100). Im Arztbericht E 213 von Dr. K._______ vom 1. März 2012 wurde festgehalten, es werde keine psychiatrische Erkrankung aufgeführt, und eine psychiatrische Therapie finde nicht statt (act. 99). In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 hielt der IV-Stellenarzt Dr. E._______ fest, für eine mentale Erkrankung fänden sich keine Hinweise (act. 105). In dem im Beschwerdeverfahren C 4618/2012 vom Versicherten eingereichten Arztbericht von Dr. med. L._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 18. Juni 2012 wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einem schweren somatoformen Schmerzsyndrom bei ängstlich-depressiven Zügen, an intermittierendem Hinken, einem Schwindelsyndrom postural und habe flüchtige Symptome der zeitlich/örtlichen Desorientierung. Die Testung habe eine leichte Depression ergeben (nach Beck-Depressions-Inventar) und eine pathologisch hohe Angst (nach State-Trait-Angstinventar). In neurologischer und psychiatrischer Hinsicht sei er zu 25% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urteil C 4618/2012 E. 4.7.2, act. 130). In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2013 ging der IV-Stellenarzt Dr. D._______ weiterhin vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung entsprechend der Begutachtung im Jahre 2002 aus (act. 115). Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. März 2013 führte Dr. O. F._______, Psychiater des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, aus, es sei auf die Feststellungen von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen, der gegenüber dem Arzt des spanischen Versicherungsträgers ausgesagt habe, er fühle sich in psychischer Hinsicht nicht krank (act. 117). 7.3 Aufgrund seiner Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2014 (E. 4.7.2 und 4.8) festgehalten, dass zur Beurteilung des Verlaufs des psychischen Gesundheitszustandes weder auf den Bericht von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 noch auf denjenigen von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 abgestellt werden könne. Der Würdigung durch Dr. F._______ komme geringer Beweiswert zu, und ihr könne nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung aus psychischen Gründen könne Einfluss auf die Frage der Überwindbarkeit der attestierten somatoformen Schmerzstörung haben. Bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht sei der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden. Das Gericht wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vornehme und gleichzeitig den Verlauf der geltend gemachten psychischen Erkrankung seit April 2009 prüfe. 7.4 Entsprechend dem Antrag des Versicherten hat das Bundesverwaltungsgericht eine in der Schweiz durchzuführende Begutachtung durch Ärzte, die mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sind, angeordnet (Urteil C 4618/2012 E. 4.8). Am 24. April 2014 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der IVSTA einen onkologischen Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 21. April 2014 zu (act. 132) und teilte mit, der Versicherte leide auch noch an Lungenkrebs und könne aufgrund der schweren Erkrankung und der Chemotherapie nicht reisen (act. 131). In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 bestätigte der medizinische Dienst die Reiseunfähigkeit des Versicherten (act. 140). Es ist ausgewiesen, dass die gerichtlich angeordnete Untersuchung in der Schweiz unmöglich geworden ist. 7.5 Mit seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer ersatzweise eine Begutachtung in Spanien beantragen. Die Möglichkeit einer Begutachtung in Spanien wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von der Vorinstanz geprüft. Die IV-Stellenärztin Dr. I._______ hielt in ihrem Bericht vom 13. Mai 2014 fest, der Versicherte leide an der Darmkrebserkrankung, welche am 7. März 2013 chirurgisch und danach radio- und chemotherapeutisch behandelt worden sei. Am 27. März 2014 seien Metastasen in der Lunge diagnostiziert worden, welche chemotherapeutisch und palliativ behandelt würden. Am 18. September 2014 wurde die Möglichkeit einer Beurteilung mit dem Plenum des ärztlichen Dienstes der IVSTA besprochen (act. 140). Die IV-Stellenärzte aus verschiedenen Fachrichtungen stellten - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes - fest, anhand der Akten sei keine Beurteilung des früheren Verlaufs der psychischen Erkrankung möglich. Die schwere Krebserkrankung überwiege alle anderen Gesundheitsstörungen und lasse eine Beurteilung der Einschränkung aus anderen Gründen nicht mehr zu. In einer weiteren Sitzung am 15. Januar 2015 wurde der Fall erneut vom Plenum des medizinischen Dienstes geprüft (act. 144). Nach erneuter Prüfung wurde festgestellt, dass die Arztberichte von Dr. J._______ vom 13. Februar 2012 sowie von Dr. L._______ vom 18. Juni 2012 ungenügend seien. Die neun IV-Stellenärzte, darunter die Fachärztin für Onkologie und drei Fachärzte für Psychiatrie, bestätigten, dass jede rückwirkende Überprüfung des Gesundheitszustandes unmöglich geworden sei aufgrund der schweren Krebserkrankung. Die Beurteilung der Möglichkeit einer rückwirkenden Überprüfung des Gesundheitszustandes durch den medizinischen Dienst erfolgte in Kenntnis der psychiatrischen Arztberichte aus dem Jahr 2012 sowie in Kenntnis des Gesundheitszustandes im Jahr 2014. Bei der Beurteilung wirkten Fachärzte aus allen relevanten Disziplinen, insbesondere auch der Onkologie und der Psychiatrie, mit. Auf diese schlüssige Beurteilung ist abzustellen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die vom Gericht angeordnete Abklärung zur retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes seit April 2009 in psychiatrischer und rheumatologischer/orthopädischer Hinsicht weder aufgrund der Akten noch aufgrund einer aktuellen Untersuchung möglich ist.

8. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Auf Beweisvorkehrungen kann aber verzichtet werden, wenn von vornherein gewiss ist, dass der Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag. In der damit verbundenen Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 122 V 162 E. 1d, Urteil des BGer 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E.3.1.3). Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 139 V 547 E. 8.1, BGE 115 V 44 E. 2b, BGE 117 V 264 E. 3b). Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Erhöhung der IV-Rente vor der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Darmkrebserkrankung, da davor keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei, und da eine Verschlechterung der psychischen Situation nicht nachgewiesen sei und rückwirkend auch nicht mehr bewiesen werden könne. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchung in Spanien nicht geeignet, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb der Verfahrensantrag abzuweisen ist.

9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beweis einer Veränderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 30. März 2009 und dem 5. März 2013 nicht erbracht ist. Die Vorinstanz verneinte zu Recht eine Rentenanpassung im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Mai 2013. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind die Beschwerdeanträge abzuweisen.

10. Zu befinden ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Be­rück­sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streit­sache und insbesondere der Art der Prozessführung auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Ver­bindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 420.- verrechnet. Der Betrag von CHF 20.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 20.- wird zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Auszahlungsformular)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Versicherten vom 10. Mai 2016)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: