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C-2584/2020

C-2584/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-09 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849] in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt, dass er in zeitlicher Hinsicht über den 31. Dezember 2015 hinaus bis zum 31. März 2019 international-sozialversicherungsrechtlich den deutschen Rechtsvorschriften zu unterstellen sei.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).

E. 2.2 Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2020 (BSV-act. 14) das Anfechtungsobjekt. Gemäss Ziff. I. des Dispositivs stimmt die Vorinstanz dem Vereinbarungsvorschlag der DVKA auf Unterstellung des Beschwerdeführers unter die deutschen Rechtsvorschriften für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 nicht zu. Die Verfügung stützt sich dabei auf den Antrag der DVKA vom 20. September 2016 (BSV-act. 3), welche für die Ausarbeitung der Ausnahmevereinbarung zuständig war (Art. 18 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]). Soweit der Beschwerdeführer die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus beantragt, liegt dieser Antrag ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die Vorinstanz nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 (BSV-act. 14) erlassen, ohne dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2) nicht begründet, weshalb keine Verlängerung der Ausnahme von der Unterstellung unter schweizerisches Sozialversicherungsrecht möglich sei.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

E. 3.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1).

E. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1).

E. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die in Rechtskraft erwachsene Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Eine allfällig mangelhafte Begründung derselben bzw. eine daraus möglicherweise resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen (vgl. E. 2.1 f.).

E. 3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschiedentlich geäussert hat. So ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (BSV-act. 5) darum, auf ihren ablehnenden Entscheid vom 21. November 2016 (BSV-act. 4) zurückzukommen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dabei seien das bereits erreichte AHV-Alter, die hauptsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einschliesslich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sowie der Umstand, dass die Tätigkeit in der Schweiz von untergeordneter Bedeutung im Sinn einer Nebenerwerbstätigkeit sei, zu berücksichtigen. Weiter sei zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit in der Schweiz um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Zudem liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Kopie seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse zukommen, in welcher er sich ausführlich dazu äusserte, weshalb die Unterstellung des Beschwerdeführers unter das Sozialversicherungsrecht der Schweiz nicht angezeigt sei. Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter zudem umfassende Akteneinsicht und begründete ihre ablehnende Haltung in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2018 ausführlich (BSV-act. 13).

E. 3.6 Demnach hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zur ablehnenden Haltung der Vorinstanz gegenüber einer weiteren Ausnahmevereinbarung zu äussern. Im Entscheid der Vorinstanz, vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung keine weitere Stellungnahme einzuholen, lässt sich deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter dargetan, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2019 offenbar nicht mehr der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung untersteht, einen Einfluss auf Inhalt oder Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hätte haben können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 4.1 Laut Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) untersteht eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. Vorliegend ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 1 Bst. m VO Nr. 883/2004 für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zuständig. Bei der Anwendung der besagten Norm verfügt sie über einen erheblichen Ermessensspielraum, vermittelt doch die Bestimmung mit der "Kann-Formulierung" keinen Anspruch auf Freistellung von den grundsätzlich anwendbaren Rechtsvorschriften (Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.5.3.1). Damit liegt der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen im Ermessen der zuständigen Stelle und es besteht kein Anspruch auf einen solchen (vgl. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, S. 250 Rz. 6). Der Entscheid der zuständigen Stelle ist jedoch anfechtbar (Urteil 9C_603/2019 E. 3.5.3.1 in fine).

E. 4.2 Die Verwaltungsbehörde ist bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens an die Verfassung gebunden. Sie hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen. Zudem hat sie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessens erweist sich der Entscheid als rechtmässig und angemessen bzw. zweckmässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 99 f., Rz. 409). Hält sich die Behörde an den ihr gegebenen Ermessensspielraum, übt ihr Ermessen jedoch unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens (BGE 142 II 268 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat jedoch auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass aus der Weigerung der Vorinstanz, erneut eine Ausnahmevereinbarung abzuschliessen, eine enorme finanzielle Belastung resultiere, weshalb ein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung vorliege, der einem Berufsverbot gleichkomme und seine Wirtschaftsfreiheit verletze. Zudem liege aufgrund der Einberechnung seines Einkommens in Deutschland in die Beitragsverfügung eine ungerechtfertigte Doppelbelastung vor. Diese Rügen wurden vom Bundesgericht im Entscheid 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen (E. 4.3 f.). Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 in Deutschland keiner Beitragspflicht unterliege. Auch aus dem Umstand, dass die deutsche Rechtsordnung für erwerbstätige Personen im Rentenalter keine Beitragspflicht kenne, und dass eine solche Beitragsbefreiung durch entsprechend höhere Beiträge der Beitragspflichtigen ausgeglichen werden müsse, lasse sich weder eine Doppelbelastung noch eine Unzumutbarkeit ableiten. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit sei zudem nicht weiter zu prüfen, ob eine unverhältnismässige Belastung - und damit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit - vorliege, wenn allein aufgrund der unselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz auch auf dem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen (nach Abzug eines Freibetrags) Beiträge erhoben würden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sich die relevanten Umstände für die folgenden Jahre massgeblich verändert hätten. Demnach kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte grössere Nähe zu Deutschland vorliegend unbeachtlich, da diese für die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 keine Rolle spielt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Vorinstanz in ihrer Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2), in welcher sie die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 erteilte, nicht begründet habe, weshalb diese befristet werde. Für die Befristung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hierzu ist festzuhalten, dass die besagte Verfügung der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sie ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich (vgl. E. 2.1 f.).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die erste Ausnahmevereinbarung mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet worden sei. Diesbezüglich habe sich nichts geändert. Der Entscheid der Vorinstanz sei deshalb willkürlich. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile auch in Deutschland wieder unselbständig tätig, weshalb er erneut der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstehe. In ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz dargelegt, dass die grosse Mehrheit der Ausnahmebewilligungen den Entsendungstatbestand betreffe, wobei die auf 24 Monate befristete Entsendung regelmässig um weitere 24 Monate verlängert werden könne. Zudem würden auch unbefristete Ausnahmebewilligungen erteilt und befristete Ausnahmen würden vereinbarungsgemäss maximal sechs Jahre gewährt.

E. 4.5.1 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung ausführlich zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Demzufolge würden alle europäischen Staaten nach langjähriger Praxis Art. 16 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 hauptsächlich dazu verwenden, eine Entsendung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus zu verlängern. Ebenfalls Anwendung finde der Artikel auf bestimmte Personengruppen in speziellen Umständen. So bestehe für Personen mit Wohnsitz in der deutschen Exklave Büsingen aufgrund der besonderen geografischen und politischen Eigenheit die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu regeln. Die weitgehenden Wahlmöglichkeiten dieser Personengruppe sei historisch gewachsen und habe bereits vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens bestanden. Weitere solche Personengruppen seien beispielsweise Frankenlöhner der deutschen Bahn oder gewisse Personengruppen, die am bi-nationalen Flughafen Basel-Mulhouse arbeiteten. Ganz selten würden auch Ausnahmevereinbarungen in anderen Fällen abgeschlossen, beispielsweise wenn die Anwendung der Art. 11 bis 15 VO Nr. 883/2004 zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Ausnahmevereinbarungen für Personen im Rentenalter kämen vereinzelt vor und würden stets befristet. Für langjährige Dauerbeschäftigungen seien die Ausnahmevereinbarungen nicht vorgesehen. Die Vorinstanz legt weiter dar, dass bei Personen, die bereits das Rentenalter erreicht hätten, grundsätzlich keine speziellen Umstände vorlägen, die eine Befreiung von der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht rechtfertigen würden. Eine Ausnahme werde dann gemacht, wenn eine sich bereits im Rentenalter befindliche Person andernfalls für eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages in das Schweizer System wechseln müsste. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz Ende 2015 beenden würde. Mit der Zustimmung zur Ausnahmevereinbarung sei den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Allerdings lasse sich eine längerfristige Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen erwerbstätigen Rentnern in der Schweiz bzw. ein Verzicht der Schweizer Sozialversicherungen auf geschuldete Beiträge nicht rechtfertigen. Das Prinzip der Solidarität würde unterwandert, wenn Rentner, die ihre Versicherungslaufbahn in einem ausländischen Sozialversicherungssystem zurückgelegt hätten, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz von der gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht befreit würden. Es entspreche deshalb der Praxis der Vorinstanz, Befreiungen von der Versicherungs- und Beitragspflicht auf kurze Zeiträume zu beschränken, um den Prinzipien von Gleichbehandlung und Solidarität Nachachtung zu verschaffen. Entsprechend sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Ausnahmevereinbarung nicht möglich sei. Aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten bestünden, könnten für die betreffende Person Vor- oder Nachteile entstehen. Es sei Sinn und Zweck der Ausnahmevereinbarungen, bei stossenden Ergebnissen in Einzelfällen ausnahmsweise von den vorgegebenen Unterstellungsregeln abzuweichen. Würde eine grössere finanzielle Belastung generell als stossend betrachtet, müssten regelmässig Ausnahmevereinbarungen gutgeheissen werden, und Sozialversicherungssysteme mit hohen Beitragsbelastungen, tiefem Leistungsniveau oder solche, die auf dem Solidaritätsprinzip beruhten, würden systematisch benachteiligt. Der Ausnahmecharakter ginge verloren.

E. 4.5.2 Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 sieht für Entsendungstatbestände vor, dass die Arbeitnehmenden für höchstens zwei Jahre dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedsstaates der Entsendung unterstellt bleiben können. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in der Praxis insbesondere für die Verlängerung dieser zweijährigen Frist genutzt. Dabei hätten sich die meisten europäischen Staaten grundsätzlich auf eine Befristung bis maximal sechs Jahre (einschliesslich der ursprünglichen Entsendedauer) verständigt. Von 2'796 Ausnahmevereinbarungen im Jahr 2019 seien 98 Prozent auf Entsendungsverlängerungen entfallen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, räumt Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 keine Möglichkeit der Rechtswahl ein. Der Artikel steht vielmehr als Ausgleich für die relative Starrheit eines Systems, das den Bedürfnissen grenzüberschreitender Tätigkeiten nicht immer ausreichend Rechnung trägt. Insbesondere soll der Artikel eine sachgerechte Zuordnung bei Entsendungstatbeständen sowie ferner die Vermeidung von aufgrund falscher Zuständigkeiten durchzuführenden (umfangreichen) Rückabwicklungen ermöglichen (vgl. Heinz-Dietrich Steinmeyer, a.a.O., S. 248 Rz. 1 f.). Ein Entsendungstatbestand ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Zudem gehört der Beschwerdeführer keiner der von der Vorinstanz genannten Personengruppen an, für welche aufgrund geografischer oder historischer Gegebenheiten Ausnahmevereinbarungen getroffen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer weder aus den auf Entsendungstatbestände angewandten Fristen noch aus den für spezielle Personengruppen geltenden (Rechtswahl-)Möglichkeiten etwas für sich ableiten.

E. 4.5.3 Bezüglich der Ausnahmevereinbarungen für in der Schweiz erwerbstätige ausländische Rentnerinnen und Rentner hat die Vorinstanz ihre Praxis rechtsgenüglich dargelegt. So werde Ausnahmevereinbarungen für ausländische Rentnerinnen und Rentnern zugestimmt, wenn eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages erfolge. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass diese Praxis korrekt angewendet wurde, profitierte der Beschwerdeführer doch während der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages von knapp drei Jahren von einer Ausnahmevereinbarung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, wonach sich die Vor-instanz bei der Begründung ihres Entscheides von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz höhere finanzielle Belastungen aufgrund eines Wechsels in das schweizerische Sozialversicherungssystem grundsätzlich nicht als stossend beurteilt. Die VO Nr. 883/2004 bezweckt nicht die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung, sondern leidglich ihre Koordination (BGE 141 V 246, E. 5.1). Dass die im Rentenalter geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend, sondern reine Solidaritätsbeiträge sind, ist hinzunehmen (Urteil 9C_603/2019 E. 4.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Unterstellung unter das für ihn günstigere Sozialversicherungssystem. Die Vorinstanz handelt somit weder unangemessen noch willkürlich, wenn sie eine weitergehende Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen in der Schweiz erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentnern bzw. ein Verzicht der schweizerischen Sozialversicherungen auf geschuldete Beiträge ablehnt und dem Beschwerdeführer deshalb die Zustimmung zu einer weiteren Ausnahmevereinbarung verweigert.

E. 5 Nach dem Dargelegten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorin-stanz ihr Ermessen willkürlich, unzweckmässig oder gar rechtswidrig ausgeübt hätte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.1 f.).

E. 6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenlos. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verfahren nur noch bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos. Für hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht (Art. 82a ATSG). Da die Beschwerde vor dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht wurde (Eingang bei der Beschwerdeinstanz am 20. Mai 2020), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz (als Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.01.2024 (9C_401/2023) Abteilung III C-2584/2020 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Thomas Wyss, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,Vorinstanz. Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,Befreiung von der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gemäss Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verfügung des BSV vom 16. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der 1947 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und als Facharzt für Kieferorthopädie tätig (Akten des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV-act.] 1 und 2). Ab 1. Oktober 2011 ging er auch in der Schweiz einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit nach (BSV-act. 14), blieb jedoch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Nachdem der Beschwerdeführer seine unselbständige Tätigkeit in Deutschland am 31. März 2013 beendet hatte, unterstand er ab 1. April 2013 der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung (BSV-act. 1). A.b Mit Schreiben vom 22. November 2013 unterbreitete der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), dem Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV oder Vorinstanz) einen Vereinbarungsvorschlag, wonach der Beschwerdeführer während der Dauer seines befristeten Arbeitsvertrages mit der B._______AG vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt bleiben sollte (BSV-act. 1). Die Vorinstanz stimmte dem Vereinbarungsvorschlag für den beantragten Zeitraum mit Bestätigung vom 9. Januar 2014 zu und schloss gleichzeitig eine Verlängerung der Zustimmung aus (BSV-act. 2). B. B.a Mit Schreiben vom 20. September 2016 unterbreitete die DVKA der Vorinstanz erneut einen Vereinbarungsvorschlag (nachfolgend: Ausnahmevereinbarung), wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages mit der C._______AG vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben sollte (BSV-act. 3). Die Vorinstanz verweigerte daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2016 ihre Zustimmung (BSV-act. 4). B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2017 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (BSV-act. 5), was diese in ihrem Antwortschreiben vom 30. Januar 2018 ablehnte (BSV-act. 13). B.c Eine aufgrund der nicht zustande gekommenen Ausnahmevereinbarung erlassene Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse focht der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht an. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 teilweise gut und verpflichtete die Vorinstanz zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich der verweigerten Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung. B.d Am 16. März 2020 erliess die Vorinstanz die anbegehrte Verfügung (BSV-act.14). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei über den 31. Dezember 2015 hinaus bis zum 31. März 2019 international-sozialversicherungsrechtlich den deutschen Rechtsvorschriften zu unterstellen. Zudem stellte er mehrere Verfahrensanträge: so sei die Vorinstanz zu verpflichten Auskunft darüber zu geben, welchen «bestimmten Personen oder Personengruppen» Ausnahmebewilligungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 VO EG 883/2004 erteilt würden, wie vielen Personen sie erteilt würden und wie sie sich auf die verschiedenen Personen bzw. Personengruppen verteilten, ob die gewährten Ausnahmebewilligungen stets befristet seien und welche Fristen für welche Personengruppen aus welchen Gründen gewählt würden, ob bzw. wie viele weitere im schweizerischen Rentenalter stehende Personen Ausnahmebewilligungen erteilt erhielten und ob diese stets befristet bzw. welche Fristen aus welchen Gründen gewählt würden; zudem seien die Akten der zuständigen Ausgleichskasse beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 (BVGer-act. 2) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gestellten Verfahrensanträgen gut und ersuchte die Vorinstanz, eine entsprechende Stellungnahme sowie die gesamten Akten einzureichen. C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 (BVGer-act. 5) beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sie eine Ausnahmevereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2019 betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 16. März 2020 zu bestätigen. Gleichzeitig reichte die Vorinstanz die Verfahrensakten ein, darunter auch die Akten der zuständigen Ausgleichskasse. C.d Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 15. Januar 2021 erneut vernehmen und hielt an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 17). C.e Mit Duplik vom 3. Februar 2021 nahm die Vorinstanz erneut Stellung. An ihren Rechtsbegehren hielt sie fest (BVGer-act. 19). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 wurde der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 20). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849] in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass er in zeitlicher Hinsicht über den 31. Dezember 2015 hinaus bis zum 31. März 2019 international-sozialversicherungsrechtlich den deutschen Rechtsvorschriften zu unterstellen sei. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 2.2 Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2020 (BSV-act. 14) das Anfechtungsobjekt. Gemäss Ziff. I. des Dispositivs stimmt die Vorinstanz dem Vereinbarungsvorschlag der DVKA auf Unterstellung des Beschwerdeführers unter die deutschen Rechtsvorschriften für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 nicht zu. Die Verfügung stützt sich dabei auf den Antrag der DVKA vom 20. September 2016 (BSV-act. 3), welche für die Ausarbeitung der Ausnahmevereinbarung zuständig war (Art. 18 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]). Soweit der Beschwerdeführer die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus beantragt, liegt dieser Antrag ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe die Vorinstanz nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 (BSV-act. 14) erlassen, ohne dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2) nicht begründet, weshalb keine Verlängerung der Ausnahme von der Unterstellung unter schweizerisches Sozialversicherungsrecht möglich sei. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die in Rechtskraft erwachsene Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Eine allfällig mangelhafte Begründung derselben bzw. eine daraus möglicherweise resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen (vgl. E. 2.1 f.). 3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschiedentlich geäussert hat. So ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (BSV-act. 5) darum, auf ihren ablehnenden Entscheid vom 21. November 2016 (BSV-act. 4) zurückzukommen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dabei seien das bereits erreichte AHV-Alter, die hauptsächlich in Deutschland ausgeübte Tätigkeit einschliesslich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sowie der Umstand, dass die Tätigkeit in der Schweiz von untergeordneter Bedeutung im Sinn einer Nebenerwerbstätigkeit sei, zu berücksichtigen. Weiter sei zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit in der Schweiz um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Zudem liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Kopie seiner Einsprache vom 24. Februar 2017 gegen die Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse zukommen, in welcher er sich ausführlich dazu äusserte, weshalb die Unterstellung des Beschwerdeführers unter das Sozialversicherungsrecht der Schweiz nicht angezeigt sei. Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter zudem umfassende Akteneinsicht und begründete ihre ablehnende Haltung in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2018 ausführlich (BSV-act. 13). 3.6 Demnach hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zur ablehnenden Haltung der Vorinstanz gegenüber einer weiteren Ausnahmevereinbarung zu äussern. Im Entscheid der Vorinstanz, vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung keine weitere Stellungnahme einzuholen, lässt sich deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter dargetan, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2019 offenbar nicht mehr der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung untersteht, einen Einfluss auf Inhalt oder Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung hätte haben können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. 4.1 Laut Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) untersteht eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. In Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. Vorliegend ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 1 Bst. m VO Nr. 883/2004 für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 zuständig. Bei der Anwendung der besagten Norm verfügt sie über einen erheblichen Ermessensspielraum, vermittelt doch die Bestimmung mit der "Kann-Formulierung" keinen Anspruch auf Freistellung von den grundsätzlich anwendbaren Rechtsvorschriften (Urteil 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.5.3.1). Damit liegt der Abschluss von Ausnahmevereinbarungen im Ermessen der zuständigen Stelle und es besteht kein Anspruch auf einen solchen (vgl. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht, in: Fuchs/Janda [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, S. 250 Rz. 6). Der Entscheid der zuständigen Stelle ist jedoch anfechtbar (Urteil 9C_603/2019 E. 3.5.3.1 in fine). 4.2 Die Verwaltungsbehörde ist bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens an die Verfassung gebunden. Sie hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen. Zudem hat sie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessens erweist sich der Entscheid als rechtmässig und angemessen bzw. zweckmässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 99 f., Rz. 409). Hält sich die Behörde an den ihr gegebenen Ermessensspielraum, übt ihr Ermessen jedoch unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens (BGE 142 II 268 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat jedoch auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass aus der Weigerung der Vorinstanz, erneut eine Ausnahmevereinbarung abzuschliessen, eine enorme finanzielle Belastung resultiere, weshalb ein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung vorliege, der einem Berufsverbot gleichkomme und seine Wirtschaftsfreiheit verletze. Zudem liege aufgrund der Einberechnung seines Einkommens in Deutschland in die Beitragsverfügung eine ungerechtfertigte Doppelbelastung vor. Diese Rügen wurden vom Bundesgericht im Entscheid 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen (E. 4.3 f.). Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 in Deutschland keiner Beitragspflicht unterliege. Auch aus dem Umstand, dass die deutsche Rechtsordnung für erwerbstätige Personen im Rentenalter keine Beitragspflicht kenne, und dass eine solche Beitragsbefreiung durch entsprechend höhere Beiträge der Beitragspflichtigen ausgeglichen werden müsse, lasse sich weder eine Doppelbelastung noch eine Unzumutbarkeit ableiten. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit sei zudem nicht weiter zu prüfen, ob eine unverhältnismässige Belastung - und damit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit - vorliege, wenn allein aufgrund der unselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz auch auf dem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen (nach Abzug eines Freibetrags) Beiträge erhoben würden. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach sich die relevanten Umstände für die folgenden Jahre massgeblich verändert hätten. Demnach kann auf die Ausführungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte grössere Nähe zu Deutschland vorliegend unbeachtlich, da diese für die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 keine Rolle spielt. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Vorinstanz in ihrer Bestätigung vom 9. Januar 2014 (BSV-act. 2), in welcher sie die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 erteilte, nicht begründet habe, weshalb diese befristet werde. Für die Befristung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Hierzu ist festzuhalten, dass die besagte Verfügung der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Sie ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbeachtlich (vgl. E. 2.1 f.). 4.5 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die erste Ausnahmevereinbarung mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet worden sei. Diesbezüglich habe sich nichts geändert. Der Entscheid der Vorinstanz sei deshalb willkürlich. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile auch in Deutschland wieder unselbständig tätig, weshalb er erneut der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstehe. In ihrer Vernehmlassung habe die Vorinstanz dargelegt, dass die grosse Mehrheit der Ausnahmebewilligungen den Entsendungstatbestand betreffe, wobei die auf 24 Monate befristete Entsendung regelmässig um weitere 24 Monate verlängert werden könne. Zudem würden auch unbefristete Ausnahmebewilligungen erteilt und befristete Ausnahmen würden vereinbarungsgemäss maximal sechs Jahre gewährt. 4.5.1 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung ausführlich zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Demzufolge würden alle europäischen Staaten nach langjähriger Praxis Art. 16 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 hauptsächlich dazu verwenden, eine Entsendung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus zu verlängern. Ebenfalls Anwendung finde der Artikel auf bestimmte Personengruppen in speziellen Umständen. So bestehe für Personen mit Wohnsitz in der deutschen Exklave Büsingen aufgrund der besonderen geografischen und politischen Eigenheit die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu regeln. Die weitgehenden Wahlmöglichkeiten dieser Personengruppe sei historisch gewachsen und habe bereits vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens bestanden. Weitere solche Personengruppen seien beispielsweise Frankenlöhner der deutschen Bahn oder gewisse Personengruppen, die am bi-nationalen Flughafen Basel-Mulhouse arbeiteten. Ganz selten würden auch Ausnahmevereinbarungen in anderen Fällen abgeschlossen, beispielsweise wenn die Anwendung der Art. 11 bis 15 VO Nr. 883/2004 zu einem stossenden Ergebnis führen würde. Ausnahmevereinbarungen für Personen im Rentenalter kämen vereinzelt vor und würden stets befristet. Für langjährige Dauerbeschäftigungen seien die Ausnahmevereinbarungen nicht vorgesehen. Die Vorinstanz legt weiter dar, dass bei Personen, die bereits das Rentenalter erreicht hätten, grundsätzlich keine speziellen Umstände vorlägen, die eine Befreiung von der Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht rechtfertigen würden. Eine Ausnahme werde dann gemacht, wenn eine sich bereits im Rentenalter befindliche Person andernfalls für eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages in das Schweizer System wechseln müsste. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz Ende 2015 beenden würde. Mit der Zustimmung zur Ausnahmevereinbarung sei den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Allerdings lasse sich eine längerfristige Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen erwerbstätigen Rentnern in der Schweiz bzw. ein Verzicht der Schweizer Sozialversicherungen auf geschuldete Beiträge nicht rechtfertigen. Das Prinzip der Solidarität würde unterwandert, wenn Rentner, die ihre Versicherungslaufbahn in einem ausländischen Sozialversicherungssystem zurückgelegt hätten, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Tätigkeit in der Schweiz von der gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht befreit würden. Es entspreche deshalb der Praxis der Vorinstanz, Befreiungen von der Versicherungs- und Beitragspflicht auf kurze Zeiträume zu beschränken, um den Prinzipien von Gleichbehandlung und Solidarität Nachachtung zu verschaffen. Entsprechend sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Verlängerung der Ausnahmevereinbarung nicht möglich sei. Aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten bestünden, könnten für die betreffende Person Vor- oder Nachteile entstehen. Es sei Sinn und Zweck der Ausnahmevereinbarungen, bei stossenden Ergebnissen in Einzelfällen ausnahmsweise von den vorgegebenen Unterstellungsregeln abzuweichen. Würde eine grössere finanzielle Belastung generell als stossend betrachtet, müssten regelmässig Ausnahmevereinbarungen gutgeheissen werden, und Sozialversicherungssysteme mit hohen Beitragsbelastungen, tiefem Leistungsniveau oder solche, die auf dem Solidaritätsprinzip beruhten, würden systematisch benachteiligt. Der Ausnahmecharakter ginge verloren. 4.5.2 Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 sieht für Entsendungstatbestände vor, dass die Arbeitnehmenden für höchstens zwei Jahre dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedsstaates der Entsendung unterstellt bleiben können. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz werden Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in der Praxis insbesondere für die Verlängerung dieser zweijährigen Frist genutzt. Dabei hätten sich die meisten europäischen Staaten grundsätzlich auf eine Befristung bis maximal sechs Jahre (einschliesslich der ursprünglichen Entsendedauer) verständigt. Von 2'796 Ausnahmevereinbarungen im Jahr 2019 seien 98 Prozent auf Entsendungsverlängerungen entfallen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführt, räumt Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 keine Möglichkeit der Rechtswahl ein. Der Artikel steht vielmehr als Ausgleich für die relative Starrheit eines Systems, das den Bedürfnissen grenzüberschreitender Tätigkeiten nicht immer ausreichend Rechnung trägt. Insbesondere soll der Artikel eine sachgerechte Zuordnung bei Entsendungstatbeständen sowie ferner die Vermeidung von aufgrund falscher Zuständigkeiten durchzuführenden (umfangreichen) Rückabwicklungen ermöglichen (vgl. Heinz-Dietrich Steinmeyer, a.a.O., S. 248 Rz. 1 f.). Ein Entsendungstatbestand ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Zudem gehört der Beschwerdeführer keiner der von der Vorinstanz genannten Personengruppen an, für welche aufgrund geografischer oder historischer Gegebenheiten Ausnahmevereinbarungen getroffen werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer weder aus den auf Entsendungstatbestände angewandten Fristen noch aus den für spezielle Personengruppen geltenden (Rechtswahl-)Möglichkeiten etwas für sich ableiten. 4.5.3 Bezüglich der Ausnahmevereinbarungen für in der Schweiz erwerbstätige ausländische Rentnerinnen und Rentner hat die Vorinstanz ihre Praxis rechtsgenüglich dargelegt. So werde Ausnahmevereinbarungen für ausländische Rentnerinnen und Rentnern zugestimmt, wenn eine erstmalige, kürzere Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages erfolge. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass diese Praxis korrekt angewendet wurde, profitierte der Beschwerdeführer doch während der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages von knapp drei Jahren von einer Ausnahmevereinbarung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist folglich nicht ersichtlich. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, wonach sich die Vor-instanz bei der Begründung ihres Entscheides von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz höhere finanzielle Belastungen aufgrund eines Wechsels in das schweizerische Sozialversicherungssystem grundsätzlich nicht als stossend beurteilt. Die VO Nr. 883/2004 bezweckt nicht die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung, sondern leidglich ihre Koordination (BGE 141 V 246, E. 5.1). Dass die im Rentenalter geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend, sondern reine Solidaritätsbeiträge sind, ist hinzunehmen (Urteil 9C_603/2019 E. 4.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Unterstellung unter das für ihn günstigere Sozialversicherungssystem. Die Vorinstanz handelt somit weder unangemessen noch willkürlich, wenn sie eine weitergehende Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen in der Schweiz erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentnern bzw. ein Verzicht der schweizerischen Sozialversicherungen auf geschuldete Beiträge ablehnt und dem Beschwerdeführer deshalb die Zustimmung zu einer weiteren Ausnahmevereinbarung verweigert.

5. Nach dem Dargelegten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Vorin-stanz ihr Ermessen willkürlich, unzweckmässig oder gar rechtswidrig ausgeübt hätte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.1 f.). 6. 6.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenlos. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verfahren nur noch bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos. Für hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht (Art. 82a ATSG). Da die Beschwerde vor dem 1. Januar 2021 anhängig gemacht wurde (Eingang bei der Beschwerdeinstanz am 20. Mai 2020), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz (als Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: